Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 72 KR 3532/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 KR 20/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. Oktober 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Der Kläger ist ausweislich des vom Notariat VII Mannheim – Nachlassgericht – ausgestellten gemeinschaftlichen Erbscheins vom 13. Juni 2003 Erbe seiner am 21. Dezember 1998 verstorbenen Ehefrau Dr. L U O; weitere Erbin ist die Tochter der Verstorbenen aus erster Ehe, Frau U S M. Mit Bescheid der (damaligen) Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA - (seit dem 1. Januar 2005: Deutsche Rentenversicherung Bund) vom 12. November 1991 wurde die Ehefrau des Klägers ab dem 13. August 1991 von der Versicherungspflicht befreit. Zum gleichen Zeitpunkt wurde sie Pflichtmitglied bei der Ärzteversorgung Niedersachsen; ab 1994 wurde die Mitgliedschaft freiwillig fortgeführt. Mit Bescheid vom 11. November 1998 hob die BfA die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Angestellten mit Wirkung ab Ende November 1998 auf, da die Kammerzugehörigkeit geendet habe.
In dem zwischen der Ehefrau des Klägers und Dr. H W unter dem 6. November 1993 geschlossenen Vertrag verpflichtete sich diese, zusammen mit Dr. W in der von ihm geleiteten Kurklinik Dr. W in Bad S Patienten zu versorgen und hierfür ab dem 1. April 1994 als Internistin und Rheumatologin für mindestens 20 Wochenstunden zu Verfügung zu stehen (Ziffer 2 des Vertrages). Die Ehefrau des Klägers sollte hierfür eine Vergütung in Höhe von 66.000,00 DM im Jahr in jeweils gleich hohen Monatsbeträgen erhalten (Ziffer 4 a des Vertrages). Ferner sah der Vertrag für den Fall des Ausscheidens von Dr. W einen Übergang der Chefarztfunktion auf die Ehefrau des Klägers vor (Ziffer 11 des Vertrages). Während des Weiteren nach Ziffer 6 dieses Vertrages die Ehefrau des Klägers "zur Kurklinik weder in einem Arbeitsverhältnis noch in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis sondern im Status einer freien Ärztlichen Mitarbeiterin" stehen sollte, war diese Regelung nach einer von beiden Vertragsparteien unter dem 6. November 1993 unterzeichneten Anmerkung "so auszulegen, dass die Kliniktätigkeit einem Arbeitsverhältnis gleich komme". Mit Schreiben vom 7. April 1994 teilte die Kurklinik Dr. W der Ehefrau des Klägers mit, dass ihr "Sozialversicherungsheft mit der Meldung zum 1.4.94 zur Rentenversicherung der Angestellten an die AOK F übersandt" worden sei. Nach dem Tod von Dr. W am 17. Juli 1996 war die Klägerin als Chefärztin der Kurklinik tätig. Mit rechtskräftigem Urteil vom 17. Mai 1999 (Az.: 16 SA 2251/98) verurteilte das Hessische Landesarbeitsgericht die Erben von Dr. W, an die Ehefrau des Klägers wegen der von ihr in der Zeit vom 6. September 1996 bis zum 16. Januar 1997 ausgeübten Tätigkeit als Chefärztin einen Betrag von ca. 13.500,00 DM brutto zu zahlen. Ausweislich eines Schreibens der Ehefrau des Klägers vom 30. Juni 1997 an die AOK F, eine Rechtsvorgängerin der Beklagten, endete ihre Chefarzttätigkeit in der Reha-Klinik Dr. W an diesem Tage.
Mit Gerichtsbescheid vom 31. Juli 2000 (Az.: S 81 KR 787/99-75) wies das Sozialgericht Berlin die gegen die Erben von Dr. W gerichtete Klage, mit der der Kläger die Zahlung der aus seiner Sicht für die Dauer der Tätigkeit seiner Ehefrau nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge an sich erstrebte, ab. Zur Begründung führte das Sozialgericht u.a. aus, über die Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung habe bereits das Arbeitsgericht F in seinem Urteil vom 18. Februar 1999 (Az.: 2 Ca 496/97) rechtskräftig entschieden. Bezüglich der weiteren Ansprüche fehle es an einer Aktivlegitimation des Klägers. Die Berufung gegen dieses Urteil des Sozialgerichts Berlin wies das Landessozialgericht (LSG) Berlin mit Urteil vom 22. November 2000 (Az.: L 9 KR 88/00) zurück, da ein vermeintlicher Arbeitnehmer keinen unmittelbaren Anspruch gegen einen Arbeitsgeber auf Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen habe. Vielmehr habe er sich hierfür an die Einzugstelle zu halten. Dem Kläger als am vermeintlichen Arbeitsverhältnis Unbeteiligten fehle das Rechtsschutzbedürfnis, insoweit Klage zu führen.
Mit Bescheid vom 9. August 2001 bewilligte die BfA dem Kläger große Witwerrente ab dem 21. Dezember 1998, lehnte die Zahlung über den 31. März 1999 hinaus hingegen ab, da infolge fehlender Mitwirkung des Klägers – dieser habe trotz mehrfacher Aufforderung seitens der Beklagten keine Einkommensnachweise beigebracht – eine abschließende Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Rentenleistung nicht möglich gewesen sei. Den auf Zahlung über den 31. März 1999 hinaus sowie auf eine höhere Rentenleistung gerichteten Widerspruch des Klägers wies die BfA mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 2001 zurück; die Anerkennung weiterer Beitragszeiten sei nicht möglich, da die zusätzlich geltend gemachten Beitragszeiten weder nachgewiesen noch glaubhaft seien. Das Sozialgericht Berlin wies im Rechtsstreit S 4 RA 4621/01-01 mit Urteil vom 12. November 2003 die aus seiner Sicht auch auf Zahlung einer höheren Witwerrente gerichtete Klage wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig ab. Während des Verfahrens vor dem LSG Berlin-Brandenburg (Az.: L 1 RA 9/04), das i.ü. mit der Zurückweisung der Berufung durch das rechtskräftig gewordene Urteil vom 18. Januar 2008 endete, erkannte die BfA den Anspruch des Klägers auf Witwerrente für die Zeit ab 1. Januar 2003 ohne Anrechung von Einkommen an.
Mit Bescheid vom 12. Juli 2001, bestätigt durch einen weiteren Widerspruchsbescheid vom 23. November 2001, lehnte die BfA die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der Versicherung der verstorbenen Ehefrau des Klägers ab, da ausgehend von einem Rentenantrag vom 6. Januar 1997 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos (o.g. Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. November 2003). Die Berufung wies das LSG Berlin-Brandenburg mit seinem o.g. Urteil vom 18. Januar 2008 zurück. Zur Begründung führte es u.a. aus, aufgrund von Manipulationen des Klägers sei dessen Behauptung, der Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente sei bereits im Januar 1997 gestellt worden, nicht glaubhaft. Zu Lebzeiten der Ehefrau des Klägers sei somit kein Verwaltungsverfahren anhängig gewesen, sodass gemäß § 59 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) eine Rechtsnachfolge des Klägers ausscheide.
Nachdem die Beklagte den Antrag des Klägers vom 19. April 2001 auf Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Beschäftigung seiner Ehefrau in der Zeit vom 1. April 1994 bis zu ihrem Tod im Dezember 1998 zunächst nicht beschied, erhob der Kläger am 6. Dezember 2001 Untätigkeitsklage und beantragte zugleich, die Beklagte zur Berechnung und Einziehung sämtlicher "Sozialbeiträge" seiner verstorbenen Ehefrau ab dem 1. April 1994 zu verurteilen. Mit Bescheid vom 10. April 2002 stellte die Beklagte fest, dass die Ehefrau des Klägers "während ihrer ärztlichen Tätigkeit in der Kurklinik Dr. W nicht der Sozialversicherungspflicht als Arbeitnehmer" unterlegen habe. Die Zustellung dieses Bescheides durch die Beklagte vereitelte der Kläger am 11. April 2002, indem er die Annahme dieses Schreibens verweigerte. Am 15. November 2002 ließ sich der Kläger durch die Geschäftsstelle des Sozialgerichts eine Kopie des Bescheides vom 10. April 2002 aushändigen. Mit seinem Schriftsatz vom 18. November 2002 beantragte der Kläger u.a., diesen Bescheid zu verwerfen. Nachdem er diesen Bescheid als Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 19. Februar 2003 erneut erhalten hatte, legte er mit Schriftsatz vom 12. März 2003 hiergegen ausdrücklich Widerspruch ein. Im Rahmen des Klageverfahrens brachte der Kläger u.a. vor, er habe ein eigenes Interesse an der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge für die Beschäftigung seiner verstorbenen Ehefrau in der Zeit vom 1. April 1994 bis zum 31. Dezember 1998, da er als Erbe die Ansprüche seiner Ehefrau gegen die Beklagte und gegen die BfA als Rentenversicherungsträger durchsetzen wolle.
Die o.g. Untätigkeitsklage wies das Sozialgericht mit Urteil vom 31. Oktober 2003 ab, da der Kläger weder durch die behauptete Untätigkeit der Beklagten hinsichtlich des Erlasses eines Widerspruchsbescheides noch hinsichtlich des gewünschten Bescheidungszieles, Feststellungen der Versicherungspflicht der verstorbenen Dr. U O, beschwert sei. Denn der Kläger mache die Verletzung fremder Rechte geltend. Die Klärung der Fragen, ob seine verstorbene Ehefrau "versicherungspflichtiges Mitglied der BfA" und ob "ihre damalige Befreiung von der Angestelltenversicherungspflicht aufgrund ihres eigenen Befreiungsantrages rechtmäßig" gewesen sei, hätte seine verstorbene Ehefrau zu ihren Lebzeiten klären müssen. Dieses Klärungsrecht sei ein höchstpersönliches Recht, das mit dem Tode untergegangen sei.
Gegen dieses ihm am 9. Januar 2004 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 7. Februar 2004. Der Kläger behauptet, seine verstorbene Ehefrau sei seit 1991 privat krankenversichert gewesen. Entgegen der Darstellung der Beklagten sei sie nicht Mitinhaberin der gemeinsam mit Dr. W geführten Gemeinschaftspraxis gewesen. Für die Zeit vom 1. August 1991 bis zum 31. Dezember 1994 seien von der S GmbH "G M B H" Dr. E-E & Partner Beiträge für seine verstorbene Ehefrau abgeführt worden. In der letzten Zeit vor ihrem Tod sei seine verstorbene Ehefrau darüber hinaus einkommenslos gewesen und habe ihren Lebensunterhalt mit einer Kreditaufnahme gesichert.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. Oktober 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 10. April 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, Sozialversicherungsbeiträge aufgrund der Beschäftigung von Frau Dr. U O bei der Kurklinik Dr. W in der Zeit vom 1. April 1994 bis zum 21. Dezember 1998 einzuziehen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen sowie wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in Abwesenheit der Beteiligten verhandeln und entscheiden, da sowohl der Kläger, der derzeit unbekannten Aufenthalts ist und daher durch öffentliche Zustellung geladen wurde, als auch die Beklagte mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurden.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Berlin ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Die Klage ist unzulässig, weil das gemäß § 78ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) erforderliche Vorverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Über den Widerspruch des Klägers in seinen Schriftsätzen vom 18. November 2002 und 12. März 2003 gegen den Bescheid der Beklagten vom 10. April 2002 hat diese noch nicht entschieden. Im vorliegenden Fall war der Senat jedoch nicht gehalten, den Rechtsstreit auszusetzen, um den Beteiligten den Abschluss des Widerspruchsverfahrens zu ermöglichen (zu diesem Regelfall: Meyer-Ladewig/Keller/Lei¬the¬rer, Sozialgerichtsgesetz, 9.A., § 78 Rd. 3a m.w.N.). Denn die Klage ist darüber hinaus aus anderen Gründen unzulässig.
Der Kläger verfügt nicht über das für jedes Klageverfahren erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Diese allgemeine Sachurteilsvoraussetzung resultiert aus der Aufgabe der Gerichte, Bürgern und Verwaltung zu ihrem Recht zu verhelfen, soweit das notwendig ist. Es ist daher stets zu prüfen, ob angesichts der besonderen Umstände des Falls die Klageerhebung deswegen nicht erforderlich ist, weil der Kläger seine Rechte auf einfachere Weise verwirklichen kann oder die Klage aus anderen Gründen unnütz ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer a.a.O., vor § 51 Rd. 16a m.w.N.) Diese Prüfung fällt zu Ungunsten des Klägers aus. Durch die Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen und die hierfür inzident erforderliche Feststellung der Versicherungspflicht seiner 1998 verstorbenen Ehefrau kann sich seine Rechtsposition unter keinem Gesichtspunkt verbessern.
Hierbei ist vorab darauf hinzuweisen, dass wegen des vom Kläger eingereichten o.g. Schreibens seiner Ehefrau vom 30. Juni 2007 offen ist, ob sie an diesem Tag nur ihre Tätigkeit als Chefärztin oder ob sie jegliche Tätigkeit für die Kurklinik Dr. W aufgegeben hat. In letzterem Falle wären dem klägerischen Vorbringen keinerlei Anhaltspunkte für eine andere versicherungspflichtige Beschäftigung seiner Ehefrau zu entnehmen, sodass es an der Zuständigkeit der Beklagten als Einzugstelle für Feststellungen bezüglich der Zeit nach dem 30. Juni 2007 mangelte.
Für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ergäben sich aus der Feststellung der Versicherungspflicht schon deswegen keine Folgen, weil die Ehefrau des Klägers nach dessen Angaben privat krankenversichert war. Selbst wenn diese Angabe unzutreffend sein sollte, könnten sich im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung - ebenso wie für die Arbeitslosenversicherung und die soziale Pflegeversicherung - aus dem postmortalen Beitragseinzug nur dann Rechtsvorteile für den Kläger ergeben, wenn schon zu Lebzeiten der Ehefrau des Klägers in einem dieser Versicherungszweige ein Verwaltungsverfahren eingeleitet worden wäre, das eine Geldleistung beträfe und daher gemäß § 59 Satz 2 SGB I im Wege der Rechtsnachfolge weiterbetrieben werden könnte. Hierfür fehlen jegliche Anhaltspunkte.
Für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung gilt im Ergebnis nicht anderes. Auf den mit dem o.g. Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 18. Januar 2008 rechtskräftig abgelehnten Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente kann ein nachträglicher Beitragseinzug - ungeachtet des Umstands, dass es nach der Auffassung des 1. Senats des LSG Berlin-Brandenburg bereits an einem vor dem Tod der Ehefrau des Klägers gestellten Rentenantrag fehlt - keine Auswirkungen haben. Nachdem das o.g. Urteil des LSG Berlin-Brandenburg die Befreiung der Ehefrau des Klägers von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 13. August 1991 bis zum 30. November 1998 rechtskräftig bestätigt hat, ist für die Dauer und den Umfang der Befreiung eine Versicherungspflicht aufgrund der Tätigkeit der Ehefrau des Klägers in der Klinik Dr. W rechtlich ausgeschlossen. Denn die Befreiung erstreckt sich auf sämtliche ärztliche Tätigkeiten, die zur Mitgliedschaft in einer Ärztekammer und somit zugleich im Versorgungswerk dieser Kammer führen (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI -). Somit würde zum einen der Beitragseinzug für die Zeit vom 1. bis 21. Dezember 1998 nichts daran ändern, dass im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, jeweils in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden und hier maßgeblichen Fassung) keine Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen. Zum anderen würden im Rahmen des Überprüfungsverfahrens gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) wegen § 44 Abs. 4 SGB X Leistungen längstens für einen Zeitraum von vier Jahren vor Stellung des Überprüfungsantrags erbracht, somit keinesfalls mehr für die Jahre 1997 und 1998.
Für den Anspruch des Klägers auf Witwerrente hätte ein Beitragseinzug für die Zeit vom 1. bis 21. Dezember 1998 zwar werterhöhende Wirkung für diese offensichtlich auch heute noch gezahlte Leistung, und zwar - sollte der Kläger einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen - auch für den Zeitraum von vier Jahren vor diesem Antrag. Diese Wirkung allein rechtfertigt jedoch nicht die Durchführung eines Rechtsstreits um die Verpflichtung der Einzugstelle zum Beitragseinzug. Soweit die Klage sinnvollerweise nur noch mit dem Ziel, die Zahlung einer höheren Witwerrente zu erreichen, geführt werden kann, ist der Kläger auf das sachnähere Verfahren vor dem Rentenversicherungsträger zu verweisen. Im Rahmen eines auf § 44 SGB X gestützten Überprüfungsverfahrens hätte der Rentenversicherungsträger dann auch zu ermitteln, ob für den o.g. Zeitraum rentenrechtliche Zeiten - sei es aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder aufgrund anderer Tatbestände - festzustellen sind.
Ist die Klage somit bereits wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, würde hieran ein abgeschlossenes Widerspruchsverfahren selbst dann nichts ändern, wenn die Beklagte den Widerspruch des Klägers nicht wegen Verfristung, sondern aus materiell-rechtlichen Gründen zurückwiese. Denn ein Fall, in dem die Rechtsprechung eine Klage bei sachlicher Entscheidung der Widerspruchsstelle trotz einer Form- oder Fristverletzung als zulässig bzw. einen angefochtenen Bescheid als nicht bindend angesehen hat, liegt nicht vor, da der Widerspruch des Klägers von vornherein mangels Rechtsschutzbedürfnisses unstatthaft war (Bundessozialgericht - BSG -, SozR 3-4300 § 323 Nr. 1 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreites.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Der Kläger ist ausweislich des vom Notariat VII Mannheim – Nachlassgericht – ausgestellten gemeinschaftlichen Erbscheins vom 13. Juni 2003 Erbe seiner am 21. Dezember 1998 verstorbenen Ehefrau Dr. L U O; weitere Erbin ist die Tochter der Verstorbenen aus erster Ehe, Frau U S M. Mit Bescheid der (damaligen) Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA - (seit dem 1. Januar 2005: Deutsche Rentenversicherung Bund) vom 12. November 1991 wurde die Ehefrau des Klägers ab dem 13. August 1991 von der Versicherungspflicht befreit. Zum gleichen Zeitpunkt wurde sie Pflichtmitglied bei der Ärzteversorgung Niedersachsen; ab 1994 wurde die Mitgliedschaft freiwillig fortgeführt. Mit Bescheid vom 11. November 1998 hob die BfA die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Angestellten mit Wirkung ab Ende November 1998 auf, da die Kammerzugehörigkeit geendet habe.
In dem zwischen der Ehefrau des Klägers und Dr. H W unter dem 6. November 1993 geschlossenen Vertrag verpflichtete sich diese, zusammen mit Dr. W in der von ihm geleiteten Kurklinik Dr. W in Bad S Patienten zu versorgen und hierfür ab dem 1. April 1994 als Internistin und Rheumatologin für mindestens 20 Wochenstunden zu Verfügung zu stehen (Ziffer 2 des Vertrages). Die Ehefrau des Klägers sollte hierfür eine Vergütung in Höhe von 66.000,00 DM im Jahr in jeweils gleich hohen Monatsbeträgen erhalten (Ziffer 4 a des Vertrages). Ferner sah der Vertrag für den Fall des Ausscheidens von Dr. W einen Übergang der Chefarztfunktion auf die Ehefrau des Klägers vor (Ziffer 11 des Vertrages). Während des Weiteren nach Ziffer 6 dieses Vertrages die Ehefrau des Klägers "zur Kurklinik weder in einem Arbeitsverhältnis noch in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis sondern im Status einer freien Ärztlichen Mitarbeiterin" stehen sollte, war diese Regelung nach einer von beiden Vertragsparteien unter dem 6. November 1993 unterzeichneten Anmerkung "so auszulegen, dass die Kliniktätigkeit einem Arbeitsverhältnis gleich komme". Mit Schreiben vom 7. April 1994 teilte die Kurklinik Dr. W der Ehefrau des Klägers mit, dass ihr "Sozialversicherungsheft mit der Meldung zum 1.4.94 zur Rentenversicherung der Angestellten an die AOK F übersandt" worden sei. Nach dem Tod von Dr. W am 17. Juli 1996 war die Klägerin als Chefärztin der Kurklinik tätig. Mit rechtskräftigem Urteil vom 17. Mai 1999 (Az.: 16 SA 2251/98) verurteilte das Hessische Landesarbeitsgericht die Erben von Dr. W, an die Ehefrau des Klägers wegen der von ihr in der Zeit vom 6. September 1996 bis zum 16. Januar 1997 ausgeübten Tätigkeit als Chefärztin einen Betrag von ca. 13.500,00 DM brutto zu zahlen. Ausweislich eines Schreibens der Ehefrau des Klägers vom 30. Juni 1997 an die AOK F, eine Rechtsvorgängerin der Beklagten, endete ihre Chefarzttätigkeit in der Reha-Klinik Dr. W an diesem Tage.
Mit Gerichtsbescheid vom 31. Juli 2000 (Az.: S 81 KR 787/99-75) wies das Sozialgericht Berlin die gegen die Erben von Dr. W gerichtete Klage, mit der der Kläger die Zahlung der aus seiner Sicht für die Dauer der Tätigkeit seiner Ehefrau nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge an sich erstrebte, ab. Zur Begründung führte das Sozialgericht u.a. aus, über die Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung habe bereits das Arbeitsgericht F in seinem Urteil vom 18. Februar 1999 (Az.: 2 Ca 496/97) rechtskräftig entschieden. Bezüglich der weiteren Ansprüche fehle es an einer Aktivlegitimation des Klägers. Die Berufung gegen dieses Urteil des Sozialgerichts Berlin wies das Landessozialgericht (LSG) Berlin mit Urteil vom 22. November 2000 (Az.: L 9 KR 88/00) zurück, da ein vermeintlicher Arbeitnehmer keinen unmittelbaren Anspruch gegen einen Arbeitsgeber auf Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen habe. Vielmehr habe er sich hierfür an die Einzugstelle zu halten. Dem Kläger als am vermeintlichen Arbeitsverhältnis Unbeteiligten fehle das Rechtsschutzbedürfnis, insoweit Klage zu führen.
Mit Bescheid vom 9. August 2001 bewilligte die BfA dem Kläger große Witwerrente ab dem 21. Dezember 1998, lehnte die Zahlung über den 31. März 1999 hinaus hingegen ab, da infolge fehlender Mitwirkung des Klägers – dieser habe trotz mehrfacher Aufforderung seitens der Beklagten keine Einkommensnachweise beigebracht – eine abschließende Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Rentenleistung nicht möglich gewesen sei. Den auf Zahlung über den 31. März 1999 hinaus sowie auf eine höhere Rentenleistung gerichteten Widerspruch des Klägers wies die BfA mit Widerspruchsbescheid vom 23. November 2001 zurück; die Anerkennung weiterer Beitragszeiten sei nicht möglich, da die zusätzlich geltend gemachten Beitragszeiten weder nachgewiesen noch glaubhaft seien. Das Sozialgericht Berlin wies im Rechtsstreit S 4 RA 4621/01-01 mit Urteil vom 12. November 2003 die aus seiner Sicht auch auf Zahlung einer höheren Witwerrente gerichtete Klage wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig ab. Während des Verfahrens vor dem LSG Berlin-Brandenburg (Az.: L 1 RA 9/04), das i.ü. mit der Zurückweisung der Berufung durch das rechtskräftig gewordene Urteil vom 18. Januar 2008 endete, erkannte die BfA den Anspruch des Klägers auf Witwerrente für die Zeit ab 1. Januar 2003 ohne Anrechung von Einkommen an.
Mit Bescheid vom 12. Juli 2001, bestätigt durch einen weiteren Widerspruchsbescheid vom 23. November 2001, lehnte die BfA die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der Versicherung der verstorbenen Ehefrau des Klägers ab, da ausgehend von einem Rentenantrag vom 6. Januar 1997 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos (o.g. Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. November 2003). Die Berufung wies das LSG Berlin-Brandenburg mit seinem o.g. Urteil vom 18. Januar 2008 zurück. Zur Begründung führte es u.a. aus, aufgrund von Manipulationen des Klägers sei dessen Behauptung, der Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente sei bereits im Januar 1997 gestellt worden, nicht glaubhaft. Zu Lebzeiten der Ehefrau des Klägers sei somit kein Verwaltungsverfahren anhängig gewesen, sodass gemäß § 59 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) eine Rechtsnachfolge des Klägers ausscheide.
Nachdem die Beklagte den Antrag des Klägers vom 19. April 2001 auf Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Beschäftigung seiner Ehefrau in der Zeit vom 1. April 1994 bis zu ihrem Tod im Dezember 1998 zunächst nicht beschied, erhob der Kläger am 6. Dezember 2001 Untätigkeitsklage und beantragte zugleich, die Beklagte zur Berechnung und Einziehung sämtlicher "Sozialbeiträge" seiner verstorbenen Ehefrau ab dem 1. April 1994 zu verurteilen. Mit Bescheid vom 10. April 2002 stellte die Beklagte fest, dass die Ehefrau des Klägers "während ihrer ärztlichen Tätigkeit in der Kurklinik Dr. W nicht der Sozialversicherungspflicht als Arbeitnehmer" unterlegen habe. Die Zustellung dieses Bescheides durch die Beklagte vereitelte der Kläger am 11. April 2002, indem er die Annahme dieses Schreibens verweigerte. Am 15. November 2002 ließ sich der Kläger durch die Geschäftsstelle des Sozialgerichts eine Kopie des Bescheides vom 10. April 2002 aushändigen. Mit seinem Schriftsatz vom 18. November 2002 beantragte der Kläger u.a., diesen Bescheid zu verwerfen. Nachdem er diesen Bescheid als Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 19. Februar 2003 erneut erhalten hatte, legte er mit Schriftsatz vom 12. März 2003 hiergegen ausdrücklich Widerspruch ein. Im Rahmen des Klageverfahrens brachte der Kläger u.a. vor, er habe ein eigenes Interesse an der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge für die Beschäftigung seiner verstorbenen Ehefrau in der Zeit vom 1. April 1994 bis zum 31. Dezember 1998, da er als Erbe die Ansprüche seiner Ehefrau gegen die Beklagte und gegen die BfA als Rentenversicherungsträger durchsetzen wolle.
Die o.g. Untätigkeitsklage wies das Sozialgericht mit Urteil vom 31. Oktober 2003 ab, da der Kläger weder durch die behauptete Untätigkeit der Beklagten hinsichtlich des Erlasses eines Widerspruchsbescheides noch hinsichtlich des gewünschten Bescheidungszieles, Feststellungen der Versicherungspflicht der verstorbenen Dr. U O, beschwert sei. Denn der Kläger mache die Verletzung fremder Rechte geltend. Die Klärung der Fragen, ob seine verstorbene Ehefrau "versicherungspflichtiges Mitglied der BfA" und ob "ihre damalige Befreiung von der Angestelltenversicherungspflicht aufgrund ihres eigenen Befreiungsantrages rechtmäßig" gewesen sei, hätte seine verstorbene Ehefrau zu ihren Lebzeiten klären müssen. Dieses Klärungsrecht sei ein höchstpersönliches Recht, das mit dem Tode untergegangen sei.
Gegen dieses ihm am 9. Januar 2004 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 7. Februar 2004. Der Kläger behauptet, seine verstorbene Ehefrau sei seit 1991 privat krankenversichert gewesen. Entgegen der Darstellung der Beklagten sei sie nicht Mitinhaberin der gemeinsam mit Dr. W geführten Gemeinschaftspraxis gewesen. Für die Zeit vom 1. August 1991 bis zum 31. Dezember 1994 seien von der S GmbH "G M B H" Dr. E-E & Partner Beiträge für seine verstorbene Ehefrau abgeführt worden. In der letzten Zeit vor ihrem Tod sei seine verstorbene Ehefrau darüber hinaus einkommenslos gewesen und habe ihren Lebensunterhalt mit einer Kreditaufnahme gesichert.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. Oktober 2003 und den Bescheid der Beklagten vom 10. April 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, Sozialversicherungsbeiträge aufgrund der Beschäftigung von Frau Dr. U O bei der Kurklinik Dr. W in der Zeit vom 1. April 1994 bis zum 21. Dezember 1998 einzuziehen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen sowie wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in Abwesenheit der Beteiligten verhandeln und entscheiden, da sowohl der Kläger, der derzeit unbekannten Aufenthalts ist und daher durch öffentliche Zustellung geladen wurde, als auch die Beklagte mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurden.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Berlin ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Die Klage ist unzulässig, weil das gemäß § 78ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) erforderliche Vorverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Über den Widerspruch des Klägers in seinen Schriftsätzen vom 18. November 2002 und 12. März 2003 gegen den Bescheid der Beklagten vom 10. April 2002 hat diese noch nicht entschieden. Im vorliegenden Fall war der Senat jedoch nicht gehalten, den Rechtsstreit auszusetzen, um den Beteiligten den Abschluss des Widerspruchsverfahrens zu ermöglichen (zu diesem Regelfall: Meyer-Ladewig/Keller/Lei¬the¬rer, Sozialgerichtsgesetz, 9.A., § 78 Rd. 3a m.w.N.). Denn die Klage ist darüber hinaus aus anderen Gründen unzulässig.
Der Kläger verfügt nicht über das für jedes Klageverfahren erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Diese allgemeine Sachurteilsvoraussetzung resultiert aus der Aufgabe der Gerichte, Bürgern und Verwaltung zu ihrem Recht zu verhelfen, soweit das notwendig ist. Es ist daher stets zu prüfen, ob angesichts der besonderen Umstände des Falls die Klageerhebung deswegen nicht erforderlich ist, weil der Kläger seine Rechte auf einfachere Weise verwirklichen kann oder die Klage aus anderen Gründen unnütz ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer a.a.O., vor § 51 Rd. 16a m.w.N.) Diese Prüfung fällt zu Ungunsten des Klägers aus. Durch die Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen und die hierfür inzident erforderliche Feststellung der Versicherungspflicht seiner 1998 verstorbenen Ehefrau kann sich seine Rechtsposition unter keinem Gesichtspunkt verbessern.
Hierbei ist vorab darauf hinzuweisen, dass wegen des vom Kläger eingereichten o.g. Schreibens seiner Ehefrau vom 30. Juni 2007 offen ist, ob sie an diesem Tag nur ihre Tätigkeit als Chefärztin oder ob sie jegliche Tätigkeit für die Kurklinik Dr. W aufgegeben hat. In letzterem Falle wären dem klägerischen Vorbringen keinerlei Anhaltspunkte für eine andere versicherungspflichtige Beschäftigung seiner Ehefrau zu entnehmen, sodass es an der Zuständigkeit der Beklagten als Einzugstelle für Feststellungen bezüglich der Zeit nach dem 30. Juni 2007 mangelte.
Für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ergäben sich aus der Feststellung der Versicherungspflicht schon deswegen keine Folgen, weil die Ehefrau des Klägers nach dessen Angaben privat krankenversichert war. Selbst wenn diese Angabe unzutreffend sein sollte, könnten sich im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung - ebenso wie für die Arbeitslosenversicherung und die soziale Pflegeversicherung - aus dem postmortalen Beitragseinzug nur dann Rechtsvorteile für den Kläger ergeben, wenn schon zu Lebzeiten der Ehefrau des Klägers in einem dieser Versicherungszweige ein Verwaltungsverfahren eingeleitet worden wäre, das eine Geldleistung beträfe und daher gemäß § 59 Satz 2 SGB I im Wege der Rechtsnachfolge weiterbetrieben werden könnte. Hierfür fehlen jegliche Anhaltspunkte.
Für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung gilt im Ergebnis nicht anderes. Auf den mit dem o.g. Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 18. Januar 2008 rechtskräftig abgelehnten Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente kann ein nachträglicher Beitragseinzug - ungeachtet des Umstands, dass es nach der Auffassung des 1. Senats des LSG Berlin-Brandenburg bereits an einem vor dem Tod der Ehefrau des Klägers gestellten Rentenantrag fehlt - keine Auswirkungen haben. Nachdem das o.g. Urteil des LSG Berlin-Brandenburg die Befreiung der Ehefrau des Klägers von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 13. August 1991 bis zum 30. November 1998 rechtskräftig bestätigt hat, ist für die Dauer und den Umfang der Befreiung eine Versicherungspflicht aufgrund der Tätigkeit der Ehefrau des Klägers in der Klinik Dr. W rechtlich ausgeschlossen. Denn die Befreiung erstreckt sich auf sämtliche ärztliche Tätigkeiten, die zur Mitgliedschaft in einer Ärztekammer und somit zugleich im Versorgungswerk dieser Kammer führen (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI -). Somit würde zum einen der Beitragseinzug für die Zeit vom 1. bis 21. Dezember 1998 nichts daran ändern, dass im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, jeweils in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden und hier maßgeblichen Fassung) keine Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen. Zum anderen würden im Rahmen des Überprüfungsverfahrens gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) wegen § 44 Abs. 4 SGB X Leistungen längstens für einen Zeitraum von vier Jahren vor Stellung des Überprüfungsantrags erbracht, somit keinesfalls mehr für die Jahre 1997 und 1998.
Für den Anspruch des Klägers auf Witwerrente hätte ein Beitragseinzug für die Zeit vom 1. bis 21. Dezember 1998 zwar werterhöhende Wirkung für diese offensichtlich auch heute noch gezahlte Leistung, und zwar - sollte der Kläger einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen - auch für den Zeitraum von vier Jahren vor diesem Antrag. Diese Wirkung allein rechtfertigt jedoch nicht die Durchführung eines Rechtsstreits um die Verpflichtung der Einzugstelle zum Beitragseinzug. Soweit die Klage sinnvollerweise nur noch mit dem Ziel, die Zahlung einer höheren Witwerrente zu erreichen, geführt werden kann, ist der Kläger auf das sachnähere Verfahren vor dem Rentenversicherungsträger zu verweisen. Im Rahmen eines auf § 44 SGB X gestützten Überprüfungsverfahrens hätte der Rentenversicherungsträger dann auch zu ermitteln, ob für den o.g. Zeitraum rentenrechtliche Zeiten - sei es aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder aufgrund anderer Tatbestände - festzustellen sind.
Ist die Klage somit bereits wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, würde hieran ein abgeschlossenes Widerspruchsverfahren selbst dann nichts ändern, wenn die Beklagte den Widerspruch des Klägers nicht wegen Verfristung, sondern aus materiell-rechtlichen Gründen zurückwiese. Denn ein Fall, in dem die Rechtsprechung eine Klage bei sachlicher Entscheidung der Widerspruchsstelle trotz einer Form- oder Fristverletzung als zulässig bzw. einen angefochtenen Bescheid als nicht bindend angesehen hat, liegt nicht vor, da der Widerspruch des Klägers von vornherein mangels Rechtsschutzbedürfnisses unstatthaft war (Bundessozialgericht - BSG -, SozR 3-4300 § 323 Nr. 1 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreites.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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