Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 6 SO 3169/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 5319/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 8. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) seit 1. Januar 2005.
Die am 1940 geborene Klägerin bezog vor dem Inkrafttreten des SGB XII zeitweise Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG), insbesondere in Form von Krankenhilfe. Mit Bescheid vom 1. Dezember 2004 bewilligte der Rentenversicherungsträger der Klägerin eine Regelaltersrente ab 1. Februar 2005 in Höhe von monatlich 308,49 EUR.
Am 27. Dezember 2004 beantragte die Klägerin Leistungen nach SGB XII, wobei sie als Adresse ",H." (früheres Eigenheim der Klägerin) und als Postanschrift die Adresse ihrer Tochter C. R. H. angab. Mit Bescheid vom 11. Januar 2005 bewilligte der Beklagte laufende Leistungen nach dem SGB XII dem Grunde nach. Mangels Angaben zu ihrem Einkommen und zu ihrem Bedarf wurde jedoch der Betrag auf 0,00 EUR festgesetzt. Hiergegen erhob die Klägerin am 14. März 2005 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. August 2006 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unzulässig zurück, da er nach Ablauf der Monatsfrist eingelegt worden sei.
Mit Schreiben vom 26. Januar 2005 und 15. Juli 2005 forderte der Beklagte die Klägerin auf, weitere Unterlagen (u.a. vollständig ausgefüllter Antrag, Personalausweis, Scheidungsurteil, Mietvertrag, Mietbescheinigung, Nebenkostenabrechnung) vorzulegen; ansonsten müsse der Antrag abgelehnt werden. Nachdem sich die Klägerin weigerte, weitere Angaben zu machen (ihr Schreiben vom 4. Juli 2005) lehnte die Beklagte die Gewährung der Leistung der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII ab 1. Januar 2005 ab. Die Klägerin habe ihren Mitwirkungspflichten nach § 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) nicht genügt. Hiergegen erhob die Klägerin am 6. September 2005 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2006 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Dagegen erhob sie am 23. März 2006 Klage beim Sozialgericht Ulm (SG; Az.: S 6 SO 1127/06). Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21. September 2007 ab. Hiergegen erhob die Klägerin am 23. Oktober 2007 Berufung beim Landessozialgericht (Az.: L 2 SO 5097/07), welches mit Urteil vom 25. Juni 2008 die Berufung zurückwies. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 20. April 2009 (B 8 SO 44/08 B) verworfen.
Gegen den Bescheid vom 11. Januar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. August 2006 hat die Klägerin am 18. August 2006 beim SG Klage erhoben. Sie hat angeführt, die Beklagte wisse genau, wie ihre richtige Zustelladresse laute. Der Bescheid vom 11. Januar 2005 sei ihr erst am 16. Februar 2005 zugestellt worden. Sie habe deshalb am 18. Februar 2005 die Sachbearbeiterin Jantos telefonisch nach dem Grund der Verspätung gefragt. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Mit Urteil vom 8. Oktober 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Streitgegenstand des Klageverfahrens sei nur, ob der Klägerin Leistungen nach SGB XII ab 1. Januar 2005 zustünden. Nur hierüber sei mit dem angefochtenen Bescheid entschieden worden. Gegenstand des Verfahrens seien weder Rentenansprüche noch Amtshaftungsansprüche, welche die Klägerin mit ihren Schriftsätzen im gerichtlichen Verfahren immer wieder geltend gemacht habe. Zwar habe der Beklagte den Widerspruch zu Unrecht als unzulässig verworfen. Allerdings habe die Klägerin in der Sache keinen Anspruch auf höhere Leistungen der Sozialhilfe. Die Sozialhilfe umfasse gemäß § 8 SGB XII u. a. Hilfe zum Lebensunterhalt (Nr. 1) und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Nr. 2). Hilfe zum Lebensunterhalt stünde der Klägerin nicht zu, da die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gem. § 19 Absatz 2 Satz 3 SGB XII vorrangig seien. Über diesen Anspruch sei zwar noch nicht rechtskräftig entschieden (vgl. Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des LSG vom 25. Juli 2008 beim BSG - B 8 SO 44/08 B - ). Der Ausgang dieses Verfahrens müsse jedoch nicht abgewartet werden. Denn auch dann, wenn sie keine Leistungen der Grundsicherung erhalten würde, hätte sie keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, da die Voraussetzungen nicht gegeben seien. Die Klägerin sei Haushaltsangehörige im Haushalt ihrer Tochter C. R. der Eckregelsatz betrage dann für die Hilfe zum Lebensunterhalt vom 1. Januar bis 30. Juni 2007 276,-EUR, ab 1. Juli 2007 278,-EUR und ab 1. Juli 2008 281,-EUR. Da die Klägerin eine Rente in Höhe von monatlich 308,49 EUR erhalte, habe sie keinen Bedarf. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung habe sie nicht, da sie nach Angaben ihrer Tochter kostenfrei wohne.
Gegen das am 15. Oktober 2008 zugestellte Urteil richtet sich die am 11. November 2008 beim SG eingelegte Berufung, mit der sie vorträgt, ihre Bedürftigkeit sei der Beklagten bekannt. Im übrigen verweist sie auf die aus ihrer Sicht rechtswidrige Versteigerung ihres Hauses sowie darauf, dass das Vormundschaftsgericht ihre Kinder (rechtswidrig) unter Vormundschaft gestellt habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 8. Oktober 2008 aufzuheben und den Bescheid des Beklagten vom 11. Januar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. August 2006 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr höhere Hilfe zum Lebensunterhalt ab 1. Januar 2005 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Berichterstatter hat die Beteiligten mit gerichtlicher Verfügung vom 4. März 2009 darauf hingewiesen, dass der Senat in Betracht ziehe, nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist bis zum 31. März 2009 gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte des Beklagten ( 2 Bände ) sowie die Gerichtsakte des SG und die Berufungsakte des Senats verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte sowie zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten, die für den Senat keinen Anlaß zu einem anderen Verfahren gegeben hat gem. § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Sreitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. August 2006 und zwar insoweit, als damit auch Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ab 1. Januar 2005 abgelehnt wurde. Soweit die Klägerin auch die - vorrangige (vgl. § 2 Satz 3 SGB XII) - Leistung der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII ab 1. Januar 2005 begehrt, war dies Gegenstand des durch Beschluss des BSG vom 20. April 2009 (B 8 SO 44/08 B) beendeten Verfahrens; Leistungen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII hat die Beklagte mit Bescheid vom 26. August 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Februar 2006 abgelehnt.
Das SG hat die Klage zurecht und aus zutreffenden Gründen abgewiesen. Der Senat sieht daher gem. § 153 Abs. 2 Satz 1 SGG von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Hervorzuheben ist insoweit nur noch einmal, dass nach Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen - insbesondere der Wohnverhältnisse der Klägerin - im Termin zur Erörterung des Sachverhalts und zur Beweisaufnahme durch Vernehmung der Tochter der Klägerin in dem Klageverfahren Az: S 6 SO 1127/06 durch das SG sie Haushaltsangehörige des Haushalts ihre Tochter ist. Neben ihren eigenen Angaben in diesem Klageverfahren vor dem SG hat insbesondere die Tochter der Klägerin als Zeugin ausgeführt, dass die Klägerin bei ihr ein Bett zum Schlafen habe, sie mitesse und dass sie für ihre Mutter wasche. Generalunkosten des Haushalts müsse ihre Mutter nicht tragen; diese trage in gesamter Höhe die Tochter selbst. Weiterhin hat das SG in den Entscheidungsgründen zutreffend die Höhe der einem Haushaltsangehörigen zustehenden Hilfe zum Lebensunterhalt dargestellt und ist zu dem richtigen Ergebnis gelangt, dass die Klägerin wegen ihrer monatlichen Rente von 308,49 EUR seit 1. Januar 2005 keinen durch Hilfe zum Lebensunterhalt zu deckenden Bedarf hatte.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) seit 1. Januar 2005.
Die am 1940 geborene Klägerin bezog vor dem Inkrafttreten des SGB XII zeitweise Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG), insbesondere in Form von Krankenhilfe. Mit Bescheid vom 1. Dezember 2004 bewilligte der Rentenversicherungsträger der Klägerin eine Regelaltersrente ab 1. Februar 2005 in Höhe von monatlich 308,49 EUR.
Am 27. Dezember 2004 beantragte die Klägerin Leistungen nach SGB XII, wobei sie als Adresse ",H." (früheres Eigenheim der Klägerin) und als Postanschrift die Adresse ihrer Tochter C. R. H. angab. Mit Bescheid vom 11. Januar 2005 bewilligte der Beklagte laufende Leistungen nach dem SGB XII dem Grunde nach. Mangels Angaben zu ihrem Einkommen und zu ihrem Bedarf wurde jedoch der Betrag auf 0,00 EUR festgesetzt. Hiergegen erhob die Klägerin am 14. März 2005 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. August 2006 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unzulässig zurück, da er nach Ablauf der Monatsfrist eingelegt worden sei.
Mit Schreiben vom 26. Januar 2005 und 15. Juli 2005 forderte der Beklagte die Klägerin auf, weitere Unterlagen (u.a. vollständig ausgefüllter Antrag, Personalausweis, Scheidungsurteil, Mietvertrag, Mietbescheinigung, Nebenkostenabrechnung) vorzulegen; ansonsten müsse der Antrag abgelehnt werden. Nachdem sich die Klägerin weigerte, weitere Angaben zu machen (ihr Schreiben vom 4. Juli 2005) lehnte die Beklagte die Gewährung der Leistung der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII ab 1. Januar 2005 ab. Die Klägerin habe ihren Mitwirkungspflichten nach § 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) nicht genügt. Hiergegen erhob die Klägerin am 6. September 2005 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2006 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Dagegen erhob sie am 23. März 2006 Klage beim Sozialgericht Ulm (SG; Az.: S 6 SO 1127/06). Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21. September 2007 ab. Hiergegen erhob die Klägerin am 23. Oktober 2007 Berufung beim Landessozialgericht (Az.: L 2 SO 5097/07), welches mit Urteil vom 25. Juni 2008 die Berufung zurückwies. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 20. April 2009 (B 8 SO 44/08 B) verworfen.
Gegen den Bescheid vom 11. Januar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. August 2006 hat die Klägerin am 18. August 2006 beim SG Klage erhoben. Sie hat angeführt, die Beklagte wisse genau, wie ihre richtige Zustelladresse laute. Der Bescheid vom 11. Januar 2005 sei ihr erst am 16. Februar 2005 zugestellt worden. Sie habe deshalb am 18. Februar 2005 die Sachbearbeiterin Jantos telefonisch nach dem Grund der Verspätung gefragt. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Mit Urteil vom 8. Oktober 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Streitgegenstand des Klageverfahrens sei nur, ob der Klägerin Leistungen nach SGB XII ab 1. Januar 2005 zustünden. Nur hierüber sei mit dem angefochtenen Bescheid entschieden worden. Gegenstand des Verfahrens seien weder Rentenansprüche noch Amtshaftungsansprüche, welche die Klägerin mit ihren Schriftsätzen im gerichtlichen Verfahren immer wieder geltend gemacht habe. Zwar habe der Beklagte den Widerspruch zu Unrecht als unzulässig verworfen. Allerdings habe die Klägerin in der Sache keinen Anspruch auf höhere Leistungen der Sozialhilfe. Die Sozialhilfe umfasse gemäß § 8 SGB XII u. a. Hilfe zum Lebensunterhalt (Nr. 1) und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Nr. 2). Hilfe zum Lebensunterhalt stünde der Klägerin nicht zu, da die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gem. § 19 Absatz 2 Satz 3 SGB XII vorrangig seien. Über diesen Anspruch sei zwar noch nicht rechtskräftig entschieden (vgl. Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des LSG vom 25. Juli 2008 beim BSG - B 8 SO 44/08 B - ). Der Ausgang dieses Verfahrens müsse jedoch nicht abgewartet werden. Denn auch dann, wenn sie keine Leistungen der Grundsicherung erhalten würde, hätte sie keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, da die Voraussetzungen nicht gegeben seien. Die Klägerin sei Haushaltsangehörige im Haushalt ihrer Tochter C. R. der Eckregelsatz betrage dann für die Hilfe zum Lebensunterhalt vom 1. Januar bis 30. Juni 2007 276,-EUR, ab 1. Juli 2007 278,-EUR und ab 1. Juli 2008 281,-EUR. Da die Klägerin eine Rente in Höhe von monatlich 308,49 EUR erhalte, habe sie keinen Bedarf. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung habe sie nicht, da sie nach Angaben ihrer Tochter kostenfrei wohne.
Gegen das am 15. Oktober 2008 zugestellte Urteil richtet sich die am 11. November 2008 beim SG eingelegte Berufung, mit der sie vorträgt, ihre Bedürftigkeit sei der Beklagten bekannt. Im übrigen verweist sie auf die aus ihrer Sicht rechtswidrige Versteigerung ihres Hauses sowie darauf, dass das Vormundschaftsgericht ihre Kinder (rechtswidrig) unter Vormundschaft gestellt habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 8. Oktober 2008 aufzuheben und den Bescheid des Beklagten vom 11. Januar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. August 2006 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr höhere Hilfe zum Lebensunterhalt ab 1. Januar 2005 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Berichterstatter hat die Beteiligten mit gerichtlicher Verfügung vom 4. März 2009 darauf hingewiesen, dass der Senat in Betracht ziehe, nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist bis zum 31. März 2009 gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte des Beklagten ( 2 Bände ) sowie die Gerichtsakte des SG und die Berufungsakte des Senats verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte sowie zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten, die für den Senat keinen Anlaß zu einem anderen Verfahren gegeben hat gem. § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Sreitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. August 2006 und zwar insoweit, als damit auch Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII ab 1. Januar 2005 abgelehnt wurde. Soweit die Klägerin auch die - vorrangige (vgl. § 2 Satz 3 SGB XII) - Leistung der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII ab 1. Januar 2005 begehrt, war dies Gegenstand des durch Beschluss des BSG vom 20. April 2009 (B 8 SO 44/08 B) beendeten Verfahrens; Leistungen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII hat die Beklagte mit Bescheid vom 26. August 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Februar 2006 abgelehnt.
Das SG hat die Klage zurecht und aus zutreffenden Gründen abgewiesen. Der Senat sieht daher gem. § 153 Abs. 2 Satz 1 SGG von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Hervorzuheben ist insoweit nur noch einmal, dass nach Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen - insbesondere der Wohnverhältnisse der Klägerin - im Termin zur Erörterung des Sachverhalts und zur Beweisaufnahme durch Vernehmung der Tochter der Klägerin in dem Klageverfahren Az: S 6 SO 1127/06 durch das SG sie Haushaltsangehörige des Haushalts ihre Tochter ist. Neben ihren eigenen Angaben in diesem Klageverfahren vor dem SG hat insbesondere die Tochter der Klägerin als Zeugin ausgeführt, dass die Klägerin bei ihr ein Bett zum Schlafen habe, sie mitesse und dass sie für ihre Mutter wasche. Generalunkosten des Haushalts müsse ihre Mutter nicht tragen; diese trage in gesamter Höhe die Tochter selbst. Weiterhin hat das SG in den Entscheidungsgründen zutreffend die Höhe der einem Haushaltsangehörigen zustehenden Hilfe zum Lebensunterhalt dargestellt und ist zu dem richtigen Ergebnis gelangt, dass die Klägerin wegen ihrer monatlichen Rente von 308,49 EUR seit 1. Januar 2005 keinen durch Hilfe zum Lebensunterhalt zu deckenden Bedarf hatte.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen (§ 160 Abs. 2 SGG).
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