Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 22 AS 45/05
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 9/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 31. August 2005 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Zeit vom 1. Januar bis 31. August 2005.
Die am 1x. September 19xx geborene Klägerin zu 1.) bewohnt mit ihrem am 28. August 1936 geborenen Ehemann eine 56 qm große Mietwohnung in S ... Bis 31. August 2005 wohnte in dieser Wohnung noch die am 1. Oktober 1970 geborene gemeinsame Tochter. Für die Wohnung wurden im streitigen Zeitraum folgende Kosten fällig: Monatlich: Kaltmiete i.H.v. 208,90 EUR, Betriebskosten i.H.v. 25,00 EUR, Kosten für Wasser und Abwasser i.H.v. 51,00 EUR sowie Heizkosten i.H.v. 52,00 EUR. Halbjährlich: Abfallgebühren: fällig zum 30. März 2005 i.H.v. 63,27 EUR und zum 30. September 2005 i.H.v. 49,21 EUR (die Abfallgebühren verminderten sich zum 1. September 2005 durch den Auszug der Tochter der Klägerin aus der Wohnung). Vierteljährlich: Kosten für die Rundfunk- und Fernsehversorgung i.H.v. 32,79 EUR (10,93 EUR monatlich). Der Vermieter lässt ausweislich einer im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Bescheinigung eine andere Versorgung für den Rundfunk- und Fernsehempfang nicht zu.
Die Klägerin bezog vom 5. April 2003 bis 18. Februar 2004 Arbeitslosengeld i.H.v. 25,06 EUR täglich, danach Arbeitslosenhilfe, ihr Ehemann eine Altersrente i.H.v. 1.024,16 EUR/Monat, ab 1. Juli 2005 i.H.v. 1019,12 EUR/Monat. Die Tochter der Klägerin bezog in den Monaten Januar bis September 2005 Leistungen nach dem SGB II i.H.v. 443,71 EUR/Monat (331,00 EUR Regelleistung, 112,71 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung).
Am 31. August 2004 stellte die Klägerin bei der Agentur für Arbeit Schönebeck einen Antrag auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen. In diesem Antrag gab sie an, sie könne mindestens drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen. Ihren am 26. Juli 2004 bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland gestellten Antrag auf Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung lehnte diese mit Bescheid vom 23. Februar 2005 ab. Dieser Bescheid ist nicht bestandskräftig geworden. Derzeit ist ein Berufungsverfahren beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt anhängig (L 3 R 253/07).
Die Klägerin legte eine ärztliche Bescheinigung vom 13. August 2004 vor, ausweislich derer sie an Diabetes mellitus Typ IIa, Hyperlipdämie, Strumektomie und Refluxösophagitis leide und einen Mehrbedarf wegen krankheitsbedingter kostenaufwendiger Ernährung auf Grund der Erkrankung Diabetes mellitus für die Dauer von 12 Monaten habe.
Im Leistungsantrag gab sie an, über folgende Vermögenswerte zu verfügen: eine Kapitallebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 1.305,89 EUR, eine Rentenversicherung mit einem Rückkaufswert von 4.897,60 EUR, ein Sparguthaben i.H.v. 1.753,48 EUR sowie zusammen mit ihrem Ehemann ein Guthaben auf dem Girokonto i.H.v. 2.073,52 EUR. Sie habe zudem eine am 16. April 2003 abgeschlossene Rentenversicherung, in die sie bisher 319,65 EUR eingezahlt habe. Einen Rückkaufswert habe diese Versicherung noch nicht.
Mit Bescheid vom 2. Dezember 2004 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ab, da die Klägerin nicht hilfebedürftig sei. Durch das Einkommen des Ehemannes könne dieser seinen und den Bedarf der Klägerin decken. Den gegen diesen Bescheid seitens der Klägerin am 23. Dezember 2004 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2005 als unbegründet zurück.
Am 3. März 2005 hat die Klägerin gegen den Ablehnungsbescheid Klage beim Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben. Sie sei Diabetikerin und habe daher erhöhte Aufwendungen für Lebensmittel, Medikamente und Arztbesuche.
Das SG hat mit Urteil vom 31. August 2005 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Dezember 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Februar 2005 verurteilt, der Klägerin im Januar 241,00 EUR und ab Februar 2005 183,00 EUR monatlich zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, zum Bedarf der Klägerin sei neben dem ernährungsbedingten Mehrbedarf i.H.v. monatlich 51,13 EUR der Zuschlag nach § 24 SGB II hinzuzurechnen. Es berücksichtigte beim Bedarf des Ehemannes einen monatlichen Zuschlag nach § 30 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches – Sozialhilfe (SGB XII) i.H.v. 51,00 EUR wegen des Besitzes eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "G". Die Rente des Ehemannes der Klägerin reiche nicht aus, um seinen Bedarf und den der Klägerin zu decken.
Gegen das ihr am 16. September 2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 17. Oktober 2005 Berufung eingelegt. Der Zuschlag nach § 24 SGB II könne nicht als Teil des Gesamtbedarfs in die Berechnung zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit einbezogen werden.
Mit Bescheid vom 20. Januar 2006 hat die Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem SGB II auf den Leistungsantrag der Klägerin vom 1. September 2005 für den Zeitraum von September 2005 bis Januar 2006 i.H.v. 202,12 EUR monatlich und für Februar 2006 i.H.v. 138,12 EUR unter Berücksichtigung des befristeten Zuschlags nach § 24 SGB II bis 18. Februar 2006 gewährt. Dieser sowie weitere Bescheide erfolgten unter Widerrufsvorbehalt bis zur Prüfung ihrer Erwerbsfähigkeit.
Mit Beschluss vom 31. Januar 2007 hat der damals zuständige 2. Senat des Landessozialgerichts im Einvernehmen mit den Parteien das Ruhen des Verfahrens angeordnet, da die Rechtsfrage, ob der Zuschlag nach § 24 SGB II zum Bedarf bei der Feststellung der Hilfebedürftigkeit hinzuzurechnen ist, beim Bundessozialgericht (BSG) anhängig war. Nach den Entscheidungen des BSG vom 23. November 2006 (B 11b AS 1/06 R) und 29. März 2007 (B 7b AS 2/06 R) hat der Senat das Verfahren wieder aufgenommen.
Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen, das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 31. August 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat auf Nachfrage des Senats angegeben, dass ihr Ehemann nicht als schwer behinderter Mensch anerkannt sei.
Die Parteien haben sich mit Schriftsätzen vom 28. August 2007 und 6. September 2007 mit einer Entscheidung durch den Senat ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen. Diese waren Grundalge der Entscheidung des Senats.
Entscheidungsgründe:
Der Senat war befugt, über diesen Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, nachdem die Parteien nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ihr Einverständnis erklärt haben. Die schriftlich erteilten Einverständniserklärungen haben durch die nachfolgenden Aufklärungsverfügungen nicht ihre Wirksamkeit verloren, weil sich dadurch keine wesentliche Änderung der Prozesslage ergeben hat (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 124, Rn. 3 d, e). Die Nachfragen hinsichtlich der Mietkosten und –umstände, der Schwerbehinderung des Ehemannes der Klägerin sowie der Einkommensverhältnisse der Tochter dienten lediglich der Klarstellung des Sachverhalts. Die irrtümliche Rubrumskorrektur mit zwischenzeitlicher Einbeziehung des Ehemannes der Klägerin hat keine Änderung der Prozesssituation für die Klägerin selbst herbeigeführt und ist auch im Übrigen mit Schreiben des Senats vom 5. März 2009 wieder aufgehoben worden.
Die Berufung ist nach den §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG in der bis 31. März 2008 gültigen Fassung statthaft. Der Streitwert liegt über 500,00 EUR. Sie ist auch am 17. Oktober 2005 innerhalb der Berufungsfrist von einem Monat gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden. Die Berufungsfrist begann nach § 64 Abs. 1 SGG mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 16. September 2005 und endete nach § 64 Abs. 2 SGG mit Ablauf desjenigen Tages des nächsten Monats, der der Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis der Zustellung fällt, hier am 16. Oktober 2005. Dieses aber war ein Sonntag, so dass nach § 64 Abs. 3 SGG die Frist am nächsten Werktag, also am Montag, den 17. Oktober 2005 ablief.
Die Berufung ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG).
Streitgegenstand ist im vorliegenden Verfahren der Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. August 2005. Zwar hat die Beklagte den Leistungsanspruch der Klägerin insgesamt abgelehnt. In solch einem Fall ist Streitgegenstand grundsätzlich die Zeit bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 6. September 2007, B 14/7b AS 16/07 R, juris). Der Streitgegenstand wird jedoch hier begrenzt durch den Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 20. Januar 2006, mit dem sie nach einem erneuten Leistungsantrag der Klägerin dieser unter vorbehaltloser Zuerkennung des hier streitgegenständlichen Zuschlags nach § 24 SGB II Leistungen ab 1. September 2005 gewährt hat. Damit endete der Zeitraum, für den die Leistungsablehnung Wirkung entfaltet hat, am 31. August 2005.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19, 20 Abs. 2 SGB II im streitgegenständlichen Zeitraum.
Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.
Berechtigt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erhalten sind nach § 7 Abs.1 Satz 1 SGB II Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Erwerbsfähig ist nach § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Die im streitgegenständlichen Zeitraum 55 Jahre alte Klägerin erfüllt die o.g. Voraussetzungen. Eine dauerhafte Erwerbsminderung der Klägerin (Arbeitsfähigkeit für weniger als drei Stunden täglich) ist bis heute nicht rechtskräftig festgestellt, so dass von ihrer Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB II auszugehen ist. Sie ist jedoch nicht hilfebedürftig, denn sie kann durch das Einkommen ihres Ehemannes ihren Bedarf und den ihres Ehemannes decken.
Die Höhe der anzusetzenden Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts ergibt sich aus den Bestimmungen des § 20 SGB II. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung beträgt die monatliche Regelleistung für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, in den alten Bundesländern einschließlich Berlin (Ost) 345,00 EUR, in den neuen Bundesländern 331,00 EUR. Nach Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift beträgt die Regelleistung jedoch dann, wenn zwei Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils 90 vom Hundert der Regelleistung nach Abs. 2.
Der nicht dauerhaft getrennt lebende Ehemann gehört als Partner nach § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II mit zur Bedarfsgemeinschaft. Er lebte im hier streitgegenständlichen Zeitraum mit in der Wohnung der Klägerin und führte mit ihr einen gemeinsamen Haushalt. Es ist für die Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft unerheblich, dass der Ehemann selbst nicht unter die Regelungen des SGB II fällt (vgl. BSG, Urteil vom 23. November 2006, B 11b AS 1/06 R, zitiert nach juris; BSG, Urteil vom 15. April 2008, B 14/7b AS 58/06 R, juris). Dem Gesetzgeber ist auch im Lichte des Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) insofern die unwiderlegbare Vermutung erlaubt, dass der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte seiner bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht nachkommt. Der Bedarf des Ehemannes ist entsprechend der Regelungen des SGB II und nicht nach denen des zivilrechtlichen Selbstbehalts zu bestimmen. Der Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II sieht keine Differenzierung zwischen den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft bei der Ermittlung des Bedarfs vor, sondern nennt allein den "Gesamtbedarf". Mangels ausdrücklicher Bezugnahme etwa auf das SGB XII kann es sich dabei nach dem Wortsinn nur um den nach dem SGB II zu ermittelnden Bedarf handeln. (vgl. BSG, Urteil vom 15. April 2008, a.a.O.) Für die Klägerin und ihren Ehemann errechnet sich somit unter Berücksichtigung der Rundungsvorschrift in § 41 Abs. 2 SGB II eine Regelleistung i.H.v. 298,00 EUR pro Person.
Ob und in welchem Umfang der Klägerin ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II wegen der von ihr benannten Erkrankungen zusteht, kann dahinstehen. Zur Ermittlung eines solchen Bedarfs kann auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge aus dem Jahr 2008 zurückgegriffen werden. Zwar hat das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 15. April 2008 (B 14/11b AS 3/07 R) ausgeführt, diese könnten weder als Rechtsnorm noch als antizipiertes Sachverständigengutachten angesehen werden. Sie seien jedoch im Regelfall zur Ermittlung des Mehrbedarfs geeignet. Allerdings ging es im vorgenannten Urteil um die Empfehlungen des Deutschen Vereins aus dem Jahr 1997, da die Empfehlungen aus dem Jahr 2008 noch nicht vorlagen. Diese berücksichtigen nunmehr die Empfehlungen des Deutschen Vereins neueste ernährungswissenschaftliche Erkenntnisse. Danach ergibt sich für die Erkrankung Diabetes mellitus kein ernährungsbedingter Mehrbedarf mehr. Selbst wenn aber zu Gunsten der Klägerin auf Grund der ärztlichen Bescheinigung ein ernährungsbedingter Mehrbedarf angenommen würde, so führte dies zwar zu einer Erhöhung des monatlichen Bedarfs um 51,13 EUR (vgl. Empfehlungen des Deutschen Vereins von 1997 – höhere Mehraufwendungen hat die Klägerin nicht nachgewiesen), jedoch nicht zur Hilfebedürftigkeit. (s. unten).
Die Klägerin hat zudem einen Bedarf für die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden diese in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
Die Mietkosten für die 56 qm große Wohnung der Eheleute setzten sich im streitgegenständlichen Zeitraum wie folgt zusammen: Miete 208, 90 EUR/Monat Betriebskostenvorauszahlungen 25,00 EUR/Monat Heizkosten 52,00 EUR/Monat für 11 Monate Kaltwasser 21,00 EUR/Monat Abwasser 30,00 EUR/Monat Kabelgebühren 32,79 EUR/1/4 Jahr nach gewählter Zahlungsweise Abfall für drei Personen 126,54 EUR /Jahr (Fälligkeiten: 30. März und 30. September je 63,27 EUR)
Zugunsten der Klägerin geht der Senat davon aus, dass im März 2005 nicht nur die Abfallgebühren, sondern auch die Kabelgebühren fällig wurden, mithin in diesem Monat die höchsten Mietkosten zu begleichen waren. Auch dies führt jedoch nicht zur Hilfebedürftigkeit der Klägerin.
Die Klägerin bereitete ihr Warmwasser mittels der gasbetriebenen Zentralheizung. Von den Heizkosten sind daher die Kosten der Warmwasserbereitung in Abzug zu bringen. Die Kosten für die Kochfeuerung, die Warmwasseraufbereitung und die Beleuchtung sind Bestandteil der Regelleistung. Der pauschale und nicht näher bezifferbare Anteil für Kosten der Warmwasserbereitung (vgl. BR-Drucks 206/04 S. 7) beträgt schätzungsweise 30 % des auf die Haushaltsenergie entfallenden Anteils (vgl. hierzu auch BT-Drucks 16 (11) 286 S. 10) der Regelleistung. Das sind im streitigen Zeitraum 6,22 EUR ausgehend von der Regelleistung West in Höhe von 345 EUR und einem aus der Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 1998 (19,34 Euro) fortgeschriebenen und hochgerechneten Anteil für Haushaltsenergie in Höhe von 20,74 EUR. Der Anteil an der Regelleistung Ost (in Höhe von 298 EUR) beträgt dem entsprechend 5,37 EUR (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 15/07 R, juris). Da die Tochter der Klägerin mit in der Wohnung wohnte, ist auch für sie ein entsprechender Anteil der Kosten der Warmwasseraufbereitung in Abzug zu bringen. Der Anteil an dem ihr gewährten Regelsatz (331 EUR) betrug 5,97 EUR. Es ergeben sich somit zu berücksichtigende Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 415,65 EUR (432,96 EUR - 5,37 EUR x 2 - 5,97 EUR) im März 2005.
Diese Kosten sind grundsätzlich nach Kopfteilen aufzuteilen (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 2008, B 11b AS 45/06 R, juris), mithin auf drei Kopfteile, da die Tochter der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum mit in der Wohnung lebte. Nutzen Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, die wie die Tochter der Klägerin nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, so sind die Kosten hierfür im Regelfall unabhängig von Alter oder Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen. Die gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Familienmitglieder lässt in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für diese Wohnung nicht zu. Dieser Kostenaufteilung steht hier auch nicht entgegen, dass die Klägerin im Leistungsantrag angegeben hat, ihre Tochter beteiligte sich mit 50 EUR pro Monat an den Kosten der Unterkunft und Heizung. Ihr waren durch die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich 112,71 EUR für die Kosten der Unterkunft und Heizung bewilligt worden. Sollte sich nach der jetzigen Berechnung der anteiligen Kosten für Unterkunft und Heizung ein erhöhter Bedarf im März 2005 ergeben, so könnte die Tochter der Klägerin diesen der Beklagten gegenüber noch geltend machen, gegebenenfalls im Wege eines Überprüfungsantrages nach § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Dabei wäre allerdings zu berücksichtigen, dass die Tochter nach der o.g. Berechnung in den übrigen Monaten des streitgegenständlichen Zeitraums höhere als die ihr zustehenden Leistungen erhalten hatte.
Nach diesen Grundsätzen errechnet sich für die Klägerin ein maximal anzunehmender monatlicher Bedarf i.H.v. 487,88 EUR (298,00 EUR Regelsatz, Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung 51,13 EUR und 138,75 EUR [1/3 von 415,65 EUR] Kosten der Unterkunft und Heizung).
Dem Bedarf der Klägerin war entgegen der Ansicht des SG ein Zuschlag nach § 24 SGB II nicht hinzuzurechnen. Ein Anspruch auf den befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II besteht nur dann, wenn der Hilfebedürftige tatsächlich einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II hat. Allein durch die Zuschlagsregelung kann kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II begründet werden (BSG, Urteil vom 23. November 2006, B 11b AS 1/06 R, juris).
Ein Anspruch auf einen Zuschlag nach § 24 SGB II besteht nur, wenn auch ein Anspruch auf Leistungen nach § 19 SGB II besteht. Das folgt bereits aus dem Wortlaut des § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II, wonach der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen Zuschlag erhält, soweit er Alg II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Alg bezieht. Ein Bezug von Alg II ist gegeben, wenn gemäß § 19 Satz 1 SGB II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung gewährt werden. Zwar war in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung des § 19 Satz 1 SGB II missverständlich auch der befristete Zuschlag nach § 24 SGB II Bestandteil des als Alg II aufgeführt. Mit der Neufassung des § 19 SGB II durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl I 1706), in der der Zuschlag nach § 24 SGB II nicht mehr als Bestandteil des Alg II erwähnt wird, hat der Gesetzgeber aber klargestellt, dass der befristete Zuschlag zusätzlich zum Alg II gewährt wird (vgl BT-Drucks 16/1410 S 23). Hiervon ist auch schon für die Zeit vor Inkrafttreten der Neuregelung auszugehen (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007, B 14/11b AS 7/07 R, juris)
Da der Ehemann der Klägerin aus den o.g. Gründen zur Bedarfsgemeinschaft gehört, ist sein Bedarf fiktiv dem der Klägerin hinzuzurechnen, obwohl er nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II als Bezieher einer Rente wegen Alters und der Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II) selbst keine Leistungen nach dem SGB II erhalten konnte (vgl. BSG, Urteil vom 15. April 2008, B 14/7b 56/06 R, juris). Der Bedarf des Ehemannes beläuft sich auf 436,75 EUR (298,00 EUR Regelsatz, 138,75 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung). Ein Mehrbedarf nach § 30 SGB XII war entgegen der Ansicht des SG nicht zu berücksichtigen. Zum einen ist aus den o.g. Gründen der Bedarf des Ehemannes allein nach dem SGB II zu bestimmen, zum anderen ist die Anerkennung als schwer behinderter Mensch mit dem Merkzeichen "G" Voraussetzung der Berücksichtigung einer solchen Leistung. Der Ehemann der Klägerin ist jedoch nicht schwer behindert.
Es ergibt sich danach im März 2005 ein Gesamtbedarf für die Klägerin und ihren Ehemann i.H.v. 924,63 EUR.
Diesem ist gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II die vom Ehemann der Klägerin bezogene Altersrente i.H.v. 1024,16 EUR bzw. ab 1. Juli 2005 i.H.v. 1019,12 EUR als Einkommen anzurechnen. Nach § 11 Abs. 1 SGB II (in der vom 1. Januar bis 30. September 2005 gültigen Fassung) sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Die Altersrente ist ein Einkommen in diesem Sinne.
Vom Auszahlungsbetrag der Rente ist nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 3 Nr. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld – Verordnung (Alg II-V)) vom 20. Oktober 2004 eine Pauschale von 30,00 EUR für die privaten Versicherungen in Abzug zu bringen. Weitere Beiträge zu gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen im Rahmen des § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Das bereinigte Einkommen beträgt mithin 994,16 EUR bzw. ab 1. Juli 2005 989,12 EUR. Mit diesem Einkommen waren sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann in der Lage, ihren monatlichen Bedarf zu decken.
Da somit kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für den streitgegenständlichen Zeitraum besteht, war das Urteil des SG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Senat weicht nicht von der ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ab.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Zeit vom 1. Januar bis 31. August 2005.
Die am 1x. September 19xx geborene Klägerin zu 1.) bewohnt mit ihrem am 28. August 1936 geborenen Ehemann eine 56 qm große Mietwohnung in S ... Bis 31. August 2005 wohnte in dieser Wohnung noch die am 1. Oktober 1970 geborene gemeinsame Tochter. Für die Wohnung wurden im streitigen Zeitraum folgende Kosten fällig: Monatlich: Kaltmiete i.H.v. 208,90 EUR, Betriebskosten i.H.v. 25,00 EUR, Kosten für Wasser und Abwasser i.H.v. 51,00 EUR sowie Heizkosten i.H.v. 52,00 EUR. Halbjährlich: Abfallgebühren: fällig zum 30. März 2005 i.H.v. 63,27 EUR und zum 30. September 2005 i.H.v. 49,21 EUR (die Abfallgebühren verminderten sich zum 1. September 2005 durch den Auszug der Tochter der Klägerin aus der Wohnung). Vierteljährlich: Kosten für die Rundfunk- und Fernsehversorgung i.H.v. 32,79 EUR (10,93 EUR monatlich). Der Vermieter lässt ausweislich einer im Berufungsverfahren zu den Akten gereichten Bescheinigung eine andere Versorgung für den Rundfunk- und Fernsehempfang nicht zu.
Die Klägerin bezog vom 5. April 2003 bis 18. Februar 2004 Arbeitslosengeld i.H.v. 25,06 EUR täglich, danach Arbeitslosenhilfe, ihr Ehemann eine Altersrente i.H.v. 1.024,16 EUR/Monat, ab 1. Juli 2005 i.H.v. 1019,12 EUR/Monat. Die Tochter der Klägerin bezog in den Monaten Januar bis September 2005 Leistungen nach dem SGB II i.H.v. 443,71 EUR/Monat (331,00 EUR Regelleistung, 112,71 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung).
Am 31. August 2004 stellte die Klägerin bei der Agentur für Arbeit Schönebeck einen Antrag auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen. In diesem Antrag gab sie an, sie könne mindestens drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen. Ihren am 26. Juli 2004 bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland gestellten Antrag auf Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung lehnte diese mit Bescheid vom 23. Februar 2005 ab. Dieser Bescheid ist nicht bestandskräftig geworden. Derzeit ist ein Berufungsverfahren beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt anhängig (L 3 R 253/07).
Die Klägerin legte eine ärztliche Bescheinigung vom 13. August 2004 vor, ausweislich derer sie an Diabetes mellitus Typ IIa, Hyperlipdämie, Strumektomie und Refluxösophagitis leide und einen Mehrbedarf wegen krankheitsbedingter kostenaufwendiger Ernährung auf Grund der Erkrankung Diabetes mellitus für die Dauer von 12 Monaten habe.
Im Leistungsantrag gab sie an, über folgende Vermögenswerte zu verfügen: eine Kapitallebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 1.305,89 EUR, eine Rentenversicherung mit einem Rückkaufswert von 4.897,60 EUR, ein Sparguthaben i.H.v. 1.753,48 EUR sowie zusammen mit ihrem Ehemann ein Guthaben auf dem Girokonto i.H.v. 2.073,52 EUR. Sie habe zudem eine am 16. April 2003 abgeschlossene Rentenversicherung, in die sie bisher 319,65 EUR eingezahlt habe. Einen Rückkaufswert habe diese Versicherung noch nicht.
Mit Bescheid vom 2. Dezember 2004 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ab, da die Klägerin nicht hilfebedürftig sei. Durch das Einkommen des Ehemannes könne dieser seinen und den Bedarf der Klägerin decken. Den gegen diesen Bescheid seitens der Klägerin am 23. Dezember 2004 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 2005 als unbegründet zurück.
Am 3. März 2005 hat die Klägerin gegen den Ablehnungsbescheid Klage beim Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben. Sie sei Diabetikerin und habe daher erhöhte Aufwendungen für Lebensmittel, Medikamente und Arztbesuche.
Das SG hat mit Urteil vom 31. August 2005 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Dezember 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Februar 2005 verurteilt, der Klägerin im Januar 241,00 EUR und ab Februar 2005 183,00 EUR monatlich zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, zum Bedarf der Klägerin sei neben dem ernährungsbedingten Mehrbedarf i.H.v. monatlich 51,13 EUR der Zuschlag nach § 24 SGB II hinzuzurechnen. Es berücksichtigte beim Bedarf des Ehemannes einen monatlichen Zuschlag nach § 30 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches – Sozialhilfe (SGB XII) i.H.v. 51,00 EUR wegen des Besitzes eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen "G". Die Rente des Ehemannes der Klägerin reiche nicht aus, um seinen Bedarf und den der Klägerin zu decken.
Gegen das ihr am 16. September 2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 17. Oktober 2005 Berufung eingelegt. Der Zuschlag nach § 24 SGB II könne nicht als Teil des Gesamtbedarfs in die Berechnung zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit einbezogen werden.
Mit Bescheid vom 20. Januar 2006 hat die Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem SGB II auf den Leistungsantrag der Klägerin vom 1. September 2005 für den Zeitraum von September 2005 bis Januar 2006 i.H.v. 202,12 EUR monatlich und für Februar 2006 i.H.v. 138,12 EUR unter Berücksichtigung des befristeten Zuschlags nach § 24 SGB II bis 18. Februar 2006 gewährt. Dieser sowie weitere Bescheide erfolgten unter Widerrufsvorbehalt bis zur Prüfung ihrer Erwerbsfähigkeit.
Mit Beschluss vom 31. Januar 2007 hat der damals zuständige 2. Senat des Landessozialgerichts im Einvernehmen mit den Parteien das Ruhen des Verfahrens angeordnet, da die Rechtsfrage, ob der Zuschlag nach § 24 SGB II zum Bedarf bei der Feststellung der Hilfebedürftigkeit hinzuzurechnen ist, beim Bundessozialgericht (BSG) anhängig war. Nach den Entscheidungen des BSG vom 23. November 2006 (B 11b AS 1/06 R) und 29. März 2007 (B 7b AS 2/06 R) hat der Senat das Verfahren wieder aufgenommen.
Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen, das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 31. August 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat auf Nachfrage des Senats angegeben, dass ihr Ehemann nicht als schwer behinderter Mensch anerkannt sei.
Die Parteien haben sich mit Schriftsätzen vom 28. August 2007 und 6. September 2007 mit einer Entscheidung durch den Senat ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen. Diese waren Grundalge der Entscheidung des Senats.
Entscheidungsgründe:
Der Senat war befugt, über diesen Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, nachdem die Parteien nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ihr Einverständnis erklärt haben. Die schriftlich erteilten Einverständniserklärungen haben durch die nachfolgenden Aufklärungsverfügungen nicht ihre Wirksamkeit verloren, weil sich dadurch keine wesentliche Änderung der Prozesslage ergeben hat (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 124, Rn. 3 d, e). Die Nachfragen hinsichtlich der Mietkosten und –umstände, der Schwerbehinderung des Ehemannes der Klägerin sowie der Einkommensverhältnisse der Tochter dienten lediglich der Klarstellung des Sachverhalts. Die irrtümliche Rubrumskorrektur mit zwischenzeitlicher Einbeziehung des Ehemannes der Klägerin hat keine Änderung der Prozesssituation für die Klägerin selbst herbeigeführt und ist auch im Übrigen mit Schreiben des Senats vom 5. März 2009 wieder aufgehoben worden.
Die Berufung ist nach den §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG in der bis 31. März 2008 gültigen Fassung statthaft. Der Streitwert liegt über 500,00 EUR. Sie ist auch am 17. Oktober 2005 innerhalb der Berufungsfrist von einem Monat gemäß § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden. Die Berufungsfrist begann nach § 64 Abs. 1 SGG mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 16. September 2005 und endete nach § 64 Abs. 2 SGG mit Ablauf desjenigen Tages des nächsten Monats, der der Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis der Zustellung fällt, hier am 16. Oktober 2005. Dieses aber war ein Sonntag, so dass nach § 64 Abs. 3 SGG die Frist am nächsten Werktag, also am Montag, den 17. Oktober 2005 ablief.
Die Berufung ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG).
Streitgegenstand ist im vorliegenden Verfahren der Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. August 2005. Zwar hat die Beklagte den Leistungsanspruch der Klägerin insgesamt abgelehnt. In solch einem Fall ist Streitgegenstand grundsätzlich die Zeit bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 6. September 2007, B 14/7b AS 16/07 R, juris). Der Streitgegenstand wird jedoch hier begrenzt durch den Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 20. Januar 2006, mit dem sie nach einem erneuten Leistungsantrag der Klägerin dieser unter vorbehaltloser Zuerkennung des hier streitgegenständlichen Zuschlags nach § 24 SGB II Leistungen ab 1. September 2005 gewährt hat. Damit endete der Zeitraum, für den die Leistungsablehnung Wirkung entfaltet hat, am 31. August 2005.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19, 20 Abs. 2 SGB II im streitgegenständlichen Zeitraum.
Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.
Berechtigt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erhalten sind nach § 7 Abs.1 Satz 1 SGB II Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Erwerbsfähig ist nach § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Die im streitgegenständlichen Zeitraum 55 Jahre alte Klägerin erfüllt die o.g. Voraussetzungen. Eine dauerhafte Erwerbsminderung der Klägerin (Arbeitsfähigkeit für weniger als drei Stunden täglich) ist bis heute nicht rechtskräftig festgestellt, so dass von ihrer Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB II auszugehen ist. Sie ist jedoch nicht hilfebedürftig, denn sie kann durch das Einkommen ihres Ehemannes ihren Bedarf und den ihres Ehemannes decken.
Die Höhe der anzusetzenden Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts ergibt sich aus den Bestimmungen des § 20 SGB II. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2006 geltenden Fassung beträgt die monatliche Regelleistung für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, in den alten Bundesländern einschließlich Berlin (Ost) 345,00 EUR, in den neuen Bundesländern 331,00 EUR. Nach Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift beträgt die Regelleistung jedoch dann, wenn zwei Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils 90 vom Hundert der Regelleistung nach Abs. 2.
Der nicht dauerhaft getrennt lebende Ehemann gehört als Partner nach § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II mit zur Bedarfsgemeinschaft. Er lebte im hier streitgegenständlichen Zeitraum mit in der Wohnung der Klägerin und führte mit ihr einen gemeinsamen Haushalt. Es ist für die Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft unerheblich, dass der Ehemann selbst nicht unter die Regelungen des SGB II fällt (vgl. BSG, Urteil vom 23. November 2006, B 11b AS 1/06 R, zitiert nach juris; BSG, Urteil vom 15. April 2008, B 14/7b AS 58/06 R, juris). Dem Gesetzgeber ist auch im Lichte des Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) insofern die unwiderlegbare Vermutung erlaubt, dass der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte seiner bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht nachkommt. Der Bedarf des Ehemannes ist entsprechend der Regelungen des SGB II und nicht nach denen des zivilrechtlichen Selbstbehalts zu bestimmen. Der Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II sieht keine Differenzierung zwischen den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft bei der Ermittlung des Bedarfs vor, sondern nennt allein den "Gesamtbedarf". Mangels ausdrücklicher Bezugnahme etwa auf das SGB XII kann es sich dabei nach dem Wortsinn nur um den nach dem SGB II zu ermittelnden Bedarf handeln. (vgl. BSG, Urteil vom 15. April 2008, a.a.O.) Für die Klägerin und ihren Ehemann errechnet sich somit unter Berücksichtigung der Rundungsvorschrift in § 41 Abs. 2 SGB II eine Regelleistung i.H.v. 298,00 EUR pro Person.
Ob und in welchem Umfang der Klägerin ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II wegen der von ihr benannten Erkrankungen zusteht, kann dahinstehen. Zur Ermittlung eines solchen Bedarfs kann auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge aus dem Jahr 2008 zurückgegriffen werden. Zwar hat das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 15. April 2008 (B 14/11b AS 3/07 R) ausgeführt, diese könnten weder als Rechtsnorm noch als antizipiertes Sachverständigengutachten angesehen werden. Sie seien jedoch im Regelfall zur Ermittlung des Mehrbedarfs geeignet. Allerdings ging es im vorgenannten Urteil um die Empfehlungen des Deutschen Vereins aus dem Jahr 1997, da die Empfehlungen aus dem Jahr 2008 noch nicht vorlagen. Diese berücksichtigen nunmehr die Empfehlungen des Deutschen Vereins neueste ernährungswissenschaftliche Erkenntnisse. Danach ergibt sich für die Erkrankung Diabetes mellitus kein ernährungsbedingter Mehrbedarf mehr. Selbst wenn aber zu Gunsten der Klägerin auf Grund der ärztlichen Bescheinigung ein ernährungsbedingter Mehrbedarf angenommen würde, so führte dies zwar zu einer Erhöhung des monatlichen Bedarfs um 51,13 EUR (vgl. Empfehlungen des Deutschen Vereins von 1997 – höhere Mehraufwendungen hat die Klägerin nicht nachgewiesen), jedoch nicht zur Hilfebedürftigkeit. (s. unten).
Die Klägerin hat zudem einen Bedarf für die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden diese in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
Die Mietkosten für die 56 qm große Wohnung der Eheleute setzten sich im streitgegenständlichen Zeitraum wie folgt zusammen: Miete 208, 90 EUR/Monat Betriebskostenvorauszahlungen 25,00 EUR/Monat Heizkosten 52,00 EUR/Monat für 11 Monate Kaltwasser 21,00 EUR/Monat Abwasser 30,00 EUR/Monat Kabelgebühren 32,79 EUR/1/4 Jahr nach gewählter Zahlungsweise Abfall für drei Personen 126,54 EUR /Jahr (Fälligkeiten: 30. März und 30. September je 63,27 EUR)
Zugunsten der Klägerin geht der Senat davon aus, dass im März 2005 nicht nur die Abfallgebühren, sondern auch die Kabelgebühren fällig wurden, mithin in diesem Monat die höchsten Mietkosten zu begleichen waren. Auch dies führt jedoch nicht zur Hilfebedürftigkeit der Klägerin.
Die Klägerin bereitete ihr Warmwasser mittels der gasbetriebenen Zentralheizung. Von den Heizkosten sind daher die Kosten der Warmwasserbereitung in Abzug zu bringen. Die Kosten für die Kochfeuerung, die Warmwasseraufbereitung und die Beleuchtung sind Bestandteil der Regelleistung. Der pauschale und nicht näher bezifferbare Anteil für Kosten der Warmwasserbereitung (vgl. BR-Drucks 206/04 S. 7) beträgt schätzungsweise 30 % des auf die Haushaltsenergie entfallenden Anteils (vgl. hierzu auch BT-Drucks 16 (11) 286 S. 10) der Regelleistung. Das sind im streitigen Zeitraum 6,22 EUR ausgehend von der Regelleistung West in Höhe von 345 EUR und einem aus der Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 1998 (19,34 Euro) fortgeschriebenen und hochgerechneten Anteil für Haushaltsenergie in Höhe von 20,74 EUR. Der Anteil an der Regelleistung Ost (in Höhe von 298 EUR) beträgt dem entsprechend 5,37 EUR (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 15/07 R, juris). Da die Tochter der Klägerin mit in der Wohnung wohnte, ist auch für sie ein entsprechender Anteil der Kosten der Warmwasseraufbereitung in Abzug zu bringen. Der Anteil an dem ihr gewährten Regelsatz (331 EUR) betrug 5,97 EUR. Es ergeben sich somit zu berücksichtigende Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 415,65 EUR (432,96 EUR - 5,37 EUR x 2 - 5,97 EUR) im März 2005.
Diese Kosten sind grundsätzlich nach Kopfteilen aufzuteilen (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 2008, B 11b AS 45/06 R, juris), mithin auf drei Kopfteile, da die Tochter der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum mit in der Wohnung lebte. Nutzen Hilfebedürftige eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, die wie die Tochter der Klägerin nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, so sind die Kosten hierfür im Regelfall unabhängig von Alter oder Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen. Die gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Familienmitglieder lässt in aller Regel eine an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtete Aufteilung der Aufwendungen für diese Wohnung nicht zu. Dieser Kostenaufteilung steht hier auch nicht entgegen, dass die Klägerin im Leistungsantrag angegeben hat, ihre Tochter beteiligte sich mit 50 EUR pro Monat an den Kosten der Unterkunft und Heizung. Ihr waren durch die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich 112,71 EUR für die Kosten der Unterkunft und Heizung bewilligt worden. Sollte sich nach der jetzigen Berechnung der anteiligen Kosten für Unterkunft und Heizung ein erhöhter Bedarf im März 2005 ergeben, so könnte die Tochter der Klägerin diesen der Beklagten gegenüber noch geltend machen, gegebenenfalls im Wege eines Überprüfungsantrages nach § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Dabei wäre allerdings zu berücksichtigen, dass die Tochter nach der o.g. Berechnung in den übrigen Monaten des streitgegenständlichen Zeitraums höhere als die ihr zustehenden Leistungen erhalten hatte.
Nach diesen Grundsätzen errechnet sich für die Klägerin ein maximal anzunehmender monatlicher Bedarf i.H.v. 487,88 EUR (298,00 EUR Regelsatz, Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung 51,13 EUR und 138,75 EUR [1/3 von 415,65 EUR] Kosten der Unterkunft und Heizung).
Dem Bedarf der Klägerin war entgegen der Ansicht des SG ein Zuschlag nach § 24 SGB II nicht hinzuzurechnen. Ein Anspruch auf den befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II besteht nur dann, wenn der Hilfebedürftige tatsächlich einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II hat. Allein durch die Zuschlagsregelung kann kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II begründet werden (BSG, Urteil vom 23. November 2006, B 11b AS 1/06 R, juris).
Ein Anspruch auf einen Zuschlag nach § 24 SGB II besteht nur, wenn auch ein Anspruch auf Leistungen nach § 19 SGB II besteht. Das folgt bereits aus dem Wortlaut des § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II, wonach der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen Zuschlag erhält, soweit er Alg II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Alg bezieht. Ein Bezug von Alg II ist gegeben, wenn gemäß § 19 Satz 1 SGB II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung gewährt werden. Zwar war in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung des § 19 Satz 1 SGB II missverständlich auch der befristete Zuschlag nach § 24 SGB II Bestandteil des als Alg II aufgeführt. Mit der Neufassung des § 19 SGB II durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl I 1706), in der der Zuschlag nach § 24 SGB II nicht mehr als Bestandteil des Alg II erwähnt wird, hat der Gesetzgeber aber klargestellt, dass der befristete Zuschlag zusätzlich zum Alg II gewährt wird (vgl BT-Drucks 16/1410 S 23). Hiervon ist auch schon für die Zeit vor Inkrafttreten der Neuregelung auszugehen (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007, B 14/11b AS 7/07 R, juris)
Da der Ehemann der Klägerin aus den o.g. Gründen zur Bedarfsgemeinschaft gehört, ist sein Bedarf fiktiv dem der Klägerin hinzuzurechnen, obwohl er nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II als Bezieher einer Rente wegen Alters und der Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II) selbst keine Leistungen nach dem SGB II erhalten konnte (vgl. BSG, Urteil vom 15. April 2008, B 14/7b 56/06 R, juris). Der Bedarf des Ehemannes beläuft sich auf 436,75 EUR (298,00 EUR Regelsatz, 138,75 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung). Ein Mehrbedarf nach § 30 SGB XII war entgegen der Ansicht des SG nicht zu berücksichtigen. Zum einen ist aus den o.g. Gründen der Bedarf des Ehemannes allein nach dem SGB II zu bestimmen, zum anderen ist die Anerkennung als schwer behinderter Mensch mit dem Merkzeichen "G" Voraussetzung der Berücksichtigung einer solchen Leistung. Der Ehemann der Klägerin ist jedoch nicht schwer behindert.
Es ergibt sich danach im März 2005 ein Gesamtbedarf für die Klägerin und ihren Ehemann i.H.v. 924,63 EUR.
Diesem ist gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II die vom Ehemann der Klägerin bezogene Altersrente i.H.v. 1024,16 EUR bzw. ab 1. Juli 2005 i.H.v. 1019,12 EUR als Einkommen anzurechnen. Nach § 11 Abs. 1 SGB II (in der vom 1. Januar bis 30. September 2005 gültigen Fassung) sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Die Altersrente ist ein Einkommen in diesem Sinne.
Vom Auszahlungsbetrag der Rente ist nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 3 Nr. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld – Verordnung (Alg II-V)) vom 20. Oktober 2004 eine Pauschale von 30,00 EUR für die privaten Versicherungen in Abzug zu bringen. Weitere Beiträge zu gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen im Rahmen des § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Das bereinigte Einkommen beträgt mithin 994,16 EUR bzw. ab 1. Juli 2005 989,12 EUR. Mit diesem Einkommen waren sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann in der Lage, ihren monatlichen Bedarf zu decken.
Da somit kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für den streitgegenständlichen Zeitraum besteht, war das Urteil des SG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Senat weicht nicht von der ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ab.
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