Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 1907/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 141/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 14. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Der 1959 geborene Kläger erlernte von September 1974 bis August 1977 den Beruf des Malers und Lackierers; er bestand am 10. August 1977 in diesem Beruf die Gesellenprüfung. Ab 12. Juni 1978 arbeitete er versicherungspflichtig bei einer Fensterbau-Firma in E ... Dort war er mit der Montage von Fenstern, Haustüren, Rollläden und Sonnenschutzvorrichtungen sowie mit Serviceleistungen beschäftigt, wobei der Schwerpunkt seiner Tätigkeit in der Montage von Fenstern lag. Die Vergütung erfolgte nicht nach einem Tarifvertrag. Am 29. August 2003 wurde beim Kläger Arbeitsunfähigkeit festgestellt; seitdem war er nicht mehr berufstätig. Nach dem Ende der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bezog er vom 10. Oktober 2003 bis 2. August 2004 Krankengeld, vom 3. August 2004 bis 22. November 2004 erhielt er von der Beklagten Übergangsgeld und vom 23. November 2004 bis zum 25. Dezember 2004 wurde ihm wieder Krankengeld gezahlt. Vom 26. Dezember 2004 bis 24. Juni 2006 bezog der Kläger Arbeitslosengeld; seitdem erhält er keine Leistungen mehr.
Auf seinen Antrag vom 10. Dezember 2003 gewährte ihm die Beklagte stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Behandlung von Suchtkranken). Vor Durchführung der Rehabilitation unterzog sich der Kläger vom 8. bis 29. Juni 2004 einer stationären Entgiftungsbehandlung in der Klinik für Suchttherapie des Klinikums a. W ... Die stationäre Rehabilitation erfolgte dann in der Zeit vom 3. August bis 22. November 2004 im Therapiezentrum M ... Im Entlassungsbericht des Therapiezentrums wird u.a. ausgeführt, beim Kläger bestehe eine langjährige Alkoholabhängigkeit in der chronischen Phase mit Kontrollverlust, Entzugserscheinungen und deutlichen körperlichen und psychosozialen Folgeschäden. Zudem habe sich in den letzten Jahren im Rahmen der narzisstischen Persönlichkeitsstörung ein massiver Entschädigungswunsch und ein starkes Rentenbegehren entwickelt. Im Rahmen der sozialmedizinischen Beurteilung kam die Reha-Einrichtung zu dem Ergebnis, dass der Kläger seine Tätigkeit als Fenstermonteur wegen eines chronischen Halswirbelsäulen (HWS)-Syndroms mit Cephalgie und Drehschwindel sowie Spondylarthrose der Lendenwirbelsäule (LWS) mit Bandscheibenschaden L4/5 und äthytoxischer Polyneuropathie nicht mehr ausüben könne, wohl aber noch ohne Einschränkungen leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten.
Am 6. Dezember 2004 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte holte die Auskunft des Arbeitgebers des Klägers vom 7. Januar 2005 ein und lehnte den Antrag mit Bescheid vom 17. Januar 2005 ab, weil der Kläger weder erwerbsgemindert noch berufsunfähig sei.
Mit seinem Widerspruch begründete der Kläger ausführlich, weshalb er seiner bisherigen Tätigkeit nicht mehr nachgehen könne. Ferner gab er an, dass er mit seiner derzeitigen physischen und psychischen Verfassung auch keine leichte Arbeit mehr verrichten könne. Zum Abschluss seiner Rehabilitation sei ihm gesagt worden, dass er höchstens noch einer leichten Tätigkeit unter drei Stunden nachgehen könne. Die Beklagte holte erneut eine Auskunft des Arbeitgebers ein (Schreiben der Firma K. vom 24. März 2005) und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2005 zurück.
Am 22. Juni 2005 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben. Das SG hat die behandelnden Ärzte des Klägers befragt und anschließend den Kläger darauf hingewiesen, dass es keinen Hinweis darauf gebe, dass er nur noch in einem Umfang von weniger als sechs Stunden täglich einsetzbar wäre. Nach der Rechtsprechung des BSG seien obere Angelernte durchaus auf eine Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte verweisbar. Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 23. November 2005 die Klage nur noch hinsichtlich eines Anspruchs auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit aufrechterhalten und sie im Übrigen zurückgenommen. Er hat geltend gemacht, er sei zuletzt als Obermonteur und damit als Vorarbeiter beschäftigt gewesen. Mit Gerichtsbescheid vom 14. Dezember 2005 hat das SG die Klage abgewiesen.
Am 11. Januar 2006 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er hat unter Vorlage eines Schreibens der Firma K. vom 9. Januar 2006 ausgeführt, das SG habe ihn zu Unrecht nur als oberen Angelernten eingestuft. Richtigerweise habe er die Position eines Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bekleidet. Er habe über einen längeren Zeitraum sowohl gegenüber Facharbeitern als auch gegenüber angelernten Arbeitnehmern eine Vorgesetztenstellung eingenommen. Der Umstand, dass es sich jeweils um nur einen Facharbeiter gehandelt habe, sei in der Arbeitsstruktur seines Arbeitgebers begründet. Ein Erfordernis, gleichzeitig mehreren Facharbeitern gegenüber Vorgesetztenfunktion auszuüben, existiere nicht.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 14. Dezember 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 1. Dezember 2004 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte bleibt dabei, dass der Kläger lediglich als Angelernter im oberen Bereich einzustufen ist und hält den Kläger, falls von einer Facharbeitertätigkeit auszugehen wäre, auf die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters und Registrators verweisbar.
Der Senat hat zunächst die schriftliche Auskunft der Firma K. vom 15. Februar 2006 (Bl. 21/23 der LSG-Akte) eingeholt. Darin wird ausgeführt, der Kläger habe Vorkenntnisse als Maler mit in die Firma gebracht. Bei der Fenstermontage komme es immer wieder vor, dass Laibungen neu verputzt und somit auch gestrichen werden müssten. Dafür seien die Vorkenntnisse des Klägers von Vorteil gewesen. Die vom Kläger verrichteten Arbeiten hätten sowohl von gelernten als auch von ungelernten Personen ausgeübt werden können. Jedoch benötige eine ungelernte Person längere Zeit um sich einzuarbeiten. Eine Person mit einer Berufsausbildung benötige etwa zwei Jahre. Um ein guter Monteur zu werden, wie es der Kläger einer gewesen sei, benötige man sechs bis sieben Jahre. Der Kläger habe neue Monteure angelernt und unterwiesen. Im Durchschnitt habe es sich dabei um ein bis zwei Monteure gehandelt. Teilweise hätten die Monteure eine Glaser- und Schreinerausbildung gehabt, teilweise seien es ungelernte Mitarbeiter gewesen.
In einem Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 18. Juli 2006 hat die frühere Berichterstatterin des Verfahrens den Kläger ausführlich zu seiner Tätigkeit bei der Firma K. befragt; hinsichtlich des Ergebnisses dieser Anhörung wird auf die Niederschrift vom 18. Juli 2006 verwiesen (Bl. 38/41 der LSG-Akte).
Anschließend hat der Senat schriftliche sachverständige Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte eingeholt. Der Facharzt für Nervenheilkunde und Diplom-Psychologe L. hat mitgeteilt, im Laufe seiner Behandlung des Klägers habe sich keine relevante Änderung im Gesundheitszustand ergeben. Aus seiner Sicht sei der Kläger noch in der Lage, leichte Tätigkeiten sechs Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche zu verrichten. Dieselbe Auffassung haben der Arzt für Allgemeinmedizin R. und der Orthopäde Dr. N. vertreten, wobei letzterer ausgeführt hat, dass das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ständiges Arbeiten im Sitzen oder Stehen, in Zwangshaltung und gebückt, Überkopfarbeiten sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten vermieden werden sollten.
Schließlich hat der Senat noch Dr. H., Chefarzt der Klinik für Suchttherapie am Klinikum W., mit der Erstattung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens beauftragt. Im Gutachten vom 6. Oktober 2008, das auf einer ambulanten Untersuchung des Klägers am 7. August 2008, einer zweitägigen stationären Beobachtung und einer testpsychologischen Zusatzbegutachtung beruht, ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass beim Kläger eine Alkoholabhängigkeit bestehe. Zwar ergäben sich weder nach Aktenlage noch aufgrund der Untersuchung und stationären Beobachtung Hinweise auf einen aktuellen Alkoholkonsum des Klägers, damit ließen sich aber die weiterhin erhöhten Leberwerte nicht zwanglos in Einklang bringen. Bei der klinischen Untersuchung habe sich eine Gangstörung gezeigt, die durch eine leichte Polyneuropathie und eine alkoholbedingte Kleinhirnschädigung verursacht sein könne. Eine somatoforme Schmerzstörung, eine Konversionsstörung und eine depressive Erkrankung bestünden nicht. Neurologische Störungen aufgrund der vorliegenden degenerativen Erkrankungen der Wirbelsäule wie Paresen, Atrophien oder auf eine umschriebene Nervenwurzel beziehbare Sensibilitätsstörungen seien nicht vorhanden. Die frühere Tätigkeit als Fenstermonteur komme für den Kläger nicht mehr in Betracht. Zumutbar seien noch leichte körperliche Tätigkeiten unter Beachtung gewisser (im Einzelnen näher dargelegte) Einschränkungen im Umfang von sechs Stunden an fünf Tagen in der Woche. Zu diesem Gutachten haben sich sowohl der Kläger als auch die Beklagte geäußert.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Renten- und Reha-Akte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf (die allein streitgegenständliche) Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, weil er nicht berufsunfähig ist.
Nach § 240 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 61 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl I S. 554) i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB VI haben Versicherte, die - wie der Kläger - vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind, bis zum Erreichen der Regelaltersrente Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 Sätze 2 und 4 SGB VI).
Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der "bisherige" Beruf, den der Versicherte ausgeübt hat (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 107, 169). Kann der Versicherte diesen ohne wesentliche Einschränkung weiterhin ausüben, so schließt allein dies die Annahme von Berufsunfähigkeit aus. In der Regel ergibt sich der bisherige Beruf aus der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit, die auch dann maßgebend ist, wenn sie nur kurzfristig ausgeübt worden ist, aber zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164). Kann der Versicherte seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben, kommt es darauf an, ob er mit seinem gesundheitlichen Leistungsvermögen noch eine ihm sozial zumutbare Tätigkeit verrichten kann.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert.
Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden. Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter zerfällt nach der Rechtsprechung des BSG in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich der Stufe mit dem Leitberuf des Angelernten sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen, auch betrieblichen Ausbildungs- und Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu vierundzwanzig Monaten zuzuordnen (BSG, Urteil vom 29. März 1994, 13 RJ 35/93, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Angehörige der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich können nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch Qualitätsmerkmale wie z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen, wobei mindestens eine solche Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist (BSG, Urteil vom 29. März 1994, a.a.O.). Versicherte, die zur Gruppe der ungelernten Arbeiter oder zum unteren Bereich der angelernten Arbeiter gehören, können grundsätzlich auf alle auf dem Arbeitsmarkt vorkommenden Tätigkeiten verwiesen werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in diesen Fällen regelmäßig nicht erforderlich, weil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung steht, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist (BSG, Urteil vom 14. September 1995, 5 RJ 50/94, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50).
Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird. Neben Art und Dauer der Ausbildung ist für die Bewertung einer Tätigkeit auch auf den ihr von den Tarifvertragsparteien beigemessenen qualitativen Wert abzustellen, wenn sich eine Einstufung als Facharbeiter nicht bereits aus der durchlaufenen Ausbildung ergibt und auch nicht festgestellt werden kann, dass die Tätigkeit theoretische Kenntnisse und praktische Fertigkeiten in einem Umfang voraussetzt, die von einem Facharbeiter in regulärer Ausbildung und längerer Berufstätigkeit erworben werden (s. zum Ganzen BSG, Urteil vom 20. Juli 2005, a.a.O.). Aufgrund ihrer Einordnung in Tarifnormen kann eine Tätigkeit, die nicht diese Ausbildungsdauer erfordert, dennoch einer gelernten oder angelernten Tätigkeit gleichstehen. Maßgebend ist dabei die Fassung des fachlich und räumlich einschlägigen Tarifvertrages, die zum Zeitpunkt der Beendigung der betreffenden versicherungspflichtigen Beschäftigung galt.
Im vorliegenden Fall können zur Bewertung des bisherigen Berufes tarifvertragliche Regelungen nicht herangezogen werden, da der Kläger nicht nach Tarifvertrag entlohnt worden ist. Auch der Umstand, dass der Kläger den Beruf des Malers und Lackierers - und damit einen Facharbeiterberuf - erlernt hat, führt nicht zur Qualifizierung der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit als Facharbeiter, da der Kläger in diesem Beruf nicht gearbeitet hat. Es kommt daher entscheidend darauf an, ob die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit theoretische Kenntnisse und praktische Fertigkeiten in einem Umfang voraussetzt, die von einem Facharbeiter in regulärer Ausbildung und längerer Berufstätigkeit erworben werden. Dies ist nach Ansicht des Senats zu verneinen. Der Arbeitgeber des Klägers hat ausdrücklich bestätigt, dass die vom Kläger verrichteten Arbeiten sowohl von gelernten als auch von ungelernten Personen hätten ausgeübt werden können. Bereits damit steht fest, dass die Tätigkeit keine Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert hat, die denjenigen eines Facharbeiters entsprechen. Dem steht nicht entgegen, dass die vom Kläger während der Ausbildung zum Maler und Lackierer erworbenen Kenntnisse bei seiner Einarbeitung in die Fenstermontage von Vorteil waren. Dabei handelt es sich - wie oben dargelegt - um ein Qualitätsmerkmal, das für die Zuordnung zum oberen Bereich der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten maßgebend ist, aber für eine Qualifizierung der Tätigkeit als Facharbeitertätigkeit nicht genügt.
Gegen die Annahme einer Facharbeitertätigkeit sprechen auch andere Gesichtspunkte. So wurde z. B. der Lohn nach "Ermessen" (so die Formulierung im Schreiben der Firma K. F. vom 15. Februar 2006) bezahlt und er richtete sich (auch) nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit; zuletzt betrug er 12,53 EUR in der Stunde. Die Orientierung an der Dauer der Betriebszugehörigkeit lässt nicht den Schluss zu, dass der Kläger aufgrund seiner Fachkenntnisse wie ein Facharbeiter entlohnt worden ist. Soweit die Firma K. darauf hinweist, dass sie den Kläger in die Gruppe der Facharbeiter einordnen würde, wenn sie nach Tarifvertrag zahlen würde, erlaubt dies keine andere Beurteilung, da diese Aussage nicht überprüfbar ist. Dabei kann auch nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, dass jede Firma eine gewisses Interesse daran hat, die von ihr beschäftigten Mitarbeiter als besonders qualifiziert zu betrachten. Dies gilt vor allem dann, wenn sich hieraus keine für den Betreib nachteiligen Folgen (z. B. ein Anspruch auf eine höhere Vergütung) mehr ergeben können, weil der Mitarbeiter bereits ausgeschieden ist.
Die Art der Tätigkeit - Montage von Fenstern und Rollläden - deckt nur einen Teilbereich der von einem gelernten Tischler oder Glaser zu beherrschenden Fähigkeiten ab; dies ist offenkundig und bedarf deshalb keines weiteren Beweises. Soweit der Kläger bei seiner Montagetätigkeit Kenntnisse und Fertigkeiten in seinem erlernten Beruf als Maler und Lackierer verwerten konnte, betraf dies nur einen kleinen Ausschnitt, nämlich das Streichen der Fensterlaibungen. Auch die Angaben des Klägers im Erörterungstermin am 18. Juli 2006 sprechen gegen eine Facharbeitertätigkeit. Denn die Maße auf den Baustellen hat der Geschäftsführer, Herr K., genommen. Der Kläger hat dann die benötigten Materialien besorgt. Der Umstand, dass der Kläger zuletzt als Obermonteur andere Monteure angelernt hat, führt ebenfalls nicht zum Erwerb des Facharbeiterstatus. Denn das Anlernen bezog sich - entsprechend dem Tätigkeitsfeld des Klägers - auf den eng begrenzten Bereich der Fenstermontage. Das SG hat daher den Kläger zu Recht dem oberen Bereich der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten zugeordnet.
Ebenfalls zutreffend hat das SG entschieden, dass der Kläger, der seinen bisherigen Beruf als Fenstermonteur nicht mehr ausüben kann, auf eine Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte verwiesen werden kann. Die im Lohngruppenverzeichnis i.d.F. des Änderungstarifvertrages Nr. 11 vom 22. März 1991 des Manteltarifvertrags für Arbeiterinnen und Arbeiter der Länder II der Lohngruppe 2 (Arbeiter mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist - Ziff. 1.9) zugeordnete Tätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte ist dem Kläger sozial zumutbar. Dieses Lohngruppenverzeichnis ist bis zum Inkrafttreten einer neuen, von den Tarifvertragsparteien noch zu vereinbarenden Entgeltordnung maßgebend (§ 17 Abs. 2 Satz 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006 i.d.F. des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 13. März 2008). Bei der genannten Tätigkeit handelt es sich um eine leichte Tätigkeit, die hauptsächlich im Sitzen, aber auch im Wechsel von Sitzen und Stehen ausgeübt werden kann (vgl. Urteile des Senats vom 11. November 2008, L 11 R 3310/07, und 4. September 2007, L 11 R 2215/07 sowie Urteil des 10. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 10. Oktober 2008, L 10 R 4769/07; siehe auch BSG vom 22.10.1996 - 13 RJ 35/95 - und Urteil des 2. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.6.1997 - L 2 J 3307/96 -).
Die Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte ist dem Kläger auch gesundheitlich möglich. Nach dem Gutachten des Chefarztes der Klinik für Suchttherapie am Klinikum a. W. Dr. H. vom 6. Oktober 2006, dem der Senat folgt, besteht beim Kläger eine Alkoholabhängigkeit bei einer (eigenen Angaben zufolge) seit längerem bestehenden Abstinenz. Diese Alkoholerkrankung hat bislang nur zu einer Gangstörung geführt. Bei der klinischen Untersuchung zeigte der Kläger ein zittrig wackeliges, nicht eigentlich ataktisches Gangbild mit ungerichteter Fallneigung in den verschiedenen Stand- und Gangproben mit Verschlechterung nach Augenschluss. Weitere Störungen auf neurologischem und internistischem Fachgebiet waren noch nicht festzustellen. Die Pupillen waren isokor und reagierten prompt auf Licht und Konvergenz; es lag also ein Normalbefund vor. Die Armeigenreflexe waren seitengleich schwach bis normal, die Beineigenreflexe einschließlich des Achillessehnenreflexes seitengleich normal auslösbar. Der Muskeltonus war normal und es zeigte sich kein Absinken in den Halteversuchen. Der Finger-Nase-Versuch war unauffällig. In psychischer Hinsicht wirkte die Auffassung teilweise leicht erschwert, der formale Gedankengang war etwas verlangsamt. In der testpsychologischen Untersuchung fanden sich Einbußen im Bereich der aktuell verfügbaren Informationsverarbeitung und eine Störung im Bereich der Informationsverarbeitung. Die Gedächtnisleistung erwies sich als leicht gestört. Der Sachverständige wertete diese Auffälligkeiten als Folgeschäden der Alkoholkrankheit. Darüber hinaus liegen aber keine ernsthaften Erkrankungen auf psychiatrischem Fachgebiet vor. Eine somatoforme Schmerzstörung, eine Demenz bzw. ein hirnorganisches Psychosyndrom, eine Konversionsstörung sowie eine depressive Erkrankung ließen sich nicht feststellen.
Die Gangstörung und die übrigen Auffälligkeiten haben zwar zur Folge, dass der Kläger seinen bisherigen Beruf als Fenstermonteur nicht mehr ausüben kann, sie stehen aber einer Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte nicht entgegen. Ein Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen ist für den Kläger sogar günstig. Die vom Sachverständigen gemachten Einschränkungen wie gleichförmige Körperhaltungen, Überkopfarbeiten, Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, häufiges Bücken oder häufiges Treppensteigen sowie Arbeiten in Kälte stehen einer Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte nicht entgegen. In zeitlicher Hinsicht wurde das Leistungsvermögen vom Sachverständigen nicht als limitiert (sechs Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche) angesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Der 1959 geborene Kläger erlernte von September 1974 bis August 1977 den Beruf des Malers und Lackierers; er bestand am 10. August 1977 in diesem Beruf die Gesellenprüfung. Ab 12. Juni 1978 arbeitete er versicherungspflichtig bei einer Fensterbau-Firma in E ... Dort war er mit der Montage von Fenstern, Haustüren, Rollläden und Sonnenschutzvorrichtungen sowie mit Serviceleistungen beschäftigt, wobei der Schwerpunkt seiner Tätigkeit in der Montage von Fenstern lag. Die Vergütung erfolgte nicht nach einem Tarifvertrag. Am 29. August 2003 wurde beim Kläger Arbeitsunfähigkeit festgestellt; seitdem war er nicht mehr berufstätig. Nach dem Ende der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bezog er vom 10. Oktober 2003 bis 2. August 2004 Krankengeld, vom 3. August 2004 bis 22. November 2004 erhielt er von der Beklagten Übergangsgeld und vom 23. November 2004 bis zum 25. Dezember 2004 wurde ihm wieder Krankengeld gezahlt. Vom 26. Dezember 2004 bis 24. Juni 2006 bezog der Kläger Arbeitslosengeld; seitdem erhält er keine Leistungen mehr.
Auf seinen Antrag vom 10. Dezember 2003 gewährte ihm die Beklagte stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Behandlung von Suchtkranken). Vor Durchführung der Rehabilitation unterzog sich der Kläger vom 8. bis 29. Juni 2004 einer stationären Entgiftungsbehandlung in der Klinik für Suchttherapie des Klinikums a. W ... Die stationäre Rehabilitation erfolgte dann in der Zeit vom 3. August bis 22. November 2004 im Therapiezentrum M ... Im Entlassungsbericht des Therapiezentrums wird u.a. ausgeführt, beim Kläger bestehe eine langjährige Alkoholabhängigkeit in der chronischen Phase mit Kontrollverlust, Entzugserscheinungen und deutlichen körperlichen und psychosozialen Folgeschäden. Zudem habe sich in den letzten Jahren im Rahmen der narzisstischen Persönlichkeitsstörung ein massiver Entschädigungswunsch und ein starkes Rentenbegehren entwickelt. Im Rahmen der sozialmedizinischen Beurteilung kam die Reha-Einrichtung zu dem Ergebnis, dass der Kläger seine Tätigkeit als Fenstermonteur wegen eines chronischen Halswirbelsäulen (HWS)-Syndroms mit Cephalgie und Drehschwindel sowie Spondylarthrose der Lendenwirbelsäule (LWS) mit Bandscheibenschaden L4/5 und äthytoxischer Polyneuropathie nicht mehr ausüben könne, wohl aber noch ohne Einschränkungen leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten.
Am 6. Dezember 2004 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte holte die Auskunft des Arbeitgebers des Klägers vom 7. Januar 2005 ein und lehnte den Antrag mit Bescheid vom 17. Januar 2005 ab, weil der Kläger weder erwerbsgemindert noch berufsunfähig sei.
Mit seinem Widerspruch begründete der Kläger ausführlich, weshalb er seiner bisherigen Tätigkeit nicht mehr nachgehen könne. Ferner gab er an, dass er mit seiner derzeitigen physischen und psychischen Verfassung auch keine leichte Arbeit mehr verrichten könne. Zum Abschluss seiner Rehabilitation sei ihm gesagt worden, dass er höchstens noch einer leichten Tätigkeit unter drei Stunden nachgehen könne. Die Beklagte holte erneut eine Auskunft des Arbeitgebers ein (Schreiben der Firma K. vom 24. März 2005) und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31. Mai 2005 zurück.
Am 22. Juni 2005 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben. Das SG hat die behandelnden Ärzte des Klägers befragt und anschließend den Kläger darauf hingewiesen, dass es keinen Hinweis darauf gebe, dass er nur noch in einem Umfang von weniger als sechs Stunden täglich einsetzbar wäre. Nach der Rechtsprechung des BSG seien obere Angelernte durchaus auf eine Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte verweisbar. Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 23. November 2005 die Klage nur noch hinsichtlich eines Anspruchs auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit aufrechterhalten und sie im Übrigen zurückgenommen. Er hat geltend gemacht, er sei zuletzt als Obermonteur und damit als Vorarbeiter beschäftigt gewesen. Mit Gerichtsbescheid vom 14. Dezember 2005 hat das SG die Klage abgewiesen.
Am 11. Januar 2006 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er hat unter Vorlage eines Schreibens der Firma K. vom 9. Januar 2006 ausgeführt, das SG habe ihn zu Unrecht nur als oberen Angelernten eingestuft. Richtigerweise habe er die Position eines Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bekleidet. Er habe über einen längeren Zeitraum sowohl gegenüber Facharbeitern als auch gegenüber angelernten Arbeitnehmern eine Vorgesetztenstellung eingenommen. Der Umstand, dass es sich jeweils um nur einen Facharbeiter gehandelt habe, sei in der Arbeitsstruktur seines Arbeitgebers begründet. Ein Erfordernis, gleichzeitig mehreren Facharbeitern gegenüber Vorgesetztenfunktion auszuüben, existiere nicht.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 14. Dezember 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 1. Dezember 2004 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte bleibt dabei, dass der Kläger lediglich als Angelernter im oberen Bereich einzustufen ist und hält den Kläger, falls von einer Facharbeitertätigkeit auszugehen wäre, auf die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters und Registrators verweisbar.
Der Senat hat zunächst die schriftliche Auskunft der Firma K. vom 15. Februar 2006 (Bl. 21/23 der LSG-Akte) eingeholt. Darin wird ausgeführt, der Kläger habe Vorkenntnisse als Maler mit in die Firma gebracht. Bei der Fenstermontage komme es immer wieder vor, dass Laibungen neu verputzt und somit auch gestrichen werden müssten. Dafür seien die Vorkenntnisse des Klägers von Vorteil gewesen. Die vom Kläger verrichteten Arbeiten hätten sowohl von gelernten als auch von ungelernten Personen ausgeübt werden können. Jedoch benötige eine ungelernte Person längere Zeit um sich einzuarbeiten. Eine Person mit einer Berufsausbildung benötige etwa zwei Jahre. Um ein guter Monteur zu werden, wie es der Kläger einer gewesen sei, benötige man sechs bis sieben Jahre. Der Kläger habe neue Monteure angelernt und unterwiesen. Im Durchschnitt habe es sich dabei um ein bis zwei Monteure gehandelt. Teilweise hätten die Monteure eine Glaser- und Schreinerausbildung gehabt, teilweise seien es ungelernte Mitarbeiter gewesen.
In einem Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 18. Juli 2006 hat die frühere Berichterstatterin des Verfahrens den Kläger ausführlich zu seiner Tätigkeit bei der Firma K. befragt; hinsichtlich des Ergebnisses dieser Anhörung wird auf die Niederschrift vom 18. Juli 2006 verwiesen (Bl. 38/41 der LSG-Akte).
Anschließend hat der Senat schriftliche sachverständige Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte eingeholt. Der Facharzt für Nervenheilkunde und Diplom-Psychologe L. hat mitgeteilt, im Laufe seiner Behandlung des Klägers habe sich keine relevante Änderung im Gesundheitszustand ergeben. Aus seiner Sicht sei der Kläger noch in der Lage, leichte Tätigkeiten sechs Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche zu verrichten. Dieselbe Auffassung haben der Arzt für Allgemeinmedizin R. und der Orthopäde Dr. N. vertreten, wobei letzterer ausgeführt hat, dass das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ständiges Arbeiten im Sitzen oder Stehen, in Zwangshaltung und gebückt, Überkopfarbeiten sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten vermieden werden sollten.
Schließlich hat der Senat noch Dr. H., Chefarzt der Klinik für Suchttherapie am Klinikum W., mit der Erstattung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens beauftragt. Im Gutachten vom 6. Oktober 2008, das auf einer ambulanten Untersuchung des Klägers am 7. August 2008, einer zweitägigen stationären Beobachtung und einer testpsychologischen Zusatzbegutachtung beruht, ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass beim Kläger eine Alkoholabhängigkeit bestehe. Zwar ergäben sich weder nach Aktenlage noch aufgrund der Untersuchung und stationären Beobachtung Hinweise auf einen aktuellen Alkoholkonsum des Klägers, damit ließen sich aber die weiterhin erhöhten Leberwerte nicht zwanglos in Einklang bringen. Bei der klinischen Untersuchung habe sich eine Gangstörung gezeigt, die durch eine leichte Polyneuropathie und eine alkoholbedingte Kleinhirnschädigung verursacht sein könne. Eine somatoforme Schmerzstörung, eine Konversionsstörung und eine depressive Erkrankung bestünden nicht. Neurologische Störungen aufgrund der vorliegenden degenerativen Erkrankungen der Wirbelsäule wie Paresen, Atrophien oder auf eine umschriebene Nervenwurzel beziehbare Sensibilitätsstörungen seien nicht vorhanden. Die frühere Tätigkeit als Fenstermonteur komme für den Kläger nicht mehr in Betracht. Zumutbar seien noch leichte körperliche Tätigkeiten unter Beachtung gewisser (im Einzelnen näher dargelegte) Einschränkungen im Umfang von sechs Stunden an fünf Tagen in der Woche. Zu diesem Gutachten haben sich sowohl der Kläger als auch die Beklagte geäußert.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Renten- und Reha-Akte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf (die allein streitgegenständliche) Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, weil er nicht berufsunfähig ist.
Nach § 240 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 61 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl I S. 554) i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB VI haben Versicherte, die - wie der Kläger - vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind, bis zum Erreichen der Regelaltersrente Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 Sätze 2 und 4 SGB VI).
Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der "bisherige" Beruf, den der Versicherte ausgeübt hat (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 107, 169). Kann der Versicherte diesen ohne wesentliche Einschränkung weiterhin ausüben, so schließt allein dies die Annahme von Berufsunfähigkeit aus. In der Regel ergibt sich der bisherige Beruf aus der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit, die auch dann maßgebend ist, wenn sie nur kurzfristig ausgeübt worden ist, aber zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164). Kann der Versicherte seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben, kommt es darauf an, ob er mit seinem gesundheitlichen Leistungsvermögen noch eine ihm sozial zumutbare Tätigkeit verrichten kann.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert.
Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden. Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter zerfällt nach der Rechtsprechung des BSG in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich der Stufe mit dem Leitberuf des Angelernten sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen, auch betrieblichen Ausbildungs- und Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und dem oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu vierundzwanzig Monaten zuzuordnen (BSG, Urteil vom 29. März 1994, 13 RJ 35/93, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Angehörige der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich können nur auf Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch Qualitätsmerkmale wie z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse auszeichnen, wobei mindestens eine solche Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist (BSG, Urteil vom 29. März 1994, a.a.O.). Versicherte, die zur Gruppe der ungelernten Arbeiter oder zum unteren Bereich der angelernten Arbeiter gehören, können grundsätzlich auf alle auf dem Arbeitsmarkt vorkommenden Tätigkeiten verwiesen werden. Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in diesen Fällen regelmäßig nicht erforderlich, weil auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung steht, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist (BSG, Urteil vom 14. September 1995, 5 RJ 50/94, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50).
Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird. Neben Art und Dauer der Ausbildung ist für die Bewertung einer Tätigkeit auch auf den ihr von den Tarifvertragsparteien beigemessenen qualitativen Wert abzustellen, wenn sich eine Einstufung als Facharbeiter nicht bereits aus der durchlaufenen Ausbildung ergibt und auch nicht festgestellt werden kann, dass die Tätigkeit theoretische Kenntnisse und praktische Fertigkeiten in einem Umfang voraussetzt, die von einem Facharbeiter in regulärer Ausbildung und längerer Berufstätigkeit erworben werden (s. zum Ganzen BSG, Urteil vom 20. Juli 2005, a.a.O.). Aufgrund ihrer Einordnung in Tarifnormen kann eine Tätigkeit, die nicht diese Ausbildungsdauer erfordert, dennoch einer gelernten oder angelernten Tätigkeit gleichstehen. Maßgebend ist dabei die Fassung des fachlich und räumlich einschlägigen Tarifvertrages, die zum Zeitpunkt der Beendigung der betreffenden versicherungspflichtigen Beschäftigung galt.
Im vorliegenden Fall können zur Bewertung des bisherigen Berufes tarifvertragliche Regelungen nicht herangezogen werden, da der Kläger nicht nach Tarifvertrag entlohnt worden ist. Auch der Umstand, dass der Kläger den Beruf des Malers und Lackierers - und damit einen Facharbeiterberuf - erlernt hat, führt nicht zur Qualifizierung der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit als Facharbeiter, da der Kläger in diesem Beruf nicht gearbeitet hat. Es kommt daher entscheidend darauf an, ob die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit theoretische Kenntnisse und praktische Fertigkeiten in einem Umfang voraussetzt, die von einem Facharbeiter in regulärer Ausbildung und längerer Berufstätigkeit erworben werden. Dies ist nach Ansicht des Senats zu verneinen. Der Arbeitgeber des Klägers hat ausdrücklich bestätigt, dass die vom Kläger verrichteten Arbeiten sowohl von gelernten als auch von ungelernten Personen hätten ausgeübt werden können. Bereits damit steht fest, dass die Tätigkeit keine Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert hat, die denjenigen eines Facharbeiters entsprechen. Dem steht nicht entgegen, dass die vom Kläger während der Ausbildung zum Maler und Lackierer erworbenen Kenntnisse bei seiner Einarbeitung in die Fenstermontage von Vorteil waren. Dabei handelt es sich - wie oben dargelegt - um ein Qualitätsmerkmal, das für die Zuordnung zum oberen Bereich der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten maßgebend ist, aber für eine Qualifizierung der Tätigkeit als Facharbeitertätigkeit nicht genügt.
Gegen die Annahme einer Facharbeitertätigkeit sprechen auch andere Gesichtspunkte. So wurde z. B. der Lohn nach "Ermessen" (so die Formulierung im Schreiben der Firma K. F. vom 15. Februar 2006) bezahlt und er richtete sich (auch) nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit; zuletzt betrug er 12,53 EUR in der Stunde. Die Orientierung an der Dauer der Betriebszugehörigkeit lässt nicht den Schluss zu, dass der Kläger aufgrund seiner Fachkenntnisse wie ein Facharbeiter entlohnt worden ist. Soweit die Firma K. darauf hinweist, dass sie den Kläger in die Gruppe der Facharbeiter einordnen würde, wenn sie nach Tarifvertrag zahlen würde, erlaubt dies keine andere Beurteilung, da diese Aussage nicht überprüfbar ist. Dabei kann auch nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, dass jede Firma eine gewisses Interesse daran hat, die von ihr beschäftigten Mitarbeiter als besonders qualifiziert zu betrachten. Dies gilt vor allem dann, wenn sich hieraus keine für den Betreib nachteiligen Folgen (z. B. ein Anspruch auf eine höhere Vergütung) mehr ergeben können, weil der Mitarbeiter bereits ausgeschieden ist.
Die Art der Tätigkeit - Montage von Fenstern und Rollläden - deckt nur einen Teilbereich der von einem gelernten Tischler oder Glaser zu beherrschenden Fähigkeiten ab; dies ist offenkundig und bedarf deshalb keines weiteren Beweises. Soweit der Kläger bei seiner Montagetätigkeit Kenntnisse und Fertigkeiten in seinem erlernten Beruf als Maler und Lackierer verwerten konnte, betraf dies nur einen kleinen Ausschnitt, nämlich das Streichen der Fensterlaibungen. Auch die Angaben des Klägers im Erörterungstermin am 18. Juli 2006 sprechen gegen eine Facharbeitertätigkeit. Denn die Maße auf den Baustellen hat der Geschäftsführer, Herr K., genommen. Der Kläger hat dann die benötigten Materialien besorgt. Der Umstand, dass der Kläger zuletzt als Obermonteur andere Monteure angelernt hat, führt ebenfalls nicht zum Erwerb des Facharbeiterstatus. Denn das Anlernen bezog sich - entsprechend dem Tätigkeitsfeld des Klägers - auf den eng begrenzten Bereich der Fenstermontage. Das SG hat daher den Kläger zu Recht dem oberen Bereich der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten zugeordnet.
Ebenfalls zutreffend hat das SG entschieden, dass der Kläger, der seinen bisherigen Beruf als Fenstermonteur nicht mehr ausüben kann, auf eine Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte verwiesen werden kann. Die im Lohngruppenverzeichnis i.d.F. des Änderungstarifvertrages Nr. 11 vom 22. März 1991 des Manteltarifvertrags für Arbeiterinnen und Arbeiter der Länder II der Lohngruppe 2 (Arbeiter mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist - Ziff. 1.9) zugeordnete Tätigkeit eines Pförtners an der Nebenpforte ist dem Kläger sozial zumutbar. Dieses Lohngruppenverzeichnis ist bis zum Inkrafttreten einer neuen, von den Tarifvertragsparteien noch zu vereinbarenden Entgeltordnung maßgebend (§ 17 Abs. 2 Satz 1 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006 i.d.F. des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 13. März 2008). Bei der genannten Tätigkeit handelt es sich um eine leichte Tätigkeit, die hauptsächlich im Sitzen, aber auch im Wechsel von Sitzen und Stehen ausgeübt werden kann (vgl. Urteile des Senats vom 11. November 2008, L 11 R 3310/07, und 4. September 2007, L 11 R 2215/07 sowie Urteil des 10. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 10. Oktober 2008, L 10 R 4769/07; siehe auch BSG vom 22.10.1996 - 13 RJ 35/95 - und Urteil des 2. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.6.1997 - L 2 J 3307/96 -).
Die Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte ist dem Kläger auch gesundheitlich möglich. Nach dem Gutachten des Chefarztes der Klinik für Suchttherapie am Klinikum a. W. Dr. H. vom 6. Oktober 2006, dem der Senat folgt, besteht beim Kläger eine Alkoholabhängigkeit bei einer (eigenen Angaben zufolge) seit längerem bestehenden Abstinenz. Diese Alkoholerkrankung hat bislang nur zu einer Gangstörung geführt. Bei der klinischen Untersuchung zeigte der Kläger ein zittrig wackeliges, nicht eigentlich ataktisches Gangbild mit ungerichteter Fallneigung in den verschiedenen Stand- und Gangproben mit Verschlechterung nach Augenschluss. Weitere Störungen auf neurologischem und internistischem Fachgebiet waren noch nicht festzustellen. Die Pupillen waren isokor und reagierten prompt auf Licht und Konvergenz; es lag also ein Normalbefund vor. Die Armeigenreflexe waren seitengleich schwach bis normal, die Beineigenreflexe einschließlich des Achillessehnenreflexes seitengleich normal auslösbar. Der Muskeltonus war normal und es zeigte sich kein Absinken in den Halteversuchen. Der Finger-Nase-Versuch war unauffällig. In psychischer Hinsicht wirkte die Auffassung teilweise leicht erschwert, der formale Gedankengang war etwas verlangsamt. In der testpsychologischen Untersuchung fanden sich Einbußen im Bereich der aktuell verfügbaren Informationsverarbeitung und eine Störung im Bereich der Informationsverarbeitung. Die Gedächtnisleistung erwies sich als leicht gestört. Der Sachverständige wertete diese Auffälligkeiten als Folgeschäden der Alkoholkrankheit. Darüber hinaus liegen aber keine ernsthaften Erkrankungen auf psychiatrischem Fachgebiet vor. Eine somatoforme Schmerzstörung, eine Demenz bzw. ein hirnorganisches Psychosyndrom, eine Konversionsstörung sowie eine depressive Erkrankung ließen sich nicht feststellen.
Die Gangstörung und die übrigen Auffälligkeiten haben zwar zur Folge, dass der Kläger seinen bisherigen Beruf als Fenstermonteur nicht mehr ausüben kann, sie stehen aber einer Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte nicht entgegen. Ein Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen ist für den Kläger sogar günstig. Die vom Sachverständigen gemachten Einschränkungen wie gleichförmige Körperhaltungen, Überkopfarbeiten, Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, häufiges Bücken oder häufiges Treppensteigen sowie Arbeiten in Kälte stehen einer Tätigkeit als Pförtner an der Nebenpforte nicht entgegen. In zeitlicher Hinsicht wurde das Leistungsvermögen vom Sachverständigen nicht als limitiert (sechs Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche) angesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved