Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AL 4587/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 5460/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung und Erstattung des dem Kläger für die Zeit vom 18.08.2005 bis 14.11.2005 bewilligten Arbeitslosengeldes sowie die Erstattung der für den Kläger für die Zeit vom 02.09.2005 bis 14.11.2005 entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung streitig.
Der 1976 geborene Kläger meldete sich, nachdem er sich zum 01.04.2005 aus dem Leistungsbezug abgemeldet hatte, am 04.05.2005 erneut arbeitslos und beantragte die Weitergewährung von Arbeitslosengeld. Hierbei legte er eine Gewerbeabmeldung (Handelsvertretung für Säfte, Öl und Wein) zum 06.05.2005 vor.
Mit Bescheid vom 23.05.2005 bewilligte ihm die Beklagte Arbeitslosengeld ab dem 07.05.2005 mit einer Restanspruchsdauer von 214 Tagen. In der Folgezeit bezog der Kläger bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 04.01.2006 Arbeitslosengeld mit einem täglichen Leistungssatz von 25,10 EUR (monatlicher Zahlbetrag 753,00 EUR).
Nachdem der Beklagten am 25.10.2005 die Überschneidung mit einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ab dem 18.08.2005 bekannt geworden war, teilte die Firma T. Güterkraftverkehr Süd GmbH in der Arbeitsbescheinigung vom 20.12.2005 mit, am 18.08.2005 sei mit dem Kläger ein bis zum 17.01.2006 befristetes Arbeitsverhältnis geschlossen worden. Dieser sei vom 18.08.2005 bis 01.09.2005 als Fahrer beschäftigt gewesen und habe in dieser Zeit ein Bruttoarbeitsentgelt von 623,33 EUR erzielt. Das Arbeitsverhältnis sei durch arbeitgeberseitige Kündigung am 01.09.2005 mit sofortiger Wirkung gekündigt worden.
Nach dem 01.09.2005 meldete sich der Kläger erstmals am 15.11.2005 wieder bei der Beklagten.
Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 24.04.2006 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 18.08.2005 ganz auf. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe ab diesem Zeitpunkt in einem Beschäftigungsverhältnis mit mindestens 15 Stunden wöchentlich gestanden und sei daher nicht mehr arbeitslos gewesen. Er sei seiner Verpflichtung, diese für die Leistung erhebliche Änderung in seinen Verhältnissen mitzuteilen, zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen. Unabhängig hiervon hätte er wissen müssen, dass der zuerkannte Anspruch zum Ruhen gekommen sei. In der Zeit vom 18.08.2005 bis 14.11.2005 sei ihm Arbeitslosengeld in Höhe von 2183,70 EUR zu Unrecht gezahlt worden. Dieser Betrag sei gemäß § 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu erstatten.
Mit Bescheid gleichfalls vom 24.04.2006 setzte die Beklagte die Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 02.09.2005 bis 14.11.2005 in Höhe von 613,92 EUR gemäß § 335 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) fest.
Gegen beide Bescheide legte der Kläger am 05.05.2006 Widerspruch ein mit der Begründung, er habe sich ab dem 18.08.2005 in einem "Einfühlungsverhältnis ohne Bezahlung" bei der Firma T. befunden und habe tatsächlich nur 14 Tage gearbeitet. Er habe dies mit der Agentur für Arbeit am 17.08.2005 abgeklärt. Hierzu legte er die zwischen ihm und der Firma T. geschlossene Vereinbarung vor. Darin war ein am 11.08.2005 beginnendes fünftägiges "Einfühlungsverhältnis" vereinbart. Ziffer I.3. der Vereinbarung enthält folgende Regelung: "Nach Ablauf des Einfühlungsverhältnisses kommt ein Arbeitsverhältnis nur dann zustande, wenn die Firma den Abschluss eines Arbeitsvertrages zu den Bedingungen zu II. dieser Vereinbarung ausdrücklich schriftlich bestätigt." In Ziffer II. ist ein befristeter Arbeitsvertrag geregelt. Der Kläger legte weiter die "Kündigung des Probe-Arbeitsverhältnisses" vom 01.09.2005 vor. Darin wurde der Kläger u.a. ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sich nach § 2 SGB III unverzüglich bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend zu melden und auch eigene Aktivitäten bei der Stellensuche zu unternehmen habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.05.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, das am 11.08.2005 begründete Einfühlungsverhältnis sei auf fünf Tage beschränkt gewesen und habe sonach mit Ablauf des 17.08.2005 geendet. Der Kläger habe jedoch selbst angegeben, insgesamt 14 Tage und damit über das "Einfühlungsverhältnis" hinaus bei der Firma TKG gearbeitet zu haben. Dies ergebe sich auch aus dem Inhalt des Kündigungsschreibens und der Arbeitgeberauskunft.
Die hiergegen am 22.06.2006 zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobene Klage hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 19.10.2007 abgewiesen. Auf den Inhalt des Gerichtsbescheides wird insoweit Bezug genommen.
Gegen den am 14.11.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 19.11.2007 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe zwar die Hoffnung gehabt, von der Firma T. nach Ablauf des Einfühlungsverhältnisses Geld zu erhalten. Er habe jedoch zu keinem Zeitpunkt eine Lohnzahlung erhalten. Er sei deshalb durchgehend als Erwerbsloser bzw. Arbeitsloser einzustufen. Da sich die Firma T. zu keinem Zeitpunkt an Absprachen gehalten habe, sei der Vertrag mit der Firma T. ungültig. Er sei deshalb durchgehend ohne Erwerb gewesen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Oktober 2007 und die Bescheide der Beklagten vom 24. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGB liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 18.08. bis 14.11.2005 aufgehoben und die für diese Zeit erbrachten Leistungen zurückgefordert sowie die Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die Zeit vom 02.09.2005 bis 14.11.2005 in zutreffender Höhe festgesetzt.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung ist § 48 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 2 SGB X. Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Veränderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Nach § 330 Abs. 3 SGB III ist in diesen Fällen die Leistungsbewilligung zwingend mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben.
Der Bescheid, mit dem Arbeitslosengeld bewilligt wird, ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Eine wesentliche Änderung ist dadurch eingetreten, dass der Kläger ein Beschäftigungsverhältnis aufgenommen hat und er deshalb nicht mehr arbeitslos war. Dahingestellt bleiben kann vorliegend, ob die Arbeitslosigkeit des Klägers bereits ab dem 11.08.2005 durch die Aufnahme des "Einfühlungsverhältnisses" entfallen ist, weil dieses ein Probearbeitsverhältnis darstellt und damit grundsätzlich als Beschäftigungsverhältnis zu qualifizieren ist. Hierüber ist vorliegend jedoch nicht zu entscheiden, da die Beklagte die Bewilligung erst für die Zeit nach Ablauf des "Einfühlungsverhältnisses" ab dem 18.08.2005 aufgehoben hat.
Nach § 118 Abs. 1 SGB III haben Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit Arbeitnehmer, die (1.) arbeitslos sind, (2.) sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und (3.) die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, der nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit). Nach Abs. 3 schließt die Ausübung einer Beschäftigung die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst.
Jedenfalls ab dem 18.08.2005 stand der Kläger in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnis. Dies ergibt sich aus dem vom Kläger mit der Firma T. geschlossenen Arbeitsvertrag. Nach dessen Ziffer II wurde am 18.08.2005 ein auf 6 Monate befristetes Arbeitsverhältnis begründet. Der Arbeitsvertrag enthält zwar keine ausdrücklichen Regelungen über die Dauer der Arbeitszeit. Nach § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrages hatte der Arbeitnehmer jedoch seine volle Arbeitskraft in die Dienste der Firma zu stellen. Eine Nebentätigkeit durfte er nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Arbeitgebers aufnehmen. Danach war eine mehr als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung vereinbart. Das Beschäftigungsverhältnis ist auch entsprechend dieser Vereinbarung tatsächlich umgesetzt worden. Der Kläger hat vom 18.08.2005 bis zur Kündigung des Arbeitgebers am 01.09.2005 der vertraglichen Vereinbarung entsprechend gearbeitet. Schließlich ist der Kläger vom Arbeitgeber auch als sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter ab dem 18.08.2005 angemeldet worden. Dem Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses steht demgegenüber nicht entgegen, dass der Arbeitgeber nach dem Vortrag des Klägers den vereinbarten Arbeitslohn nicht gezahlt hat. Auch ist es für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses unbeachtlich, ob einzelne Vertragsbestandteile unwirksam waren.
Mit der Aufnahme der Beschäftigung ist die Arbeitslosmeldung des Klägers gem. § 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III erloschen. Danach erlischt die Wirkung der Arbeitslosmeldung mit der Aufnahme der Beschäftigung, wenn der Arbeitslose diese der Agentur für Arbeit nicht unverzüglich mitgeteilt hat.
Der Kläger hat der Beklagten die Aufnahme der Beschäftigung nicht mitgeteilt. Für seinen nicht näher konkretisierten Vortrag, er habe der Beklagten die Arbeitsaufnahme am 17.08.2005 mitgeteilt, finden sich in der Verwaltungsakte keinerlei Hinweise. Insbesondere finden sich in den Beratungsvermerken der Beklagten über den fraglichen Zeitraum keine Hinweise auf eine Beschäftigungsaufnahme.
Der Kläger ist einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) hat, wer Sozialleistungen erhält, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen. Anlässlich verschiedener Arbeitslosmeldungen, so am 06.12.2004 und 14.03.2005, hat der Kläger schriftlich versichert, das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Im Merkblatt für Arbeitslose 1 (Stand April 2004 und Januar 2005) wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jede Beschäftigung oder Tätigkeit vor deren Beginn der Agentur für Arbeit anzuzeigen ist. Das Merkblatt enthält weiter den ausdrücklichen Hinweis, dass sich der Arbeitslose nicht auf eventuelle Zusagen des Arbeitgebers verlassen darf und zur Mitteilung der Beschäftigungsaufnahme ausschließlich er selbst verpflichtet ist. Auch werden die Verpflichtungen bei einer Beschäftigung bzw. Zwischenbeschäftigung ausführlich dargestellt und insbesondere die Verpflichtung zur erneuten persönlichen Arbeitslosmeldung hervorgehoben, um den Leistungsbezug nach einer solchen Unterbrechung zu gewährleisten. Es findet sich auch der hervorgehobene Hinweis, dass bei Zweifeln, ob eine neue persönliche Arbeitslosmeldung notwendig ist, eine rechtzeitige Nachfrage empfohlen wird. Der Kläger hätte deshalb wissen müssen, dass er verpflichtet gewesen ist, die Arbeitsaufnahme mitzuteilen.
Da mit der nicht mitgeteilten Beschäftigungsaufnahme die Wirkung der Arbeitslosmeldung gem. § 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III erloschen ist, haben auch nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses am 02.09.2005 die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld bis zur erneuten persönlichen Meldung des Klägers bei der Beklagten nicht vorgelegen. Der Kläger hat die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mitgeteilt und sich erstmals am 15.11.2005 wieder bei der Beklagten gemeldet, obwohl der Arbeitgeber in der schriftlichen Kündigung ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass sich der Kläger unverzüglich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden habe. Bis zur nächsten persönlichen Meldung am 15.11.2005 bestand daher mangels Arbeitslosmeldung kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dementsprechend hat die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld bis zum 14.11.2005 aufgehoben.
Die angefochtenen Bescheide sind auch nicht deshalb rechtswidrig, weil vor ihrem Erlass der Kläger nicht nach § 24 SGB X angehört worden ist. Zwar führt die fehlende Anhörung grundsätzlich zur Rechtswidrigkeit von Bescheiden, mit denen in Rechte eines Beteiligten eingegriffen wird. Die Anhörung kann jedoch bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozialgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden (§ 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X). Eine Nachholung ist vorliegend bereits dadurch erfolgt, dass die angefochtenen Bescheide alle wesentlichen Tatsachen enthalten, auf die die Verwaltung ihre Entscheidung gestützt hat und im Widerspruchsbescheid stützen wollte und der Kläger damit im Widerspruchsverfahren die Möglichkeit hatte, sich wie bei einer Anhörung zu äußern (KassKomm-Steinwedel, § 41 SGB X Rn. 15).
Die Erstattungspflicht beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB X. Soweit danach ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die Beklagte hat auch den Erstattungsbetrag in zutreffender Höhe festgesetzt.
Rechtsgrundlage für die Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung ist § 335 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 5 SGB III. Wurden von der Bundesagentur für einen Bezieher von Arbeitslosengeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat der Bezieher dieser Leistungen der Bundesagentur die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Hat für den Zeitraum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden, so erstattet die Krankenkasse, bei der der Bezieher nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Fünften Buches versicherungspflichtig war, der Bundesagentur die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge; der Bezieher wird insoweit von der Ersatzpflicht nach Satz 1 befreit. Dies gilt entsprechend für die Beiträge der Bundesagentur zur sozialen Pflegeversicherung.
Dementsprechend hat die Beklagte die Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erst ab dem 02.09.2005 festgesetzt, da der Kläger vom 18.08. bis 01.09.2005 aufgrund seiner Beschäftigung bei der Firma T. in einem weiteren Kranken- bzw. Pflegeversicherungsverhältnis stand.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung und Erstattung des dem Kläger für die Zeit vom 18.08.2005 bis 14.11.2005 bewilligten Arbeitslosengeldes sowie die Erstattung der für den Kläger für die Zeit vom 02.09.2005 bis 14.11.2005 entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung streitig.
Der 1976 geborene Kläger meldete sich, nachdem er sich zum 01.04.2005 aus dem Leistungsbezug abgemeldet hatte, am 04.05.2005 erneut arbeitslos und beantragte die Weitergewährung von Arbeitslosengeld. Hierbei legte er eine Gewerbeabmeldung (Handelsvertretung für Säfte, Öl und Wein) zum 06.05.2005 vor.
Mit Bescheid vom 23.05.2005 bewilligte ihm die Beklagte Arbeitslosengeld ab dem 07.05.2005 mit einer Restanspruchsdauer von 214 Tagen. In der Folgezeit bezog der Kläger bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 04.01.2006 Arbeitslosengeld mit einem täglichen Leistungssatz von 25,10 EUR (monatlicher Zahlbetrag 753,00 EUR).
Nachdem der Beklagten am 25.10.2005 die Überschneidung mit einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ab dem 18.08.2005 bekannt geworden war, teilte die Firma T. Güterkraftverkehr Süd GmbH in der Arbeitsbescheinigung vom 20.12.2005 mit, am 18.08.2005 sei mit dem Kläger ein bis zum 17.01.2006 befristetes Arbeitsverhältnis geschlossen worden. Dieser sei vom 18.08.2005 bis 01.09.2005 als Fahrer beschäftigt gewesen und habe in dieser Zeit ein Bruttoarbeitsentgelt von 623,33 EUR erzielt. Das Arbeitsverhältnis sei durch arbeitgeberseitige Kündigung am 01.09.2005 mit sofortiger Wirkung gekündigt worden.
Nach dem 01.09.2005 meldete sich der Kläger erstmals am 15.11.2005 wieder bei der Beklagten.
Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 24.04.2006 hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 18.08.2005 ganz auf. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe ab diesem Zeitpunkt in einem Beschäftigungsverhältnis mit mindestens 15 Stunden wöchentlich gestanden und sei daher nicht mehr arbeitslos gewesen. Er sei seiner Verpflichtung, diese für die Leistung erhebliche Änderung in seinen Verhältnissen mitzuteilen, zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen. Unabhängig hiervon hätte er wissen müssen, dass der zuerkannte Anspruch zum Ruhen gekommen sei. In der Zeit vom 18.08.2005 bis 14.11.2005 sei ihm Arbeitslosengeld in Höhe von 2183,70 EUR zu Unrecht gezahlt worden. Dieser Betrag sei gemäß § 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu erstatten.
Mit Bescheid gleichfalls vom 24.04.2006 setzte die Beklagte die Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 02.09.2005 bis 14.11.2005 in Höhe von 613,92 EUR gemäß § 335 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) fest.
Gegen beide Bescheide legte der Kläger am 05.05.2006 Widerspruch ein mit der Begründung, er habe sich ab dem 18.08.2005 in einem "Einfühlungsverhältnis ohne Bezahlung" bei der Firma T. befunden und habe tatsächlich nur 14 Tage gearbeitet. Er habe dies mit der Agentur für Arbeit am 17.08.2005 abgeklärt. Hierzu legte er die zwischen ihm und der Firma T. geschlossene Vereinbarung vor. Darin war ein am 11.08.2005 beginnendes fünftägiges "Einfühlungsverhältnis" vereinbart. Ziffer I.3. der Vereinbarung enthält folgende Regelung: "Nach Ablauf des Einfühlungsverhältnisses kommt ein Arbeitsverhältnis nur dann zustande, wenn die Firma den Abschluss eines Arbeitsvertrages zu den Bedingungen zu II. dieser Vereinbarung ausdrücklich schriftlich bestätigt." In Ziffer II. ist ein befristeter Arbeitsvertrag geregelt. Der Kläger legte weiter die "Kündigung des Probe-Arbeitsverhältnisses" vom 01.09.2005 vor. Darin wurde der Kläger u.a. ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sich nach § 2 SGB III unverzüglich bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend zu melden und auch eigene Aktivitäten bei der Stellensuche zu unternehmen habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.05.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, das am 11.08.2005 begründete Einfühlungsverhältnis sei auf fünf Tage beschränkt gewesen und habe sonach mit Ablauf des 17.08.2005 geendet. Der Kläger habe jedoch selbst angegeben, insgesamt 14 Tage und damit über das "Einfühlungsverhältnis" hinaus bei der Firma TKG gearbeitet zu haben. Dies ergebe sich auch aus dem Inhalt des Kündigungsschreibens und der Arbeitgeberauskunft.
Die hiergegen am 22.06.2006 zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobene Klage hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 19.10.2007 abgewiesen. Auf den Inhalt des Gerichtsbescheides wird insoweit Bezug genommen.
Gegen den am 14.11.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 19.11.2007 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe zwar die Hoffnung gehabt, von der Firma T. nach Ablauf des Einfühlungsverhältnisses Geld zu erhalten. Er habe jedoch zu keinem Zeitpunkt eine Lohnzahlung erhalten. Er sei deshalb durchgehend als Erwerbsloser bzw. Arbeitsloser einzustufen. Da sich die Firma T. zu keinem Zeitpunkt an Absprachen gehalten habe, sei der Vertrag mit der Firma T. ungültig. Er sei deshalb durchgehend ohne Erwerb gewesen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Oktober 2007 und die Bescheide der Beklagten vom 24. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGB liegen nicht vor.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 18.08. bis 14.11.2005 aufgehoben und die für diese Zeit erbrachten Leistungen zurückgefordert sowie die Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die Zeit vom 02.09.2005 bis 14.11.2005 in zutreffender Höhe festgesetzt.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung ist § 48 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 2 SGB X. Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Veränderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Nach § 330 Abs. 3 SGB III ist in diesen Fällen die Leistungsbewilligung zwingend mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben.
Der Bescheid, mit dem Arbeitslosengeld bewilligt wird, ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Eine wesentliche Änderung ist dadurch eingetreten, dass der Kläger ein Beschäftigungsverhältnis aufgenommen hat und er deshalb nicht mehr arbeitslos war. Dahingestellt bleiben kann vorliegend, ob die Arbeitslosigkeit des Klägers bereits ab dem 11.08.2005 durch die Aufnahme des "Einfühlungsverhältnisses" entfallen ist, weil dieses ein Probearbeitsverhältnis darstellt und damit grundsätzlich als Beschäftigungsverhältnis zu qualifizieren ist. Hierüber ist vorliegend jedoch nicht zu entscheiden, da die Beklagte die Bewilligung erst für die Zeit nach Ablauf des "Einfühlungsverhältnisses" ab dem 18.08.2005 aufgehoben hat.
Nach § 118 Abs. 1 SGB III haben Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit Arbeitnehmer, die (1.) arbeitslos sind, (2.) sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und (3.) die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, der nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit). Nach Abs. 3 schließt die Ausübung einer Beschäftigung die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst.
Jedenfalls ab dem 18.08.2005 stand der Kläger in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungsverhältnis. Dies ergibt sich aus dem vom Kläger mit der Firma T. geschlossenen Arbeitsvertrag. Nach dessen Ziffer II wurde am 18.08.2005 ein auf 6 Monate befristetes Arbeitsverhältnis begründet. Der Arbeitsvertrag enthält zwar keine ausdrücklichen Regelungen über die Dauer der Arbeitszeit. Nach § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrages hatte der Arbeitnehmer jedoch seine volle Arbeitskraft in die Dienste der Firma zu stellen. Eine Nebentätigkeit durfte er nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Arbeitgebers aufnehmen. Danach war eine mehr als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung vereinbart. Das Beschäftigungsverhältnis ist auch entsprechend dieser Vereinbarung tatsächlich umgesetzt worden. Der Kläger hat vom 18.08.2005 bis zur Kündigung des Arbeitgebers am 01.09.2005 der vertraglichen Vereinbarung entsprechend gearbeitet. Schließlich ist der Kläger vom Arbeitgeber auch als sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter ab dem 18.08.2005 angemeldet worden. Dem Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses steht demgegenüber nicht entgegen, dass der Arbeitgeber nach dem Vortrag des Klägers den vereinbarten Arbeitslohn nicht gezahlt hat. Auch ist es für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses unbeachtlich, ob einzelne Vertragsbestandteile unwirksam waren.
Mit der Aufnahme der Beschäftigung ist die Arbeitslosmeldung des Klägers gem. § 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III erloschen. Danach erlischt die Wirkung der Arbeitslosmeldung mit der Aufnahme der Beschäftigung, wenn der Arbeitslose diese der Agentur für Arbeit nicht unverzüglich mitgeteilt hat.
Der Kläger hat der Beklagten die Aufnahme der Beschäftigung nicht mitgeteilt. Für seinen nicht näher konkretisierten Vortrag, er habe der Beklagten die Arbeitsaufnahme am 17.08.2005 mitgeteilt, finden sich in der Verwaltungsakte keinerlei Hinweise. Insbesondere finden sich in den Beratungsvermerken der Beklagten über den fraglichen Zeitraum keine Hinweise auf eine Beschäftigungsaufnahme.
Der Kläger ist einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) hat, wer Sozialleistungen erhält, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen. Anlässlich verschiedener Arbeitslosmeldungen, so am 06.12.2004 und 14.03.2005, hat der Kläger schriftlich versichert, das Merkblatt 1 für Arbeitslose erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Im Merkblatt für Arbeitslose 1 (Stand April 2004 und Januar 2005) wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jede Beschäftigung oder Tätigkeit vor deren Beginn der Agentur für Arbeit anzuzeigen ist. Das Merkblatt enthält weiter den ausdrücklichen Hinweis, dass sich der Arbeitslose nicht auf eventuelle Zusagen des Arbeitgebers verlassen darf und zur Mitteilung der Beschäftigungsaufnahme ausschließlich er selbst verpflichtet ist. Auch werden die Verpflichtungen bei einer Beschäftigung bzw. Zwischenbeschäftigung ausführlich dargestellt und insbesondere die Verpflichtung zur erneuten persönlichen Arbeitslosmeldung hervorgehoben, um den Leistungsbezug nach einer solchen Unterbrechung zu gewährleisten. Es findet sich auch der hervorgehobene Hinweis, dass bei Zweifeln, ob eine neue persönliche Arbeitslosmeldung notwendig ist, eine rechtzeitige Nachfrage empfohlen wird. Der Kläger hätte deshalb wissen müssen, dass er verpflichtet gewesen ist, die Arbeitsaufnahme mitzuteilen.
Da mit der nicht mitgeteilten Beschäftigungsaufnahme die Wirkung der Arbeitslosmeldung gem. § 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III erloschen ist, haben auch nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses am 02.09.2005 die Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld bis zur erneuten persönlichen Meldung des Klägers bei der Beklagten nicht vorgelegen. Der Kläger hat die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mitgeteilt und sich erstmals am 15.11.2005 wieder bei der Beklagten gemeldet, obwohl der Arbeitgeber in der schriftlichen Kündigung ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass sich der Kläger unverzüglich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden habe. Bis zur nächsten persönlichen Meldung am 15.11.2005 bestand daher mangels Arbeitslosmeldung kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dementsprechend hat die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld bis zum 14.11.2005 aufgehoben.
Die angefochtenen Bescheide sind auch nicht deshalb rechtswidrig, weil vor ihrem Erlass der Kläger nicht nach § 24 SGB X angehört worden ist. Zwar führt die fehlende Anhörung grundsätzlich zur Rechtswidrigkeit von Bescheiden, mit denen in Rechte eines Beteiligten eingegriffen wird. Die Anhörung kann jedoch bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozialgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden (§ 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X). Eine Nachholung ist vorliegend bereits dadurch erfolgt, dass die angefochtenen Bescheide alle wesentlichen Tatsachen enthalten, auf die die Verwaltung ihre Entscheidung gestützt hat und im Widerspruchsbescheid stützen wollte und der Kläger damit im Widerspruchsverfahren die Möglichkeit hatte, sich wie bei einer Anhörung zu äußern (KassKomm-Steinwedel, § 41 SGB X Rn. 15).
Die Erstattungspflicht beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB X. Soweit danach ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die Beklagte hat auch den Erstattungsbetrag in zutreffender Höhe festgesetzt.
Rechtsgrundlage für die Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung ist § 335 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 5 SGB III. Wurden von der Bundesagentur für einen Bezieher von Arbeitslosengeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat der Bezieher dieser Leistungen der Bundesagentur die Beiträge zu ersetzen, soweit die Entscheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist. Hat für den Zeitraum, für den die Leistung zurückgefordert worden ist, ein weiteres Krankenversicherungsverhältnis bestanden, so erstattet die Krankenkasse, bei der der Bezieher nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Fünften Buches versicherungspflichtig war, der Bundesagentur die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge; der Bezieher wird insoweit von der Ersatzpflicht nach Satz 1 befreit. Dies gilt entsprechend für die Beiträge der Bundesagentur zur sozialen Pflegeversicherung.
Dementsprechend hat die Beklagte die Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erst ab dem 02.09.2005 festgesetzt, da der Kläger vom 18.08. bis 01.09.2005 aufgrund seiner Beschäftigung bei der Firma T. in einem weiteren Kranken- bzw. Pflegeversicherungsverhältnis stand.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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