Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 1 AL 2554/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 1402/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 07. Februar 2007 und der Bescheid der Beklagten vom 19. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2006 sowie der Bescheid vom 28. März 2007 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger auf seinen Antrag vom 29. Juni 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts einen neuen Bescheid zu erteilen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten beider Instanzen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Förderung einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme streitig.
Der 1959 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Seit dem 01.12.1998 hält er sich in der Bundesrepublik Deutschland auf und ist auch hier gemeldet. Seit 2007 hält er sich zeitweise auch bei seiner in der Schweiz lebenden Ehefrau, die er im Jahr 2007 geheiratet hat, auf. Der Kläger hat bislang keine in der Bundesrepublik Deutschland anerkannte Berufsausbildung. Vom 08.11.2004 bis 31.07.2006 war er zeitlich befristet als Altenpflegehelfer versicherungspflichtig beschäftigt. Seit dem 01.08.2006 ist er arbeitslos. Er erhielt zunächst für 300 Tage Arbeitslosengeld und anschließend Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Am 29.06.2006 beantragte der Kläger die Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme mit dem Maßnahmeziel des staatlich anerkannten Altenpflegers. Er beabsichtigte die Teilnahme an einer am 01.09.2006 beginnenden und bis August 2009 dauernden Ausbildung im Berufsförderungswerk S. bzw. in der M. R ...
Mit Bescheid vom 19.07.2006 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, Leistungen zur beruflichen Weiterbildung könnten nur dann gewährt werden, wenn die Weiterbildung gemäß § 77 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) notwendig sei. Das angestrebte Bildungsziel müsse mit hoher Wahrscheinlichkeit eine berufliche Eingliederung erwarten lassen. Dabei müssten Anhaltspunkte für einen nennenswerten Bedarf entsprechend qualifizierter Arbeitnehmer nach Abschluss der Weiterbildung vorliegen. Für die angestrebte spätere berufliche Tätigkeit bzw. das vom Kläger angestrebte Bildungsziel werde auf der Grundlage des Bestandes an offenen Stellen und des Bestandes an Arbeitslosen mit der DKZ 8614-Altenpfleger/in bei der Agentur für Arbeit Konstanz, im Gebiet der Regionaldirektion Baden-Württemberg und im gesamten Bundesgebiet eine bedeutende Arbeitskräftenachfrage nach erfolgreichem Abschluss der angestrebten Weiterbildung nicht prognostiziert. Es sei daher nicht angemessen, eine dreijährige Weiterbildung zum Altenpfleger zu fördern. Auch eine Einstellungszusage von einem künftigen Arbeitgeber könne der Kläger nicht vorlegen. Von einer Integration als Altenpfleger könne somit nicht ausgegangen werden. Auf die Förderung der Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung bestehe kein Rechtsanspruch. Es handele sich insoweit um Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung. Solche Leistungen könnten nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt werden. Bei der Festlegung der förderbaren Maßnahmen im Jahr 2006 seien durch die Agentur für Arbeit Konstanz Prioritäten gesetzt worden. Der Beruf des Altenpflegers zähle nicht dazu.
Zur Begründung seines hiergegen erhobenen Widerspruchs trug der Kläger vor, er habe bei seiner bisherigen Tätigkeit als Pflegerhelfer umfassende Kenntnisse im pflegerischen Bereich erwerben können und wolle seinen Antrag so verstanden wissen, dass er in jedem Falle eine Weiterbildungsmaßnahme im pflegerischen Bereich wünsche. In die Prognoseentscheidung hätten deshalb nicht nur Tätigkeiten als Altenpfleger, sondern auch sonstige Tätigkeiten im pflegerischen Bereich einzufließen. Zu denken wäre insbesondere an Tätigkeiten als Gesundheits- und Krankenpfleger im Bereich der ambulanten oder stationären Pflege, Heilerziehungspfleger, Fachkrankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Kinderkrankenpfleger oder Krankenpfleger sowie sämtliche sonst im pflegerischen Bereich auch in der Geriatrie bzw. Psychiatrie gegebenen entsprechenden Berufsbilder. Die Beklagte selbst weise in der Broschüre ihres eigenen Hauses "Gesundheits- und Pflegeberufe in Deutschland - Arbeitsmarkt und Arbeitsmarktpolitik - Entwicklung und Struktur 2000 bis 2005" darauf hin, dass im Bereich der Gesundheitsberufe ein starker Zuwachs an Arbeitskräften zu erwarten sei.
Am 17.07.2006 unterbreitete die Beklagte dem Kläger einen Vermittlungsvorschlag als Altenpflegehelfer im H-Klinikum in E. zum 01.08.2006. Das Arbeitsverhältnis war auf drei Monate befristet. Dieser Bewerbung kam der Kläger nicht nach, da er die Umschulung begehrte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.08.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Maßnahmen im Bereich der Förderung der beruflichen Weiterbildung seien sorgfältig und unter Beachtung von Prioritäten auszuwählen, um eine Bewilligung und Erbringung im gesamten Haushaltsjahr zu gewährleisten. Es gelte mit möglichst geringem finanziellen Aufwand möglichst viele Antragsteller zu erreichen, und dies unter Beachtung der Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt (insbesondere der regionalen Entwicklung der Beschäftigung, der Nachfrage nach Arbeitskräften sowie Art und Umfang der Arbeitslosigkeit). Im Rahmen von ermessenslenkenden Weisungen stelle die Bildungszielplanung der Agentur für Arbeit Konstanz bei geförderten Integrationen durch die Förderung beruflicher Weiterbildung vorrangig auf modulare, bedarfsgerechte Bildungsziele ab, d.h., auf konkrete für individuelle Vermittlungsstrategien notwendige Module, wobei betrieblichen Maßnahmen der Vorrang eingeräumt werde. Die Förderung der Weiterbildung zum staatlich anerkannten (examinierten) Altenpfleger sei in der Bildungszielplanung 2006 vor dem Hintergrund von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes nicht vorgesehen. Eine Förderung könne allenfalls dann noch in Erwägung gezogen werden, wenn der Antragsteller unter der Voraussetzung eines erfolgreichen Abschlusses der Weiterbildung zum Altenpfleger bereits einen Arbeitsvertrag fest abgeschlossen habe. Dies sei beim Kläger jedoch nicht der Fall. Die Kosten für die Weiterbildung würden sich allein für den Lebensunterhalt auf 25.639,20 EUR belaufen. Hinzu kämen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und die reinen Maßnamekosten. Der Arbeitsmarkt im Berufsfeld Altenpfleger (Stand Juni 2006) sei von einem deutlichen Überhang an Arbeitslosen gekennzeichnet. Derzeit seien im Bereich der Agentur für Arbeit Konstanz nur drei Stellen für eine sozialversicherungspflichtige examinierte Vollzeitkraft gemeldet, während 34 Personen mit diesem Anforderungsprofil arbeitslos gemeldet seien. Vor dem Hintergrund des beruflichen Werdeganges und von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes sei es deshalb nicht angemessen, eine dreijährige Weiterbildung des Klägers zum staatlich anerkannten Altenpfleger zu fördern. Es sei weiterhin eine ungeförderte Integration in den Arbeitsmarkt anzustreben. Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes ließen die berufliche Weiterbildung zum staatlich anerkannten Altenpfleger nicht als zur beruflichen Eingliederung notwendig erscheinen. Die Weiterbildung müsse die einzige Möglichkeit für eine angemessene berufliche Eingliederung sein. Daran fehle es. Die Arbeitslosigkeit des Klägers könne zumutbar auf andere Weise als durch die beabsichtigte Weiterbildung in absehbarer Zeit angemessen beseitigt werden.
Dagegen hat der Kläger am 13.09.2006 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben, mit der er sein Begehren zur Förderung einer Ausbildung zum Altenpfleger, hilfsweise zum Krankenpfleger weiter verfolgt. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Formulierung der Beklagten im Widerspruchsbescheid, wonach die Förderung der Weiterbildung zum staatlich anerkannten (examinierten) Altenpfleger in der Bildungszielplanung 2006 nicht vorgesehen sei, bedeute im Klartext nichts anderes als ein von oben herab verordneter Ermessensausfall. Alle anderen Ausführungen im Widerspruchsbescheid seien nichts anderes als reiner Fülltext. Abgesehen davon sei der Arbeitsmarkt für Altenpfleger ganz anders als von der Beklagten in der Weisung angenommen. Die demographische Entwicklung im Land arbeite ihm zu. Im Übrigen übersehe die Beklagte, dass sich natürlich so ungefähr jeder arbeitslose Krankenpfleger arbeitslos melde, bei Weitem jedoch nicht jede offene Stelle gemeldet werde. Nicht richtig sei, die berufliche Weiterbildung davon abhängig zu machen, dass dies für eine angemessene berufliche Eingliederung die einzige Möglichkeit sein müsse. Die Notwendigkeit der Weiterbildung sei in § 77 Abs. 2 SGB III hinlänglich definiert. Die dortigen Voraussetzungen seien bei ihm gegeben.
Die Beklagte hat sich weiter auf den Standpunkt gestellt, dass die ungeförderte Integration in den Arbeitsmarkt Vorrang vor der Förderung der beruflichen Weiterbildung in Form einer dreijährigen Bildungsmaßnahme habe. Da der Kläger alleinstehend sei, komme für ihn der bundesweite Arbeitsmarkt in Betracht. Es sei davon auszugehen, dass er bundesweit in absehbarer Zeit die Möglichkeit habe, eine erneute Beschäftigung z.B. als Altenpflegehelfer aufzunehmen. Eine Weiterbildung zum Krankenpfleger sei nicht Gegenstand des Klageverfahrens. Insoweit gebe es keinen anfechtbaren Bescheid. Ergänzend hat die Beklagte die Bildungszielplanung 2006 vorgelegt.
Der Kläger hat die Weiterbildung am 01.09.2006 nicht aufgenommen. Zwischen dem 11.09.2006 und 27.10.2006 hat er ein Praktikum - Aktivierung und Bewerbung - absolviert.
Mit Gerichtsbescheid vom 07.02.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, weshalb der Kläger nicht ohne die angestrebte Bildungsmaßnahme wieder beruflich eingegliedert werden solle. Bereits am 17.07.2006 sei ihm ein Vermittlungsvorschlag als Altenpflegehelfer in E. gemacht worden. Im Übrigen habe er die beantragte Maßnahme zum 01.09.2006 nicht angetreten, so dass die Voraussetzungen für diese beantragte Weiterbildungsmaßnahme entfallen seien. Zudem habe die Beklagte ermessensfehlerfrei die Förderung der Ausbildung zum Altenpfleger abgelehnt, weil nicht erwartet werden könne, dass der Kläger durch die angestrebte Bildungsmaßnahme einen angemessenen Dauerarbeitsplatz erlangen könne. Dies ergebe sich aus den von der Beklagten vorgelegten Zahlen. Eine andere Beurteilung komme insoweit auch nicht deshalb in Betracht, weil der Kläger eine Weiterbildungsmaßnahme auch wegen fehlender Berufsausbildung begehre, da in Anbetracht der von der Beklagten ausführlich dargestellten Arbeitsmarktlage für Altenpfleger nur eine sehr geringe Chance für eine Beschäftigung in diesem Beruf zu erwarten sei. Der auf Förderung einer Weiterbildung zum Krankenpfleger gerichtete Hilfsantrag des Klägers sei nicht zulässig und deshalb abzuweisen. Der Kläger habe eine derartige Weiterbildungsmaßnahme zunächst nicht beantragt und die Beklagte habe hierüber auch nicht in dem angefochtenen Bescheid und Widerspruchsbescheid entschieden.
Hiergegen hat der Kläger unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen am 06.03.2007 Berufung eingelegt.
Den vom Kläger am 09.03.2007 gestellten Antrag zur Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme zum staatlich anerkannten Krankenpfleger in Mettnau vom 01.09.2007 bis August 2010 hat die Beklagte mit Bescheid vom 28.03.2007 abgelehnt. Für die angestrebte spätere berufliche Tätigkeit bzw. das vom Kläger angestrebte Bildungsziel werde eine bedeutende Arbeitskräftenachfrage nach erfolgreichem Abschluss bezugnehmend auf den Bestand an offenen Stellen und Bestand an Arbeitslosen nicht prognostiziert. Eine Einstellungszusage von einem künftigen Arbeitgeber könne nicht vorgelegt werden. Leistungen könnten nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt werden. Bei der Festlegung der förderbaren Maßnahmen im Jahr 2007 seien durch die Agentur für Arbeit Konstanz Prioritäten gesetzt worden. Der Krankenpfleger zähle dazu nicht.
Gegen die Berufung hat die Beklagte vorgebracht, auch bei Ungelernten sei eine positive Beschäftigungsprognose erforderlich. Eine solche liege hier nicht vor. Fehler bei der Ermessenausübung seien nicht ersichtlich. Der Bescheid vom 28.03.2007 (Bildungsziel Krankenpfleger) sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dieser Bescheid sei weder ein Ersetzungs- noch ein Folgebescheid. Es gehe auch nicht um die im Kern selbe Rechtsfrage. Der ablehnende Bescheid betreffe ein anderes Berufsbild. Sowohl der Kläger als auch sie - die Beklagte - seien sich hinsichtlich des ergangenen ablehnenden Bescheides (Maßnahme Altenpflege) zunächst einig gewesen, dass andere Maßnahmeziele nicht in Betracht kämen. Die Ablehnung der Förderung der Maßnahme Krankenpfleger sei auch nicht im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses ergangen.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 07. Februar 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2006 und des Bescheids vom 28. März 2007 zu verurteilen, die Weiterbildung zum Alten-, hilfsweise zum Krankenpfleger ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt durch Übernahme der Ausbildungskosten zu fördern, weiter hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, über seinen Antrag vom 29. Juni 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt (sinngemäß),
die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 28. März 2007 abzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), ist zulässig. Berufungssausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist auch teilweise begründet. Die Beklagte ist auf den Hilfsantrag des Klägers unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zu verurteilen, über den Antrag des Klägers auf Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.
Richtige Klageart ist die mit der Anfechtungsklage verbundene Verpflichtungsklage (§ 54 SGG). Es handelt sich um keine Fortsetzungsfeststellungsklage, da der Kläger nicht mehr die Ausstellung eines Bildungsgutscheins für eine am 01.09.2006 begonnene Ausbildung, sondern für eine Ausbildung, die zum nächstmöglichen Zeitpunkt beginnt, begehrt. Gegenstand des Verfahrens ist auch der Bescheid vom 28.03.2007 mit dem die Beklagte eine Weiterbildungsmaßnahme des Klägers zum staatlich anerkannten Krankenpfleger abgelehnt hat. Der Kläger hat zwar zunächst ausdrücklich nur die Weiterbildung zum staatlich anerkannten Altenpfleger beantragt, bereits mit seinem Widerspruch vom 24.07.2006 hat er jedoch klargestellt, dass er allgemein eine Weiterbildung im pflegerischen Bereich begehrt. Dies hat er in der Widerspruchsbegründung näher konkretisiert. Auch aus dem Antrag vom 09.03.2007, mit dem er die Weiterbildung zum Krankenpfleger beantragt hat, wird deutlich, dass er nicht allein die Weiterbildung zum Altenpfleger angestrebt hat. Sein Begehren ist allgemein auf die Weiterbildung im pflegerischen Bereich gerichtet. Der Bescheid vom 28.03.2007 ergänzt deshalb den ursprünglichen Bescheid der Beklagten vom 19.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2006 und ist damit gemäß § 96 SGG Gegenstand der Überprüfung.
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 77 Abs. 1 und 2 SGB III in der ab 01.01.2005 geltenden Fassung des Gesetzes. Danach können Arbeitnehmer bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn 1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist, 2. vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist und 3. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. Anerkannt wird die Notwendigkeit der Weiterbildung bei Arbeitnehmern wegen fehlenden Berufsabschlusses, wenn sie 1. über einen Berufsabschluss verfügen, jedoch aufgrund einer mehr als vier Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können, oder 2. nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist. Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss, die noch nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen sind, können nur gefördert werden, wenn eine berufliche Ausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Gemäß § 77 Abs. 4 SGB III, der den bis 31.12.2008 geltenden gleichlautenden § 77 Abs. 3 SGB III ersetzt hat, wird den Arbeitnehmern das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung bescheinigt (Bildungsgutschein).
Die Fördervoraussetzungen des § 77 Abs. 1 und 2 SGB III werden von dem Kläger erfüllt. Bei ihm ist, nachdem seine im Iran absolvierte Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkannt wird, die Notwendigkeit der Weiterbildung wegen eines fehlenden Berufsabschlusses anerkannt (§ 77 Abs. 1 Nr. 1 3. Alternative SGB III in Verbindung mit § 77 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 SGB III). Dass eine Beratung des Klägers durch die Beklagte erfolgte, geht aus den BewA-Vermerken über die Beratungsgespräche vom 29.06. und 19.07.2006 hervor.
Der Kläger erfüllt auch die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung stand er noch in einem Beschäftigungsverhältnis. Seit 01.07.2006 ist er arbeitslos. Hieran ändert sich auch dadurch nichts, dass er mittlerweile nicht mehr im Leistungsbezug der Beklagten steht und auch keine Leistungen nach dem SGB II bezieht. Entscheidend ist, dass der Kläger, der nach wie vor mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet ist, nach den Gesamtumständen des Einzelfalls dem Kreis von Personen zuzurechnen ist, der, wenn er nicht beschäftigungslos wäre, eine abhängige Beschäftigung von mehr als geringfügigem Umfang ausüben würde.
Zutreffend hat das SG darauf hingewiesen, dass die Förderung einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung nach § 77 SGB III im Ermessen der Behörde steht. Sie kann daher selbst dann noch abgelehnt werden, wenn die Notwendigkeit der Weiterbildung (dem Grunde nach) anerkannt wird und sowohl die Maßnahme als auch der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 77 Abs. 1 ("können") und der Regelung in § 7 Abs. 1 SGB III. Danach hat die Agentur für Arbeit bei der Auswahl von Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung - wozu nach § 3 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 5 SGB III auch die Übernahme der Weiterbildungskosten während der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung gehören - unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die für den Einzelfall am besten geeignete Leistung oder Kombination von Leistungen zu wählen. Dabei ist grundsätzlich sowohl auf die Fähigkeiten der zu fördernden Personen als auch auf die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes und den anhand der Ergebnisse der Beratungs- und Vermittlungsgespräche ermittelten arbeitsmarktpolitischen Handlungsbedarf abzustellen (§ 7 Satz 2 SGB III). In Bezug auf Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung bezieht sich allerdings das Ermessen der Beklagten nur auf die nach § 77 Abs. 4 Satz 2 SGB III bestehende Möglichkeit zur Einschränkung des Bildungsgutscheins (z.B. auf ein bestimmtes Bildungsziel), nicht aber auf die konkrete Auswahl eines Maßnahmeträgers.
Nach § 39 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) besteht auf die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens ein Anspruch (Satz 2), wobei die Sozialleistungsträger ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten haben (Satz 1). Nur hierauf bezieht sich die gerichtliche Kontrolle. Der Senat prüft deshalb nur, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten und ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Erfüllt ein Antragsteller die Voraussetzungen, an die der Zugang zu Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung geknüpft ist, hat die zu treffende Ermessensentscheidung jedoch nicht zum Gegenstand, ob überhaupt eine Förderung erfolgen soll oder nicht. Die Beklagte darf sich auch nicht darauf beschränken, eine gewünschte Maßnahme abzulehnen; sie muss vielmehr zumindest in der Weise tätig werden, dass sie aus den dem Kläger möglichen die konkret angebrachte Maßnahme ermessensfehlerfrei auswählt und erbringt (SG Berlin, Beschluss vom 17.05.2006 - S 102 AS 3264/06 ER - in juris.de). Die "Zustimmung" soll in der Regel der Maßnahme gegeben werden, die inhaltlich erfolgversprechender, kostengünstiger und im Hinblick auf Beginn und Dauer wirtschaftlicher ist. Stehen mehrere Maßnahmen zur Auswahl und sprechen nicht alle Kriterien eindeutig für eine bestimmte Maßnahme, ist eine Abwägung vorzunehmen (Niewald in Gagel, SGB III, § 77 Rz. 94 f.).
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte hat die Beklagte ermessenfehlerhaft gehandelt, weil sie sowohl im Bescheid vom 19.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2006 als auch im Bescheid vom 28.03.2007 im Rahmen der Ermessensausübung nur die Weiterbildung zum Alten- und im weiteren Bescheid zum Krankenpfleger geprüft hat. Weitere Berufsfelder im pflegerischen Bereich hat die Beklagte in ihre Überlegungen nicht einbezogen. Dies wäre nur dann nicht zu beanstanden, wenn eine sogenannte Ermessensreduzierung auf Null dahingehend, dass die Beklagte Ermessen nur in einer Weise rechtmäßig hätte ausüben können - in Form einer Förderung der Weiterbildung zum Altenpfleger bzw. Krankenpfleger - und jede andere Entscheidung rechtswidrig gewesen wäre, vorgelegen hätte. Dies war hier, nachdem der Käger die Weiterbildung noch nicht begonnen hatte, nicht der Fall.
Eine Ermessensreduzierung auf Null ergibt sich auch nicht deshalb, weil der Kläger anfänglich nur ein bestimmtes Bildungsziel - Ausbildung zum Altenpfleger - in seinem Antrag genannt hat. Schon im Antrag hat der Kläger ergänzend ausgeführt, er wolle weiterhin gerne "in diesem Bereich" tätig sein. In der Widerspruchsbegründung hat er ausdrücklich klar gestellt, dass er an einer Weiterbildung im gesundheitspflegerischen Bereich interessiert ist. Belegt wird dies auch durch den nachfolgenden Antrag auf Förderung einer Weiterbildung zum Krankenpfleger.
Ein Ermessensfehlgebrauch der Beklagten wäre auch dann nicht zu verneinen, wenn in sämtlichen pflegerischen Bereichen zum Zeitpunkt des Erlasses des letzten Bescheides, d.h. am 28.03.2007, keine positive Beschäftigungsprognose zu stellen gewesen wäre. Hierauf kommt es nicht an. Es muss - wie der 8. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 02.09.2005 - L 8 AL 4970/04 - in juris, der sich der Senat anschließt, ausgeführt hat -, bei der Frage der Notwendigkeit der Weiterbildung wegen eines fehlenden Berufsabschlusses (3. Alternative des § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III) keine positive Beschäftigungsprognose gestellt werden. Dies ergibt sich daraus, dass die Vorschrift als Leistungsvoraussetzung weder eine eingetretene noch eine drohende Arbeitslosigkeit erfordert und die Regelung allein auf der Erkenntnis beruht, dass eine Berufsausbildung generell die Chancen für eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt erhöht. Die Berücksichtigung der Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes und des arbeitsmarktpolitischen Handlungsbedarfes gemäß § 7 Satz 2 Nr. 2 und 3 SGB III bedeutet daher im Zusammenhang mit der Förderung der beruflichen Weiterbildung wegen fehlenden Berufsabschlusses nur, dass eine negative Beschäftigungsprognose ausgeschlossen sein muss. Es darf nicht die Annahme gerechtfertigt ein, dass der Arbeitnehmer nach der Weiterbildung mit großer Wahrscheinlichkeit arbeitslos sein wird, weil es sich zum Beispiel um einen Beruf mit gar keinen oder nur sehr geringen Beschäftigungsmöglichkeiten handelt.
Eine die Ablehnung der beruflichen Weiterbildung des Klägers rechtfertigende schlechte Beschäftigungsprognose in sämtlichen pflegerischen Bereichen lässt sich nun aber nicht begründen. Die von der Beklagten in den Bescheiden angegebenen Zahlen über das Verhältnis von arbeitslosen Altenpflegern und Krankenpflegern und offenen Stellen erfassen nicht das komplette Berufsfeld der pflegerischen Berufe und auch die Notwendigkeit der Pflege von kranken und insbesondere alten Personen, was angesichts der absehbaren demographischen Entwicklung in den kommenden Jahren, immer mehr erforderlich sein wird, spricht gegen eine ungünstige Beschäftigungsprognose im gesamten Bereich der pflegerischen Berufe. Zu Unrecht hat die Beklagte auch nicht berücksichtigt, dass der Kläger über Erfahrung im altenpflegerischen Bereich verfügt, was gegenüber jungen Absolventen der in Rede stehenden Ausbildungen als ein die Wettbewerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt erhöhender Qualifikationsvorteil zu werten ist. Mit fast 48 Jahren zum Zeitpunkt des Erlasses des letzten Bescheides der Beklagten, auf den im Zusammenhang mit der Prognose abzustellen ist, befand sich der Kläger auch noch in einem Alter, in dem eine berufliche Neuorientierung noch nicht ausgeschlossen ist. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Lebensarbeitszeit der Versicherten derzeit erhöht wird und der Kläger die Regelaltersrente erst mit 66 Jahren und zwei Monaten erreicht ( § 235 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch).
Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Beklagte zu verurteilen ist, die Weiterbildung zum Alten- oder Krankenpfleger zu fördern. Eine ermessensfehlerfreie Ablehnung ist durchaus denkbar, insbesondere im Hinblick auf mögliche Alternativen zur Weiterbildung. Der Hauptantrag des Klägers ist deshalb nicht begründet.
Da die Beklagte Alternativen zum Alten- und Krankenpfleger nicht miteinbezogen hat und der Kläger zu anderen Weiterbildungen im pflegerischen Bereich bereit ist, ist der angefochtene Gerichtsbescheid auf den Hilfsantrag des Klägers aber aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats einen neuen Bescheid zu erteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Umstand, dass der Kläger mit seinem Hilfsantrag durchgedrungen ist.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten beider Instanzen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Förderung einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme streitig.
Der 1959 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Seit dem 01.12.1998 hält er sich in der Bundesrepublik Deutschland auf und ist auch hier gemeldet. Seit 2007 hält er sich zeitweise auch bei seiner in der Schweiz lebenden Ehefrau, die er im Jahr 2007 geheiratet hat, auf. Der Kläger hat bislang keine in der Bundesrepublik Deutschland anerkannte Berufsausbildung. Vom 08.11.2004 bis 31.07.2006 war er zeitlich befristet als Altenpflegehelfer versicherungspflichtig beschäftigt. Seit dem 01.08.2006 ist er arbeitslos. Er erhielt zunächst für 300 Tage Arbeitslosengeld und anschließend Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Am 29.06.2006 beantragte der Kläger die Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme mit dem Maßnahmeziel des staatlich anerkannten Altenpflegers. Er beabsichtigte die Teilnahme an einer am 01.09.2006 beginnenden und bis August 2009 dauernden Ausbildung im Berufsförderungswerk S. bzw. in der M. R ...
Mit Bescheid vom 19.07.2006 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, Leistungen zur beruflichen Weiterbildung könnten nur dann gewährt werden, wenn die Weiterbildung gemäß § 77 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) notwendig sei. Das angestrebte Bildungsziel müsse mit hoher Wahrscheinlichkeit eine berufliche Eingliederung erwarten lassen. Dabei müssten Anhaltspunkte für einen nennenswerten Bedarf entsprechend qualifizierter Arbeitnehmer nach Abschluss der Weiterbildung vorliegen. Für die angestrebte spätere berufliche Tätigkeit bzw. das vom Kläger angestrebte Bildungsziel werde auf der Grundlage des Bestandes an offenen Stellen und des Bestandes an Arbeitslosen mit der DKZ 8614-Altenpfleger/in bei der Agentur für Arbeit Konstanz, im Gebiet der Regionaldirektion Baden-Württemberg und im gesamten Bundesgebiet eine bedeutende Arbeitskräftenachfrage nach erfolgreichem Abschluss der angestrebten Weiterbildung nicht prognostiziert. Es sei daher nicht angemessen, eine dreijährige Weiterbildung zum Altenpfleger zu fördern. Auch eine Einstellungszusage von einem künftigen Arbeitgeber könne der Kläger nicht vorlegen. Von einer Integration als Altenpfleger könne somit nicht ausgegangen werden. Auf die Förderung der Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung bestehe kein Rechtsanspruch. Es handele sich insoweit um Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung. Solche Leistungen könnten nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt werden. Bei der Festlegung der förderbaren Maßnahmen im Jahr 2006 seien durch die Agentur für Arbeit Konstanz Prioritäten gesetzt worden. Der Beruf des Altenpflegers zähle nicht dazu.
Zur Begründung seines hiergegen erhobenen Widerspruchs trug der Kläger vor, er habe bei seiner bisherigen Tätigkeit als Pflegerhelfer umfassende Kenntnisse im pflegerischen Bereich erwerben können und wolle seinen Antrag so verstanden wissen, dass er in jedem Falle eine Weiterbildungsmaßnahme im pflegerischen Bereich wünsche. In die Prognoseentscheidung hätten deshalb nicht nur Tätigkeiten als Altenpfleger, sondern auch sonstige Tätigkeiten im pflegerischen Bereich einzufließen. Zu denken wäre insbesondere an Tätigkeiten als Gesundheits- und Krankenpfleger im Bereich der ambulanten oder stationären Pflege, Heilerziehungspfleger, Fachkrankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Kinderkrankenpfleger oder Krankenpfleger sowie sämtliche sonst im pflegerischen Bereich auch in der Geriatrie bzw. Psychiatrie gegebenen entsprechenden Berufsbilder. Die Beklagte selbst weise in der Broschüre ihres eigenen Hauses "Gesundheits- und Pflegeberufe in Deutschland - Arbeitsmarkt und Arbeitsmarktpolitik - Entwicklung und Struktur 2000 bis 2005" darauf hin, dass im Bereich der Gesundheitsberufe ein starker Zuwachs an Arbeitskräften zu erwarten sei.
Am 17.07.2006 unterbreitete die Beklagte dem Kläger einen Vermittlungsvorschlag als Altenpflegehelfer im H-Klinikum in E. zum 01.08.2006. Das Arbeitsverhältnis war auf drei Monate befristet. Dieser Bewerbung kam der Kläger nicht nach, da er die Umschulung begehrte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.08.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Maßnahmen im Bereich der Förderung der beruflichen Weiterbildung seien sorgfältig und unter Beachtung von Prioritäten auszuwählen, um eine Bewilligung und Erbringung im gesamten Haushaltsjahr zu gewährleisten. Es gelte mit möglichst geringem finanziellen Aufwand möglichst viele Antragsteller zu erreichen, und dies unter Beachtung der Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt (insbesondere der regionalen Entwicklung der Beschäftigung, der Nachfrage nach Arbeitskräften sowie Art und Umfang der Arbeitslosigkeit). Im Rahmen von ermessenslenkenden Weisungen stelle die Bildungszielplanung der Agentur für Arbeit Konstanz bei geförderten Integrationen durch die Förderung beruflicher Weiterbildung vorrangig auf modulare, bedarfsgerechte Bildungsziele ab, d.h., auf konkrete für individuelle Vermittlungsstrategien notwendige Module, wobei betrieblichen Maßnahmen der Vorrang eingeräumt werde. Die Förderung der Weiterbildung zum staatlich anerkannten (examinierten) Altenpfleger sei in der Bildungszielplanung 2006 vor dem Hintergrund von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes nicht vorgesehen. Eine Förderung könne allenfalls dann noch in Erwägung gezogen werden, wenn der Antragsteller unter der Voraussetzung eines erfolgreichen Abschlusses der Weiterbildung zum Altenpfleger bereits einen Arbeitsvertrag fest abgeschlossen habe. Dies sei beim Kläger jedoch nicht der Fall. Die Kosten für die Weiterbildung würden sich allein für den Lebensunterhalt auf 25.639,20 EUR belaufen. Hinzu kämen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und die reinen Maßnamekosten. Der Arbeitsmarkt im Berufsfeld Altenpfleger (Stand Juni 2006) sei von einem deutlichen Überhang an Arbeitslosen gekennzeichnet. Derzeit seien im Bereich der Agentur für Arbeit Konstanz nur drei Stellen für eine sozialversicherungspflichtige examinierte Vollzeitkraft gemeldet, während 34 Personen mit diesem Anforderungsprofil arbeitslos gemeldet seien. Vor dem Hintergrund des beruflichen Werdeganges und von Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes sei es deshalb nicht angemessen, eine dreijährige Weiterbildung des Klägers zum staatlich anerkannten Altenpfleger zu fördern. Es sei weiterhin eine ungeförderte Integration in den Arbeitsmarkt anzustreben. Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes ließen die berufliche Weiterbildung zum staatlich anerkannten Altenpfleger nicht als zur beruflichen Eingliederung notwendig erscheinen. Die Weiterbildung müsse die einzige Möglichkeit für eine angemessene berufliche Eingliederung sein. Daran fehle es. Die Arbeitslosigkeit des Klägers könne zumutbar auf andere Weise als durch die beabsichtigte Weiterbildung in absehbarer Zeit angemessen beseitigt werden.
Dagegen hat der Kläger am 13.09.2006 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben, mit der er sein Begehren zur Förderung einer Ausbildung zum Altenpfleger, hilfsweise zum Krankenpfleger weiter verfolgt. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Formulierung der Beklagten im Widerspruchsbescheid, wonach die Förderung der Weiterbildung zum staatlich anerkannten (examinierten) Altenpfleger in der Bildungszielplanung 2006 nicht vorgesehen sei, bedeute im Klartext nichts anderes als ein von oben herab verordneter Ermessensausfall. Alle anderen Ausführungen im Widerspruchsbescheid seien nichts anderes als reiner Fülltext. Abgesehen davon sei der Arbeitsmarkt für Altenpfleger ganz anders als von der Beklagten in der Weisung angenommen. Die demographische Entwicklung im Land arbeite ihm zu. Im Übrigen übersehe die Beklagte, dass sich natürlich so ungefähr jeder arbeitslose Krankenpfleger arbeitslos melde, bei Weitem jedoch nicht jede offene Stelle gemeldet werde. Nicht richtig sei, die berufliche Weiterbildung davon abhängig zu machen, dass dies für eine angemessene berufliche Eingliederung die einzige Möglichkeit sein müsse. Die Notwendigkeit der Weiterbildung sei in § 77 Abs. 2 SGB III hinlänglich definiert. Die dortigen Voraussetzungen seien bei ihm gegeben.
Die Beklagte hat sich weiter auf den Standpunkt gestellt, dass die ungeförderte Integration in den Arbeitsmarkt Vorrang vor der Förderung der beruflichen Weiterbildung in Form einer dreijährigen Bildungsmaßnahme habe. Da der Kläger alleinstehend sei, komme für ihn der bundesweite Arbeitsmarkt in Betracht. Es sei davon auszugehen, dass er bundesweit in absehbarer Zeit die Möglichkeit habe, eine erneute Beschäftigung z.B. als Altenpflegehelfer aufzunehmen. Eine Weiterbildung zum Krankenpfleger sei nicht Gegenstand des Klageverfahrens. Insoweit gebe es keinen anfechtbaren Bescheid. Ergänzend hat die Beklagte die Bildungszielplanung 2006 vorgelegt.
Der Kläger hat die Weiterbildung am 01.09.2006 nicht aufgenommen. Zwischen dem 11.09.2006 und 27.10.2006 hat er ein Praktikum - Aktivierung und Bewerbung - absolviert.
Mit Gerichtsbescheid vom 07.02.2007 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, weshalb der Kläger nicht ohne die angestrebte Bildungsmaßnahme wieder beruflich eingegliedert werden solle. Bereits am 17.07.2006 sei ihm ein Vermittlungsvorschlag als Altenpflegehelfer in E. gemacht worden. Im Übrigen habe er die beantragte Maßnahme zum 01.09.2006 nicht angetreten, so dass die Voraussetzungen für diese beantragte Weiterbildungsmaßnahme entfallen seien. Zudem habe die Beklagte ermessensfehlerfrei die Förderung der Ausbildung zum Altenpfleger abgelehnt, weil nicht erwartet werden könne, dass der Kläger durch die angestrebte Bildungsmaßnahme einen angemessenen Dauerarbeitsplatz erlangen könne. Dies ergebe sich aus den von der Beklagten vorgelegten Zahlen. Eine andere Beurteilung komme insoweit auch nicht deshalb in Betracht, weil der Kläger eine Weiterbildungsmaßnahme auch wegen fehlender Berufsausbildung begehre, da in Anbetracht der von der Beklagten ausführlich dargestellten Arbeitsmarktlage für Altenpfleger nur eine sehr geringe Chance für eine Beschäftigung in diesem Beruf zu erwarten sei. Der auf Förderung einer Weiterbildung zum Krankenpfleger gerichtete Hilfsantrag des Klägers sei nicht zulässig und deshalb abzuweisen. Der Kläger habe eine derartige Weiterbildungsmaßnahme zunächst nicht beantragt und die Beklagte habe hierüber auch nicht in dem angefochtenen Bescheid und Widerspruchsbescheid entschieden.
Hiergegen hat der Kläger unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen am 06.03.2007 Berufung eingelegt.
Den vom Kläger am 09.03.2007 gestellten Antrag zur Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme zum staatlich anerkannten Krankenpfleger in Mettnau vom 01.09.2007 bis August 2010 hat die Beklagte mit Bescheid vom 28.03.2007 abgelehnt. Für die angestrebte spätere berufliche Tätigkeit bzw. das vom Kläger angestrebte Bildungsziel werde eine bedeutende Arbeitskräftenachfrage nach erfolgreichem Abschluss bezugnehmend auf den Bestand an offenen Stellen und Bestand an Arbeitslosen nicht prognostiziert. Eine Einstellungszusage von einem künftigen Arbeitgeber könne nicht vorgelegt werden. Leistungen könnten nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt werden. Bei der Festlegung der förderbaren Maßnahmen im Jahr 2007 seien durch die Agentur für Arbeit Konstanz Prioritäten gesetzt worden. Der Krankenpfleger zähle dazu nicht.
Gegen die Berufung hat die Beklagte vorgebracht, auch bei Ungelernten sei eine positive Beschäftigungsprognose erforderlich. Eine solche liege hier nicht vor. Fehler bei der Ermessenausübung seien nicht ersichtlich. Der Bescheid vom 28.03.2007 (Bildungsziel Krankenpfleger) sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dieser Bescheid sei weder ein Ersetzungs- noch ein Folgebescheid. Es gehe auch nicht um die im Kern selbe Rechtsfrage. Der ablehnende Bescheid betreffe ein anderes Berufsbild. Sowohl der Kläger als auch sie - die Beklagte - seien sich hinsichtlich des ergangenen ablehnenden Bescheides (Maßnahme Altenpflege) zunächst einig gewesen, dass andere Maßnahmeziele nicht in Betracht kämen. Die Ablehnung der Förderung der Maßnahme Krankenpfleger sei auch nicht im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses ergangen.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 07. Februar 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2006 und des Bescheids vom 28. März 2007 zu verurteilen, die Weiterbildung zum Alten-, hilfsweise zum Krankenpfleger ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt durch Übernahme der Ausbildungskosten zu fördern, weiter hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, über seinen Antrag vom 29. Juni 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt (sinngemäß),
die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 28. März 2007 abzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), ist zulässig. Berufungssausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist auch teilweise begründet. Die Beklagte ist auf den Hilfsantrag des Klägers unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zu verurteilen, über den Antrag des Klägers auf Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.
Richtige Klageart ist die mit der Anfechtungsklage verbundene Verpflichtungsklage (§ 54 SGG). Es handelt sich um keine Fortsetzungsfeststellungsklage, da der Kläger nicht mehr die Ausstellung eines Bildungsgutscheins für eine am 01.09.2006 begonnene Ausbildung, sondern für eine Ausbildung, die zum nächstmöglichen Zeitpunkt beginnt, begehrt. Gegenstand des Verfahrens ist auch der Bescheid vom 28.03.2007 mit dem die Beklagte eine Weiterbildungsmaßnahme des Klägers zum staatlich anerkannten Krankenpfleger abgelehnt hat. Der Kläger hat zwar zunächst ausdrücklich nur die Weiterbildung zum staatlich anerkannten Altenpfleger beantragt, bereits mit seinem Widerspruch vom 24.07.2006 hat er jedoch klargestellt, dass er allgemein eine Weiterbildung im pflegerischen Bereich begehrt. Dies hat er in der Widerspruchsbegründung näher konkretisiert. Auch aus dem Antrag vom 09.03.2007, mit dem er die Weiterbildung zum Krankenpfleger beantragt hat, wird deutlich, dass er nicht allein die Weiterbildung zum Altenpfleger angestrebt hat. Sein Begehren ist allgemein auf die Weiterbildung im pflegerischen Bereich gerichtet. Der Bescheid vom 28.03.2007 ergänzt deshalb den ursprünglichen Bescheid der Beklagten vom 19.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2006 und ist damit gemäß § 96 SGG Gegenstand der Überprüfung.
Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 77 Abs. 1 und 2 SGB III in der ab 01.01.2005 geltenden Fassung des Gesetzes. Danach können Arbeitnehmer bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn 1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist, 2. vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist und 3. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. Anerkannt wird die Notwendigkeit der Weiterbildung bei Arbeitnehmern wegen fehlenden Berufsabschlusses, wenn sie 1. über einen Berufsabschluss verfügen, jedoch aufgrund einer mehr als vier Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können, oder 2. nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist. Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss, die noch nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen sind, können nur gefördert werden, wenn eine berufliche Ausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Gemäß § 77 Abs. 4 SGB III, der den bis 31.12.2008 geltenden gleichlautenden § 77 Abs. 3 SGB III ersetzt hat, wird den Arbeitnehmern das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung bescheinigt (Bildungsgutschein).
Die Fördervoraussetzungen des § 77 Abs. 1 und 2 SGB III werden von dem Kläger erfüllt. Bei ihm ist, nachdem seine im Iran absolvierte Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkannt wird, die Notwendigkeit der Weiterbildung wegen eines fehlenden Berufsabschlusses anerkannt (§ 77 Abs. 1 Nr. 1 3. Alternative SGB III in Verbindung mit § 77 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 SGB III). Dass eine Beratung des Klägers durch die Beklagte erfolgte, geht aus den BewA-Vermerken über die Beratungsgespräche vom 29.06. und 19.07.2006 hervor.
Der Kläger erfüllt auch die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung stand er noch in einem Beschäftigungsverhältnis. Seit 01.07.2006 ist er arbeitslos. Hieran ändert sich auch dadurch nichts, dass er mittlerweile nicht mehr im Leistungsbezug der Beklagten steht und auch keine Leistungen nach dem SGB II bezieht. Entscheidend ist, dass der Kläger, der nach wie vor mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet ist, nach den Gesamtumständen des Einzelfalls dem Kreis von Personen zuzurechnen ist, der, wenn er nicht beschäftigungslos wäre, eine abhängige Beschäftigung von mehr als geringfügigem Umfang ausüben würde.
Zutreffend hat das SG darauf hingewiesen, dass die Förderung einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung nach § 77 SGB III im Ermessen der Behörde steht. Sie kann daher selbst dann noch abgelehnt werden, wenn die Notwendigkeit der Weiterbildung (dem Grunde nach) anerkannt wird und sowohl die Maßnahme als auch der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 77 Abs. 1 ("können") und der Regelung in § 7 Abs. 1 SGB III. Danach hat die Agentur für Arbeit bei der Auswahl von Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung - wozu nach § 3 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 5 SGB III auch die Übernahme der Weiterbildungskosten während der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung gehören - unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die für den Einzelfall am besten geeignete Leistung oder Kombination von Leistungen zu wählen. Dabei ist grundsätzlich sowohl auf die Fähigkeiten der zu fördernden Personen als auch auf die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes und den anhand der Ergebnisse der Beratungs- und Vermittlungsgespräche ermittelten arbeitsmarktpolitischen Handlungsbedarf abzustellen (§ 7 Satz 2 SGB III). In Bezug auf Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung bezieht sich allerdings das Ermessen der Beklagten nur auf die nach § 77 Abs. 4 Satz 2 SGB III bestehende Möglichkeit zur Einschränkung des Bildungsgutscheins (z.B. auf ein bestimmtes Bildungsziel), nicht aber auf die konkrete Auswahl eines Maßnahmeträgers.
Nach § 39 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) besteht auf die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens ein Anspruch (Satz 2), wobei die Sozialleistungsträger ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten haben (Satz 1). Nur hierauf bezieht sich die gerichtliche Kontrolle. Der Senat prüft deshalb nur, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten und ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Erfüllt ein Antragsteller die Voraussetzungen, an die der Zugang zu Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung geknüpft ist, hat die zu treffende Ermessensentscheidung jedoch nicht zum Gegenstand, ob überhaupt eine Förderung erfolgen soll oder nicht. Die Beklagte darf sich auch nicht darauf beschränken, eine gewünschte Maßnahme abzulehnen; sie muss vielmehr zumindest in der Weise tätig werden, dass sie aus den dem Kläger möglichen die konkret angebrachte Maßnahme ermessensfehlerfrei auswählt und erbringt (SG Berlin, Beschluss vom 17.05.2006 - S 102 AS 3264/06 ER - in juris.de). Die "Zustimmung" soll in der Regel der Maßnahme gegeben werden, die inhaltlich erfolgversprechender, kostengünstiger und im Hinblick auf Beginn und Dauer wirtschaftlicher ist. Stehen mehrere Maßnahmen zur Auswahl und sprechen nicht alle Kriterien eindeutig für eine bestimmte Maßnahme, ist eine Abwägung vorzunehmen (Niewald in Gagel, SGB III, § 77 Rz. 94 f.).
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte hat die Beklagte ermessenfehlerhaft gehandelt, weil sie sowohl im Bescheid vom 19.07.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.08.2006 als auch im Bescheid vom 28.03.2007 im Rahmen der Ermessensausübung nur die Weiterbildung zum Alten- und im weiteren Bescheid zum Krankenpfleger geprüft hat. Weitere Berufsfelder im pflegerischen Bereich hat die Beklagte in ihre Überlegungen nicht einbezogen. Dies wäre nur dann nicht zu beanstanden, wenn eine sogenannte Ermessensreduzierung auf Null dahingehend, dass die Beklagte Ermessen nur in einer Weise rechtmäßig hätte ausüben können - in Form einer Förderung der Weiterbildung zum Altenpfleger bzw. Krankenpfleger - und jede andere Entscheidung rechtswidrig gewesen wäre, vorgelegen hätte. Dies war hier, nachdem der Käger die Weiterbildung noch nicht begonnen hatte, nicht der Fall.
Eine Ermessensreduzierung auf Null ergibt sich auch nicht deshalb, weil der Kläger anfänglich nur ein bestimmtes Bildungsziel - Ausbildung zum Altenpfleger - in seinem Antrag genannt hat. Schon im Antrag hat der Kläger ergänzend ausgeführt, er wolle weiterhin gerne "in diesem Bereich" tätig sein. In der Widerspruchsbegründung hat er ausdrücklich klar gestellt, dass er an einer Weiterbildung im gesundheitspflegerischen Bereich interessiert ist. Belegt wird dies auch durch den nachfolgenden Antrag auf Förderung einer Weiterbildung zum Krankenpfleger.
Ein Ermessensfehlgebrauch der Beklagten wäre auch dann nicht zu verneinen, wenn in sämtlichen pflegerischen Bereichen zum Zeitpunkt des Erlasses des letzten Bescheides, d.h. am 28.03.2007, keine positive Beschäftigungsprognose zu stellen gewesen wäre. Hierauf kommt es nicht an. Es muss - wie der 8. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 02.09.2005 - L 8 AL 4970/04 - in juris, der sich der Senat anschließt, ausgeführt hat -, bei der Frage der Notwendigkeit der Weiterbildung wegen eines fehlenden Berufsabschlusses (3. Alternative des § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III) keine positive Beschäftigungsprognose gestellt werden. Dies ergibt sich daraus, dass die Vorschrift als Leistungsvoraussetzung weder eine eingetretene noch eine drohende Arbeitslosigkeit erfordert und die Regelung allein auf der Erkenntnis beruht, dass eine Berufsausbildung generell die Chancen für eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt erhöht. Die Berücksichtigung der Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes und des arbeitsmarktpolitischen Handlungsbedarfes gemäß § 7 Satz 2 Nr. 2 und 3 SGB III bedeutet daher im Zusammenhang mit der Förderung der beruflichen Weiterbildung wegen fehlenden Berufsabschlusses nur, dass eine negative Beschäftigungsprognose ausgeschlossen sein muss. Es darf nicht die Annahme gerechtfertigt ein, dass der Arbeitnehmer nach der Weiterbildung mit großer Wahrscheinlichkeit arbeitslos sein wird, weil es sich zum Beispiel um einen Beruf mit gar keinen oder nur sehr geringen Beschäftigungsmöglichkeiten handelt.
Eine die Ablehnung der beruflichen Weiterbildung des Klägers rechtfertigende schlechte Beschäftigungsprognose in sämtlichen pflegerischen Bereichen lässt sich nun aber nicht begründen. Die von der Beklagten in den Bescheiden angegebenen Zahlen über das Verhältnis von arbeitslosen Altenpflegern und Krankenpflegern und offenen Stellen erfassen nicht das komplette Berufsfeld der pflegerischen Berufe und auch die Notwendigkeit der Pflege von kranken und insbesondere alten Personen, was angesichts der absehbaren demographischen Entwicklung in den kommenden Jahren, immer mehr erforderlich sein wird, spricht gegen eine ungünstige Beschäftigungsprognose im gesamten Bereich der pflegerischen Berufe. Zu Unrecht hat die Beklagte auch nicht berücksichtigt, dass der Kläger über Erfahrung im altenpflegerischen Bereich verfügt, was gegenüber jungen Absolventen der in Rede stehenden Ausbildungen als ein die Wettbewerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt erhöhender Qualifikationsvorteil zu werten ist. Mit fast 48 Jahren zum Zeitpunkt des Erlasses des letzten Bescheides der Beklagten, auf den im Zusammenhang mit der Prognose abzustellen ist, befand sich der Kläger auch noch in einem Alter, in dem eine berufliche Neuorientierung noch nicht ausgeschlossen ist. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Lebensarbeitszeit der Versicherten derzeit erhöht wird und der Kläger die Regelaltersrente erst mit 66 Jahren und zwei Monaten erreicht ( § 235 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch).
Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Beklagte zu verurteilen ist, die Weiterbildung zum Alten- oder Krankenpfleger zu fördern. Eine ermessensfehlerfreie Ablehnung ist durchaus denkbar, insbesondere im Hinblick auf mögliche Alternativen zur Weiterbildung. Der Hauptantrag des Klägers ist deshalb nicht begründet.
Da die Beklagte Alternativen zum Alten- und Krankenpfleger nicht miteinbezogen hat und der Kläger zu anderen Weiterbildungen im pflegerischen Bereich bereit ist, ist der angefochtene Gerichtsbescheid auf den Hilfsantrag des Klägers aber aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats einen neuen Bescheid zu erteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Umstand, dass der Kläger mit seinem Hilfsantrag durchgedrungen ist.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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