L 18 AS 154/09

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 94 AS 22310/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 154/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 17. Dezember 2008 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstat- ten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der im Jahr 1963 geborene Kläger steht seit 1. Januar 2005 im Leistungsbezug des Beklagten. Mit seiner Klage begehrt er – nach entsprechender Abtrennung durch das Sozialgericht (SG) – vorliegend die Erstattung von Rundfunkgebühren für die Zeit vom Oktober 2003 bis Februar 2004 sowie die Feststellung, dass Zahlungen für September 2003 "zurückgebucht" worden seien. Das SG hat hinsichtlich der bezeichneten Klagebegehren die Klage mit – dem Kläger am 24. Dezember 2008 zugestelltem - Gerichtsbescheid vom 17. Dezember 2008 abgewiesen.

Mit seiner ohne qualifizierte elektronische Signatur per E-Mail am 23. Januar 2009 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

II.

Die Berufung des Klägers ist nicht in der gesetzlichen Form des § 151 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 65a SGG eingelegt worden; sie war daher durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 158 Satz 1 und Satz 2 SGG).

Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht (LSG) oder dem SG schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen (vgl. § 151 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGG). Für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, ist eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes (SigG) vorgeschrieben (vgl. § 65a Abs. 1 Satz 3 SGG), und zwar für den Bereich des LSG Berlin-Brandenburg nach Maßgabe der auf Grund des § 65a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGG erlassenen Verordnungen über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg vom 14. Dezember 2006 und über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Land Berlin vom 27. Dezember 2006, geändert – und zwar dahingehend, dass das LSG Berlin-Brandenburg teilnimmt – durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg vom 1. Oktober 2007 (GVBl. II 425) und die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Land Berlin vom 11. Oktober 2007 (GVBl. für Berlin, 539).

Der Kläger hat entgegen den genannten gesetzlichen Formerfordernissen die Berufung mit einfacher E-Mail vom 23. Januar 2009 ohne qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 SigG und somit weder schriftlich noch zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle noch in elektronischer Form (vgl. § 158 Satz 1 SGG) eingelegt. Ein elektronisches Dokument ist dem Gericht (erst) dann zugegangen, wenn es in der auf Grund des § 65a Abs. 1 Satz 1 SGG erlassenen Rechtsverordnung bestimmten Art und Weise übermittelt worden ist und wenn die für den Empfang bestimmte Einrichtung es aufgezeichnet hat (vgl. § 65a Abs. 2 Satz 1 SGG). Das Gericht hat den Kläger hierauf mit Schreiben vom 13. Februar 2009, zugestellt am 18. Februar 2009, gemäß § 65a Abs. 2 Satz 3 SGG hingewiesen. Die von ihm nicht qualifiziert elektronisch signierte Berufung entfaltet somit keine Rechtswirkungen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 65a Rz. 16 mwN; vgl. zu der inhaltsgleichen Vorschrift des § 52a FGO: BFH, Beschluss vom 14. September 2005 – VII B 138/05 – veröffentlicht in juris). Der Kläger hat innerhalb der vom 25. Dezember 2008 bis 26. Januar 2009 (Montag) laufenden Berufungsfrist auch ansonsten keine Berufung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt.

Dem Kläger ist auch dann, wenn das nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangene Schreiben vom 18. Februar 2009 trotz seines insoweit nicht nachvollziehbaren Inhalts als Berufungsschrift zu werten wäre, keine Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist zu gewähren (vgl. §§ 153 Abs. 1, 67 Abs. 1 SGG). Denn es ist nicht ersichtlich, dass er ohne Verschulden verhindert war, die Berufungsfrist einzuhalten. Einzelheiten zu dem beim LSG zu benutzenden Verfahren im elektronischen Rechtsverkehr lassen sich den Internetseiten des LSG entnehmen. Über die Formerfordernisse und die Berufungsfrist ist der Kläger in dem angefochtenen Gerichtsbescheid umfassend belehrt worden. Wiedereinsetzungsgründe hat der Kläger auch auf das gerichtliche Schreiben vom 13. Februar 2009 nicht vorgebracht. Derartige Gründe sind auch im Übrigen nicht ersichtlich.

Da die Berufung mithin bereits unzulässig ist und durch Beschluss zu verwerfen war (§ 158 Satz 1 und Satz 2 SGG), hatte der Senat in der Sache nicht zu entscheiden. Indes ist darauf hinzuweisen, dass eine Rechtsgrundlage für die begehrte Rückzahlung von Rundfunkgebühren nicht ersichtlich ist und es an einem Feststellungsinteresse für die Feststellungsklage fehlt (vgl. § 55 Abs. 1 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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