L 11 R 5687/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 7 R 8035/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 5687/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid Sozialgerichts Stuttgart vom 07. November 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig, insbesondere ob die Klägerin bereits vor dem 31. Dezember 2003 erwerbsgemindert war und deswegen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllt sind.

Die 1950 geborene Klägerin, die keinen Beruf erlernt hat, war vom 07. September 1998 bis 19. August 1999 insgesamt 12 Monate und danach wieder vom 11. September 2000 bis 31. Dezember 2002 insgesamt 28 Kalendermonate versicherungspflichtig beschäftigt, dazwischen jeweils nur in geringfügigem Umfang als Putzfrau tätig ( vgl. Versicherungsverlauf vom 18.02.2004). In der Zeit vom 12. Mai 2001 bis 11. Mai 2006 wurden insgesamt 20 Kalendermonate Pflichtbeiträge entrichtet. Der Zeitraum vom 01. Januar 1984 bis zum 25. September 2003 ist nicht durchgehend mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt (vgl. Wartezeitaufstellung vom 14.03.2007).

Im März 2003 wurde bei ihr ein Mammakarzinom diagnostiziert. Seitdem war die Klägerin nicht mehr berufstätig. Nach einer brusterhaltenden Operation erfolgte eine Chemotherapie bis Juli 2003, eine Radiatio bis August 2003 und eine nochmalige Chemotherapie bis Oktober 2003. Danach bestanden keine Anhaltspunkte mehr für ein Rezidiv oder eine Progression der Erkrankung.

Am 25. September 2003 stellte die Klägerin einen ersten Rentenantrag, den die Beklagte nach vorangegangener Begutachtung durch Dr. S., Dr. Sch. und Dr. R. (Diagnosen: leichter ängstlich-depressiver Verstimmungszustand nach Mammakarzinom-Operation, anklingende Somatisierungsstörung ohne gravierende Rückwirkungen, BWS-Beschwerden nach brusterhaltender Operation, zeitweilige LWS-BWS-Beschwerden bei leichter Fehlhaltung und beginnenden Aufbraucherscheinungen ohne Wurzelreizzeichen oder wesentliche Funktionseinschränkungen, Übergewicht, Bluthochdruck; Leistungseinschätzung: leichte Arbeiten ohne erhöhten Kraftaufwand des rechten Armes, Nachtschicht oder überdurchschnittlichen Zeitdruck sechs Stunden und mehr) mit Bescheid vom 18. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2004 ablehnte.

In dem dagegen angestrengten Klageverfahren beim Sozialgericht Stuttgart (SG) wurde die Klägerin internistisch (Dr. M.) und nervenärztlich (Dr. F.) begutachtet (S 16 RJ 5159/04). Dr. F. beschrieb eine Dysthymia sowie eine periphere Sensibilitätsstörung, die einer leichten Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wenigstens sechs Stunden lang nicht entgegenstünde. Dr. M. diagnostizierte in seinem internistisch-kardiologischen Gutachten ein Mammakarzinom rechts ohne derzeitige Aktualität sowie eine dilatative Kardiomyopathie mit zunehmender Einschränkung der kardialen Leistungsbreite, die gegenwärtig einer mindestens sechs Stunden andauernden leichten Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Vermeidung von Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten ohne Hilfsmittel bis 10 kg nicht entgegenstünde. Der echokardiographische Herzbefund habe sich seit dem 03. September 2004 allenfalls tendenziell verändert, die kardiale Funktion sei aber am 02. Februar 2004 noch deutlich besser gewesen. Seit dem Dezember 2002 seien zunehmende Herzbeschwerden aufgetreten, jetzt zeige sich eine zunehmende Dilatation des linken Ventrikels mit deutlich eingeschränkter Globalfunktion. Bei der durchgeführten Ergometrie habe die Klägerin 50 und 75 Watt über je zwei Minuten bewältigen können. Mit einer maximalen Herzfrequenz von 141/min. habe formal keine Ausbelastung bestanden. Die Klage wurde daraufhin mit Schriftsatz vom 08. August 2005 zurückgenommen.

Am 12. Mai 2006 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, wobei sie angab, seit Januar 2006 erwerbsgemindert zu sein. Zusätzlich leide sie jetzt an kaputten Knien.

Die Beklagte veranlasste eine weitere internistische Begutachtung. Dr. H.-Z. beschrieb eine linksventrikuläre Hypertrophie mit mäßiger Einschränkung der Linksherzfunktion. Ob es sich hierbei um eine hypertensive Herzerkrankung handele oder eine dilatative Kardiomyopathie nach Epirubicintherapie sei unklar, da der Blutdruck unter Medikation im oberen Normbereich läge und auch eine Dyspnoe nicht ersichtlich sei. Zudem bestehe ein Übergewicht, ein medikamentös gebesserter depressiver Verstimmungszustand und ein beginnender retropatellarer Kniegelenksverschleiß. Nebenbefundlich leide die Klägerin an einem Fersensporn rechts sowie einem Tinnitus. Eine wesentliche Situationsveränderung habe sich damit nicht ergeben, insbesondere seit der Erstdiagnose im März 2003 keine Hinweise auf einen Tumorprogress. Die Klägerin habe auch keine wesentlichen Behandlungsfolgen, insbesondere kein bedeutsames Lymphödem, auch keine Einschränkung der Schulterbeweglichkeit rechts, geschildert. Sie absolviere eigentätig gymnastische Übungen. Der Klägerin könnten damit insgesamt leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden und mehr abverlangt werden.

Mit Bescheid vom 23. Juni 2006 lehnte die Beklagte daraufhin den Rentenantrag mit der Begründung ab, die Klägerin erfülle weder die versicherungsrechtlichen noch medizinischen Voraussetzungen hierfür.

Zur Begründung ihres dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, der Leistungsfall sei bereits im März 2003 eingetreten und legte ein Attest von Herrn Dr. U. vor, wonach sie im Zeitraum von März 2003 bis Ende 2004 durchgehend arbeitsunfähig krank gewesen sei. Desweiteren gab sie noch einen Befundbericht von Frau Dr. N. zu den Akten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Oktober 2006 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Klägerin sei unter Berücksichtigung der aus den festgestellten Diagnosen resultierenden Gesundheitsbeeinträchtigungen noch in der Lage, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes überwiegend im Sitzen und ohne besonderen Zeitdruck mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten und damit nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert. Eine Rente wegen Berufsunfähigkeit scheide ebenfalls aus, da die zuletzt verrichtete Tätigkeit als Putzhilfe dem Leitberuf des ungelernten Arbeiters zuzuordnen sei und sich die Klägerin deshalb auf sämtliche ungelernte Tätigkeiten verweisen lasse müsse. Darüber hinaus seien auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht erfüllt, denn im maßgeblichen Zeitraum seien lediglich 20 Kalendermonate Pflichtbeiträge vorhanden.

Mit ihrer dagegen am 02. November 2006 beim SG erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, sie sei ab März 2003 zunächst aufgrund der Brusterkrankung arbeitsunfähig gewesen. Die normalerweise zu erwartende Rekonvaleszenz nach rund sechs bis neun Monaten sei bei ihr nicht eingetreten, da als Folge der Chemotherapie eine Herzerkrankung aufgetreten sei. Sie leide unter erheblichen Herzbeschwerden, einhergehend mit Kurzatmigkeit. Auch verspüre sie im Arm starke Schmerzen. Folge der Chemotherapie sei weiter die Berührungs- und Schmerzempfindlichkeit der Finger eins bis drei sowie Probleme mit Inkontinenz. Zudem leide sie an erheblichen HWS- und BWS-Beschwerden und beidseitigen Ohrgeräuschen.

Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat das SG die eingeholten Gutachten im Verfahren S 16 RJ 5159/04 beigezogen und die Klage sodann mit Gerichtsbescheid vom 07. November 2008, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 17. November 2008, abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, der Versicherungsfall einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderung sei bei der Klägerin erst ab Juni 2006 nachgewiesen. Nach den Befunden von Frau Dr. N. bestehe ab diesem Zeitpunkt eine Herzinsuffizienz NYHA Stadium II bis III. Bei der im Dezember 2006 durchgeführten Ergometrie habe sich zudem eine fehlende Belastbarkeit gezeigt. Es habe eine hochgradige linksventrikuläre Funktionseinschränkung mit einer Verkürzungsfraktion von 13 % im Dezember 2006 und 11 % im Juni 2006 vorgelegen. Aufgrund dieser Herzinsuffizienz sei der Klägerin eine Erwerbstätigkeit von über drei Stunden täglich nicht mehr möglich. Ausgehend von diesem Leistungsfall hätte die Klägerin aber die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Sie sei zuletzt als Putzfrau vier Stunden täglich in einer Praxis tätig gewesen. Aufgrund der Krebserkrankung sei davon auszugehen, dass sie ab März 2003 mindestens bis zur Beendigung der Chemotherapie im Oktober 2003 arbeitsunfähig gewesen wäre. Die Arbeitsunfähigkeit sei zwar zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. S. im Februar 2004 beendet worden. Dieser habe aber damals keine relevanten krankheitswertigen Befunde von leistungsmindernder Bedeutung erhoben. Sie sei damit ab Februar 2004 wieder arbeitsfähig gewesen, auch hinsichtlich der letzten Halbtagstätigkeit als Putzfrau. Dass sie letztere Tätigkeit noch habe ausüben können, habe insbesondere der Gutachter Dr. R. bestätigt, der lediglich eine dauerhafte starke Belastung des rechten Armes ausgeschlossen habe. Insofern sei eine Anrechnungszeit von 11 Monaten anzuerkennen. Der Fünfjahreszeitraum werde um diese Anrechnungszeit, d.h. bis zum 26. Juli 2000 verlängert. Innerhalb dieses Zeitraums seien jedoch ebenfalls keine 36 Monate, sondern nur 28 Monate mit Pflichtbeiträgen vorhanden. Entsprechendes gelte, wenn man entsprechend dem Schriftsatz der Beklagten einen Leistungsfall im Dezember 2005 anerkenne. Auch in dem danach geltenden Fünfjahreszeitraum seien nur 28 Monate an Pflichtbeiträgen vorhanden. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Wartezeit vorzeitig erfüllt sei oder dass die Zeiten nach dem 01.01.1984 durchgehend mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt wären. Eine durchgängige volle oder teilweise Erwerbsminderung seit März 2003 könne die Klägerin ebenfalls nicht nachweisen. Dem stünden die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von Dr. S. und Dr. R. sowie Dr. Sch. und auch die im SG-Verfahren eingeholten Gutachten von Dr. F. und Dr. M. entgegen. Insbesondere lägen keine Befunde auf kardiologischem Fachgebiet vor, die eine quantitative Einschränkung der Leistungsfähigkeit begründen könnten. Die dem Befundbericht von Dr. N. zu entnehmende Diagnose bedinge allenfalls nur eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit in qualitativer Hinsicht. Der Klägerin seien damit keine schweren Erwerbstätigkeiten mehr zuzumuten. Die linksventrikuläre Funktion sei mit einer Verkürzungsfraktion von 30 % nicht wesentlich eingeschränkt gewesen. Dies habe auch die Untersuchung durch Dr. M. bestätigt.

Zur Begründung ihrer dagegen am 05. Dezember 2008 eingelegten Berufung hat die Klägerin vorgetragen, dass das Gericht ihr Anliegen nicht ernsthaft und ohne Vorbehalte geprüft habe. Bereits vier Monate nach Klageerhebung sei ihr eine Klagerücknahme nahegelegt worden, eine Entscheidung sei dann erst weitere 17 Monate später ergangen. Selbst die Beklagte sei von dem Eintritt eines Leistungsfalles zwischen Juli 2005 und Juni 2006 ausgegangen. Das Gericht habe dies ignoriert und den Leistungsfall zu ihren Ungunsten auf Juni 2006 festgesetzt. Dies sei indessen nicht richtig. Der Leistungsfall sei spätestens im Jahr 2003 eingetreten, nämlich bedingt durch die aufgetretene Krebserkrankung im Jahr 2002, die eine erste Krebsoperation im Jahr 2003 nach sich gezogen habe. Diese Chemotherapie sei Auslöser für die Herzerkrankung gewesen. Sie sei auch 2004 nicht wieder arbeitsfähig gewesen, sondern nie mehr richtig auf die Füße gekommen. Somit sei der Ursachenzusammenhang eindeutig. Sie verspüre im rechten Arm ausstrahlend vom Operationsfeld in der rechten Achselhöhle sehr starke Schmerzen, die sich in den gesamten Unterarm ziehen könnten. Aus diesem Grund trage sie am rechten Arm einen den ganzen Arm bedeckenden Stützstrumpf. Im Jahr 2003 sei sie mit einem Grad der Behinderung vom 60 v.H. als Schwerbehinderte anerkannt worden. Sie hat hierzu eine weitere Stellungnahme von Dr. N. sowie Befundberichte der Universitätsklinik T. vom 31. März 2003, 01. Mai 2003 und 09. November 2003 vorgelegt.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 07. November 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 23. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Oktober 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 11. Mai 2006 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erachtet die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und hat eine weitere ärztliche Stellungnahme von Dr. J. vorgelegt, wonach die hochgradig eingeschränkte linksventrikuläre Funktion erstmals im Juni 2006 dokumentiert worden sei. Der echokardiographische Befund am 20. September 2001 und 02. Februar 2004 sei noch weitgehend normal (bis auf diskret verdicktes Kammerseptum) gewesen. Am 03. September 2004 sei der linke Ventrikel leicht dilatiert gewesen. Am 15. November 2005 habe sich dann eine mäßige linksventrikuläre Funktionseinschränkung gefunden. Dass im Februar 2004 erstmals ein Linksschenkelblock festgestellt worden sei, sei bekannt, hieraus ließe sich aber eine quantitative Leistungseinschränkung nicht begründen.

Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat der Senat den behandelnden Internist Dr. N. als sachverständigen Zeugen befragt und einen Erörterungstermin am 19. März 2009 durchgeführt. Dr. N. hat unter Beifügung von Befundberichten über die durchgeführten Untersuchungen mitgeteilt, dass dokumentiert sei, dass am 02. Februar 2004 ein Linksschenkelblock neu aufgetreten sei.

Die Beteiligten haben nach Durchführung eines Erörterungstermins vom 19. März 2009 einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster- und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 124 Abs. 2 SGG), ist statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, da die Klägerin laufende Leistungen für mehr als ein Jahr begehrt.

Die damit insgesamt zulässige Berufung ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der geltend gemachte Rentenanspruch richtet sich nach § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der ab dem 01. Januar 2001 geltenden Fassung.

Danach haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind.

Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).

Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).

Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI haben auch die Versicherten Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, die bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen vor dem 02. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.

Außer den oben genannten medizinischen Voraussetzungen müssen auch die sog. versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB VI erfüllt sein. Dies ist der Fall, wenn die Versicherten in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und die allgemeine Wartezeit, die gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB VI fünf Jahre beträgt, erfüllt haben.

Im Fall der Klägerin scheitert der geltend gemachte Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung daran, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Sie hat zwar die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren, auf die nach § 51 Abs. 1 SGB VI Beitragzeiten (§ 55 SGB VI) angerechnet werden, erfüllt, wie sich aus dem vorliegenden Versicherungsverlauf ergibt. Allerdings sind die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben, denn sie hat - ausgehend von dem zu Recht festgestellten Versicherungsfall 1. Juni 2006 - in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung keine drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt. In der Zeit vom 12. Mai 2001 bis 11. Mai 2006 wurden nur insgesamt 20 Kalendermonate Pflichtbeiträge entrichtet. Selbst bei der vom SG vorgenommenen Verlängerung des 5-Jahreszeitraums um 11 Monate sind nur 28 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt.

Dass die Klägerin bereits davor, d.h. mindestens vor dem 31. Dezember 2003 erwerbsgemindert ist, dem letzten Zeitpunkt, an dem sie die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, kann sie auch zur Überzeugung des Senats nicht nachweisen. Das hat das SG in Auswertung der beigezogenen Gutachten ausführlich begründet dargelegt. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat in vollem Umfang an und sieht insofern von einer weiteren Darstellung nach § 153 Abs. 2 SGG ab.

Daran ändern auch die Ermittlungen im Berufungsverfahren nichts. Durch die von der Klägerin beantragte Befragung ihres behandelnden Internisten Dr. N. hat sich zwar ergeben, dass die Klägerin bereits im November 2003 eine myokardiale Schädigung aufwies. Diese stand im Zusammenhang mit der stattgehabten Chemotherapie, während sich noch 2001 ein normales großes Herz mit guter linksventrikulärer Funktion sowie ein muskelkräftiger linker Ventrikel ohne Zeichen eines Linksschenkelblocks zeigte. Dieser Befund begründet jedoch für sich allein noch nicht eine quantitative Leistungsminderung. Dem steht bereits das zeitnah eingeholte internistisch-kardiologische Gutachten von Dr. M. entgegen, der noch im Frühjahr 2005 zwar eine Einschränkung durch den kardialen Befund beschrieb, die Klägerin aber für vollschichtig einsetzbar für leichte körperliche Tätigkeiten erachtete. Für die Richtigkeit dieser Leistungsbeurteilung spricht, dass die Klägerin im Belastungs-EKG noch bis 50 und 75 Watt über je zwei Minuten belastet werden konnte, wobei sich keine typischen pektanginösen Beschwerden und auch keine Herzrhythmusstörungen zeigten. Das wird weiter bestätigt durch die von Dr. N. vorgelegten Echokardiographiebefunde, nach denen sich erst am 15. November 2005 eine mäßige linksventrikuläre Funktion bei Linksherzhypertrophie fand. Diese wurde in der Folgezeit aber erst im Juni 2006 als hochgradig einschränkend beschrieben. Nur diese - für die Frage eines zeitlich limitierenden Befundes - maßgebende Funktionseinschränkung hat Bedeutung für die Erwerbsminderung, nicht die bloße Diagnose des Linksschenkelblocks. Darauf hat die Beklagte zutreffend verwiesen.

Aus der von der Klägerin vorgelegten Bescheinigung von Dr. N. vom 23. März 2009 ergibt sich insofern nichts Neues. Zwischen den Beteiligten ist nämlich unstreitig, dass die myokardiale Schädigung erst im Verlauf der Behandlung des Mamakarzinoms eingetreten und dann zu der eingeschränkten Herzfunktion geführt hat. Dies war allerdings ein längerer zeitlicher Verlauf, der erst am Ende zu dem gravierenden Befund geführt hat.

Sämtliche im Zusammenhang mit dem ersten Rentenantrag erstatteten Gutachten, denen sehr zeitnahe Untersuchungen zu dem Zeitpunkt zugrunde lagen, zu dem die Klägerin letztmalig die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt hatte, haben übereinstimmend ein vollschichtiges Leistungsvermögen der Klägerin bescheinigt. Für deren Richtigkeit spricht nicht zuletzt, dass die Klägerin erst im Zusammenhang mit der von ihr auch tatsächlich so empfundenen Einschränkung einen weiteren Leistungsantrag gestellt hat und in diesem Zusammenhang angab, dass sie sich seit 2006 für erwerbsgemindert erachte.

Die Klägerin kann somit insgesamt nicht nachweisen, dass sie bereits vor Dezember 2003 leistungsgemindert war.

Das geht nach dem auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der allgemeinen Beweislast zu Lasten der Klägerin (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 9. Aufl. 2008, § 103 Rdnr. 19a).

Die Berufung des Klägerin ist daher insgesamt als unbegründet zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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