L 3 R 232/08

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 13 R 936/07
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 R 232/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, fehlende Arbeitslosmeldung
Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Bewilligung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach § 237 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI).

Der am 1947 geborene Kläger schloss mit seiner letzten Arbeitgeberin, der D. Post AG, am 10. September 2001 einen Vertrag über die Aufhebung seines Arbeitsverhält-nisses mit Wirkung zum 30. April 2002. Nach dem Vertrag erhielt er ab diesem Zeit-punkt Überbrückungsgeld in Höhe von 89 v.H. des um die gewöhnlich anfallenden ge-setzlichen Abzüge geminderten letzten Bruttoarbeitsentgelts. Auf das Überbrückungs-geld waren Leistungen aus der Sozialversicherung, insbesondere Leistungen der Bun-desagentur für Arbeit (BA), anzurechnen. Der Kläger verpflichtete sich in § 4 Buchst. a) des Vertrages zu einer Arbeitslosmeldung "nach Maßgabe des § 122 SGB III beim zuständigen Arbeitsamt", alle ihm im Zusammenhang mit der Arbeitslosigkeit zuste-henden Leistungen unverzüglich zu beantragen und in Anspruch zu nehmen sowie eine Altersrente nach dem SGB VI zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu beantragen und in Anspruch zu nehmen.

Der Kläger meldete sich mit Wirkung zum 1. Mai 2002 arbeitslos und bezog vom 10. September 2002 bis zum 16. April 2004 Arbeitslosengeld. Seinen Antrag auf Bewil-ligung von Arbeitslosenhilfe für den nachfolgenden Zeitraum lehnte die BA mit Be-scheid vom 13. April 2004 auf Grund einer fehlenden Bedürftigkeit des Klägers ab. Der Beklagten wurden von der BA (nur) der Zeitraum vom 17. April bis 1. Juli 2004 als Zeit der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug gemeldet.

Der Kläger beantragte am 9. Januar 2007 bei der Beklagten die Bewilligung von Alters-rente wegen Arbeitslosigkeit mit einem Rentenbeginn am 1. Mai 2007. Er gab im Rah-men der Rentenantragstellung an, seit dem 2. Juli 2004 arbeitslos ohne Leistungsbe-zug und ohne Arbeitslosmeldung zu sein.

Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 15. März 2007 ab. Ent-sprechend dem diesem Bescheid als Anlage beigefügten Versicherungsverlauf seien im maßgebenden Zeitraum von zehn Jahren vor Rentenbeginn (1. Dezember 1996 bis zum 30. April 2007) statt der erforderlichen acht Jahre (96 Kalendermonate) nur 90 Kalendermonate Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor-handen. Zeiten, die den maßgebenden Zeitraum von zehn Jahren verlängerten, seien von der Beklagten berücksichtigt worden. Es fehle auch an einer Arbeitslosigkeit des Klägers von mindestens 52 Wochen nach Vollendung seines Lebensalters von 58 Jah-ren und sechs Monaten oder einer mindestens 24 Monate dauernden Altersteilzeitar-beit. Im Rahmen eines Schriftwechsels mit der Beklagten gab die Agentur für Arbeit Halle schließlich mit Schreiben vom 25. Juni 2007 an, der Kläger habe ab dem 17. April 2007 keine Leistungen der BA erhalten. Eine Bedürftigkeit habe im Hinblick auf die Höhe des von ihm bezogenen Überbrückungsgeldes nicht bestanden. Dies habe ihn aber in keinem Fall von der Verpflichtung einer persönlichen Arbeitslosmel-dung bei der BA entpflichtet. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Wi-derspruchsbescheid vom 2. Oktober 2007 als unbegründet zurück. Da der Kläger im maßgebenden Zeitraum vom 2. Juli 2004 bis zum 30. April 2007 keine Zeiten der Ar-beitslosigkeit zurückgelegt habe, bestehe kein Anspruch auf Altersrente wegen Arbeits-losigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit. Im Übrigen fehle es an den erforderlichen acht Jahren Pflichtbeitragszeiten in den letzten zehn Jahren vor dem fiktiven Rentenbeginn am 1. Mai 2007.

Mit seiner am 23. Oktober 2007 bei dem Sozialgericht Halle erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er habe sich bis zum 1. Juli 2004 bei der zustän-digen Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet. Seine Arbeitslosmeldung sei nicht am 2. Juli 2004 erloschen, da er keine Beschäftigung aufgenommen habe. Er sei im Übrigen auf der Grundlage des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, wie er im Fall einer Arbeitslosmeldung auch für die Zeit nach dem 1. Juli 2004 gestanden hätte. Die BA habe ihn nicht darauf hingewiesen, dass die Berücksichtigung des Zeitraums ab dem 2. Juli 2004 als Anrechnungszeit die regelmäßige Erneuerung der Arbeitslos-meldung vorausgesetzt hätte. Vielmehr sei ihm der missverständliche Hinweis erteilt worden, sein Leistungsantrag habe sich erledigt. Dem Bescheid über die Ablehnung seines Antrages auf Arbeitslosenhilfe sei die Anlage "wichtiger Hinweis" nicht beigefügt gewesen. Bei zutreffender Beratung hätte er sich regelmäßig arbeitslos gemeldet bzw. von seinem Recht nach § 428 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitsförderung - SGB III) Gebrauch gemacht. Die Beklagte sei daher verpflichtet, die Zeit vom 2. Juli 2004 bis zum 30. April 2007 als Anrechnungszeit i.S. der §§ 58, 252 Abs. 8 SGB VI anzuerkennen.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 28. Mai 2008 abgewiesen und seiner Entscheidung einen Antrag des Klägers auf Bewilligung einer Altersrente wegen Ar-beitslosigkeit nach § 237 SGB VI zugrunde gelegt. Der Kläger erfülle die Vorausset-zungen für einen Anspruch auf diese Leistung nicht, da er bei Beginn der Rente nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten nicht insgesamt 52 Wochen arbeitslos gewesen sei. Er sei in der Zeit vom 2. Juli 2004 bis zum 30. April 2007 auf Grund des Aufhebungsvertrages und der Zahlung von Überbrückungsgeld nicht auf Beschäftigungssuche gewesen und habe nicht für Vermittlungsbemühungen der BA zur Verfügung gestanden, weil er sich nicht arbeitslos gemeldet habe. In den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente lägen statt der erforderlichen 96 Monate nur 90 Monate als Zeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor. Der Kläger habe keinen Anspruch, im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so ge-stellt zu werden, als habe er sich regelmäßig arbeitslos gemeldet. Es bestünden be-reits Zweifel, ob die tatsächliche Handlung der Arbeitslosmeldung überhaupt fingiert werden könne. Im Übrigen fehle es an einer typischen Pflichtverletzung der Beklagten bzw. der BA. Der Kläger habe mit seiner Unterschrift bestätigt, das Merkblatt I für Ar-beitslose erhalten zu haben. In der Leistungsakte der BA sei hinter dem Bescheid über die Ablehnung der Arbeitslosenhilfe ein mit "Wichtiger Hinweis" überschriebenes Form-schreiben eingeheftet. Diesem lasse sich entnehmen, dass die Meldung von Anrech-nungszeiten an den Rentenversicherungsträger eine persönliche, schriftliche oder tele-fonische Erneuerung eines Vermittlungsgesuchs bei der Arbeitsgentur jeweils im Ab-stand von drei Monaten voraussetzt. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Auskunft durch die BA seien nicht erkennbar. Die Information durch einen Mitarbeiter der BA, der Vor-gang bezüglich der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe habe sich erledigt, sei bereits nach den Ausführungen des Klägers für ihn missverständlich gewesen. Nähere Anga-ben zu diesem Gespräch habe der Kläger nicht machen können. Ein Beratungsbedarf des Klägers sei für die BA auch nicht deutlich erkennbar gewesen, da sich auf Grund seiner Pflegetätigkeit und des Bezuges von Überbrückungsgeld ein Vermittlungsersu-chen der Klägers nicht aufgedrängt habe.

Nach Zustellung des Urteils am 26. Juni 2007 hat der Kläger am 24. Juli 2005 Beru-fung bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Er verfolgt im Wesentli-chen sein Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren weiter. Der Zeitraum vom 2. Juli 2004 bis zum 30. April 2007 sei auf der Grundlage des sozialrechtlichen Herstellungs-anspruchs als Anrechnungszeit zu berücksichtigen. Es habe ein konkreter Anlass für die BA bestanden, ihn auf die Erforderlichkeit einer regelmäßigen Arbeitslosmeldung für die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten hinzuweisen. Die Aushändigung des Merkblatts I für Arbeitslose genüge diesen Anforderungen nicht.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 28. Mai 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 2. Juli 2004 bis zum 30. April 2007 als Anrechnungszeit anzuerkennen und ihm ab dem 1. Mai 2007 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach § 237 SGB VI zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Betei-ligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten so-wie der Leistungsakte der BA, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewie-sen.

Der Kläger hat seinen Antrag im Rahmen des Berufungsverfahrens dahingehend um-stellen können, dass er auch die Anerkennung des Zeitraums vom 2. Juli 2004 bis zum 30. April 2007 als Anrechnungszeit nach § 58 SGB VI begehrt. Der Kläger hat bereits mit Schriftsatz vom 14. März 2008 dieses Begehren ausdrücklich formuliert. Gleichzei-tig hat er mit seinem in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 28. Mai 2008 gestellten Antrag auf Bewilligung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach § 237 SGB VI von dem Begehren (auch) auf Feststellung der Anrechnungszeit nicht eindeutig Abstand genommen. Die Prüfung des Rentenanspruchs setzt - wie auch das Sozialgericht in der Begründung seiner Entscheidung angenommen hat - die Feststel-lung voraus, ob die Zeit vom 2. Juli 2004 bis zur Rentenantragstellung eine Anrech-nungszeit darstellt. Prozessual steht der Feststellung, ob eine Anrechnungszeit vor-liegt, nicht ein fehlendes Verwaltungs- oder Vorverfahren entgegen. Dem angefochte-nen Bescheid vom 15. März 2007 ist ein Versicherungsverlauf als Anlage beigefügt. Die Anlage gibt die im Versicherungskonto gespeicherten Daten wieder, die zur Fest-stellung und Erbringung von Leistungen erheblich sind. Obwohl es sich hierbei nicht um einen Bescheid handelt, der auf die Feststellung von Versicherungszeiten gerichtet ist, muss dieser Bescheid hier als solcher behandelt werden. Andernfalls hätte ein Ob-siegen im vorliegenden Rechtsstreit keine abschließende Klärung der rentenrechtli-chen Behandlung des Zeitraums vom 2. Juli 2004 bis zum 30. April 2007 zur Folge. Die alternativ in Betracht kommende Möglichkeit, das Verfahren auszusetzen, um dem Kläger Gelegenheit zur abschließenden Klärung seines Versicherungskontos zu ge-ben, widerspricht dem Gebot der Prozessökonomie so deutlich, dass der Bescheid der Beklagten in dem Sinne zu betrachten ist, dass die Beklagte darin auch zumindest konkludent die Anerkennung von Anrechnungszeiten im Zeitraum vom 2. Juli 2004 bis zum 30. April 2007 abgelehnt hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Sozialgericht diesen Gesichtspunkt nicht problematisiert hat, das Verfahren seit Klageeingang inzwi-schen fast eineinhalb Jahre andauert und der Kläger während des Zeitraums der Aus-setzung des Berufungsverfahrens weiterhin keine Rente erhalten würde, ohne dass abschließend geklärt wäre, ob ihm diese zustünde. Schließlich hat die Beklagte dieser Vorgehensweise nicht widersprochen.

Die Beklagte hat zutreffend den Zeitraum vom 2. Juli 2004 bis zum 30. April 2007 nicht als Anrechnungszeit anerkannt. Damit steht dem Kläger auch ein Anspruch auf Alters-rente wegen Arbeitslosigkeit nach § 237 SGB VI ab dem 1. Mai 2007 nicht zu. Der an-gefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

Anrechnungszeiten sind nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI u.a. Zeiten, in denen der Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Ar-beitsuchender gemeldet war und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen hat oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen hat. Nach § 252 Abs. 8 SGB VI gilt diese Vorschrift auch für Zeiten nach dem 30. April 2003, in denen der Versicherte nach Vollendung des 58. Lebensjahres wegen Arbeits-losigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit gemeldet war, der Arbeitsvermittlung nur deshalb nicht zur Verfügung stand, weil er nicht bereit war, jede zumutbare Be-schäftigung anzunehmen oder an zumutbaren beruflichen Bildungsmaßnahmen teilzu-nehmen und eine öffentlich-rechtliche Leistung nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen hat. Dies setzt voraus, dass der Versi-cherte vor dem 2. Januar 1948 geboren ist und seine Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 2006 begonnen hat.

Unstreitig ist eine Arbeitslosmeldung des Klägers im Zeitraum vom 2. Juli 2004 bis zum 30. April 2007 nicht erfolgt. Der Kläger war einer Verpflichtung zur regelmäßigen Ar-beitslosmeldung nicht aus gesetzlichen Gründen enthoben. Das 58. Lebensjahr vollen-dete der Kläger im April 2005, sodass die Voraussetzungen des § 252 Abs. 8 SGB VI am 2. Juli 2004 nicht vorlagen (vgl. zu den außerhalb des Anwendungsbereichs des § 252 Abs. 8 SGB VI nicht gegebenen Voraussetzungen einer Anrechnungszeit in den Fällen des § 428 Abs. 1 SGB III Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 30. August 2001 - B 4 RA 22/01 - juris).

Dem Arbeitsförderungsrecht lassen sich für die Zeit seit dem 1. August 1999 keine gesetzlichen Regelungen über die Erneuerung der Arbeitslosmeldung entnehmen (vgl. Valgolio in Hauck/Noftz, SGB VI, § 122 RdNr. 36 ff. zum Erlöschen der Arbeitslosmel-dung nach Ablauf von drei Monaten nach der bis zum 31. Juli 1999 geltenden Rechts-lage). Gleichwohl setzt die "Arbeitslosmeldung" i.S. des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI ihre regelmäßige Erneuerung voraus, wenn dies auch nicht an starre Fristen geknüpft ist. In welchen Abständen eine Erneuerung der Arbeitslosmeldung zu erfolgen hat, kann offen bleiben, da in dem gesamten Zeitraum vom 2. Juli 2004 bis zum 5. März 2007 hier keine Kontaktaufnahme des Klägers mit der zuständigen Agentur für Arbeit stattgefunden hat. Auch für den 5. März 2007 lässt sich nur eine Beratung des Klägers zum rentenrechtlichen Sachverhalt, nicht jedoch eine Arbeitslosmeldung fest-stellen.

Der BA oblag keine Beratung des Klägers bezüglich einer Inanspruchnahme von Ren-tenleistungen vor Eintritt der Voraussetzungen der Regelaltersrente. Es kann offen bleiben, ob die BA eine solche Beratung zu Lasten eines anderen Sozialversicherungs-trägers überhaupt hätte durchführen dürfen. Zumindest besteht keine Verpflichtung, einen Versicherten in der Weise zu beraten, dass die von diesem mit seinem Arbeitge-ber getroffenen Abreden in möglichst vorteilhafter Weise durch die Gestaltung des Be-zugs von Sozialleistungen ergänzt werden. Zu prüfen ist damit nur, ob die BA alle Ver-sicherten über die rentenrechtliche Relevanz von Anrechnungszeiten für die Regelal-tersrente beraten muss. Eine solche Verpflichtung ist zu bejahren. Nach § 63 Abs. 3 SGB VI werden für beitragsfreie Zeiten Entgeltpunkte angerechnet, die in ihrer Höhe von den in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelten abhängig sind.

Sollte - wie der Kläger vorträgt - die BA ihren Beratungspflichten nicht in dem erforder-lichen Umfang z.B. durch die Übersendung des Hinweisblattes als Anlage zum Be-scheid vom 13. April 2004 nachgekommen sein, kann die hier nicht erfolgte Arbeits-losmeldung dennoch nicht im Wege eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs fingiert werden. Insoweit muss sich der Kläger ggf. auf die Verfolgung eines (zivilrecht-lichen) Amtshaftungsanspruchs verweisen lassen.

Die Arbeitslosmeldung stellt keine reine Willenserklärung dar, sondern ist von einem aktiven Tun des Versicherten abhängig. Da sich dieses allein durch eine Amtshandlung (insbesondere eine Beratung) nicht bewirken lässt, scheidet insoweit ein Anspruch auf der Grundlage des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs aus (vgl. BSG, Urteil vom 15. Mai 1985 - 7 RAr 103/83 - BSGE 58, 104, 109; Urteil vom 19. März 1986 - 7 RAr 48/84 - BSGE 60, 43, 45 ff., Urteil vom 1. April 2004 - B 7 AL 52/03 R - BSGE 92, 267, 282).

Auch die Voraussetzungen einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Al-tersteilzeit gemäß § 237 SGB VI liegen bei dem Kläger nicht vor.

Nach § 237 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI in der vom 31. Dezember 2005 bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung haben Anspruch auf Altersrente Versicherte, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, das 60. Lebensjahr vollendet haben, bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder Anpas-sungsgeld für entlassene Arbetinehmer des Bergbaus bezogen haben oder die Ar-beitszeit auf Grund von Altersteilzeitarbeit für mindestens 24 Monate vermindert haben. Insoweit genügt es insbesondere auch, wenn ein Versicherter während der Arbeitslo-sigkeit von 52 Wochen nur deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stand, weil er nicht arbeitsbereit war und nicht alle Möglichkeiten nutzte bzw. nutzen wollte, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (a.a.O. Absatz 2 Nr. 1). Weiter müssen Versicherte für diesen Anspruch in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben - wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflicht-beitragszeiten auf Grund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlän-gert - und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben (§ 237 Abs. 1 Nr. 4 und 5 SGB VI).

Es kann hier offen bleiben, ob der Kläger in der Zeit vor dem 1. Mai 2007 als "arbeits-los" im Sinne des § 237 Abs. 1 Nr. 3 bzw. Abs. 2 Nr. 1 SGB VI anzusehen ist. Der Beg-riff der Arbeitslosigkeit ist dem Arbeitsförderungsrecht zu entnehmen. Dieser wird für das Rentenrecht aber ergänzend dahin ausgelegt, dass arbeitslos jeder Versicherte ist, der vorübergehend unfreiwillig ohne Arbeit, arbeitswillig und arbeitsfähig ist (vgl. Niesel in Kasseler Kommentar, § 237 SGB VI RdNr. 5). Diesbezüglich hat der Senat keine abschließenden Ermittlungen z.B. im Hinblick auf eigene Bemühungen des Klägers zur Arbeitssuche durchgeführt.

Denn für einen Anspruch des Klägers auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit fehlt es an den Voraussetzungen der Belegung der letzten zehn Jahre vor dem 1. Mai 2007 mit acht Jahren Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit.

Der Zehnjahreszeitraum vor dem fiktiven Rentenbeginn am 1. Mai 2007 beginnt am 1. Mai 1997 und endet am 30. April 2007. Der Versicherungsverlauf des Klägers weist eine Überbrückungszeit ohne Anrechnung vom 1. Mai bis 23. Juli 2002 sowie eine Ar-beitslosigkeit ohne Leistungsbezug vom 24. Juli bis zum 9. September 2002 und vom 17. April 2004 bis zum 1. Juli 2004 aus. Nur die Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leis-tungsbezug verlängern den maßgebenden Zehnjahreszeitraum, soweit die Monate nicht bereits auch mit Pflichtbeiträgen belegt sind. Zu berücksichtigen sind damit die Zeiträume vom 24. Juli bis 31. August 2002 (zwei Monate, der September 2002 ist be-reits als Pflichtbeitragszeit anerkannt) und vom 1. Mai bis 1. Juli 2004 (drei Monate, der April 2004 ist ebenfalls bereits als Pflichtbeitragszeit anerkannt), sodass sich der Be-ginn des Zehnjahreszeitraumes auf den 1. Dezember 1996 verschiebt. Weitere Verlän-gerungstatbestände durch Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten oder Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung sind hier nicht erkennbar. Insbe-sondere stellt die Zeit vom 2. Juli 2004 bis zum 30. April 2007, wie bereits ausgeführt, keine Anrechnungszeit dar.

Insgesamt liegen im maßgebenden Zeitraum vom 1. Dezember 1996 bis zum 30. April 2007 nur 90 Monate anstelle der erforderlichen 96 Monate Pflichtbetreitragszeiten vor. Nur die Monate Dezember 1996 bis zum April 2002 (65 Monate), September 2002 bis April 2004 (20 Monate) und Oktober 2006 bis Februar 2007 (fünf Monate) sind mit Bei-trägen belegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.

Rechtsmittelbelehrung und Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe I. Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision nur zu, wenn sie nachträglich vom Bundessozialgericht zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht mit der Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist von einem bei dem Bundessozialgericht zugelassenen Prozessbe-vollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bundessozialgericht Kassel, Graf-Bernadotte-Platz 5, 34119 Kassel, einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Monatsfrist beim Bundessozialgericht ein-gegangen sein.

Als Prozessbevollmächtigte sind nur zugelassen: a) Rechtsanwälte b) Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule mit Befähigung zum Richteramt c) zur Vertretung ihrer Mitglieder und bei einem Handeln durch Personen mit Befähi-gung zum Richteramt oder durch Diplomjuristen - selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung - berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft - Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse sol-cher Verbände oder andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung - Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessen-vertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkrei-ses die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten d) juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zu c) genannten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt. Dazu ist ein Handeln durch Perso-nen mit Befähigung zum Richteramt oder Diplomjuristen und die Haftung der Organisa-tion für die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten Voraussetzung.

Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ih-nen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte oder solche anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts ein-schließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusam-menschlüsse vertreten lassen. Diese Beschäftigten müssen die Befähigung zum Rich-teramt haben oder Diplomjurist sein.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils von ei-nem zugelassenen Prozessbevollmächtigten schriftlich zu begründen.

In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundessozialgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der das Urteil abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beru-hen kann, bezeichnet werden. Als Verfahrensmangel kann eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht und eine Verletzung des § (/gl)103 SGG nur gerügt werden, soweit das Landessozialgericht einem Be-weisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

II. Erläuterungen zur Prozesskostenhilfe

Für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann ein Beteiligter, der nicht schon durch einen Bevollmächtigten der unter I. c) und I. d) genannten Vereini-gungen, Gewerkschaften oder juristischen Personen vertreten ist, Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragen.

Der Antrag kann von dem Beteiligten persönlich gestellt werden; er ist beim Bundesso-zialgericht entweder schriftlich einzureichen oder mündlich vor dessen Geschäftsstelle zu Protokoll zu erklären.

Dem Antrag sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirt-schaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen; hierzu ist der für die Abgabe der Er-klärung vorgeschriebene Vordruck zu benutzen. Der Vordruck kann von allen Gerich-ten und ggf. durch den Schreibwarenhandel bezogen werden.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Erklärung über die persön-lichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - ggf. nebst entsprechenden Belegen - müssen bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung der Beschwerde (ein Monat nach Zustellung des Urteils) beim Bundessozialgericht eingegangen sein.

Mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe kann ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt benannt werden.

Ist dem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt worden und macht er von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, keinen Gebrauch, wird auf seinen Antrag der beizuordnende Rechtsanwalt vom Bundessozialgericht ausgewählt.

gez. Klamann gez. Fischer gez. Frank

Der Beschwerdeschrift und allen folgenden Schriftsätzen sollen Abschriften für die üb-rigen Beteiligten beigefügt werden. Das Bundessozialgericht bittet darüber hinaus um je zwei weitere Abschriften.
Rechtskraft
Aus
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