S 10 R 4810/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 10 R 4810/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Sprungrevision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt höhere Rente. Bei der Berechnung seiner Altersrente wegen Arbeitslosigkeit seien seine tatsächlichen Jahresbruttoarbeitsentgelte zugrunde zu legen. Die vorgenommene Begrenzung auf das Durchschnittsentgelt aller Versicherten im Beitrittsgebiet sei rechtswidrig. Diese Begrenzung wurde für die Zeiten seiner Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem für Angehörige des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS)/ Amtes für Nationale Sicherheit (AfNS) vorgenommen. Der 1941 geborene Kläger legte 1964 an der Karl-Marx Universität L das Staatsexamen für das Lehramt Mathematik und Physik ab. Bis 1966 arbeitete er anschließend im VEB Eisen- und Hüttenwerk T /H als Lehrer an der Berufsschule. Nach seinem Grundwehrdienst in der Nationalen Volksarmee (NVA) arbeitete er seit Mai 1968 im Ministerium für Staatssicherheit. Ab 1979 war er Referatsleiter in der Abteilung Schulung und Ausbildung. Von Mai 1968 bis einschließlich Februar 1990 gehörte der Kläger dem Sonderversorgungssystem des MfS/AfNS an. Das Bundesverwaltungsamt als Versorgungsträger hat mit Entgeltüberführungsbescheid vom 13.01.1998, abgeändert durch Bescheid vom 25.01.1999, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2006 bestandskräftig die Jahresbruttoarbeitsentgelte des Klägers vom 01. Mai 1968 bis 28. Februar 1990 festgestellt. Diese lagen in dieser Zeit über dem Durchschnittseinkommen in der DDR. Auf seinen Antrag vom 18. April 2006 gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 01. Juni 2006 ab August 2006 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Für den Zeitraum vom 01. Mai 1968 bis 28. Februar 1990 berücksichtigte sie seine Arbeitsentgelte nur bis zum Durchschnittseinkommen in der DDR. Die darüber liegenden Arbeitsentgelte des Klägers ließ sie außer Betracht. Diese Begrenzung basiert auf § 7 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) in der Fassung bis einschließlich der Änderung durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet vom 19.06.2006 (BGBl. I S. 1305) [im Folgenden: AAÜG]. Hiergegen legte der Kläger am 21. Juni 2006 Widerspruch ein und kritisierte die Minderung seines Rentenanspruchs durch eine Entgeltbegrenzung gem. § 7 AAÜG. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. September 2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie habe §§ 7 und 8 AAÜG und § 259b Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI) zutreffend angewandt. Diese Vorschriften seien auch verfassungsgemäß. Mit seiner am 02. Oktober 2006 über die Beklagte zum Sozialgericht Berlin erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er habe bereits als Berufsschullehrer ein Einkommen von 131 von Hundert des Durchschnittseinkommens aller Versicherten erreicht und im MfS durchschnittlich 191 von Hundert des Durchschnittseinkommens aller Versicherten verdient. § 7 Abs. 1 und 2 AAÜG seien verfassungswidrig. Er verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Der Kläger verlangt eine Gleichbehandlung mit den Angehörigen der Sonderversorgungssysteme NVA und des Ministerium des Inneren (MdI), bei denen keine besondere Beitragsbemessungsgrenze Anwendung findet. Er legt ein Gutachten von Juni 2008 vor. Dieses thematisiert die Einkommensentwicklung und Einkommensstruktur der hauptamtlichen Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR im Vergleich zu Segmenten des so genannten X-Bereichs (NVA und MdI) und zur Volkswirtschaft. Es wurde von Dr. sc. oec. H M und Prof. Dr. rer. Pol H-J W erstellt. In Auftrag gegeben hatte es die Initiativgemeinschaft zum Schutz der sozialen Rechte ehemaliger Angehöriger bewaffneter Organe und der Zollverwaltung der DDR e.V. (ISOR). Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 01.06.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2006 dahingehend abzuändern, dass der Feststellung der Rente für Versicherungszeiten vom 01.05.1968 bis 28.02.1990 die vom Versorgungsträger ausgewiesenen Jahresbruttoarbeitsentgelte nach Vervielfältigung mit den Werten der Anlage 10 SGB VI bis höchstens zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (§ 260 SGB VI) zugrunde gelegt werden. 2. die Sprungrevision zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, ihr Bescheid entspreche dem geltenden Recht. Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung der Kammer waren, sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat das einfache Recht zutreffend angewandt. Sie hat die Arbeitsentgelte des Klägers in der Zeit vom 01.05.1968 bis zum 28.02.1990 gem. § 7 Abs. 1 S. 1 AAÜG zu Recht nur bis zum jeweiligen Betrag der Anlage 6 zum AAÜG berücksichtigt. Die Anwendung des einfachen Rechts hat der Kläger auch nicht beanstandet. Vielmehr rügt er die Verfassungswidrigkeit des § 7 Abs. 1 AAÜG. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat bereits mit Urteil vom 28.04.1999, Az. 1 BvL 11/94, 1 BvL 33/95, 1 BvR 1560/97 entschieden: Eine Absenkung des rentenwirksamen Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens von Angehörigen des MfS/ AfNS bis zum jeweiligen Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet ist verfassungsrechtlich unbedenklich. § 7 Abs. 1 AAÜG ist insoweit nicht verfassungswidrig. Die jetzige Fassung des § 7 Abs. 1 S. 1 AAÜG i.V.m. Anlage 6 zum AAÜG entspricht dieser Entscheidung. Eine erneute Vorlage gem. Art. 100 Grundgesetz zur verfassungsgerichtlichen Überprüfung ist unzulässig. Sie wäre nur zulässig, sofern neue rechtserhebliche Tatsachen gegen die tragenden Feststellungen des BVerfG vorliegen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen können (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 22.06.2004, Az. 1 BvR 1070/02 m.w.N.). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Tragende Feststellungen des BVerfG in seinem Urteil vom 28.04.1999, Az. 1 BvL 11/94, 1 BvL 33/95, 1 BvR 1560/97, waren: - dass der Gesetzgeber für MfS/AfNS davon ausgehen durfte, dass in diesem Bereich deutlich überhöhte – d.h. nicht auf Arbeitsleistung beruhende – Entgelte gezahlt wurden, weil o die große Mehrheit der hauptamtlichen Mitarbeiter der Staatssicherheit innerhalb der relativ nivellierten Einkommensverteilung der DDR deutlich oberhalb des Durchschnitts angesiedelt war und o Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen beim MfS/ AfNS die allgemein in der DDR für eine vergleichbare Tätigkeit oder eine Position mit gleichwertiger Qualifikation erzielbaren Vierdienste überstiegen. Diese Anhaltspunkte ergaben sich aus &61607; dem Verdienstniveau im gesamten so genannten X-Bereich [Der X-Bereich der DDR ist der Sicherheitsbereich, zu dem Angaben geheim gehalten wurden. Er umfasste ,,Nationale Volksarmee, Polizei mit Strafvollzug und Feuerwehr, Zoll und Grenztruppen, Staatssicherheit, außerdem die bei den Parteien und gesellschaftlichen Organisationen tätigen Personen sowie die Beschäftigten der mit der Urangewinnung befassten Deutsch-Sowjetischen Aktiengesellschaft Wismut". (vgl. Uwe Blien und Franziska Hirschenauer, Die Entwicklung regionaler Disparitäten in Ostdeutschland, MittAB 4/94, S. 325 sowie www.gesis.org/dienstleistungen/daten/amtliche-mikrodaten/ddr-mikrodaten/haushaltsbudget/dok/)] &61607; dem Gesamtverdienstniveau aller Beschäftigten in der DDR, welches um zwischen 20 und 50 % überschritten wurde, &61607; dem differenzierten System finanzieller Leistungen, &61607; aus dem Umstand, dass Zivilbeschäftigte schon frühzeitig in ein militärisches Dienstverhältnis übernommen worden waren, &61607; aus dem vom MfS aufgebautem System von Einrichtungen, das tatsächlich die Mitarbeiter des MfS in vieler Hinsicht privilegierten, &61607; daraus, dass Angehörige für Staatssicherheit eine Altersversorgung bezogen, welche diejenige anderer Versorgungsberechtigter deutlich überstiegen und &61607; dass noch in der Phase der Auflösung des MfS/ AfNS die Versorgung vieler Mitarbeiter durch Ausgleichszahlungen in Gestalt von "Übergangsbeihilfen" und "gesonderter Übergangsgebührnisse" aufgestockt wurden. - die Beschäftigungs- und Qualifikationsstruktur und Struktur des beim MfS/AfNS erzieltes Pro-Kopf- und Durchschnittseinkommen statistisch nicht hinreichend erfasst ist und - wegen dieser besonderen Situation der Gesetzgeber bei Ausgestaltung der Entgeltbegrenzung ein Recht zur pauschalen Einstufung und Bewertung hatte. Das vom Kläger vorgelegte Gutachten, stellt diese Entscheidungsgrundlage des BVerfG-Urteils vom 28.04.1999, Az. 1 BvL 11/94, 1 BvL 33/95, 1 BvR 1560/97, nicht in Frage. Vielmehr bestätigt es sogar die tragenden Feststellungen des BVerfG-Urteils. Auch dieses Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Arbeitsverdienste des MfS über dem Durchschnitt der Volkswirtschaft als Ganzes und einzelner Bereiche sowie über dem des MdI und der NVA lag. Die subjektive Wertung der Gutachter, diese Überschreitungen seien hinsichtlich der NVA irrelevant (vgl. Seite 41 des Gutachtens), ändert an diesem Ergebnis nichts. Auch dieses Gutachten zeigt, dass die Einkommens- und Beschäftigungsstruktur weiterhin nicht hinreichend erfasst ist. Die Gutachter haben aufgrund weiterhin fehlender umfassender Informationen zur Einkommens- und Beschäftigungsstruktur zahlreiche Vorbehalte bzw. Einschränkungen hinsichtlich Ihrer Untersuchung gemacht (vgl. Seite 5-7, 11-15, 33-35, 37 des Gutachtens). Daran ändert auch die subjektive Wertung der Gutachter, Ihre Aussagen seien repräsentativ, nichts. Dabei wurde das Gutachten bereits einseitig zugunsten der MfS/ AfNS-Mitarbeiter erstellt. Unzureichend bezeichnetes bzw. zitiertes Datenmaterial wurde in nicht nachvollziehbarer Weise in Berechnungen einbezogen oder aus diesen herausgenommen. Die Ermittlung der Ergebnisse des Gutachtens ist weder schlüssig noch nachvollziehbar. So versuchen die Gutachter auch aus bereits 1995 bekannten Tatsachen mit einer unschlüssigen Argumentation neue Ergebnisse herzuleiten. Beispielsweise handelt es sich bei folgenden Informationen um bereits 1995 bekannte Tatsachen. - Ein höherer Anteil an Hoch- und Fachschulabsolventen im MfS als sonst durchschnittlich in der Volkswirtschaft war bereits 1995 bekannt (vgl. Handbuch MfS, Die hauptamtlichen Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit, 1995, S. 46 ff.). - Dasselbe gilt für die Orientierung des Besoldungssystems des MfS an dem der NVA (vgl. bereits Handbuch MfS 1995, Die hauptamtlichen Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit, 1995, S. 9 f., 21, 58 ff.). Die Unschlüssigkeit des Gutachtens zeigt sich insbesondere an folgenden Stellen: - Heraus- und Hereinnehmen von Zahlen in die Berechnung ohne eine ausreichende Begründung. Z.B. o heißt es auf Seite 7 des Gutachtens " verzichtet bewusst auf die Einbeziehung weiterer möglicher Datenquellen" ohne weitere Begründung, o auf Seite 12 des Gutachtens: " Einkommensvergleich zwischen den drei militärischen Bereichen auf Basis der Personen von einer Dienstzeit von über drei Jahren " und o auf Seite 41 des Gutachtens werden 8 % als "statistischer Effekt" bezeichnet ohne eine nachvollziehbare Erläuterung oder konkrete Berechnung und ohne Berücksichtigung, was dann für die gesamten Berechnungen in ihrem Gutachten aus dieser Aussage folgt: Ist eine so große Abweichung von 8 % eine zu vernachlässigende Größe, so ist die Wertigkeit der übrigen im Gutachten dargestellten errechneten Zahlen entsprechend gering. - Behauptung, Daten seien repräsentativ (z.B. auf Seite 4, 14 f., 29, 33 f. des Gutachtens) ohne das diese Behauptung begründet wird. Dabei machen die von den Gutachtern selbst erkannten Einschränkungen und Probleme (z.B. Seite 6 ff., 11 ff. des Gutachtens) eine solche Begründung erforderlich. - Die Gutachter schließen aus einem höheren Anteil an Hoch- und Fachschulabsolventen im MfS als sonst durchschnittlich in der Volkswirtschaft auf die Berechtigung des höheren Durchschnittseinkommens, ebenso aus der Orientierung des Besoldungssystems des MfS an dem der NVA. Dabei ermöglichen beide Punkte logisch keine Schlussfolgerung darauf, ob das Einkommen im MfS überhöht war. Überhöht ist ein Einkommen, das nicht auf Arbeitsleistung beruht. Solange die Tätigkeitsstruktur weiterhin unbekannt bleibt und damit z.B. auch, ob im MfS ein Einsatz und Bezahlung entsprechend der Qualifikation erfolgte, ist der Schluss vom Anteil der Hoch- und Fachhochschulabsolventen und dem Besoldungssystem darauf, dass das Einkommen auf Arbeitsleistung beruht nicht logisch. - Die Aussage, dass 21 % der MfS-Mitarbeiter unter dem Durchschnittseinkommen der Volkswirtschaft lagen (vgl. Seite II des Gutachtens), ist ohne Aussagewert, solange nicht bekannt, wie viel % in der Volkswirtschaft unter dem volkswirtschaftlichen Durchschnittseinkommen lagen (vgl. entsprechend auch Seite 25 des Gutachtens). Zudem ist das Gutachten nicht nachvollziehbar, da nicht überprüfbar und nicht verständlich. So basiert dieses Gutachten auf: - nicht veröffentlichten und nicht dem Gutachten beigefügten Datensätze und Dokumenten aus Bundesbehörden. Es ist nicht einmal mitgeteilt, welchen Stand die jeweils verwendeten Datensätze haben. - dem "Ergebnis relevanter Forschungsprojekte", die dem Gericht nicht vorliegen. Z.B. wird auf Interviews Bezug genommen (vgl. Seite 3 des Gutachtens), die weder im Gutachten enthalten noch an anderer Stelle veröffentlich sind. Zahlreiche Aussagen werden im Gutachten ohne Quellenangabe bzw. Zitat oder Herleitung aus solchen gemacht. Ohne ausreichende Zitierung ist keine Nachprüfbarkeit und keine Objektivierbarkeit gegeben. Die fehlende Nachvollziehbarkeit zeigt sich des Weiteren z.B. auch an der Aussage, dass es sich bei der Vergütung beim MfS um einen "Ausgleich für Beschwernisse" handele. Diese subjektive Wertung könnte nur dann nachvollzogen und objektiv überprüft werden, wenn durchgehend die konkreten Arbeitsplatz- und Tätigkeitsbeschreibungen vorlägen. Das ist jedoch nicht der Fall. Zudem nennt das Gutachten selbst seine Wertungen nur als lediglich "mögliche Ursache" (vgl. Seite 46 des Gutachtens). Schließlich ist das Gutachten einseitig, d.h. parteiisch und nicht objektiv. Das zeigt sich insbesondere an Folgendem: - Hinsichtlich des Einkommensabstandes des MfS zur NVA wurden die unterschiedlichen Dienstalter quasi doppelt berücksichtigt: o einmal bei Durchführung des Vergleichs (vgl. Seite 12 und 34 des Gutachtens). Dort werden die ersten drei Dienstjahre rausgerechnet. o und noch einmal dann bei Auswertung des Vergleichs (vgl. Seite 41 des Gutachtens). Zudem wird nicht zu Lasten des MfS berücksichtigt, dass im MdI der Dienst noch seltener bis zum vollendeten dritten Dienstjahr endet als beim MfS (vgl. Seite 12, 34, 41 des Gutachtens). - Durch das Herausrechnen der ersten drei Dienstjahre (vgl. Seite 12 des Gutachtens) wurde zu Gunsten des MfS auch heraus gerechnet, dass in den ersten drei Dienstjahren der nächst höhere Dienstgrad im MfS doppelt so schnell erreicht wird wie in der NVA oder im MdI (vgl. Seite 94 des Gutachtens). Im Gutachten wurde dieser Effekt nicht nur nicht berücksichtig. Vielmehr wurde der sich immer noch ergebende, mit 8 % deutlich höhere Durchschnittsverdienst im MfS als in der NVA ohne nachvollziehbare Begründung als "statistischer Effekt" bewertet (vgl. Seite 41 des Gutachtens). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Sie richtet sich nach dem Ausgang der Hauptsache und berücksichtigt, dass die Klage erfolglos blieb. Die Sprungrevision war nicht zuzulassen (§ 161 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Weder weicht diese Entscheidung von einer Entscheidung der obersten Bundesgerichte ab noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, die dem Interesse der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung dient. Hier sind die entscheidenden Fragen bereits zweimal bundesverfassungsgerichtlich entschieden. Mangels neuer erheblicher Tatsachen besteht kein erneutes Klärungsbedürfnis.
Rechtskraft
Aus
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