L 10 KR 45/08 NZB

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 20 KR 95/05
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 10 KR 45/08 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
keine Berufungszulassung wegen überlanger Verfahrensdauer
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (im Weiteren: Kläger) begehrt mit der Beschwerde die Zulassung der Berufung.

Die Beteiligten streiten in der Sache um Kostenerstattung für eine 1999 beim damals neunjährigen Kläger in einem Zentrum für hyperkinetische Kinder durchgeführte Diag-nosemaßnahme. Die nicht näher nach einer Gebührenordnung spezifizierte Rechnung belief sich auf 250,00 DM (127,82 EUR). Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (im Wei-tern: Beklagte) hatte die Erstattung bestandskräftig abgelehnt. Mit dem im Jahre 2003 eingeleiteten streitgegenständlichen Überprüfungsverfahren nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) macht der Kläger u. a. geltend, dass es sich bei der Maßnahme um eine erstattungspflichtige Krankenbehandlung gehandelt und sein Vater zudem vor ihrer Durchführung eine mündliche Kostenzusage der Beklagten erhalten habe. Die gegen den ablehnenden Bescheid und Widerspruchsbescheid der Beklagten gerichtete Klage hat das Sozialge-richt nach Vernehmung des Vaters als Zeugen abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Zur Begründung hat das Sozialgericht in der Hauptsache ausgeführt, die Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V seien nicht erfüllt. Für eine unaufschiebbare Leistung gäbe es keinen Anhalt; die Beklagte habe auch nicht den Leis-tungsantrag (rechtswidrig) abgelehnt, bevor der Kläger diese Leistung beansprucht habe. Ein sozialgerichtlicher Herstellungsanspruch läge schon deshalb nicht vor, weil die Beklagte hier den Kläger nicht falsch beraten habe. Die Angaben des Zeugen, wo-nach er im November 1999 bei der Beklagten vorgesprochen habe und ihm eine Kos-tenübernahme zugesagt worden sei, seien nicht glaubhaft. Im Übrigen sei der beim Kläger eingetretene Schaden nicht ursächlich aus der Verletzung der Beratungspflicht entstanden, sondern weil der Kläger freiwillig oder auf Grund einer vermeintlichen Rechtspflicht etwas aufgewendet habe, wozu er nicht verpflichtet gewesen sei. Es feh-le nämlich an einer ordnungsgemäßen Rechnung, die der Kläger hätte bezahlen müssen. Denn eine privatärztliche Abrechnung müsse auf der Grundlage der Gebührenordnung für psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendpsychotherapeuten erstellt werden.

Gegen diese ihm am 10. September 2008 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 11. September 2008 beim Landessozialgericht eingegangene Nichtzulassungsbe-schwerde des Klägers. Zur Begründung wird ausgeführt, das Protokoll der mündlichen Verhandlung sei ihm nicht übersandt worden; weiter sei das Jugendamt nicht beigeladen worden, obwohl dies notwendig gewesen wäre. Das Gericht habe unter Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht die Sachaufklärung dem beklagten Leistungsträger übertragen. Es lägen auch Fehler in der Beweiswürdigung vor, da das Gericht die Aus-sage des Zeugen als nicht glaubhaft bezeichnet und damit dessen Persönlichkeitsrecht verletzt habe. Ferner habe die Beklagte die Ermittlung dadurch erschwert, dass sie entgegen geltenden Rechtsvorschriften die Verwaltungsunterlagen vorzeitig vernichtet habe. Auf der Basis von Kopien könne kein Verfahren durchgeführt werden. Der Kläger habe unter einer allgemein anerkannten Krankheit gelitten. Es habe auch ein kausaler Zusammenhang zwischen der Ablehnung und der Selbstbeschaffung der Leistung be-standen, da der Vater des Klägers noch vor Erteilung des Diagnoseauftrags eine Kos-tenzusage von der Beklagten erhalten habe. Daraus ergebe sich ein Herstellungsan-spruch. Zudem hätte eine vom Kläger bezeichnete Strafakte gegen den Therapeuten einer anderen Einrichtung beigezogen werden müssen, denn daraus ergebe sich, dass keine Behandlungsalternative zu der vom Kläger gewählten Einrichtung bestanden habe. Weiter habe das Sozialgericht nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens berücksichtigt (§ 128 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Schließlich sei die Grenze der Verfahrensdauer je Gerichtsinstanz von drei Jahren überschritten worden. Da das Recht des Klägers auf ein zügiges Verfahren verletzt sei, sei die Berufung bereits deshalb zuzulassen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 22. August 2008 zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Meinung, dass ein Verfahrensfehler nicht vorliege.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Beschwerdegegnerin und die Gerichtsakten verwiesen. Die Akten haben vorgelegen und sind vom Senat bei seiner Entscheidung berücksichtigt worden.

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 145 SGG), insbesondere form- und fristgerecht einge-legt worden.

Sie ist aber sachlich nicht begründet. Nach § 144 Abs. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Beschwerdewert 750,00 EUR nicht übersteigt, es sei denn, dass die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Der Streitwert des Verfahrens (127,82 EUR) erreicht nicht den Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 SGG und das Verfahren betrifft nicht laufende Leistungen. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung eines Landessozialgerichts, des Bundesso-zialgerichts oder des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abwei-chung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Auf die vermeintliche Unrichtigkeit des Urteils kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden (ständige Rechtsprechung, zuletzt BSG vom 24.11.2008 - B 5 R 138/08 B, JURIS m.w.N.).

1. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das hat der Kläger auch nicht geltend gemacht. Es geht lediglich um eine Einzelfallentscheidung.

Eine grundsätzliche Bedeutung ist insbesondere nicht insoweit anzunehmen, als das Sozialgericht einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch mit der Begründung abge-lehnt hat, dass die Erstattungsfähigkeit der Rechnung eine Spezifizierung nach der Gebührenordnungen der Ärzte oder Psychotherapeuten erfordere. Diese Rechtsfrage ist in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geklärt und hat keine grundsätzli-che Bedeutung mehr (vgl. etwa Urteil vom 27.03.2007 - B 1 KR 25/06 R, SozR 4-2500 § 116b Nr. 1). Zudem war sie nicht entscheidungserheblich, weil das Sozialgericht die Ablehnung des Herstellungsanspruchs zusätzlich darauf gestützt hat, dass es eine Verletzung von Beratungspflichten nicht habe feststellen können (vgl. S. 8 unter Nr. 3 des Urteils = Bl. 119 Gerichtsakte).

2. Das Sozialgericht ist auch nicht von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen. Entsprechendes hat der Kläger nicht vorgetragen. Eine Abweichung zu Lasten des Klägers ist auch nicht er-sichtlich.

3. Ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG), liegt ebenfalls nicht vor.

a) Kein Verfahrensfehler liegt in der fehlenden Beiladung des Jugendamtes.

Das Unterlassen der einfachen Beiladung stellt keinen Verfahrensfehler dar (BSG vom 23. 5. 1989 - 2 BU 178/88, HV-INFO 1989, 2058 ff; BVerwG vom 5.7.1974 - IV C 50.72 DVBl 1974, 767 f); zudem kann der Kläger dadurch nicht beschwert sein (dazu BVerwG vom 4. 4. 2000 - 7 B 190/99, VIZ 2000, 661 f).

Das Unterlassen einer nach § 75 Abs. 2, 1. Alt. SGG notwendigen Beiladung ist ein Verfahrensmangel (BSG vom 21. 7. 1981 - 7 RAr 26/80, SozR 1500 § 75 Nr. 37), wobei allerdings fraglich ist, ob der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt sein kann, dass ein Dritter nicht beigeladen wurde (verneinend im Rahmen einer Nichtzulas-sungsbeschwerde BVerwG vom 4. 4. 2000 - 7 B 190/99, a.a.O.). Eine notwendige Bei-ladung im Sinne dieser Vorschrift liegt nur vor, wenn die zu erwartende Entscheidung in die Rechtssphäre des Dritten (hier des Jugendamtes) unmittelbar eingreift, d.h. gleichzeitig unmittelbar und zwangsläufig Rechte des Beizuladenden gestaltet, bestä-tigt, feststellt, verändert oder aufhebt (BSG vom 31. 5. 1978 - 2 RU 5/78, BSGE 46, 232, 233; BSG vom 31. 8. 1983 - 2 RU 65/82, SozR 1500 § 75 Nr. 49 m.w.N.). Dafür gibt es hier keinen Anhaltspunkt; es wird auch nicht behauptet.

Eine Beiladung nach der 2. Alt des § 75 Abs. 2 SGG (sog. ”unechte notwendige Beila-dung”) zur Verurteilung des Jugendamtes war nicht möglich, da nach § 75 Abs. 5 SGG nur ein Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land nach Beiladung verurteilt werden kann.

b) Die Beschwerde ist auch insoweit als unbegründet zurückzuweisen, als ein Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) geltend gemacht wird; eine Zulassung der Berufung wegen eines durch eine eventuell überlange Verfahrens-dauer bewirkten Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht in Betracht (so auch BSG vom 29.05.2008 - B 11a AL 111/07 B, JURIS).

Auch wenn das Verfahren insgesamt die durch das Gebot des fairen Verfahrens gezo-gene zeitliche Grenze überschritten hätte, kann ein derartiger Mangel die Zulassung der Berufung nicht begründen. Denn es ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht, dass die überlange Verfahrensdauer den Inhalt der Entscheidung beeinflusst hätte, diese also i.S. des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG auf dem Mangel beruhen könnte. Der Senat schließt sich insoweit ausdrücklich der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an (vgl. insbesondere BSG vom 29.05.2008 - B 11a AL 111/07 B, JURIS; BSG vom 4.9.2007 - B 2 U 308/06 B, SozR 4-1500 § 160a Nr. 18 m. w. N.; vgl. auch u.a. Beschlüsse des BSG vom 19.2.2008 - B 13 R 391/07 B - und vom 28.2.2008 - B 7 AL 109/07 B -, jeweils JURIS). Eine etwaige Verletzung des Rechts des Klägers auf ein zügiges Verfahren kann durch die Aufhebung des angefochtenen Urteils in einem Berufungsverfahren oder durch eine Zurückverweisung nicht geheilt werden; das Verfahren würde sich vielmehr im Gegenteil bis zu einer rechts-kräftigen Entscheidung weiter verlängern (BSG vom 4.9.2007, a.a.O.).

Soweit der 4. Senat des Bundessozialgerichts die Revision gegen ein Urteil zugelas-sen hat, in dem bei vorläufiger Prüfung möglicherweise das Recht auf Entscheidung innerhalb einer zumutbaren Zeit verletzt war, ist der dort zu beurteilende Sachverhalt hier ersichtlich nicht gegeben. Im Unterschied zu dieser Entscheidung des Bundesso-zialgerichts vom 13. Dezember 2005 (B 4 RA 220/04, B SozR 4-1500 § 160 a Nr. 11) macht der Kläger hier nicht geltend, er wolle Ansprüche gegenüber dem Land Sach-sen-Anhalt wegen einer Konventionsverletzung durchsetzen. Die Beklagte hat mit die-ser behaupteten Verletzung von Rechten des Klägers aus der EMRK nichts zu tun; sie ist weder moralisch noch rechtlich für das Sozialgericht und die Verfahrensdauer ver-antwortlich. Solche Verfahrensverstöße könnten daher in einem Berufungsverfahren gegenüber der Beklagten nicht geklärt werden. Erforderlich wäre, dass Ansprüche gegenüber dem Land Sachsen-Anhalt geltend gemacht würden, was hier nicht der Fall ist. Eine etwaige Klageänderung wäre zudem nicht sachdienlich, da dann ein anderer Streitgegenstand und ein Parteiwechsel vorlägen.

c) Soweit der Kläger vorträgt, es sei keine Verwaltungsakte bei der Beklagten mehr vorhanden, kann dies keinen Verfahrensfehler des Gerichts begründen. Da die Originalakte nach Angaben des Klägers nicht mehr existiert, konnte das Gericht nichts an-deres zugrunde legen als jene Kopien und musste auf der Grundlage der vorhandenen Unterlagen entscheiden. Insoweit hat es auch nicht die Ermittlungen der Beklagten übertragen.

Es ist auch nicht erkennbar, ob das Urteil auf einem solchen angeblichen Fehler beru-hen könnte. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, welche sonstigen Unterlagen sich in einer Originalakte befinden und warum diese zu einem anderen Ergebnis hätten führen können. Insoweit kommt auch eine Beweislastumkehr nicht in Betracht; dies würde zunächst einen klaren Vortrag des Klägers voraussetzen, welcher Akteninhalt überhaupt der Entscheidung hätte zu Grunde gelegt werden müssen.

d) Kein Verfahrensfehler ist bezüglich der Beweiswürdigung erkennbar, in der das So-zialgericht die Aussage des Zeugen als nicht glaubhaft bezeichnet hat. Dies berührt den Kern der freien Beweiswürdigung; würde dadurch ein Zeuge in seiner Persönlichkeit verletzt, müssten die Gerichte jedem Zeugen folgen. Dies kann nicht richtig sein. Ob das Sozialgericht den Rechtsstreit richtig entschieden, namentlich die festgestellten Tatsachen richtig gewürdigt hat, ist dagegen – wie oben vor Ziffer 1 ausgeführt – im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen. Die sachliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung stellt nach § 144 Abs. 2 SGG keinen Grund dar, eine kraft Gesetzes ausgeschlossene Berufung zuzulassen.

e) Warum das Sozialgericht (wohl unter Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen) Strafakten von Dritten hätte beiziehen müssen, wird nicht näher dargelegt. Die Ent-scheidung kann hierauf zumindest nicht beruhen (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG). Insbeson-dere hat das Sozialgericht seine Entscheidung nicht darauf gestützt, dass eine Be-handlungsalternative in einer anderen Einrichtung als der gewählten bestanden habe. Es ist im Übrigen nicht verständlich, dass wegen des angeblichen Fehlverhaltens eines einzelnen Therapeuten einer anderen Einrichtung keine Behandlungsalternativen mehr zur Verfügung gestanden haben sollen.

f) Ein Verfahrensfehler des Sozialgerichts liegt auch nicht darin, dass der Wider-spruchsbescheid sich auf andere Gesichtspunkte gestützt hat als der Ausgangsbe-scheid. Etwaige Fehler des Verwaltungsverfahrens begründen regelmäßig keine Fehler des gerichtlichen Verfahrens.

g) Die fehlende Übersendung des Protokolls der mündlichen Verhandlung stellt eben-falls keinen Verfahrensfehler dar, auf dem das Urteil beruhen kann. Denn das Protokoll wird immer erst nach Verkündung des Urteils erstellt und versandt. Zudem war der Rechtsanwalt des Klägers über den Ablauf der mündlichen Verhandlung informiert, da er anwesend war. Inwieweit das rechtliche Gehör verletzt sein sollte, wird weder belegt noch ist dies erkennbar.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 193 SGG. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht ange-fochten werden (§ 177 SGG). Nach § 145 Abs. 4 Satz 5 SGG wird das Urteil des Sozi-algerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig. gez. Quecke gez. Dr. Waßer gez. Dr. Ulmer
Rechtskraft
Aus
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