L 10 R 2253/09 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 13 R 1892/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 2253/09 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 26.03.2009 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht entschieden, dass das in der mündlichen Verhandlung am 25.03.2009 hilfsweise für den Fall der Nichtstattgabe der Klage angebrachte Ablehnungsgesuch gegen den gerichtlichen Sachverständigen Dr. von K. unzulässig ist.

Nach § 60 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 42 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter - für Sachverständige gilt Gleiches (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 406 ZPO) - wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist nicht erst dann der Fall, wenn der Richter oder Sachverständige tatsächlich befangen ist, sondern schon dann, wenn ein Beteiligter bei Würdigung aller Umstände und bei vernünftigen Erwägungen Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und der objektiven Einstellung des Richters bzw. Sachverständigen zu zweifeln. Ein im Rahmen gebotener Verfahrensweise liegendes Verhalten kann keinen Ablehnungsgrund begründen.

Der Ablehnungsantrag ist nach § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO vor der Vernehmung des Sachverständigen zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach seiner Ernennung. Nach Satz 2 der Regelung ist die Ablehnung zu einem späteren Zeitpunkt nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen.

Die vorsorglich für den Fall der Nichtstattgabe der Klage erfolgte Ablehnung des gerichtlichen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ist unzulässig. Dies ergibt sich bereits daraus, dass Prozesshandlungen - und hierzu zählen auch Befangenheitsanträge - eindeutig und unbedingt vorgenommen werden müssen, so dass ein Befangenheitsantrag (zulässigerweise) schon nicht von einer Bedingung abhängig gemacht werden kann. Darüber hinaus ist der Antrag aber auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauches unzulässig. Denn es ist mit Sinn und Zweck des Ablehnungsrechts nicht vereinbar, es zu verfahrensfremden Zwecken einzusetzen, beispielsweise - wie hier - um Druck auf ein Gericht auszuüben, über Anträge in einem bestimmten Sinne zu entscheiden (vgl. zu alledem BFH, Beschluss vom 18.10.1994 - VIII B 120/93 -sowie Bayerisches LSG, Beschluss vom 18.05.2000 - L 5 AR 80/00 AL -, jeweils zit. nach juris).

Im Übrigen wäre das Ablehnungsgesuch - wie vom Sozialgericht zutreffend erkannt - auch wegen Fristversäumnis unzulässig. Soweit aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung, dem angefochtenen Beschluss und dem Vorbringen der Klägerin in der Beschwerde erkennbar, stützt die Klägerin ihr Ablehnungsgesuch auf eine Äußerung des Sachverständigen anlässlich der Untersuchung am 19.03.2008. Damit war der Klägerin seit diesem Zeitpunkt der behauptete Ablehnungsgrund bekannt. Allein hierauf kommt es für die Fristwahrung an. Unerheblich ist daher, dass ihr - so der Vortrag - erst durch eine Besprechung mit ihrem Prozessbevollmächtigten zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung bewusst geworden ist, dass diese Äußerung eine Ablehnung rechtfertigen könne. Im Übrigen hat die Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten gerade im Zusammenhang mit der Übersendung des schriftlichen Gutachtens des abgelehnten Sachverständigen beauftragt. Nichts hätte daher näher gelegen, als bereits damals, mit dem ersten Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 18.05.2008, das Ablehnungsgesuch anzubringen, wenn denn die Klägerin sich an einer Äußerung des Sachverständigen tatsächlich gestört hat.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind Teil der Kosten des Klageverfahrens. Eine gesonderte Kostenentscheidung hat daher nicht zu ergehen.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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