L 5 B 3/09 ER AL

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 44 AL 683/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 5 B 3/09 ER AL
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 2. Dezember 2008 aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass der mit Schreiben der Antragstellerin vom 30. September 2008 erhobene Widerspruch gegen den Zertifikatsentzug der Antragsgegnerin vom 15. September 2008 aufschiebende Wirkung hat. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Vollziehung des Zertifikatsentzugs rückgängig zu machen. 3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 4. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die am 30. Dezember 2008 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 2. Dezember 2008 ist statthaft und zulässig (§§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG).

Für den Streit um die Entziehung einer Zertifizierung hat das Sozialgericht zu Recht den Rechtsweg zu den Sozialgerichten nach § 51 Abs. 1 Nr. 4 SGG als eröffnet angesehen. Denn es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Arbeitsförderung (siehe auch Niewald, in: Gagel, SGB III-Kommentar, § 84 Rn. 33, Stand: Dezember 2005). Unzutreffend aber hat das Sozialgericht seine örtliche Zuständigkeit angenommen, denn nach § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG war örtlich zuständig das Sozialgericht, in dessen Bezirk die Antragstellerin als juristische Person des Privatrechts zur Zeit der Antragstellung ihren Sitz hatte. Die Antragstellerin hat ihren Sitz jedoch nicht in Hamburg, sondern in W. in Bayern; örtlich zuständig war das Sozialgericht Regensburg. Gleichwohl kam im Beschwerdeverfahren nach § 98 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 17a Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) eine Verweisung nicht mehr in Betracht. Denn eine Entscheidung in der Hauptsache im Sinne des § 17a Abs. 5 GVG liegt auch vor, wenn diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen ist und selbst dann, wenn die erstinstanzliche Entscheidung – wie hier – aus anderen Gründen den Antrag für unzulässig gehalten hat (siehe nur Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 57 Rn. 12; Lückemann, in: Zöller, ZPO-Kommentar, 27. Aufl. 2009, § 17a GVG Rn. 18).

Die Beschwerde der Antragstellerin ist auch begründet.

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 3. November 2008 ist der Sache nach auf die Feststellung gerichtet, dass der mit Schreiben der Antragstellerin vom 30. September 2008 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. September 2008 erhobene Widerspruch aufschiebende Wirkung hat; darüber hinaus geht es der Antragstellerin um die Aufhebung der Vollziehung des mit diesem Bescheid verfügten Zertifikatsentzugs. An die hiervon abweichende Fassung des auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Antrags ist das Gericht nicht gebunden (§ 123 SGG).

Der so zu verstehende Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist statthaft und zulässig. Nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Einstweiliger Rechtsschutz nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ist auch statthaft, wenn es um die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs geht, weil die Behörde zu Unrecht diesem keine aufschiebende Wirkung beigemessen hat (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 86b Rn. 5, 15). Nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen worden ist. Für die begehrte Feststellung der aufschiebenden Wirkung und die Anordnung der Aufhebung der Vollziehung steht der Antragstellerin, deren Zertifikate noch bis November 2009 gelten, und die weiterhin Bildungsmaßnahmen anbieten und durchführen will und hierfür einer Zertifizierung bedarf, ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite.

Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat nach den für Eingriffsverwaltungsakte maßgeblichen Regeln zu erfolgen. Der Senat folgt der ganz überwiegend vertretenen Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, dass die Antragsgegnerin als Beliehene und damit als Behörde in einem Verwaltungsverfahren tätig wird und mit der Zertifizierung Verwaltungsakte erlässt (zur Einordnung der Zertifizierungsagenturen als beliehene Behörden mit Verwaltungsaktbefugnis siehe Niewald, in: Gagel, SGB III-Kommentar, § 84 Rn. 28 ff., Stand: Dezember 2005; Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB III-Kommentar, § 84 Rn. 63, Stand: Oktober 2006, § 85 Rn. 195, Stand: Februar 2007, § 87 Rn. 31, Stand: Dezember 2006; Stratmann, in: Niesel, SGB III-Kommentar, 4. Aufl. 2007, § 84 Rn. 2; Eicher und Urmersbach, in: Eicher/Schlegel, SGB III-Kommentar, vor §§ 84 bis 87 Rn. 15, Stand: April 2008, § 84 Rn. 36, Stand: Juni 2008, § 85 Rn. 38, Stand: Oktober 2008, § 87 Rn. 23, Stand: Juni 2008; SG Berlin, Urteil vom 24.7.2006 – S 77 AL 1354/03, EzB SGB III §§ 84, 85 Nr. 1, in juris: Rn. 13). Auch vorliegend ist die Antragsgegnerin mit Blick auf den Zertifikatsentzug vom 15. September 2008 als Behörde tätig geworden und hat einen Verwaltungsakt erlassen. Durch diesen sind der Antragstellerin zuvor von der Antragsgegnerin durch Verwaltungsakt eingeräumte Rechtspositionen – nämlich das Zertifikat vom 15. November 2006, durch das die Antragstellerin als Träger nach § 84 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) zugelassen worden ist, und das Zertifikat vom 1. Dezember 2006, durch das sechs Weiterbildungsmaßnahmen der Antragstellerin nach § 85 SGB III zugelassen worden sind – nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 der aufgrund des § 87 SGB III ergangenen Anerkennungs- und Zulassungsverordnung – Weiterbildung (AZWV) entzogen und so der Sache nach aufgehoben worden in Anlehnung an § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, der durch den spezielleren § 11 Abs. 3 AZWV verdrängt wird (dazu Eicher, a. a. O., vor §§ 84 bis 87 Rn. 17, Stand: April 2008).

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist der Antrag auf gerichtlichen Eilrechtsschutz nicht wegen einer vorrangigen Vereinbarung eines Schiedsverfahrens unzulässig (§ 202 SGG in Verbindung mit § 1032 Abs. 1 der Zivilprozessordnung – ZPO). Denn nach § 1033 ZPO schließt eine Schiedsvereinbarung nicht aus, dass ein Gericht vor oder nach Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens auf Antrag einer Partei eine vorläufige oder sichernde Maßnahme in Bezug auf den Streitgegenstand des schiedsrichterlichen Verfahrens anordnet. Die Einrede der Schiedsvereinbarung gilt damit nicht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor einem staatlichen Gericht. Auch § 1041 ZPO, auf dessen Grundlage das Schiedsgericht auf Antrag einer Partei vorläufige oder sichernde Maßnahmen anordnen kann, stellt nur gleichrangig neben dem staatlichen Gericht einstweiligen Rechtsschutz zur Verfügung und geht diesem weder vor noch schließt er ihn aus (Geimer, in: Zöller, ZPO-Kommentar, 27. Aufl. 2009, § 1032 Rn. 9, § 1033 Rn. 1 f.; § 1041 Rn. 1). Es kann daher vorliegend offenbleiben, ob überhaupt ein Antrag in einer Angelegenheit streitbefangen ist, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist.

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist auch begründet.

Die Antragsgegnerin ist hier passiv legitimiert. Denn streitbefangen ist allein der Zertifikatsentzug vom 15. September 2008 durch die Zertifizierungsagentur 1 mit Sitz in Hamburg. Unbeachtlich ist insoweit, dass gegenüber der Antragstellerin auch die Zertifizierungsagentur 2 mit Sitz in K. gehandelt hat. Deren Handlungen oder Unterlassungen könnten zwar für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitigen Maßnahme von Bedeutung sein. Dies ändert aber nichts daran, dass der Zertifikatsentzug von der Antragsgegnerin verfügt worden ist.

Der gegen diese Entscheidung mit Schreiben vom 30. September 2008 eingelegte Widerspruch der Antragstellerin hat nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung. Denn keine der in § 86a Abs. 2 SGG genannten Fallgruppen ist vorliegend einschlägig und lässt die aufschiebende Wirkung entfallen. Insbesondere ist der Formulierung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. September 2008, dass die Zertifikate mit sofortiger Wirkung entzogen werden, nicht eine Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG zu entnehmen. Die Antragsgegnerin hat ersichtlich schon nicht die Vorstellung gehabt, überhaupt durch Verwaltungsakt zu handeln. Mit der "sofortigen Wirkung" ist daher allein der Zeitpunkt der Entziehung der Zertifikate bestimmt.

Es kann daher offenbleiben, ob überhaupt ein die Entziehung nach § 11 Abs. 3 AZWV rechtfertigender Sachverhalt gegeben ist. Erforderlich ist auch nicht eine Interessenabwägung, ob das private Interesse der Antragstellerin an einem Aufschub des Vollzuges der Entziehungsentscheidung das öffentliche Interesse an derem sofortigen Vollzug überwiegt.

Die schon von Gesetzes wegen bestehende aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin hat vielmehr zur Folge, dass diese Wirkung angesichts ihrer Nichtbeachtung durch die Antragsgegnerin festzustellen und die Aufhebung der Vollziehung nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG anzuordnen ist. Wie von der Antragstellerin von Beginn an begehrt, ist die Vollziehung durch die Antragsgegnerin in der Weise rückgängig zu machen, dass sie die Bundesagentur für Arbeit davon in Kenntnis setzt, dass die der Antragstellerin als Träger und für deren Maßnahmen erteilten Zertifizierungen vorerst fortbestehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Die Streitwertfestsetzung für dieses Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nimmt auf den Regelstreitwert von 5.000 EUR Bezug und beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Der Regelstreitwert war nicht zu reduzieren, weil mit diesem Verfahren die Hauptsache angesichts der Geltungsdauer der Zertifikate bis November 2009 faktisch vorweggenommen wird. Bis zu diesem Zeitpunkt wird eine endgültige Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren nicht möglich sein.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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