Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
9
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 20 SO 55/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 SO 9/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1.
Der Sozialhilfeträger kann einen Anspruch auf Erstattung überzahlter Miete gegenüber dem Vermieter nicht durch Verwaltungsakt geltend machen.
2.
Als Anspruchsgrundlage kommt nur der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in Betracht. Dieser Bereicherungsanspruch findet stets nur zwischen den am jeweiligen Rechtsverhältnis Beteiligten statt. Ein derartiges Rechtsverhältnis besteht im Regelfall zwischen Sozialhilfeträger und Vermieter nicht.
Der Sozialhilfeträger kann einen Anspruch auf Erstattung überzahlter Miete gegenüber dem Vermieter nicht durch Verwaltungsakt geltend machen.
2.
Als Anspruchsgrundlage kommt nur der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in Betracht. Dieser Bereicherungsanspruch findet stets nur zwischen den am jeweiligen Rechtsverhältnis Beteiligten statt. Ein derartiges Rechtsverhältnis besteht im Regelfall zwischen Sozialhilfeträger und Vermieter nicht.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 30.01.2007 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die notwendigen Kosten des Beklagten in beiden Rechtszügen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Streitwert wird für das Klageverfahren auf 260,00 Euro und für das Berufungsverfahren auf 232,50 Euro festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Rückzahlung von aus Mitteln der Sozialhilfe überwiesener Miete für die Beigeladene in Höhe von noch 232,50 Euro für März 2004.
Die Beigeladene bezog von der Klägerin ergänzende Sozialhilfe in der Zeit vom 01.12.2003 bis zum 31.03.2004. Sie hatte ab dem 01.12.2003 vom Beklagten eine Wohnung in B zum Preis von 310,00 Euro monatlich einschließlich Nebenkosten gemietet. Entsprechend dem Wunsch der Beigeladenen zahlte die Klägerin die Miete ab Januar 2004 unmittelbar an den Beklagten. Sie teilte diesem mit, es handele sich bei der Mietüberweisung lediglich um die Weiterleitung sozialhilferechtlicher Ansprüche der Beigeladenen; sie bedeute nicht das Einverständnis hinsichtlich der Zulässigkeit der geforderten Miete.
Am 04.02.2004 teilte die Beigeladene der Klägerin mit, die Wohnung habe erhebliche Mängel. Es regne herein, so dass der Laminatboden aufquille. Ferner seien Briefkasten und Wohnungstür defekt. Trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung sei der Beklagte ihrer Bitte zur Mängelbeseitigung nicht nachgekommen. Sie beabsichtige, die Miete ab März 2004 um 50,00 Euro zu mindern.
Daraufhin stellte die Klägerin gegenüber der Beigeladenen durch Bescheid vom 12.02.2004 für März 2004 einen um 50,00 Euro niedrigeren Sozialhilfebedarf fest und bewilligte ihr 528,50 Euro, von denen sie als Miete 260,00 Euro an den Beklagten überwies und die übrigen 268,50 Euro an die Beigeladene auszahlte. Am 28.02.2004 kündigte die Beigeladene den Mietvertrag mit dem Beklagten fristlos wegen nach ihren Angaben nicht beseitigter Mängel und nicht unerheblicher Gesundheitsgefährdung. Sie werde die Wohnung mit Wirkung vom 29.02.2004 verlassen.
Am 01.03.2004 bezog die Beigeladene eine Wohnung in T. Die Stadt T übernahm als Leistung der Sozialhilfe für März 2004 die Kosten der neuen Unterkunft und gewährte der Beigeladenen ab April 2004 zusätzliche Regelsatzleistungen. Die Klägerin stellte ihrerseits die Sozialhilfeleistungen an die Beigeladene ab dem 01.04.2004 mit Bescheid vom 09.03.2004 ein.
Erstmals mit Schreiben vom 09.03.2004 wandte sich die Klägerin an den Beklagten und bat um Rücküberweisung der Miete für März 2004 in Höhe von 260,00 Euro. Der Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 20.04.2004 ab. Er schilderte ausführlich seine Sicht des Sachverhalts und warf der Beigeladenen vertragswidriges Verhalten vor.
Parallel hierzu forderte die Beigeladene vom Beklagten die Miete für März 2004 zurück. Für eine entsprechende zivilrechtliche Klage lehnte das Amtsgericht Aachen mit Beschluss vom 23.09.2004 (81 C 465/04) einen Antrag der Beigeladenen (und dortigen Klägerin) auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht mit der Begründung ab, die Beigeladene mache "einen Anspruch des Sozialamtes geltend" und sei "deshalb nicht aktiv legitimiert".
Daraufhin hob die Klägerin durch Bescheid vom 06.01.2005 gegenüber der Beigeladenen die Entscheidung über die Bewilligung von Sozialhilfe für den Monat März 2004 auf und forderte die Rückzahlung von 528,50 Euro. Auf den dagegen am 09.01.2005 eingelegten Widerspruch der Beigeladenen teilte ihr die Klägerin mit Schreiben vom 10.02.2005 mit, dass sich ihre Rückforderungsansprüche nur gegen sie richteten. Durch die Mietüberweisung aus ihren Sozialhilfeansprüchen an den Vermieter sei kein Rechtsverhältnis der Stadt B mit dem Vermieter entstanden. Das Sozialamt habe lediglich versucht, auf dem "einfachen Verwaltungswege" die zuviel gezahlten Mietbeträge vom Vermieter zurück zu erhalten.
Nach Korrespondenz der Klägerin mit der Stadt T über Art und Umfang der von dort seit März 2004 geleisteten Sozialhilfe nahm die Klägerin gegenüber der Beigeladenen durch Änderungsbescheid vom 22.06.2005 "die Rückforderung des für den Monat März 2004 von hier aus gewährten Regelsatzes in Höhe von 296,00 Euro" zurück und reduzierte den Rückforderungsbetrag auf 232,50 Euro. Zur Begründung führte sie aus, die Leistungen für die Miete würden im Grunde nach zu Recht von der Beigeladenen zurückgefordert, da durch die Überweisung der Miete an den Vermieter kein Rechtsverhältnis zwischen dem Sozialamt und dem Vermieter begründet worden sei. Insofern komme es auch nicht darauf an, ob die seitens der Beigeladenen ausgesprochene fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtmäßig gewesen sei oder nicht.
Daraufhin forderte die Beigeladene erneut die Rückzahlung der Miete für März 2004. Für eine entsprechende zivilrechtliche Klage lehnte das Amtsgericht Aachen durch Beschluss vom 02.09.2005 (11 C 368/05) erneut die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab mit der Begründung, ein Bereicherungsanspruch bestehe selbst dann nicht, wenn unterstellt werde, dass kein Rechtsgrund gegeben sei. Es liege eine Leistung des Sozialamtes und nicht der Antragstellerin (der Beigeladenen) an den Antragsgegner (den Beklagten) vor. Das Sozialamt habe nicht auf eigene Schuld, sondern auf die Schuld der Antragstellerin als Hilfeempfängerin geleistet. Ein Fall der Anweisung sei vorliegend nicht gegeben. Die Bereicherungsabwicklung finde im Leistungsverhältnis statt.
Alsdann wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 13.03.2006 und 04.05.2006 erneut an den Beklagten und forderte von ihm die Erstattung von 260,00 Euro, was dieser ablehnte.
Am 21.08.2006 hat die Klägerin Leistungsklage gegen den Beklagten auf Zahlung von 260,00 Euro nebst Zinsen erhoben und den erhobenen Anspruch auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gestützt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen dieses Anspruchs seien erfüllt. Es habe ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang mit dem Sozialhilfeanspruch der Beigeladenen und der Mietüberweisung durch das Sozialamt an den Beklagten bestanden. Die Mietüberweisung sei damit auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erfolgt. Mit dem Auszug der Beigeladenen aus der Mietwohnung sei ihr sozialhilferechtlicher Bedarf hinsichtlich der Übernahme der Unterkunftskosten durch die Klägerin für März 2004 entfallen. Ob bei einem eigenmächtigen und sozialhilferechtlich nicht notwendigen Umzug aufgrund zivilrechtlicher Bestimmungen weitergehende Mietzinsverpflichtungen bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist bestünden, sei unerheblich. Zur Verfolgung eventueller Ansprüche müsse sich der Vermieter an den Mieter halten. Der Vermieter sei jedoch nicht zur Einbehaltung von Sozialhilfeansprüchen berechtigt. Mit dem Wegfall des sozialhilferechtlichen Bedarfs der Beigeladenen sei zugleich die Zahlungsgrundlage für den Mietzins an den Vermieter entfallen. Die Überweisung der Unterkunftskosten an den Beklagten für den Monat März 2004 sei daher ohne Rechtsgrund erfolgt, so dass er zur Rückzahlung verpflichtet sei. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass von dem Grundsatz der vorrangigen Rückabwicklung im jeweiligen Leistungsverhältnis abgewichen werden könne, um einen interessengerechten Ausgleich herbeizuführen. In der vorliegenden Fallkonstellation sei eine abweichende Bewertung bzw. ein interessengerechter Ausgleich vorzunehmen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, ihr 260,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2006 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Zahlung der Märzmiete an ihn als rechtmäßig angesehen.
Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt.
Mit Schreiben vom 16.10.2006 hat das Sozialgericht die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Sozialhilfebewilligungsentscheidung vom 12.02.2004 noch nicht bestandskräftig aufgehoben und deshalb die Zahlung der Märzmiete nicht ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Daraufhin hat die Beigeladene nach Rücksprache mit der Klägerin ihren Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid vom 06.01.2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 22.06.2005 zurückgenommen.
Mit Urteil vom 30.01.2007 hat das Sozialgericht die Klage unter Zulassung der Berufung abgewiesen. Es hat die erhobene Klage mangels Befugnis der Klägerin zur Geltendmachung des - vermeintlichen - Erstattungsanspruchs gegenüber dem Beklagten durch Erlass eines Verwaltungsaktes als allgemeine Leistungsklage für zulässig gehalten. Die Klage sei aber unbegründet, weil der Klägerin gegen dem Beklagten kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zustehe. Dieser stelle ein eigenständiges, gewohnheitsrechtlich anerkanntes Rechtsinstitut dar. Seine Anspruchsvoraussetzungen entsprächen denjenigen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch verschaffe dem Anspruchsinhaber ein Recht auf Herausgabe des Erlangten, wenn eine Leistung ohne Rechtsgrund oder eine sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebung erfolge und nicht Gründe des Vertrauensschutzes der Rückabwicklung entgegen stünden. Seine Voraussetzungen lägen nicht vor. Es fehle bereits an einem Leistungsverhältnis zwischen Klägerin und Beklagtem, innerhalb dessen zurückgefordert werden könne. Denn indem die Klägerin im März 2004 260,00 Euro an den Beklagten überwiesen habe, habe sie ihre Schuld gegenüber der Beigeladenen aus dem Sozialhilfeverhältnis und zugleich deren Schuld gegenüber dem Beklagten aus dem Mietverhältnis getilgt. Eine unmittelbare Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin und dem Beklagten habe hingegen nicht bestanden. Sie sei insbesondere auch nicht durch die Mitteilung des Sozialamtes der Klägerin an den Beklagten entstanden, sie werde ab dem 01.01.2004 die Überweisung der Miete der Beigeladenen unmittelbar an ihn, den Beklagten, vornehmen. Eine dem Vermieter gegenüber vom Sozialhilfeträger abgegebene Mietübernahmeerklärung beschränke sich nämlich in der Regel auf die Mitteilung des Sozialhilfeanspruchs und der direkten Zahlungsweise. Solle demgegenüber hiermit eine materiell-rechtliche Zahlungsverpflichtung des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Vermieter begründet werden, müsse der Sozialhilfeträger einen dahingehenden Rechtsbindungswillen unzweideutig zum Ausdruck gebracht haben. Eine solche rechtsverbindliche Mietzahlungszusage habe die Klägerin dem Beklagten aber nicht erteilt. Vielmehr habe sie noch in ihrer Mitteilung vom 30.12.2003 darauf hingewiesen, dass durch die Mietüberweisung kein Rechtsverhältnis zwischen Klägerin und Beklagtem begründet werde und sie, die Klägerin, keine Rechte und Pflichten der Beigeladenen aus dem Mietvertrag übernehme. Hierbei handele es sich deshalb um eine Direktzahlungsmitteilung des Sozialhilfeträgers an den Vermieter, die keinen Zahlungsanspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger begründe. Ebenso wenig könne daher der Sozialhilfeträger einen Rückzahlungsanspruch unmittelbar gegenüber dem Vermieter haben. Ein Bereicherungsausgleich finde in diesen Fällen vielmehr nur unter denjenigen statt, zwischen denen ein Rechtsverhältnis bestehe. Rechtsverhältnisse bestünden aber nur zwischen Beigeladener und Beklagtem und zwischen der leistenden Klägerin als Schuldnerin des Sozialhilfeanspruchs und der diese Leistung empfangenden Beigeladenen als Anspruchsgläubigerin. Fehle es in einem oder beiden Rechtsverhältnissen an einem die Zuwendung rechtfertigenden Grund, so finde der Bereicherungsausgleich nur im jeweiligen Verhältnis statt, nicht aber zwischen dem die Leistung tatsächlich Erbringenden und dem Empfänger. Die hiervon abweichende Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs München und Verwaltungsgerichts Lüneburg überzeuge nicht. Daher müsse die Klägerin aus dem bestandskräftigen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid gegen die Beigeladene vorgehen.
Gegen dieses ihr am 13.02.2007 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 08.03.2007 eingelegten Berufung. Sie meint, von Grundsatz der vorrangigen Rückabwicklung im Leistungsverhältnis könne abgewichen werden, um einen interessengerechten Ausgleich herbeizuführen. Für einen solchen Durchgriff spreche zunächst die besondere Interessenlage. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass er auf die Fortdauer der Zahlungen unabhängig vom Hilfeanspruch des Sozialhilfeempfängers vertraut habe. Ihm müsse vielmehr bewusst gewesen sein, dass mit dem Erlöschen des Sozialhilfeanspruchs auch die Pflicht zur Übernahme der Mietzahlungen durch den Sozialhilfeträger erloschen sei. Dieser Interessenlage sei durch einen Direktdurchgriff des Sozialhilfeträgers gegen den Vermieter Rechnung zu tragen. Einen solchen habe die Rechtsprechung auch bereits mehrfach zugelassen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 30.01.2007 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 232,50 Euro nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2006 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält einen Rückforderungsanspruch nur im Verhältnis der Klägerin zur Beigeladenen für möglich.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie ist im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht anwesend gewesen und auch nicht vertreten worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte, die die Klägerin über die Beigeladene geführt hat, Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Streitsache trotz der Abwesenheit der Beigeladenen verhandeln und entscheiden. Die Beigeladene ist auf diese Möglichkeit für den Fall ihres Nichterscheinens hingewiesen worden (§ 126 SGG).
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Zutreffend hat das Sozialgericht die allgemeine Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als statthafte Klageart angesehen, weil die Klägerin gegenüber dem Beklagten einen Erstattungsanspruch im Gleichordnungsverhältnis geltend macht und deshalb nicht befugt ist, diesen durch den Erlass eines Verwaltungsaktes festzusetzen. Für die Festsetzung eines Erstattungsanspruchs durch Verwaltungsakt gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist es nämlich erforderlich, dass es sich um einen solchen Anspruch handelt, der sich als Kehrseite des Leistungsanspruchs in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis darstellt. Erforderlich ist ein subordinationsrechtlich strukturiertes Leistungsverhältnis (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.09.2005, Az.: 12 A 3513/03, Rn. 27 und 29). Ein solches Verhältnis besteht aber nur zwischen dem klagenden Sozialhilfeträger und der beigeladenen Sozialhilfeempfängerin. Daraus folgt, dass der Sozialhilfeträger einen Anspruch auf Erstattung überzahlter Miete gegenüber dem Vermieter nicht durch Verwaltungsakt geltend machen darf (vgl. dazu auch Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 16.01.2002, Az.: 4 K 2436/01, NW, Rn. 22 bis 26), sondern darauf zu verweisen ist, gemäß § 54 Abs. 5 SGG unmittelbar auf Zahlung zu klagen.
Unzutreffender Weise hat allerdings das Sozialgericht als Beklagte den Oberbürgermeister der Stadt B angesehen. Denn richtige Beklagte ist die Stadt B selbst, was der Senat richtig gestellt hat. Dies folgt in Ermangelung abweichender landesrechtlicher Vorschriften im Sinne des § 70 Nr. 3 SGG aus § 70 Nr. 1 SGG.
Die Berufung ist unbegründet, weil - wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat - die Klägerin gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung der Miete für März 2004 hat. Denn der Klägerin steht gegen den Beklagten der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht aus dem allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zu. Hierbei lässt es der Senat dahin stehen, ob dieser Anspruch bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen im öffentlichen Recht für den Bereich der Sozialleistungen durch § 50 SGB X im Rahmen der §§ 45 ff. SGB X möglicherweise eine abschließende Regelung erfahren hat, so dass die Stützung eines solchen Anspruchs auf das Rechtsinstituts des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs bereits im Ansatz ausgeschlossen wäre (so Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, a. a. O., Rn. 49 f.). Auch dann nämlich, wenn man einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nicht bereits hierdurch als ausgeschlossen ansieht, liegen dessen Voraussetzungen jedenfalls nicht vor.
Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch verschafft dem Anspruchsinhaber ein Recht auf Herausgabe des Erlangten, wenn eine Leistung ohne Rechtsgrund oder eine sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebung erfolgte und nicht Gründe des Vertrauensschutzes der Rückabwicklung entgegenstehen.
Zutreffend hat das Sozialgericht bereits das Bestehen einer unmittelbaren Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin und dem Beklagten verneint, so dass zwischen den genannten Beteiligten bereits die für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch erforderliche Rechtsbeziehung nicht bestand.
Eine Rechtsbeziehung zwischen Klägerin und Beklagten ergibt sich insbesondere nicht aus der von der Klägerin gegenüber diesem abgegebenen Erklärung vom 30.12.2003. Weder das wirtschaftliche Interesse des Vermieters an einem potenten und zuverlässigen Zahler in Gestalt des Sozialhilfeträgers noch das vom Sozialhilfeträger erfüllte öffentliche Interesse daran, einem Hilfesuchenden Unterkunft und Heizung zu sichern, reichen für die Annahme aus, der Sozialhilfeträger wolle mit seiner Erklärung, er "übernehme" die Kosten der Unterkunft für den Hilfesuchenden und werde sie unmittelbar an den Vermieter zahlen (überweisen), eine eigene materiell-rechtliche Leistungspflicht gegenüber dem Vermieter begründen. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, um die Annahme zu rechtfertigen, eine dem Vermieter gegenüber abgegebene Übernahmeerklärung des Sozialhilfeträgers beschränke sich nicht auf die bloße Mitteilung des Sozialhilfeanspruchs und der direkten Zahlungsweise, sondern bezwecke mehr, nämlich die Begründung einer materiell-rechtlichen Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Vermieter. Notwendig ist vor allem, dass der Sozialhilfeträger seinen Rechtsbindungswillen gegenüber dem Vermieter unzweideutig zum Ausdruck gebracht hat (BVerwG, Urteil vom 19.05.1994, Az.: 5 C 33/91, Rn. 19; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.10.2000, Az.: 22 A 5519/98, Rn. 12 ff.).
Solche besonderen Umstände liegen nicht vor. Vielmehr heißt es in der Übernahmeerklärung:
"Ich weise darauf hin, dass durch die Mietüberweisung kein Rechtsverhältnis zwischen der Stadt B und Ihnen als Vermieter begründet wird ( ...). Es handelt sich bei der Mietüberweisung lediglich um die Weiterleitung sozialhilferechtlicher Ansprüche ( ...) Ihrer Mieterin."
Die Klägerin wollte also ausdrücklich gerade kein Rechtsverhältnis zum Beklagten begründen.
Damit war der Beklagte Empfänger einer Leistung (Mietzahlung) der Beigeladenen, die diese eben im durch den Mietvertrag begründeten Valutaverhältnis zum Beklagten erbracht hat. Gleichzeitig liegt darin, dass die Klägerin die Mietzahlung aus dem Sozialhilfeanspruch der Beigeladenen direkt an den Beklagten (Vermieter) überwiesen hat, eine Leistung der Klägerin an die Beigeladene aus dem aufgrund des Sozialhilferechtsverhältnisses zwischen ihnen bestehenden bereicherungsrechtlichen Deckungsverhältnis. Geleistet haben daher nur die Klägerin an die Beigeladene (aus dem Deckungsverhältnis) und die Beigeladene an den Beklagten (aus dem Valutaverhältnis). Soweit diese Leistung für März 2004 rechtsgrundlos erfolgt ist, ist sie deshalb aufgrund des Vorrangs der Leistungsbeziehung in den jeweiligen Leistungsverhältnissen rückabzuwickeln (vgl. Verwaltungsgericht Regensburg, Urteil vom 28.10.1999, Az.: RO 8 K 98.1444, Rn. 21 f.; Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 20.11.2002, Az.: 13 VG 2845/02, Rn. 22).
Dem steht der von der Klägerin zitierte Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs München vom 06.10.1997 (Az.: 12 B 94.2192/91, in ZfF 2000, S. 13 f.) nicht entgegen. Insbesondere (vgl. S. 14, rechte Spalte) lässt es der Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung gerade offen, ob der oben dargelegte Vorrang der Leistungs- vor der Eingriffskondiktion auch im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs gilt, weil er in dem von ihm zu entscheidenden Fall ein Leistungsverhältnis zwischen Klägerin und Beklagter gerade angenommen hat.
Hingegen folgt der Senat nicht der vom Verwaltungsgericht Lüneburg mit Urteil vom 24.06.2003 (Az.: 4 A 78/02, Rn. 16) vertretenen Auffassung, wonach der im zivilrechtlichen Bereicherungsrecht geltende Vorrang der Leistungs- vor der Nichtleistungskondiktion im öffentlichen Recht wegen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht gelten könne. Dem steht schon entgegen, dass der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in enger Anlehnung an die §§ 812 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entwickelt worden ist, was es ausschließt, dann tragende Prinzipien des Bereicherungsrechts im Drei-Personen-Verhältnis, zu denen eben gerade der Vorrang der Leistungs- vor der Nichtleistungskondiktion gehört, nicht auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch anzuwenden. Überdies unterliegt das Verwaltungsgericht Lüneburg einem Zirkelschluss, wenn es sich für seine Auffassung auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung beruft. Denn dieser in Artikel 20 Abs. 2 Grundgesetz (GG) verankerte Grundsatz statuiert gerade die Bindung des Gesetzgebers an Gesetz und Recht und gibt eben nicht vor, was als Gesetz und Recht anzusehen ist. Hinzu kommt, dass auch das Bundessozialgericht in Fällen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs von einem Vorrang der Leistungsbeziehungen ausgeht und ebenso wie der Senat die Auffassung vertritt, dass ein Erstattungsanspruch grundsätzlich nur zwischen den an dieser Rechtsbeziehung Beteiligten in Betracht kommt (BSG, Urteil vom 28.10.2008, Az.: B 8 SO 23/07 R, Rn. 27).
Deshalb hat das Sozialgericht die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Bereicherungsausgleich stets nur zwischen den am jeweiligen Rechtsverhältnis Beteiligten stattfindet und ein solches Rechtsverhältnis zwischen Klägerin und Beklagtem nicht besteht. Es ist der Vorrang der Leistungskondiktion zu beachten. Zwischen Klägerin und Beklagtem bestanden jedoch lediglich verwaltungstechnische Beziehungen bei der Zahlungsabwicklung, so dass die Klägerin ihr Zahlungsbegehren nicht gegen den Beklagten, sondern allein gegen die beigeladene Hilfeempfängerin richten kann. Deren Verurteilung zur Zahlung kommt aber schon deshalb nicht in Betracht, weil hierfür kein Bedürfnis besteht. Denn die Klägerin kann gegen sie aus einem bestandskräftigem Verwaltungsakt, nämlich dem Aufhebungsbescheid vom 06.01.2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 22.06.2005 vorgehen.
Die Klägerin kann sich auch nicht im Wege des Durchgriffs unmittelbar an den Beklagten mit der Begründung wenden, dass beide Rechtsbeziehungen (Valuta- und Deckungsverhältnis) ohne Rechtsgrund wären (dazu: Palandt, BGB, 67. Auflage, 2009, Rn. 63 ff. zu § 812 BGB - sogenannte "Direktkondiktion wegen Doppelmangels"). Eine solche Durchgriffskondiktion ist nämlich dann zu verneinen, wenn der Vermieter (Beklagter) im Verhältnis zur Mieterin (Beigeladene) einen Rechtsgrund zum Behalten der Miete für den streitigen Zeitraum hat (vgl. Verwaltungsgericht Hamburg, a. a. O., Rn. 28). Von einem solchen Rechtsgrund ist deshalb auszugehen, weil das Amtsgericht Aachen in zwei auf die Rückforderung der Miete von der Beigeladenen gegenüber dem Beklagten betriebenen Verfahren die hinreichende Erfolgsaussicht dieser Klagen verneint und deswegen Prozesskostenhilfe abgelehnt hat.
Da somit der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht besteht, hat die Klägerin gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Zinszahlungen.
Ebenfalls zutreffend hat das Sozialgericht der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt und tenoriert, dass Gerichtskosten nicht erhoben werden. Zunächst sind gemäß § 64 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Träger der Sozialhilfe von den Gerichtskosten befreit. Wie die Bezugnahme in § 64 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 SGB X auf § 197a Abs. 3 SGG zeigt, sind hiervon - insoweit entsprechend der früheren Regelung in § 188 Abs. 2 Halbsatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - ausgenommen lediglich Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern (Roos in von Wulffen, 6. Auflage, 2008, Rn. 18 zu § 64 SGB X, Leitherer in Meyer-Ladewig u. a., 9. Auflage, 2008, Rn. 2a zu § 197a SGG). Diese Ausnahme greift vorliegend nicht, weil es sich beim Beklagten nicht um einen Sozialleistungsträger handelt.
Wegen des insoweit lediglich klarstellenden Charakters des § 197a Abs. 3 SGG ist allerdings nicht der Umkehrschluss gerechtfertigt, dass Streitigkeiten, in denen Sozialhilfeträger als Kläger oder Beklagte beteiligt sind und die nicht Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Sozialleistungsträgern zum Inhalt haben, gerichtskostenfreie Verfahren sind, für die die Kostenentscheidung nach § 193 SGG und nicht nach § 197a SGG zu erfolgen hat (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.01.2007, Az.: L 20 B 137/06 SO, Rn. 7). Denn eine Bereichsausnahme für sämtliche Angelegenheiten der Sozialhilfe - mit Ausnahme der Erstattungsstreitigkeit zwischen Trägern - sehen weder § 197a SGG noch § 183 SGG vor. Vielmehr handelt es sich dann um ein kostenpflichtiges Verfahren nach § 197a SGG, wenn weder die Klägerin noch der Beklagte zum in § 183 SGG genannten privilegierten Personenkreis gehören (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2007, Az.: L 7 SO 5195/06, Rn. 23).
Dies ist der Fall. Der Beklagte ist nicht über § 183 SGG privilegiert, da er weder Leistungsempfänger noch Sonderrechtsnachfolger eines solchen ist. Vielmehr nimmt ihn die Klägerin auf Erstattung einer an die Beigeladene bewirkten, lediglich an den Beklagten weitergeleiteten Sozialhilfeleistung in Anspruch. Ebenso wenig ist die Klägerin über § 183 SGG privilegiert. Insbesondere ergibt sich Gegenteiliges nicht aus § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X. Denn die hierin statuierte Gerichtskostenfreiheit erfasst nur die Person, nicht die Rechtsstreitigkeit als solche (BSG, Beschluss vom 11.06.2008, Az.: B 8 SO 45/07 B, Rn. 7; vgl. auch Leitherer, a. a. O., Rn. 6a zu § 183 SGG). Da der Sozialhilfeträger ebenfalls nicht in § 183 SGG genannt ist, bemisst sich die Kostenentscheidung nach § 197a SGG.
Hiernach hat die Klägerin gemäß §§ 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG, 154 Abs. 1 und 2, 161 Abs. 1, 162 Abs. 1 und 2 VwGO die notwendigen Kosten des Beklagten in beiden Rechtszügen zu tragen. Der Beigeladene sind weder Kosten aufzuerlegen (§ 154 Abs. 3 VwGO) noch zu erstatten (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Ihre Erhebung käme nur gegenüber der in beiden Rechtszügen unterlegenen Klägerin in Betracht. Wegen ihrer personenbezogenen Befreiung hiervon gemäß § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X scheidet das aber aus.
Da Gerichtskosten an sich aber anfallen und lediglich deshalb nicht erhoben werden, weil derjenige, der sie im konkreten Fall tragen müsste, also der Sozialhilfeträger, hiervon befreit ist, ist eine Streitwertfestsetzung erforderlich. Da diese durch das Sozialgericht nicht erfolgt ist, hat der Senat den Streitwert sowohl für das Klage- als auch für das Berufungsverfahren festzusetzen. Die Klägerin hatte in erster Instanz noch die Erstattung von 260,00 Euro beantragt. Im Berufungsverfahren hat sie die Erstattung von 232,50 Euro beantragt. Entsprechend ist der Streitwert für das Klage- und Berufungsverfahren festzusetzen (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz/GKG).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Rückzahlung von aus Mitteln der Sozialhilfe überwiesener Miete für die Beigeladene in Höhe von noch 232,50 Euro für März 2004.
Die Beigeladene bezog von der Klägerin ergänzende Sozialhilfe in der Zeit vom 01.12.2003 bis zum 31.03.2004. Sie hatte ab dem 01.12.2003 vom Beklagten eine Wohnung in B zum Preis von 310,00 Euro monatlich einschließlich Nebenkosten gemietet. Entsprechend dem Wunsch der Beigeladenen zahlte die Klägerin die Miete ab Januar 2004 unmittelbar an den Beklagten. Sie teilte diesem mit, es handele sich bei der Mietüberweisung lediglich um die Weiterleitung sozialhilferechtlicher Ansprüche der Beigeladenen; sie bedeute nicht das Einverständnis hinsichtlich der Zulässigkeit der geforderten Miete.
Am 04.02.2004 teilte die Beigeladene der Klägerin mit, die Wohnung habe erhebliche Mängel. Es regne herein, so dass der Laminatboden aufquille. Ferner seien Briefkasten und Wohnungstür defekt. Trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung sei der Beklagte ihrer Bitte zur Mängelbeseitigung nicht nachgekommen. Sie beabsichtige, die Miete ab März 2004 um 50,00 Euro zu mindern.
Daraufhin stellte die Klägerin gegenüber der Beigeladenen durch Bescheid vom 12.02.2004 für März 2004 einen um 50,00 Euro niedrigeren Sozialhilfebedarf fest und bewilligte ihr 528,50 Euro, von denen sie als Miete 260,00 Euro an den Beklagten überwies und die übrigen 268,50 Euro an die Beigeladene auszahlte. Am 28.02.2004 kündigte die Beigeladene den Mietvertrag mit dem Beklagten fristlos wegen nach ihren Angaben nicht beseitigter Mängel und nicht unerheblicher Gesundheitsgefährdung. Sie werde die Wohnung mit Wirkung vom 29.02.2004 verlassen.
Am 01.03.2004 bezog die Beigeladene eine Wohnung in T. Die Stadt T übernahm als Leistung der Sozialhilfe für März 2004 die Kosten der neuen Unterkunft und gewährte der Beigeladenen ab April 2004 zusätzliche Regelsatzleistungen. Die Klägerin stellte ihrerseits die Sozialhilfeleistungen an die Beigeladene ab dem 01.04.2004 mit Bescheid vom 09.03.2004 ein.
Erstmals mit Schreiben vom 09.03.2004 wandte sich die Klägerin an den Beklagten und bat um Rücküberweisung der Miete für März 2004 in Höhe von 260,00 Euro. Der Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 20.04.2004 ab. Er schilderte ausführlich seine Sicht des Sachverhalts und warf der Beigeladenen vertragswidriges Verhalten vor.
Parallel hierzu forderte die Beigeladene vom Beklagten die Miete für März 2004 zurück. Für eine entsprechende zivilrechtliche Klage lehnte das Amtsgericht Aachen mit Beschluss vom 23.09.2004 (81 C 465/04) einen Antrag der Beigeladenen (und dortigen Klägerin) auf Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht mit der Begründung ab, die Beigeladene mache "einen Anspruch des Sozialamtes geltend" und sei "deshalb nicht aktiv legitimiert".
Daraufhin hob die Klägerin durch Bescheid vom 06.01.2005 gegenüber der Beigeladenen die Entscheidung über die Bewilligung von Sozialhilfe für den Monat März 2004 auf und forderte die Rückzahlung von 528,50 Euro. Auf den dagegen am 09.01.2005 eingelegten Widerspruch der Beigeladenen teilte ihr die Klägerin mit Schreiben vom 10.02.2005 mit, dass sich ihre Rückforderungsansprüche nur gegen sie richteten. Durch die Mietüberweisung aus ihren Sozialhilfeansprüchen an den Vermieter sei kein Rechtsverhältnis der Stadt B mit dem Vermieter entstanden. Das Sozialamt habe lediglich versucht, auf dem "einfachen Verwaltungswege" die zuviel gezahlten Mietbeträge vom Vermieter zurück zu erhalten.
Nach Korrespondenz der Klägerin mit der Stadt T über Art und Umfang der von dort seit März 2004 geleisteten Sozialhilfe nahm die Klägerin gegenüber der Beigeladenen durch Änderungsbescheid vom 22.06.2005 "die Rückforderung des für den Monat März 2004 von hier aus gewährten Regelsatzes in Höhe von 296,00 Euro" zurück und reduzierte den Rückforderungsbetrag auf 232,50 Euro. Zur Begründung führte sie aus, die Leistungen für die Miete würden im Grunde nach zu Recht von der Beigeladenen zurückgefordert, da durch die Überweisung der Miete an den Vermieter kein Rechtsverhältnis zwischen dem Sozialamt und dem Vermieter begründet worden sei. Insofern komme es auch nicht darauf an, ob die seitens der Beigeladenen ausgesprochene fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtmäßig gewesen sei oder nicht.
Daraufhin forderte die Beigeladene erneut die Rückzahlung der Miete für März 2004. Für eine entsprechende zivilrechtliche Klage lehnte das Amtsgericht Aachen durch Beschluss vom 02.09.2005 (11 C 368/05) erneut die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab mit der Begründung, ein Bereicherungsanspruch bestehe selbst dann nicht, wenn unterstellt werde, dass kein Rechtsgrund gegeben sei. Es liege eine Leistung des Sozialamtes und nicht der Antragstellerin (der Beigeladenen) an den Antragsgegner (den Beklagten) vor. Das Sozialamt habe nicht auf eigene Schuld, sondern auf die Schuld der Antragstellerin als Hilfeempfängerin geleistet. Ein Fall der Anweisung sei vorliegend nicht gegeben. Die Bereicherungsabwicklung finde im Leistungsverhältnis statt.
Alsdann wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 13.03.2006 und 04.05.2006 erneut an den Beklagten und forderte von ihm die Erstattung von 260,00 Euro, was dieser ablehnte.
Am 21.08.2006 hat die Klägerin Leistungsklage gegen den Beklagten auf Zahlung von 260,00 Euro nebst Zinsen erhoben und den erhobenen Anspruch auf den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gestützt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen dieses Anspruchs seien erfüllt. Es habe ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang mit dem Sozialhilfeanspruch der Beigeladenen und der Mietüberweisung durch das Sozialamt an den Beklagten bestanden. Die Mietüberweisung sei damit auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erfolgt. Mit dem Auszug der Beigeladenen aus der Mietwohnung sei ihr sozialhilferechtlicher Bedarf hinsichtlich der Übernahme der Unterkunftskosten durch die Klägerin für März 2004 entfallen. Ob bei einem eigenmächtigen und sozialhilferechtlich nicht notwendigen Umzug aufgrund zivilrechtlicher Bestimmungen weitergehende Mietzinsverpflichtungen bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist bestünden, sei unerheblich. Zur Verfolgung eventueller Ansprüche müsse sich der Vermieter an den Mieter halten. Der Vermieter sei jedoch nicht zur Einbehaltung von Sozialhilfeansprüchen berechtigt. Mit dem Wegfall des sozialhilferechtlichen Bedarfs der Beigeladenen sei zugleich die Zahlungsgrundlage für den Mietzins an den Vermieter entfallen. Die Überweisung der Unterkunftskosten an den Beklagten für den Monat März 2004 sei daher ohne Rechtsgrund erfolgt, so dass er zur Rückzahlung verpflichtet sei. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass von dem Grundsatz der vorrangigen Rückabwicklung im jeweiligen Leistungsverhältnis abgewichen werden könne, um einen interessengerechten Ausgleich herbeizuführen. In der vorliegenden Fallkonstellation sei eine abweichende Bewertung bzw. ein interessengerechter Ausgleich vorzunehmen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, ihr 260,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2006 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Zahlung der Märzmiete an ihn als rechtmäßig angesehen.
Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt.
Mit Schreiben vom 16.10.2006 hat das Sozialgericht die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Sozialhilfebewilligungsentscheidung vom 12.02.2004 noch nicht bestandskräftig aufgehoben und deshalb die Zahlung der Märzmiete nicht ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Daraufhin hat die Beigeladene nach Rücksprache mit der Klägerin ihren Widerspruch gegen den Aufhebungsbescheid vom 06.01.2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 22.06.2005 zurückgenommen.
Mit Urteil vom 30.01.2007 hat das Sozialgericht die Klage unter Zulassung der Berufung abgewiesen. Es hat die erhobene Klage mangels Befugnis der Klägerin zur Geltendmachung des - vermeintlichen - Erstattungsanspruchs gegenüber dem Beklagten durch Erlass eines Verwaltungsaktes als allgemeine Leistungsklage für zulässig gehalten. Die Klage sei aber unbegründet, weil der Klägerin gegen dem Beklagten kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zustehe. Dieser stelle ein eigenständiges, gewohnheitsrechtlich anerkanntes Rechtsinstitut dar. Seine Anspruchsvoraussetzungen entsprächen denjenigen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch verschaffe dem Anspruchsinhaber ein Recht auf Herausgabe des Erlangten, wenn eine Leistung ohne Rechtsgrund oder eine sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebung erfolge und nicht Gründe des Vertrauensschutzes der Rückabwicklung entgegen stünden. Seine Voraussetzungen lägen nicht vor. Es fehle bereits an einem Leistungsverhältnis zwischen Klägerin und Beklagtem, innerhalb dessen zurückgefordert werden könne. Denn indem die Klägerin im März 2004 260,00 Euro an den Beklagten überwiesen habe, habe sie ihre Schuld gegenüber der Beigeladenen aus dem Sozialhilfeverhältnis und zugleich deren Schuld gegenüber dem Beklagten aus dem Mietverhältnis getilgt. Eine unmittelbare Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin und dem Beklagten habe hingegen nicht bestanden. Sie sei insbesondere auch nicht durch die Mitteilung des Sozialamtes der Klägerin an den Beklagten entstanden, sie werde ab dem 01.01.2004 die Überweisung der Miete der Beigeladenen unmittelbar an ihn, den Beklagten, vornehmen. Eine dem Vermieter gegenüber vom Sozialhilfeträger abgegebene Mietübernahmeerklärung beschränke sich nämlich in der Regel auf die Mitteilung des Sozialhilfeanspruchs und der direkten Zahlungsweise. Solle demgegenüber hiermit eine materiell-rechtliche Zahlungsverpflichtung des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Vermieter begründet werden, müsse der Sozialhilfeträger einen dahingehenden Rechtsbindungswillen unzweideutig zum Ausdruck gebracht haben. Eine solche rechtsverbindliche Mietzahlungszusage habe die Klägerin dem Beklagten aber nicht erteilt. Vielmehr habe sie noch in ihrer Mitteilung vom 30.12.2003 darauf hingewiesen, dass durch die Mietüberweisung kein Rechtsverhältnis zwischen Klägerin und Beklagtem begründet werde und sie, die Klägerin, keine Rechte und Pflichten der Beigeladenen aus dem Mietvertrag übernehme. Hierbei handele es sich deshalb um eine Direktzahlungsmitteilung des Sozialhilfeträgers an den Vermieter, die keinen Zahlungsanspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger begründe. Ebenso wenig könne daher der Sozialhilfeträger einen Rückzahlungsanspruch unmittelbar gegenüber dem Vermieter haben. Ein Bereicherungsausgleich finde in diesen Fällen vielmehr nur unter denjenigen statt, zwischen denen ein Rechtsverhältnis bestehe. Rechtsverhältnisse bestünden aber nur zwischen Beigeladener und Beklagtem und zwischen der leistenden Klägerin als Schuldnerin des Sozialhilfeanspruchs und der diese Leistung empfangenden Beigeladenen als Anspruchsgläubigerin. Fehle es in einem oder beiden Rechtsverhältnissen an einem die Zuwendung rechtfertigenden Grund, so finde der Bereicherungsausgleich nur im jeweiligen Verhältnis statt, nicht aber zwischen dem die Leistung tatsächlich Erbringenden und dem Empfänger. Die hiervon abweichende Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs München und Verwaltungsgerichts Lüneburg überzeuge nicht. Daher müsse die Klägerin aus dem bestandskräftigen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid gegen die Beigeladene vorgehen.
Gegen dieses ihr am 13.02.2007 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 08.03.2007 eingelegten Berufung. Sie meint, von Grundsatz der vorrangigen Rückabwicklung im Leistungsverhältnis könne abgewichen werden, um einen interessengerechten Ausgleich herbeizuführen. Für einen solchen Durchgriff spreche zunächst die besondere Interessenlage. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass er auf die Fortdauer der Zahlungen unabhängig vom Hilfeanspruch des Sozialhilfeempfängers vertraut habe. Ihm müsse vielmehr bewusst gewesen sein, dass mit dem Erlöschen des Sozialhilfeanspruchs auch die Pflicht zur Übernahme der Mietzahlungen durch den Sozialhilfeträger erloschen sei. Dieser Interessenlage sei durch einen Direktdurchgriff des Sozialhilfeträgers gegen den Vermieter Rechnung zu tragen. Einen solchen habe die Rechtsprechung auch bereits mehrfach zugelassen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 30.01.2007 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 232,50 Euro nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2006 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält einen Rückforderungsanspruch nur im Verhältnis der Klägerin zur Beigeladenen für möglich.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie ist im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht anwesend gewesen und auch nicht vertreten worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte, die die Klägerin über die Beigeladene geführt hat, Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Streitsache trotz der Abwesenheit der Beigeladenen verhandeln und entscheiden. Die Beigeladene ist auf diese Möglichkeit für den Fall ihres Nichterscheinens hingewiesen worden (§ 126 SGG).
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Zutreffend hat das Sozialgericht die allgemeine Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als statthafte Klageart angesehen, weil die Klägerin gegenüber dem Beklagten einen Erstattungsanspruch im Gleichordnungsverhältnis geltend macht und deshalb nicht befugt ist, diesen durch den Erlass eines Verwaltungsaktes festzusetzen. Für die Festsetzung eines Erstattungsanspruchs durch Verwaltungsakt gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist es nämlich erforderlich, dass es sich um einen solchen Anspruch handelt, der sich als Kehrseite des Leistungsanspruchs in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis darstellt. Erforderlich ist ein subordinationsrechtlich strukturiertes Leistungsverhältnis (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.09.2005, Az.: 12 A 3513/03, Rn. 27 und 29). Ein solches Verhältnis besteht aber nur zwischen dem klagenden Sozialhilfeträger und der beigeladenen Sozialhilfeempfängerin. Daraus folgt, dass der Sozialhilfeträger einen Anspruch auf Erstattung überzahlter Miete gegenüber dem Vermieter nicht durch Verwaltungsakt geltend machen darf (vgl. dazu auch Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 16.01.2002, Az.: 4 K 2436/01, NW, Rn. 22 bis 26), sondern darauf zu verweisen ist, gemäß § 54 Abs. 5 SGG unmittelbar auf Zahlung zu klagen.
Unzutreffender Weise hat allerdings das Sozialgericht als Beklagte den Oberbürgermeister der Stadt B angesehen. Denn richtige Beklagte ist die Stadt B selbst, was der Senat richtig gestellt hat. Dies folgt in Ermangelung abweichender landesrechtlicher Vorschriften im Sinne des § 70 Nr. 3 SGG aus § 70 Nr. 1 SGG.
Die Berufung ist unbegründet, weil - wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat - die Klägerin gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung der Miete für März 2004 hat. Denn der Klägerin steht gegen den Beklagten der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht aus dem allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zu. Hierbei lässt es der Senat dahin stehen, ob dieser Anspruch bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen im öffentlichen Recht für den Bereich der Sozialleistungen durch § 50 SGB X im Rahmen der §§ 45 ff. SGB X möglicherweise eine abschließende Regelung erfahren hat, so dass die Stützung eines solchen Anspruchs auf das Rechtsinstituts des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs bereits im Ansatz ausgeschlossen wäre (so Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, a. a. O., Rn. 49 f.). Auch dann nämlich, wenn man einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nicht bereits hierdurch als ausgeschlossen ansieht, liegen dessen Voraussetzungen jedenfalls nicht vor.
Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch verschafft dem Anspruchsinhaber ein Recht auf Herausgabe des Erlangten, wenn eine Leistung ohne Rechtsgrund oder eine sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebung erfolgte und nicht Gründe des Vertrauensschutzes der Rückabwicklung entgegenstehen.
Zutreffend hat das Sozialgericht bereits das Bestehen einer unmittelbaren Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin und dem Beklagten verneint, so dass zwischen den genannten Beteiligten bereits die für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch erforderliche Rechtsbeziehung nicht bestand.
Eine Rechtsbeziehung zwischen Klägerin und Beklagten ergibt sich insbesondere nicht aus der von der Klägerin gegenüber diesem abgegebenen Erklärung vom 30.12.2003. Weder das wirtschaftliche Interesse des Vermieters an einem potenten und zuverlässigen Zahler in Gestalt des Sozialhilfeträgers noch das vom Sozialhilfeträger erfüllte öffentliche Interesse daran, einem Hilfesuchenden Unterkunft und Heizung zu sichern, reichen für die Annahme aus, der Sozialhilfeträger wolle mit seiner Erklärung, er "übernehme" die Kosten der Unterkunft für den Hilfesuchenden und werde sie unmittelbar an den Vermieter zahlen (überweisen), eine eigene materiell-rechtliche Leistungspflicht gegenüber dem Vermieter begründen. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, um die Annahme zu rechtfertigen, eine dem Vermieter gegenüber abgegebene Übernahmeerklärung des Sozialhilfeträgers beschränke sich nicht auf die bloße Mitteilung des Sozialhilfeanspruchs und der direkten Zahlungsweise, sondern bezwecke mehr, nämlich die Begründung einer materiell-rechtlichen Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Vermieter. Notwendig ist vor allem, dass der Sozialhilfeträger seinen Rechtsbindungswillen gegenüber dem Vermieter unzweideutig zum Ausdruck gebracht hat (BVerwG, Urteil vom 19.05.1994, Az.: 5 C 33/91, Rn. 19; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.10.2000, Az.: 22 A 5519/98, Rn. 12 ff.).
Solche besonderen Umstände liegen nicht vor. Vielmehr heißt es in der Übernahmeerklärung:
"Ich weise darauf hin, dass durch die Mietüberweisung kein Rechtsverhältnis zwischen der Stadt B und Ihnen als Vermieter begründet wird ( ...). Es handelt sich bei der Mietüberweisung lediglich um die Weiterleitung sozialhilferechtlicher Ansprüche ( ...) Ihrer Mieterin."
Die Klägerin wollte also ausdrücklich gerade kein Rechtsverhältnis zum Beklagten begründen.
Damit war der Beklagte Empfänger einer Leistung (Mietzahlung) der Beigeladenen, die diese eben im durch den Mietvertrag begründeten Valutaverhältnis zum Beklagten erbracht hat. Gleichzeitig liegt darin, dass die Klägerin die Mietzahlung aus dem Sozialhilfeanspruch der Beigeladenen direkt an den Beklagten (Vermieter) überwiesen hat, eine Leistung der Klägerin an die Beigeladene aus dem aufgrund des Sozialhilferechtsverhältnisses zwischen ihnen bestehenden bereicherungsrechtlichen Deckungsverhältnis. Geleistet haben daher nur die Klägerin an die Beigeladene (aus dem Deckungsverhältnis) und die Beigeladene an den Beklagten (aus dem Valutaverhältnis). Soweit diese Leistung für März 2004 rechtsgrundlos erfolgt ist, ist sie deshalb aufgrund des Vorrangs der Leistungsbeziehung in den jeweiligen Leistungsverhältnissen rückabzuwickeln (vgl. Verwaltungsgericht Regensburg, Urteil vom 28.10.1999, Az.: RO 8 K 98.1444, Rn. 21 f.; Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 20.11.2002, Az.: 13 VG 2845/02, Rn. 22).
Dem steht der von der Klägerin zitierte Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs München vom 06.10.1997 (Az.: 12 B 94.2192/91, in ZfF 2000, S. 13 f.) nicht entgegen. Insbesondere (vgl. S. 14, rechte Spalte) lässt es der Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung gerade offen, ob der oben dargelegte Vorrang der Leistungs- vor der Eingriffskondiktion auch im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs gilt, weil er in dem von ihm zu entscheidenden Fall ein Leistungsverhältnis zwischen Klägerin und Beklagter gerade angenommen hat.
Hingegen folgt der Senat nicht der vom Verwaltungsgericht Lüneburg mit Urteil vom 24.06.2003 (Az.: 4 A 78/02, Rn. 16) vertretenen Auffassung, wonach der im zivilrechtlichen Bereicherungsrecht geltende Vorrang der Leistungs- vor der Nichtleistungskondiktion im öffentlichen Recht wegen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht gelten könne. Dem steht schon entgegen, dass der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in enger Anlehnung an die §§ 812 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entwickelt worden ist, was es ausschließt, dann tragende Prinzipien des Bereicherungsrechts im Drei-Personen-Verhältnis, zu denen eben gerade der Vorrang der Leistungs- vor der Nichtleistungskondiktion gehört, nicht auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch anzuwenden. Überdies unterliegt das Verwaltungsgericht Lüneburg einem Zirkelschluss, wenn es sich für seine Auffassung auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung beruft. Denn dieser in Artikel 20 Abs. 2 Grundgesetz (GG) verankerte Grundsatz statuiert gerade die Bindung des Gesetzgebers an Gesetz und Recht und gibt eben nicht vor, was als Gesetz und Recht anzusehen ist. Hinzu kommt, dass auch das Bundessozialgericht in Fällen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs von einem Vorrang der Leistungsbeziehungen ausgeht und ebenso wie der Senat die Auffassung vertritt, dass ein Erstattungsanspruch grundsätzlich nur zwischen den an dieser Rechtsbeziehung Beteiligten in Betracht kommt (BSG, Urteil vom 28.10.2008, Az.: B 8 SO 23/07 R, Rn. 27).
Deshalb hat das Sozialgericht die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Bereicherungsausgleich stets nur zwischen den am jeweiligen Rechtsverhältnis Beteiligten stattfindet und ein solches Rechtsverhältnis zwischen Klägerin und Beklagtem nicht besteht. Es ist der Vorrang der Leistungskondiktion zu beachten. Zwischen Klägerin und Beklagtem bestanden jedoch lediglich verwaltungstechnische Beziehungen bei der Zahlungsabwicklung, so dass die Klägerin ihr Zahlungsbegehren nicht gegen den Beklagten, sondern allein gegen die beigeladene Hilfeempfängerin richten kann. Deren Verurteilung zur Zahlung kommt aber schon deshalb nicht in Betracht, weil hierfür kein Bedürfnis besteht. Denn die Klägerin kann gegen sie aus einem bestandskräftigem Verwaltungsakt, nämlich dem Aufhebungsbescheid vom 06.01.2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 22.06.2005 vorgehen.
Die Klägerin kann sich auch nicht im Wege des Durchgriffs unmittelbar an den Beklagten mit der Begründung wenden, dass beide Rechtsbeziehungen (Valuta- und Deckungsverhältnis) ohne Rechtsgrund wären (dazu: Palandt, BGB, 67. Auflage, 2009, Rn. 63 ff. zu § 812 BGB - sogenannte "Direktkondiktion wegen Doppelmangels"). Eine solche Durchgriffskondiktion ist nämlich dann zu verneinen, wenn der Vermieter (Beklagter) im Verhältnis zur Mieterin (Beigeladene) einen Rechtsgrund zum Behalten der Miete für den streitigen Zeitraum hat (vgl. Verwaltungsgericht Hamburg, a. a. O., Rn. 28). Von einem solchen Rechtsgrund ist deshalb auszugehen, weil das Amtsgericht Aachen in zwei auf die Rückforderung der Miete von der Beigeladenen gegenüber dem Beklagten betriebenen Verfahren die hinreichende Erfolgsaussicht dieser Klagen verneint und deswegen Prozesskostenhilfe abgelehnt hat.
Da somit der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht besteht, hat die Klägerin gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Zinszahlungen.
Ebenfalls zutreffend hat das Sozialgericht der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt und tenoriert, dass Gerichtskosten nicht erhoben werden. Zunächst sind gemäß § 64 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die Träger der Sozialhilfe von den Gerichtskosten befreit. Wie die Bezugnahme in § 64 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 SGB X auf § 197a Abs. 3 SGG zeigt, sind hiervon - insoweit entsprechend der früheren Regelung in § 188 Abs. 2 Halbsatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - ausgenommen lediglich Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern (Roos in von Wulffen, 6. Auflage, 2008, Rn. 18 zu § 64 SGB X, Leitherer in Meyer-Ladewig u. a., 9. Auflage, 2008, Rn. 2a zu § 197a SGG). Diese Ausnahme greift vorliegend nicht, weil es sich beim Beklagten nicht um einen Sozialleistungsträger handelt.
Wegen des insoweit lediglich klarstellenden Charakters des § 197a Abs. 3 SGG ist allerdings nicht der Umkehrschluss gerechtfertigt, dass Streitigkeiten, in denen Sozialhilfeträger als Kläger oder Beklagte beteiligt sind und die nicht Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Sozialleistungsträgern zum Inhalt haben, gerichtskostenfreie Verfahren sind, für die die Kostenentscheidung nach § 193 SGG und nicht nach § 197a SGG zu erfolgen hat (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.01.2007, Az.: L 20 B 137/06 SO, Rn. 7). Denn eine Bereichsausnahme für sämtliche Angelegenheiten der Sozialhilfe - mit Ausnahme der Erstattungsstreitigkeit zwischen Trägern - sehen weder § 197a SGG noch § 183 SGG vor. Vielmehr handelt es sich dann um ein kostenpflichtiges Verfahren nach § 197a SGG, wenn weder die Klägerin noch der Beklagte zum in § 183 SGG genannten privilegierten Personenkreis gehören (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2007, Az.: L 7 SO 5195/06, Rn. 23).
Dies ist der Fall. Der Beklagte ist nicht über § 183 SGG privilegiert, da er weder Leistungsempfänger noch Sonderrechtsnachfolger eines solchen ist. Vielmehr nimmt ihn die Klägerin auf Erstattung einer an die Beigeladene bewirkten, lediglich an den Beklagten weitergeleiteten Sozialhilfeleistung in Anspruch. Ebenso wenig ist die Klägerin über § 183 SGG privilegiert. Insbesondere ergibt sich Gegenteiliges nicht aus § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X. Denn die hierin statuierte Gerichtskostenfreiheit erfasst nur die Person, nicht die Rechtsstreitigkeit als solche (BSG, Beschluss vom 11.06.2008, Az.: B 8 SO 45/07 B, Rn. 7; vgl. auch Leitherer, a. a. O., Rn. 6a zu § 183 SGG). Da der Sozialhilfeträger ebenfalls nicht in § 183 SGG genannt ist, bemisst sich die Kostenentscheidung nach § 197a SGG.
Hiernach hat die Klägerin gemäß §§ 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG, 154 Abs. 1 und 2, 161 Abs. 1, 162 Abs. 1 und 2 VwGO die notwendigen Kosten des Beklagten in beiden Rechtszügen zu tragen. Der Beigeladene sind weder Kosten aufzuerlegen (§ 154 Abs. 3 VwGO) noch zu erstatten (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Ihre Erhebung käme nur gegenüber der in beiden Rechtszügen unterlegenen Klägerin in Betracht. Wegen ihrer personenbezogenen Befreiung hiervon gemäß § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X scheidet das aber aus.
Da Gerichtskosten an sich aber anfallen und lediglich deshalb nicht erhoben werden, weil derjenige, der sie im konkreten Fall tragen müsste, also der Sozialhilfeträger, hiervon befreit ist, ist eine Streitwertfestsetzung erforderlich. Da diese durch das Sozialgericht nicht erfolgt ist, hat der Senat den Streitwert sowohl für das Klage- als auch für das Berufungsverfahren festzusetzen. Die Klägerin hatte in erster Instanz noch die Erstattung von 260,00 Euro beantragt. Im Berufungsverfahren hat sie die Erstattung von 232,50 Euro beantragt. Entsprechend ist der Streitwert für das Klage- und Berufungsverfahren festzusetzen (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz/GKG).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
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