Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 6 U 2715/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 U 4095/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 22. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit steht die Höhe der Witwenrente der Klägerin.
Der Ehemann der Klägerin, Versicherter bei der Beklagten, verstarb am 8. April 2003 bei seiner Tätigkeit als Kraftfahrer bei einem Verkehrsunfall. Zur Berechnung von Hinterbliebenenleistungen holte die Beklagte eine Auskunft des ehemaligen Arbeitgebers über den Gesamtbetrag aller im Jahr vor dem Unfall erzielten Arbeitsentgelte ein. Dieser teilte unter dem 17. April 2003 mit, der Kläger habe im fraglichen Zeitraum Lohn in Höhe von 26.189,55 EUR und Spesen von insgesamt 7.298,- EUR erhalten.
Mit Bescheid vom 20. Februar 2004 bewilligte die Beklagte Witwenrente ab dem Todestag bis zum 31. Juli 2003 in Höhe von 1.454,98 EUR monatlich, danach von 872,- EUR monatlich, Sterbegeld und Überführungskosten. Der Berechnung der Witwenrente legte die Beklagte einen Jahresarbeitsverdienst von 26.189,55 EUR zugrunde. Mit weiterem Bescheid vom 20. Februar 2004 bewilligte sie dem Sohn der Klägerin und des Versicherten B. Waisenrente von monatlich 436,49 EUR, ebenfalls ausgehend vom aufgeführten Jahresarbeitsverdienst.
Gegen beide Bescheide wurde Widerspruch eingelegt, bezogen auf die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes sowie die Anerkennung von Überführungskosten in Höhe von lediglich 12,67 EUR anstelle der geltend gemachten 1.250,- EUR.
Daraufhin forderte die Beklagte vom ehemaligen Beschäftigungsbetrieb des verstorbenen Versicherten die Lohnabrechnungen des letzten Jahres vor dem Unfall an (April 2002 bis März 2003). Aus den übersandten Abrechnungen kann ersehen werden, dass der Versicherte monatlich gleichbleibend einen Festlohn in Höhe von 1.950,- EUR erhielt, Nachtzuschläge in wechselnder Höhe, im Juni 2002 auch Urlaubsgeld in Höhe von 368,10 EUR, regelmäßig monatlich 26,59 EUR (Arbeitgeberanteil zu vermögenswirksamen Leistungen) sowie Reisekostenzuschüsse und Spesen in wechselnder Höhe. Nach den Kurzbezeichnungen in den über DATEV erstellten Abrechnungen ist der Reisekostenzuschuss jeweils pauschal versteuert worden, die Spesen sind steuerfrei gewährt worden.
Mit Schreiben vom 25. Juni 2004 informierte die Beklagte die Klägerin u.a. darüber, dass Kosten der Überführung des Leichnams in den Kosovo nach den maßgeblichen Vorschriften (§ 64 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch [SGB VII]) nur erstattet würden, wenn der Tod nicht am Ort der ständigen Familienwohnung des Versicherten eingetreten ist und sich der Versicherte dort aus Gründen aufgehalten hat, die im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit oder mit den Folgen des Versicherungsfalls stehen. Deshalb seien lediglich die Kosten für den Transportsarg von der Unfallstelle aus bezahlt worden.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2004 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sich aus den übersandten Unterlagen ergebe, dass der Versicherte im maßgeblichen Zeitraum Festlohn von 23.802,37 EUR, Nachtzuschläge von 1.700,- EUR, Urlaubsgeld in Höhe von 368,10 EUR und Anteile des Arbeitgebers zu vermögenswirksamen Leistungen von 319,08 EUR erhalten habe, somit insgesamt 26.189,55 EUR. Bescheinigt seien darüber hinaus Reisekostenzuschüsse von 3.230,- EUR und Spesen in Höhe von 5.226,- EUR, die jedoch nicht in die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes einfließen würden.
Seitens der Klägerin wurde vorgebracht, bei Kraftfahrern würden Spesenregelungen eher großzügig gehandhabt, so dass in Spesen auch Abwesenheitsgelder aufgenommen würden und daher als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen seien.
Der um Stellungnahme gebetene ehemalige Arbeitgeber teilte unter dem 27. Juli 2004 mit, dass betriebsübliche und vorgeschriebene Spesen an den Verstorbenen gezahlt worden seien, ebenso Reisekostenzuschüsse. Die Angaben der Klägerin könnten nicht nachvollzogen werden. Auf telefonische Nachfrage teilte der Arbeitgeber mit, dass der Versicherte wie alle Mitarbeiter bei einer Abwesenheit von 24 Stunden 24,- EUR an Spesen erhalten habe, 12,- EUR bei 14stündiger Abwesenheit und 6,- EUR bei 8stündiger Abwesenheit. Zusätzlich sei ein pauschal versteuerter Reisekostenzuschuss bezahlt worden, auch insoweit in seiner Höhe abhängig von der tatsächlichen Dauer der Abwesenheit.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 22. Juli 2005 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten die Widersprüche zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die erneute Anfrage beim ehemaligen Arbeitgeber des Versicherten habe bestätigt, dass Spesen entsprechend der vom Finanzamt berücksichtigten Pauschalbeträge bezahlt worden seien und daher als Aufwendungsersatz nicht dem Jahresarbeitsverdienst zugeschlagen werden könnten. Soweit die Höhe der Überführungskosten beanstandet worden sei, habe man bereits mit Schreiben vom 25. Juni 2004 die Berechnungsgrundlage dargestellt, ohne dass von Seiten der Klägerin daraufhin weiterer Vortrag erfolgt sei.
Die Klägerin hat am 25. August 2005 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben und zur Begründung ausgeführt, da der Arbeitgeber freiwillig Abwesenheitsgeld bezahlt habe, seien die Spesen als Arbeitsentgelt zu bewerten und unterfielen nicht dem Begriff der steuerfreien Aufwandsentschädigung im Sinne des § 14 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Auch die Reisekosten stellten weder eine steuerfreie Aufwandsentschädigung noch eine sonstige steuerfreie Einnahme dar.
Mit Urteil vom 22. Juli 2008 hat das SG die angefochtenen Bescheide abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Witwenrente auf Basis eines Jahresarbeitsverdienstes des verstorbenen Ehemanns in Höhe von 29.419,55 EUR zu bezahlen, die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, zusätzlich zu dem von der Beklagten als Jahresarbeitsverdienst gewerteten Betrag von 26.189,55 EUR seien auch die Reisekosten in Höhe von 3.230,- EUR als Arbeitsentgelt zu bewerten, nicht aber Spesen von 5.226,- EUR. Letztere stellten lediglich Auslagenersatz dar und hätten damit faktisch nicht das Vermögen des Verstorbenen vermehrt. Auch wenn sich im Nachhinein nicht mehr exakt ermitteln lasse, welche Kosten der Verstorbene tatsächlich gehabt habe, sei es gerechtfertigt, den nach dem Einkommenssteuergesetz vorgegebenen Pauschalbetrag als Auslagenersatz zu bewerten. Die zusätzlich gewährten Reisekosten hingegen hätten Entgeltcharakter, da die Aufwendungen des Versicherten bereits durch die Spesenzahlungen ausgeglichen seien. Auch seien die Reisekosten im Gegensatz zu den Spesen nicht von der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) ausgenommen, da sie nicht lohnsteuerfrei gewesen seien (§ 1 ArEV).
Gegen das am 29. Juli 2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26. August 2008 Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, auch die steuerfreien Spesen seien als Teil des Jahresarbeitsverdienstes bei der Berechnung der Witwenrente zu berücksichtigen, insbesondere aufgrund ihrer Höhe. Es werde beantragt, beim vormaligen Arbeitgeber ergänzende Auskünfte einzuholen, wie sich die geleisteten Spesen für den Jahreszeitraum zusammensetzen und für welche Tätigkeit jeweils Spesen bezahlt worden seien.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 22. Juli 2008 sowie den Bescheid vom 20. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juli 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Witwenrente auf Basis eines Jahresarbeitsverdienstes in Höhe von 34.415,55 EUR zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründung im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung des SG.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2009 hat der Senat den Beteiligten mitgeteilt, es komme die Möglichkeit in Betracht, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Die Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, zu dieser Verfahrensweise Stellung zu nehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten und der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat über die Berufung der Klägerin gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entschieden, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem die Beteiligten Gelegenheit erhalten hatten, sich hierzu zu äußern und die Entscheidung einstimmig ergeht. Gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII haben Hinterbliebene u.a. Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn der Tod des Versicherten infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist. Witwen erhalten eine Witwenrente, solange sie nicht wieder geheiratet haben (§ 65 As. 1 Satz 1 SGB VII). Die Rente beträgt 2/3 des Jahresarbeitsverdienstes bis zum Ablauf des 3. Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist und 40. v.H. des Jahresarbeitsverdienstes nach Ablauf des 3. Kalendermonats, solange Witwen u.a. ein waisenrentenberechtigtes Kind erziehen (§ 65 Abs. 2 Nr. 1, 3 a) SGB VII).
Der Jahresarbeitsverdienst ist der Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte (§ 14 Sozialgesetzbuch Viertes Buch [SGB IV]) und Arbeitseinkommen (§ 15 SGB IV) des Versicherten in den 12 Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist (§ 82 Abs. 1 Satz 1 SGB VII).
Arbeitsentgelt sind nach § 14 Abs. 1 SGB IV (in der vom 1. Januar 2003 bis 1. Januar 2006 geltenden Fassung der Vorschrift) alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden. Steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen gelten nicht als Arbeitsentgelt.
Für zusätzlich zu laufenden Löhnen oder Gehältern geleistete Zulagen oder ähnliche Einnahmen und für steuerfreie Einnahmen hat auf Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 17 Abs. 1 SGB IV bis 31. Dezember 2006 die Arbeitsentgeltverordnung festgelegt, dass und welche der Einnahmen nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind. In § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung, insbesondere zur Vereinfachung des Beitragseinzugs, zu bestimmen, dass einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, ganz oder teilweise nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB IV ist dabei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicher zu stellen. § 1 ArEV regelt, dass einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich nicht aus § 3 etwas Abweichendes ergibt. § 3 ArEV ist vorliegend nicht einschlägig, da er sich auf die Berechnung von Zuschlägen in der Unfallversicherung bezieht.
Hinter den dem verstorbenen Versicherten gewährten "Spesen" stehen nach Auskunft des ehemaligen Arbeitgebers wie auch der Klägerin der Ersatz von Aufwendungen, die durch die betriebsbedingte Abwesenheit vom Wohnort entstanden sind, also Mehraufwendungen wegen auswärtiger Verpflegung.
Dieser Aufwendungsersatz ist nach § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG, wenn die darin aufgeführten Abwesenheitszeiten erfüllt sind (6,- EUR bei mindestens 8stündiger Abwesenheit; 12,- EUR bei mindestens 12stündiger Abwesenheit; bis zu 24,- EUR bei ganztägiger Abwesenheit) steuerfrei, dies gilt auch bei einem Arbeitnehmer, der seine berufliche Tätigkeit auf einem Fahrzeug ausübt und deshalb nur an ständig wechselnden Orten tätig wird (§ 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 3 EStG). Es kommt dabei nicht darauf an, welcher individuelle Verpflegungsmehraufwand bei dem Steuerpflichtigen entstanden ist; vielmehr ist die Gewährung von Pauschalen nur von den Abwesenheitszeiten abhängig (BFG Urteil vom 10. April 2002 - Az.: VI R 154/00, zitiert nach Juris; Benner/Niermann, Lohnsteuer und Sozialversicherung - Arbeitslohn und Arbeitsentgelt, BB-Spezial 2.2008 zu Heft 6, 4. Februar 2008).
Deshalb hat die Beklagte zu Recht die Berücksichtigung dieser Aufwandsentschädigung wegen des Verpflegungsmehraufwands nicht der Berechnung der Witwenrente der Klägerin zugrunde gelegt. Da es für die Höhe der Aufwandsentschädigung, die als solche von der Klägerin nicht substantiiert angegriffen worden ist (im Übrigen auch nicht vom Verstorbenen zu Lebzeiten), nur auf die Dauer der Abwesenheit des Verstorbenen vom Wohnort und nicht darauf ankommt, ob die Abwesenheit tags oder nachts war oder ob der Verstorbene eigenes Proviant mitgenommen und ein Verpflegungsmehraufwand deshalb nicht entstanden ist, kann die Behauptung des Sohns der Klägerin, der Verstorbene sei grundsätzlich nachts zu seinen Fahrten aufgebrochen und habe eigenen Proviant dabei gehabt, als wahr unterstellt werden. Für die Steuerfreiheit der Mehraufwandsentschädigung, die sich nach abstrakten Kriterien richtet, sind diese Umstände ohne Belang.
Dass bei einem Kraftfahrer, der sich naturgemäß in der Regel mehr als 8 Stunden täglich vom Wohnort entfernt aufhält, der pauschal gewährte Verpflegungsmehraufwand zumindest subjektiv als regelmäßig zu erwartender Lohnbestandteil (wenn auch in unterschiedlicher monatlicher Höhe) empfunden wird und damit auch als Arbeitsentgelt und nicht als Mehraufwandsersatz, ist für die vorliegende Beurteilung ebenfalls ohne Bedeutung. Nur ergänzend weist der Senat deshalb darauf hin, dass zu Lebzeiten des Verstorbenen die steuerfreie Gewährung von Leistungen durch den Arbeitgeber nicht angezweifelt worden ist und der ihm dadurch gewährte finanzielle Vorteil (kein Steuerabzug) wohl durchaus willkommen war.
Der vom Bevollmächtigten der Klägerin angeregten erweiternden Auslegung des Arbeitsentgeltbegriffs unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse im Speditionsgewerbe konnte der Senat deshalb nicht näher treten. Zum einen ist durch nichts belegt, dass tatsächlich, wie vom Bevollmächtigte der Klägerin sinngemäß dargestellt, über steuerfrei gewährte Spesen letztlich ein Teil des Arbeitsentgelts "brutto für netto" an den Arbeitnehmer gewährt werden soll, zumal sich die Höhe der Reisekosten nach der Dauer der täglichen Abwesenheit richtet und steuerrechtlich der Arbeitnehmer auch einen Anspruch darauf hat, dass diese Mehraufwandsentschädigung nicht besteuert wird. Darüber hinaus ist es nicht Aufgabe der Sozialgerichte, die arbeitsvertragliche Gestaltung von Gehaltsabreden in Frage zu stellen. Zum anderen würde eine erweiternde Auslegung dem in den §§ 14 ff SGB IV zum Ausdruck gekommene Willen des Gesetzgebers widersprechen, einen möglichst umfassenden Gleichlauf der Regelungen des Sozialversicherungs- und Steuerrechts bei der Definition des Entgeltbegriffs sicher zu stellen und letztlich auch dazu führen, dass in jedem Fall die individuellen Verhältnisse des Einzelfalls, Betriebssitten oder Ähnliches bei der rechtlichen Beurteilung zum Tragen kommen müssten.
Der Senat konnte für seine Entscheidung offen lassen, ob auch der pauschal versteuerte Reisekostenzuschuss zum sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt zu zählen ist, da die Beklagte, die insoweit allein durch die Entscheidung des SG beschwert ist, keine Berufung eingelegt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit steht die Höhe der Witwenrente der Klägerin.
Der Ehemann der Klägerin, Versicherter bei der Beklagten, verstarb am 8. April 2003 bei seiner Tätigkeit als Kraftfahrer bei einem Verkehrsunfall. Zur Berechnung von Hinterbliebenenleistungen holte die Beklagte eine Auskunft des ehemaligen Arbeitgebers über den Gesamtbetrag aller im Jahr vor dem Unfall erzielten Arbeitsentgelte ein. Dieser teilte unter dem 17. April 2003 mit, der Kläger habe im fraglichen Zeitraum Lohn in Höhe von 26.189,55 EUR und Spesen von insgesamt 7.298,- EUR erhalten.
Mit Bescheid vom 20. Februar 2004 bewilligte die Beklagte Witwenrente ab dem Todestag bis zum 31. Juli 2003 in Höhe von 1.454,98 EUR monatlich, danach von 872,- EUR monatlich, Sterbegeld und Überführungskosten. Der Berechnung der Witwenrente legte die Beklagte einen Jahresarbeitsverdienst von 26.189,55 EUR zugrunde. Mit weiterem Bescheid vom 20. Februar 2004 bewilligte sie dem Sohn der Klägerin und des Versicherten B. Waisenrente von monatlich 436,49 EUR, ebenfalls ausgehend vom aufgeführten Jahresarbeitsverdienst.
Gegen beide Bescheide wurde Widerspruch eingelegt, bezogen auf die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes sowie die Anerkennung von Überführungskosten in Höhe von lediglich 12,67 EUR anstelle der geltend gemachten 1.250,- EUR.
Daraufhin forderte die Beklagte vom ehemaligen Beschäftigungsbetrieb des verstorbenen Versicherten die Lohnabrechnungen des letzten Jahres vor dem Unfall an (April 2002 bis März 2003). Aus den übersandten Abrechnungen kann ersehen werden, dass der Versicherte monatlich gleichbleibend einen Festlohn in Höhe von 1.950,- EUR erhielt, Nachtzuschläge in wechselnder Höhe, im Juni 2002 auch Urlaubsgeld in Höhe von 368,10 EUR, regelmäßig monatlich 26,59 EUR (Arbeitgeberanteil zu vermögenswirksamen Leistungen) sowie Reisekostenzuschüsse und Spesen in wechselnder Höhe. Nach den Kurzbezeichnungen in den über DATEV erstellten Abrechnungen ist der Reisekostenzuschuss jeweils pauschal versteuert worden, die Spesen sind steuerfrei gewährt worden.
Mit Schreiben vom 25. Juni 2004 informierte die Beklagte die Klägerin u.a. darüber, dass Kosten der Überführung des Leichnams in den Kosovo nach den maßgeblichen Vorschriften (§ 64 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch [SGB VII]) nur erstattet würden, wenn der Tod nicht am Ort der ständigen Familienwohnung des Versicherten eingetreten ist und sich der Versicherte dort aus Gründen aufgehalten hat, die im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit oder mit den Folgen des Versicherungsfalls stehen. Deshalb seien lediglich die Kosten für den Transportsarg von der Unfallstelle aus bezahlt worden.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2004 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sich aus den übersandten Unterlagen ergebe, dass der Versicherte im maßgeblichen Zeitraum Festlohn von 23.802,37 EUR, Nachtzuschläge von 1.700,- EUR, Urlaubsgeld in Höhe von 368,10 EUR und Anteile des Arbeitgebers zu vermögenswirksamen Leistungen von 319,08 EUR erhalten habe, somit insgesamt 26.189,55 EUR. Bescheinigt seien darüber hinaus Reisekostenzuschüsse von 3.230,- EUR und Spesen in Höhe von 5.226,- EUR, die jedoch nicht in die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes einfließen würden.
Seitens der Klägerin wurde vorgebracht, bei Kraftfahrern würden Spesenregelungen eher großzügig gehandhabt, so dass in Spesen auch Abwesenheitsgelder aufgenommen würden und daher als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen seien.
Der um Stellungnahme gebetene ehemalige Arbeitgeber teilte unter dem 27. Juli 2004 mit, dass betriebsübliche und vorgeschriebene Spesen an den Verstorbenen gezahlt worden seien, ebenso Reisekostenzuschüsse. Die Angaben der Klägerin könnten nicht nachvollzogen werden. Auf telefonische Nachfrage teilte der Arbeitgeber mit, dass der Versicherte wie alle Mitarbeiter bei einer Abwesenheit von 24 Stunden 24,- EUR an Spesen erhalten habe, 12,- EUR bei 14stündiger Abwesenheit und 6,- EUR bei 8stündiger Abwesenheit. Zusätzlich sei ein pauschal versteuerter Reisekostenzuschuss bezahlt worden, auch insoweit in seiner Höhe abhängig von der tatsächlichen Dauer der Abwesenheit.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 22. Juli 2005 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten die Widersprüche zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die erneute Anfrage beim ehemaligen Arbeitgeber des Versicherten habe bestätigt, dass Spesen entsprechend der vom Finanzamt berücksichtigten Pauschalbeträge bezahlt worden seien und daher als Aufwendungsersatz nicht dem Jahresarbeitsverdienst zugeschlagen werden könnten. Soweit die Höhe der Überführungskosten beanstandet worden sei, habe man bereits mit Schreiben vom 25. Juni 2004 die Berechnungsgrundlage dargestellt, ohne dass von Seiten der Klägerin daraufhin weiterer Vortrag erfolgt sei.
Die Klägerin hat am 25. August 2005 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben und zur Begründung ausgeführt, da der Arbeitgeber freiwillig Abwesenheitsgeld bezahlt habe, seien die Spesen als Arbeitsentgelt zu bewerten und unterfielen nicht dem Begriff der steuerfreien Aufwandsentschädigung im Sinne des § 14 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Auch die Reisekosten stellten weder eine steuerfreie Aufwandsentschädigung noch eine sonstige steuerfreie Einnahme dar.
Mit Urteil vom 22. Juli 2008 hat das SG die angefochtenen Bescheide abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Witwenrente auf Basis eines Jahresarbeitsverdienstes des verstorbenen Ehemanns in Höhe von 29.419,55 EUR zu bezahlen, die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, zusätzlich zu dem von der Beklagten als Jahresarbeitsverdienst gewerteten Betrag von 26.189,55 EUR seien auch die Reisekosten in Höhe von 3.230,- EUR als Arbeitsentgelt zu bewerten, nicht aber Spesen von 5.226,- EUR. Letztere stellten lediglich Auslagenersatz dar und hätten damit faktisch nicht das Vermögen des Verstorbenen vermehrt. Auch wenn sich im Nachhinein nicht mehr exakt ermitteln lasse, welche Kosten der Verstorbene tatsächlich gehabt habe, sei es gerechtfertigt, den nach dem Einkommenssteuergesetz vorgegebenen Pauschalbetrag als Auslagenersatz zu bewerten. Die zusätzlich gewährten Reisekosten hingegen hätten Entgeltcharakter, da die Aufwendungen des Versicherten bereits durch die Spesenzahlungen ausgeglichen seien. Auch seien die Reisekosten im Gegensatz zu den Spesen nicht von der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) ausgenommen, da sie nicht lohnsteuerfrei gewesen seien (§ 1 ArEV).
Gegen das am 29. Juli 2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26. August 2008 Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, auch die steuerfreien Spesen seien als Teil des Jahresarbeitsverdienstes bei der Berechnung der Witwenrente zu berücksichtigen, insbesondere aufgrund ihrer Höhe. Es werde beantragt, beim vormaligen Arbeitgeber ergänzende Auskünfte einzuholen, wie sich die geleisteten Spesen für den Jahreszeitraum zusammensetzen und für welche Tätigkeit jeweils Spesen bezahlt worden seien.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 22. Juli 2008 sowie den Bescheid vom 20. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juli 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Witwenrente auf Basis eines Jahresarbeitsverdienstes in Höhe von 34.415,55 EUR zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründung im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung des SG.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2009 hat der Senat den Beteiligten mitgeteilt, es komme die Möglichkeit in Betracht, die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Die Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, zu dieser Verfahrensweise Stellung zu nehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten und der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat über die Berufung der Klägerin gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entschieden, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, nachdem die Beteiligten Gelegenheit erhalten hatten, sich hierzu zu äußern und die Entscheidung einstimmig ergeht. Gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII haben Hinterbliebene u.a. Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn der Tod des Versicherten infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist. Witwen erhalten eine Witwenrente, solange sie nicht wieder geheiratet haben (§ 65 As. 1 Satz 1 SGB VII). Die Rente beträgt 2/3 des Jahresarbeitsverdienstes bis zum Ablauf des 3. Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist und 40. v.H. des Jahresarbeitsverdienstes nach Ablauf des 3. Kalendermonats, solange Witwen u.a. ein waisenrentenberechtigtes Kind erziehen (§ 65 Abs. 2 Nr. 1, 3 a) SGB VII).
Der Jahresarbeitsverdienst ist der Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte (§ 14 Sozialgesetzbuch Viertes Buch [SGB IV]) und Arbeitseinkommen (§ 15 SGB IV) des Versicherten in den 12 Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist (§ 82 Abs. 1 Satz 1 SGB VII).
Arbeitsentgelt sind nach § 14 Abs. 1 SGB IV (in der vom 1. Januar 2003 bis 1. Januar 2006 geltenden Fassung der Vorschrift) alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden. Steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen gelten nicht als Arbeitsentgelt.
Für zusätzlich zu laufenden Löhnen oder Gehältern geleistete Zulagen oder ähnliche Einnahmen und für steuerfreie Einnahmen hat auf Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 17 Abs. 1 SGB IV bis 31. Dezember 2006 die Arbeitsentgeltverordnung festgelegt, dass und welche der Einnahmen nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind. In § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung, insbesondere zur Vereinfachung des Beitragseinzugs, zu bestimmen, dass einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, ganz oder teilweise nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB IV ist dabei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicher zu stellen. § 1 ArEV regelt, dass einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind, soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich nicht aus § 3 etwas Abweichendes ergibt. § 3 ArEV ist vorliegend nicht einschlägig, da er sich auf die Berechnung von Zuschlägen in der Unfallversicherung bezieht.
Hinter den dem verstorbenen Versicherten gewährten "Spesen" stehen nach Auskunft des ehemaligen Arbeitgebers wie auch der Klägerin der Ersatz von Aufwendungen, die durch die betriebsbedingte Abwesenheit vom Wohnort entstanden sind, also Mehraufwendungen wegen auswärtiger Verpflegung.
Dieser Aufwendungsersatz ist nach § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG, wenn die darin aufgeführten Abwesenheitszeiten erfüllt sind (6,- EUR bei mindestens 8stündiger Abwesenheit; 12,- EUR bei mindestens 12stündiger Abwesenheit; bis zu 24,- EUR bei ganztägiger Abwesenheit) steuerfrei, dies gilt auch bei einem Arbeitnehmer, der seine berufliche Tätigkeit auf einem Fahrzeug ausübt und deshalb nur an ständig wechselnden Orten tätig wird (§ 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 3 EStG). Es kommt dabei nicht darauf an, welcher individuelle Verpflegungsmehraufwand bei dem Steuerpflichtigen entstanden ist; vielmehr ist die Gewährung von Pauschalen nur von den Abwesenheitszeiten abhängig (BFG Urteil vom 10. April 2002 - Az.: VI R 154/00, zitiert nach Juris; Benner/Niermann, Lohnsteuer und Sozialversicherung - Arbeitslohn und Arbeitsentgelt, BB-Spezial 2.2008 zu Heft 6, 4. Februar 2008).
Deshalb hat die Beklagte zu Recht die Berücksichtigung dieser Aufwandsentschädigung wegen des Verpflegungsmehraufwands nicht der Berechnung der Witwenrente der Klägerin zugrunde gelegt. Da es für die Höhe der Aufwandsentschädigung, die als solche von der Klägerin nicht substantiiert angegriffen worden ist (im Übrigen auch nicht vom Verstorbenen zu Lebzeiten), nur auf die Dauer der Abwesenheit des Verstorbenen vom Wohnort und nicht darauf ankommt, ob die Abwesenheit tags oder nachts war oder ob der Verstorbene eigenes Proviant mitgenommen und ein Verpflegungsmehraufwand deshalb nicht entstanden ist, kann die Behauptung des Sohns der Klägerin, der Verstorbene sei grundsätzlich nachts zu seinen Fahrten aufgebrochen und habe eigenen Proviant dabei gehabt, als wahr unterstellt werden. Für die Steuerfreiheit der Mehraufwandsentschädigung, die sich nach abstrakten Kriterien richtet, sind diese Umstände ohne Belang.
Dass bei einem Kraftfahrer, der sich naturgemäß in der Regel mehr als 8 Stunden täglich vom Wohnort entfernt aufhält, der pauschal gewährte Verpflegungsmehraufwand zumindest subjektiv als regelmäßig zu erwartender Lohnbestandteil (wenn auch in unterschiedlicher monatlicher Höhe) empfunden wird und damit auch als Arbeitsentgelt und nicht als Mehraufwandsersatz, ist für die vorliegende Beurteilung ebenfalls ohne Bedeutung. Nur ergänzend weist der Senat deshalb darauf hin, dass zu Lebzeiten des Verstorbenen die steuerfreie Gewährung von Leistungen durch den Arbeitgeber nicht angezweifelt worden ist und der ihm dadurch gewährte finanzielle Vorteil (kein Steuerabzug) wohl durchaus willkommen war.
Der vom Bevollmächtigten der Klägerin angeregten erweiternden Auslegung des Arbeitsentgeltbegriffs unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse im Speditionsgewerbe konnte der Senat deshalb nicht näher treten. Zum einen ist durch nichts belegt, dass tatsächlich, wie vom Bevollmächtigte der Klägerin sinngemäß dargestellt, über steuerfrei gewährte Spesen letztlich ein Teil des Arbeitsentgelts "brutto für netto" an den Arbeitnehmer gewährt werden soll, zumal sich die Höhe der Reisekosten nach der Dauer der täglichen Abwesenheit richtet und steuerrechtlich der Arbeitnehmer auch einen Anspruch darauf hat, dass diese Mehraufwandsentschädigung nicht besteuert wird. Darüber hinaus ist es nicht Aufgabe der Sozialgerichte, die arbeitsvertragliche Gestaltung von Gehaltsabreden in Frage zu stellen. Zum anderen würde eine erweiternde Auslegung dem in den §§ 14 ff SGB IV zum Ausdruck gekommene Willen des Gesetzgebers widersprechen, einen möglichst umfassenden Gleichlauf der Regelungen des Sozialversicherungs- und Steuerrechts bei der Definition des Entgeltbegriffs sicher zu stellen und letztlich auch dazu führen, dass in jedem Fall die individuellen Verhältnisse des Einzelfalls, Betriebssitten oder Ähnliches bei der rechtlichen Beurteilung zum Tragen kommen müssten.
Der Senat konnte für seine Entscheidung offen lassen, ob auch der pauschal versteuerte Reisekostenzuschuss zum sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt zu zählen ist, da die Beklagte, die insoweit allein durch die Entscheidung des SG beschwert ist, keine Berufung eingelegt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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