Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 158 AS 39451/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 608/09 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. März 2009 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die als "außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit" bezeichnete Beschwerde des Klägers ist unzulässig und war daher entsprechend zu verwerfen.
Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der seit 1. April 2008 geltenden und vorliegend anwendbaren Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) ausgeschlossen, wenn - wie hier - das Sozialgericht (SG) ausschließlich die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint hat.
Der Beschwerdeausschluss des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG umfasst auch den Fall, in dem der Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt worden ist, weil nach Auffassung des SG der nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) iVm der Prozesskostenhilfevordruckverordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3001) in der Fassung des Art. 36 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) erforderliche Vordruck nicht vorgelegt worden ist (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Januar 2009 - L 18 B 2432/08 -, veröffentlicht in juris; SächsLSG, Beschluss vom 22. Juli 2008 - L 3 B 407/08 AS PKH -, veröffentlicht in juris) oder fehlerhaft ausgefüllt worden ist (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Januar 2009 - L 14 B 2178/08 -, veröffentlicht in juris). Entsprechendes gilt, wenn - wie hier - nach Auffassung des SG die zur Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlichen Nachweise und Belege nicht rechtzeitig vorgelegt worden sind. Denn der Gesetzgeber fordert in § 114 Satz 1 ZPO, dass für die Bewilligung von PKH zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen: die Bedürftigkeit des Antragstellers nach dessen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen einerseits sowie die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung und die fehlende Mutwilligkeit andererseits. Diese Terminologie aus § 114 Satz 1 ZPO findet sich in anderen Regelungen zum Prozesskostenhilferecht wieder, z. B. in § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO oder § 127 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 ZPO. In diesem zweigeteilten System gehören die angeführten Regelungen zu den Formerfordernissen ebenso wie z. B. die Regelungen über den Einsatz von Einkommen und Vermögen (§ 115 ZPO) oder die Festsetzung von Zahlungen (§ 120 ZPO) zu dem Teil, der die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse betrifft. Demzufolge gilt die Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG über den Beschwerdeausschluss bei der Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint, erst Recht für den Unterfall, dass nach der vom SG getroffenen Entscheidung die prozesskostenhilferechtliche Bedürftigkeit wegen eines seiner Auffassung nach fehlenden Vordrucks zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse oder nicht rechtzeitiger Vorlage von Belegen und Nachweisen nicht geprüft werden kann (a.A. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. August 2008 - L 3 B 548/08 U PKH -, veröffentlicht in juris). Allein diese Auslegung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG trägt dem aufgezeigten zweiteiligen System des Prozesskostenhilferechts, auf das diese Vorschrift erkennbar verweist, hinreichend Rechnung.
Dass das Sozialgericht mit dem angegriffenen Beschluss nach Auffassung des Klägers "greifbar" das Gesetz verletzt hat, ändert an der fehlenden Statthaftigkeit der Beschwerde nichts. Denn es ist der Rechtsprechung verwehrt, durch außerordentliche Rechtsbehelfe tatsächliche oder vermeintliche Lücken im bestehenden Rechtsschutzsystem zu schließen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. Januar 2007 - BvR 2803/06 - veröffentlicht in juris).
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die als "außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit" bezeichnete Beschwerde des Klägers ist unzulässig und war daher entsprechend zu verwerfen.
Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der seit 1. April 2008 geltenden und vorliegend anwendbaren Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) ausgeschlossen, wenn - wie hier - das Sozialgericht (SG) ausschließlich die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint hat.
Der Beschwerdeausschluss des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG umfasst auch den Fall, in dem der Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt worden ist, weil nach Auffassung des SG der nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) iVm der Prozesskostenhilfevordruckverordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3001) in der Fassung des Art. 36 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) erforderliche Vordruck nicht vorgelegt worden ist (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Januar 2009 - L 18 B 2432/08 -, veröffentlicht in juris; SächsLSG, Beschluss vom 22. Juli 2008 - L 3 B 407/08 AS PKH -, veröffentlicht in juris) oder fehlerhaft ausgefüllt worden ist (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Januar 2009 - L 14 B 2178/08 -, veröffentlicht in juris). Entsprechendes gilt, wenn - wie hier - nach Auffassung des SG die zur Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlichen Nachweise und Belege nicht rechtzeitig vorgelegt worden sind. Denn der Gesetzgeber fordert in § 114 Satz 1 ZPO, dass für die Bewilligung von PKH zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen: die Bedürftigkeit des Antragstellers nach dessen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen einerseits sowie die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung und die fehlende Mutwilligkeit andererseits. Diese Terminologie aus § 114 Satz 1 ZPO findet sich in anderen Regelungen zum Prozesskostenhilferecht wieder, z. B. in § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO oder § 127 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 ZPO. In diesem zweigeteilten System gehören die angeführten Regelungen zu den Formerfordernissen ebenso wie z. B. die Regelungen über den Einsatz von Einkommen und Vermögen (§ 115 ZPO) oder die Festsetzung von Zahlungen (§ 120 ZPO) zu dem Teil, der die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse betrifft. Demzufolge gilt die Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG über den Beschwerdeausschluss bei der Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint, erst Recht für den Unterfall, dass nach der vom SG getroffenen Entscheidung die prozesskostenhilferechtliche Bedürftigkeit wegen eines seiner Auffassung nach fehlenden Vordrucks zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse oder nicht rechtzeitiger Vorlage von Belegen und Nachweisen nicht geprüft werden kann (a.A. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. August 2008 - L 3 B 548/08 U PKH -, veröffentlicht in juris). Allein diese Auslegung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG trägt dem aufgezeigten zweiteiligen System des Prozesskostenhilferechts, auf das diese Vorschrift erkennbar verweist, hinreichend Rechnung.
Dass das Sozialgericht mit dem angegriffenen Beschluss nach Auffassung des Klägers "greifbar" das Gesetz verletzt hat, ändert an der fehlenden Statthaftigkeit der Beschwerde nichts. Denn es ist der Rechtsprechung verwehrt, durch außerordentliche Rechtsbehelfe tatsächliche oder vermeintliche Lücken im bestehenden Rechtsschutzsystem zu schließen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. Januar 2007 - BvR 2803/06 - veröffentlicht in juris).
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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