Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 1337/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 296/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 25. November 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung an Stelle von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Mit Bescheid vom 9.9.2002 gewährte die Beklagte dem 1947 geborenen Kläger auf Grund seines Rentenantrag vom 8.8.2001 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Grundlage hierfür war das Gutachten von Dr. S. vom 1.8.2002. Seit 1.1.2008 erhält der Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Bescheid vom 28.12.2007).
Vom 21.4. bis 12.05. 2005 befand sich der Kläger zu einem Heilverfahren in der Breisgau-Klinikbad Bad Krozingen. Die dortigen Ärzte stellten beim Kläger im Entlassungsbericht vom 17.5.2005 folgende Diagnosen: • Lumbalgien bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule • Unklare Brachialgien links • Retropatellararthrose rechts und mediale Meniskopathie beidseits • Beginnende Coxarthrose beidseits • Koronare Herzkrankheit und führten aus, derzeit sei eine Leistungsbeurteilung bei bestehender Belastungsangina und notwendiger koronarangiografischer Untersuchung nicht zu treffen. Eine Leistungsbeurteilung könne erst nach Durchführung der Koronarangiographie getroffen werden; des weiteren sei eine weitere rheumatologische Diagnostik erforderlich. Die Koronarangiographie wurde am 12.5.2005 durchgeführt und ergab eine koronare 2-Gefäßerkrankung mit gutem Langzeitergebnis nach Intervention.
Am 14.6.2005 beantragte der Kläger, der bis 2.3.2005 Arbeitslosengeld bezogen hatte, die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung an Stelle von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Nach Auswertung ärztlicher Unterlagen durch den Internisten H.-L. in der beratungsärztlichen Stellungnahme vom 18.8.2005 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26.8.2005 die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung an Stelle von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab, weil eine volle Erwerbsminderung nicht vorliege.
Hiergegen legte der Kläger am 12.9.2005 Widerspruch ein und Arztbriefe des Orthopäden N. vom 12.8. und 25.11.2005 sowie der Inneren Abteilung des Kreiskrankenhauses Wolfach vom 1.12.2005 vor. Nach Einholung einer weiteren Stellungnahme bei dem Internisten H.-L. vom 19.1.2006 wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.3.2006 zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 10.4.2006 Klage zum Sozialgericht (SG) Reutlingen, mit der er die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung weiter verfolgte.
Das SG hörte die behandelnden Ärzte des Kläger schriftlich als sachverständige Zeugen und holte Gutachten auf chirurgischem, orthopädischem und neurologisch-psychiatrischem Gebiet ein.
Der Orthopäden N. teilte unter dem 14.9.2006 die von ihm erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen mit und vertrat die Ansicht, der Kläger könne leichte Tätigkeiten noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten.
Dr. K., Chefarzt der inneren Abteilung des Kreiskrankenhauses Wolfach erklärte am 19.9.2006, er habe den Kläger am 1.12.2005 einmalig untersucht und eine nochmalige Katheteruntersuchung vorgeschlagen, wobei er nicht wisse, ob diese stattgefunden habe. Eine Leistungsbeurteilung könne derzeit nicht abgegeben werden, da die Belastungsschmerzen nicht geklärt seien.
Der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. G. teilte unter Vorlage von Arztbriefen unter dem 24.11.2006 die von ihm erhobenen Befunde mit und meinte, auf Grund der zunehmenden Beschwerden seitens der koronaren Herzkrankheit sowie der breit gefächerten orthopädischen Beschwerden seien dem Kläger leichte Tätigkeiten nicht mehr sechs Stunden täglich möglich.
Der Arzt für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. G. stellte beim Kläger im Gutachten vom 22.11.2007 folgende Gesundheitsstörungen fest: • Chronisches HWS-Syndrom mit uncovertebraler Arthrose • Chronische Lumbalgie mit Spondylose und Spinalkanaleinengung durch Bandscheibenprotrusion L4/5, gelegentliche Wurzelreizsymptomatik • Beginnende Coxarthrose beidseits • Zustand nach Prostatektomie mit Lymphknotenausräumung. Er führte aus, der Kläger sei noch in der Lage, leichte Tätigkeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen sechs Stunden täglich durchzuführen. Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, in Zwangshaltungen, mit häufigem Bücken sowie mit Rückwärtsneigung der HWS (Überkopfarbeiten, Tätigkeiten über Augenhöhe) sollten vermieden werden. Der Kläger sei in der Lage, viermal täglich 500 Meter in zumutbarer Zeit zurückzulegen.
Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beauftragte das SG den Orthopäden Dr. St. mit der Begutachtung des Klägers. Dieser stellte im Gutachten vom 30.6.2008 beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen fest: • Chronisches Wirbelsäulensyndrom bei Osteochondrose C 5/6 mit Bandscheibenvorfall C 5/6, Osteochondrose/Spondylose BWS, Osteochondrose L1-S1 mit hochgradiger Spinalstenose L 4/5 und Polyradikulopathie • Supraspinatussehnensyndrom beidseits bei Impingement • Ellenbogengelenksarthrose links • Leichte Coxarthrose bds. • Leichte Gonarthrose rechts. Er vertrat die Ansicht, körperlich leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen könne der Kläger seit Januar 2007 maximal vier Stunden täglich verrichten. Das genaue Ausmaß der objektiven Nervenschädigung bei fortgeschrittener Spinalstenose und die Auswirkung auf die Gehfähigkeit müsse gegebenenfalls durch ein neurologisches Gutachten geklärt werden.
Der Neurologe und Nervenarzt Dr. N. führte im Gutachten vom 7.10.2008 aus, auf neurologischem Gebiet bestünden Schmerzen im Bereich der LWS, die auf eine durch degenerative Veränderungen verursachte Einengung des lumbalen Wirbelkanals in Höhe des Segments LWK 4/5 zurückzuführen seien. Darüber hinaus habe der Kläger Sensibilitätsstörungen an den Füßen, die wahrscheinlich ebenfalls Folge der Spinalkanalstenose seien. Die Sensibilitätsstörungen seien für das Leistungsvermögen allerdings ohne Relevanz. Die Schmerzen im Bereich der HWS seien auf die computertomographisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen, vor allem im Segment HWK 5/6 zurückzuführen. Leichte wirbelsäulengerechte Tätigkeiten könne der Kläger weiterhin verrichten. Unter Berücksichtigung der Einschränkungen (kein Heben/Tragen von Lasten über 5 kg, keine Tätigkeiten in gleichförmiger Körperhaltung, mit häufigem Bücken, in Hitze-, Kälte-, Zugluft- und Nässeexposition) habe der Kläger in der erfragten Zeit von Juni 2005 bis Januar 2008 vollschichtig, d. h. sechs Stunden täglich, erwerbstätig sein können. Für eine Beeinträchtigung der Gehfähigkeit in jener Zeit ergäben sich keine Hinweise.
Mit Urteil vom 25.11.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung lägen nicht vor. Das SG stütze seine Beurteilung auf die Gutachten von Dr. G. und Dr. N ... Der Beurteilung von Dr. St. schließe es sich nicht an. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das am 22.12.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.1.2009 Berufung eingelegt und vorgetragen, mit dem angefochtenen Urteil sei ihm zu Unrecht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung versagt worden. Auf Grund seines angegriffenen Gesundheitszustandes sei ihm eine vollschichtige Erwerbsfähigkeit nicht mehr möglich. Das SG habe sich auch ohne hinreichende Begründung über die Beurteilungen von Dr. G. und Dr. St. hinweg gesetzt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 25. November 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. August 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, aus der Berufungsschrift ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte, die eine Änderung ihres bisherigen Standpunktes zuließen.
Mit Verfügung vom 31.3.2009 hat der Senat die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahme gegeben.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung an Stelle von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat.
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Mit Schreiben vom 31.3.2009 hat der Senat die Beteiligten auch auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente wegen voller Erwerbsminderung - § 43 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht besteht, weil der Kläger noch wenigstens sechs Stunden täglich leistungsfähig ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück.
Ergänzend ist auszuführen, dass auch der Senat auf Grund der Gesamtwürdigung der vorliegenden ärztlichen Unterlagen zum Ergebnis gelangt ist, dass das Leistungsvermögen des Klägers in der Zeit von Juni 2005 bis Januar 2008 (Beginn der Altersrente) nicht auf unter sechs Stunden täglich für leichte Arbeiten herabgesunken ist.
Auf internistischem Gebiet konnten keine Hinweise für eine Koronarinsuffizienz oder Ventrikelstörung gefunden werden. Die systolische und diastolische Myokardfumktion war normal, ein Klappenvitium sowie eine Rechtsherzbelastung waren nicht vorhanden. Die Belastungsuntersuchung am Fahrradergometer bei 50 und 75 Watt wurde nicht aus kardialen Gründen, sondern wegen Schmerzen in beiden Beinen und im Lumbalbereich abgebrochen, wobei bei Abbruch keine Ischämie auftrat. Weder respiratorisch noch zirkulatorisch war der Kläger an seine Grenzen gekommen. Die anaerobe Schwelle wurde nicht erreicht, wie der Senat den Arztbriefen von Dr. K. vom 2.2. und 12.3.2007 entnimmt.
Der Beurteilung von Dr. G. und Dr. St. vermag sich der Senat - ebenso wie das SG - nicht anzuschließen. Medizinische Gründe, warum der Kläger körperlich leichte Tätigkeiten mit qualitativen Leistungseinschränkungen nicht mehr sechs Stunden täglich verrichten können sollte, lassen sich aus der sachverständigen Zeugenaussagen von Dr. G. vom 24.11.2006 nicht entnehmen. Soweit Dr. St. körperlich leichte Tätigkeiten ab Januar 2007 lediglich vier Stunden täglich auf Grund der Rückenschmerzen für zumutbar erachtet, überzeugt diese Beurteilung den Senat nicht. Denn für den Senat nachvollziehbar und überzeugend hat der Neurologe und Nervenarzt Dr. N. ausgeführt, der Kläger erscheine nicht allzu sehr schmerzgeplagt, da anderenfalls eine konsequente Schmerzbehandlung durchgeführt werden müsste, wohingegen die Einnahme von 25 mg Amitriptylin keine ausreichende Schmerzbehandlung des Klägers darstellt. Auch die vom Kläger geschilderte Tagesstruktur (Aufstehen zwischen 7:30 und 8:00 Uhr, Früh- stück, Erledigung eines Teils der Hausarbeit, Kochen für sich und die Ehefrau, Spülen, Aufräumen, Staubsaugen, Gartenarbeiten, Restaurierung des Motorrads, Pilze sammeln, ehrenamtliche Tätigkeit im Musikverein bzw. Mithilfe im Vereinsheim, Kassieren, Besuch des Schützenvereins, zu Bett gehen zwischen 23:00 und 24:00 Uhr) spricht nicht für erhebliche Einschränkungen durch die geschilderten Schmerzen. Der Senat schließt sich deswegen den Beurteilungen der Sachverständigen Dr. G. und Dr. N. an, die auch vom Orthopäden N. geteilt wird, und der Beurteilung von Dr. H ... Neue medizinische Gesichtspunkte haben sich im Berufungsverfahren nicht ergeben. Im Übrigen würde auch eine im Laufe des Verfahrens nach dem 31.12.2007 eingetretene Verschlimmerung keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung begründen, nachdem der Kläger seit 1. Januar 2008 eine Altersrente für schwer behinderte Menschen bezieht und nach deren Bewilligung ein Wechsel in eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ausgeschlossen ist (§ 34 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI). Eine quantitative Leistungsminderung auf unter sechs Stunden oder eine wesentliche qualitative Leistungsminderung ist unter Berücksichtigung aller vorliegenden ärztlichen Äußerungen für die Zeit vor dem 1. Januar 2008 nicht festzustellen.
Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung an Stelle von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Mit Bescheid vom 9.9.2002 gewährte die Beklagte dem 1947 geborenen Kläger auf Grund seines Rentenantrag vom 8.8.2001 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Grundlage hierfür war das Gutachten von Dr. S. vom 1.8.2002. Seit 1.1.2008 erhält der Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Bescheid vom 28.12.2007).
Vom 21.4. bis 12.05. 2005 befand sich der Kläger zu einem Heilverfahren in der Breisgau-Klinikbad Bad Krozingen. Die dortigen Ärzte stellten beim Kläger im Entlassungsbericht vom 17.5.2005 folgende Diagnosen: • Lumbalgien bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule • Unklare Brachialgien links • Retropatellararthrose rechts und mediale Meniskopathie beidseits • Beginnende Coxarthrose beidseits • Koronare Herzkrankheit und führten aus, derzeit sei eine Leistungsbeurteilung bei bestehender Belastungsangina und notwendiger koronarangiografischer Untersuchung nicht zu treffen. Eine Leistungsbeurteilung könne erst nach Durchführung der Koronarangiographie getroffen werden; des weiteren sei eine weitere rheumatologische Diagnostik erforderlich. Die Koronarangiographie wurde am 12.5.2005 durchgeführt und ergab eine koronare 2-Gefäßerkrankung mit gutem Langzeitergebnis nach Intervention.
Am 14.6.2005 beantragte der Kläger, der bis 2.3.2005 Arbeitslosengeld bezogen hatte, die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung an Stelle von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Nach Auswertung ärztlicher Unterlagen durch den Internisten H.-L. in der beratungsärztlichen Stellungnahme vom 18.8.2005 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26.8.2005 die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung an Stelle von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab, weil eine volle Erwerbsminderung nicht vorliege.
Hiergegen legte der Kläger am 12.9.2005 Widerspruch ein und Arztbriefe des Orthopäden N. vom 12.8. und 25.11.2005 sowie der Inneren Abteilung des Kreiskrankenhauses Wolfach vom 1.12.2005 vor. Nach Einholung einer weiteren Stellungnahme bei dem Internisten H.-L. vom 19.1.2006 wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.3.2006 zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 10.4.2006 Klage zum Sozialgericht (SG) Reutlingen, mit der er die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung weiter verfolgte.
Das SG hörte die behandelnden Ärzte des Kläger schriftlich als sachverständige Zeugen und holte Gutachten auf chirurgischem, orthopädischem und neurologisch-psychiatrischem Gebiet ein.
Der Orthopäden N. teilte unter dem 14.9.2006 die von ihm erhobenen Befunde und gestellten Diagnosen mit und vertrat die Ansicht, der Kläger könne leichte Tätigkeiten noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten.
Dr. K., Chefarzt der inneren Abteilung des Kreiskrankenhauses Wolfach erklärte am 19.9.2006, er habe den Kläger am 1.12.2005 einmalig untersucht und eine nochmalige Katheteruntersuchung vorgeschlagen, wobei er nicht wisse, ob diese stattgefunden habe. Eine Leistungsbeurteilung könne derzeit nicht abgegeben werden, da die Belastungsschmerzen nicht geklärt seien.
Der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. G. teilte unter Vorlage von Arztbriefen unter dem 24.11.2006 die von ihm erhobenen Befunde mit und meinte, auf Grund der zunehmenden Beschwerden seitens der koronaren Herzkrankheit sowie der breit gefächerten orthopädischen Beschwerden seien dem Kläger leichte Tätigkeiten nicht mehr sechs Stunden täglich möglich.
Der Arzt für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. G. stellte beim Kläger im Gutachten vom 22.11.2007 folgende Gesundheitsstörungen fest: • Chronisches HWS-Syndrom mit uncovertebraler Arthrose • Chronische Lumbalgie mit Spondylose und Spinalkanaleinengung durch Bandscheibenprotrusion L4/5, gelegentliche Wurzelreizsymptomatik • Beginnende Coxarthrose beidseits • Zustand nach Prostatektomie mit Lymphknotenausräumung. Er führte aus, der Kläger sei noch in der Lage, leichte Tätigkeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen sechs Stunden täglich durchzuführen. Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, in Zwangshaltungen, mit häufigem Bücken sowie mit Rückwärtsneigung der HWS (Überkopfarbeiten, Tätigkeiten über Augenhöhe) sollten vermieden werden. Der Kläger sei in der Lage, viermal täglich 500 Meter in zumutbarer Zeit zurückzulegen.
Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beauftragte das SG den Orthopäden Dr. St. mit der Begutachtung des Klägers. Dieser stellte im Gutachten vom 30.6.2008 beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen fest: • Chronisches Wirbelsäulensyndrom bei Osteochondrose C 5/6 mit Bandscheibenvorfall C 5/6, Osteochondrose/Spondylose BWS, Osteochondrose L1-S1 mit hochgradiger Spinalstenose L 4/5 und Polyradikulopathie • Supraspinatussehnensyndrom beidseits bei Impingement • Ellenbogengelenksarthrose links • Leichte Coxarthrose bds. • Leichte Gonarthrose rechts. Er vertrat die Ansicht, körperlich leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen könne der Kläger seit Januar 2007 maximal vier Stunden täglich verrichten. Das genaue Ausmaß der objektiven Nervenschädigung bei fortgeschrittener Spinalstenose und die Auswirkung auf die Gehfähigkeit müsse gegebenenfalls durch ein neurologisches Gutachten geklärt werden.
Der Neurologe und Nervenarzt Dr. N. führte im Gutachten vom 7.10.2008 aus, auf neurologischem Gebiet bestünden Schmerzen im Bereich der LWS, die auf eine durch degenerative Veränderungen verursachte Einengung des lumbalen Wirbelkanals in Höhe des Segments LWK 4/5 zurückzuführen seien. Darüber hinaus habe der Kläger Sensibilitätsstörungen an den Füßen, die wahrscheinlich ebenfalls Folge der Spinalkanalstenose seien. Die Sensibilitätsstörungen seien für das Leistungsvermögen allerdings ohne Relevanz. Die Schmerzen im Bereich der HWS seien auf die computertomographisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen, vor allem im Segment HWK 5/6 zurückzuführen. Leichte wirbelsäulengerechte Tätigkeiten könne der Kläger weiterhin verrichten. Unter Berücksichtigung der Einschränkungen (kein Heben/Tragen von Lasten über 5 kg, keine Tätigkeiten in gleichförmiger Körperhaltung, mit häufigem Bücken, in Hitze-, Kälte-, Zugluft- und Nässeexposition) habe der Kläger in der erfragten Zeit von Juni 2005 bis Januar 2008 vollschichtig, d. h. sechs Stunden täglich, erwerbstätig sein können. Für eine Beeinträchtigung der Gehfähigkeit in jener Zeit ergäben sich keine Hinweise.
Mit Urteil vom 25.11.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung lägen nicht vor. Das SG stütze seine Beurteilung auf die Gutachten von Dr. G. und Dr. N ... Der Beurteilung von Dr. St. schließe es sich nicht an. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das am 22.12.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.1.2009 Berufung eingelegt und vorgetragen, mit dem angefochtenen Urteil sei ihm zu Unrecht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung versagt worden. Auf Grund seines angegriffenen Gesundheitszustandes sei ihm eine vollschichtige Erwerbsfähigkeit nicht mehr möglich. Das SG habe sich auch ohne hinreichende Begründung über die Beurteilungen von Dr. G. und Dr. St. hinweg gesetzt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 25. November 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. August 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. März 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, aus der Berufungsschrift ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte, die eine Änderung ihres bisherigen Standpunktes zuließen.
Mit Verfügung vom 31.3.2009 hat der Senat die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahme gegeben.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung an Stelle von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat.
Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Mit Schreiben vom 31.3.2009 hat der Senat die Beteiligten auch auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente wegen voller Erwerbsminderung - § 43 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht besteht, weil der Kläger noch wenigstens sechs Stunden täglich leistungsfähig ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an und sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück.
Ergänzend ist auszuführen, dass auch der Senat auf Grund der Gesamtwürdigung der vorliegenden ärztlichen Unterlagen zum Ergebnis gelangt ist, dass das Leistungsvermögen des Klägers in der Zeit von Juni 2005 bis Januar 2008 (Beginn der Altersrente) nicht auf unter sechs Stunden täglich für leichte Arbeiten herabgesunken ist.
Auf internistischem Gebiet konnten keine Hinweise für eine Koronarinsuffizienz oder Ventrikelstörung gefunden werden. Die systolische und diastolische Myokardfumktion war normal, ein Klappenvitium sowie eine Rechtsherzbelastung waren nicht vorhanden. Die Belastungsuntersuchung am Fahrradergometer bei 50 und 75 Watt wurde nicht aus kardialen Gründen, sondern wegen Schmerzen in beiden Beinen und im Lumbalbereich abgebrochen, wobei bei Abbruch keine Ischämie auftrat. Weder respiratorisch noch zirkulatorisch war der Kläger an seine Grenzen gekommen. Die anaerobe Schwelle wurde nicht erreicht, wie der Senat den Arztbriefen von Dr. K. vom 2.2. und 12.3.2007 entnimmt.
Der Beurteilung von Dr. G. und Dr. St. vermag sich der Senat - ebenso wie das SG - nicht anzuschließen. Medizinische Gründe, warum der Kläger körperlich leichte Tätigkeiten mit qualitativen Leistungseinschränkungen nicht mehr sechs Stunden täglich verrichten können sollte, lassen sich aus der sachverständigen Zeugenaussagen von Dr. G. vom 24.11.2006 nicht entnehmen. Soweit Dr. St. körperlich leichte Tätigkeiten ab Januar 2007 lediglich vier Stunden täglich auf Grund der Rückenschmerzen für zumutbar erachtet, überzeugt diese Beurteilung den Senat nicht. Denn für den Senat nachvollziehbar und überzeugend hat der Neurologe und Nervenarzt Dr. N. ausgeführt, der Kläger erscheine nicht allzu sehr schmerzgeplagt, da anderenfalls eine konsequente Schmerzbehandlung durchgeführt werden müsste, wohingegen die Einnahme von 25 mg Amitriptylin keine ausreichende Schmerzbehandlung des Klägers darstellt. Auch die vom Kläger geschilderte Tagesstruktur (Aufstehen zwischen 7:30 und 8:00 Uhr, Früh- stück, Erledigung eines Teils der Hausarbeit, Kochen für sich und die Ehefrau, Spülen, Aufräumen, Staubsaugen, Gartenarbeiten, Restaurierung des Motorrads, Pilze sammeln, ehrenamtliche Tätigkeit im Musikverein bzw. Mithilfe im Vereinsheim, Kassieren, Besuch des Schützenvereins, zu Bett gehen zwischen 23:00 und 24:00 Uhr) spricht nicht für erhebliche Einschränkungen durch die geschilderten Schmerzen. Der Senat schließt sich deswegen den Beurteilungen der Sachverständigen Dr. G. und Dr. N. an, die auch vom Orthopäden N. geteilt wird, und der Beurteilung von Dr. H ... Neue medizinische Gesichtspunkte haben sich im Berufungsverfahren nicht ergeben. Im Übrigen würde auch eine im Laufe des Verfahrens nach dem 31.12.2007 eingetretene Verschlimmerung keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung begründen, nachdem der Kläger seit 1. Januar 2008 eine Altersrente für schwer behinderte Menschen bezieht und nach deren Bewilligung ein Wechsel in eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ausgeschlossen ist (§ 34 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI). Eine quantitative Leistungsminderung auf unter sechs Stunden oder eine wesentliche qualitative Leistungsminderung ist unter Berücksichtigung aller vorliegenden ärztlichen Äußerungen für die Zeit vor dem 1. Januar 2008 nicht festzustellen.
Nach alledem war das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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