Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 2 R 10/05
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 229/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5a R 114/07 R
Datum
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 23. Juni 2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Zuordnung der seitens des Klägers vom 1. September 1983 bis zum 10. Mai 1990 in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten in Qualifikationsgruppe 1 nach der Anlage 13 zum Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI).
Der 1960 in Sch./S. (Rumänien) geborene Kläger lebt seit dem 12. Juni 1990 in Deutschland. Er ist im Besitz des Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge "A" und hat am 12. Dezember 1992 durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben.
In Rumänien besuchte der Kläger von 1975 bis 1979 das Industrielyzeum "T." in K. und legte im Juni 1979 als Elektriker für Wartung und Reparatur das Fachabitur in der Fachrichtung Elektrotechnik ab.
Nach Ableisten des rumänischen Wehrdienstes besuchte der Kläger sodann von Juli 1980 bis Juni 1983 die Hochschule für Mechanik in K. und bestand im Juni 1983 die Diplomprüfung als Subingenieur in der Fachrichtung Elektrikwesen, Fachgebiet Elektrische Maschinen und Apparate. Laut Äquivalenzurkunde des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 7. November 1990 berechtigt dieser Studienabschluss den Kläger, in der Bundesrepublik Deutschland den akademischen Grad eines Diplom-Ingenieurs (Fachhochschule) (Dipl.-Ing. (FH)) zu führen. Im Anschluss an die Ausbildung war der Kläger in der hier umstrittenen Zeit vom 1. September 1983 bis zum 10. Mai 1990 als Subingenieur im Chemiekombinat TS. PP. tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit unterrichtete der Kläger vom 1. September 1984 bis zum 31. August 1989 als Fachlehrer für Elektrotechnik am dem Chemiekombinat zugeordneten Industrielyzeum TS. PP.
Nach der Übersiedelung wurden seitens der Beklagten im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens durch Bescheid vom 15. September 2004 und Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2004 die vom Kläger in der Zeit vom 1. September 1983 bis zum 10. Mai 1990 im Herkunftsland zurückgelegten Beitragszeiten nach Maßgabe des Fremdrentengesetzes (FRG) mit den der Qualifikationsgruppe 2 Bereich 02 der Anlagen 13/14 zum SGB VI entsprechenden Bruttoarbeitsentgelten in die bundesdeutsche gesetzliche Rentenversicherung übernommen.
Der Kläger erhob daraufhin am 7. Januar 2005 Klage bei dem Sozialgericht Kassel und beanspruchte die Zuordnung der rumänischen Beitragszeiten zur Qualifikationsgruppe 1. Er machte geltend, das Bundessozialgericht (Urteil vom 14. Mai 2003 - B 4 RA 26/02 R -) habe dargelegt, dass bei der Einstufung von Fremdrentenzeiten nicht auf die ehemals in der DDR geltenden Bestimmungen und die dortigen Verhältnisse abzustellen sei, sondern auf die Gegebenheiten im Herkunftsgebiet. Bei einem Vergleich mit der DDR sei maßgeblich auf das "qualitative Selbstverständnis der Bildungsgänge im jeweils betroffenen Herkunftsgebiet" abzustellen (vgl. Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 7. Oktober 2003 - L 13 RA 4254/00 -). Bei dem von ihm an der Hochschule für Mechanik der Universität K. zurückgelegten Studium handele sich nicht um ein verkürztes Sonderstudium bzw. Teilstudium, sondern dieses Studium stelle einen in sich abgeschlossenen eigenständigen Bildungsgang im rumänischen Bildungssystem dar. Der Hochschulcharakter der Ausbildung werde insbesondere auch durch die von ihm ausgeübte Tätigkeit und hier vor allem durch seine Tätigkeit als Lehrkraft während der Abordnung an das Industrielyzeum TS. PP. verdeutlicht. Das Unterrichten von gymnasialen Jahrgangsstufen sei in Rumänien ausschließlich Hochschulabsolventen vorbehalten gewesen. Es sei unerheblich, welchem in der DDR erworbenen Abschluss seine Ausbildung nach dem zwischen der DDR und Rumänien geschlossenen Abkommen über die Äquivalenz der Dokumente der verschiedenen Bildungsstufen und der akademischen Grade vom 10. April 1986 (Äquivalenzabkommen) gleichzustellen sein würde.
Die Beklagte berief sich demgegenüber darauf, dass für ingenieurtechnische und ökonomische Fachrichtungen weiterhin das Äquivalenzabkommen anzuwenden sei. Stelle man allein auf die Verhältnisse im Herkunftsgebiet ab, ergebe sich kein anderes Ergebnis. Der Kläger habe nur ein verkürztes Sonderstudium bzw. Teilstudium durchlaufen. Nach der Definition der Qualifikationsgruppe 1 sei in diesen Fällen eine Einstufung in die höchste Qualifikationsgruppe ausgeschlossen.
Das Sozialgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 23. Juni 2006 unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, die Beschäftigungszeit des Klägers vom 1. September 1983 bis zum 10. Mai 1990 der Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI zuzuordnen. Gemäß § 22 Abs. 1 FRG in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung erfolge die Bewertung von Fremdrentenzeiten nicht mehr auf der Grundlage der Einkommensverhältnisse im alten Bundesgebiet, sondern anknüpfend an die Beschäftigungs- und Wirtschaftsstrukturen in der früheren DDR. Für Zeiten nach § 15 FRG seien nun Entgeltpunkte in Anwendung von § 256 b Abs. 1 Satz 1 1. HS SGB VI zu ermitteln, wobei die Durchschnittsverdienste zu berücksichtigen seien, die sich nach Einstufung in eine der in Anlage 13 genanten Qualifikationsgruppen und nach Zuordnung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereich ergeben.
Nach Satz 1 der Anlage 13 zum SGB VI seien Versicherte in eine der nachstehenden Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Kennzeichnend für die fünf Qualifikationsgruppen sei, dass unter Zugrundelegung formaler Kriterien (formaler Ausbildungsabschluss) eine Stufung von Berufsbildern vorgenommen wird.
Zur Qualifikationsgruppe 1 gehörten Personen, die in Form eines Direkt-, Fern-, Abendoder Externstudiums an einer Universität, Hochschule, Ingenieurhochschule, Akademie oder an einem "Institut mit Hochschulcharakter" ein Diplom erworben oder ein Staatsexamen abgelegt haben (Nr. 1), außerdem Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder wissenschaftlicher Leistungen ein wissenschaftlicher Rat oder Titel zuerkannt worden ist (Nr. 2), und schließlich auch Inhaber gleichwertiger Abschlusszeugnisse staatlich anerkannter höherer Schulen und Universitäten (Nr. 3). Hierzu zählten nicht die Teilnehmer an einem verkürzten Sonderstudium (z.B. Teilstudium), das nicht mit dem Erwerb eines Diploms oder Staatsexamens abschloss.
Zur Qualifikationsgruppe 2 gehörten demgegenüber Personen, die an einer Ingenieuroder Fachschule in einer beliebigen Studienform oder extern den Fachschulabschluss entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften erworben haben und denen eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung erteilt worden ist (Nr. 1), sowie unter anderem Personen, die in staatlich anerkannten mittleren und höheren Fachschulen außerhalb des Beitrittsgebietes eine Ausbildung abgeschlossen haben, die der Anforderung des Fachschulabschlusses im Beitrittsgebiet entsprach, und ein entsprechendes Zeugnis besitzen (Nr. 3).
Die Bezugnahme auf Gegebenheiten in der DDR sei so zu verstehen, dass beim Vergleich mit der DDR das qualitative Selbstverständnis der Bildungsgänge im jeweils betroffenen Vertreibungsgebiet zu prüfen sei (BSG vom 14. Mai 2003, SozR 4-2600 § 256 b Nr. 1). Gehe es um die Zuordnung von Zeiten nach dem Fremdrentengesetz sei die in Anlage 13 zum SGB VI verwendete Bezeichnung "Beitrittsgebiet" als "Vertreibungsgebiet" zu lesen (BSG, a.a.0.).
Die von dem Kläger erworbene Qualifikation zum Subingenieur sei nach Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI einzustufen. Bei der Ausbildung zum Subingenieur handele es sich um eine rumänische Besonderheit, die von der üblicherweise in der DDR und in den meisten Vertreibungsgebieten üblichen Unterteilung in drei Hauptebenen der beruflichen Bildung (Hochschulbildung - mittlere Bildung - berufliche Grundbildung) abweiche (vgl. Müller, Die Qual mit den Qualifikationsgruppen, Die Angestelltenversicherung 1995, Seite 354, 358). Die Ausbildung zum Subingenieur sei eine verkürzte (dreijährige) Hochschulausbildung. Üblicherweise hätten die Hochschulausbildungen in Rumänien vier bis sechs Jahre gedauert (vgl. Müller, a a.0.). Die Ausbildung werde entweder an eigenständigen Bildungseinrichtungen (Unteringenieurschulen) oder auch an den jeweiligen Fakultäten der Universitäten bzw. Hochschulen durchgeführt. Die Aufnahme an eine solche Ausbildungsstätte setze die Hochschulreife und (meist) eine Aufnahmeprüfung voraus. Bereits allein von der formalen Qualifikation aus betrachtet werde deutlich, dass eine Ausbildung über dem Qualifikationsniveau der mittleren Berufsbildung (Qualifikationsgruppe 2) vorgelegen habe, denn die Ausbildung zum Subingenieur bewege sich auf Hochschulebene. Dies werde grundsätzlich auch von der Beklagten nicht verkannt (vgl. Arbeitsanweisung der Beklagten zu § 22 Abs. 1, Ziffer 1.3). Der Umstand, dass das Studium des Klägers kürzer gewesen sei als andere Studiengänge, schließe dabei eine Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 1 nicht aus. Es handele sich lediglich um eine Eigenheit des vom Kläger gewählten Studiengangs.
Zutreffend weise die Beklagte darauf hin, dass das Abschlusszeugnis als Subingenieur in der DDR dem Abschlusszeugnis einer Ingenieurschule (und damit lediglich der mittleren Berufsebene) gleichgestellt war (Artikel 3 des Abkommens zwischen der DDR und Rumänien vom 10. April 1986). Ungeachtet der Frage, ob dieses Abkommen rechtsstaatlichen Grundsätzen genüge und ungeachtet der Tatsache, dass das Abkommen mit dem Beitritt der DDR am 3. Oktober 1990 außer Kraft getreten sei, könne die Regelung des Abkommens nicht dazu führen, dass das formal von dem Kläger durchgeführte und abgeschlossene Hochschulstudium nach den Bestimmungen der Anlage 13 zum SGB VI nicht mehr als ein solches angesehen werde. Für die Einstufung komme es nämlich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (a.a.0.) nicht in erster Linie auf die Verhältnisse in der DDR an, sondern auf die Verhältnisse im Herkunftsgebiet. Danach müsse aber im vorliegenden Fall zwingend von dem Abschluss eines Hochschulstudiengangs ausgegangen werden. Dies bestätige sich auch aus dem Umstand, dass der Kläger im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit Lehrkraft für gymnasiale Jahrgangsstufen gewesen sei; eine Tätigkeit, die in Rumänien den Abschluss eines Hochschulstudiums vorausgesetzt habe.
Stelle man direkt auf die Verhältnisse im Herkunftsgebiet ab, führe dies – anders als die Beklagte meine – nicht dazu, die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 1 zu verneinen. Zwar würden Teilnehmer an einem verkürzten Sonderstudium (z.B. Teilstudium) nicht in Qualifikationsgruppe 1 eingestuft (Definition der Qualifikationsgruppe 1, letzter Satz), doch greife dieser Ausschluss nur dann ein, wenn das verkürzte Studium nicht mit dem Erwerb eines Diploms oder Staatsexamens abschloss. Insofern zitiere die Beklagte die Vorschrift nicht vollständig. Der Kläger habe aber ein Diplom erworben, ein Diplom, dass im Herkunftsland als Beendigung eines Studiums an einer Hochschule angesehen werde. Da der Kläger darüber hinaus auch unstreitig eine seiner Qualifikation entsprechende Tätigkeit ausgeübt habe, seien die Voraussetzungen für eine Einstufung der strittigen Zeit in Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI insgesamt erfüllt.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 10. Juli 2006 zugestellte Urteil des Sozialgerichts am 28. Juli 2006 Berufung eingelegt. Sie macht geltend, dass eine Übertragung der vom Kläger in Rumänien erworbenen Qualifikation nach Maßgabe des Äquivalentabkommens vorgenommen werden müsse. Nach Art. 3 dieses Abkommens sei das Abschlusszeugnis als Subingenieur dem Abschlusszeugnis einer Ingenieurschule im Sinne von Nummer 2 der Definition der Qualifikationsgruppe 2 gleichgestellt. Nach § 22 Abs. 1 Satz 7 FRG sei überdies im Zweifel immer die niedrigere Qualifikationsgruppe maßgebend.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 23. Juni 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er sieht sich in seiner Auffassung durch das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstands im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Rentenakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 23. Juni 2006 kann nicht aufrecht erhalten bleiben. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 15. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2004 ist zu Recht ergangen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die von ihm in der Zeit vom 1. September 1983 bis zum 10. Mai 1990 als Subingenieur in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten der Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) zugeordnet werden.
Die Beteiligten gehen zu Recht davon aus, dass die vom Kläger in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten bei der Feststellung einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in Anwendung des Fremdrentengesetzes (FRG) und des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) zu berücksichtigen sind.
Durch das FRG werden bestimmte außerhalb des alten Bundesgebiets einschließlich Berlin (West) zurückgelegte Beitrags- und Beschäftigungszeiten den nach Reichsrecht oder Bundesrecht zugebilligten Beitragszeiten mit dem Ziel gleichgestellt, die durch Kriegs- und Nachkriegseinwirkungen außerhalb des Bundesgebietes einschließlich Berlin (West) in ihrer sozialen Sicherheit betroffenen Personen so zu stellen, als ob sie ihr Arbeitsleben und damit auch ihr Versicherungsleben in der Bundesrepublik Deutschland verbracht hätten. Dementsprechend bestimmt § 15 Abs. 1 FRG, dass die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegten Beitragszeiten bei dem fremdrentenberechtigten Personenkreis so behandelt werden, als ob es sich um inländische Beitragszeiten handeln würde. Die Angehörigen des von dieser Vorschrift erfassten Personenkreises sollen nach dem Willen des Gesetzgebers in der Rentenversicherung so behandelt werden, wie ein nach Ausbildung und ausgeübtem Beruf vergleichbarer Versicherter, der tatsächlich die Beitragszeiten im Bundesgebiet zurückgelegt hat, stehen würde (sog. Eingliederungsprinzip; vgl. dazu BSG vom 4. Juni 1986 - GS 1/85 = SozR 5050 § 15 FRG Nr. 32 und BSG vom 25. November 1987 - GS 2/85 = SozR 5050 § 15 FRG Nr. 35).
Bei der Übernahme derartiger Fremdrentenzeiten in die bundesdeutsche gesetzliche Rentenversicherung ist die Höhe des erzielten Lohnes oder Gehaltes grundsätzlich unbeachtlich, weil bei der Ermittlung der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage des Versicherten, auf den das FRG anzuwenden ist, nicht auf den wirklichen Arbeitsverdienst im Herkunftsland, sondern auf den Durchschnittsverdienst der gleichen Berufsgruppe im Reichs- oder Bundesgebiet abgestellt wird. Vom wirklich erzielten Arbeitsentgelt wollte und konnte der Gesetzgeber nicht ausgehen, weil dessen Umrechnung in Reichsmark bzw. Deutsche Mark oder Euro wegen der vielfachen Unterschiede in den wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten unter den Herkunftsländern und gegenüber dem Reichs- bzw. Bundesgebiet (Währungs- und Lohnsituation, Verhältnis des Lohnes zur Kaufkraft) unverhältnismäßige Schwierigkeiten ausgelöst und außerdem zu unbilligen Ergebnissen geführt hätte.
Die jeweilige Festlegung der für den einzelnen Versicherten im Rahmen der Rentenberechnung maßgebenden Beitragswerte bzw. Entgeltpunkte erfolgt gemäß § 22 FRG im Rahmen von Verdienstgruppen (Leistungsgruppen bzw. Qualifikationsgruppen), deren Gliederung an Durchschnittswerten orientiert und aus der Amtlichen Verdienststatistik des Statistischen Bundesamtes übernommen worden ist. Hinsichtlich der Fremdrentenzeiten bis zum 31. Dezember 1949 findet dabei – wie ansonsten nur noch nach der vorliegend nicht einschlägigen Übergangsregelung des Art. 6 § 4 Abs. 3 FANG – die Anlage 1 zum FRG Anwendung, die zur Einstufung verschiedene Leistungsgruppen aufführt. Für die – vorliegend allein streitigen – Fremdrentenzeiten ab 1. Januar 1950 wurde anlässlich der Schaffung eines einheitlichen Rentenrechts in Deutschland hingegen die für glaubhaft gemachte DDR-Beitragszeiten konzipierte Bewertung auf das Fremdrentenrecht übertragen. An der Situation der (Spät-) Aussiedler hat die Vereinigung Deutschlands direkt zwar nichts geändert; aus Gründen der Gleichbehandlung hielt es der Gesetzgeber jedoch für geboten, das Integrationsprinzip des Fremdrentenrechts "fortzuentwickeln" (vgl. die Gesetzesbegründung zum Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) in Bundesrats-Drucksache 197/91, S. 114/115). Um die Fremdrentenberechtigten nicht anders (besser?) zu behandeln als die Bevölkerung in den neuen Bundesländern, wurde daher festgelegt, die Fremdrentenzeiten – wie jene DDR-Zeiten, für die die tatsächlichen Entgelte nicht bekannt sind – nach dem neuen Tabellenwerk des SGB VI zu bewerten. Die Vorschrift des § 22 FRG verweist insoweit auf § 256 b SGB VI, wonach die Ermittlung der maßgeblichen Entgeltpunkte anhand von Tabellenwerten erfolgt, die sich nach Einstufung in eine Qualifikationsgruppe der Anlage 13 zum SGB VI und nach Zuordnung zu einem (Wirtschafts-) Bereich der Anlage 14 zum SGB VI ergeben.
Nach der Anlage 13 zum SGB VI sind Versicherte in eine der darin im Einzelnen beschriebenen insgesamt fünf Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Haben Versicherte aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, so sind sie in diese (höhere) Qualifikationsgruppe einzustufen.
Die (höchste) Qualifikationsgruppe 1 ist vorgesehen für Hochschulabsolventen, d.h. für
1. Personen, die in Form eines Direkt-, Fern-, Abend- oder externen Studiums an einer Universität, Hochschule, Ingenieurhochschule, Akademie oder an einem Institut mit Hochschulcharakter ein Diplom erworben oder ein Staatsexamen abgelegt haben.
2. Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder wissenschaftlicher Leistungen ein wissenschaftlicher Grad oder Titel zuerkannt worden ist (z. B. Attestation im Bereich Volksbildung, Dr. h. c., Professor).
3. Inhaber gleichwertiger Abschlusszeugnisse staatlich anerkannter höherer Schulen und Universitäten.
Hierzu zählen nicht Teilnehmer an einem verkürzten Sonderstudium (z. B. Teilstudium), das nicht mit dem Erwerb eines Diploms oder Staatsexamens abschloss.
In die Qualifikationsgruppe 2 einzustufen sind Fachschulabsolventen, d.h.
1. Personen, die an einer Ingenieur- oder Fachschule in einer beliebigen Studienform oder extern den Fachschulabschluss entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften erworben haben und denen eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung erteilt worden ist.
2. Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im Beitrittsgebiet der Fachschulabschluss bzw. eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung zuerkannt worden ist.
3. Personen, die an staatlich anerkannten mittleren und höheren Fachschulen außerhalb des Beitrittsgebiets eine Ausbildung abgeschlossen haben, die der Anforderung des Fachschulabschlusses im Beitrittsgebiet entsprach, und ein entsprechendes Zeugnis besitzen.
4. Technische Fachkräfte, die berechtigt die Berufsbezeichnung "Techniker" führten, sowie Fachkräfte, die berechtigt eine dem "Techniker" gleichwertige Berufsbezeichnung entsprechend der Systematik der Berufe im Beitrittsgebiet (z.B. Topograph, Grubensteiger) führten.
Hierzu zählen nicht Teilnehmer an einem Fachschulstudium, das nicht zum Fachschulabschluss führte, und Meister, auch wenn die Ausbildung an einer Ingenieur- oder Fachschule erfolgte.
In Anwendung dieser Bestimmungen kann eine Einstufung der vom Kläger in der Zeit vom 1. September 1983 bis zum 10. Mai 1990 in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten in die Qualifikationsgruppe 1 insgesamt nicht in Betracht kommen.
Das Sozialgericht hat zutreffend dargelegt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG vom 14. Mai 2003 - B 4 RA 26/02 R = SozR 4-2600 § 256 b Nr. 1; BSG vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 61/02 R = SozR 4-2600 § 256 b Nr. 2 und BSG vom 12. November 2003 - B 8 KN 2/03 R = SozR 4-5050 § 22 Nr. 3, jeweils m.w.N.) im Rahmen der Bestimmung der maßgeblichen Qualifikationsgruppe auszugehen ist von der im Herkunftsgebiet erworbenen beruflichen Ausbildung und Qualifikation unter Beachtung des dort geltenden beruflichen, schulischen und universitären Bildungssystems. Sodann ist zu fragen, welcher Qualifikationsgruppe – übertragen auf die Verhältnisse in der DDR – nach den Kriterien der Lohngruppenstatistik der DDR diese berufliche Ausbildung und Qualifikation materiell entspricht. Dabei kann es – wie das Bundessozialgericht (a.a.O.) herausgearbeitet hat – "dienlich" sein, die Merkmale der jeweiligen Qualifikationsgruppe in dem Sinn zu lesen, dass an die Stelle der DDR das jeweilige Herkunftsland eingesetzt wird.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist für die Qualifikationsgruppen-Einstufung anzuknüpfen an das System der beruflichen Bildung in Rumänien, welches gekennzeichnet war durch vier unterschiedliche Niveaustufen: die Ebene der Hochschulbildung – die Stufe der eingeschränkten Hochschulbildung – die Ebene der mittleren Berufsbildung – und schließlich die berufliche Grundbildung. Bei der Zuordnung dieser Niveaustufen zu den entsprechend den Ausbildungsstrukturen in der DDR gebildeten Qualifikationsgruppen ergibt sich dabei die Schwierigkeit, dass hier nur eine Unterscheidung zwischen "Hochschulabsolventen" (Qualifikationsgruppe 1) und "Fachschulabsolventen" (Qualifikationsgruppe 2) vorgesehen ist, wohingegen eine eigenständige Qualifikationsgruppe für Fachhochschulabsolventen bzw. für Absolventen der eingeschränkten Hochschulbildung im Sinne des rumänischen Vier-Stufen-Systems in der Anlage 13 zum SGB VI nicht enthalten ist. Bezogen auf den Fall des Klägers bedeutet dies, dass eine Zuordnung der streitigen Zeit nur entweder (wie er meint) in Qualifikationsgruppe 1 oder (wie die Beklagte meint) in Qualifikationsgruppe 2 in Betracht kommen kann. Sofern nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Qualifikationsgruppen in Betracht kommen, ist in solchen Fällen nach der Zuordnungsvorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 7 FRG im Zweifel die Qualifikationsgruppe mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich.
Vorliegend ergeben sich zur Überzeugung des Senats gravierende Zweifel an der Richtigkeit der vom Sozialgericht vorgenommenen Zuordnung der streitigen Zeiten zur Qualifikationsgruppe 1.
Nach Nr. 3 der Definition dieser Qualifikationsgruppe sind hier die Inhaber von (Diplomen der DDR-Hochschulausbildung gleichwertigen) Abschlusszeugnissen staatlich anerkannter höherer Schulen und Universitäten in Rumänien einzustufen, wobei die an rumänischen Universitäten und Hochschulen erworbenen Diplome ursprünglich nach § 1 der 1. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Verleihung akademischer Grade vom 8. September 1956 (DDR-GBl. I 1956, S. 747) und später nach Art. 4 des Abkommens zwischen der Regierung der DDR und der Regierung der SR Rumänien über die Äquivalenz der Dokumente der verschiedenen Bildungsstufen und der akademischen Grade (Äquivalenzabkommens) vom 10. April 1986 (Bl. 41 GA) grundsätzlich als den entsprechenden DDR-Hochschuldiplomen gleichwertig anerkannt wurden. Nach Art. 3 und Art. 4 dieses Äquivalenzabkommens wurden jedoch nur die nach mindestens vierjährigem Studium erworbenen rumänischen Hochschuldiplome einem DDR-Hochschuldiplom gleichgestellt, wohingegen die nach nur dreijährigen Studiengängen erworbenen Diplome/Abschlusszeugnisse der Subingenieure und der Studenten anderer Studienrichtungen der rumänischen Universitäten und Hochschulen – obwohl sie nach rumänischem Verständnis formal zum Hochschulbereich gehörten – "nur" als einem DDR-Fachschulabschluss entsprechend anerkannt wurden. Bei dem vom Kläger vorgelegten Abschlusszeugnis der Universität B. (K.) handelt es sich ganz offenkundig nicht um das demnach als gleichwertig anzuerkennende Diplom eines Ingenieurs ("Diploma de Inginer"), sondern vielmehr um ein insoweit nach dem Äquivalenzabkommen ausdrücklich nicht erfasstes – nach einem verkürzten, lediglich dreijährigem Studium erworbenes – Diplom eines Unteringenieurs ("Diploma de Subinginer"). Dieser Ausbildungsabschluss wurde nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers auch seitens des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst nicht als einem Hochschulabschluss – "Diplom-Ingenieur" –, sondern lediglich als einem Fachhochschulabschluss – "Diplom-Ingenieur (Fachhochschule)" – gleichwertig anerkannt. Der Kläger gehört damit nicht zu den in Qualifikationsgruppe 1 genannten Versicherten mit sog. vollakademischem Ausbildungsabschluss.
Soweit das Sozialgericht in seiner Entscheidung darauf abgestellt hat, dass das Äquivalenzabkommen wegen des völkerrechtlichen Untergangs der DDR keine Anwendung (mehr) finden könne, ist verkannt worden, dass es vorliegend nicht um eine Anwendung der Regelungen dieses Abkommens als Rechtsnormen des Bundesrechts geht, sondern vielmehr lediglich um die Übertragung der vom Kläger im Herkunftsland erworbenen Qualifikation auf das den Verhältnissen in der DDR nachgebildete Gefüge der Qualifikationsgruppen in Anlage 13 zum SGB VI. Für die Frage, welcher Qualifikationsgruppe die vom Kläger in Rumänien erworbene Qualifikation eines Subingenieurs nach den Kriterien der Lohngruppenstatistik der DDR materiell entspricht, enthält das Äquivalenzabkommen zur Überzeugung des Senats jedoch in rein tatsächlicher Hinsicht bedeutsame Gesichtspunkte, die bei der Qualifikationsgruppen- Einstufung nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Der Kläger darf unter dem Gesichtspunkt des Eingliederungsprinzips nicht besser gestellt werden als ein vergleichbarer Versicherter, der im streitigen Zeitraum mit dem in Rumänien erworbenen Ausbildungsabschluss als Subingenieur eine Beitragszeit in der DDR zurückgelegt hätte und in der dortigen Berufswelt – wegen der fehlenden Äquivalenz seiner eingeschränkten Hochschulbildung – nicht in der Spitze der Lohnskala entlohnt worden wäre.
Dass der Kläger im streitigen Zeitraum – zumindest teilweise – als Fachlehrer eingesetzt gewesen ist und an einem Industrielyzeum Unterricht im Fach Elektrotechnik erteilt hat, gebietet schon bereits deshalb keine andere Sicht der Dinge, weil die Einstufung in einer der in der Anlage 13 zum SGB VI genannten Qualifikationsgruppen neben der Ausübung einer der jeweiligen Gruppe entsprechenden Tätigkeit immer auch zusätzlich die Erfüllung der entsprechenden Qualifikationsmerkmale verlangt, die im Falle des Klägers hinsichtlich der Qualifikationsgruppe 1 eben gerade nicht erfüllt waren. Ein Absehen von diesem Erfordernis unter dem Gesichtspunkt der in Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI angesprochenen "langjährigen Berufserfahrung" kann vorliegend im Hinblick auf die bereits ein Jahr nach dem Eintritt in das Erwerbsleben und lediglich für eine Zeitspanne von nicht mehr als fünf Jahren ausgeübte Lehrtätigkeit nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden.
Die Berufung der Beklagten konnte deshalb nicht ohne Erfolg bleiben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Die Entscheidung hinsichtlich der Zulassung der Revision beruht auf § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Zuordnung der seitens des Klägers vom 1. September 1983 bis zum 10. Mai 1990 in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten in Qualifikationsgruppe 1 nach der Anlage 13 zum Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI).
Der 1960 in Sch./S. (Rumänien) geborene Kläger lebt seit dem 12. Juni 1990 in Deutschland. Er ist im Besitz des Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge "A" und hat am 12. Dezember 1992 durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben.
In Rumänien besuchte der Kläger von 1975 bis 1979 das Industrielyzeum "T." in K. und legte im Juni 1979 als Elektriker für Wartung und Reparatur das Fachabitur in der Fachrichtung Elektrotechnik ab.
Nach Ableisten des rumänischen Wehrdienstes besuchte der Kläger sodann von Juli 1980 bis Juni 1983 die Hochschule für Mechanik in K. und bestand im Juni 1983 die Diplomprüfung als Subingenieur in der Fachrichtung Elektrikwesen, Fachgebiet Elektrische Maschinen und Apparate. Laut Äquivalenzurkunde des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 7. November 1990 berechtigt dieser Studienabschluss den Kläger, in der Bundesrepublik Deutschland den akademischen Grad eines Diplom-Ingenieurs (Fachhochschule) (Dipl.-Ing. (FH)) zu führen. Im Anschluss an die Ausbildung war der Kläger in der hier umstrittenen Zeit vom 1. September 1983 bis zum 10. Mai 1990 als Subingenieur im Chemiekombinat TS. PP. tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit unterrichtete der Kläger vom 1. September 1984 bis zum 31. August 1989 als Fachlehrer für Elektrotechnik am dem Chemiekombinat zugeordneten Industrielyzeum TS. PP.
Nach der Übersiedelung wurden seitens der Beklagten im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens durch Bescheid vom 15. September 2004 und Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2004 die vom Kläger in der Zeit vom 1. September 1983 bis zum 10. Mai 1990 im Herkunftsland zurückgelegten Beitragszeiten nach Maßgabe des Fremdrentengesetzes (FRG) mit den der Qualifikationsgruppe 2 Bereich 02 der Anlagen 13/14 zum SGB VI entsprechenden Bruttoarbeitsentgelten in die bundesdeutsche gesetzliche Rentenversicherung übernommen.
Der Kläger erhob daraufhin am 7. Januar 2005 Klage bei dem Sozialgericht Kassel und beanspruchte die Zuordnung der rumänischen Beitragszeiten zur Qualifikationsgruppe 1. Er machte geltend, das Bundessozialgericht (Urteil vom 14. Mai 2003 - B 4 RA 26/02 R -) habe dargelegt, dass bei der Einstufung von Fremdrentenzeiten nicht auf die ehemals in der DDR geltenden Bestimmungen und die dortigen Verhältnisse abzustellen sei, sondern auf die Gegebenheiten im Herkunftsgebiet. Bei einem Vergleich mit der DDR sei maßgeblich auf das "qualitative Selbstverständnis der Bildungsgänge im jeweils betroffenen Herkunftsgebiet" abzustellen (vgl. Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 7. Oktober 2003 - L 13 RA 4254/00 -). Bei dem von ihm an der Hochschule für Mechanik der Universität K. zurückgelegten Studium handele sich nicht um ein verkürztes Sonderstudium bzw. Teilstudium, sondern dieses Studium stelle einen in sich abgeschlossenen eigenständigen Bildungsgang im rumänischen Bildungssystem dar. Der Hochschulcharakter der Ausbildung werde insbesondere auch durch die von ihm ausgeübte Tätigkeit und hier vor allem durch seine Tätigkeit als Lehrkraft während der Abordnung an das Industrielyzeum TS. PP. verdeutlicht. Das Unterrichten von gymnasialen Jahrgangsstufen sei in Rumänien ausschließlich Hochschulabsolventen vorbehalten gewesen. Es sei unerheblich, welchem in der DDR erworbenen Abschluss seine Ausbildung nach dem zwischen der DDR und Rumänien geschlossenen Abkommen über die Äquivalenz der Dokumente der verschiedenen Bildungsstufen und der akademischen Grade vom 10. April 1986 (Äquivalenzabkommen) gleichzustellen sein würde.
Die Beklagte berief sich demgegenüber darauf, dass für ingenieurtechnische und ökonomische Fachrichtungen weiterhin das Äquivalenzabkommen anzuwenden sei. Stelle man allein auf die Verhältnisse im Herkunftsgebiet ab, ergebe sich kein anderes Ergebnis. Der Kläger habe nur ein verkürztes Sonderstudium bzw. Teilstudium durchlaufen. Nach der Definition der Qualifikationsgruppe 1 sei in diesen Fällen eine Einstufung in die höchste Qualifikationsgruppe ausgeschlossen.
Das Sozialgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 23. Juni 2006 unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, die Beschäftigungszeit des Klägers vom 1. September 1983 bis zum 10. Mai 1990 der Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI zuzuordnen. Gemäß § 22 Abs. 1 FRG in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung erfolge die Bewertung von Fremdrentenzeiten nicht mehr auf der Grundlage der Einkommensverhältnisse im alten Bundesgebiet, sondern anknüpfend an die Beschäftigungs- und Wirtschaftsstrukturen in der früheren DDR. Für Zeiten nach § 15 FRG seien nun Entgeltpunkte in Anwendung von § 256 b Abs. 1 Satz 1 1. HS SGB VI zu ermitteln, wobei die Durchschnittsverdienste zu berücksichtigen seien, die sich nach Einstufung in eine der in Anlage 13 genanten Qualifikationsgruppen und nach Zuordnung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereich ergeben.
Nach Satz 1 der Anlage 13 zum SGB VI seien Versicherte in eine der nachstehenden Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Kennzeichnend für die fünf Qualifikationsgruppen sei, dass unter Zugrundelegung formaler Kriterien (formaler Ausbildungsabschluss) eine Stufung von Berufsbildern vorgenommen wird.
Zur Qualifikationsgruppe 1 gehörten Personen, die in Form eines Direkt-, Fern-, Abendoder Externstudiums an einer Universität, Hochschule, Ingenieurhochschule, Akademie oder an einem "Institut mit Hochschulcharakter" ein Diplom erworben oder ein Staatsexamen abgelegt haben (Nr. 1), außerdem Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder wissenschaftlicher Leistungen ein wissenschaftlicher Rat oder Titel zuerkannt worden ist (Nr. 2), und schließlich auch Inhaber gleichwertiger Abschlusszeugnisse staatlich anerkannter höherer Schulen und Universitäten (Nr. 3). Hierzu zählten nicht die Teilnehmer an einem verkürzten Sonderstudium (z.B. Teilstudium), das nicht mit dem Erwerb eines Diploms oder Staatsexamens abschloss.
Zur Qualifikationsgruppe 2 gehörten demgegenüber Personen, die an einer Ingenieuroder Fachschule in einer beliebigen Studienform oder extern den Fachschulabschluss entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften erworben haben und denen eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung erteilt worden ist (Nr. 1), sowie unter anderem Personen, die in staatlich anerkannten mittleren und höheren Fachschulen außerhalb des Beitrittsgebietes eine Ausbildung abgeschlossen haben, die der Anforderung des Fachschulabschlusses im Beitrittsgebiet entsprach, und ein entsprechendes Zeugnis besitzen (Nr. 3).
Die Bezugnahme auf Gegebenheiten in der DDR sei so zu verstehen, dass beim Vergleich mit der DDR das qualitative Selbstverständnis der Bildungsgänge im jeweils betroffenen Vertreibungsgebiet zu prüfen sei (BSG vom 14. Mai 2003, SozR 4-2600 § 256 b Nr. 1). Gehe es um die Zuordnung von Zeiten nach dem Fremdrentengesetz sei die in Anlage 13 zum SGB VI verwendete Bezeichnung "Beitrittsgebiet" als "Vertreibungsgebiet" zu lesen (BSG, a.a.0.).
Die von dem Kläger erworbene Qualifikation zum Subingenieur sei nach Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI einzustufen. Bei der Ausbildung zum Subingenieur handele es sich um eine rumänische Besonderheit, die von der üblicherweise in der DDR und in den meisten Vertreibungsgebieten üblichen Unterteilung in drei Hauptebenen der beruflichen Bildung (Hochschulbildung - mittlere Bildung - berufliche Grundbildung) abweiche (vgl. Müller, Die Qual mit den Qualifikationsgruppen, Die Angestelltenversicherung 1995, Seite 354, 358). Die Ausbildung zum Subingenieur sei eine verkürzte (dreijährige) Hochschulausbildung. Üblicherweise hätten die Hochschulausbildungen in Rumänien vier bis sechs Jahre gedauert (vgl. Müller, a a.0.). Die Ausbildung werde entweder an eigenständigen Bildungseinrichtungen (Unteringenieurschulen) oder auch an den jeweiligen Fakultäten der Universitäten bzw. Hochschulen durchgeführt. Die Aufnahme an eine solche Ausbildungsstätte setze die Hochschulreife und (meist) eine Aufnahmeprüfung voraus. Bereits allein von der formalen Qualifikation aus betrachtet werde deutlich, dass eine Ausbildung über dem Qualifikationsniveau der mittleren Berufsbildung (Qualifikationsgruppe 2) vorgelegen habe, denn die Ausbildung zum Subingenieur bewege sich auf Hochschulebene. Dies werde grundsätzlich auch von der Beklagten nicht verkannt (vgl. Arbeitsanweisung der Beklagten zu § 22 Abs. 1, Ziffer 1.3). Der Umstand, dass das Studium des Klägers kürzer gewesen sei als andere Studiengänge, schließe dabei eine Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 1 nicht aus. Es handele sich lediglich um eine Eigenheit des vom Kläger gewählten Studiengangs.
Zutreffend weise die Beklagte darauf hin, dass das Abschlusszeugnis als Subingenieur in der DDR dem Abschlusszeugnis einer Ingenieurschule (und damit lediglich der mittleren Berufsebene) gleichgestellt war (Artikel 3 des Abkommens zwischen der DDR und Rumänien vom 10. April 1986). Ungeachtet der Frage, ob dieses Abkommen rechtsstaatlichen Grundsätzen genüge und ungeachtet der Tatsache, dass das Abkommen mit dem Beitritt der DDR am 3. Oktober 1990 außer Kraft getreten sei, könne die Regelung des Abkommens nicht dazu führen, dass das formal von dem Kläger durchgeführte und abgeschlossene Hochschulstudium nach den Bestimmungen der Anlage 13 zum SGB VI nicht mehr als ein solches angesehen werde. Für die Einstufung komme es nämlich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (a.a.0.) nicht in erster Linie auf die Verhältnisse in der DDR an, sondern auf die Verhältnisse im Herkunftsgebiet. Danach müsse aber im vorliegenden Fall zwingend von dem Abschluss eines Hochschulstudiengangs ausgegangen werden. Dies bestätige sich auch aus dem Umstand, dass der Kläger im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit Lehrkraft für gymnasiale Jahrgangsstufen gewesen sei; eine Tätigkeit, die in Rumänien den Abschluss eines Hochschulstudiums vorausgesetzt habe.
Stelle man direkt auf die Verhältnisse im Herkunftsgebiet ab, führe dies – anders als die Beklagte meine – nicht dazu, die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 1 zu verneinen. Zwar würden Teilnehmer an einem verkürzten Sonderstudium (z.B. Teilstudium) nicht in Qualifikationsgruppe 1 eingestuft (Definition der Qualifikationsgruppe 1, letzter Satz), doch greife dieser Ausschluss nur dann ein, wenn das verkürzte Studium nicht mit dem Erwerb eines Diploms oder Staatsexamens abschloss. Insofern zitiere die Beklagte die Vorschrift nicht vollständig. Der Kläger habe aber ein Diplom erworben, ein Diplom, dass im Herkunftsland als Beendigung eines Studiums an einer Hochschule angesehen werde. Da der Kläger darüber hinaus auch unstreitig eine seiner Qualifikation entsprechende Tätigkeit ausgeübt habe, seien die Voraussetzungen für eine Einstufung der strittigen Zeit in Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI insgesamt erfüllt.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 10. Juli 2006 zugestellte Urteil des Sozialgerichts am 28. Juli 2006 Berufung eingelegt. Sie macht geltend, dass eine Übertragung der vom Kläger in Rumänien erworbenen Qualifikation nach Maßgabe des Äquivalentabkommens vorgenommen werden müsse. Nach Art. 3 dieses Abkommens sei das Abschlusszeugnis als Subingenieur dem Abschlusszeugnis einer Ingenieurschule im Sinne von Nummer 2 der Definition der Qualifikationsgruppe 2 gleichgestellt. Nach § 22 Abs. 1 Satz 7 FRG sei überdies im Zweifel immer die niedrigere Qualifikationsgruppe maßgebend.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 23. Juni 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er sieht sich in seiner Auffassung durch das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstands im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Rentenakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 23. Juni 2006 kann nicht aufrecht erhalten bleiben. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 15. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 2004 ist zu Recht ergangen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die von ihm in der Zeit vom 1. September 1983 bis zum 10. Mai 1990 als Subingenieur in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten der Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) zugeordnet werden.
Die Beteiligten gehen zu Recht davon aus, dass die vom Kläger in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten bei der Feststellung einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in Anwendung des Fremdrentengesetzes (FRG) und des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) zu berücksichtigen sind.
Durch das FRG werden bestimmte außerhalb des alten Bundesgebiets einschließlich Berlin (West) zurückgelegte Beitrags- und Beschäftigungszeiten den nach Reichsrecht oder Bundesrecht zugebilligten Beitragszeiten mit dem Ziel gleichgestellt, die durch Kriegs- und Nachkriegseinwirkungen außerhalb des Bundesgebietes einschließlich Berlin (West) in ihrer sozialen Sicherheit betroffenen Personen so zu stellen, als ob sie ihr Arbeitsleben und damit auch ihr Versicherungsleben in der Bundesrepublik Deutschland verbracht hätten. Dementsprechend bestimmt § 15 Abs. 1 FRG, dass die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegten Beitragszeiten bei dem fremdrentenberechtigten Personenkreis so behandelt werden, als ob es sich um inländische Beitragszeiten handeln würde. Die Angehörigen des von dieser Vorschrift erfassten Personenkreises sollen nach dem Willen des Gesetzgebers in der Rentenversicherung so behandelt werden, wie ein nach Ausbildung und ausgeübtem Beruf vergleichbarer Versicherter, der tatsächlich die Beitragszeiten im Bundesgebiet zurückgelegt hat, stehen würde (sog. Eingliederungsprinzip; vgl. dazu BSG vom 4. Juni 1986 - GS 1/85 = SozR 5050 § 15 FRG Nr. 32 und BSG vom 25. November 1987 - GS 2/85 = SozR 5050 § 15 FRG Nr. 35).
Bei der Übernahme derartiger Fremdrentenzeiten in die bundesdeutsche gesetzliche Rentenversicherung ist die Höhe des erzielten Lohnes oder Gehaltes grundsätzlich unbeachtlich, weil bei der Ermittlung der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage des Versicherten, auf den das FRG anzuwenden ist, nicht auf den wirklichen Arbeitsverdienst im Herkunftsland, sondern auf den Durchschnittsverdienst der gleichen Berufsgruppe im Reichs- oder Bundesgebiet abgestellt wird. Vom wirklich erzielten Arbeitsentgelt wollte und konnte der Gesetzgeber nicht ausgehen, weil dessen Umrechnung in Reichsmark bzw. Deutsche Mark oder Euro wegen der vielfachen Unterschiede in den wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten unter den Herkunftsländern und gegenüber dem Reichs- bzw. Bundesgebiet (Währungs- und Lohnsituation, Verhältnis des Lohnes zur Kaufkraft) unverhältnismäßige Schwierigkeiten ausgelöst und außerdem zu unbilligen Ergebnissen geführt hätte.
Die jeweilige Festlegung der für den einzelnen Versicherten im Rahmen der Rentenberechnung maßgebenden Beitragswerte bzw. Entgeltpunkte erfolgt gemäß § 22 FRG im Rahmen von Verdienstgruppen (Leistungsgruppen bzw. Qualifikationsgruppen), deren Gliederung an Durchschnittswerten orientiert und aus der Amtlichen Verdienststatistik des Statistischen Bundesamtes übernommen worden ist. Hinsichtlich der Fremdrentenzeiten bis zum 31. Dezember 1949 findet dabei – wie ansonsten nur noch nach der vorliegend nicht einschlägigen Übergangsregelung des Art. 6 § 4 Abs. 3 FANG – die Anlage 1 zum FRG Anwendung, die zur Einstufung verschiedene Leistungsgruppen aufführt. Für die – vorliegend allein streitigen – Fremdrentenzeiten ab 1. Januar 1950 wurde anlässlich der Schaffung eines einheitlichen Rentenrechts in Deutschland hingegen die für glaubhaft gemachte DDR-Beitragszeiten konzipierte Bewertung auf das Fremdrentenrecht übertragen. An der Situation der (Spät-) Aussiedler hat die Vereinigung Deutschlands direkt zwar nichts geändert; aus Gründen der Gleichbehandlung hielt es der Gesetzgeber jedoch für geboten, das Integrationsprinzip des Fremdrentenrechts "fortzuentwickeln" (vgl. die Gesetzesbegründung zum Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) in Bundesrats-Drucksache 197/91, S. 114/115). Um die Fremdrentenberechtigten nicht anders (besser?) zu behandeln als die Bevölkerung in den neuen Bundesländern, wurde daher festgelegt, die Fremdrentenzeiten – wie jene DDR-Zeiten, für die die tatsächlichen Entgelte nicht bekannt sind – nach dem neuen Tabellenwerk des SGB VI zu bewerten. Die Vorschrift des § 22 FRG verweist insoweit auf § 256 b SGB VI, wonach die Ermittlung der maßgeblichen Entgeltpunkte anhand von Tabellenwerten erfolgt, die sich nach Einstufung in eine Qualifikationsgruppe der Anlage 13 zum SGB VI und nach Zuordnung zu einem (Wirtschafts-) Bereich der Anlage 14 zum SGB VI ergeben.
Nach der Anlage 13 zum SGB VI sind Versicherte in eine der darin im Einzelnen beschriebenen insgesamt fünf Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Haben Versicherte aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, so sind sie in diese (höhere) Qualifikationsgruppe einzustufen.
Die (höchste) Qualifikationsgruppe 1 ist vorgesehen für Hochschulabsolventen, d.h. für
1. Personen, die in Form eines Direkt-, Fern-, Abend- oder externen Studiums an einer Universität, Hochschule, Ingenieurhochschule, Akademie oder an einem Institut mit Hochschulcharakter ein Diplom erworben oder ein Staatsexamen abgelegt haben.
2. Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder wissenschaftlicher Leistungen ein wissenschaftlicher Grad oder Titel zuerkannt worden ist (z. B. Attestation im Bereich Volksbildung, Dr. h. c., Professor).
3. Inhaber gleichwertiger Abschlusszeugnisse staatlich anerkannter höherer Schulen und Universitäten.
Hierzu zählen nicht Teilnehmer an einem verkürzten Sonderstudium (z. B. Teilstudium), das nicht mit dem Erwerb eines Diploms oder Staatsexamens abschloss.
In die Qualifikationsgruppe 2 einzustufen sind Fachschulabsolventen, d.h.
1. Personen, die an einer Ingenieur- oder Fachschule in einer beliebigen Studienform oder extern den Fachschulabschluss entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften erworben haben und denen eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung erteilt worden ist.
2. Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im Beitrittsgebiet der Fachschulabschluss bzw. eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung zuerkannt worden ist.
3. Personen, die an staatlich anerkannten mittleren und höheren Fachschulen außerhalb des Beitrittsgebiets eine Ausbildung abgeschlossen haben, die der Anforderung des Fachschulabschlusses im Beitrittsgebiet entsprach, und ein entsprechendes Zeugnis besitzen.
4. Technische Fachkräfte, die berechtigt die Berufsbezeichnung "Techniker" führten, sowie Fachkräfte, die berechtigt eine dem "Techniker" gleichwertige Berufsbezeichnung entsprechend der Systematik der Berufe im Beitrittsgebiet (z.B. Topograph, Grubensteiger) führten.
Hierzu zählen nicht Teilnehmer an einem Fachschulstudium, das nicht zum Fachschulabschluss führte, und Meister, auch wenn die Ausbildung an einer Ingenieur- oder Fachschule erfolgte.
In Anwendung dieser Bestimmungen kann eine Einstufung der vom Kläger in der Zeit vom 1. September 1983 bis zum 10. Mai 1990 in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten in die Qualifikationsgruppe 1 insgesamt nicht in Betracht kommen.
Das Sozialgericht hat zutreffend dargelegt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG vom 14. Mai 2003 - B 4 RA 26/02 R = SozR 4-2600 § 256 b Nr. 1; BSG vom 24. Juli 2003 - B 4 RA 61/02 R = SozR 4-2600 § 256 b Nr. 2 und BSG vom 12. November 2003 - B 8 KN 2/03 R = SozR 4-5050 § 22 Nr. 3, jeweils m.w.N.) im Rahmen der Bestimmung der maßgeblichen Qualifikationsgruppe auszugehen ist von der im Herkunftsgebiet erworbenen beruflichen Ausbildung und Qualifikation unter Beachtung des dort geltenden beruflichen, schulischen und universitären Bildungssystems. Sodann ist zu fragen, welcher Qualifikationsgruppe – übertragen auf die Verhältnisse in der DDR – nach den Kriterien der Lohngruppenstatistik der DDR diese berufliche Ausbildung und Qualifikation materiell entspricht. Dabei kann es – wie das Bundessozialgericht (a.a.O.) herausgearbeitet hat – "dienlich" sein, die Merkmale der jeweiligen Qualifikationsgruppe in dem Sinn zu lesen, dass an die Stelle der DDR das jeweilige Herkunftsland eingesetzt wird.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist für die Qualifikationsgruppen-Einstufung anzuknüpfen an das System der beruflichen Bildung in Rumänien, welches gekennzeichnet war durch vier unterschiedliche Niveaustufen: die Ebene der Hochschulbildung – die Stufe der eingeschränkten Hochschulbildung – die Ebene der mittleren Berufsbildung – und schließlich die berufliche Grundbildung. Bei der Zuordnung dieser Niveaustufen zu den entsprechend den Ausbildungsstrukturen in der DDR gebildeten Qualifikationsgruppen ergibt sich dabei die Schwierigkeit, dass hier nur eine Unterscheidung zwischen "Hochschulabsolventen" (Qualifikationsgruppe 1) und "Fachschulabsolventen" (Qualifikationsgruppe 2) vorgesehen ist, wohingegen eine eigenständige Qualifikationsgruppe für Fachhochschulabsolventen bzw. für Absolventen der eingeschränkten Hochschulbildung im Sinne des rumänischen Vier-Stufen-Systems in der Anlage 13 zum SGB VI nicht enthalten ist. Bezogen auf den Fall des Klägers bedeutet dies, dass eine Zuordnung der streitigen Zeit nur entweder (wie er meint) in Qualifikationsgruppe 1 oder (wie die Beklagte meint) in Qualifikationsgruppe 2 in Betracht kommen kann. Sofern nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Qualifikationsgruppen in Betracht kommen, ist in solchen Fällen nach der Zuordnungsvorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 7 FRG im Zweifel die Qualifikationsgruppe mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich.
Vorliegend ergeben sich zur Überzeugung des Senats gravierende Zweifel an der Richtigkeit der vom Sozialgericht vorgenommenen Zuordnung der streitigen Zeiten zur Qualifikationsgruppe 1.
Nach Nr. 3 der Definition dieser Qualifikationsgruppe sind hier die Inhaber von (Diplomen der DDR-Hochschulausbildung gleichwertigen) Abschlusszeugnissen staatlich anerkannter höherer Schulen und Universitäten in Rumänien einzustufen, wobei die an rumänischen Universitäten und Hochschulen erworbenen Diplome ursprünglich nach § 1 der 1. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Verleihung akademischer Grade vom 8. September 1956 (DDR-GBl. I 1956, S. 747) und später nach Art. 4 des Abkommens zwischen der Regierung der DDR und der Regierung der SR Rumänien über die Äquivalenz der Dokumente der verschiedenen Bildungsstufen und der akademischen Grade (Äquivalenzabkommens) vom 10. April 1986 (Bl. 41 GA) grundsätzlich als den entsprechenden DDR-Hochschuldiplomen gleichwertig anerkannt wurden. Nach Art. 3 und Art. 4 dieses Äquivalenzabkommens wurden jedoch nur die nach mindestens vierjährigem Studium erworbenen rumänischen Hochschuldiplome einem DDR-Hochschuldiplom gleichgestellt, wohingegen die nach nur dreijährigen Studiengängen erworbenen Diplome/Abschlusszeugnisse der Subingenieure und der Studenten anderer Studienrichtungen der rumänischen Universitäten und Hochschulen – obwohl sie nach rumänischem Verständnis formal zum Hochschulbereich gehörten – "nur" als einem DDR-Fachschulabschluss entsprechend anerkannt wurden. Bei dem vom Kläger vorgelegten Abschlusszeugnis der Universität B. (K.) handelt es sich ganz offenkundig nicht um das demnach als gleichwertig anzuerkennende Diplom eines Ingenieurs ("Diploma de Inginer"), sondern vielmehr um ein insoweit nach dem Äquivalenzabkommen ausdrücklich nicht erfasstes – nach einem verkürzten, lediglich dreijährigem Studium erworbenes – Diplom eines Unteringenieurs ("Diploma de Subinginer"). Dieser Ausbildungsabschluss wurde nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers auch seitens des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst nicht als einem Hochschulabschluss – "Diplom-Ingenieur" –, sondern lediglich als einem Fachhochschulabschluss – "Diplom-Ingenieur (Fachhochschule)" – gleichwertig anerkannt. Der Kläger gehört damit nicht zu den in Qualifikationsgruppe 1 genannten Versicherten mit sog. vollakademischem Ausbildungsabschluss.
Soweit das Sozialgericht in seiner Entscheidung darauf abgestellt hat, dass das Äquivalenzabkommen wegen des völkerrechtlichen Untergangs der DDR keine Anwendung (mehr) finden könne, ist verkannt worden, dass es vorliegend nicht um eine Anwendung der Regelungen dieses Abkommens als Rechtsnormen des Bundesrechts geht, sondern vielmehr lediglich um die Übertragung der vom Kläger im Herkunftsland erworbenen Qualifikation auf das den Verhältnissen in der DDR nachgebildete Gefüge der Qualifikationsgruppen in Anlage 13 zum SGB VI. Für die Frage, welcher Qualifikationsgruppe die vom Kläger in Rumänien erworbene Qualifikation eines Subingenieurs nach den Kriterien der Lohngruppenstatistik der DDR materiell entspricht, enthält das Äquivalenzabkommen zur Überzeugung des Senats jedoch in rein tatsächlicher Hinsicht bedeutsame Gesichtspunkte, die bei der Qualifikationsgruppen- Einstufung nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Der Kläger darf unter dem Gesichtspunkt des Eingliederungsprinzips nicht besser gestellt werden als ein vergleichbarer Versicherter, der im streitigen Zeitraum mit dem in Rumänien erworbenen Ausbildungsabschluss als Subingenieur eine Beitragszeit in der DDR zurückgelegt hätte und in der dortigen Berufswelt – wegen der fehlenden Äquivalenz seiner eingeschränkten Hochschulbildung – nicht in der Spitze der Lohnskala entlohnt worden wäre.
Dass der Kläger im streitigen Zeitraum – zumindest teilweise – als Fachlehrer eingesetzt gewesen ist und an einem Industrielyzeum Unterricht im Fach Elektrotechnik erteilt hat, gebietet schon bereits deshalb keine andere Sicht der Dinge, weil die Einstufung in einer der in der Anlage 13 zum SGB VI genannten Qualifikationsgruppen neben der Ausübung einer der jeweiligen Gruppe entsprechenden Tätigkeit immer auch zusätzlich die Erfüllung der entsprechenden Qualifikationsmerkmale verlangt, die im Falle des Klägers hinsichtlich der Qualifikationsgruppe 1 eben gerade nicht erfüllt waren. Ein Absehen von diesem Erfordernis unter dem Gesichtspunkt der in Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI angesprochenen "langjährigen Berufserfahrung" kann vorliegend im Hinblick auf die bereits ein Jahr nach dem Eintritt in das Erwerbsleben und lediglich für eine Zeitspanne von nicht mehr als fünf Jahren ausgeübte Lehrtätigkeit nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden.
Die Berufung der Beklagten konnte deshalb nicht ohne Erfolg bleiben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Die Entscheidung hinsichtlich der Zulassung der Revision beruht auf § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
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