S 164 SF 194/09 E

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
164
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 164 SF 194/09 E
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Anschlusserinnerung gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 16.05.2008 (S 61 AS 26610/07 ER) werden die aus der Landeskasse zu erstattenden Kosten für das Zwangsvollstreckungsverfahren (Zwangsgeldverfahren) auf 19,28 EUR festgesetzt. Die Erinnerung des Erinnerungsführers wird zurückgewiesen.

Gründe:

Auf die zulässige Anschlusserinnerung hin waren die aus der Landeskasse zu vergütenden Kosten des Zwangsgeldverfahrens auf den Betrag von 19,28 EUR festzusetzen.
Gegenstandswert: 500,00 EUR
0,3 Gebühr aus § 13 Abs. 1 RVG 13,50 EUR
Gebühr nach Nr. 7002 VV RVG 2,70 EUR
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 3,08 EUR
Gesamt: 19,28 EUR.

Die Kammer hat bereits Zweifel, ob das hier im Zwangsvollstreckungsverfahren angegangene Gericht zuständiges Vollstreckungsgericht gewesen ist. Bei dem am 19.12.2007 durch den Vorsitzenden im Eilverfahren S 61 AS 26610/07 ER erlassenen Beschluss handelt es sich nicht um einen Beschluss iS eines Verpflichtungsurteils nach § 131 SGG oder eines Grundurteils mit vollstreckbarem Inhalt nach § 130 SGG. Vielmehr hat der Vorsitzende den Antragsgegner zur Erfüllung einer eindeutig bestimmbaren und bestimmten Geldforderung verpflichtet, weshalb sich die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss nicht nach § 201 SGG richtet, sondern nach § 202 SGG iVm § 882a ZPO. Vollstreckungsgericht wäre hier das Amtsgericht.
Für die Vergütung des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts sind jedoch die Erfolgsaussichten des Antrages, ist er denn einmal beigeordnet, hinsichtlich seines Vergütungsanspruches nicht mehr relevant.
Der Gegenstandswert bei dem von dem Prozessbevollmächtigten beschrittenen Weg der Zwangsvollstreckung über § 201 SGG (Androhung eines Zwangsgeldes bis 1000 EUR, Festsetzung des Zwangsgeldes bis zu 1000 EUR) kann sich dann jedoch nicht mehr nach der Summe der zu vollstreckenden Leistungen richten. Die sich aus dem Antrag des Vollstreckungsgläubigers für ihn ergebende Bedeutung der Sache bemisst sich zunächst an der Höhe des von ihm beantragten Zwangsgeldes nach § 201 SGG. Dies war hier die vom Gesetz als Höchstbetrag bestimmte Summe von 1000,00 EUR. In Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 Ziff. 1.6.1. Satz 2 ist im vorliegenden selbständigen gerichtlichen Vollstreckungsverfahren dieser Betrag auf die Hälfte herabzusetzen, weil das Verfahren zunächst nicht die Festsetzung, sondern lediglich die Androhung des Zwangsgeldes betraf; der Wert des Verfahrensgegenstandes war deshalb auf 500,00 EUR festzusetzen.

Demgegenüber haben die Erinnerung sowie auch die Anschlusserinnerung den Wert des Verfahrensgegenstandes des Vollstreckungsverfahrens zu Unrecht an dem Wert orientiert, der in dem vorausgegangenen Erkenntnisverfahren als Wert des Verfahrensgegenstandes zu Grunde zu legen gewesen wäre (so aber zu § 172 VwGO: VGH Baden-Württemberg NVwZ 2004, 459; NVwZ-RR 2001, 72; sowie Beschl. v. 14. 3. 2003, - 4 S 128/03, zitiert nach juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 31.10.2005 -5 OB 192/05-, zitiert nach juris; Schoch/Pietzner, VwGO, Band II, Stand April 2006; Hartmann, Kostengesetze, 36. Auflage, Anhang I B § 52 GKG Rdnr. 11).

Es wird dabei verkannt, dass das regelmäßig für die Wertfestsetzung allein maßgebende unmittelbare Ziel des gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens die Androhung bzw. die Festsetzung eines Zwangsmittels ist, um die Befolgung der vorausgegangenen gerichtlichen Entscheidung im Erkenntnisverfahren durchzusetzen. Das Interesse an diesem Verfahren darf deshalb nicht mit der Bedeutung gleichgesetzt werden, die das Hauptsacheverfahren für den Vollstreckungsgläubiger hat. Dies folgt schon aus der Erwägung, dass die Erzwingungswirkung eines Zwangsgeldes von 1000,00 EUR für Gläubiger und Schuldner geringer ist als das Erfüllungsinteresse in der Hauptsache, zumal der Zwang gegenüber dem Schuldner nicht in jedem Fall und nicht automatisch zum Erfolg führen muss. Schließlich lässt sich auch keine überzeugende Begründung dafür finden, dass für den Vollstreckungsgläubiger die Bedeutung der Sache im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren mit der des Erkenntnisverfahrens übereinstimmen soll, während in behördlichen Verfahren, die selbständige Zwangsgeldandrohungen bzw. –festsetzungen durch Verwaltungsakt betreffen, der Betrag des Zwangsgeldes maßstäblich sein soll (so Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 Ziff. 1.6.1., sowie VGH Baden-Württemberg, NVwZ-RR 2001, 72 und Beschl. v. 14.3. 2003 a.a.O.; ebenso Hartmann, Kostengesetze, a.a.O.).

Das Erzwingungsinteresse und dem folgend die Wertfestsetzung bemessen sich demzufolge an den vom Gesetzgeber im Vollstreckungsrecht (hier in § 201 SGG) zur Verfügung gestellten Erzwingungsmöglichkeiten (wie hier zu § 172 VwGO: OVG Münster NVwZ 1993, 383; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 7.2. 1997 – 5 S 173/97, zitiert nach juris; Thüringer OVG, Beschl. v. 6.7.1999, - 2 VO 1261/98 -). Der Gesetzgeber hat mit § 201 SGG sowohl die Vollstreckungsmöglichkeiten als auch den Umfang des einzigen Vollstreckungsmittels beschränkt. Es ist nicht Aufgabe der Sozialgerichte, diese gesetzgeberische Entscheidung durch die Wertfestsetzung mit der Begründung zu korrigieren, dass die im SGG vorgesehenen Vollstreckungsmöglichkeiten unzureichend seien (Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.12.2006, L 7 B 124/03 KA – JURIS-).

Das Vollstreckungsverfahren ist ein außergerichtliche Kosten auslösendes Verfahren, für welches nach der Gebühr der Nr. 3309 VV RVG abzurechnen ist (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.09.2006, L 10 B 752/06 AS ER – JURIS-).

Gemessen an diesem Gegenstandswert beträgt die volle Gebühr nach § 13 Abs. 1 RVG 25,- + 20,- EUR, zusammen 45,00 EUR, davon 0,3 = 13,50 EUR.

Die Kammer sah sich trotz des entgegenstehendes Antrages der Anschlusserinnerung nicht gehindert, vorliegend über den Anschlusserinnerungsantrag hinaus die Kosten in rechtmäßiger Höhe festzusetzen, denn beide Beteiligte haben Erinnerung eingelegt, so dass der Beschluss nach allen Seiten "offen" war.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 56 Abs. 2 S. 2 u. 3 RVG.

Eine Beschwerde gegen diese Entscheidung ist nicht statthaft, Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.06.2008, L 1 B 60/08 SF AL.
Rechtskraft
Aus
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