Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 13 KN 28/09 KR
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 17 AR 5/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Sozialgericht Aachen beantragt, dass das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen das zuständige Sozialgericht bestimmt.
Gründe:
Die vier Klägerinnen klagen als Miterben in einer gemeinsamen Klage. Die Klägerin zu 1) ist nicht erwerbstätig und wohnt in Grevenbroich; die Klägerin zu 2) ist nicht erwerbstätig und wohnt in Bedburg; die Klägerinnen zu 3) und 4) wohnen in Simmerath bzw. Kreuzau und arbeiten im Gerichtsbezirk Aachen. Gemäß § 57 Abs. 1 SGG wären für die (isolierte) Klage der Klägerin zu 1) das Sozialgericht Düsseldorf, der Klägerin zu 2) das Sozialgericht Köln; der Klägerin zu 3) das Sozialgericht Aachen der Klägerin zu 4) das Sozialgericht Aachen zuständig. Da es also an einer gemeinsamen örtlichen Zuständigkeit fehlt, ist das zuständige Gericht gem. § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGG durch das LSG NRW zu bestimmen (vgl. BSG, Beschluss vom 30.03.2004 - B 7 SF 36/03 S).
Gründe:
Die vier Klägerinnen klagen als Miterben in einer gemeinsamen Klage. Die Klägerin zu 1) ist nicht erwerbstätig und wohnt in Grevenbroich; die Klägerin zu 2) ist nicht erwerbstätig und wohnt in Bedburg; die Klägerinnen zu 3) und 4) wohnen in Simmerath bzw. Kreuzau und arbeiten im Gerichtsbezirk Aachen. Gemäß § 57 Abs. 1 SGG wären für die (isolierte) Klage der Klägerin zu 1) das Sozialgericht Düsseldorf, der Klägerin zu 2) das Sozialgericht Köln; der Klägerin zu 3) das Sozialgericht Aachen der Klägerin zu 4) das Sozialgericht Aachen zuständig. Da es also an einer gemeinsamen örtlichen Zuständigkeit fehlt, ist das zuständige Gericht gem. § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGG durch das LSG NRW zu bestimmen (vgl. BSG, Beschluss vom 30.03.2004 - B 7 SF 36/03 S).
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
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