L 5 V 466/71

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
5
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 V 466/71
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Tätigkeit eines Angestellten einer Spar- und Darlehnskasse mit nur 3 Beschäftigten entspricht der Leistungsgruppe III der Angestellten in Kreditinstituten.
Der Schadensausgleich nach § 40 a BVG ist deshalb nach dem Durchschnittseinkommen dieser Gruppe zu errechnen.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Main) vom 2. März 1971 wird zurückgewiesen und die Klage gegen den Bescheid vom 23. April 1971 abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Der 1911 geborene Ehemann der Klägerin ist am 19. März 1946 an den Folgen einer Schädigung gestorben. Sie bezieht Hinterbliebenenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und aus der Versicherung ihres Ehemannes eine Witwenrente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.

Die Klägerin stellte am 24. Juli 1969 Antrag auf Gewährung von Schadensausgleich und gab dazu an, ihr Ehemann habe nach dem Besuch der Volksschule von 1917 bis 1925 eine Fortbildungsschule bis 1928 besucht. Zu der gleichen Zeit habe er bei der Spar- und Darlehenskasse U. den Beruf eines Sparkassenangestellten erlernt und sei dort von 1928 bis 1940 als Angestellter tätig gewesen.

Die Spar- und Darlehenskasse U. bestätigte am 22. August 1969, daß der Ehemann der Klägerin als gelernter Bankkaufmann in Anbetracht seiner Kenntnisse und langen Dienstzeit das Amt eines Abteilungsleiters bekleiden könnte. Weiterhin teilte die Kasse dem Versorgungsamt auf Antrage am 11. September 1969 mit, gemäß des Teiles II des Gehaltstarifvertrages für Kreditgenossenschaften im Deutschen Raiffeisen-Verband in der Fassung vom 1. April 1969, gültig ab 1. März 1969, beliefe sich das monatliche Gehalt nach Ortklasse II (A) Gruppe BK 2 auf 1.207,– DM. In diesem Betrag seien 45, DM Haushaltszulage enthalten.

Mit Bescheid vom 26. September 1969 ist der Klägerin ab 1. Juli 1969 Schadensausgleich unter Zugrundelegung des durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes eines Abteilungsleiters der Wirtschaftsgruppe Handel, Kreditinstitute und Versicherungsgewerbe, Wirtschaftszweig Kredit und Finanzierungsinstitute mit der Leistungsgruppe III gewährt worden.

Mit dem Widerspruch machte sie geltend, ihr Ehemann wäre bei gesunder Heimkehr heute wahrscheinlich als Abteilungsleiter bei der Sparkasse tätig und sei demgemäß in die Leistungsgruppe II einzustufen.

Der Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 1969 führte aus, bei der Spar- und Darlehenskasse U. handele es sich um ein kleineres Unternehmen. Die Stellung eines Abteilungsleiters sei keine Stellung entsprechend den Tätigkeitsmerkmalen der Leistungsgruppe II, die eine leitende Position voraussetze, zu der es gehöre, daß sie Gelegenheit gebe, auf den Bestand, den Ausbau und die wirtschaftliche Entwicklung des Arbeitgeberbetriebes Einfluß zu nehmen. Das Gehalt, was er als tarifliches Monatsgehalt mit 1.207,– DM beziehen würde, liege unter den angesetzten Durchschnittseinkommen von 1.240,– DM. Daß der Verstorbene bei einer anderen Sparkasse oder Bank eine Stellung entsprechend der Leistungsgruppe II erhalten hätte, sei in Anbetracht der Schulausbildung und des beruflichen Werdeganges nicht wahrscheinlich.

In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt (Main) hat die Klägerin vorgetragen, ihr Ehemann wäre bei gesunder Heimkehr bei seinem früheren Arbeitgeber als Abteilungsleiter tätig geworden. Die Stellung eines Abteilungsleiters habe die Tätigkeitsmerkmale der Leistungsgruppe II.

Demgegenüber hat der Beklagte ausgeführt, ein Abteilungsleiter habe zwar Weisungsbefugnis in seiner Abteilung, was aber nicht gleichzustellen sei damit, daß er auch Angestellte anderer Tätigkeitsgruppen einzusetzen und verantwortlich zu unterweisen habe. Diese Befugnis sei Prokuristen und Direktoren vorbehalten. Ein Abteilungsleiter der Spar- und Darlehenskasse U. sei aufgrund seiner beruflichen Stellung nicht in der Lage, auf die Disposition des Gesamtbetriebes einzuwirken und dessen Ausbau sowie Leitung zu beeinflussen.

Das Sozialgericht hat Beweis erhoben und von der Spar- und Darlehenskasse U. die Auskünfte vom 5. Februar und 16. März 1970 eingeholt, in denen zum Ausdruck kommt, daß der Abteilungsleiter in der Regel für seine Abteilung zuständig und verantwortlich sei. Er habe Angestellte speziell in dieser Abteilung einzusetzen und verantwortlich zu unterweisen. Der Ehemann der Klägerin wäre im Erlebensfalle Abteilungsleiter geworden. Er hätte zwei bis drei Angestellte unter sich gehabt.

Das Sozialgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 2. März 1971 den Geschäftsführer der Spar- und Darlehenskasse U. A. R. als Zeugen gehört. Er hat bekundet, sein Vater sei im Jahre 1962 Leiter der Spar- und Darlehenskasse gewesen, nachdem er über 60 Jahre dort beschäftigt gewesen sei. Der Ehemann der Klägerin sei bis zu seiner Einberufung im Jahre 1939 ab 1925 als Angestellter beschäftigt gewesen. Im Erlebensfalle hätte er dort wieder eine Anstellung gefunden. Vor dem Krieg habe er bereits die Buchhaltung der Kasse selbständig geführt und zeitweilig auch das Kreditgeschäft. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wäre er stellvertretender Geschäftsführer der Kasse geworden. Als Nachfolger wäre er nicht in Frage gekommen. Er sei selbst 1962 Geschäftsführer der Kasse geworden. Er habe das Abitur sowie eine Banklehre gehabt und außerdem verschiedene Lehrgänge besucht. Die Spar- und Darlehenskasse habe einen Geschäftsführer beschäftigt, 5 Angestellte, 1 Zweigstellenleiter und einen Lehrling. Der Ehemann der Klägerin hätte einen Geschäftsbereich übernommen.

Mit Urteil vom 2. März 1971 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, zu Recht habe der Beklagte bei der Berechnung des Schadensausgleichs der Klägerin als Vergleichseinkommen ihres Ehemannes das eines kaufmännischen Angestellten der Leistungsgruppe III zugrunde gelegt. Das Gericht sei aufgrund der Angaben des Zeugen R. und des Inhalts der Akten auch zu der Überzeugung gelangt, daß er im Erlebensfalle von der Spar- und Darlehenskasse U. wieder als Angestellter beschäftigt worden wäre und dabei die Stellung eines stellvertretenden Leiters der Kasse erreicht hätte, der der Leistungsgruppe III zuzuordnen sei.

Gegen das der Klägerin am 14. April 1971 zugestellte Urteil ist die Berufung am 5. Mai 1971 bei dem Hessischen Landessozialgericht eingegangen, zu deren Begründung sie vorträgt, ihr Ehemann hätte sich nicht mit der Vertretung des Geschäftsführers begnügt. Sein Ziel sei es gewesen, Geschäftsführer der Spar- und Darlehenskasse U. zu werden.

Der am 23. April 1971 erteilte Neufeststellungsbescheid stellte den Schadensausgleichsbetrag ab 1. Januar 1970 mit monatlich 53,– DM und ab 1. Januar 1971 mit monatlich 88,– DM fest.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Main) vom 2. März 1971 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 26. September 1969 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 1969 und des Neufeststellungsbescheides vom 23. April 1971 zu verurteilen, ihr Schadensausgleich unter Zugrundelegung der Leistungsgruppe II eines kaufmännischen Angestellten der Wirtschaftsgruppe Handel, Kreditinstitute und Versicherungsgewerbe zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt ergänzend aus, der Ehemann der Klägerin sei lediglich Sachbearbeiter gewesen. Besondere Tätigkeitsmerkmale für den Posten eines Abteilungsleiters seien nicht erkennbar.

Die Versorgungsakte mit der Grdl. Nr. hat vorgelegen. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakte beider Rechtszüge, der auszugsweise vorgetragen worden ist, wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –). Sie ist jedoch unbegründet, was auch für die Klage gegen den Bescheid vom 23. April 1971 gilt, der gemäß §§ 96, 153 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist, über die der Senat als erste Instanz zu entscheiden hatte.

Der Bescheid vom 26. September 1969, der in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 1969 Gegenstand der Klage geworden ist (§ 95 SGG) und der gemäß § 96 SGG erteilte Bescheid vom 23. April 1971 sind zu Recht ergangen.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensausgleich gemäß § 40 a BVG unter Eingruppierung ihres Ehemannes in die Leistungsgruppe II der kaufmännischen Angestellten in dem Wirtschaftsbereich Handel, Kreditinstitute und Versicherungsgewerbe, wie das zutreffend das Sozialgericht festgestellt hat. Rechtsgrundlage ist § 40 a Abs. 1 BVG, nach dem Witwen, deren Einkommen geringer ist als die Hälfte des Einkommens, das der Ehemann ohne die Schädigung erzielt hätte einen Schadensausgleich in Höhe von vier Zehntel des festgestellten, auf volle Deutsche Mark nach oben abgerundeten Unterschiedsbetrages, jedoch höchstens 325,– DM monatlich erhalten. Zur Feststellung des Schadensausgleichs ist gemäß § 40 a Abs. 2 BVG das von der Witwe erzielte Bruttoeinkommen zuzüglich der Grundrente (§ 40) und der Ausgleichsrente (§ 41 oder §§ 32, 33) mit dem Einkommen des Ehemannes zu vergleichen. Als Einkommen des Ehemannes gilt dabei das Durchschnittseinkommen der Berufs- und Wirtschaftsgruppe, der er zu Lebzeiten angehört hat oder ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, seinen beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten wahrscheinlich angehört hätte. Als Vergleichsgrundlage zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die amtlichen Erhebungen des Statistischen Bundesamtes für das Bundesgebiet und die jeweils geltenden beamten- oder tarifrechtlichen Besoldungs- oder Vergütungsgruppen des Bundes maßgebend. Durch § 30 Abs. 7 BVG, der gemäß § 40 a Abs. 4 BVG für die Ermittlung des Schadensausgleichs entsprechend anzuwenden ist, ist die Bundesregierung ermächtigt worden, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Vergleichsgrundlage gilt und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens heranzuziehen ist. Dabei bestimmt § 11 der Verordnung vom 28. Februar 1968 zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG, daß für die Ermittlung des in § 40 a Abs. 2 Satz 2 BVG bezeichneten Durchschnittseinkommens die §§ 2 bis 7 der Verordnung zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG entsprechend anzuwenden sind. Nach § 3 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (DVO) ist das Durchschnittseinkommen bei unselbständiger Tätigkeit in der privaten Wirtschaft der durchschnittliche Bruttoverdienst, der aufgrund des Gesetzes über die Lohnstatistik vom 18. Mai 1956 (BGBl. I. 429) vom Statistischen Bundesamt für das Bundesgebiet laufend ermittelt wird. Maßgebend sind bei Angestellten in der Industrie, im Handel, von Kreditinstituten und im Versicherungsgewerbe der in Betracht kommende Wirtschaftsbereich entsprechend der Systematik, die den statistischen Erhebungen zugrunde liegt, die Beschäftigungsart als kaufmännischer oder technischer Angestellter und die Leistungsgruppe II, III, IV oder V.

Von diesen Vorschriften ausgehend ist festzustellen, daß der Beklagte den Schadensausgleich zutreffend unter Eingruppierung des Ehemannes der Klägerin in die Leistungsgruppe III berechnet hat, zu der nach dem Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 25. Oktober 1960 (BVBl. S. 151) kaufmännische Angestellte mit mehrjähriger Berufserfahrung oder besonderen Fachkenntnissen und Fähigkeiten bzw. mit Spezialtätigkeiten zählen, die nach allgemeiner Anweisung selbständig arbeiten, jedoch keine Verantwortung für die Tätigkeit anderer tragen. Außerdem fallen darunter Angestellte mit qualifizierter Tätigkeit, welche die fachlichen Erfahrungen eines Meisters aufweisen, bei erhöhter Verantwortung größeren Abteilungen vorstehen und denen Aufsichtspersonen und Hilfsmeister unterstellt sind.

Die Merkmale dieser Leistungsgruppe treffen auf dem Verstorbenen zu, wenn sein mutmaßlicher Aufstieg im Beruf nach dem Krieg bei unterstellter glücklicher Heimkehr betrachtet wird und nicht die der Leistungsgruppe II, zu der die kaufmännischen Angestellten mit besonderen Erfahrungen und selbständigen Leistungen in verantwortlicher Tätigkeit mit eingeschränkter Dispositionsbefugnis, die Angestellte anderer Tätigkeitsgruppen einzusetzen und verantwortlich zu unterweisen haben, zu zählen sind. Dabei hat der Senat nicht nur seine bis zur Einberufung zur Wehrmacht erreichte Stellung, sondern auch seine mutmaßlichen beruflichen Aufstieg gewertet, wobei er davon ausgeht, das der Ehemann der Klägerin wiederum bei der Spar- und Darlehenskasse in U. sich um eine Anstellung bemüht hätte. Bei Wertung dieses nach 1945 fortgesetzten Berufsweges ist der Senat ebenso wie das Vordergericht unter Berücksichtigung der glaubhaften Bekundung des Zeugen R. nicht der Ansicht, daß der Verstorbene mit der vom Gesetz geforderten Wahrscheinlichkeit Geschäftsführer der Kasse im Jahre 1962 geworden wäre, nachdem der Vater des Zeugen R., der über 60 Jahre bei der Spar- und Darlehenskasse U. beschäftigt gewesen war, ausgeschieden ist. Dieser Posten war vielmehr für den Zeugen R. vorgesehen, der aufgrund seiner beruflichen Ausbildung – auch wenn er jünger war – die besseren Voraussetzungen dafür mitbrachte. Es ist hinsichtlich des beruflichen Aufstiegs des Ehemannes der Klägerin daher nur als wahrscheinlich anzusehen, daß er die Stellung eines stellvertretenden Leiters der Spar- und Darlehenskasse in U. erreicht hätte, dem nur die Tätigkeitsmerkmale der Leistungsgruppe III entsprechen. Als solcher hätte er einer Abteilung vorgestanden, ohne auch Untergebene zu haben. Denn von den insgesamt 3 Angestellten der Spar- und Darlehenskasse U. ist der eine voll verantwortlich für die Buchhaltung, wobei er zugleich zweiter Sachbearbeiter im Wertpapiergeschäft und in der Anlageberatung ist, der zweite Angestellte bearbeitet die Zweige Warenverkehr und den bargeldlosen Verkehr und der dritte Angestellte ist in Scheck- und Überweisungsverkehr in erster Linie und dazu noch im Warenverkehr mithelfend tätig. Ihm hätte daher nicht die in Leistungsgruppe II vorausgesetzte eingeschränkte Dispositionsbefugnis zur Verfügung gestanden, die sich im übrigen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Hess. LSG – Urteil vom 12. August 1970 Az.: L – 5/V-1288/69, Urteil vom 26. Juni 1968 Az.: L – 5/V-1245/67) nicht nur auf die geführte Abteilung bestehen darf, sondern sich auf den Gesamtbetrieb erstrecken aus. Eine Dispositionsbefugnis solcher Art und dieses Umfanges hatte der Ehemann der Klägerin weder vor 1945 noch hätte er aufgrund seiner Ausbildung und der bei der Spar- und Darlehenskasse U. gegebenen Verhältnisse eine solche ab 1945 innegehabt. Die Tätigkeitsmerkmale eines Angestellten einer derartig kleinen Spar- und Darlehenskasse entsprechen nicht denen der Leistungsgruppe II, die lediglich für leitende Angestellte zutrifft. Solche müssen durch ihre Arbeit Gelegenheit haben, auf den Bestand, den Ausbau und die wirtschaftliche Entwicklung des Arbeitgeberbetriebes Einfluß zunehmen. Das kann man von einem Abteilungsleiter bei der Größenordnung der Kasse in U. nicht sagen, was selbst dann gilt, wenn er nach Anweisung selbständig arbeitet und Vertreter des Geschäftsführers wäre.

Nach unterstellter gesunder Heimkehr wäre mit Wahrscheinlichkeit deshalb davon auszugehen, daß der Ehemann der Klägerin wieder Bankangestellter geworden wäre. Als solcher würde er mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in die Leistungsgruppe III aufgestiegen sein. Dagegen ist der von der Klägerin behauptete Aufstieg in die Leistungsgruppe II nicht wahrscheinlich, weil konkrete Anhaltspunkte hierfür nicht ersichtlich sind, die auch die Beweisaufnahme nicht ergeben hat. Abgesehen von den Tätigkeitsmerkmalen ist das auch aus dem von der Spar- und Darlehenskasse U. angegebenen Gehalt von etwa 1.200,– DM ersichtlich, das der Verstorbene verdient haben würde und das dem der Leistungsgruppe III mit Stichtag Juli 1968 entspricht. Damit wären die für den Ehemann der Klägerin gegebenem Möglichkeiten auch erschöpft gewesen, weil für ihn aufgrund der beruflichen Vorbildung kein anderes Arbeitsgebiet mit umfassenderen Aufgaben zur Verfügung gestanden hätte; vor allem keines, das den Merkmalen der Leistungsgruppe II entsprochen hätte, denn selbständige Leistungen, die geeignet gewesen wären auf die Disposition des Gesamtbetriebes einzuwirken, hätte der Verstorbene nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erbringen müssen. Auch ein Wechsel der Stellung wäre wenig wahrscheinlich gewesen, weil es sich um eine ländliche Gegend handelt und der Verstorbene anfangs oder Mitte der Fünfzigerjahre schon über 40 Jahre gewesen wäre. Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen und die Klage abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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