Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 1874/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 3975/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 17. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1953 geborene Klägerin war nach ihren Angaben in Polen von September 1970 bis August 1981 als Sekretärin und anschließend bis April 1986 als Geschäftsleiterin beschäftigt. Danach war sie bis Februar 1990, ihrer Aussiedlung aus Polen, als Unternehmerin selbstständig tätig. In der Bundesrepublik Deutschland war sie von August 1991 bis Dezember 1993 als Montagearbeiterin und von Februar 2001 bis 8.6.2003 als Zeitungsausträgerin beschäftigt. Am 9.6.2003 stürzte sie und zog sich eine Radiusfraktur mit Gelenkbeteiligung rechts zu. Nach mehreren operativen Eingriffen erfolgte am 15.6.2005 die Implantation einer zementfreien Totalendoprothese des rechten Handgelenks.
Am 15.9.2005 beantragte die Klägerin die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung, wobei die Beklagte einen Antrag der Klägerin auf Leistungen zur Teilhabe vom 11.3.2005 als Rentenantrag umdeutete. Die Beklagte ließ die Klägerin vom Orthopäden Dr. K. gutachterlich untersuchen. Dieser stellte bei der Klägerin im Gutachten vom 18.11.2005 eine hochgradige Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenks nach posttraumatischer Arthrose des Handgelenks, eine fest ohne Lockerungszeichen einsitzende Handgelenksendoprothese sowie eine Varikosis beidseits fest. Er führte aus, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit der Zeitungs- und Prospektausträgerin sei im Hinblick auf ungünstige Witterungseinflüsse vorläufig nicht zumutbar. Auf Dauer zu vermeiden seien Arbeiten, die erhöhte Anforderungen an die Feinbeweglichkeit der rechten Hand stellten oder mit Heben und Tragen schwerer Lasten der rechten Hand verbunden seien. Leichte körperliche Arbeiten ohne Einfluss von Kälte, Nässe und Zugluft seien vollschichtig möglich.
Mit Bescheid vom 11.1.2006 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente ab, weil weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.6.2006 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 11.7.2006 Klage zum Sozialgericht (SG) Konstanz erhoben, mit der sie die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung weiter verfolgte.
Das SG hat den Chirurgen Dr. K. schriftlich als sachverständigen Zeugen gehört, der sich in der Auskunft vom 27.11.2006 den Beurteilungen von Dr. K. angeschlossen hat, und den Entlassungsbericht des Sch.-B.-K. Villingen-Schwenningen vom 15.10.2004 über die Behandlung der Klägerin vom 7.10. bis 14.10.2004 beigezogen.
Mit Gerichtsbescheid vom 17.7.2007 hat das SG die Klage - insbesondere gestützt auf das Gutachten von Dr. K. - abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Hiergegen hat die Klägerin am 14.8.2007 Berufung eingelegt und vorgetragen, sie leide neben einer Varikosis beidseits nunmehr auch an Depressionen. Weder die Beklagte noch das SG hätten eine gutachterliche sozialmedizinische Stellungnahme eines Sachverständigen für erforderlich gehalten. Insoweit sei ihr rechtliches Gehör verletzt. Stellungnahmen behandelnder Ärzte könnten ein Gutachten nicht ersetzen. Schon die von der Beklagten berücksichtigten Erkrankungen rechtfertigten eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 17. Juli 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid.
Mit Verfügung vom 7.3.2008 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Klägerin trotz der hochgradigen Bewegungseinschränkung im rechten Handgelenk sowie der Varikosis nicht gehindert sein dürfte, als Pförtnerin, Aufsicht, z. B. Museumsaufsicht, zu arbeiten. Eine Depression sei in der Regel einer Behandlung zugänglich. Die Klägerin sollte deswegen mitteilen, an welchen Tagen sie einen Psychiater aufgesucht habe und welche Behandlungsmaßnahmen durchgeführt worden seien. Für den Fall, dass eine fachärztliche Behandlung nicht erfolgt sei, ist anheim gestellt worden, bis 18.4.2008 einen Antrag gem. § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu stellen. Angaben über psychiatrische Behandlungen hat die Klägerin nicht gemacht und keinen Antrag gem. § 109 SGG gestellt.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (s. hierzu § 43 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI -). Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (s. hierzu § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
Darüber hinaus ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI generell nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigten (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Die Klägerin ist, an diesem gesetzlichen Maßstab orientiert, zur Überzeugung des Senats nicht erwerbsgemindert.
Eine Erwerbsminderung der Klägerin, das heißt ein Absinken ihrer beruflichen und körperlichen Leistungsfähigkeit auf ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von weniger als sechs Stunden täglich, lässt sich zur Überzeugung des Senats nicht belegen. Dies ergibt sich im Wesentlichen aus der Gesamtwürdigung des Gutachtens von Dr. K. vom 18.11.2005 sowie der sachverständigen Zeugenaussage von Dr. K. vom 27.11.2006.
Die Klägerin leidet nach den auf den oben genannten ärztlichen Unterlagen beruhenden Feststellung des Senats unter einer hochgradigen Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenks nach posttraumatischer Arthrose des Handgelenks bei Handgelenksprothese rechts sowie unter einer Varikosis beidseits. Hinweise auf eine Depression ergeben sich aus den vorliegenden ärztlichen Unterlagen nicht. Angaben über einschlägige psychiatrische Behandlungen hat die Klägerin trotz Aufforderung durch den Senat nicht gemacht und auch keinerlei ärztliche Unterlagen vorgelegt, die eine entsprechende Diagnose bestätigen würden. Darüber hinaus wäre eine Depression auch einer Behandlung zugänglich.
Die bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen führen zwar dazu, dass sie ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Zeitungsausträgerin nicht mehr verrichten kann. Sie ist jedoch nicht gehindert, körperlich leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden auszuüben. Vermeiden muss sie lediglich Arbeiten, die erhöhte Anforderungen an die Feinbeweglichkeit der rechten Hand stellen und mit Heben und Tragen schwerer Lasten mit der rechten Hand sowie mit Einwirkung von Kälte, Nässe und Zugluft verbunden sind. Damit kann die Klägerin, worauf der Senat mit Schreiben vom 7.3.2008 hingewiesen hat, zumindest noch Tätigkeiten als Pförtnerin oder Museumsaufsicht verrichten. Nach alledem war der angefochtene Gerichtsbescheid des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung der Klägerin musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1953 geborene Klägerin war nach ihren Angaben in Polen von September 1970 bis August 1981 als Sekretärin und anschließend bis April 1986 als Geschäftsleiterin beschäftigt. Danach war sie bis Februar 1990, ihrer Aussiedlung aus Polen, als Unternehmerin selbstständig tätig. In der Bundesrepublik Deutschland war sie von August 1991 bis Dezember 1993 als Montagearbeiterin und von Februar 2001 bis 8.6.2003 als Zeitungsausträgerin beschäftigt. Am 9.6.2003 stürzte sie und zog sich eine Radiusfraktur mit Gelenkbeteiligung rechts zu. Nach mehreren operativen Eingriffen erfolgte am 15.6.2005 die Implantation einer zementfreien Totalendoprothese des rechten Handgelenks.
Am 15.9.2005 beantragte die Klägerin die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung, wobei die Beklagte einen Antrag der Klägerin auf Leistungen zur Teilhabe vom 11.3.2005 als Rentenantrag umdeutete. Die Beklagte ließ die Klägerin vom Orthopäden Dr. K. gutachterlich untersuchen. Dieser stellte bei der Klägerin im Gutachten vom 18.11.2005 eine hochgradige Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenks nach posttraumatischer Arthrose des Handgelenks, eine fest ohne Lockerungszeichen einsitzende Handgelenksendoprothese sowie eine Varikosis beidseits fest. Er führte aus, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit der Zeitungs- und Prospektausträgerin sei im Hinblick auf ungünstige Witterungseinflüsse vorläufig nicht zumutbar. Auf Dauer zu vermeiden seien Arbeiten, die erhöhte Anforderungen an die Feinbeweglichkeit der rechten Hand stellten oder mit Heben und Tragen schwerer Lasten der rechten Hand verbunden seien. Leichte körperliche Arbeiten ohne Einfluss von Kälte, Nässe und Zugluft seien vollschichtig möglich.
Mit Bescheid vom 11.1.2006 lehnte die Beklagte die Gewährung von Rente ab, weil weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.6.2006 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 11.7.2006 Klage zum Sozialgericht (SG) Konstanz erhoben, mit der sie die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung weiter verfolgte.
Das SG hat den Chirurgen Dr. K. schriftlich als sachverständigen Zeugen gehört, der sich in der Auskunft vom 27.11.2006 den Beurteilungen von Dr. K. angeschlossen hat, und den Entlassungsbericht des Sch.-B.-K. Villingen-Schwenningen vom 15.10.2004 über die Behandlung der Klägerin vom 7.10. bis 14.10.2004 beigezogen.
Mit Gerichtsbescheid vom 17.7.2007 hat das SG die Klage - insbesondere gestützt auf das Gutachten von Dr. K. - abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Hiergegen hat die Klägerin am 14.8.2007 Berufung eingelegt und vorgetragen, sie leide neben einer Varikosis beidseits nunmehr auch an Depressionen. Weder die Beklagte noch das SG hätten eine gutachterliche sozialmedizinische Stellungnahme eines Sachverständigen für erforderlich gehalten. Insoweit sei ihr rechtliches Gehör verletzt. Stellungnahmen behandelnder Ärzte könnten ein Gutachten nicht ersetzen. Schon die von der Beklagten berücksichtigten Erkrankungen rechtfertigten eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 17. Juli 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid.
Mit Verfügung vom 7.3.2008 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Klägerin trotz der hochgradigen Bewegungseinschränkung im rechten Handgelenk sowie der Varikosis nicht gehindert sein dürfte, als Pförtnerin, Aufsicht, z. B. Museumsaufsicht, zu arbeiten. Eine Depression sei in der Regel einer Behandlung zugänglich. Die Klägerin sollte deswegen mitteilen, an welchen Tagen sie einen Psychiater aufgesucht habe und welche Behandlungsmaßnahmen durchgeführt worden seien. Für den Fall, dass eine fachärztliche Behandlung nicht erfolgt sei, ist anheim gestellt worden, bis 18.4.2008 einen Antrag gem. § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu stellen. Angaben über psychiatrische Behandlungen hat die Klägerin nicht gemacht und keinen Antrag gem. § 109 SGG gestellt.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (s. hierzu § 43 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI -). Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (s. hierzu § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
Darüber hinaus ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI generell nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigten (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Die Klägerin ist, an diesem gesetzlichen Maßstab orientiert, zur Überzeugung des Senats nicht erwerbsgemindert.
Eine Erwerbsminderung der Klägerin, das heißt ein Absinken ihrer beruflichen und körperlichen Leistungsfähigkeit auf ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von weniger als sechs Stunden täglich, lässt sich zur Überzeugung des Senats nicht belegen. Dies ergibt sich im Wesentlichen aus der Gesamtwürdigung des Gutachtens von Dr. K. vom 18.11.2005 sowie der sachverständigen Zeugenaussage von Dr. K. vom 27.11.2006.
Die Klägerin leidet nach den auf den oben genannten ärztlichen Unterlagen beruhenden Feststellung des Senats unter einer hochgradigen Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenks nach posttraumatischer Arthrose des Handgelenks bei Handgelenksprothese rechts sowie unter einer Varikosis beidseits. Hinweise auf eine Depression ergeben sich aus den vorliegenden ärztlichen Unterlagen nicht. Angaben über einschlägige psychiatrische Behandlungen hat die Klägerin trotz Aufforderung durch den Senat nicht gemacht und auch keinerlei ärztliche Unterlagen vorgelegt, die eine entsprechende Diagnose bestätigen würden. Darüber hinaus wäre eine Depression auch einer Behandlung zugänglich.
Die bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen führen zwar dazu, dass sie ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Zeitungsausträgerin nicht mehr verrichten kann. Sie ist jedoch nicht gehindert, körperlich leichte Tätigkeiten mindestens sechs Stunden auszuüben. Vermeiden muss sie lediglich Arbeiten, die erhöhte Anforderungen an die Feinbeweglichkeit der rechten Hand stellen und mit Heben und Tragen schwerer Lasten mit der rechten Hand sowie mit Einwirkung von Kälte, Nässe und Zugluft verbunden sind. Damit kann die Klägerin, worauf der Senat mit Schreiben vom 7.3.2008 hingewiesen hat, zumindest noch Tätigkeiten als Pförtnerin oder Museumsaufsicht verrichten. Nach alledem war der angefochtene Gerichtsbescheid des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung der Klägerin musste deswegen zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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