L 2 SO 6087/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 5 SO 4455/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 6087/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 7. August 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt.

Der Streitwert wird auf jeweils 2.500,00 Euro für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Auskunftspflicht des Klägers nach § 117 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).

Der Kläger ist der nicht getrennt lebende Ehegatte der Mutter, G. H. (im Folgenden: GH), des S. N. (im Folgenden: SN), Diesem bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 8. Januar 2007 zunächst Leistungen nach § 35 SGB XII und mit Bescheid vom 18. Juli 2007 Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XII. Auf Anforderung der Beklagten gab GH unter dem 26. Februar 2007 als Unterhaltspflichtige Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Einkünfte: Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 440,38 EUR; Belastung: Krankenversicherungsbeitrag 129,- EUR). Der Kläger verweigerte die Auskunft, weil er nicht der leibliche Vater des SN sei. Mit Schreiben vom 11. April 2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, Unterhaltsfähigkeit könne sich nicht nur aus dem eigenen Einkommen und Vermögen des Unterhaltspflichtigen ergeben, sondern, wenn er verheiratet sei, auch aus dem "Taschengeld"-Anspruch, der den Ehepartnern jeweils aus dem gemeinsamen Einkommen zustehe. Zur abschließenden Unterhaltsprüfung benötige sie daher auch Angaben zu Einkommen und möglichen Zahlungsverpflichtungen vom Kläger als (nicht unterhaltspflichtigem) Ehepartner. Da sich der Kläger auch weiterhin weigerte, Auskunft zu erteilen, erließ die Beklagte den Auskunftsbescheid vom 19. Juli 2007. Seinen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. September 2007 - zugestellt am 18. September 2007 - zurück.

Der Kläger hat am 15. Oktober 2007 Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben, das die Klage mit Beschluss vom 24. Oktober 2007 an das örtlich und sachlich zuständige Sozialgericht Reutlingen (SG) verwiesen hat. Zur Begründung seiner Klage hat d Kläger ausgeführt, er sei unter keinem rechtlichen Aspekt zu irgendwelchen Unterhaltsleistungen gegenüber SN verpflichtet. Soweit sich die Beklagte auf § 117 SGB XII berufe, der keinerlei Differenzierung zwischen Personen, die direkt unterhalts- und erstattungspflichtig und solchen, die grundsätzlich nicht unterhalts- und regressverpflichtet seien, vornehme, sei die Bestimmung verfassungswidrig, verletze das Persönlichkeitsrecht des Klägers und beeinträchtige sein Freiheitsrecht im Übermaß. Soweit die Beklagte argumentiere, dass GH gegen den Kläger einen Taschengeldanspruch in Höhe von 5 % des Familieneinkommens habe, übersehe sie, dass GH auf diesen Unterhaltsanspruch grundsätzlich verzichten könne und ein für die Beklagte relevanter Taschengeldanspruch allenfalls bei einem weit überdurchschnittlichen Einkommen des Klägers von weit über 10.000,- EUR monatlich in Betracht käme. Dafür müsste die Beklagte konkrete Anhaltspunkte haben, die einen derart umfassenden Auskunftsanspruch gegen eine unbeteiligte Person rechtfertigen könnte. Darüber hinaus habe der Kläger mit Schreiben vom 29. Mai 2007 Auskunft erteilt. Mit Urteil vom 7. August 2008 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Voraussetzungen des § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII seien erfüllt; verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift bestünden nicht.

Gegen das dem Kläger am 24. November 2008 zugestellte Urteil hat er am 22. Dezember 2008 beim SG Berufung eingelegt, sich auf sein erstinstanzliches Vorbringen berufen und ergänzend ausgeführt, die in § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII normierte Auskunftspflicht des Ehegatten/Lebenspartners diene offensichtlich allein dem Zweck, den Gläubigern eines einkommens- und vermögenslosen Unterhaltsverpflichteten den Zugriff auf das Einkommen des erwerbstätigen Partners zu ermöglichen. Damit widerspreche die Regelung dem gesetzlichen Unterhaltsrecht und sei schon aus diesem Grund verfassungswidrig. Ferner sei die Auskunftserteilung auch nicht zur Durchführung des SGB XII erforderlich, weil GH ausreichend Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse gegeben habe, insbesondere darüber, in welcher Höhe sie vom Kläger Taschengeld erhalte. Soweit die Beklagte argumentiere, ihr Auskunftsanspruch entfalle lediglich Im Falle einer "Negativevidenz", bestehe diese schon deshalb, weil für einen pfändbaren Taschengeldanspruch das Familieneinkommen mindestens 10.000,- EUR netto monatlich betragen müsste. Schließlich hätten die Fragen zu Arbeitgeber und Vermögenswerten selbst theoretisch nichts mit einem Taschengeldanspruch zu tun, sodass sie zur Durchsetzung des SGB XII nicht erforderlich seien.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 7. August 2008 sowie den Bescheid der Beklagen vom 19. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. September 2007 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und verweist (unter Vorlage von Probeberechnungen) zur vom Kläger behaupteten Negativevidenz darauf, dass von GH unter Berücksichtigung ihrer Rente ab einem fiktiven Einkommen des Klägers von 1.540,- EUR Unterhalt an SN zu leisten wäre, bei einem Einkommen des Klägers in Höhe von 1.645,- EUR der volle Unterhaltsbeitrag - beschränkt nach § 94 Abs. 2 Satz 3 SGB XII auf monatlich 26 EUR - zu leisten wäre.

Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Die statthafte (§ 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), frist- und formgerecht (§ 151 As. 1 und 2 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der angefochtene Bescheid/Widerspruchsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Streitgegenstand ist der Bescheid vom 19. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. September 2009, mit dem die Beklagte den Kläger zur Auskunftserteilung verpflichtet hat. Das Auskunftsverlangen nach § 117 Abs. 1 SGB XII stellt gegenüber dem Kläger einen selbständig anfechtbaren, ihn belastenden Verwaltungsakt dar (vgl. Hohm in: Schellhorn/Schell-horn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl., § 117 Rz 11 mH auf Rechtsprechung).

Rechtsgrundlage dieses vom Kläger richtigerweise mit der isolierten Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) angegriffenen Bescheids ist § 117 Abs. 1 S 1 SGB XII. Danach haben (u a.) die Unterhaltspflichtigen und ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner dem Träger der Sozialhilfe Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert. Die Vorschrift legt Auskunfts- und Mitwirkungsverpflichtungen Dritter fest, die der Gesetzgeber für erforderlich hält, um dem Nachrangigkeitsgrundsatz der Sozialhilfe Geltung zu verschaffen, um die für die Leistungserbringung erheblichen Tatsachen ermitteln zu können und Leistungsmissbrauch auszuschließen. Unterhaltspflichtig sind Personen, die dem Leistungsberechtigten - hier: SN - kraft Gesetzes oder Vertrages zum Unterhalt verpflichtet sind; die konkrete Unterhaltsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen braucht nicht vorzuliegen. Der Auskunftspflicht des § 117Abs. 1 SGB XII unterliegt ferner der nicht getrennt lebende Ehegatte, wie hier: der Kläger. Diese Auskunftspflicht wird beschränkt auf die Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die zur Durchführung der Sozialhilfe erforderlich sind. Sie umfasst Angaben über die regelmäßigen Ausgaben und Verbindlichkeiten wie bspw. Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen, Miete, Schuldzinsen sowie besondere Belastengen. Nur wenn ohne jede Beweiserhebung und ohne eingehende rechtliche Überlegung ersichtlich ist, dass ein Unterhaltsanspruch nicht besteht, darf eine Auskunft von dem Unterhaltspflichtigen, seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner nicht verlangt werden (vgl. Hohm in: aaO, § 117 SGB XII Rz 3, 4, 7, 8; ebenso Schoch in LPK-SGB XII, 8.Aufl., § 117 Rz 2, 3, 11, 12, 16, 17; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 5.8.1986 -5 B 33/86 -).

Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgaben sind die Voraussetzungen des § 117 Abs. 1 SGB XII erfüllt. GH ist gegenüber SN als Mutter (= Verwandte in gerader Linie) nach den §§ 1601, 1606 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dem Grunde nach zum Unterhalt verpflichtet. Ausgehend von dem/der von ihr im Fragebogen angegebenen Einkommen und Belastung ist sie aus eigenem Einkommen nicht unterhaltsfähig. Da ihre (volle oder teilweise) Unterhaltsfähigkeit aber unter Berücksichtigung des ihr gegenüber dem Kläger zustehenden Anspruchs auf angemessenen Familienunterhalt - und damit auf Taschengeld als dessen Bestandteil in Höhe von i.d.R. 5% (vgl. Palandt, BGB, 67. Aufl. 2008, § 1360a Rz 4) - gegeben sein kann, benötigt die Beklagte zur endgültigen Feststellung der Unterhaltsfähigkeit der GH Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers als deren - nicht getrennt lebender - Ehegatte. Die Angaben sind zur Durchführung des SGB XII erforderlich, weil nur dadurch das Nachrangigkeitsprinzip der Sozialhilfe verwirklicht werden kann. Der Kläger ist daher zur Auskunft verpflichtet.

Die vom Kläger vorgetragenen Argumente rechtfertigen keine andere Entscheidung. Soweit er vorbringt, der Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil er im Schreiben vom 29. Mai 2007 die notwendigen Auskünfte erteilt habe, ist darauf hinzuweisen, dass der Hinweis auf seine mangelnde Unterhaltspflicht - was im Übrigen nicht streitig ist - gegenüber SN keine Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse darstellt; ebenso wenig der Hinweis, die Beklagte möge sich diesbezüglich an seine Ehefrau wenden. Soweit er geltend macht, unter keinem rechtlichen Aspekt gegenüber SN unterhaltspflichtig zu sein, ist sein Vortrag nicht entscheidungserheblich; dasselbe gilt hinsichtlich seines Vorbringens, dass seine Ehefrau ihm gegenüber auf Unterhalt verzichten könne. Unabhängig davon, ob sein Vortrag, ein für die Beklagte relevanter Taschengeldanspruch komme allenfalls bei einem weit überdurchschnittlichen Einkommen des Klägers von weit über 10.000,- EUR monatlich in Betracht, zutreffend ist, ändert dies nichts an seiner Verpflichtung zur Auskunftserteilung, denn es gibt nach Aktenlage keinen objektiven Hinweis darauf, dass der Kläger offensichtlich nur über ein geringes Einkommen verfügen kann; es gibt überhaupt keine Hinweise zur Höhe des Einkommens des Klägers. Demgegenüber hat Beklagte durch die vorgelegten Berechnungen (Anlage zum Schriftsatz vom 28. Januar 2009) schlüssig aufgezeigt, dass bei einem Einkommen des Klägers ab 1540 - EUR GH unterhaltsfähig ist, sie bei einem Einkommen des Klägers in Höhe von 1.645,- EUR sogar den vollen - durch § 94 Abs. 2 S 3 SGB XII auf 26,- EUR begrenzten - Unterhaltsbeitrag leisten könnte. Auch der ergänzende Vortrag im Berufungsschriftsatz begründet keine für den Kläger günstigere Entscheidung. Zunächst trifft es nicht zu, dass die in § 117 Abs. 1 S 1 normierte Auskunftsverpflichtung "ganz offensichtlich allein dem Zweck" dient, den Gläubigern eines einkommens- und vermögenslosen Unterhaltsverpflichteten den Zugriff auf das Einkommen des erwerbstätigen Partners zu ermöglichen. Welchem (alleinigen) Zweck diese Vorschrift dient, hat der Senat oben bereits dargelegt (vgl. vierter Abs. der Entscheidungsgründe). Unzutreffend ist auch, dass diese Regelung dem gesetzlichen Unterhaltsrecht widerspricht. Der Kläger ist gegenüber SN nicht unterhaltspflichtig - hierauf hat die Beklagte bereits im Aufklärungsschreiben vom 11. April 2007 hingewiesen - und von ihm sind zu keinem Zeitpunkt Unterhaltszahlungen gefordert worden. Die Auskunftspflicht des Klägers nach § 117 Abs. 1 SGB XII beruht nicht auf der eigenen Unterhaltsverpflichtung, sondern ist angeordnet, weil sein Einkommen und Vermögen für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit seiner unterhaltsverpflichteten Ehefrau ausschlaggebend sein kann (Hessisches LSG , Beschluss vom 29. Dezember 2008 - L 7 SO 62/08 B ER). Durch diese Regelung wird auch nicht de facto ein Anspruch eines Gläubigers (hier: der Beklagten) gegen einen außen stehenden Dritten (hier: den Kläger) begründet, sondern die geforderte Auskunft soll allein die Feststellung der Unterhaltsfähigkeit des/der Unterhaltsverpflichteten (hier: der GH) ermöglichen. Dass der Kläger diese Regelung - fälschlicherweise - in Bezug auf seine Person als "de-facto-Unterhalt" gegenüber SN wertet, ist rechtlich unerheblich. Ferner entfällt die Pflicht des Klägers zur Auskunftserteilung auch nicht dadurch, dass GH in ihrer Erklärung angegeben habe, ob und in welcher Höhe sie von ihrem Ehegatten Taschengeld erhält. Abgesehen davon, dass GH insoweit keine Angaben gemacht hat, kommt es darauf, was sie ggf tatsächlich an Taschengeld erhält, nicht an; entscheidend ist vielmehr, wie hoch ihr Anspruch auf angemessenen Familienunterhalt, zu dem - wie oben dargelegt - Taschengeld zählt, gegenüber dem Kläger ist. Unzutreffend ist auch die Auffassung des Klägers, die Fragen zu Arbeitgeber und Vermögenswerten hätten selbst theoretisch nichts mit einem Taschengeldanspruch zu tun. Die Frage nach dem Arbeitgeber ist, sofern der Auskunftspflichtige als Arbeitnehmer erwerbstätig ist, erforderlich, um die Angaben hinsichtlich des monatlichen Entgelts ggf. überprüfen zu können. Im Übrigen enthält der an den Kläger (und seine Ehefrau) übersandte Fragebogen keine Frage nach Vermögenswerten, sondern nach Einkünften aus (sonstigen) Vermögenswerten und diese stehen zweifellos in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Anspruch der Ehefrau des Klägers auf angemessenen Familienunterhalt. Schließlich verstößt § 117 SGB XII nicht gegen das informationelle Selbstbestimmungsrecht als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Die durch § 117 SGB XII vorgenommene Einschränkung dieses Grundrechts ist gerechtfertigt durch überwiegendes (höherrangiges) Allgemeininteresse, das in der Herstellung des Nachrangs und damit in der Vermeidung von aus Steuermitteln finanzierten ungerechtfertigten Leistungen besteht (Schoch in LPK-SGB XII, 8. Aufl., § 117 Rz 5; Hessisches LSG, Beschluss vom 5. September 2006 - L 9 SO 48/06; SG Berlin, Urteil vom 5. November 2007 - S 119 AS 141/07 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Juni 2008 - L 20 SO 36/07 -, das ferner zutreffend einen Verstoß gegen Art. 14 und 6 GG verneint hat). Auch die vom Kläger mit Schreiben vom 18. März 2009 vorgelegte Erklärung seiner Ehefrau vom 10. Januar 2009, dass sie auf jeglichen Unterhalt ihres Mannes verzichte, führt zu keiner anderen Entscheidung. Die Verpflichtung zum Familienunterhalt ist zwingend und ein Verzicht hierauf während einer bestehenden Ehe - selbst durch Ehevertrag - nicht zulässig (vgl. Palandt, BGB, 68. Aufl. 2009, § 1360 Rz 5). Ein sich auf die Vergangenheit beziehender - an sich zulässiger - Unterhaltsverzicht verstößt - worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen - gegen § 138 Abs. 1 BGB, da er die Schädigung des Sozialhilfeträgers beabsichtigen würde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG, denn weder die Beklage noch der der Kläger gehören zu dem nach § 183 SGG privilegierten Personenkreis; das sind Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Da hinsichtlich der Entscheidung über die Verfahrenskosten der Grundsatz der reformatio in peius nicht gilt, ist die erstinstanzliche Kostenentscheidung - wie geschehen - abzuändern.

Der Streitwert wird in Anwendung des Streitwertkatalogs für die Sozialgerichtsbarkeit, den der Senat im Hinblick auf eine Gleichbehandlung der Verfahrensbeteiligten seiner Festsetzung zu Grunde legt, auf 2.500 Euro, die Hälfte des Regelstreitwerts von 5.000 Euro (vgl. Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit 2007, VII Nr. 2), festgesetzt.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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