Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 13 U 540/99
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 11/3 U 1314/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 14. August 2000 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Veranlagung des Klägers zu den Gefahrklassen.
Der Kläger eröffnete am 1. November 1992 als Einzelunternehmer einen Hausmeisterservice mit sieben Beschäftigten. Die Beklagte teilte dem Kläger durch Bescheid vom 10. März 1993 mit, sein Unternehmen werde ab 1. November 1992 nach dem ab 1. Januar 1990 geltenden Gefahrtarif in der Gefahrtarifklasse 5.1, Unternehmensart Hausbesorgungen, Gefahrklasse 5,30 veranlagt.
Mit Datum 25. April 1995 erließ die Beklagte den Beitragsbescheid für 1994 und setzte den von dem Kläger zu entrichtenden Gesamtbeitrag 1994 mit 15.129,34 DM fest. Durch Bescheid vom 5. Mai 1995 wiederholte die Beklagte ihren Veranlagungsbescheid vom 10. März 1993. Gegen diese Bescheide legte der Kläger Widerspruch ein.
Durch Beitragsbescheid der Beklagten für 1992 vom 24. Juli 1995 forderte diese den Kläger auf, für das Jahr 1992 einen Gesamtbeitrag in Höhe von 4.209,44 DM zu zahlen. Auch gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch.
Am 29. September 1995 erging ein weiterer Veranlagungsbescheid der Beklagten unter Anwendung des ab 1. Januar 1995 geltenden Gefahrtarifs, wonach das Unternehmen des Klägers ab 1. Januar 1995 in der Gefahrklasse 12, Unternehmensart Hausbesorgung, Gefahrklasse 5,60 veranlagt wurde. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger gleichfalls Widerspruch ein.
Durch Beitragsbescheid für 1995 vom 26. April 1996 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sein Gesamtbeitrag 1995 betrage 15.634,89 DM. Der Kläger widersprach erneut der Beitragsfestsetzung.
Unter dem Datum des 9. Juli 1996 gaben die Steuerberater des Klägers die Bruttolohnsummen der Jahre 1992 bis 1995, getrennt nach Hausmeistern und Pförtnern, bekannt. Die Beklagte teilte daraufhin dem Kläger mit, sein Unternehmen werde nach dem ab 1. Januar 1995 geltenden Gefahrtarif ab 1. Januar 1995 unter den nach den Betriebsteilen Hausmeister und Pförtner veranlagt. Der Veranlagungsbescheid vom 29. September 1995 werde insoweit zurückgenommen. Der Veranlagungsbescheid vom 5. Mai 1995 enthalte eine unzutreffende Einstufung; denn das Unternehmen des Klägers hätte hinsichtlich der Unternehmensart Hausmeister (Hausbesorgung) zur Gefahrtarifstelle 5.1 mit der Gefahrklasse 5,30 und der Unternehmensteil Pförtner (Bewachungsunternehmen) zur Gefahrtarifstelle 5.7 mit der Gefahrklasse 8,40 veranlagt werden müssen. Da jedoch eine Höherstufung der Gefahrklasse im Hinblick auf den bereits erlassenen Veranlagungsbescheid vom 5. Mai 1995 ein belastender Verwaltungsakt wäre, sei eine neue Veranlagung erst ab 1995 möglich.
Am 18. März 1997 erteilte die Beklagte einen neuen Veranlagungsbescheid und veranlagte das Unternehmen des Klägers ab 1. Januar 1995 wie folgt: Gefahrtarifstelle 12, Unternehmensart Hausbesorgung, Gefahrklasse 5,60 sowie Gefahrtarifstelle 20, Unternehmensart Bewachungsunternehmen, Gefahrklasse 7,10, dem der Kläger widersprach. Entsprechend der erfolgten Veranlagung erging am 15. Dezember 1997 der Beitragsbescheid für 1996, gegen den der Kläger gleichfalls Widerspruch einlegte.
Mit weiterem Veranlagungsbescheid vom 31. März 1998 veranlagte die Beklagte unter Anwendung des ab 1. Januar 1998 gültigen Gefahrtarifs ab 1. Januar 1998 das Unternehmen des Klägers in die Gefahrtarifstelle 30, Unternehmensart Hausbesorgung, Gefahrklasse 2,17 und in die Gefahrtarifstelle 14, Unternehmensart Bewachungsunternehmen, Gefahrklasse 3,61. Gegen den unter dem 27. April 1998 ergangenen Beitragsbescheid für 1997 sowie gegen den Veranlagungsbescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Am 27. April 1999 folgte der Beitragsbescheid für 1998, dem der Kläger ebenfalls widersprach.
Durch Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 1999, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers zurück.
Gegen die Bescheide der Beklagten hat der Kläger am 12. Juni 1999 vor dem Sozialgericht Wiesbaden (SG) Klage erhoben.
Am 20. Januar 2000 erteilte die Beklagte einen neuen Beitragsbescheid für 1992 unter Veranlagung zur Gefahrklasse 5,30 und reduzierte den Gesamtbeitrag 1992 auf 714,31 DM. Unter dem Datum des 14. April 2000 ergingen weitere Beitragsbescheide der Beklagten für 1995 und für 1996.
Das SG hat nach Anhörung des Klägers die Klage durch Urteil vom 14. August 2000 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, zwar enthalte der Veranlagungsbescheid vom 5. Mai 1995 keine neue Regelung im Vergleich zum Veranlagungsbescheid vom 10. März 1993. Gleichwohl habe die Beklagte mit diesem Verwaltungsakt den Rechtsschein gesetzt, eine Neuregelung zu treffen, so dass die Verwaltungsaktsqualität des streitigen Veranlagungsbescheides gegeben sei. Soweit die Beklagte das Unternehmen des Klägers zur Gefahrtarifstelle 5.1 "Hausbesorgungen" veranlagt habe, begehre der Kläger hinsichtlich der von ihm angebotenen Pförtnerdienste die Einstufung in eine günstigere Gefahrtarifstelle, wie sie nach dem Gefahrtarif in Gefahrtarifstelle 5.5 mit "sonstigen Büros" mit der Gefahrklasse 1,9 vorgesehen sei. Zwar sei das Gericht der Auffassung, dass das Unternehmen des Klägers in die Betriebsteile "Hausmeisterservice" und "Pförtnerdienste" aufgeteilt werden könne. Die von dem Kläger angebotenen Pförtnerdienste seien nicht zur Gefahrtarifstelle 5.5 "sonstige Büros" zu rechnen. Die vom Kläger eingesetzten Pförtner übten keine reine Empfangstätigkeit aus. Ihr Tätigkeitsbild unterscheide sich vielmehr gravierend von dem einer reinen Empfangstätigkeit. Eine reine Empfangstätigkeit erschöpfe sich darin, Auskünfte über das Gelände oder aber Wegbeschreibungen, insbesondere in Hochhäusern zu geben. Kontrolltätigkeiten in weitestem Sinne seien damit nicht verbunden. Diese Situation sei bei den vom Kläger beschäftigten Pförtnern indes nicht gegeben. Denn diese mögen zwar keine Auslasskontrolle vornehmen, eine Einlasskontrolle sei indes nicht mehr mit einer sonstigen Bürotätigkeit zu vergleichen. Das Gericht stütze sich dabei auf die Aussagen des persönlich gehörten Klägers. Hierbei habe das Gericht berücksichtigt, dass die Pförtner, auch wenn sie die Heimbewohner kannten, auf das Vorzeigen des Ausweises verzichtet hätten und tagsüber bis abends 22 Uhr Besucher passieren ließen. Eine Kontrolle sei indes insoweit gegeben, als die Namen der Besucher aufzuschreiben seien und auch festgehalten werde, wohin sich diese Personen begeben hätten. Darüber hinaus seien die Pförtner gehalten, Meldung zu machen, wenn die Heimbewohner, von den Pförtnern zunächst unbemerkt, die Eingangstür, die ab 22 Uhr nur von innen per Knopfdruck zu öffnen sei, geöffnet hätten, um Besucher hereinzulassen. Denn in diesen Fällen hätten die Pförtner dem Sozialdienst Meldung machen müssen. Mit Blick auf ihre Verpflichtung, Personen auch zurückweisen zu müssen, und mit Blick auf das durchaus als schwierig zu bezeichnende soziale Umfeld der Heimbewohner sei das Gericht der Überzeugung, dass eine reine Empfangstätigkeit im Sinne der Vorgaben der Beklagten nicht gegeben sei. Insoweit komme eine Einstufung zur Gefahrtarifstelle 5.5 nicht in Betracht.
Eine Veranlagung des Betriebsteils "Pförtnerdienste" zur Gefahrtarifstelle 5.7 "Bewachungsunternehmen" sei für die bis zum 31. Dezember 1994 geltende Gefahrtarifzeit indes nicht mehr in Betracht gekommen. Denn die Berufsgenossenschaft könne nach der Veranlagung ein Unternehmen nur für die laufende Tarifzeit neu veranlagen, wenn sich herausstelle, dass die Angaben des Unternehmers unrichtig gewesen seien. Die Feststellung der Beklagten, dass hier ein eigener Betriebsteil vorliege, sei erst nach Ablauf dieser Gefahrtarifperiode getroffen worden, so dass rückwirkend diesbezüglich keine Änderung mehr möglich gewesen sei. Somit sei zunächst festzustellen, dass der Veranlagungsbescheid vom 5. Mai 1995 nicht zu beanstanden sei.
Den Beitragsbescheid 1992 vom 24. Juli 1995 für das Kalenderjahr 1992 mit geschätzten Lohnsummen habe die Beklagte mit Bescheid vom 20. Januar 2000, der gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden sei, auf die von den Steuerberatern gemeldeten Lohnsummen umgestellt. Insoweit habe sich für den Kläger ein günstiger Beitrag ergeben. Hinsichtlich der neu berechneten Lohnsummen sei der Bescheid vom 20. Januar 2000 somit nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger gegen die Beitragserhebung für das Kalenderjahr 1992 mit der Begründung vorgehe, er sei nicht korrekt veranlagt worden, sei dies nicht zutreffend. Insoweit werde auf die Ausführungen zur Rechtmäßigkeit des Veranlagungsbescheides vom 5. Mai 1995 verwiesen.
Hinsichtlich des Beitragsbescheides für 1994 vom 25. April 1995 bleibe lediglich festzustellen, dass hier die Veranlagung lediglich zur Hausbesorgung nicht zu beanstanden sei. Der Beitragsbescheid basiere auf dem rechtmäßigen Veranlagungsbescheid.
Auf der Grundlage des ab 1. Januar 1995 geltenden Gefahrtarifs habe die Beklagte in dem Veranlagungsbescheid vom 18. März 1997 den Betriebsteil "Hausmeisterservice" zur Gefahrtarifstelle 12 mit der Unternehmensart "Hausbesorgung" und Gefahrklasse 5,60 sowie den Betriebsteil Pförtner zur Gefahrtarifstelle 20 mit der Unternehmensart "Bewachungsunternehmen" und Gefahrklasse 7,1 veranlagt. Dies sei nicht zu beanstanden. Denn der von dem Kläger angebotene Pförtnerdienst sei seiner Art nach eher einem Bewachungsunternehmen als einer Hausbesorgung zuzuordnen. Zwar stehe zwischen den Beteiligten nicht im Streit, dass die Pförtnerdienste nicht zur Unternehmensart Hausbesorgung gehörten. Soweit der Kläger indes erreichen möchte, dass diese Pförtnerdienste zur Gefahrtarifstelle 16 mit der Unternehmensart "Dienstleistungen aller Art (büromäßig)" mit der Gefahrklasse 2,0 veranlagt werde, könne sich dem das Gericht nicht anschließen. Vielmehr sei die Unternehmensart Bewachungsunternehmen zutreffend. Hierbei sei insbesondere auf die von der Beklagten übersandte statistische Erhebung über Betriebsstrukturen und Einsatzbereiche von Bewachungsunternehmen hinzuweisen, derzufolge über 60 Prozent der Bewachungsunternehmen Pförtner- und Parkwächterdienste anböten und in diesem Einsatzbereich die meisten Beschäftigten tätig seien. Nach § 730 RVO habe die Vertreterversammlung zur Abstufung der Beiträge nach dem Grad der Unfallgefahr durch ein Gefahrtarif Gefahrklassen zu bilden. Die Gefahrklasse gebe nicht das Risiko des einzelnen Unternehmens wieder, was dem Versicherungsprinzip widerspreche, sondern das durchschnittliche Risiko einer Risikogemeinschaft (= Tarifstelle), der das einzelne Unternehmen zugeordnet werde. Der Gefahrtarif sei autonomes Recht des Unfallversicherungsträgers, innerhalb dessen ein weiter inhaltlicher Regelungsspielraum bestehe. Dieser sei lediglich durch die Wertentscheidung des Gesetzgebers begrenzt und dürfe folglich nicht im Widerspruch zu den tragenden Grundsätzen der Unfallversicherung stehen. Die Tarifstellen bezeichneten die einzelnen Risikogemeinschaften. Nach der Natur der Sache kämen als Tarifarten der Gewerbezweigtarif und der Tätigkeitstarif in Betracht. Beim Gewerbezweigtarif seien die Tarifstellen nach Gewerbezweigen gebildet. Dabei seien je nach den risikowirksamen Gegebenheiten mehr oder minder tiefe Untergliederungen zulässig und notwendig. Jede Gefahrtarifstelle bedürfe einer ausreichenden Größe, damit zufallsbedingte Schwankungen in der Belastungsentwicklung ausgeschlossen würden und dem Versicherungsprinzip entsprochen werde. Bei Gewerbezweigtarifen für jeden Gewerbezweig eine eigene Tarifstelle zu bilden, sei oft mangels ausreichender Größe nicht möglich. Dann seien Zusammenfassungen mehrerer Gewerbezweige mit wenigstens annähernd gleichen Risiken zulässig und geboten. Zwar führe der Kläger kein reines Bewachungsunternehmen, wie es in Gefahrtarifstelle 20 erfasst sei. Der Betriebsteil Pförtnerdienste sei indes dieser Unternehmensart zugehörig. Insoweit werde nochmals auf die Erhebungen der Beklagten zu den Aufgaben und der Gliederung von Bewachungsunternehmen Bezug genommen. Die von den bediensteten Pförtnern des Klägers verrichteten Tätigkeiten entsprächen durchaus der Aufgabenstellung von Pförtnern in reinen Bewachungsunternehmen. Die Pförtner verrichteten gewisse Kontrolltätigkeiten und hätten, auch wenn kein Objektschutz als solcher betrieben werde, Überwachungsaufgaben insofern, als eine Einlasskontrolle bestehe. Dem stehe nicht entgegen, dass die Heimbewohner ihre Ausweise nicht mehr vorzeigen müssten. Denn Hintergrund dafür sei ausschließlich die Tatsache, dass sie bei den Pförtnern, die jeweils ausschließlich in einem Objekt eingesetzt seien, im Laufe der Zeit persönlich bekannt würden. Gleichwohl habe der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt, dass ein neuer Bewohner selbstverständlich seinen Ausweis vorzeigen müsse, wenn er das Haus betreten wolle. Auch der Umstand, dass der Pförtner gehalten sei, Meldung bei dem Sozialdienst zu machen, wenn Heimbewohner eigenmächtig Personen den Zutritt zu dem Gebäude gewährt hätten, sei nach Überzeugung des Gerichts ein Hinweis darauf, dass hier keine reine Empfangstätigkeit ausgeübt, sondern im weitesten Sinne eine Bewachung durchgeführt worden sei. Dem könne der Kläger auch nicht entgegenhalten, dass seinem Betriebsteil mit einer derartigen Veranlagung nicht genügend Rechnung getragen werde, da die Pförtner vornehmlich hinter der Pforte und somit rein büromäßig tätig geworden seien und es sich darüber hinaus um Schwerbehinderte gehandelt habe. Denn bei der Bildung der Gefahrklassen werde, um geeignete Risikogemeinschaften bilden zu können, typisiert und könne jeder Einzelfall nicht separat und individuell berücksichtigt werden. Den individuellen Gegebenheiten in dem Betrieb werde vielmehr ex post Rechnung getragen dadurch, dass ein Beitragsnachlass bzw. Beitragszuschlag in Betracht komme, je nach Anzahl der anzuzeigenden Versicherungsfälle in dem einzelnen Unternehmen.
Soweit der Kläger geltend mache, dass die Pförtnerdienste als Dienstleistungen aller Art (büromäßig) zur Gefahrtarifstelle 16 zu veranlagen seien, könne dem aus den vorgenannten Gründen nicht gefolgt werden. Zusammenfassend bleibe somit festzustellen, dass die Beklagte den Betriebsteil Pförtnerdienste zu Recht zur Gefahrtarifstelle 20 mit der Unternehmensart Bewachungsunternehmen veranlagt habe. Nach alledem sei der Veranlagungsbescheid vom 18. März 1997 zu Recht ergangen.
Die Beklagte habe den Beitrag für 1995 mit Bescheid vom 14. Februar 2000, der den ursprünglichen Beitragsbescheid 1995 vom 26. April 1996 geändert habe, zutreffend aufgrund der Neuveranlagung sowie unter Berücksichtigung der neu ermittelten Lohnsummen für dieses Kalenderjahr neu berechnet. Rechtsgrundlage für den Bescheid vom 14. Februar 2000 sei § 749 RVO. Die sich daraus ergebende Beitragsnacherhebung sei auch nicht verjährt. Nach § 25 SGB IV verjährten Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden seien. Im Jahr 2000 seien die Beiträge für 1995 indes noch nicht verjährt gewesen. Denn die Verjährung beginne in dem Zeitpunkt, in dem der Beitrag vom Unfallversicherungsträger hätte errechnet werden können. Da eine Beitragsberechnung erst nach Vorlage der Lohnnachweise für das gesamte Kalenderjahr, die bis zum Februar des folgenden Jahres einzureichen seien, erfolgen könne, sei die Beitragsnacherhebung für das Kalenderjahr 1995 noch nicht verjährt. Was die Beitragserhebung für 1996 angehe, sei der ursprüngliche Beitragsbescheid vom 15. Dezember 1997 durch den Bescheid vom 14. Februar 2000 geändert worden. Die diesbezügliche Beitragsnacherhebung sei aus den genannten Gründen nicht zu beanstanden. Der Beitragsbescheid vom 27. April 1998 für 1997 sei bereits auf der Grundlage des Veranlagungsbescheides vom 18. März 1997 ergangen. Da dieser die Veranlagung zur Unternehmensart Hausbesorgung bzw. Bewachungsunternehmen zutreffend berücksichtige, seien keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit dieses Beitragsbescheides erkennbar.
Der Veranlagungsbescheid vom 31. März 1998 beruhe auf dem Gefahrtarif für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2000. Auch dieser enthalte unter Gefahrklasse 14 die Unternehmensart "Bewachungsunternehmen" mit der Gefahrklasse 3,61 und unter der Gefahrtarifklasse 30 die Unternehmensart "Hausbesorgung" mit der Gefahrklasse 2,17. Diese Veranlagung sei nicht zu beanstanden. Das gleiche gelte für die angefochtenen Beitragsbescheide für das Kalenderjahr 1998 vom 27. April 1999 sowie für das Kalenderjahr 1999 vom 25. April 2000. In beiden Bescheiden werde entsprechend der genannten Veranlagung der Beitrag erhoben, so dass sich Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit ebenfalls nicht erkennen ließen.
Gegen das ihm am 29. September 2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20. Oktober 2000 Berufung eingelegt. Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vor, selbst wenn man von den Annahmen des Sozialgerichts ausgehe, sei der Berufung stattzugeben. Zumindest die Schlussfolgerung, die das SG aus seinen Annahmen ziehe, seien unzutreffend. Bereits vom Ansatz her sei es falsch, anzunehmen, es fände eine Einlasskontrolle statt, die über eine reine Empfangstätigkeit hinausgehe. Eine Einlasskontrolle gehöre begriffsimmanent zur Empfangstätigkeit. Davon abgesehen mache sie aus der Empfangstätigkeit noch keine Bewachung. Das SG lasse außer Acht, dass die Empfangstätigkeit vielschichtiger sei, als bloß in der Pförtnerloge von Hochhäusern zu sitzen und den Weg zu weisen. Man denke nur an den Pförtner im SG Wiesbaden. Dieser erkundige sich nach dem Grund des Erscheinens und frage konkret nach dem Termin, den man wahrnehmen möchte. Anschließend überprüfe er dies und betätige sodann den Türöffner. Gleichwohl werde das nach Aussage des Sozialgerichts selbst nicht als Bewachung qualifiziert. Dann könne für ihn nichts anderes gelten. Selbst der Parkplatz- oder Parkhauswärter oder der Museumswärter übten keine wirkliche Bewachungstätigkeit aus. Sie beschränkten sich auf eine Empfangstätigkeit, obgleich die Berufsbezeichnung "Wärter/Wächter" ein anderes Aufgabengebiet vermuten ließen. Bei den eben genannten Beispielsfällen erfolge keine Einlass- oder Ausweiskontrolle oder gar eine Zurückweisung von Benutzern oder Besuchern. So verhalte es sich auch bei ihm. Üblicherweise - und das sei die ganz überwiegende Mehrzahl aller Fälle - erfolge nur der Ein- und Auslass durch die Pförtner, nicht jedoch eine Kontrolle. Diese sei nur auf wenige Ausnahmen beschränkt. Mit einer Empfangstätigkeit, bei der, - gleichgültig, ob gelegentlich oder regelmäßig -‚ die Frage nach dem "wohin" gestellt und evt. die Vorlage des Personalausweises verlangt werde, werde noch keine Bewachungsaufgabe erfüllt. Für den Begriff des Bewachens sei es unentbehrlich, dass sich die damit beauftragten Personen nicht nur in der Pförtnerloge aufhielten, sondern zumindest Rundgänge oder ähnliches durchführten. Nur dann bestehe eine erhöhte Unfallgefahr, so z. B. durch Stürze. Seine Mitarbeiter seien nicht befugt und überwiegend auch nicht in der Lage, Rundgänge durchzuführen oder in sonstiger Weise eine Bewachung im eigentlichen Sinne durchzuführen. Es handele sich überwiegend um körperlich schwer behinderte Personen, die aufgrund dieser Eigenschaft in der Pförtnerloge säßen. Das SG behandele die Begriffe Kontrolle und Bewachung als Synonyme. Bewachen bedeute Beschützen, Kontrolle dagegen Überprüfen. Das weitere Argument des SG, laut statistischen Erhebungen böten 60 % der Bewachungsunternehmen Pförtner- und Parkwächterdienste an, sei rechtlich irrelevant. Insoweit gelte dies bei mehr als einem Drittel der Unternehmen gerade nicht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 14. August 2000 aufzuheben sowie die Veranlagungsbescheide der Beklagten vom 5. Mai 1995, vom 18. März 1997 und vom 31. März 1998 sowie die Beitragsbescheide vom 24. Juli 1995, geändert durch Bescheid vom 20. Januar 2000, vom 25. April 1995, vom 26. April 1996, geändert durch Bescheid vom 14. Februar 2000, vom 15. Dezember 1997, geändert durch Bescheid vom 14. Februar 2000, vom 27. April 1998, vom 27. April 1999 und vom 25. April 2000 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, den Betriebsteil "Pförtner" für die Kalenderjahre 1992 und 1994 nach dem ab 1. Januar 1990 geltenden Gefahrtarif zur Gefahrtarifstelle 5.5 "sonstige Büros", für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1997 nach dem ab 1. Januar 1995 geltenden Gefahrtarif zur Gefahrtarifstelle 16 "Dienstleistungen aller Art (büromäßig)" und für die Zeit ab 1. Januar 1998 nach dem ab 1. Januar 1998 geltenden Gefahrtarif zur Gefahrtarifstelle 54 "sonstige Dienstleistungsunternehmen" zu veranlagen und die Beiträge entsprechend neu zu berechnen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie stützt ihren Antrag auf den Inhalt ihrer Verwaltungsakte sowie das angefochtene Urteil.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis dazu erklärt, dass der Vorsitzende anstelle des Senats entscheidet.
Ergänzend wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die an sich statthafte und in rechter Form und Frist eingelegte Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
Der Senat weist die Berufung aus den Gründen des erstinstanzlichen Urteils, das in vollständiger und überzeugender Weise den Anspruch des Klägers zu Recht verneint hat, als unbegründet zurück, so dass nach § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden kann. Das Berufungsvorbringen des Klägers vermag demgegenüber nicht zu überzeugen.
Der Kläger erhebt in seiner Berufungsbegründung nur insoweit Einwendungen gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden, als dieses die von der Beklagten vorgenommene Einstufung des Betriebsteils Pförtnerdienste in die Gefahrtarifklasse der Bewachungsunternehmen für rechtmäßig erklärt hat. Dabei übersieht der Kläger, dass der Gefahrtarif autonomes Recht des Unfallversicherungsträgers ist. Die Unfallversicherungsträger haben bezüglich des Inhalts des Gefahrtarifs einen sehr weit bemessenen Entscheidungsspielraum. Dabei sind die Tarifstellen und Gefahrklassen nicht nach der Belastung des einzelnen Unternehmens, sondern nach der Belastung des jeweiligen Gewerbezweigs auszurichten. Die Unterteilung in Unternehmensarten und Gewerbezweige nimmt die Beklagte autonom vor und bestimmt damit auch begrifflich und inhaltlich Art und Umfang der jeweiligen Unternehmensarten. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte auch Zutrittskontrollsysteme sowie Einsatzbereiche als Pförtner unter den Begriff Bewachungsunternehmen subsumiert. Auch die von dem Kläger eingesetzten Pförtner üben Tätigkeiten eines Bewachungsunternehmens aus, wie das SG überzeugend dargelegt hat. Dabei kann die Bewachungsaufgabe nach Art, Umfang und Intensität unterschiedlich ausgestaltet sein. Die von dem Kläger in diesem Zusammenhang gemachte Unterscheidung zwischen den Begriffen Kontrolle und Bewachung geht an der Wirklichkeit vorbei und die von ihm aufgeführten Beispiele verkennen, dass Ausgangspunkt der Prüfung der Begriff des Bewachungsunternehmens ist, zu dem jedenfalls die Pförtnertätigkeit gehört, die die bei dem Kläger im Pförtnerdienst beschäftigten Arbeitnehmer ausüben. Die Frage, wie eine Portiers- und Kontrolltätigkeit in anderen Unternehmensarten zu beurteilen ist, hatte der Senat nicht zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht gegeben sind.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Veranlagung des Klägers zu den Gefahrklassen.
Der Kläger eröffnete am 1. November 1992 als Einzelunternehmer einen Hausmeisterservice mit sieben Beschäftigten. Die Beklagte teilte dem Kläger durch Bescheid vom 10. März 1993 mit, sein Unternehmen werde ab 1. November 1992 nach dem ab 1. Januar 1990 geltenden Gefahrtarif in der Gefahrtarifklasse 5.1, Unternehmensart Hausbesorgungen, Gefahrklasse 5,30 veranlagt.
Mit Datum 25. April 1995 erließ die Beklagte den Beitragsbescheid für 1994 und setzte den von dem Kläger zu entrichtenden Gesamtbeitrag 1994 mit 15.129,34 DM fest. Durch Bescheid vom 5. Mai 1995 wiederholte die Beklagte ihren Veranlagungsbescheid vom 10. März 1993. Gegen diese Bescheide legte der Kläger Widerspruch ein.
Durch Beitragsbescheid der Beklagten für 1992 vom 24. Juli 1995 forderte diese den Kläger auf, für das Jahr 1992 einen Gesamtbeitrag in Höhe von 4.209,44 DM zu zahlen. Auch gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch.
Am 29. September 1995 erging ein weiterer Veranlagungsbescheid der Beklagten unter Anwendung des ab 1. Januar 1995 geltenden Gefahrtarifs, wonach das Unternehmen des Klägers ab 1. Januar 1995 in der Gefahrklasse 12, Unternehmensart Hausbesorgung, Gefahrklasse 5,60 veranlagt wurde. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger gleichfalls Widerspruch ein.
Durch Beitragsbescheid für 1995 vom 26. April 1996 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sein Gesamtbeitrag 1995 betrage 15.634,89 DM. Der Kläger widersprach erneut der Beitragsfestsetzung.
Unter dem Datum des 9. Juli 1996 gaben die Steuerberater des Klägers die Bruttolohnsummen der Jahre 1992 bis 1995, getrennt nach Hausmeistern und Pförtnern, bekannt. Die Beklagte teilte daraufhin dem Kläger mit, sein Unternehmen werde nach dem ab 1. Januar 1995 geltenden Gefahrtarif ab 1. Januar 1995 unter den nach den Betriebsteilen Hausmeister und Pförtner veranlagt. Der Veranlagungsbescheid vom 29. September 1995 werde insoweit zurückgenommen. Der Veranlagungsbescheid vom 5. Mai 1995 enthalte eine unzutreffende Einstufung; denn das Unternehmen des Klägers hätte hinsichtlich der Unternehmensart Hausmeister (Hausbesorgung) zur Gefahrtarifstelle 5.1 mit der Gefahrklasse 5,30 und der Unternehmensteil Pförtner (Bewachungsunternehmen) zur Gefahrtarifstelle 5.7 mit der Gefahrklasse 8,40 veranlagt werden müssen. Da jedoch eine Höherstufung der Gefahrklasse im Hinblick auf den bereits erlassenen Veranlagungsbescheid vom 5. Mai 1995 ein belastender Verwaltungsakt wäre, sei eine neue Veranlagung erst ab 1995 möglich.
Am 18. März 1997 erteilte die Beklagte einen neuen Veranlagungsbescheid und veranlagte das Unternehmen des Klägers ab 1. Januar 1995 wie folgt: Gefahrtarifstelle 12, Unternehmensart Hausbesorgung, Gefahrklasse 5,60 sowie Gefahrtarifstelle 20, Unternehmensart Bewachungsunternehmen, Gefahrklasse 7,10, dem der Kläger widersprach. Entsprechend der erfolgten Veranlagung erging am 15. Dezember 1997 der Beitragsbescheid für 1996, gegen den der Kläger gleichfalls Widerspruch einlegte.
Mit weiterem Veranlagungsbescheid vom 31. März 1998 veranlagte die Beklagte unter Anwendung des ab 1. Januar 1998 gültigen Gefahrtarifs ab 1. Januar 1998 das Unternehmen des Klägers in die Gefahrtarifstelle 30, Unternehmensart Hausbesorgung, Gefahrklasse 2,17 und in die Gefahrtarifstelle 14, Unternehmensart Bewachungsunternehmen, Gefahrklasse 3,61. Gegen den unter dem 27. April 1998 ergangenen Beitragsbescheid für 1997 sowie gegen den Veranlagungsbescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Am 27. April 1999 folgte der Beitragsbescheid für 1998, dem der Kläger ebenfalls widersprach.
Durch Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 1999, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers zurück.
Gegen die Bescheide der Beklagten hat der Kläger am 12. Juni 1999 vor dem Sozialgericht Wiesbaden (SG) Klage erhoben.
Am 20. Januar 2000 erteilte die Beklagte einen neuen Beitragsbescheid für 1992 unter Veranlagung zur Gefahrklasse 5,30 und reduzierte den Gesamtbeitrag 1992 auf 714,31 DM. Unter dem Datum des 14. April 2000 ergingen weitere Beitragsbescheide der Beklagten für 1995 und für 1996.
Das SG hat nach Anhörung des Klägers die Klage durch Urteil vom 14. August 2000 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, zwar enthalte der Veranlagungsbescheid vom 5. Mai 1995 keine neue Regelung im Vergleich zum Veranlagungsbescheid vom 10. März 1993. Gleichwohl habe die Beklagte mit diesem Verwaltungsakt den Rechtsschein gesetzt, eine Neuregelung zu treffen, so dass die Verwaltungsaktsqualität des streitigen Veranlagungsbescheides gegeben sei. Soweit die Beklagte das Unternehmen des Klägers zur Gefahrtarifstelle 5.1 "Hausbesorgungen" veranlagt habe, begehre der Kläger hinsichtlich der von ihm angebotenen Pförtnerdienste die Einstufung in eine günstigere Gefahrtarifstelle, wie sie nach dem Gefahrtarif in Gefahrtarifstelle 5.5 mit "sonstigen Büros" mit der Gefahrklasse 1,9 vorgesehen sei. Zwar sei das Gericht der Auffassung, dass das Unternehmen des Klägers in die Betriebsteile "Hausmeisterservice" und "Pförtnerdienste" aufgeteilt werden könne. Die von dem Kläger angebotenen Pförtnerdienste seien nicht zur Gefahrtarifstelle 5.5 "sonstige Büros" zu rechnen. Die vom Kläger eingesetzten Pförtner übten keine reine Empfangstätigkeit aus. Ihr Tätigkeitsbild unterscheide sich vielmehr gravierend von dem einer reinen Empfangstätigkeit. Eine reine Empfangstätigkeit erschöpfe sich darin, Auskünfte über das Gelände oder aber Wegbeschreibungen, insbesondere in Hochhäusern zu geben. Kontrolltätigkeiten in weitestem Sinne seien damit nicht verbunden. Diese Situation sei bei den vom Kläger beschäftigten Pförtnern indes nicht gegeben. Denn diese mögen zwar keine Auslasskontrolle vornehmen, eine Einlasskontrolle sei indes nicht mehr mit einer sonstigen Bürotätigkeit zu vergleichen. Das Gericht stütze sich dabei auf die Aussagen des persönlich gehörten Klägers. Hierbei habe das Gericht berücksichtigt, dass die Pförtner, auch wenn sie die Heimbewohner kannten, auf das Vorzeigen des Ausweises verzichtet hätten und tagsüber bis abends 22 Uhr Besucher passieren ließen. Eine Kontrolle sei indes insoweit gegeben, als die Namen der Besucher aufzuschreiben seien und auch festgehalten werde, wohin sich diese Personen begeben hätten. Darüber hinaus seien die Pförtner gehalten, Meldung zu machen, wenn die Heimbewohner, von den Pförtnern zunächst unbemerkt, die Eingangstür, die ab 22 Uhr nur von innen per Knopfdruck zu öffnen sei, geöffnet hätten, um Besucher hereinzulassen. Denn in diesen Fällen hätten die Pförtner dem Sozialdienst Meldung machen müssen. Mit Blick auf ihre Verpflichtung, Personen auch zurückweisen zu müssen, und mit Blick auf das durchaus als schwierig zu bezeichnende soziale Umfeld der Heimbewohner sei das Gericht der Überzeugung, dass eine reine Empfangstätigkeit im Sinne der Vorgaben der Beklagten nicht gegeben sei. Insoweit komme eine Einstufung zur Gefahrtarifstelle 5.5 nicht in Betracht.
Eine Veranlagung des Betriebsteils "Pförtnerdienste" zur Gefahrtarifstelle 5.7 "Bewachungsunternehmen" sei für die bis zum 31. Dezember 1994 geltende Gefahrtarifzeit indes nicht mehr in Betracht gekommen. Denn die Berufsgenossenschaft könne nach der Veranlagung ein Unternehmen nur für die laufende Tarifzeit neu veranlagen, wenn sich herausstelle, dass die Angaben des Unternehmers unrichtig gewesen seien. Die Feststellung der Beklagten, dass hier ein eigener Betriebsteil vorliege, sei erst nach Ablauf dieser Gefahrtarifperiode getroffen worden, so dass rückwirkend diesbezüglich keine Änderung mehr möglich gewesen sei. Somit sei zunächst festzustellen, dass der Veranlagungsbescheid vom 5. Mai 1995 nicht zu beanstanden sei.
Den Beitragsbescheid 1992 vom 24. Juli 1995 für das Kalenderjahr 1992 mit geschätzten Lohnsummen habe die Beklagte mit Bescheid vom 20. Januar 2000, der gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden sei, auf die von den Steuerberatern gemeldeten Lohnsummen umgestellt. Insoweit habe sich für den Kläger ein günstiger Beitrag ergeben. Hinsichtlich der neu berechneten Lohnsummen sei der Bescheid vom 20. Januar 2000 somit nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger gegen die Beitragserhebung für das Kalenderjahr 1992 mit der Begründung vorgehe, er sei nicht korrekt veranlagt worden, sei dies nicht zutreffend. Insoweit werde auf die Ausführungen zur Rechtmäßigkeit des Veranlagungsbescheides vom 5. Mai 1995 verwiesen.
Hinsichtlich des Beitragsbescheides für 1994 vom 25. April 1995 bleibe lediglich festzustellen, dass hier die Veranlagung lediglich zur Hausbesorgung nicht zu beanstanden sei. Der Beitragsbescheid basiere auf dem rechtmäßigen Veranlagungsbescheid.
Auf der Grundlage des ab 1. Januar 1995 geltenden Gefahrtarifs habe die Beklagte in dem Veranlagungsbescheid vom 18. März 1997 den Betriebsteil "Hausmeisterservice" zur Gefahrtarifstelle 12 mit der Unternehmensart "Hausbesorgung" und Gefahrklasse 5,60 sowie den Betriebsteil Pförtner zur Gefahrtarifstelle 20 mit der Unternehmensart "Bewachungsunternehmen" und Gefahrklasse 7,1 veranlagt. Dies sei nicht zu beanstanden. Denn der von dem Kläger angebotene Pförtnerdienst sei seiner Art nach eher einem Bewachungsunternehmen als einer Hausbesorgung zuzuordnen. Zwar stehe zwischen den Beteiligten nicht im Streit, dass die Pförtnerdienste nicht zur Unternehmensart Hausbesorgung gehörten. Soweit der Kläger indes erreichen möchte, dass diese Pförtnerdienste zur Gefahrtarifstelle 16 mit der Unternehmensart "Dienstleistungen aller Art (büromäßig)" mit der Gefahrklasse 2,0 veranlagt werde, könne sich dem das Gericht nicht anschließen. Vielmehr sei die Unternehmensart Bewachungsunternehmen zutreffend. Hierbei sei insbesondere auf die von der Beklagten übersandte statistische Erhebung über Betriebsstrukturen und Einsatzbereiche von Bewachungsunternehmen hinzuweisen, derzufolge über 60 Prozent der Bewachungsunternehmen Pförtner- und Parkwächterdienste anböten und in diesem Einsatzbereich die meisten Beschäftigten tätig seien. Nach § 730 RVO habe die Vertreterversammlung zur Abstufung der Beiträge nach dem Grad der Unfallgefahr durch ein Gefahrtarif Gefahrklassen zu bilden. Die Gefahrklasse gebe nicht das Risiko des einzelnen Unternehmens wieder, was dem Versicherungsprinzip widerspreche, sondern das durchschnittliche Risiko einer Risikogemeinschaft (= Tarifstelle), der das einzelne Unternehmen zugeordnet werde. Der Gefahrtarif sei autonomes Recht des Unfallversicherungsträgers, innerhalb dessen ein weiter inhaltlicher Regelungsspielraum bestehe. Dieser sei lediglich durch die Wertentscheidung des Gesetzgebers begrenzt und dürfe folglich nicht im Widerspruch zu den tragenden Grundsätzen der Unfallversicherung stehen. Die Tarifstellen bezeichneten die einzelnen Risikogemeinschaften. Nach der Natur der Sache kämen als Tarifarten der Gewerbezweigtarif und der Tätigkeitstarif in Betracht. Beim Gewerbezweigtarif seien die Tarifstellen nach Gewerbezweigen gebildet. Dabei seien je nach den risikowirksamen Gegebenheiten mehr oder minder tiefe Untergliederungen zulässig und notwendig. Jede Gefahrtarifstelle bedürfe einer ausreichenden Größe, damit zufallsbedingte Schwankungen in der Belastungsentwicklung ausgeschlossen würden und dem Versicherungsprinzip entsprochen werde. Bei Gewerbezweigtarifen für jeden Gewerbezweig eine eigene Tarifstelle zu bilden, sei oft mangels ausreichender Größe nicht möglich. Dann seien Zusammenfassungen mehrerer Gewerbezweige mit wenigstens annähernd gleichen Risiken zulässig und geboten. Zwar führe der Kläger kein reines Bewachungsunternehmen, wie es in Gefahrtarifstelle 20 erfasst sei. Der Betriebsteil Pförtnerdienste sei indes dieser Unternehmensart zugehörig. Insoweit werde nochmals auf die Erhebungen der Beklagten zu den Aufgaben und der Gliederung von Bewachungsunternehmen Bezug genommen. Die von den bediensteten Pförtnern des Klägers verrichteten Tätigkeiten entsprächen durchaus der Aufgabenstellung von Pförtnern in reinen Bewachungsunternehmen. Die Pförtner verrichteten gewisse Kontrolltätigkeiten und hätten, auch wenn kein Objektschutz als solcher betrieben werde, Überwachungsaufgaben insofern, als eine Einlasskontrolle bestehe. Dem stehe nicht entgegen, dass die Heimbewohner ihre Ausweise nicht mehr vorzeigen müssten. Denn Hintergrund dafür sei ausschließlich die Tatsache, dass sie bei den Pförtnern, die jeweils ausschließlich in einem Objekt eingesetzt seien, im Laufe der Zeit persönlich bekannt würden. Gleichwohl habe der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt, dass ein neuer Bewohner selbstverständlich seinen Ausweis vorzeigen müsse, wenn er das Haus betreten wolle. Auch der Umstand, dass der Pförtner gehalten sei, Meldung bei dem Sozialdienst zu machen, wenn Heimbewohner eigenmächtig Personen den Zutritt zu dem Gebäude gewährt hätten, sei nach Überzeugung des Gerichts ein Hinweis darauf, dass hier keine reine Empfangstätigkeit ausgeübt, sondern im weitesten Sinne eine Bewachung durchgeführt worden sei. Dem könne der Kläger auch nicht entgegenhalten, dass seinem Betriebsteil mit einer derartigen Veranlagung nicht genügend Rechnung getragen werde, da die Pförtner vornehmlich hinter der Pforte und somit rein büromäßig tätig geworden seien und es sich darüber hinaus um Schwerbehinderte gehandelt habe. Denn bei der Bildung der Gefahrklassen werde, um geeignete Risikogemeinschaften bilden zu können, typisiert und könne jeder Einzelfall nicht separat und individuell berücksichtigt werden. Den individuellen Gegebenheiten in dem Betrieb werde vielmehr ex post Rechnung getragen dadurch, dass ein Beitragsnachlass bzw. Beitragszuschlag in Betracht komme, je nach Anzahl der anzuzeigenden Versicherungsfälle in dem einzelnen Unternehmen.
Soweit der Kläger geltend mache, dass die Pförtnerdienste als Dienstleistungen aller Art (büromäßig) zur Gefahrtarifstelle 16 zu veranlagen seien, könne dem aus den vorgenannten Gründen nicht gefolgt werden. Zusammenfassend bleibe somit festzustellen, dass die Beklagte den Betriebsteil Pförtnerdienste zu Recht zur Gefahrtarifstelle 20 mit der Unternehmensart Bewachungsunternehmen veranlagt habe. Nach alledem sei der Veranlagungsbescheid vom 18. März 1997 zu Recht ergangen.
Die Beklagte habe den Beitrag für 1995 mit Bescheid vom 14. Februar 2000, der den ursprünglichen Beitragsbescheid 1995 vom 26. April 1996 geändert habe, zutreffend aufgrund der Neuveranlagung sowie unter Berücksichtigung der neu ermittelten Lohnsummen für dieses Kalenderjahr neu berechnet. Rechtsgrundlage für den Bescheid vom 14. Februar 2000 sei § 749 RVO. Die sich daraus ergebende Beitragsnacherhebung sei auch nicht verjährt. Nach § 25 SGB IV verjährten Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden seien. Im Jahr 2000 seien die Beiträge für 1995 indes noch nicht verjährt gewesen. Denn die Verjährung beginne in dem Zeitpunkt, in dem der Beitrag vom Unfallversicherungsträger hätte errechnet werden können. Da eine Beitragsberechnung erst nach Vorlage der Lohnnachweise für das gesamte Kalenderjahr, die bis zum Februar des folgenden Jahres einzureichen seien, erfolgen könne, sei die Beitragsnacherhebung für das Kalenderjahr 1995 noch nicht verjährt. Was die Beitragserhebung für 1996 angehe, sei der ursprüngliche Beitragsbescheid vom 15. Dezember 1997 durch den Bescheid vom 14. Februar 2000 geändert worden. Die diesbezügliche Beitragsnacherhebung sei aus den genannten Gründen nicht zu beanstanden. Der Beitragsbescheid vom 27. April 1998 für 1997 sei bereits auf der Grundlage des Veranlagungsbescheides vom 18. März 1997 ergangen. Da dieser die Veranlagung zur Unternehmensart Hausbesorgung bzw. Bewachungsunternehmen zutreffend berücksichtige, seien keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit dieses Beitragsbescheides erkennbar.
Der Veranlagungsbescheid vom 31. März 1998 beruhe auf dem Gefahrtarif für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2000. Auch dieser enthalte unter Gefahrklasse 14 die Unternehmensart "Bewachungsunternehmen" mit der Gefahrklasse 3,61 und unter der Gefahrtarifklasse 30 die Unternehmensart "Hausbesorgung" mit der Gefahrklasse 2,17. Diese Veranlagung sei nicht zu beanstanden. Das gleiche gelte für die angefochtenen Beitragsbescheide für das Kalenderjahr 1998 vom 27. April 1999 sowie für das Kalenderjahr 1999 vom 25. April 2000. In beiden Bescheiden werde entsprechend der genannten Veranlagung der Beitrag erhoben, so dass sich Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit ebenfalls nicht erkennen ließen.
Gegen das ihm am 29. September 2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20. Oktober 2000 Berufung eingelegt. Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vor, selbst wenn man von den Annahmen des Sozialgerichts ausgehe, sei der Berufung stattzugeben. Zumindest die Schlussfolgerung, die das SG aus seinen Annahmen ziehe, seien unzutreffend. Bereits vom Ansatz her sei es falsch, anzunehmen, es fände eine Einlasskontrolle statt, die über eine reine Empfangstätigkeit hinausgehe. Eine Einlasskontrolle gehöre begriffsimmanent zur Empfangstätigkeit. Davon abgesehen mache sie aus der Empfangstätigkeit noch keine Bewachung. Das SG lasse außer Acht, dass die Empfangstätigkeit vielschichtiger sei, als bloß in der Pförtnerloge von Hochhäusern zu sitzen und den Weg zu weisen. Man denke nur an den Pförtner im SG Wiesbaden. Dieser erkundige sich nach dem Grund des Erscheinens und frage konkret nach dem Termin, den man wahrnehmen möchte. Anschließend überprüfe er dies und betätige sodann den Türöffner. Gleichwohl werde das nach Aussage des Sozialgerichts selbst nicht als Bewachung qualifiziert. Dann könne für ihn nichts anderes gelten. Selbst der Parkplatz- oder Parkhauswärter oder der Museumswärter übten keine wirkliche Bewachungstätigkeit aus. Sie beschränkten sich auf eine Empfangstätigkeit, obgleich die Berufsbezeichnung "Wärter/Wächter" ein anderes Aufgabengebiet vermuten ließen. Bei den eben genannten Beispielsfällen erfolge keine Einlass- oder Ausweiskontrolle oder gar eine Zurückweisung von Benutzern oder Besuchern. So verhalte es sich auch bei ihm. Üblicherweise - und das sei die ganz überwiegende Mehrzahl aller Fälle - erfolge nur der Ein- und Auslass durch die Pförtner, nicht jedoch eine Kontrolle. Diese sei nur auf wenige Ausnahmen beschränkt. Mit einer Empfangstätigkeit, bei der, - gleichgültig, ob gelegentlich oder regelmäßig -‚ die Frage nach dem "wohin" gestellt und evt. die Vorlage des Personalausweises verlangt werde, werde noch keine Bewachungsaufgabe erfüllt. Für den Begriff des Bewachens sei es unentbehrlich, dass sich die damit beauftragten Personen nicht nur in der Pförtnerloge aufhielten, sondern zumindest Rundgänge oder ähnliches durchführten. Nur dann bestehe eine erhöhte Unfallgefahr, so z. B. durch Stürze. Seine Mitarbeiter seien nicht befugt und überwiegend auch nicht in der Lage, Rundgänge durchzuführen oder in sonstiger Weise eine Bewachung im eigentlichen Sinne durchzuführen. Es handele sich überwiegend um körperlich schwer behinderte Personen, die aufgrund dieser Eigenschaft in der Pförtnerloge säßen. Das SG behandele die Begriffe Kontrolle und Bewachung als Synonyme. Bewachen bedeute Beschützen, Kontrolle dagegen Überprüfen. Das weitere Argument des SG, laut statistischen Erhebungen böten 60 % der Bewachungsunternehmen Pförtner- und Parkwächterdienste an, sei rechtlich irrelevant. Insoweit gelte dies bei mehr als einem Drittel der Unternehmen gerade nicht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 14. August 2000 aufzuheben sowie die Veranlagungsbescheide der Beklagten vom 5. Mai 1995, vom 18. März 1997 und vom 31. März 1998 sowie die Beitragsbescheide vom 24. Juli 1995, geändert durch Bescheid vom 20. Januar 2000, vom 25. April 1995, vom 26. April 1996, geändert durch Bescheid vom 14. Februar 2000, vom 15. Dezember 1997, geändert durch Bescheid vom 14. Februar 2000, vom 27. April 1998, vom 27. April 1999 und vom 25. April 2000 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, den Betriebsteil "Pförtner" für die Kalenderjahre 1992 und 1994 nach dem ab 1. Januar 1990 geltenden Gefahrtarif zur Gefahrtarifstelle 5.5 "sonstige Büros", für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1997 nach dem ab 1. Januar 1995 geltenden Gefahrtarif zur Gefahrtarifstelle 16 "Dienstleistungen aller Art (büromäßig)" und für die Zeit ab 1. Januar 1998 nach dem ab 1. Januar 1998 geltenden Gefahrtarif zur Gefahrtarifstelle 54 "sonstige Dienstleistungsunternehmen" zu veranlagen und die Beiträge entsprechend neu zu berechnen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie stützt ihren Antrag auf den Inhalt ihrer Verwaltungsakte sowie das angefochtene Urteil.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis dazu erklärt, dass der Vorsitzende anstelle des Senats entscheidet.
Ergänzend wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die an sich statthafte und in rechter Form und Frist eingelegte Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
Der Senat weist die Berufung aus den Gründen des erstinstanzlichen Urteils, das in vollständiger und überzeugender Weise den Anspruch des Klägers zu Recht verneint hat, als unbegründet zurück, so dass nach § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden kann. Das Berufungsvorbringen des Klägers vermag demgegenüber nicht zu überzeugen.
Der Kläger erhebt in seiner Berufungsbegründung nur insoweit Einwendungen gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden, als dieses die von der Beklagten vorgenommene Einstufung des Betriebsteils Pförtnerdienste in die Gefahrtarifklasse der Bewachungsunternehmen für rechtmäßig erklärt hat. Dabei übersieht der Kläger, dass der Gefahrtarif autonomes Recht des Unfallversicherungsträgers ist. Die Unfallversicherungsträger haben bezüglich des Inhalts des Gefahrtarifs einen sehr weit bemessenen Entscheidungsspielraum. Dabei sind die Tarifstellen und Gefahrklassen nicht nach der Belastung des einzelnen Unternehmens, sondern nach der Belastung des jeweiligen Gewerbezweigs auszurichten. Die Unterteilung in Unternehmensarten und Gewerbezweige nimmt die Beklagte autonom vor und bestimmt damit auch begrifflich und inhaltlich Art und Umfang der jeweiligen Unternehmensarten. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte auch Zutrittskontrollsysteme sowie Einsatzbereiche als Pförtner unter den Begriff Bewachungsunternehmen subsumiert. Auch die von dem Kläger eingesetzten Pförtner üben Tätigkeiten eines Bewachungsunternehmens aus, wie das SG überzeugend dargelegt hat. Dabei kann die Bewachungsaufgabe nach Art, Umfang und Intensität unterschiedlich ausgestaltet sein. Die von dem Kläger in diesem Zusammenhang gemachte Unterscheidung zwischen den Begriffen Kontrolle und Bewachung geht an der Wirklichkeit vorbei und die von ihm aufgeführten Beispiele verkennen, dass Ausgangspunkt der Prüfung der Begriff des Bewachungsunternehmens ist, zu dem jedenfalls die Pförtnertätigkeit gehört, die die bei dem Kläger im Pförtnerdienst beschäftigten Arbeitnehmer ausüben. Die Frage, wie eine Portiers- und Kontrolltätigkeit in anderen Unternehmensarten zu beurteilen ist, hatte der Senat nicht zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht gegeben sind.
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