Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 1528/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 2075/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 7. April 2009 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die am 5. Mai 2009 beim Landessozialgericht (LSG) eingegangene Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig, da nicht statthaft. Auf die Beschwerde finden die Bestimmungen des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) Anwendung. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist die Berufung nicht statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt; dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.).
Hiernach ist die Beschwerde nicht statthaft. Der Geldbetrag, um den es im Beschwerdeverfahren geht, hat die Beschwerdesumme von mehr als 750,00 Euro von vornherein nicht erreicht. Mit dem Bescheid vom 20. März 2009 hatte die Antragsgegnerin die Absenkung der Regelleistung in Anwendung der Bestimmungen des § 31 Abs. 2 und Abs. 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch um monatlich 32,00 Euro in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2009 verfügt. Dieser Bescheid ist hinsichtlich des Absenkungsbetrags während des Widerspruchsverfahrens auf monatlich 31,60 Euro korrigiert worden (vgl. Bescheid vom 21. April 2009); dies sind für drei Monate insgesamt 94,80 Euro und damit weit weniger als die erforderliche Beschwerdesumme. Die Beschwerde wäre im Übrigen selbst dann nicht statthaft, wenn - was der Senat indes verneint - dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen im Beschluss vom 21. Oktober 2008 - L 6 AS 458/08 ER - (info also 2009, 31) zu folgen wäre, dass bei Prüfung des Beschwerdeausschlusses neben den Beschwerdegegenstand auch die Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 SGG heranzuziehen wären; denn keiner dieser Zulassungsgründe ist hier ersichtlich. Sonach kann mangels Überschreitens der Beschwerdewertgrenze im vorliegenden Rechtsmittelverfahren eine Sachentscheidung nicht ergehen. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin hat mithin dem Widerspruchsverfahren und einem etwaigen gerichtlichen Hauptsacheverfahren vorzubehalten bleiben. Auf die fehlende Statthaftigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde ist die Antragstellerin im Übrigen bereits vom SG im angefochtenen Beschluss sowie nochmals in der Senatsverfügung vom 6. Mai 2009 hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Aus den oben genannten Gründen hat auch das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers keinen Erfolg (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung), weshalb es auf die weiteren Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr ankommt.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die am 5. Mai 2009 beim Landessozialgericht (LSG) eingegangene Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig, da nicht statthaft. Auf die Beschwerde finden die Bestimmungen des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der ab 1. April 2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) Anwendung. Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist die Berufung nicht statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt; dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.).
Hiernach ist die Beschwerde nicht statthaft. Der Geldbetrag, um den es im Beschwerdeverfahren geht, hat die Beschwerdesumme von mehr als 750,00 Euro von vornherein nicht erreicht. Mit dem Bescheid vom 20. März 2009 hatte die Antragsgegnerin die Absenkung der Regelleistung in Anwendung der Bestimmungen des § 31 Abs. 2 und Abs. 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch um monatlich 32,00 Euro in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2009 verfügt. Dieser Bescheid ist hinsichtlich des Absenkungsbetrags während des Widerspruchsverfahrens auf monatlich 31,60 Euro korrigiert worden (vgl. Bescheid vom 21. April 2009); dies sind für drei Monate insgesamt 94,80 Euro und damit weit weniger als die erforderliche Beschwerdesumme. Die Beschwerde wäre im Übrigen selbst dann nicht statthaft, wenn - was der Senat indes verneint - dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen im Beschluss vom 21. Oktober 2008 - L 6 AS 458/08 ER - (info also 2009, 31) zu folgen wäre, dass bei Prüfung des Beschwerdeausschlusses neben den Beschwerdegegenstand auch die Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 SGG heranzuziehen wären; denn keiner dieser Zulassungsgründe ist hier ersichtlich. Sonach kann mangels Überschreitens der Beschwerdewertgrenze im vorliegenden Rechtsmittelverfahren eine Sachentscheidung nicht ergehen. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin hat mithin dem Widerspruchsverfahren und einem etwaigen gerichtlichen Hauptsacheverfahren vorzubehalten bleiben. Auf die fehlende Statthaftigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde ist die Antragstellerin im Übrigen bereits vom SG im angefochtenen Beschluss sowie nochmals in der Senatsverfügung vom 6. Mai 2009 hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Aus den oben genannten Gründen hat auch das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers keinen Erfolg (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung), weshalb es auf die weiteren Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr ankommt.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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