Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
21
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 5 R 22/05
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 21 R 626/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1971 geborene Kläger ist an einer Neurofibromatose Typ II erkrankt. Im Jahr 1983 wurde bei ihm erstmalig eine Affektion des Hörnerves einseitig festgestellt. Aufgrund der diagnostizierten bilateralen vestibulären Tumorbildung erfolgten 1984-1985 Operationen, trotzdem kam es zur Ertaubung und zum Ausfall des Gleichgewichtsorganes beim Kläger. In der Zeit vom 01. September 1989 bis zum 15. Februar 1993 wurde der Kläger zum Industriemechaniker-Betriebstechnik ausgebildet. Im Anschluss an seine Ausbildung war er bis Oktober 1994 bei der Vereinigten Energiewerke AG (VEAG K L als Werkzeugmacher und Schlosser und im Anschluss daran bei der E GmbH J als Werkzeugmacher, Schlosser und Lackierer versicherungspflichtig beschäftigt. Von April 2000 bis März 2001 war der Kläger arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld, nachdem sein Beschäftigungsbetrieb Insolvenz angemeldet hatte.
Vom 01. April 2001 bis 31. Juli 2003 wurde der Kläger zum Bürokaufmann umgeschult. Danach bezog der Kläger Arbeitslosenhilfe. Seit Januar 2005 erhält der Kläger Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Der Kläger hat einen GdB von 100.
Vom 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2006 war der Kläger im Rahmen einer ABM beim L beschäftigt. Dort oblag ihm die Erstellung von Übersichten und Karteikarten sowie die computerunterstützte Datenerfassung.
Am 28. April 2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung und gab als Gesundheitsstörungen die Neurofibromatose Typ II, die beidseitige Ertaubung sowie den Ausfall des Gleichgewichtsorgans an. Die Beklagte zog ärztliche Unterlagen sowie Befundberichte der behandelnden Ärzte Dr. U, Facharzt für Hals-Nasen- Ohrenheilkunde, und DM H, Facharzt für Chirurgie, bei und veranlasste ein Gutachten der Fachärztin für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde G Diese gab in ihrem Gutachten vom 06. September 2004 an, dass beim Kläger seit 1985 eine Taubheit, ein Vestibularisausfall sowie Ohrgeräusche jeweils beidseits bestehen, die irreversibel seien. Hinsichtlich der Leistungsbeurteilung führte die Sachverständige aus, für mittelschwere Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten bestehe ein Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr arbeitstäglich. Tätigkeiten mit Publikumsverkehr und mit besonderen Anforderungen an das Konzentrations- und Reaktionsvermögen sowie das Hör-, Sprach- und Sprechvermögen seien nicht möglich.
Mit Bescheid vom 30. September 2004 lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit der Begründung ab, der Kläger könne noch mindestens sechs Stunden arbeitstäglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein.
In seinem hiergegen am 08. Oktober 2004 erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, dass der Gutachter keine Erfahrung bei der Bewertung der vorliegenden Neurofibromatoseerkrankung habe. Die neurologischen Beeinträchtigungen sowie die Taubheit rechtfertigten eine Rentengewährung.
Nach Einholung einer ärztlichen Stellungnahme des Prüfarztes und Facharztes für Neurologie/Sozialmedizin Herrn R vom 16. Juni 2004 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2004 den Widerspruch mit der Begründung zurück, mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne der Kläger mittelschwere Arbeiten überwiegend im Sitzen sechs Stunden und mehr verrichten und Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausüben; die Voraussetzungen für die begehrte Rente lägen nicht vor.
Mit der am 07. Januar 2005 vor dem Sozialgericht Cottbus erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt und ausgeführt, das Fortschreiten seiner Erkrankung sei unberücksichtigt geblieben. Es fehle eine Gesamtbeurteilung seiner Leistungsfähigkeit.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2004 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung ab 01. April 2004 zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist bei der im Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung verblieben.
Das Sozialgericht hat Befundberichte des Facharztes für Allgemeinmedizin DM T des Facharztes für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Dr. U des Facharztes für Zahnheilkunde Dr. K der Fachärztin für Urologie Frau S und des Facharztes für Chirurgie DM H beigezogen.
Auf Veranlassung des Sozialgerichts hat am 08. Juni 2006 der Facharzt für Nervenheilkunde, Psychiatrie, Psychotherapie Dr. B nach ambulanter Untersuchung des Klägers ein Sachverständigengutachten erstattet. Als beim Kläger vorliegende Gesundheitsstörungen gibt der Sachverständige eine Neurofibromatose Typ II, Taubheit und vestibulären Schwindel nach Exstirpation von Akustikneurinomen an. Hinsichtlich des Leistungsvermögens hat der Sachverständige ausgeführt, dem Kläger seien körperlich schwere Arbeiten möglich. Die Arbeiten könnten in allen Haltungsarten verrichtet werden. Die Arbeiten seien in geschlossenen Räumen, bei jeder Witterung und im Freien, nicht aber im Dunkeln möglich. Aufgrund der vestibulären Schädigung könnten Arbeiten im Steigen, Klettern und in der Hocke nicht verrichtet werden. Bücken, Heben und Tragen von Lasten seien möglich, nicht aber Überkopfarbeiten aufgrund des vestibulären Schwindels. Arbeiten mit Anforderungen an das Reaktionsvermögen und die Aufmerksamkeit seien insoweit eingeschränkt, als die Wahrnehmung akustischer Reize aufgehoben ist, die Wahrnehmung visueller Reize verlangsamt ist und der Kläger schneller erschöpft. Für Arbeiten, die Übersicht, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit erfordern, sei der Kläger gut geeignet. Tätigkeiten mit Publikumsverkehr sollten wegen der eingeschränkten Kommunikationsfähigkeit, Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit sollten wegen der höheren Erschöpfbarkeit infolge der Beschränkung auf den visuellen Sinneskanal vermieden werden.
Mit Urteil vom 27. September 2006 hat das Sozialgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Voraussetzungen für eine Rentengewährung lägen nicht vor. Das Gericht hat sich den Ausführungen des Sachverständigen Dr. B angeschlossen und ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger vollschichtig Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter den vom Gutachter genannten Einschränkungen verrichten könne.
Gegen das am 19. Oktober 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17. November 2006 Berufung eingelegt. Er verfolgt sein Begehren weiter. Das Gutachten des Dr. B entbehre einer objektiven Grundlage. Die Leistungsbeurteilung sei durch den Gutachter subjektiv erfolgt und berücksichtige die bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen nicht.
Die Beklagte hält das Urteil für zutreffend.
Auf Antrag des Klägers ist Prof. Dr. M gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom Senat als Sachverständiger gehört worden. In seinem Gutachten vom 21. September 2007, welches der Sachverständige nach ambulanter Untersuchung des Klägers erstattet hat, stellt der Gutachter folgende Gesundheitsstörungen fest: Neurofibromatose Typ II, Ertaubung nach operativer Intervention bei beidseitigen Akustikneurinomen, Schwindel und Tinnitus sowie Gleichgewichtsstörungen durch den beidseitigen Vestibularisausfall. Der Gutachter legt weiter dar, dass sich beim Kläger eine depressive Symptomatik mit Krankheitswert ausbilde. Hinsichtlich der Leistungsbeurteilung führt der Sachverständige aus, dass der Kläger in der Lage sei, körperlich mittelschwere Tätigkeiten auszuüben. Diese sollten überwiegend im Sitzen verrichtet werden. Stehende Arbeiten seien wegen des Ausfalls des Gleichgewichtsorgans zu vermeiden. Arbeiten im Freien oder in geschlossenen Räumen unter Einfluss von Feuchtigkeit und Staub seien möglich. Kälte und Zugluft irritierten bei mangelnder Benetzung der Hornhaut mit Flüssigkeit selbige. Arbeiten oder ausschließlich in einer Körperhaltung seien wegen mangelndem Gleichgewicht zu vermeiden. Aufgrund der vestibulären Schädigung seien Arbeiten im Steigen, Klettern und in der Hocke nicht möglich. Das Heben und Tragen von Lasten sei bedingt möglich (kleiner 20 kg), nicht aber Überkopfarbeiten. Arbeiten mit einseitiger körperlicher Belastung seien möglich, soweit sie nicht die Funktion des Gleichgewichtsorgans erforderten. Arbeiten im festgelegten Arbeitsrhythmus seien möglich, Arbeiten unter Zeitdruck, wie Akkord oder Fließbandarbeit, seien aufgrund der erhöhten Ermüdbarkeit bei erhöhtem Konzentrationsaufwand zu vermeiden. Arbeiten im Wechsel von Früh- und Spätschicht seien möglich. Nachtschichtarbeit sei zu vermeiden, da der Kläger nicht in der Lage sei, im Dunkeln oder bei unebenem Boden zu gehen. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten seien wegen der erhöhten Verletzungsgefahr zu vermeiden. Arbeiten, die Fingergeschicklichkeit, Belastung der Wirbelsäule, Belastung der Arme und Belastung der Beine erfordern, könnten verrichtet werden. Arbeiten überwiegend oder teilweise am Computer seien für den Kläger besonders gut geeignet. Das Reaktionsvermögen sei aufgrund der Ertaubung und der abnormen Ermüdbarkeit des Patienten eingeschränkt. Es bestehe keine Einschränkung der Lese- und Schreibgewandtheit. Die Auffassungsgabe, Lern- und Merkfähigkeit seien nicht beeinträchtigt. Tätigkeiten im Publikumsverkehr sollten vermieden werden. Auch Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit sollten wegen der höheren Erschöpfbarkeit vermieden werden. Der Kläger sei in der Lage, ohne Begleitung viermal täglich mindestens 500 m in jeweils weniger als 20 Minuten zurückzulegen. Der Kläger könne zweimal täglich öffentliche Verkehrsmittel benutzen oder Kraftfahrzeuge steuern. Allerdings sollte dies nicht in den Abend- und Nachtstunden geschehen. Unter Berücksichtigung der genannten Einschränkungen sei dem Kläger eine regelmäßige tägliche Arbeitszeit von mindestens sechs Stunden zumutbar. Die Leistungsfähigkeit unter acht Stunden begründe sich in der abnormen Ermüdbarkeit bei konzentrativen Leistungen, die der Kläger aufbringen müsse, durch den Einsatz anderer Sinnesorgan-Kontrollsysteme bei Ausfall des Hörvermögens und Ersatz desselben. Einfache Arbeiten könnten in der vollen üblichen Arbeitszeit von mindestens acht Stunden täglich durchgeführt werden.
Der Kläger hat zu dem Sachverständigengutachten vorgetragen, die sich entwickelnde depressive Erkrankung habe bei der Leistungsbeurteilung keine Berücksichtigung gefunden.
Auf Nachfrage des Senats hat der Kläger mitgeteilt, sich bezüglich einer etwaigen depressiven Erkrankung nicht in ärztlicher Behandlung zu befinden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 27. September 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 30. September 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01. April 2004 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils für zutreffend. Medizinische Befunde, die eine wesentliche rentenrelevante Verschlechterung ergäben, lägen nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakte (Az.: ) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, sie ist statthaft und form- und fristgerecht erhoben. Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig.
Der Kläger ist weder voll noch teilweise erwerbsgemindert.
Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert ist, wer nicht mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht.
Der Kläger ist in seiner Leistungsfähigkeit durch die Erkrankung an Neurofibromatose Typ II eingeschränkt. Dies ergibt sich aus dem schlüssigen und überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Prof. M vom 21. September 2007, dass dieser nach ambulanter Untersuchung des Klägers unter Würdigung der mit der Verwaltungsakte der Beklagten und der Gerichtsakte vorliegenden Vorgutachten und Befunde erstellt hat. Der Sachverständige hat die Beschwerdeschilderungen des Klägers gewürdigt und mit den erhobenen Befunden in einen Zusammenhang gestellt. Hinsichtlich der gestellten Diagnosen befindet er sich in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Sachverständigen Dr. Bund mit der Gutachterin im Verwaltungsverfahren Frau G Die berufliche Leistungsfähigkeit des Klägers ist im Wesentlichen durch die durch Neurofibromatose Typ II hervorgerufene Taubheit, den Schwindel und den Tinnitus sowie die Gleichgewichtsstörungen durch den beidseitigen Vestibularisausfall eingeschränkt.
Soweit der Kläger anführt, dass er aufgrund seiner Erkrankungen keine regelmäßige Tätigkeit ausüben könne, da eine erhöhte Erschöpfbarkeit bestehe, kann dieser Einschätzung nach dem Sachverständigengutachten von Prof. M nicht gefolgt werden. Der Sachverständige gibt an, dass die beim Kläger vorliegenden Ohrgeräusche und Kopfschmerzen Begleiterkrankungen der Neurofibromatose Typ II seien. Einfachere Arbeiten könnten in der vollen üblichen Arbeitszeit von mindestens acht Stunden täglich durchgeführt werden. Eine Leistungsfähigkeit von unter 8 Stunden begründe sich in der abnormen Ermüdbarkeit bei konzentrativen Leistungen, die der Kläger aufbringen müsse, durch den Ausfall des Hörvermögens und Ersatz desselben durch die Erbringung anderer Sinnesorgan-Kontrollsysteme. Diese Einschränkungen führten aber nur zu qualitativen Einschränkungen.
Trotz der sich beim Kläger ausbildenden depressiven Symptomatik mit Krankheitswert, die Prof. M in seinem Gutachten erstmalig diagnostiziert, ist nach Auffassung des Senats die Einholung weiterer medizinischer Sachverständigengutachten nicht geboten. Der Kläger ist, wie sich auf entsprechende Nachfrage des Senats ergab, nicht in neurologisch-psychiatrischer Behandlung. Zum anderen ist festzustellen, dass der Sachverständige als Facharzt für Neurologie und Psychiatrie die beginnende Erkrankung bei der Leistungsbeurteilung berücksichtigt hat. Auch unter Berücksichtigung der sich ausbildenden weiteren Erkrankung ist der Gutachter zu der oben beschriebenen Leistungsbeurteilung des Klägers gelangt.
Dass der Kläger im rentenversicherungsrechtlichen Sinne leistungsfähig ist, ergibt sich ferner daraus, dass der Kläger zur Zeit einer beruflichen Tätigkeit mit 35 Arbeitsstunden wöchentlich nachkommt und ab 1. März 2009 eine neue Tätigkeit mit wöchentlich 30 Arbeitsstunden beginnen wird. Der Umstand, dass es sich hierbei um von der Bundesanstalt für Arbeit geförderte Tätigkeiten handelt, spricht nicht gegen die Leistungsfähigkeit des Klägers. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeiten auf Kosten der Gesundheit des Klägers verrichtet werden.
Soweit der Kläger geltend macht, aufgrund seiner Behinderung und den damit einhergehenden Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht vermittelbar zu sein, ist dieses Vorbringen hinsichtlich des geltend gemachten Rentenanspruches unbeachtlich, da die jeweilige Arbeitsmarktlage gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI nicht zu berücksichtigen ist.
Nach alledem liegt ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden arbeitstäglich vor, was die vorgenannten Ansprüche ausschließt.
Eine spezifische Leistungseinschränkung oder eine Summierung von Leistungseinschränkungen, die eine Benennung einer zumutbaren Tätigkeit bedingen würden, sind nicht erkennbar. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen kann dann angenommen werden, wenn die Fähigkeit des Versicherten, zumindest körperlich leichte Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten, zusätzlich in erheblichem Umfang eingeschränkt ist. Die Leiden auf psychiatrischem und neurologischem Fachgebiet beschränken das Leistungsvermögen des Klägers nicht auf den Bereich körperlich leichter Arbeiten. Auch die Tatsache, dass der Kläger seit 1985 vollständig ertaubt ist, gleichwohl eine Ausbildung absolviert hat und in seinem Beruf bis April 2000 vollschichtig arbeitstätig war, danach eine Umschulung zum Bürokaufmann erfolgreich bestanden hat und letztmalig im Jahr 2005 im Landeszentralarchiv beschäftigt gewesen ist, spricht gegen die Annahme einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen.
Einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI hat der Kläger allein deshalb nicht, weil er nicht vor dem 02. Januar 1961 geboren ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1971 geborene Kläger ist an einer Neurofibromatose Typ II erkrankt. Im Jahr 1983 wurde bei ihm erstmalig eine Affektion des Hörnerves einseitig festgestellt. Aufgrund der diagnostizierten bilateralen vestibulären Tumorbildung erfolgten 1984-1985 Operationen, trotzdem kam es zur Ertaubung und zum Ausfall des Gleichgewichtsorganes beim Kläger. In der Zeit vom 01. September 1989 bis zum 15. Februar 1993 wurde der Kläger zum Industriemechaniker-Betriebstechnik ausgebildet. Im Anschluss an seine Ausbildung war er bis Oktober 1994 bei der Vereinigten Energiewerke AG (VEAG K L als Werkzeugmacher und Schlosser und im Anschluss daran bei der E GmbH J als Werkzeugmacher, Schlosser und Lackierer versicherungspflichtig beschäftigt. Von April 2000 bis März 2001 war der Kläger arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld, nachdem sein Beschäftigungsbetrieb Insolvenz angemeldet hatte.
Vom 01. April 2001 bis 31. Juli 2003 wurde der Kläger zum Bürokaufmann umgeschult. Danach bezog der Kläger Arbeitslosenhilfe. Seit Januar 2005 erhält der Kläger Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Der Kläger hat einen GdB von 100.
Vom 1. Juli 2006 bis 31. Dezember 2006 war der Kläger im Rahmen einer ABM beim L beschäftigt. Dort oblag ihm die Erstellung von Übersichten und Karteikarten sowie die computerunterstützte Datenerfassung.
Am 28. April 2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung und gab als Gesundheitsstörungen die Neurofibromatose Typ II, die beidseitige Ertaubung sowie den Ausfall des Gleichgewichtsorgans an. Die Beklagte zog ärztliche Unterlagen sowie Befundberichte der behandelnden Ärzte Dr. U, Facharzt für Hals-Nasen- Ohrenheilkunde, und DM H, Facharzt für Chirurgie, bei und veranlasste ein Gutachten der Fachärztin für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde G Diese gab in ihrem Gutachten vom 06. September 2004 an, dass beim Kläger seit 1985 eine Taubheit, ein Vestibularisausfall sowie Ohrgeräusche jeweils beidseits bestehen, die irreversibel seien. Hinsichtlich der Leistungsbeurteilung führte die Sachverständige aus, für mittelschwere Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten bestehe ein Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr arbeitstäglich. Tätigkeiten mit Publikumsverkehr und mit besonderen Anforderungen an das Konzentrations- und Reaktionsvermögen sowie das Hör-, Sprach- und Sprechvermögen seien nicht möglich.
Mit Bescheid vom 30. September 2004 lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit der Begründung ab, der Kläger könne noch mindestens sechs Stunden arbeitstäglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein.
In seinem hiergegen am 08. Oktober 2004 erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, dass der Gutachter keine Erfahrung bei der Bewertung der vorliegenden Neurofibromatoseerkrankung habe. Die neurologischen Beeinträchtigungen sowie die Taubheit rechtfertigten eine Rentengewährung.
Nach Einholung einer ärztlichen Stellungnahme des Prüfarztes und Facharztes für Neurologie/Sozialmedizin Herrn R vom 16. Juni 2004 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2004 den Widerspruch mit der Begründung zurück, mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne der Kläger mittelschwere Arbeiten überwiegend im Sitzen sechs Stunden und mehr verrichten und Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausüben; die Voraussetzungen für die begehrte Rente lägen nicht vor.
Mit der am 07. Januar 2005 vor dem Sozialgericht Cottbus erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt und ausgeführt, das Fortschreiten seiner Erkrankung sei unberücksichtigt geblieben. Es fehle eine Gesamtbeurteilung seiner Leistungsfähigkeit.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2004 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung ab 01. April 2004 zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist bei der im Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung verblieben.
Das Sozialgericht hat Befundberichte des Facharztes für Allgemeinmedizin DM T des Facharztes für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Dr. U des Facharztes für Zahnheilkunde Dr. K der Fachärztin für Urologie Frau S und des Facharztes für Chirurgie DM H beigezogen.
Auf Veranlassung des Sozialgerichts hat am 08. Juni 2006 der Facharzt für Nervenheilkunde, Psychiatrie, Psychotherapie Dr. B nach ambulanter Untersuchung des Klägers ein Sachverständigengutachten erstattet. Als beim Kläger vorliegende Gesundheitsstörungen gibt der Sachverständige eine Neurofibromatose Typ II, Taubheit und vestibulären Schwindel nach Exstirpation von Akustikneurinomen an. Hinsichtlich des Leistungsvermögens hat der Sachverständige ausgeführt, dem Kläger seien körperlich schwere Arbeiten möglich. Die Arbeiten könnten in allen Haltungsarten verrichtet werden. Die Arbeiten seien in geschlossenen Räumen, bei jeder Witterung und im Freien, nicht aber im Dunkeln möglich. Aufgrund der vestibulären Schädigung könnten Arbeiten im Steigen, Klettern und in der Hocke nicht verrichtet werden. Bücken, Heben und Tragen von Lasten seien möglich, nicht aber Überkopfarbeiten aufgrund des vestibulären Schwindels. Arbeiten mit Anforderungen an das Reaktionsvermögen und die Aufmerksamkeit seien insoweit eingeschränkt, als die Wahrnehmung akustischer Reize aufgehoben ist, die Wahrnehmung visueller Reize verlangsamt ist und der Kläger schneller erschöpft. Für Arbeiten, die Übersicht, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit erfordern, sei der Kläger gut geeignet. Tätigkeiten mit Publikumsverkehr sollten wegen der eingeschränkten Kommunikationsfähigkeit, Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit sollten wegen der höheren Erschöpfbarkeit infolge der Beschränkung auf den visuellen Sinneskanal vermieden werden.
Mit Urteil vom 27. September 2006 hat das Sozialgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Voraussetzungen für eine Rentengewährung lägen nicht vor. Das Gericht hat sich den Ausführungen des Sachverständigen Dr. B angeschlossen und ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger vollschichtig Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter den vom Gutachter genannten Einschränkungen verrichten könne.
Gegen das am 19. Oktober 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17. November 2006 Berufung eingelegt. Er verfolgt sein Begehren weiter. Das Gutachten des Dr. B entbehre einer objektiven Grundlage. Die Leistungsbeurteilung sei durch den Gutachter subjektiv erfolgt und berücksichtige die bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen nicht.
Die Beklagte hält das Urteil für zutreffend.
Auf Antrag des Klägers ist Prof. Dr. M gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom Senat als Sachverständiger gehört worden. In seinem Gutachten vom 21. September 2007, welches der Sachverständige nach ambulanter Untersuchung des Klägers erstattet hat, stellt der Gutachter folgende Gesundheitsstörungen fest: Neurofibromatose Typ II, Ertaubung nach operativer Intervention bei beidseitigen Akustikneurinomen, Schwindel und Tinnitus sowie Gleichgewichtsstörungen durch den beidseitigen Vestibularisausfall. Der Gutachter legt weiter dar, dass sich beim Kläger eine depressive Symptomatik mit Krankheitswert ausbilde. Hinsichtlich der Leistungsbeurteilung führt der Sachverständige aus, dass der Kläger in der Lage sei, körperlich mittelschwere Tätigkeiten auszuüben. Diese sollten überwiegend im Sitzen verrichtet werden. Stehende Arbeiten seien wegen des Ausfalls des Gleichgewichtsorgans zu vermeiden. Arbeiten im Freien oder in geschlossenen Räumen unter Einfluss von Feuchtigkeit und Staub seien möglich. Kälte und Zugluft irritierten bei mangelnder Benetzung der Hornhaut mit Flüssigkeit selbige. Arbeiten oder ausschließlich in einer Körperhaltung seien wegen mangelndem Gleichgewicht zu vermeiden. Aufgrund der vestibulären Schädigung seien Arbeiten im Steigen, Klettern und in der Hocke nicht möglich. Das Heben und Tragen von Lasten sei bedingt möglich (kleiner 20 kg), nicht aber Überkopfarbeiten. Arbeiten mit einseitiger körperlicher Belastung seien möglich, soweit sie nicht die Funktion des Gleichgewichtsorgans erforderten. Arbeiten im festgelegten Arbeitsrhythmus seien möglich, Arbeiten unter Zeitdruck, wie Akkord oder Fließbandarbeit, seien aufgrund der erhöhten Ermüdbarkeit bei erhöhtem Konzentrationsaufwand zu vermeiden. Arbeiten im Wechsel von Früh- und Spätschicht seien möglich. Nachtschichtarbeit sei zu vermeiden, da der Kläger nicht in der Lage sei, im Dunkeln oder bei unebenem Boden zu gehen. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten seien wegen der erhöhten Verletzungsgefahr zu vermeiden. Arbeiten, die Fingergeschicklichkeit, Belastung der Wirbelsäule, Belastung der Arme und Belastung der Beine erfordern, könnten verrichtet werden. Arbeiten überwiegend oder teilweise am Computer seien für den Kläger besonders gut geeignet. Das Reaktionsvermögen sei aufgrund der Ertaubung und der abnormen Ermüdbarkeit des Patienten eingeschränkt. Es bestehe keine Einschränkung der Lese- und Schreibgewandtheit. Die Auffassungsgabe, Lern- und Merkfähigkeit seien nicht beeinträchtigt. Tätigkeiten im Publikumsverkehr sollten vermieden werden. Auch Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit sollten wegen der höheren Erschöpfbarkeit vermieden werden. Der Kläger sei in der Lage, ohne Begleitung viermal täglich mindestens 500 m in jeweils weniger als 20 Minuten zurückzulegen. Der Kläger könne zweimal täglich öffentliche Verkehrsmittel benutzen oder Kraftfahrzeuge steuern. Allerdings sollte dies nicht in den Abend- und Nachtstunden geschehen. Unter Berücksichtigung der genannten Einschränkungen sei dem Kläger eine regelmäßige tägliche Arbeitszeit von mindestens sechs Stunden zumutbar. Die Leistungsfähigkeit unter acht Stunden begründe sich in der abnormen Ermüdbarkeit bei konzentrativen Leistungen, die der Kläger aufbringen müsse, durch den Einsatz anderer Sinnesorgan-Kontrollsysteme bei Ausfall des Hörvermögens und Ersatz desselben. Einfache Arbeiten könnten in der vollen üblichen Arbeitszeit von mindestens acht Stunden täglich durchgeführt werden.
Der Kläger hat zu dem Sachverständigengutachten vorgetragen, die sich entwickelnde depressive Erkrankung habe bei der Leistungsbeurteilung keine Berücksichtigung gefunden.
Auf Nachfrage des Senats hat der Kläger mitgeteilt, sich bezüglich einer etwaigen depressiven Erkrankung nicht in ärztlicher Behandlung zu befinden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 27. September 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 30. September 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01. April 2004 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils für zutreffend. Medizinische Befunde, die eine wesentliche rentenrelevante Verschlechterung ergäben, lägen nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakte (Az.: ) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, sie ist statthaft und form- und fristgerecht erhoben. Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig.
Der Kläger ist weder voll noch teilweise erwerbsgemindert.
Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert ist, wer nicht mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht.
Der Kläger ist in seiner Leistungsfähigkeit durch die Erkrankung an Neurofibromatose Typ II eingeschränkt. Dies ergibt sich aus dem schlüssigen und überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Prof. M vom 21. September 2007, dass dieser nach ambulanter Untersuchung des Klägers unter Würdigung der mit der Verwaltungsakte der Beklagten und der Gerichtsakte vorliegenden Vorgutachten und Befunde erstellt hat. Der Sachverständige hat die Beschwerdeschilderungen des Klägers gewürdigt und mit den erhobenen Befunden in einen Zusammenhang gestellt. Hinsichtlich der gestellten Diagnosen befindet er sich in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Sachverständigen Dr. Bund mit der Gutachterin im Verwaltungsverfahren Frau G Die berufliche Leistungsfähigkeit des Klägers ist im Wesentlichen durch die durch Neurofibromatose Typ II hervorgerufene Taubheit, den Schwindel und den Tinnitus sowie die Gleichgewichtsstörungen durch den beidseitigen Vestibularisausfall eingeschränkt.
Soweit der Kläger anführt, dass er aufgrund seiner Erkrankungen keine regelmäßige Tätigkeit ausüben könne, da eine erhöhte Erschöpfbarkeit bestehe, kann dieser Einschätzung nach dem Sachverständigengutachten von Prof. M nicht gefolgt werden. Der Sachverständige gibt an, dass die beim Kläger vorliegenden Ohrgeräusche und Kopfschmerzen Begleiterkrankungen der Neurofibromatose Typ II seien. Einfachere Arbeiten könnten in der vollen üblichen Arbeitszeit von mindestens acht Stunden täglich durchgeführt werden. Eine Leistungsfähigkeit von unter 8 Stunden begründe sich in der abnormen Ermüdbarkeit bei konzentrativen Leistungen, die der Kläger aufbringen müsse, durch den Ausfall des Hörvermögens und Ersatz desselben durch die Erbringung anderer Sinnesorgan-Kontrollsysteme. Diese Einschränkungen führten aber nur zu qualitativen Einschränkungen.
Trotz der sich beim Kläger ausbildenden depressiven Symptomatik mit Krankheitswert, die Prof. M in seinem Gutachten erstmalig diagnostiziert, ist nach Auffassung des Senats die Einholung weiterer medizinischer Sachverständigengutachten nicht geboten. Der Kläger ist, wie sich auf entsprechende Nachfrage des Senats ergab, nicht in neurologisch-psychiatrischer Behandlung. Zum anderen ist festzustellen, dass der Sachverständige als Facharzt für Neurologie und Psychiatrie die beginnende Erkrankung bei der Leistungsbeurteilung berücksichtigt hat. Auch unter Berücksichtigung der sich ausbildenden weiteren Erkrankung ist der Gutachter zu der oben beschriebenen Leistungsbeurteilung des Klägers gelangt.
Dass der Kläger im rentenversicherungsrechtlichen Sinne leistungsfähig ist, ergibt sich ferner daraus, dass der Kläger zur Zeit einer beruflichen Tätigkeit mit 35 Arbeitsstunden wöchentlich nachkommt und ab 1. März 2009 eine neue Tätigkeit mit wöchentlich 30 Arbeitsstunden beginnen wird. Der Umstand, dass es sich hierbei um von der Bundesanstalt für Arbeit geförderte Tätigkeiten handelt, spricht nicht gegen die Leistungsfähigkeit des Klägers. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeiten auf Kosten der Gesundheit des Klägers verrichtet werden.
Soweit der Kläger geltend macht, aufgrund seiner Behinderung und den damit einhergehenden Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht vermittelbar zu sein, ist dieses Vorbringen hinsichtlich des geltend gemachten Rentenanspruches unbeachtlich, da die jeweilige Arbeitsmarktlage gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI nicht zu berücksichtigen ist.
Nach alledem liegt ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden arbeitstäglich vor, was die vorgenannten Ansprüche ausschließt.
Eine spezifische Leistungseinschränkung oder eine Summierung von Leistungseinschränkungen, die eine Benennung einer zumutbaren Tätigkeit bedingen würden, sind nicht erkennbar. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen kann dann angenommen werden, wenn die Fähigkeit des Versicherten, zumindest körperlich leichte Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten, zusätzlich in erheblichem Umfang eingeschränkt ist. Die Leiden auf psychiatrischem und neurologischem Fachgebiet beschränken das Leistungsvermögen des Klägers nicht auf den Bereich körperlich leichter Arbeiten. Auch die Tatsache, dass der Kläger seit 1985 vollständig ertaubt ist, gleichwohl eine Ausbildung absolviert hat und in seinem Beruf bis April 2000 vollschichtig arbeitstätig war, danach eine Umschulung zum Bürokaufmann erfolgreich bestanden hat und letztmalig im Jahr 2005 im Landeszentralarchiv beschäftigt gewesen ist, spricht gegen die Annahme einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen.
Einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI hat der Kläger allein deshalb nicht, weil er nicht vor dem 02. Januar 1961 geboren ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG genannten Gründe vorliegt.
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