Arb. VI 96/54

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
VI
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
Arb. VI 96/54
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1) Auf die Berufung der Kläger werden der Bescheid des Arbeitsamts H. vom 18. Februar 1954, der Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 1954 und das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt a.M. vom 13. September 1954 aufgehoben.

2) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) Kurzarbeiterunterstützung für die in der Sortiererei und Packerei in der Zeit vom 1. bis 28. Februar 1954 beschäftigten Kosten Arbeitnehmer zu zahlen.

3) Die Beklagte hat die den Klägern entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin zu 1), welche eine Zigarren- und Rauchtabakfabrik betreibt, zeigte am 27. Januar 1954 dem Arbeitsamt H. an, daß die drei in ihrem Betrieb tätigen Sortierer und die einzige Packerin infolge von Absatzschwierigkeiten nur noch an drei Wochentagen beschäftigt werden könnten, und beantragte für die Arbeitnehmer die Gewährung von Kurzarbeiterunterstützung. Mit Bescheid vom 18. Februar 1954 lehnte das Arbeitsamt H. die Gewährung von Kurzarbeiterunterstützung ab, weil der Arbeitsausfall in der Sortiererei und Packerei eine in den letzten Jahren während der Wintermonate ständig wiederkehrende betriebstypische Erscheinung sei.

Nachdem die Klägerin zu 1) am 8. Februar 1954 schließlich Kurzarbeit für den gesamten Betrieb anzeigte und die Gewährung von Kurzarbeiterunterstützung beantragt hatte, wurde diesem Antrag vom Arbeitsamt H. mit Bescheid vom 17. Februar 1954 ab 1. März 1954 stattgegeben.

Der von der Klägerin zu 1) gegen den ablehnenden Bescheid vom 18. Februar 1954 eingelegte Widerspruch wurde von der Widerspruchsstelle beim Arbeitsamt H. mit Bescheid vom 14. Mai 1954 zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, bei der Sortiererei und Packerei sei im Gesamtdurchschnitt der letzten drei Jahre ein Absinken der Löhne zu Beginn eines jeden Jahres zu verzeichnen gewesen, wenn auch zu anderen Zeiten Schwankungen eingetreten sind. Aus diesem Grunde könne Kurzarbeiterunterstützung nicht gewährt werden.

Das Sozialgericht Frankfurt a.M. wies die hiergegen erhobene Klage durch Urteil vom 13. September 1954 zurück. Für die Sortiererei und Packerei könne Kurzarbeiterunterstützung bis zum 1. März 1954 gemäß § 4 der Verordnung über die Kurzarbeiterunterstützung vom 30. November 1947 (KUVO) nicht gewährt werden, weil in dieser Zeit nicht von der Mehrheit des Betriebes kurzgearbeitet worden sei und es sich bei der Sortiererei und Packerei nicht um selbständige Betriebsabteilungen handele. Die Sortiererei und Packerei stünden insbesondere nicht unter besonderer Leitung und Aufsicht, diese würde vielmehr vom Büro wahrgenommen.

Gegen dieses am 13. Oktober 1954 zugestellte Urteil haben die Kläger am 27. Oktober 1954 Berufung eingelegt und vorgetragen, bei der Sortiererei und Packerei handele es sich um selbständige Abteilungen des Betriebes im Sinne des § 4 KUVO, die schon räumlich von dem übrigen Betrieb getrennt seien und einen eigenen arbeitstechnischen Zweck verfolgen. Die übrigen Betriebsabteilungen, nämlich die Tabakzubereitung sowie die Wickel- und Zigarrenmacherei arbeiteten völlig unabhängig von ihnen. Dies gehe auch daraus hervor, daß die in der Wickel- und Zigarrenmacherei hergestellten Zigarren zunächst einem längeren Trocknungsprozess unterzogen würden, ehe sie in die Sortiererei gelangten. Auch könnten die Arbeiter in der Sortiererei und Packerei infolge ihrer andersartigen Ausbildung nicht in einer anderen Abteilung eingesetzt werden. Die Sortiererei habe seit 1930 unter die Leitung des Sortiermeisters W. K. gestanden, der in der Zeit vom 28. Januar 1952 bis 30. August 1954 erkrankt gewesen sei, daß die Sortiererei vorübergehend unter der Leitung des Büros gestanden habe. Es treffe auch nicht zu, daß die Arbeiter in der Sortiererei und Packerei regelmäßig zu Anfang des Jahres einen erheblichen Arbeitsausfall zu verzeichnen hätten. Die Sortierer hätten im Durchschnitt in den Monaten Januar und Februar der letzten Jahre nur 7,52 % und die Packerin 10,33 % weniger verdient als im Gesamtjahresdurchschnitt. Dies sei mit darauf zurückzuführen, daß im Januar der Betrieb wegen sozialamtlichen Bestandsaufnahme für etwa fünf Tage schließen müsse und der Februar der kürzeste Monat sei. Der Rückgang in den Aufträgen zu Beginn des Jahres 1954 sei auch durch die Erkrankung im Außendienst tätigen Gesellschafters H. und dessen Sohnes eingetreten.

Sie beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt a.M. vom 13. September 1954 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) ab 1. Februar 1954 für die vier Arbeiter in der Sortiererei und Packerei für zwei Doppelwochen Kurzarbeiterunterstützung zu gewähren, notfalls die Revision gegen das Urteil zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie führt aus, die Sortiererei und Packerei seien keine selbständigen Betriebsabteilungen, zumal sie sich von dem übrigen Betrieb nicht erkennbar abheben würden. Außerdem handele es sich um alljährlich wiederkehrende Schwankungen in der Beschäftigungslage während der Monate Januar und Februar, die somit als betriebsüblich anzusehen seien.

Der Vorsitzende des erkennenden Senats nahm am 18. November 1954 eine Betriebsbesichtigung vor. Auf die hierüber angefertigte Niederschrift (Blatt 10 der Akten), welche den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 15. Dezember 1954 zur Kenntnis gebracht wurde, sowie den übrigen Inhalt der Akten wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die fristgerechte eingelegte Berufung ist zulässig. Das Sozialgericht Frankfurt a.M. hat sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der entschiedenen Rechtsfragen nach § 150 Ziffer 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zugelassen. Sie ist auch begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, den in der Sortiererei und Packerei beschäftigten Arbeitnehmern der Klägerin zu 1) in der Zeit vom 1. bis 28. Februar 1954 Kurzarbeiterunterstützung zu gewähren. Die in der Verordnung über die Kurzarbeiterunterstützung vom 30. Oktober 1947 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 90) für die Gewährung von Kurzarbeiterunterstützung bestimmten Voraussetzungen liegen vor. Zwar stellen die vier in der Sortiererei und Packerei beschäftigten Arbeitnehmer dar, die Voraussetzung zum Bezug von Kurzarbeiterunterstützung sind aber dennoch aber erfüllt, weil die Sortiererei und Packerei als selbständige Betriebsabteilungen im Sinne des § 4 KUVO anzusehen sind.

Die Verordnung über die Kurzarbeiterunterstützung enthält keine Definition des Begriffes "Betriebsabteilung”, der auch im Arbeitsrecht gebraucht wird, zum Beispiel im § 13 des Kündigungsschutzgesetzes. Aber auch dort wird keine nähere Aufklärung darüber gegeben, was unter einer Betriebsabteilung zu verstehen ist. Nach der Rechtsprechung des früheren Reichsarbeitsgerichtes setzt der Begriff der Betriebsabteilung im Sinne des § 2 Absatz 2 der Tarifvertrags-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1928 (RGBl. Seite 47) voraus, daß es sich um einen technisch selbständigen, im wesentlichen betriebsfremden Zweig eines Unternehmens handeln muß, bzw. um eine besondere, organisatorisch von dem sonstigen Betrieb abgegrenzte, selbständige Abteilung des Betriebes, die einem besonderen Betriebszweck dient, zum Beispiel Buchdruckereiabteilung in einer Schokoladenfabrik. Wie das Reichsversicherungsamt (vgl. GE Nr. 4234, AN 1931, Seite 486) hierzu ausgeführt hat, steht der Begriff der Betriebsabteilung in Artikel 3 der Verordnung über Kurzarbeiterunterstützung vom 27. August 1931 (RABl. S. I 203) in keinem Zusammenhang mit dem von der Rechtsprechung des Reichsarbeitsgerichtes entwickelten. Ebenso wie in Artikel 3 der Verordnung über die Kurzarbeiterunterstützung vom 27. August 1931 die selbständige Abteilung dem Betrieb gleichgestellt wird, ist dies auch in § 3 Absatz 2 der Verordnung über die Kurzarbeiterunterstützung vom 30. Oktober 1947 der Fall, so daß die vom Reichsversicherungsamt aufgestellten Grundsätze auch für die jetzige Rechtslage Gültigkeit beanspruchen können. Der erkennende Senat hat sich der in der genannten Entscheidung des Reichsversicherungsamtes vertretenen Auffassung angeschlossen, wonach von einer Betriebsabteilung nicht nur dann die Rede sein kann, wenn sie einem besonderen Betriebszweck dient. Vielmehr ist von der Verkehrsauffassung auszugehen, wonach es entscheidend ist, ob nach der Organisation des Betriebes eine auf sachlichen Gründen beruhende Gliederung in Abteilungen vorliegt. Dienen die sämtlichen Arbeitsvorgänge des Betriebes einem einheitlichen Betriebszweck, so liegt eine Betriebsabteilung auch dann vor, wenn sich ein Betriebsteil durch die Betriebsorganisation, namentlich durch eine besondere technische Leitung und durch die Art des Arbeitsvorganges von dem übrigen Betrieb abhebt.

Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Sortiererei und Packerei zwar nicht um Betriebsabteilungen, die einem besonderen Betriebszweck dienen. Einheitlicher Betriebszweck ist nämlich die Herstellung und der Versand von Zigarren und Rauchtabak. Innerhalb des Gesamtbetriebes unterscheiden sich jedoch die Sortiererei und Packerei durch die Betriebsorganisation, durch die Art des Arbeitsvorganges und eine besondere technische Leitung von dem übrigen Betriebe. Zunächst sind die Sortiererei und Packerei räumlich von den übrigen Betriebsteilen getrennt. Während sich die Tabakzubereitungsabteilung in einem Nebengebäude und die Wickel- und Zigarrenmacherei im 1. Stock befinden, sind die Sortiererei und Packerei im Erdgeschoß untergebracht. Sodann unterscheiden sich die Sortiererei und Packerei in organisatorischer Hinsicht und in Bezug auf die Art der Arbeitsvorgänge von den anderen Betriebsstellen. Während die Wickel- und Zigarrenmacherei unter der Leitung eines Werkmeisters arbeitet, stand die Sortiererei seit 1930 unter der Leitung des Sortiermeisters W. K ... Der Umstand, daß die Sortiererei während der Erkrankung dieses Sortiermeisters vom 28. Januar 1952 bis 20. August 1954 dem Büro unterstand, ändert nichts daran, daß organisationsmäßig eine selbständige technische Leitung besteht, auch wenn diese vorübergehend ohne Änderung der Organisation dem Büro übertragen wurde. Die Packerei arbeitet von jeher unmittelbar unter der Leitung des Büros.

Auch hinsichtlich der Art der Arbeitsvorgänge unterscheiden sich die Sortiererei und Packerei von den übrigen Betriebsstellen. Die Wickel- und Zigarrenmacherei arbeitet mit angelernten Kräften unabhängig von der Sortiererei und Packerei. Bevor die Zigarren die Sortiererei erreiche, müssen sie getrocknet werden. Es liegt somit keine fließende Fertigung vor, vielmehr entsteht durch die Trocknung eine Unterbrechung von mehreren Wochen. Auch kann die Zigarrenmacherei ohne Schwierigkeiten auf Vorrat arbeiten. Gerade der Monat Februar 1954 hat gezeigt, daß die Zigarrenmacherei noch arbeiten konnte, während die Sortiererei und Packerei bereits zur Kurzarbeit übergehen mußten. Daß es sich um selbständige Betriebsabteilungen handelt, geht auch daraus hervor, daß die Arbeitnehmer infolge unterschiedlicher Ausbildung nur in ihrer Abteilung arbeiten können. Da Akkordarbeit geleistet wird, wäre ein in der Sortiererei beschäftigter Arbeitnehmer erst nach verhältnismäßig langer Zeit in der Lage, als Wickel- oder Zigarrenmacher den Durchschnittslohn der anderen Arbeitnehmer zu verdienen. Aus diesem Grunde konnte sich die Klägerin eine Umbesetzung innerhalb des Betriebes zur Vermeidung der Kurzarbeit nicht vornehmen. Diese Gründe treffen auch zu der Packerei zu. Dem steht auch nicht etwa entgegen, daß dort nur eine Arbeitnehmerin arbeitete. Das frühere Reichsversicherungsamt (vgl. GE Nr. 4481) hat eine selbständige Abteilung in Ausnahmefällen auch dort bejaht, wo nur ein Arbeiter beschäftigt ist. Da die Arbeit in der Packerei innerhalb des übrigen Betriebes eine Sonderstellung einnimmt und die dort beschäftigte Arbeitnehmerin an einer anderen Stelle des Betriebes nicht eingesetzt werden kann, ist auch die Packerei als Betriebsabteilung anzusehen.

Zu Unrecht steht die Beklagte auf dem Standpunkt, die Kurzarbeiterunterstützung müsse auch deshalb abgelehnt werden, weil die Kurzarbeit jahreszeitlich bedingt sei und regelmäßig in den Monaten Januar und Februar wiederkehre. Der Betrieb der Klägerin ist kein Saisonbetrieb. Zigarren werden während des ganzen Jahres in annähernd gleichem Umfang umgesetzt. Die Schwankungen in der Absatzlage der Klägerin verteilen sich so auch unregelmäßig über das ganze Jahr. Hierfür ist kennzeichnend, daß nach den vorliegenden Akten des Arbeitsamtes H. die Klägerin zum ersten Mal im August 1949 und dann am 30. März 1951 Kurzarbeiterunterstützung beantragt hatte. Sodann zeigen aber auch die Produktions- und Versandziffern für den hier ausschlaggebenden Monat Februar der Jahre 1951 bis 1953, daß in diesem Monat keineswegs eine eindeutige Schwankung in der Beschäftigungslage vorliegt. (Vgl. Blatt 51 Unterstützungs-Akte). Die Produktionsziffern für Februar 1951 und 1952 lagen über den entsprechenden Ziffern für die Monate März bis Oktober bzw. März bis September. Die Produktionsziffer für Februar 1953 lag höher als die für die Monate Januar, Mai und Juni. Ein ähnliches Bild ergeben die Versandziffern für Februar 1951 bis 1953, die in jedem dieser Jahre über den entsprechenden Ziffern mehrerer anderer Monate lagen.

Auch eine Übersicht über die Löhne der in der Sortiererei und Packerei beschäftigten Arbeiter ergibt, daß nicht im Februar eines jeden Jahres ein eindeutiger erheblicher Beschäftigungsrückgang zu verzeichnen war (vgl. Blatt 59 Unterstützungs-Akte). Die Februarlöhne lagen sogar zum Teil über denen für andere Monate. Wenn sie auch geringfügig unter dem Jahresdurchschnitt lagen, so kann daraus nicht auf eine die Gewährung von Kurzarbeiterunterstützung ausschließende betriebsübliche Schwankung geschlossen werden, zumal der Februar der kürzeste Monat ist. Allerdings lagen am Anfang 1954 die Löhne erheblich unter denen der Vorjahre. Dies ist jedoch auf die angezeigte Kurzarbeit zurückzuführen. Die Beklagte hat der verringerten Auftragslage auch dadurch Rechnung getragen, daß sie die Klägerin zu 1) für den gesamten Betrieb, also einschließlich der Sortiererei und Packerei, ab 1. März 1954 Kurzarbeiterunterstützung gewährte. Der hierfür ursächliche erhebliche Auftragsmangel ist keine wiederkehrende betriebsübliche Erscheinung. Es handelt sich vielmehr um ein unvorhergesehenes Ereignis, das der Betrieb nicht im Rahmen des Betriebsrisikos auszulegen im Stande war. Auch soweit es durch die Erkrankung der im Außendienst mit der Kundenwerbung betrauten beiden Gesellschafter H. beeinflußt wurde, war ein betrieblicher Ausgleich nicht möglich. Bei der Klägerin zu 1) handelt es sich um einen kleinen Familienbetrieb, dem es nicht zuzumuten war, für die Dauer der Erkrankung der beiden Familienmitglieder H. Vertreter einzustellen.

Die in der Sortiererei und Packerei bereits ab 1. Februar 1954 erforderlich gewordene Kurzzeit beruhte somit auf den gleichen Ursachen wie die Kurzarbeit im gesamten Betrieb ab 1. März 1954.

Der Berufung war daher stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gegen dieses Urteil kann Revision nur eingelegt werden, wenn ein wesentlicher Mangel des Verfahrens gerügt wird (§ 162 Absatz 1 Nr. 2 SGG). In diesem Falle ist die Revision binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bundessozialgericht in Kassel, Graf-Bernadotte-Platz 3 einzulegen und binnen eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß das angefochtene Urteil bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten. Die Revisionsbegründung muß die Tatsachen und Beweismittel bezeichnen, die den Mangel ergeben (§ 164 SGG).

Die Revisionsschrift und die Revisionsbegründungsschrift müssen von einem vor dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Prozeßbevollmächtigte vor dem Bundessozialgericht sind zugelassen die bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwälte, Verwaltungsrechtsräte sowie die Mitglieder und Angestellten von Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen vor Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung von Vereinigungen von Arbeitgebern und von Vereinigungen der Kriegsopfer, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozeßvertretung befugt sind (§§ 166, 217 SGG).
Rechtskraft
Aus
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