L 3 AL 4264/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AL 1771/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 4264/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten noch über die Aufhebung der Bewilligung eines Existenzgründungszuschusses (EXGZ) für die Zeit vom 01.03.2005 bis 31.08.2006 und über die damit verbundene Erstattungsforderung der Beklagten in Höhe von 7.920,00 EUR.

Der 1953 geborene Kläger, iranischer Staatsangehöriger, war nach Abschluss seines Studiums zum Sportpädagogen nebenberuflich als Tennis- und Fitnesstrainer beschäftigt. Ab 08.04.2004 bezog er Arbeitslosengeld.

Am 26.08.2004 vereinbarte der Kläger mit B. J. die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Zweck der Gesellschaft war ausweislich des Gesellschaftsvertrags vom selben Tag der Betrieb der Firma P. in T. sowie die Vornahme aller diesem Zweck förderlichen Maßnahmen und Rechtsgeschäfte, insbesondere Betrieb als Lebensmittelladen und Vertrieb von Döner. Als Beginn der Gesellschaft wurde der 01.09.2004 festgelegt.

Ebenfalls am 26.08.2004 beantragte der Kläger die Gewährung eines EXGZ zur Aufnahme dieser selbständigen Tätigkeit. Im Antrag versicherte der Kläger, dass er dem Arbeitsamt unverzüglich alle Änderungen mitteilen werde, die Auswirkungen auf die Leistung haben könnten. Unterschriftlich bestätigte er, dass er die Hinweise zur Förderung der selbstständigen Tätigkeit mit einem EXGZ ebenso wie das Merkblatt 3 - Vermittlungsdienste und Leistungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - erhalten habe. Er legte bezüglich des Lebensmittelhandels die Gewerbe-Anmeldung des B. J. vom 29.01.2004, den Gesellschaftsvertrag, eine Bestätigung des Steuerberaters und des Finanzamtes vor.

Mit Bescheid vom 17.09.2004 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 14.10.2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.09.2004 bis 31.08.2005 einen EXGZ in Höhe von 600,00 EUR monatlich, für den Monat Oktober 2004 unter Verrechnung mit überzahltem Arbeitslosengeld.

Am 28.02.2005 schied der Kläger aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus und beendete die Tätigkeit als Mitbetreiber des P. Der Beklagten teilte er dies nicht mit.

Am 28.09.2005 beantragte der Kläger die Weitergewährung des EXGZ ab 01.09.2005. Er bejahte in dem von ihm persönlich abgegebenen Antragsformular, dass sich Änderungen seit seinem letzten Antrag auf EXGZ ergeben hätten. Er übe ab März 2005 400,00-Euro-Jobs aus. Für seine selbständige Tätigkeit wende er künftig ca. 20 bis 25 Wochenstunden auf. Mit dem Antrag legte er eine betriebswirtschaftliche Auswertung des P für die Zeit von Januar 2003 bis Februar 2005 vor und teilte mit, er habe in der Zeit vom 01.03.2005 bis 30.06.2005 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 2.240,00 EUR und Ausgaben in Höhe von 4.400,00 EUR gehabt.

Mit Bescheid vom 10.10.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger daraufhin für die Zeit vom 01.09.2005 bis 31.08.2006 einen weiteren EXGZ in Höhe von 360,00 EUR monatlich.

Am 30.10.2006 stellte der Kläger einen Weitergewährungsantrag für das dritte Förderjahr. Er bejahte wiederum, dass sich seit seinem letzten Antrag auf EXGZ Änderungen ergeben hätten. Er sei seit Mai 2006 freier Mitarbeiter im Fitnessclub Planet Nr. 1 in T ... Für seine selbständige Tätigkeit wende er künftig ca. 22 Wochenstunden auf. Er legte hierzu u.a. eine Bestätigung des Studios Planet Fitness vom 16.06.2006 vor, wonach er seit 01.05.2006 als freier Mitarbeiter für das Studio tätig ist, und teilte mit, vom 01.07.2005 bis 30.06.2006 hätten sich seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit auf insgesamt 8.220,00 EUR und die Ausgaben auf 13.500,00 EUR belaufen.

Mit Bescheid vom 17.11.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger die Weitergewährung des EXGZ für die Zeit vom 01.09.2006 bis 31.08.2007 in Höhe von 240,00 EUR monatlich als Zuschuss.

In einem Aktenvermerk vom 01.02.2007 über ein Telefongespräch mit dem Finanzamt T. hielt der Beklagte fest, der Kläger übe laut Ermittlungen des Finanzamtes seine selbstständige Tätigkeit hauptsächlich im Iran aus. Er habe für die Zeit vom 01.07.2005 bis 31.12.2005 im Iran erzielte Einnahmen in Höhe von 3.300,00 EUR nachgewiesen. In Deutschland erzielte Einnahmen habe er dem Finanzamt seit 28.02.2005 nicht nachgewiesen. Die Zahlung des EXGZ wurde daraufhin mit Ablauf Januar 2007 eingestellt.

Nach Anhörung, auf die der Kläger nicht reagierte, hob die Beklagte mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 27.02.2007 die Bewilligung von EXGZ ab 01.03.2005 ganz auf. Die Voraussetzungen für den Bezug des EXGZ seien ab 01.03.2005 entfallen, da der Kläger seine hauptberufliche selbständige Tätigkeit seit dem 01.03.2005 im Iran ausübe. Gleichzeitig forderte die Beklagte den für die Zeit vom 01.03.2005 bis 31.01.2007 gezahlten EXGZ in Höhe von 9.120,00 EUR zurück.

Seinen dagegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass es nicht richtig sei, dass er eine selbständige hauptberufliche Tätigkeit im Iran ausübe. Er begebe sich zwar des Öfteren in den Iran. Hierbei handele es sich jedoch um Freizeitreisen. Die Aufenthalte im Iran seien auch viel zu kurz, um einer hauptberuflichen Tätigkeit nachgehen zu können. Dies wäre aufgrund der Einkommenssituation im Iran wirtschaftlich auch völlig unrentabel. Seine hauptberufliche Tätigkeit übe er in der Bundesrepublik Deutschland aus.

Der Steuerberater des Klägers erklärte für diesen, der Kläger habe sowohl im Sommer 2005 als auch im Sommer 2006 auf den Tennisplätzen des TSV Hirschau Trainerstunden erteilt und in der Steuererklärung Einkünfte als selbständiger Tennistrainer beim TSV Hirschau in Höhe von 2.007,00 EUR erklärt. Neben der Tätigkeit als Tennistrainer sei der Kläger seit dem 01.05.2006 in freier Mitarbeit als Fitnesstrainer für das Planet Fitness-Studio in T. tätig. Das Honorar hierfür betrage durchschnittlich ca. 450 EUR pro Monat. Am 26.04.2007 erklärte der Steuerberater der Kläger sei am 28.02.2005 aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgeschieden. Er sei davon ausgegangen, dass die Förderung der Beklagten auch diese selbständige Tätigkeit umfasse. Die Aufenthalte im Iran im Jahr 2005 (Ende März bis Mitte Mai 2005, vom 13.07. bis 11.09.2005 und vom 11.11. bis 31.12.2005) seien zwangsläufig erfolgt, weil der Kläger in dieser Zeit im Inland trotz intensiver Bemühungen keine Aufträge bekommen habe. Der in der Einkommenssteuererklärung 2005 angegebene Verdienst im Iran sei nach Angaben des Klägers wohl etwas zu hoch erklärt worden. Richtig sei anstelle eines Betrages in Höhe von 3.300,00 EUR eher ein Betrag in Höhe von 2.000,00 EUR bis maximal 2.500,00 EUR. Damit seien die Flüge und die Lebenshaltungskosten im Iran bestritten worden. Beigefügt waren eine Bestätigung des Turn- und Sportvereins Hirschau e.V., wonach der Kläger im Sommer 2005 und 2006 als freier Mitarbeiter (Tennistrainer) tätig war, eine Bestätigung des Planet Fitness GmbH und die vom Kläger an das Fitnessstudio gestellten Rechnungen für die Monate Mai bis Juli 2006, September bis Dezember 2006, Januar und Februar 2007.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger sei seiner Verpflichtung nach § 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) nicht nachgekommen. Er habe, obwohl er hierzu verpflichtet gewesen wäre, der Beklagten nicht mitgeteilt, dass er bereits mit Ablauf des 28.02.2005 wieder aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts P. ausgeschieden sei und damit die geförderte selbständige Tätigkeit aufgegeben habe. Die Entscheidung über die Bewilligung von EXGZ sei daher zu Recht ab dem 01.03.2005 ganz aufgehoben worden. Soweit der Kläger vortrage, er habe nach dem 01.03.2005 weiterhin eine selbstständige Tätigkeit als Tennis- bzw. Fitnesstrainer ausgeübt, könne dies an der getroffenen Entscheidung nichts ändern. Zur Bewilligung des EXGZ sei erforderlich, dass der Kläger eine Anmeldung der selbstständigen Tätigkeit beim Gewerbeamt bzw. beim Finanzamt vorlege. Einen solchen Nachweis habe der Kläger lediglich für die gewerbliche Tätigkeit als Mitbetreiber eines Lebensmittelgeschäftes erbracht. Dahingestellt bleiben könne, ob der Kläger die selbstständige Tätigkeit überwiegend im Ausland ausgeübt habe.

Dagegen hat der Kläger am 07.05.2007 Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Beantragung des EXGZ sei auf die Initiative der Beklagten zurückzuführen. Ihm sei dabei nicht gesagt worden, dass der EXGZ nur für das P. und die dort betriebene Tätigkeit gewährt werde und er Änderungen mitzuteilen habe. Bei der Beantragung sei er davon ausgegangen, dass jegliche selbstständige Tätigkeit (auch die bisherige Trainertätigkeit neben dem P.) gefördert werde. Deshalb habe er der Beklagten die Aufgabe der Tätigkeit im P. nicht mitgeteilt. Im Übrigen sei er bereits mit der Mitteilung im Antrag vom 26.09.2005, wonach er ab März 2005 einen 400,00-Euro-Job aufgenommen habe, seiner Mitteilungspflicht nachgekommen. Dies sei in der Weise zu verstehen gewesen, dass er ausschließlich den 400,00-Euro-Job gehabt habe. Für diese Tätigkeit seien ca. 20 bis 25 Wochenstunden erforderlich gewesen. Außerdem habe er der Beklagten auch die von ihm erzielten Einnahmen mitgeteilt, sodass er sich bis zum Rückforderungsbescheid keiner Schuld bewusst gewesen sei. Auch dem Finanzamt habe er die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit im P. angezeigt. Er sei davon ausgegangen, dass dies automatisch an die Agentur für Arbeit weitergeleitet werde. Die im Iran ausgeübte Tätigkeit sei mit einer ordentlichen Tätigkeit nicht zu vergleichen. Die Einkünfte hätten allenfalls ausgereicht, um das Ticket und das Notwendigste im Iran zu kaufen. Was das Merkblatt der Beklagten anbelange, sei ihm, abgesehen davon, dass sich die Mitteilungs- und Erstattungspflicht im Merkblatt lediglich unter den "Allgemeinen Hinweisen" finde, nicht gesagt worden, dass er insbesondere S. 26 zu berücksichtigen habe. Angesichts der weitreichenden Konsequenzen wäre ein ausdrücklicher verbaler oder aber schriftlicher Hinweis hierauf erforderlich gewesen. Ein solcher sei nicht erfolgt. Es sei ihm daher allenfalls zur Last zu legen, dass er den Flyer nicht wirklich aufmerksam gelesen habe.

Die Beklagte hat unter Vorlage des Merkblatts 3 eingewandt, dass die Fragen nach Änderungen in den Folgeanträgen eindeutig formuliert seien und der Kläger diese wohl auch durchaus verstanden habe, denn er habe schließlich Änderungen bezüglich weiterer Tätigkeiten angegeben. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger gerade bezüglich der von ihr geförderten Hauptbeschäftigung als Mitbetreiber eines Lebensmittelladens nicht gewusst haben solle, dass er deren Beendigung mitteilen müsse. Der Kläger habe auch unterschriftlich bestätigt, unverzüglich alle Änderungen mitzuteilen, die Auswirkungen auf den EXGZ haben könnten. Dies gehe auch aus dem Merkblatt 3, dessen Erhalt und Kenntnisnahme der Kläger bestätigt habe, hervor.

In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat die Beklagte durch Teilanerkenntnis den Bescheid vom 27.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.04.2007 insoweit aufgehoben, als darin eine Rückforderung von Leistungen für die Zeit vom 01.09.2006 bis 31.01.2007 verfügt worden ist. Dieses Teilanerkenntnis hat der Kläger zur teilweisen Erledigung des Rechtsstreits angenommen und im Übrigen erklärt, er mache für die Zeit vom 01.02.2007 bis 31.08.2007 keinen Anspruch auf einen EXGZ mehr geltend.

Mit Urteil vom 14.07.2008 hat das SG die Klage, soweit sie über das abgegebene Teilanerkenntnis hinausgeht, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Rechtsgrundlage für die Aufhebung des bewilligten EXGZ für die Zeit ab dem 01.03.2005 sei § 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Durch die Aufgabe der mit dem EXGZ geförderten selbständigen Tätigkeit als Mitbetreiber eines Lebensmittelladens zum 28.02.2005 sei eine wesentliche Änderung eingetreten. Die Bewilligung eines EXGZ sei von der konkret ausgeübten selbständigen Tätigkeit abhängig. Dies ergebe sich aus § 421l Abs. 4 Nr. 2 und § 421l Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Der Kläger habe diese Änderung nicht mitgeteilt. Er habe insoweit zwar nicht vorsätzlich, jedoch grob fahrlässig gehandelt. Nachdem er im Rahmen der Antragstellung den Gesellschaftsvertrag und die Gewerbeanmeldung vorgelegt habe, den Zuschuss für "eine selbständige Tätigkeit als Mitarbeiter eines Lebensmittelladens" beantragt und durch seine Unterschrift seine Verpflichtung bestätigt habe, unverzüglich alle Änderungen, die Auswirkungen auf die Leistung haben könnten, der Beklagten mitzuteilen, hätte es sich ihm förmlich aufdrängen müssen, dass die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit im P. Auswirkungen auf den bewilligten EXGZ haben könnte. Selbst wenn er rechtsirrig angenommen habe, für den Bezug des EXGZ sei die Ausübung irgendeiner selbständigen Tätigkeit ausreichend, hätte er erkennen können, dass es sich bei der Aufgabe der dem ursprünglichen Antrag zugrunde liegenden Tätigkeit um eine ganz wesentliche Änderung handele, die er der Beklagten hätte mitteilen müssen. Es sei nicht seine Sache, selbst eine unzutreffende rechtliche Würdigung vorzunehmen und auf deren Basis dann selbst den Umfang seiner Mitteilungspflicht zu bestimmen. Rechtsgrundlage für die Rücknahme des bewilligten EXGZ für die Zeit vom 01.09.2005 bis 31.08.2006 seien die §§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Nr. 3, Abs. 4 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III. Die Bewilligung erweise sich für diesen Zeitraum als von Anfang an rechtswidrig, da der Kläger zu Beginn des zweiten Förderjahres die Tätigkeit im P. bereits seit geraumer Zeit aufgegeben gehabt habe. Auf Vertrauen könne er sich nicht berufen, da er grob fahrlässig falsche oder zumindest unvollständige Angaben gemacht habe, indem er die Beendigung seiner selbständigen Tätigkeit nicht mitgeteilt habe. Die im Fortzahlungsantrag allein dokumentierte Mitteilung "ab 3/05 400,00-Euro-Jobs" genüge der Mitwirkungspflicht nicht. Hieraus sei nicht eindeutig erkennbar, dass der Kläger die mit dem EXGZ ursprünglich geförderte selbständige Tätigkeit zwischenzeitlich aufgegeben habe. Die Mitteilungspflicht habe sich dem Kläger auch hier aufdrängen müssen. Die Beklagte habe auch die Fristen für die Aufhebung der Bescheide eingehalten. Ermessenserwägungen seien nicht anzustellen. Die Pflicht zur Erstattung des zu Unrecht erhaltenen EXGZ ergebe sich aus § 50 Abs. 1 SGB X.

Gegen das am 12.08.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 06.09.2008 Berufung eingelegt. Er sei nicht ausdrücklich auf die Voraussetzungen des EXGZ hingewiesen worden. Auf das Merkblatt könne sich die Beklagte nicht berufen. Er sei bereits bei der erstmaligen Gewährung des EXGZ nebenberuflich als Tennistrainer selbständig gewesen. Diese selbständige Tätigkeit habe sich - im Gegensatz zu den wirtschaftlichen Bemühungen im P. - recht positiv entwickelt.

Im von der Berichterstatterin durchgeführten Erörterungstermins am 11.12.2008 hat der Kläger erklärt, er habe auf den Formularen die Frage, ob sich Änderungen seit seinem letzten Antrag ergeben hätten, jeweils mit ja beantwortet. Dies sei für ihn genug gewesen. Der Zusatz "ab 3/05 400-Euro-Jobs" im Antrag vom 26.09.2005 stamme nicht von ihm. Dies sei nicht seine Schrift. Die Sachbearbeiterin der Beklagten habe dies aufgrund eines mit ihm geführten Telefongesprächs nachträglich eingefügt. Er habe damit keinen 400-Euro-Job gemeint. Er habe von 400,00 bis 500,00 EUR gesprochen. Für seine Begriffe habe es sich um eine selbständige Tätigkeit gehandelt. Er habe am Telefon auch gesagt, dass er als Trainer arbeite. Nach der Bewilligung habe er sich an dem Zusatz 400-Euro-Job gestört. Nachdem jedoch bewilligt worden sei, sei es für ihn in Ordnung gewesen.

Ergänzend hat der Kläger ausgeführt, dass er im November/Dezember 2005 mit der Bundesagentur für Arbeit telefoniert und die Änderungen erläutert habe. Er könne sich nicht mehr genau daran erinnern, ob er persönlich vorgesprochen habe und bezüglich der Änderungen gefragt worden sei oder ob er dies telefonisch erläutert habe. Der Vermerk auf dem Antrag, wonach er denselben persönlich abgegeben habe, spreche jedoch dafür, dass er die Änderungen direkt mit der Sachbearbeiterin besprochen habe und dies von ihr eingetragen worden sei. Die Tätigkeit als Tennistrainer sei eine förderungswürdige Tätigkeit im Sinne des EXGZ. Neben dieser selbständigen Tätigkeit als Tennistrainer sei er ab dem 01.05.2006 als Fitnesstrainer in freier Mitarbeit beschäftigt gewesen.

Die Beklagte hat vorgetragen, nicht entscheidend sei, von wem der handschriftliche Eintrag auf dem Antrag stamme und ob der Kläger mitgeteilt habe, ab 03/05 eine Trainertätigkeit auszuüben und hierfür ein Honorar zu erhalten, sondern ausschlaggebend sei allein, dass es der Kläger unterlassen habe mitzuteilen, dass er die konkret geförderte selbstständige Tätigkeit bereits seit dem 01.03.2005 nicht mehr ausübe.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Reutlingen vom 14. Juli 2008 zu verurteilen, den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 27. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. April 2007 in vollem Umfang aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht erhobene Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat über das Teilanerkenntnis der Beklagten hinaus keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 27.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2007 auch für die Zeit vom 01.03.2005 bis 31.08.2006.

Die Rechtsgrundlagen für die Rücknahme bzw. Aufhebung eines Verwaltungsaktes, die Mitwirkungs- und Mitteilungspflicht und die Gewährung eines EXGZ sind im Urteil des SG zutreffend dargestellt; hierauf wird verwiesen (§ 153 Abs. 2 SGG).

Nach Auffassung des Senats ist die Berufung bereits aus den vom SG ausführlich und zutreffend dargestellten Gründen als unbegründet zurückzuweisen. Insoweit nimmt der Senat auch auf die Entscheidungsgründe des SG Bezug und sieht insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Das SG hat zu Recht differenziert zwischen der Aufhebung des mit Bescheid vom 17.09.2004 und des mit Bescheid vom 10.10.2005 gewährten EXGZ. Rechtsgrundlage für die Aufhebung des ersten Bescheides ist § 48 SGB X. Der Kläger hat bis 28.02.2005 die Tätigkeit im Lebensmittelladen, für die ihm der EXGZ gewährt wurde, ausgeübt. Der Bescheid war somit zunächst rechtmäßig. Er wurde erst durch die Aufgabe dieser Tätigkeit rechtswidrig, sodass Rechtsgrundlage für die Aufhebung § 48 SGB X ist. Bei Bewilligung des Zuschusses mit Bescheid vom 10.10.2005 hatte der Kläger demgegenüber die Tätigkeit im Lebensmittelladen bereits aufgegeben. Der Bescheid war deshalb von Anfang an rechtswidrig, sodass er auf der Grundlage des § 45 SGB X zu überprüfen ist. Der EXGZ wurde dem Kläger auch - wie das SG ebenfalls in nicht zu beanstandender Weise unter Hinweis auf § 421l SGB III ausgeführt hat - für die selbständige Tätigkeit im Lebensmittelladen gewährt. Die Aufgabe dieser Tätigkeit hat der Kläger der Beklagten nicht mitgeteilt. Er hat dies auch bei der erneuten Antragstellung am 26.09.2005 nicht angegeben. Die Aufgabe der Tätigkeit hätte der Kläger der Beklagten mitteilen müssen. Dadurch, dass er dieser Verpflichtung nicht nachkam, hat er grob fahrlässig gehandelt. Es hätte sich ihm aufdrängen müssen, dass er die Aufgabe der Tätigkeit mitzuteilen bzw. anzugeben hat. All dies hat das SG im angefochtenen Urteil in nicht zu beanstandender Weise ausgeführt.

Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Verletzung der Mitteilungspflicht des Klägers ist darin zu sehen, dass er die Aufgabe der Tätigkeit im Lebensmittelladen ab 01.03.2005 nicht mitgeteilt hat. Er hat die Beklagte nach Aufgabe der Tätigkeit weder während der laufenden Bewilligung für das erste Förderungsjahr vom 01.09.2004 bis 31.08.2005 davon in Kenntnis gesetzt noch hat er im Antrag vom 26.09.2005 hierauf hingewiesen. Dies macht der Kläger auch nicht geltend. Er beruft sich darauf, er habe die Tätigkeit als Trainer angegeben. Darauf kommt es aber nicht an. Entscheidend ist die Aufgabe der Tätigkeit im P. und nicht die Aufnahme eines 400-Euro-Jobs oder einer selbständigen Tätigkeit bzw. die Angabe, dass Einnahmen aus einer Trainertätigkeit resultieren. Durch diese Angaben wird die Aufgabe der Tätigkeit im P., zumal der Kläger dem Antrag die betriebswirtschaftliche Auswertung für das P. beigefügt hat, auch nicht konkludent mitgeteilt. Die Aufnahme eines 400-Euro-Jobs oder einer selbständigen Tätigkeit, aus der Einnahmen zwischen 400 und 500 Euro resultieren, ist nicht zwingend mit der Aufgabe der bisherigen selbständigen Tätigkeit verknüpft. Deshalb ist auch die Vernehmung der Mitarbeiter der Beklagten entbehrlich. Es kann als wahr unterstellt werden, dass der Kläger mitgeteilt hat, dass er als Trainer arbeite und dass es sich um eine selbständige Tätigkeit und keinen 400-Euro-Job handelt. Dahingestellt bleiben kann auch, ob er dies bereits bei der Antragstellung oder erst im Nachhinein bei einem Telefongespräch gesagt hat. Letztendlich kommt es hierauf nicht an.

Der Kläger ist der Pflicht zur Mitteilung der Aufgabe der Tätigkeit im März 2005 weder zeitnah noch im Antrag vom 26.09.2005 nachgekommen, wobei ihm insoweit der Vorwurf zumindest grober Fahrlässigkeit zu machen ist. Er wurde darüber, dass er dem Arbeitsamt unverzüglich alle Änderungen, die Auswirkungen auf die Leistung haben könnten, mitzuteilen hat, sowohl in den Anträgen vom 26.08.2004 als auch 26.09.2004 ausdrücklich belehrt. Das Wort unverzüglich ist in den Anträgen hierbei sogar fett gedruckt. Die Mitteilungs- bzw. Hinweispflicht ergibt sich auch aus dem Merkblatt Nr. 3, das dem Kläger - wie er im Antrag vom 15.08.2004 unterschriftlich bestätigt hat - ausgehändigt wurde. Darin sind auf S. 26 die Mitteilungspflichten aufgeführt. Der Kläger hat insoweit auch erstinstanzlich vorgetragen, dass ihm anhand des Merkblatts die Mitteilungs- und Erstattungspflicht bekannt gewesen sein könnte, wenn er das Merkblatt aufmerksam gelesen hätte (Bl. 51 der SG-Akte). Er hat somit letztendlich selbst nicht bestritten, dass das Merkblatt diesbezüglich eindeutig ist. Wenn er dieses Merkblatt jedoch nicht aufmerksam liest und zur Kenntnis nimmt, so begründet schon dieses Versäumnis den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Er kann insoweit auch nicht mit dem Einwand gehört werden, dass man auf S. 26 des Merkblattes ausdrücklich hätte hinweisen müssen. Abgesehen davon, dass im Antrag bezüglich der Mitteilungspflichten ausdrücklich auf Nr. 10 des Merkblattes hingewiesen worden war, ist zu beachten, dass ein Antragsteller die Pflicht hat, das komplette Merkblatt und nicht nur Teile davon zur Kenntnis zu nehmen. Er kann sich nicht auf die Teile, auf die ausdrücklich hingewiesen wurde, beschränken. Im Übrigen war dem Kläger die Mitteilungs- bzw. Angabepflicht auch bekannt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass er im Antrag vom 26.09.2004 bejaht hat, dass es zu Änderungen gekommen sei. Er habe ab 3/05 400-Euro-Jobs. Wenn er ausdrücklich 400-Euro-Jobs angibt, dann muss ihm auch bewusst gewesen sein, dass er die Aufgabe der eigentlichen selbständigen Tätigkeit, für die ihm der EXGZ bewilligt worden war, mitzuteilen hat. Im Übrigen hat er in diesem Zusammenhang auch vorgetragen, dass er die Aufgabe dem Finanzamt mitgeteilt habe und davon ausgegangen sei, dass die Aufgabe von dort automatisch an die Beklagte weitergemeldet werde (Bl. 33 der SG-Akte).

Der Kläger kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, ihm sei nicht bekannt gewesen, dass er den EXGZ nur für die Tätigkeit im Lebensmittelladen bekomme. Dass der EXGZ mit dieser konkreten selbständigen Tätigkeit verknüpft ist, wird daraus deutlich, dass im Antrag die selbständige Tätigkeit, die aufgenommen wird, bezeichnet wird. Es heißt im Antrag weiter, dass hierfür ein EXGZ beantragt wird. Die Verknüpfung zwischen dieser konkreten selbständigen Tätigkeit und dem EXGZ ergibt sich auch daraus, dass für die konkrete Tätigkeit - wie geschehen - die Erlaubnis oder Zulassung vorgelegt werden muss. Daneben hat der Kläger den Gesellschaftsvertrag und Bestätigungen des Steuerberaters und des Finanzamtes hinsichtlich der konkreten Tätigkeit vorgelegt. Hieraus ergibt sich, dass der EXGZ für diese Tätigkeit gewährt wurde. Diese Verknüpfung hätte der Kläger erkennen können und müssen.

Auch die Tatsache, dass der Kläger iranischer Staatsangehöriger ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Einschränkungen der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit und des Einsichtsvermögens sind jedenfalls nicht ersichtlich. Da der Kläger schon über 30 Jahre in Deutschland lebt, in Deutschland studiert hat und bereits seit Juni 2001 als Fitnesstrainer beschäftigt ist, ließe sich mangelndes Verschulden auch nicht mit unzureichendem Rechtsverständnis und grundsätzlich nicht mit etwaigen Defiziten in der Beherrschung der deutschen Sprache begründen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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