Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
165
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 165 SF 15/09 E
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Sozialgerichts Berlin vom 11. Januar 2008 wird zurückgewiesen. Kosten des Erinnerungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Das Gericht verweist zunächst zur Begründung in entsprechender Anwendung von § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach eigener Prüfung auf die zutreffende Gründe der angefochtenen Entscheidung (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage 2005, § 142 Randziffern 5, 5 a, 5 b, 5d m. w. N.).
Entgegen der Ansicht des Klägers im Erinnerungsvortrag entsteht eine (fiktive) Terminsgebühr nach Nr. 3106 Satz 2 Nr. 3 VV RVG nicht schon bei einem Teilanerkenntnis. Dafür besteht keine Rechtsgrundlage. Denn bereits der eindeutige Wortlaut von Nr. 3106 Satz 2 Nr. 3 VV RVG verlangt ein "dass das Verfahren (1.) nach angenommenem Anerkenntnis (2 ...) ohne mündliche Verhandlung endet". Danach ist auch nicht "allein" entscheidend, dass keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Die weitergehende Erledigungserklärung wird dabei durch die bewilligte Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG abgegolten.
Im Gegensatz zu Verfahren nach § 197a SGG löst in Verfahren nach § 183 SGG die Beendigung des Verfahrens durch den Abschluss eines Vergleichs im schriftlichen Verfahren, d.h. die Beteiligten beenden den Rechtsstreit durch gegenseitiges Nachgeben, wie z.B. durch ein Teilanerkenntnis und teilweiser Klagerücknahme, nicht den Anfall einer Terminsgebühr aus. Nach dem Wortlaut des Gebührentatbestandes der Nr. 3106 Satz 2 Nr. 3 VV RVG und dem Willen des Gesetzgebers hat dieser für Verfahren nach § 183 SGG einen besonderen Gebührenanreiz zum Abschluss eines Vergleiches bzw. eines Teilanerkenntnisses unter Erledigung im übrigen zwischen den Beteiligten im schriftlichen Verfahren nicht für erforderlich gehalten; die Bestimmung der Nr. 3104 Abs. 1 Ziff. 1 Alt. 3 VV RVG ist nicht analog anwendbar, vgl. Straßfeld, SGb 11/08, S. 640 m.w.N. zur entsprechenden Rechtsprechung der LSGe Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen, Bayern und Thüringen - insbesondere LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Mai 2006 – L 10 B 13/05 SB:
"Ob es sich bei dem Regelungsvorschlag um ein Teilanerkenntnis oder ein Vergleichsangebot handelt, bedarf keiner abschließenden Beurteilung. Denn Ziff. 3 der Nr. 3106 VV RVG meint ein Anerkenntnis, dessen Annahme den Rechtsstreit (insgesamt) erledigt. Die bloße Annahme des Vorschlages, die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "G" festzustellen, hätte den Rechtsstreit nicht beendet. Dazu war vielmehr noch die Abgabe einer prozessbeendenden Erklärung erforderlich. Dies ist durch Erledigungserklärung des Klägers erfolgt.
Eine der Nr. 3104 Abs. 1 Ziff. 1 3. Alt. VV RVG entsprechende Regelung - Entstehen einer Terminsgebühr auch in den Fällen, in denen in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgesehen ist, ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird - enthält die Spezialvorschrift der Nr. 3106 VV RVG nicht. Daraus darf aber nicht der Schluss gezogen werden, dass insoweit eine Gesetzeslücke besteht, die im Wege der Rechtsprechung geschlossen werden könnte. Zur Ausfüllung von Regelungslücken sind die Richter nur berufen, wenn das Gesetz mit Absicht schweigt, weil es der Rechtsprechung überlassen wollte, das Recht zu finden, oder das Schweigen des Gesetzes auf einem Versehen oder darauf beruht, dass sich der nicht geregelte Tatbestand erst nach Erlass des Gesetzes durch eine Veränderung der Lebensverhältnisse ergeben hat (BSG, Urteil vom 10.05.1995 - 1 RK 20/94 -, BSGE 76, 109 ff.; Senatsbeschluss vom 04.09.2002 - L 10 B 2/02 KA ER -). Weder liegt hier ein absichtliches oder ein versehentliches Schweigen des Gesetzes vor, noch ist nach Inkrafttreten des RVG eine Gesetzeslücke durch eine Änderung tatsächlicher Umstände eingetreten. Der Gesetzgeber hat vielmehr ausdrücklich in Nr. 3104 VV RVG auf die Spezialvorschrift der Nr. 3106 VV RVG verwiesen, sofern es sich um ein sozialgerichtliches Verfahren handelt, in dem Betragsrahmengebühren entstehen. Hätte er eine der Nr. 3104 Abs. 1 Ziff. 1 3. Alt. VV RVG entsprechende Vorschrift auch für diese sozialgerichtlichen Verfahren treffen wollen, hätte er - wie er das hinsichtlich Nr. 3104 Abs. 1 Ziff. 3 ("Die Gebühr entsteht auch, wenn ... das Verfahren vor dem Sozialgericht nach angenommenen Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung angenommen endet") geregelt hat - eine entsprechende Regelung in der Nr. 3106 VV RVG treffen können.",
und LSG Thüringen, Beschluss vom 19. Juni 2007 – L 6 B80/07 SF:
"Im Übrigen fällt auch ein Teilanerkenntnis, von dem wohl die Beteiligten des Hauptsacheverfahrens - entsprechend ihrer Diktion – ausgegangen sind, nicht unter Nr. 3106 VV RVG, denn ihre bloße Annahme hätte den Rechtsstreit nicht erledigt (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Mai 2006 – L 10 B 13/05 SB). Eine der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 VV RVG entsprechende Regelung, nach der eine fiktive Terminsgebühr bei einem schriftlichen Vergleich entsteht, existiert in Nr. 3106 VV RVG nicht. Die analoge Anwendung kommt nicht in Betracht (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 16. August 2006, - L 20 B 137/06 AS und vom 10. Mai 2006, a.a.O.), denn es fehlt an einer Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat in Nr. 3104 VV RVG ausdrücklich auf die Spezialvorschrift des Nr. 3106 VV RVG verwiesen, wenn es sich um ein sozialgerichtliches Verfahren handelt in dem Beitragsrahmengebühren entstehen, ohne die Vergleichsregelung aufzunehmen. Er hat damit an dieser Stelle offensichtlich einen besonderen Gebührenanreiz nicht für notwendig erachtet."
Diese Auslegung ist verfassungsrechtlich unbedenklich, BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2006 – 1 BvR 2091/06.
Die Gegenmeinung des SG Trier, Beschluss vom 25. Januar 2007- S 6 SB 122/05 - in JurBüro 08, S 86 argumentiert mit dem Wortlaut (auch ein Teilanerkenntnis sei ein Anerkenntnis i.S.v. § 101 Abs. 2 SGG – nach hiesiger Ansicht aber nicht im Sinne der Nr. 3106 Satz 2 Nr. 3 VV RVG; der Wortlaut von Nr. 3106 Satz 2 Nr. 3 VV RVG fordere gerade nicht, dass die einseitige Prozesshandlung der Annahme des Anerkenntnisses als solche den Rechtsstreit erledige – nach hiesiger Ansicht sehr wohl: "wenn das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis endet"), ferner mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift (Gebührenanreiz zur Entlastung der Gerichte von mündlichen Verhandlungen) sowie der Analogie zu Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz VV RVG (Versehen des Gesetzgebers). Diese letzten Argumente des SG Trier sind aus den bereits oben genannten Gründen abzulehnen.
Schließlich kann der Beklagte entgegen dem weiteren Kostenvortrag des Klägers auch nicht "jederzeit durch Anerkenntnis der Forderung bis zu 99,9% das Entstehen der Gebühr gem. Nr. 3106 VV RVG verhindern". Denn bei der Abgabe eines Teilanerkenntnis hat sich der Beklagte nicht "reziprok" an dessen kostenrechtlichen Auswirkungen zu orientieren, sondern ausschließlich an der nach seiner Ansicht materiell-rechtlichen – teilweisen - Begründetheit des mit der Klage geltend Anspruchs.
Die Kostenentscheidung für das Erinnerungsverfahren beruht auf § 193 SGG.
Die Kammer hält eine gesonderte Kostenentscheidung im Erinnerungsverfahren für erforderlich, da das Erinnerungsverfahren im Hinblick auf das Hauptsacheverfahren eine gesonderte Angelegenheit i.S.d § 18 Nr. 5 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) darstellt (ebenso: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. September 2005 - L 2 B 40/04, AnwBl 2006, 146; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. November 2006 - L 6 B 221/06 SB, jeweils für das Beschwerdeverfahren; vgl. zur Verfahrensgebühr für sozialgerichtliche Verfahren über die Beschwerde und die Erinnerung, wenn in dem Verfahren Betragsrahmengebühren nach § 3 RVG entstehen: Nr. 3501 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG; überdies Rohwer-Kahlmann, SGG, 4. Auflage, 42. Lieferung 2004, § 197 RdNr. 18; Schneider, KostRsp., Nr. 1 § 18 Nr. 5 RVG, Lieferung 264, Februar 2007; Schneider/Wolf, RVG, 3. Auflage 2006, § 16 RdNr. 108 ff.).
Die Kammer folgt ausdrücklich nicht dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg (VG Regensburg, 11. Kammer, Beschluss vom 01.07.2005, Az.: RN 11 S 03.2905), wonach nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes nur Verfahren über eine Erinnerung gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers in Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses richten, eine besondere Angelegenheit nach § 18 Nr. 5 RVG darstellen sollen. Das SGG kennt den Rechtspfleger nicht. Aus dem Gebührentatbestand Nr. 3501 VV RVG ergibt sich eindeutig, dass eine Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit über die Beschwerde und die Erinnerung, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, umfasst ist. Dass der Gesetzgeber in § 18 Nr. 5 RVG vom "Rechtspfleger" spricht, darf als glattes (redaktionelles) Versehen des Gesetzgebers gewertet werden.
Dieser Beschluss ist, auch hinsichtlich der Kostengrundentscheidung, unanfechtbar (§ 197 Abs. 2 SGG).
Gründe:
Das Gericht verweist zunächst zur Begründung in entsprechender Anwendung von § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach eigener Prüfung auf die zutreffende Gründe der angefochtenen Entscheidung (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage 2005, § 142 Randziffern 5, 5 a, 5 b, 5d m. w. N.).
Entgegen der Ansicht des Klägers im Erinnerungsvortrag entsteht eine (fiktive) Terminsgebühr nach Nr. 3106 Satz 2 Nr. 3 VV RVG nicht schon bei einem Teilanerkenntnis. Dafür besteht keine Rechtsgrundlage. Denn bereits der eindeutige Wortlaut von Nr. 3106 Satz 2 Nr. 3 VV RVG verlangt ein "dass das Verfahren (1.) nach angenommenem Anerkenntnis (2 ...) ohne mündliche Verhandlung endet". Danach ist auch nicht "allein" entscheidend, dass keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Die weitergehende Erledigungserklärung wird dabei durch die bewilligte Erledigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG abgegolten.
Im Gegensatz zu Verfahren nach § 197a SGG löst in Verfahren nach § 183 SGG die Beendigung des Verfahrens durch den Abschluss eines Vergleichs im schriftlichen Verfahren, d.h. die Beteiligten beenden den Rechtsstreit durch gegenseitiges Nachgeben, wie z.B. durch ein Teilanerkenntnis und teilweiser Klagerücknahme, nicht den Anfall einer Terminsgebühr aus. Nach dem Wortlaut des Gebührentatbestandes der Nr. 3106 Satz 2 Nr. 3 VV RVG und dem Willen des Gesetzgebers hat dieser für Verfahren nach § 183 SGG einen besonderen Gebührenanreiz zum Abschluss eines Vergleiches bzw. eines Teilanerkenntnisses unter Erledigung im übrigen zwischen den Beteiligten im schriftlichen Verfahren nicht für erforderlich gehalten; die Bestimmung der Nr. 3104 Abs. 1 Ziff. 1 Alt. 3 VV RVG ist nicht analog anwendbar, vgl. Straßfeld, SGb 11/08, S. 640 m.w.N. zur entsprechenden Rechtsprechung der LSGe Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen, Bayern und Thüringen - insbesondere LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Mai 2006 – L 10 B 13/05 SB:
"Ob es sich bei dem Regelungsvorschlag um ein Teilanerkenntnis oder ein Vergleichsangebot handelt, bedarf keiner abschließenden Beurteilung. Denn Ziff. 3 der Nr. 3106 VV RVG meint ein Anerkenntnis, dessen Annahme den Rechtsstreit (insgesamt) erledigt. Die bloße Annahme des Vorschlages, die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "G" festzustellen, hätte den Rechtsstreit nicht beendet. Dazu war vielmehr noch die Abgabe einer prozessbeendenden Erklärung erforderlich. Dies ist durch Erledigungserklärung des Klägers erfolgt.
Eine der Nr. 3104 Abs. 1 Ziff. 1 3. Alt. VV RVG entsprechende Regelung - Entstehen einer Terminsgebühr auch in den Fällen, in denen in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgesehen ist, ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird - enthält die Spezialvorschrift der Nr. 3106 VV RVG nicht. Daraus darf aber nicht der Schluss gezogen werden, dass insoweit eine Gesetzeslücke besteht, die im Wege der Rechtsprechung geschlossen werden könnte. Zur Ausfüllung von Regelungslücken sind die Richter nur berufen, wenn das Gesetz mit Absicht schweigt, weil es der Rechtsprechung überlassen wollte, das Recht zu finden, oder das Schweigen des Gesetzes auf einem Versehen oder darauf beruht, dass sich der nicht geregelte Tatbestand erst nach Erlass des Gesetzes durch eine Veränderung der Lebensverhältnisse ergeben hat (BSG, Urteil vom 10.05.1995 - 1 RK 20/94 -, BSGE 76, 109 ff.; Senatsbeschluss vom 04.09.2002 - L 10 B 2/02 KA ER -). Weder liegt hier ein absichtliches oder ein versehentliches Schweigen des Gesetzes vor, noch ist nach Inkrafttreten des RVG eine Gesetzeslücke durch eine Änderung tatsächlicher Umstände eingetreten. Der Gesetzgeber hat vielmehr ausdrücklich in Nr. 3104 VV RVG auf die Spezialvorschrift der Nr. 3106 VV RVG verwiesen, sofern es sich um ein sozialgerichtliches Verfahren handelt, in dem Betragsrahmengebühren entstehen. Hätte er eine der Nr. 3104 Abs. 1 Ziff. 1 3. Alt. VV RVG entsprechende Vorschrift auch für diese sozialgerichtlichen Verfahren treffen wollen, hätte er - wie er das hinsichtlich Nr. 3104 Abs. 1 Ziff. 3 ("Die Gebühr entsteht auch, wenn ... das Verfahren vor dem Sozialgericht nach angenommenen Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung angenommen endet") geregelt hat - eine entsprechende Regelung in der Nr. 3106 VV RVG treffen können.",
und LSG Thüringen, Beschluss vom 19. Juni 2007 – L 6 B80/07 SF:
"Im Übrigen fällt auch ein Teilanerkenntnis, von dem wohl die Beteiligten des Hauptsacheverfahrens - entsprechend ihrer Diktion – ausgegangen sind, nicht unter Nr. 3106 VV RVG, denn ihre bloße Annahme hätte den Rechtsstreit nicht erledigt (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Mai 2006 – L 10 B 13/05 SB). Eine der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 VV RVG entsprechende Regelung, nach der eine fiktive Terminsgebühr bei einem schriftlichen Vergleich entsteht, existiert in Nr. 3106 VV RVG nicht. Die analoge Anwendung kommt nicht in Betracht (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 16. August 2006, - L 20 B 137/06 AS und vom 10. Mai 2006, a.a.O.), denn es fehlt an einer Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat in Nr. 3104 VV RVG ausdrücklich auf die Spezialvorschrift des Nr. 3106 VV RVG verwiesen, wenn es sich um ein sozialgerichtliches Verfahren handelt in dem Beitragsrahmengebühren entstehen, ohne die Vergleichsregelung aufzunehmen. Er hat damit an dieser Stelle offensichtlich einen besonderen Gebührenanreiz nicht für notwendig erachtet."
Diese Auslegung ist verfassungsrechtlich unbedenklich, BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2006 – 1 BvR 2091/06.
Die Gegenmeinung des SG Trier, Beschluss vom 25. Januar 2007- S 6 SB 122/05 - in JurBüro 08, S 86 argumentiert mit dem Wortlaut (auch ein Teilanerkenntnis sei ein Anerkenntnis i.S.v. § 101 Abs. 2 SGG – nach hiesiger Ansicht aber nicht im Sinne der Nr. 3106 Satz 2 Nr. 3 VV RVG; der Wortlaut von Nr. 3106 Satz 2 Nr. 3 VV RVG fordere gerade nicht, dass die einseitige Prozesshandlung der Annahme des Anerkenntnisses als solche den Rechtsstreit erledige – nach hiesiger Ansicht sehr wohl: "wenn das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis endet"), ferner mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift (Gebührenanreiz zur Entlastung der Gerichte von mündlichen Verhandlungen) sowie der Analogie zu Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz VV RVG (Versehen des Gesetzgebers). Diese letzten Argumente des SG Trier sind aus den bereits oben genannten Gründen abzulehnen.
Schließlich kann der Beklagte entgegen dem weiteren Kostenvortrag des Klägers auch nicht "jederzeit durch Anerkenntnis der Forderung bis zu 99,9% das Entstehen der Gebühr gem. Nr. 3106 VV RVG verhindern". Denn bei der Abgabe eines Teilanerkenntnis hat sich der Beklagte nicht "reziprok" an dessen kostenrechtlichen Auswirkungen zu orientieren, sondern ausschließlich an der nach seiner Ansicht materiell-rechtlichen – teilweisen - Begründetheit des mit der Klage geltend Anspruchs.
Die Kostenentscheidung für das Erinnerungsverfahren beruht auf § 193 SGG.
Die Kammer hält eine gesonderte Kostenentscheidung im Erinnerungsverfahren für erforderlich, da das Erinnerungsverfahren im Hinblick auf das Hauptsacheverfahren eine gesonderte Angelegenheit i.S.d § 18 Nr. 5 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) darstellt (ebenso: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. September 2005 - L 2 B 40/04, AnwBl 2006, 146; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. November 2006 - L 6 B 221/06 SB, jeweils für das Beschwerdeverfahren; vgl. zur Verfahrensgebühr für sozialgerichtliche Verfahren über die Beschwerde und die Erinnerung, wenn in dem Verfahren Betragsrahmengebühren nach § 3 RVG entstehen: Nr. 3501 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG; überdies Rohwer-Kahlmann, SGG, 4. Auflage, 42. Lieferung 2004, § 197 RdNr. 18; Schneider, KostRsp., Nr. 1 § 18 Nr. 5 RVG, Lieferung 264, Februar 2007; Schneider/Wolf, RVG, 3. Auflage 2006, § 16 RdNr. 108 ff.).
Die Kammer folgt ausdrücklich nicht dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg (VG Regensburg, 11. Kammer, Beschluss vom 01.07.2005, Az.: RN 11 S 03.2905), wonach nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Gesetzes nur Verfahren über eine Erinnerung gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers in Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses richten, eine besondere Angelegenheit nach § 18 Nr. 5 RVG darstellen sollen. Das SGG kennt den Rechtspfleger nicht. Aus dem Gebührentatbestand Nr. 3501 VV RVG ergibt sich eindeutig, dass eine Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit über die Beschwerde und die Erinnerung, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, umfasst ist. Dass der Gesetzgeber in § 18 Nr. 5 RVG vom "Rechtspfleger" spricht, darf als glattes (redaktionelles) Versehen des Gesetzgebers gewertet werden.
Dieser Beschluss ist, auch hinsichtlich der Kostengrundentscheidung, unanfechtbar (§ 197 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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