Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 157 AS 15445/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 AS 223/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. November 2008 wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte hat den Klägern Kosten für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Kläger begehren von dem Beklagten weitere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitslose - für den Bewilligungszeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2007. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 12. November 2008, den Klägern zugestellt am 13. Dezember 2008, abgewiesen. Es hat in der Rechtsmittelbelehrung unter anderem darauf hingewiesen, dass im Falle der Ablehnung des Antrages auf Zulassung der Revision durch Beschluss mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem beginne, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt gewesen sei. Die Kläger haben am 12. Januar 2009 beim Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision gestellt. Eine Zustimmung des Beklagten ist nicht beigefügt gewesen. Sie haben am 3. Februar 2009 vielmehr ein Schreiben des Beklagten vom 26. Januar 2008 eingereicht, wonach die Zustimmung zur Sprungrevision nicht erteilt werde.
Am selben Tag ist ihre Berufung samt Antrag auf Aussetzung und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht eingegangen. Der Senat hat die Kläger auf die Nichteinhaltung der Berufungsfrist hingewiesen. Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 6. März 2009 den Antrag auf Zulassung der Revision als unzulässig zurückgewiesen. Den Beteiligten ist mit Schreiben vom 13. März 2009 mitgeteilt worden, dass die Berufung durch Beschluss als unzulässig verworfen werden könnte.
Die Kläger sind der Auffassung, ihnen müsse Wiedereinsetzung gewährt werden. Die Fristversäumnis sei unverschuldet, weil sie fest mit der Zustimmung des Beklagten zur Sprungrevision gerechnet hätten und ihnen - stillschweigend - die Frist zur Beibringung dieser Zustimmung verlängert worden sei.
II. Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen (§ 158 Sätze 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Der Senat macht von der Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss Gebrauch. Eine Entscheidung durch Urteil nach mündlicher Verhandlung ist entbehrlich, denn es ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung zur streitentscheidenden Frage weiteres beitragen könnte.
Die Berufung ist unzulässig. Sie ist verspätet, nämlich entgegen § 151 Abs. 1 SGG über einen Monat nach der Zustellung am 13. Dezember, nämlich am 3. Februar 2009, eingelegt worden.
Die Fristversäumnis ist verschuldet. Eine Wiedereinsetzung nach § 67 SGG ist deshalb nicht möglich. Die Kläger waren durch die Rechtsmittelbelehrung informiert, dass die Berufungsfrist mit der Zustellung des Urteiles zu laufen beginnt und dass einzig im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 161 Abs. 3 Satz 1 SGG die Frist erneut beginnen könnte. Diese Vorschrift ist hier aber nicht einschlägig, weil die Kläger ihrem Antrag eine Zustimmung des Beklagten nicht beigefügt hatten. Dass ihr Antrag auf Sprungrevision ungeachtet der fehlenden Beifügung noch bis Ablauf der Monatsfrist des § 161 Abs. 1 SGG hätte zulässig werden können, wenn die Zustimmung bis dahin noch erteilt worden wäre, die Kläger von einer solchen Situation ausgegangen sein mögen und insoweit Wiedereinsetzungsgründe nicht ausgeschlossen sein mögen, ändert an der Erkennbarkeit des Ablaufs der Berufungsfrist nichts.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Der Beklagte hat den Klägern Kosten für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Kläger begehren von dem Beklagten weitere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitslose - für den Bewilligungszeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2007. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 12. November 2008, den Klägern zugestellt am 13. Dezember 2008, abgewiesen. Es hat in der Rechtsmittelbelehrung unter anderem darauf hingewiesen, dass im Falle der Ablehnung des Antrages auf Zulassung der Revision durch Beschluss mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem beginne, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt gewesen sei. Die Kläger haben am 12. Januar 2009 beim Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision gestellt. Eine Zustimmung des Beklagten ist nicht beigefügt gewesen. Sie haben am 3. Februar 2009 vielmehr ein Schreiben des Beklagten vom 26. Januar 2008 eingereicht, wonach die Zustimmung zur Sprungrevision nicht erteilt werde.
Am selben Tag ist ihre Berufung samt Antrag auf Aussetzung und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht eingegangen. Der Senat hat die Kläger auf die Nichteinhaltung der Berufungsfrist hingewiesen. Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 6. März 2009 den Antrag auf Zulassung der Revision als unzulässig zurückgewiesen. Den Beteiligten ist mit Schreiben vom 13. März 2009 mitgeteilt worden, dass die Berufung durch Beschluss als unzulässig verworfen werden könnte.
Die Kläger sind der Auffassung, ihnen müsse Wiedereinsetzung gewährt werden. Die Fristversäumnis sei unverschuldet, weil sie fest mit der Zustimmung des Beklagten zur Sprungrevision gerechnet hätten und ihnen - stillschweigend - die Frist zur Beibringung dieser Zustimmung verlängert worden sei.
II. Ist die Berufung nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen (§ 158 Sätze 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Der Senat macht von der Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss Gebrauch. Eine Entscheidung durch Urteil nach mündlicher Verhandlung ist entbehrlich, denn es ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung zur streitentscheidenden Frage weiteres beitragen könnte.
Die Berufung ist unzulässig. Sie ist verspätet, nämlich entgegen § 151 Abs. 1 SGG über einen Monat nach der Zustellung am 13. Dezember, nämlich am 3. Februar 2009, eingelegt worden.
Die Fristversäumnis ist verschuldet. Eine Wiedereinsetzung nach § 67 SGG ist deshalb nicht möglich. Die Kläger waren durch die Rechtsmittelbelehrung informiert, dass die Berufungsfrist mit der Zustellung des Urteiles zu laufen beginnt und dass einzig im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 161 Abs. 3 Satz 1 SGG die Frist erneut beginnen könnte. Diese Vorschrift ist hier aber nicht einschlägig, weil die Kläger ihrem Antrag eine Zustimmung des Beklagten nicht beigefügt hatten. Dass ihr Antrag auf Sprungrevision ungeachtet der fehlenden Beifügung noch bis Ablauf der Monatsfrist des § 161 Abs. 1 SGG hätte zulässig werden können, wenn die Zustimmung bis dahin noch erteilt worden wäre, die Kläger von einer solchen Situation ausgegangen sein mögen und insoweit Wiedereinsetzungsgründe nicht ausgeschlossen sein mögen, ändert an der Erkennbarkeit des Ablaufs der Berufungsfrist nichts.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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