S 23 VS 139/08

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
SG Lübeck (SHS)
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
23
1. Instanz
SG Lübeck (SHS)
Aktenzeichen
S 23 VS 139/08
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Leitsätze
IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID In dem Rechtsstreit

, , , - Kläger -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte , ,

gegen

das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch das Landesamt für soziale Dienste, Große Burgstr. 4, 23552 Lübeck

- Beklagter -

hat die 23. Kammer des Sozialgerichts Lübeck gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz ohne mündliche Verhandlung am 27. Februar 2009 durch die Richterin am Sozialgericht Sonnhoff für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung einer Beschädigtenversorgung.

Der am 1950 geborene Kläger war vom 1. Oktober 1970 bis 30. September 1982 als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr. Bei der Musterung am 14. Mai 1969 war nach der Untersuchung als Audiometerformel vermerkt worden: "R 424 L 222 Fehlerziffer 28 III". Der Stabsarzt O erstattete am 7. März 1977 auf Antrag des Klägers eine ärztliche Meldung über eine mögliche Wehrdienstbeschädigung. Als vorläufige Krankheitsbezeichnung gab er ein akutes Lärmtrauma auf vorgeschädigtem Gehör beiderseits an. Das Wehrbereichs-gebührnisamt III teilte dem Kläger mit Schreiben vom 18. März 1977 mit, dass die Prüfung ergeben habe, dass die Gesundheitsstörung voraussichtlich für die Dauer von sechs Monaten keine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 25 v. H. oder mehr bedinge. Von einem rechtsbehelfsfähigen Bescheid werde daher abgesehen.

Am 31. Mai 2007 stellte der Kläger einen Antrag auf Beschädigtenversorgung. Der Schaden durch das Knalltrauma behindere ihn immer mehr. Inzwischen sei er auf ein Hörgerät angewiesen.

Der Beklagte zog die Akte des Wehrbereichsgebürnisamtes III bei und holte einen Befundbericht des HNO-Arztes Dr. S ein. Dieser übersandte Audiogramme aus Januar, Februar, April und Oktober 2006. Unter dem 3. Dezember 2007 erstellte der HNO-Arzt Dr. S ein Gutachten nach Untersuchung des Klägers. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass der Gesamt-Grad der Behinderung 15 % betrage. Der Kläger leide an einer Innenohrschwerhörigkeit beiderseits mit Hochtoninnenohrsenke beiderseits. Aufgrund der Musterungsuntersuchung müsse davon ausgegangen werden, dass bereits bei der Musterung eine Hochtoninnenohrschwerhörigkeit bestanden habe. Auch heute bestehe eine geringgradige Schwerhörigkeit beiderseits. Somit sei auch während des Wehrdienstes keine wesentliche Verschlechterung eingetreten.

Mit Bescheid vom 12. Dezember 2007 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Nach dem Ergebnis der Begutachtung habe bereits bei der Musterung eine Hochton-schwerhörigkeit bestanden. Eine wesentliche Verschlechterung sei bis heute nicht eingetreten. Eine Anerkennung der Schwerhörigkeit als Wehrdienstbeschädigung sei daher ausgeschlossen. Dagegen erhob der Kläger am 19. Dezember 2007 Widerspruch. Bei der Musterung habe noch keine Schwerhörigkeit bestanden. Das Knalltrauma sei während der Bundeswehrzeit erfolgt. Dieser akute Lärmschaden sei nach damaliger Beurteilung der Bundeswehr durch jahrelange Lärmexposition entstanden.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3. April 2008 als unbegründet zurück. Bei praktisch gleicher Ausprägung der Innenohrschwerhörigkeit zum Zeitpunkt der Musterung sei die heute bestehende Innenohrschwerhörigkeit nicht auf Lärmeinwirkungen zurückzuführen, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbei geführt worden sind. Eine Anerkennung der Schwerhörigkeit als Wehrdienstbeschädigung sei daher zutreffend ausgeschlossen worden.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 30. April 2008 beim Sozialgericht Lübeck Klage erhoben. Eine Begründung erfolgte nicht.

Der Kläger beantragt nach Aktenlage sinngemäß,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2008 zu verurteilen, dem Kläger ab 1. Mai 2007 eine Beschädigtenversorgung zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides.

Das Gericht hat die Verwaltungsakte des Beklagten und die Akte des Wehrbereichsgebührnisamtes III beigezogen und zusammen mit der Prozessakte zum Gegenstand der Entscheidungsfindung gemacht. Es hat die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte gem. § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vor der Entscheidung gehört worden.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 12. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beschädigtenversorgung nach § 80 Soldatenversorgungsgesetz.

Das Gericht folgt der Begründung des Widerspruchsbescheides und sieht daher gemäß § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Es ist nach Überprüfung der Verwaltungsentscheidung von deren Rechtmäßigkeit überzeugt. Dem Sachverhalt ist das Ergebnis der Gutachtens des HNO-Arztes Dr. S vom 3. Dezember 2007 zugrunde zu legen. Der Kläger hat die Feststellungen des Gutachters nicht widerlegt. Vielmehr sind die dortigen Feststellungen schlüssig und nachvollziehbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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