L 18 AS 194/09 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 33 AS 68/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 194/09 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 18. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger (Kläger zu 1. und 2. des Klageverfahrens; der Kläger zu 3. hat keine Prozesskostenhilfe - PKH - beantragt) ist nicht begründet. Ihnen ist keine PKH unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu bewilligen; denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet bei der im PKH-Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg (vgl. § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -).

Mit ihrer Klage begehren die Kläger die Übernahme der "vollen" Kosten für Unterkunft und Heizung im streitigen Zeitraum vom 1. Februar 2006 bis 30. Juni 2006. In diesem Zeitraum gehörte der am 3. April 1985 geborene Kläger zu 3. des Klageverfahrens nicht zu der aus den Klägern zu 1. und 2. bestehenden Bedarfsgemeinschaft (vgl. § 68 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II - i.V.m. § 7 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 4 SGB II in der bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung), so dass der streitige Bewilligungsbescheid vom 17. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juli 2006 sich nur zu den anteiligen Unterkunftskosten der Kläger zu 1. und 2. des Klageverfahrens verhalten hat und verhalten durfte, nicht aber zu den "vollen" Unterkunftskosten. Wurde die Unterkunft - wie hier - von einer weiteren Person genutzt, erfolgt die Zuordnung der Unterkunftskosten entsprechend einer Aufteilung nach "Kopfzahl" (vgl. BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 m.w.N.).

Die Kläger haben im Übrigen auch ihre Bedürftigkeit im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 118 Abs. 2 ZPO). Eine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse haben sie trotz Aufforderung des Gerichts nicht hergereicht.

Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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