Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stendal (SAN)
Aktenzeichen
S 4 AS 219/08
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 B 393/08 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
PKH - Beiordnung - ortsansässiger Anwalt - unbeschränkte Beiordnung
Der Beschluss des Sozialgerichts Stendal vom 23. Juli 2008 wird dahingehend abgeändert, dass die Einschränkung der Beiordnung von Rechtsanwalt René Vogel "zu den Bedingungen eines in Stendal ansässigen Rechtsanwaltes" entfällt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) begehrt in einem in erster Instanz anhängigen Klageverfahren die Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten ohne die Beschränkung auf die Bedingungen eines in Stendal ansässigen Rechtsanwalts. In der Sache wendet sie sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Arbeitsgemeinschaft Grundsicherung Jerichower Land, mit dem diese eine Rückforderung i.H.v. 1.063,94 EUR gegen die Beschwerdeführerin geltend macht. Das Sozialgericht Stendal hat der Beschwerdeführerin zur Durchführung dieses Klageverfahrens mit Beschluss vom 23. Juli 2008 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu den Bedingungen eines in Stendal ansässigen Rechtsanwaltes gewährt. Gegen den ihr am 26. August 2008 zugestellten Beschluss hat sie am 9. September 2008 Beschwerde eingelegt. Seit Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes könne eine solche eingeschränkte Bewilligung nicht mehr erfolgen. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass zwischen ihr und ihrem Prozessbevollmächtigten bereits ein besonderes Vertrauensverhältnis bestehe, da dieser ihre Interessen bereits in mehreren Widerspruchsverfahren gegen die Arbeitsgemeinschaft Grundsicherung Jerichower Land vertreten habe. Die Beschwerdeführerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen, den Beschluss des Sozialgerichts Stendal vom 23. Juli 2008 abzuändern und ihr Rechtsanwalt R. V. für das Klageverfahren ohne Beschränkung auf die Bedingungen eines in Stendal ansässigen Rechtsanwalts beizuordnen. Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde teilweise zurückzuweisen und den Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin zu den Bedingungen eines im Zuständigkeitsbezirk des Sozialgerichts Stendal niedergelassenen Rechtsanwalts beizuordnen. Zur Begründung bezieht sich der Beschwerdegegner auf einen Beschluss des 3. Senats des Landessozialgerichts Sachsen Anhalt (L 3 B 27/08 R), wonach nach herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung die Beiordnung eines auswärtigen nur zu den Bedingungen eines ortansässigen Rechtsanwalts - und zwar auch ohne seine Zustimmung - zulässig sei. Insoweit sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006, XI ZB 1/06, NJW 2006, 3783) ein konkludentes Einverständnis mit einer nur eingeschränkten Beiordnung vorauszusetzen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang der Arbeitsgemeinschaft Grundsicherung Jerichower Land sowie auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.
II.
1. Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nach §§ 73a, 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde gegen die Ablehnung von Anträgen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe richtet sich nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO; die Regelungen sind durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung vom 1. April 2008 durch Einfügung von § 172 Abs. 3 Ziffer 2 SGG modifiziert worden. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe entsprechend. Die Verweisung bezieht sich auf alle in dem Buch 1, Abschnitt 2, Titel 7 der ZPO enthaltenen Vorschriften über die Prozesskostenhilfe, soweit das SGG nicht ausdrücklich - etwa in § 73a Abs. 1 Satz 2 SGG - etwas anderes regelt (vgl. Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 73a, Rdnr. 2). Die "entsprechende Anwendung" fordert allerdings eine Anpassung der jeweils maßgeblichen Vorschriften der ZPO auf das sozialgerichtliche Verfahren, soweit prozessuale Besonderheiten bestehen. Dies betrifft insbesondere die Ersetzung des dem sozialgerichtlichen Verfahren fremden Rechtsmittels der "sofortigen Beschwerde" durch die "Beschwerde", ferner die Bestimmung des Beschwerdegerichts, nämlich des Landessozialgerichts statt eines höherinstanzlichen Zivilgerichts, sowie die Anpassung des maßgeblichen Werts des Beschwerdegegenstandes für die Berufung. Dieser liegt in Zivilverfahren gemäß § 511 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO bei 600,00 EUR, während hier der seit dem 1. April 2008 in § 144 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 SGG geregelte Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,00 EUR maßgeblich ist. Nach der bis zum 31. März 2008 geltenden Rechtslage war gemäß § 73a SGG i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich statthaft, es sei denn, der maßgebliche Beschwerdewert wurde nicht überschritten. Ausnahmsweise war die Beschwerde aber in diesem Fall doch zulässig, wenn ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint wurden. Mit Wirkung zum 1. April 2008 ist mit der Einführung von § 172 Abs. 3 Ziffer 2 SGG die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe - unabhängig vom Wert des Beschwerdewerts - nunmehr "zusätzlich" und damit immer ausgeschlossen worden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint (so auch: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Juli 2008, L 12 B 18/07 AL, Rdnr. 25). Daher ist seit dem 1. April 2008 die Beschwerde bei einem Wert des Beschwerdegegenstandes über 750,00 EUR nur noch zulässig, wenn Prozesskostenhilfe (auch) wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist. Dies folgt aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz ZPO. Das gleiche gilt, wenn wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG im Streit sind. Die Beschwerde ist hingegen ausgeschlossen, wenn das Gericht in diesen Fällen ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint (vgl. zur Begründung ausführlich den Beschluss des erkennenden Senats vom 20. Februar 2009, L 5 B 305/08 AS und L 5 B 304/08 AS). Vorliegend hat das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss nicht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint. Der Streitwert der Hauptsache liegt zudem über 750,00 EUR; die Parteien streiten über eine Erstattungsforderung i.H.v. 1.063,94 EUR. 2. Die Beschwerde ist begründet. Der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin war dieser ohne Beschränkungen beizuordnen. Ob die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Einzelnen nach §§ 73a SGG, 114 ff. ZPO vorlagen, unterliegt nicht der Prüfung des Beschwerdegerichts. Es gilt das Verbot der reformatio in peuis (vgl. Philippi in Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 127 Rn. 37). Der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin war dieser auf ihren Antrag hin nach § 121 Abs. 2 ZPO beizuordnen. Diese Beiordnung war jedoch nicht in dem vom Sozialgericht Stendal vorgenommenen Umfang zu beschränken. Nach § 121 Abs. 3 ZPO kann ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt - wie hier der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin - nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Eine Beiordnung zu den Bedingungen eines am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwaltes kommt allein wegen des seit 1. Juni 2007 geänderten Wortlauts der Vorschrift des § 121 Abs. 3 ZPO nicht in Betracht. Durch die Aufhebung des § 18 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) zum 31. Mai 2007 durch das Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung des Rechtsanwaltschaft (BGBl. I 2007, 358) ist das Erfordernis der Zulassung bei einem bestimmten Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit entfallen. Auch eine Beschränkung der Beiordnung auf die Bedingungen eines im Bezirk des Sozialgerichts Stendal ansässigen Rechtsanwalts war vorliegend nicht vorzunehmen. Eine solche Beschränkung ist nur dann notwendig, wenn durch die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin auf Grund der Tatsache, dass dieser seinen Kanzleisitz außerhalb des Gerichtsbezirks des Sozialgerichts Stendal hat, dem Beschwerdegegner höhere Kosten entstehen können als durch die Beiordnung eines im Zuständigkeitsbereich des Sozialgerichts Stendal ansässigen Rechtsanwalts. Dieses ist hier jedoch nicht der Fall. Höhere Kosten können nur in Gestalt von Reisekosten entstehen. Da auch einem im Gerichtsbezirk des Sozialgerichts Stendal ansässigen Rechtsanwalt hier Reisekosten (beispielsweise zu einem Termin zur mündlichen Verhandlung) entstehen können, ist zur Prüfung der Frage, ob durch die streitgegenständliche Beiordnung Mehrkosten entstehen könnten, zu klären, wie weit der Kanzleisitz des von der Beschwerdeführerin gewählten Prozessbevollmächtigten vom Prozessgericht entfernt ist, und wie groß die Entfernung zwischen dem Ort im Gerichtsbezirk ist, der am weitesten vom Prozessgericht entfernt ist (vgl. Zöller, a.a.O. § 121 Rn. 13b, OLG München, 12. Oktober 2006, 16 WF 1593/06, FamRZ 2007, 489 für die Rechtslage vor dem 1. Juni 2007). Die Entfernung zwischen dem Kanzleisitz des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin in Brandenburg und dem Sozialgericht Stendal beträgt 64 km. Dagegen beträgt die Entfernung zwischen Salzwedel, einem Ort innerhalb des Bezirks des Sozialgerichts Stendal (vgl. Gesetz zur Anpassung der Organisation der Gerichte an die Kreisgebietsneuregelung vom 19. April 2007, GVBl. LSA Nr. 8, 142 ff.), 69,8 km. Es kann hier dahinstehen, ob dieses der Ort ist, der im Gerichtsbezirk des Sozialgerichts Stendal am weitesten von Stendal entfernt liegt, da diese Entfernung bereits größer ist als die zwischen Brandenburg und Stendal. Somit entstehen durch die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin keine höheren Kosten für die Beschwerdegegnerin als durch die Beiordnung eines innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Sozialgerichts Stendal ansässigen Rechtsanwalts. Der Beschwerde war daher in vollem Umfang stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) begehrt in einem in erster Instanz anhängigen Klageverfahren die Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten ohne die Beschränkung auf die Bedingungen eines in Stendal ansässigen Rechtsanwalts. In der Sache wendet sie sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Arbeitsgemeinschaft Grundsicherung Jerichower Land, mit dem diese eine Rückforderung i.H.v. 1.063,94 EUR gegen die Beschwerdeführerin geltend macht. Das Sozialgericht Stendal hat der Beschwerdeführerin zur Durchführung dieses Klageverfahrens mit Beschluss vom 23. Juli 2008 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu den Bedingungen eines in Stendal ansässigen Rechtsanwaltes gewährt. Gegen den ihr am 26. August 2008 zugestellten Beschluss hat sie am 9. September 2008 Beschwerde eingelegt. Seit Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes könne eine solche eingeschränkte Bewilligung nicht mehr erfolgen. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass zwischen ihr und ihrem Prozessbevollmächtigten bereits ein besonderes Vertrauensverhältnis bestehe, da dieser ihre Interessen bereits in mehreren Widerspruchsverfahren gegen die Arbeitsgemeinschaft Grundsicherung Jerichower Land vertreten habe. Die Beschwerdeführerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen, den Beschluss des Sozialgerichts Stendal vom 23. Juli 2008 abzuändern und ihr Rechtsanwalt R. V. für das Klageverfahren ohne Beschränkung auf die Bedingungen eines in Stendal ansässigen Rechtsanwalts beizuordnen. Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde teilweise zurückzuweisen und den Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin zu den Bedingungen eines im Zuständigkeitsbezirk des Sozialgerichts Stendal niedergelassenen Rechtsanwalts beizuordnen. Zur Begründung bezieht sich der Beschwerdegegner auf einen Beschluss des 3. Senats des Landessozialgerichts Sachsen Anhalt (L 3 B 27/08 R), wonach nach herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung die Beiordnung eines auswärtigen nur zu den Bedingungen eines ortansässigen Rechtsanwalts - und zwar auch ohne seine Zustimmung - zulässig sei. Insoweit sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006, XI ZB 1/06, NJW 2006, 3783) ein konkludentes Einverständnis mit einer nur eingeschränkten Beiordnung vorauszusetzen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang der Arbeitsgemeinschaft Grundsicherung Jerichower Land sowie auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen.
II.
1. Die nach § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nach §§ 73a, 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde gegen die Ablehnung von Anträgen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe richtet sich nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO; die Regelungen sind durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung vom 1. April 2008 durch Einfügung von § 172 Abs. 3 Ziffer 2 SGG modifiziert worden. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe entsprechend. Die Verweisung bezieht sich auf alle in dem Buch 1, Abschnitt 2, Titel 7 der ZPO enthaltenen Vorschriften über die Prozesskostenhilfe, soweit das SGG nicht ausdrücklich - etwa in § 73a Abs. 1 Satz 2 SGG - etwas anderes regelt (vgl. Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 73a, Rdnr. 2). Die "entsprechende Anwendung" fordert allerdings eine Anpassung der jeweils maßgeblichen Vorschriften der ZPO auf das sozialgerichtliche Verfahren, soweit prozessuale Besonderheiten bestehen. Dies betrifft insbesondere die Ersetzung des dem sozialgerichtlichen Verfahren fremden Rechtsmittels der "sofortigen Beschwerde" durch die "Beschwerde", ferner die Bestimmung des Beschwerdegerichts, nämlich des Landessozialgerichts statt eines höherinstanzlichen Zivilgerichts, sowie die Anpassung des maßgeblichen Werts des Beschwerdegegenstandes für die Berufung. Dieser liegt in Zivilverfahren gemäß § 511 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO bei 600,00 EUR, während hier der seit dem 1. April 2008 in § 144 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 SGG geregelte Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,00 EUR maßgeblich ist. Nach der bis zum 31. März 2008 geltenden Rechtslage war gemäß § 73a SGG i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich statthaft, es sei denn, der maßgebliche Beschwerdewert wurde nicht überschritten. Ausnahmsweise war die Beschwerde aber in diesem Fall doch zulässig, wenn ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint wurden. Mit Wirkung zum 1. April 2008 ist mit der Einführung von § 172 Abs. 3 Ziffer 2 SGG die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe - unabhängig vom Wert des Beschwerdewerts - nunmehr "zusätzlich" und damit immer ausgeschlossen worden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint (so auch: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Juli 2008, L 12 B 18/07 AL, Rdnr. 25). Daher ist seit dem 1. April 2008 die Beschwerde bei einem Wert des Beschwerdegegenstandes über 750,00 EUR nur noch zulässig, wenn Prozesskostenhilfe (auch) wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist. Dies folgt aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz ZPO. Das gleiche gilt, wenn wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG im Streit sind. Die Beschwerde ist hingegen ausgeschlossen, wenn das Gericht in diesen Fällen ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint (vgl. zur Begründung ausführlich den Beschluss des erkennenden Senats vom 20. Februar 2009, L 5 B 305/08 AS und L 5 B 304/08 AS). Vorliegend hat das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss nicht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint. Der Streitwert der Hauptsache liegt zudem über 750,00 EUR; die Parteien streiten über eine Erstattungsforderung i.H.v. 1.063,94 EUR. 2. Die Beschwerde ist begründet. Der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin war dieser ohne Beschränkungen beizuordnen. Ob die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Einzelnen nach §§ 73a SGG, 114 ff. ZPO vorlagen, unterliegt nicht der Prüfung des Beschwerdegerichts. Es gilt das Verbot der reformatio in peuis (vgl. Philippi in Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 127 Rn. 37). Der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin war dieser auf ihren Antrag hin nach § 121 Abs. 2 ZPO beizuordnen. Diese Beiordnung war jedoch nicht in dem vom Sozialgericht Stendal vorgenommenen Umfang zu beschränken. Nach § 121 Abs. 3 ZPO kann ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt - wie hier der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin - nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Eine Beiordnung zu den Bedingungen eines am Ort des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwaltes kommt allein wegen des seit 1. Juni 2007 geänderten Wortlauts der Vorschrift des § 121 Abs. 3 ZPO nicht in Betracht. Durch die Aufhebung des § 18 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) zum 31. Mai 2007 durch das Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung des Rechtsanwaltschaft (BGBl. I 2007, 358) ist das Erfordernis der Zulassung bei einem bestimmten Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit entfallen. Auch eine Beschränkung der Beiordnung auf die Bedingungen eines im Bezirk des Sozialgerichts Stendal ansässigen Rechtsanwalts war vorliegend nicht vorzunehmen. Eine solche Beschränkung ist nur dann notwendig, wenn durch die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin auf Grund der Tatsache, dass dieser seinen Kanzleisitz außerhalb des Gerichtsbezirks des Sozialgerichts Stendal hat, dem Beschwerdegegner höhere Kosten entstehen können als durch die Beiordnung eines im Zuständigkeitsbereich des Sozialgerichts Stendal ansässigen Rechtsanwalts. Dieses ist hier jedoch nicht der Fall. Höhere Kosten können nur in Gestalt von Reisekosten entstehen. Da auch einem im Gerichtsbezirk des Sozialgerichts Stendal ansässigen Rechtsanwalt hier Reisekosten (beispielsweise zu einem Termin zur mündlichen Verhandlung) entstehen können, ist zur Prüfung der Frage, ob durch die streitgegenständliche Beiordnung Mehrkosten entstehen könnten, zu klären, wie weit der Kanzleisitz des von der Beschwerdeführerin gewählten Prozessbevollmächtigten vom Prozessgericht entfernt ist, und wie groß die Entfernung zwischen dem Ort im Gerichtsbezirk ist, der am weitesten vom Prozessgericht entfernt ist (vgl. Zöller, a.a.O. § 121 Rn. 13b, OLG München, 12. Oktober 2006, 16 WF 1593/06, FamRZ 2007, 489 für die Rechtslage vor dem 1. Juni 2007). Die Entfernung zwischen dem Kanzleisitz des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin in Brandenburg und dem Sozialgericht Stendal beträgt 64 km. Dagegen beträgt die Entfernung zwischen Salzwedel, einem Ort innerhalb des Bezirks des Sozialgerichts Stendal (vgl. Gesetz zur Anpassung der Organisation der Gerichte an die Kreisgebietsneuregelung vom 19. April 2007, GVBl. LSA Nr. 8, 142 ff.), 69,8 km. Es kann hier dahinstehen, ob dieses der Ort ist, der im Gerichtsbezirk des Sozialgerichts Stendal am weitesten von Stendal entfernt liegt, da diese Entfernung bereits größer ist als die zwischen Brandenburg und Stendal. Somit entstehen durch die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin keine höheren Kosten für die Beschwerdegegnerin als durch die Beiordnung eines innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Sozialgerichts Stendal ansässigen Rechtsanwalts. Der Beschwerde war daher in vollem Umfang stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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