L 4 KR 6029/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 11 KR 161/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 6029/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 30. Mai 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die vom 06. Juni bis 27. September 2006 bestehende Arbeitsunfähigkeit (AU) nicht durchgehend auf derselben Krankheit beruht hat wie die mit Unterbrechungen bestehenden Zeiten der AU vom 17. Februar 2003 bis 17. Mai 2005.

Der am 1957 geborene Kläger, der im Rahmen der Krankenversicherung der Arbeitslosen bei der Beklagten versichert war und bei dem seit 05. Mai 2003 ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 besteht, wobei auch die Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs G festgestellt sind, war seit 17. Februar 2003 wiederholt (mit Unterbrechungen) arbeitsunfähig krank und bezog von der Beklagten Krankengeld (Krg), zuletzt bis 17. Mai 2005. Ab 06. Juni 2005 bestand erneut AU, und zwar wegen "somatoformer Störung". Diese dauerte bis zum 27. September 2005. Nachdem der Kläger von der Agentur für Arbeit Leistungsfortzahlung bis zum 17. Juli 2005 erhalten hatte, zahlte die Beklagte ihm Krg vom 18. Juli bis 27. September 2005. Mit Schreiben vom 26. Juli 2005 hatte die Beklagte dem Kläger nach Ermittlungen zunächst mitgeteilt, im Hinblick auf Vorerkrankungen seit 17. Februar 2003 ("dieselbe Krankheit") sei der Anspruch auf Krg am 25. Oktober 2005 erschöpft. Dem (theoretischen) Leistungsende widersprach der Kläger, weil nicht durchgängig seit 17. Februar 2003 dieselbe Krankheit vorgelegen habe. Nach weiteren Ermittlungen stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 08. August 2005 fest, wegen der AU ab 06. Juni 2005 ende der Anspruch auf Krg im Hinblick auf aufgelistete Erkrankungen wegen derselben Krankheit am 11. Oktober 2005. Darüber hinaus könne kein Krg mehr gezahlt werden. Dem widersprach der Kläger; er machte geltend, nur bestimmte, von ihm benannte (vgl. Bl. 132 der Verwaltungsakte der Beklagten) Erkrankungen seien auf die Frist von 78 Wochen anzurechnen, weshalb der Anspruch auf Krg nicht bereits am 11. Oktober 2005 enden werde. Es lägen verschiedene Grunderkrankungen bzw. Behinderungen vor. Die Beklagte stellte danach weitere Ermittlungen an. Sie erhob Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) vom 05. September 2005 (Dipl. med. L.) und vom 27. September 2005 (Dr. N.). Im den Widerspruch zurückweisenden Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten gebildeten Widerspruchsausschusses vom 14. Dezember 2005 wurde u.a. ausgeführt, der Anspruch auf Krg aufgrund der AU ab 06. Juni 2005 am 11. Oktober 2005 sei erschöpft gewesen; da die AU jedoch am 27. September 2005 vor Eintritt dieses Erschöpfungszeitpunkts geendet habe, sei innerhalb der maßgebenden Blockfrist ein (theoretischer) Restanspruch auf Krg aufgrund derselben Erkrankung von 14 Tagen verblieben.

Ab 23. November 2005 war dem Kläger, als er in einem Beschäftigungsverhältnis bei den E.-Diensten gestanden hatte, erneut AU bescheinigt worden, und zwar zuletzt bis zum 19. November 2007; (zu den Diagnosen vgl. Bl.19/20 der LSG-Akte). Die Beklagte ging insoweit aufgrund anzurechnender Vorerkrankungen davon aus, dass ein Anspruch auf Krg wegen der ab 23. November 2005 bescheinigten AU am 04. Dezember 2005 erschöpft war, wobei sie aufgrund der zum Ruhen des Anspruchs auf Krg führenden Gehaltszahlung an den Kläger bis 19. Dezember 2005 die Zahlung von Krg ablehnte. Wegen des Anspruchs auf Krg ab 24. November 2005 ist insoweit beim Sozialgericht Freiburg (SG) in der Hauptsache das Klageverfahren S 11 KR 251/06 anhängig, nachdem ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (S 11 KR 519/06 ER) wegen Zahlung von Krg vom 24. November bis 19. Dezember 2005 und ab 01. Februar 2006 erfolglos geblieben war (rechtskräftiger Beschluss des SG vom 15. Mai 2006).

Wegen des Bescheids vom 08. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Dezember 2005 hatte der Kläger am 11. Januar 2006 Klage beim SG erhoben (S 11 KR 161/06). Er trug vor, hinsichtlich der Erkrankungsgründe seit 17. Februar 2003 sei wegen verschiedener selbstständiger Krankheitsstränge zu differenzieren; es habe nicht AU nur wegen derselben Krankheit vorgelegen. Zu Unrecht würden verschiedene Grunderkrankungen und Behinderungen zusammengefasst. Die von der Beklagten vorgenommene Gesetzesauslegung und die Betrachtungsweise des MDK diskriminiere chronisch Kranke und behinderte Personen gegenüber solchen Personen, die nur gelegentlich, wenn auch langfristig, erkrankten. Die Vorgehensweise der Beklagten ermögliche es ihr, alle künftigen Ansprüche auf Krg bei ihm auszuhebeln. Es sei auf die Unterschiedlichkeit, nicht jedoch auf dieselbe Wurzel von Erkrankungen abzustellen, sonst könne ihm künftig immer ein Anspruch auf Krg verweigert werden. Die Beklagte trat der Klage entgegen. Das SG erhob schriftliche Auskünfte des Dr. v. D., Naturheilverfahren - Chirotherapie - vom 23. Februar 2006 sowie des Dr. S.-H., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie, vom 28. Februar 2006, als sachverständige Zeugen.

Mit Urteil vom 30. Mai 2006 wies das SG die Klage, wobei der Kläger zuletzt beantragt hatte, festzustellen, dass der Bescheid vom 08. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Dezember 2005 rechtswidrig gewesen sei, ab. Es ging davon aus, dass die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber nicht begründet sei.

Das Urteil wurde an den Kläger zwecks Zustellung mit Übergabe-Einschreiben am 14. Juli 2006 zur Post gegeben.

Mit der am 21. Juli 2006 gegen das Urteil des SG eingelegten Berufung (L 4 KR 3798/06) wendet sich der Kläger gegen die Annahme derselben Krankheit. Das Problem derselben Krankheit spiele auch in weiteren anhängigen Gerichtsverfahren wegen späterer Erkrankungsfälle eine Rolle. Er beantragte zunächst die Aussetzung des Verfahrens bis ein Gutachten zu der Frage vorliege, ob es sich um dieselbe Krankheit handle. Nachdem die Beklagte dem Ruhen des Verfahrens zugestimmt hatte, wurde mit Beschluss des Berichterstatters des Senats vom 10. August 2006 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Am 20. Dezember 2008 hat der Kläger das Berufungsverfahren wieder angerufen (L 4 KR 6029/08). Er macht geltend, es müsse im Berufungsverfahren ein unabhängiges ärztliches Gutachten über seine Erkrankungen und die Möglichkeit eingeholt werden, dass diese überhaupt nicht zusammenhingen, weshalb die Blockfrist im Bescheid vom 08. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Dezember 2005 schon falsch gewählt sei. Es ergebe sich ein Zusammenhang mit den beim SG anhängigen Verfahren wegen Krg für nachfolgende Erkrankungsfälle. So habe die AU vom 23. November 2005 ein anderes Initial als die vorausgegangene AU von Juni 2005. Die Beklagte behaupte zu Unrecht, dass alle Erkrankungen, an denen er nacheinander gelitten habe oder leide, ein und dieselbe Krankheit seien, also mit seiner von Geburt an bestehenden Behinderung begründet seien. Dieser "Endlos-Argumentation" trete er mit der Berufung entgegen. Es gehe ihm um die aktuelle Klärung, wie weit der Drei-Jahres-Zeitraum zurückreiche, ob also die Beklagte die Blockfrist korrekt berechnet habe, ob die von der Beklagten vorgetragene Subsumtion von Vorerkrankungszeiten im Hinblick auf dieselbe Erkrankung korrekt sei oder bestimmte Zeiträume unter eine ganz andere Erkrankung fielen. Weiter müsse geklärt werden, wie dies bei ihm als von Geburt an Behindertem in Bezug auf seine verfassungsmäßigen Nichtdiskriminierungsrechte zu betrachten sei. Es gehe ihm derzeit in diesem Verfahren noch nicht darum, seinen Anspruch auf Krg wegen späterer Erkrankungen zu klären.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 30. Mai 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 08. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Dezember 2005 aufzuheben und festzustellen, dass die vom 06. Juni bis 27. September 2006 bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht durchgehend auf derselben Krankheit beruht hat wie Arbeitsunfähigkeitszeiten vom 17. Februar 2003 bis 17. Juni 2005.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat den vom Kläger gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsverfolgung im Berufungsverfahren mit Beschluss vom 16. März 2009 abgelehnt.

Die Beteiligten sind mit Schreiben des Berichterstatters des Senats vom 24. März und 15. April 2009 auf die Möglichkeit einer Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen worden. Dazu hat sich der Kläger mit Schriftsatz vom 29. März 2009 geäußert.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge einschließlich der Akte des SG S 11 KR 519/06 ER Bezug genommen.

II.

Der Senat entscheidet im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens über die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG, nachdem die Beteiligten zu dieser Vorgehensweise mit Schreiben des Berichterstatters des Senats vom 24. März und 15. April 2009 angehört worden sind und auch die Stellungnahme des Klägers im Schriftsatz vom 29. März 2009, in dem er einem Abweisungsbeschluss ohne mündliche Verhandlung widersprochen hat, keinen Anlass bietet, erneut eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die nach § 151 Abs. 1 und 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig, jedoch nicht begründet. Das SG hat, wie der Senat bereits im Beschluss vom 16. März 2009 dargelegt hat, zu Unrecht schon das Feststellungsbegehren des Klägers als zulässig angesehen. Die Klage ist vielmehr unzulässig.

Dem Kläger, der aufgrund des Versicherungsfalls der AU vom 06. Juni 2005 Krg vom 17. Juli bis 27. September 2005 bezogen hat, geht es mit der Berufung ersichtlich nicht um einen Anspruch auf Krg über den unstreitigen Endzeitpunkt des 27. September 2005 hinaus, mithin nicht um eine Leistung aufgrund desselben Versicherungsfalls. Er erstrebt vielmehr die (theoretische) Feststellung, dass die Erkrankung, die zur AU vom 06. Juni bis 27. September 2006 geführt hat, nicht durchgängig dieselbe Erkrankung war wie die Erkrankungen, die in der vorausgegangenen Zeit vom 17. Februar 2003 bis 17. Juni 2005 zur AU mit der Folge der Gewährung von Krg geführt hatten. Er erstrebt mithin letztlich abstrakt die Klärung des Endes einer am 17. Februar 2003 beginnenden so genannten Blockfrist bzw. der Höchstdauer von Krg für 78 Wochen.

Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) gilt für die Dauer des Anspruchs auf Krg: Versicherte erhalten Krg ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der AU wegen derselben Krankheit jedoch für längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der AU an. Tritt während der Dauer der AU eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht geändert (Satz 2 der Vorschrift). Ein entsprechendes Feststellungsinteresse des Klägers, dass nicht durchgehend "dieselbe Krankheit" im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V vom 17. Februar 2003 bis 17. Mai 2005 sowie vom 06. Juni bis 27. September 2006 AU verursacht hat, kann hier weder im Hinblick auf die (vom SG angenommene) Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG, noch im Hinblick auf eine Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 SGG, auch nicht im Sinne einer vorbeugenden Feststellungsklage, bejaht werden. Nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG verlangt der Fortsetzungsfeststellungsantrag ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, was sich im Falle des Klägers auf die (rechtswidrige) Feststellung derselben Krankheit und damit den Endzeitpunkt eines (theoretischen) Anspruchs auf Krg beziehen würde. Auch eine Feststellungsklage (dass nicht dieselbe Krankheit vorlag) verlangt nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG, dass die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nur dann begehrt werden kann, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der (baldigen) Feststellung hat.

Dabei ist eine so genannte Elementenfeststellungsklage, dass ein einzelnes Element eines Rechtsverhältnisses festgestellt werden soll, wie beispielsweise Vorfragen, Tatfragen, Verwaltungsgepflogenheiten, Eigenschaften von Personen oder Sachen, ausnahmsweise dann zulässig ist, wenn dadurch der Streit der Beteiligten im Ganzen bereinigt wird (vgl. dazu Keller in Meyer-Ladewig/Kellerer/Leitherer, SGG, 9. Aufl., 2008, § 55 RdNrn. 9, 9a). Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass abstrakt schon in diesem Berufungsverfahren eine Feststellung zum Ende der am 17. Februar 2003 beginnenden Blockfrist von drei Jahren und der Erschöpfung der Anspruchsdauer von 78 Wochen über den 27. September 2005 hinaus getroffen wird. Das Feststellungsinteresse bezüglich der Klärung, ob seit 17. Februar 2003 dieselbe Krankheit vorlag, ist nicht im Hinblick auf die vom Kläger angenommenen und vom SG bejahten "Auswirkungen auf künftige Zeiten der AU" anzuerkennen, auch wenn sich bei der erneuten AU des Klägers, wie sie ab 23. November 2006 sowie nach dem Vorbringen des Klägers weiter Ende 2007 vorgelegen hat, bei der Prüfung eines Anspruchs auf Krg aufgrund der neuen Versicherungsfälle jeweils die Frage stellt, ob im Hinblick auf § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V nun, bezogen auf vor dem 23. November 2005 bestehende Erkrankungen mit festgestellter AU, dieselbe Krankheit vorliegt. Bei der Beurteilung der Frage nach derselben Krankheit, die für die Dauer des Anspruchs auf Krg jeweils von Bedeutung ist, kommt es stets darauf an, welche aktuelle Diagnose beim Eintritt der AU gestellt wird und welche Vorerkrankungen innerhalb der Blockfrist vorgelegen und zum Bezug von Krg geführt haben. Mithin kann kein Feststellungsinteresse des Klägers für dieses Berufungsverfahren bejaht werden, im Vorgriff auf künftige Versicherungsfälle der AU als ein Element für den jeweiligen Anspruch auf Krg nur abstrakt das Vorliegen derselben Krankheit klären zu lassen. Selbst wenn die Feststellung getroffen würde, dass die vom 06. Juni bis 27. September 2005 bestehende AU nicht auf derselben Krankheit wie bestimmte Vorerkrankungen in der Zeit vom 17. Februar 2003 bis 17. Mai 2005 beruht, hätte dies keine Bindungswirkung für das Verfahren über einen Anspruch auf KrG wegen der am 23. November 2005 bzw. Ende 2007 festgestellten erneuten AU. Die vom Kläger allgemein aufgeworfene Frage der Auslegung des Begriffs derselben Krankheit, wie er sie zuletzt auch im Schreiben vom 29. März 2009 weiter konkretisiert hat, ist vielmehr jeweils in einem Rechtsstreit wegen KrG aufgrund des neuen Versicherungsfalls der AU, wie er im Hinblick auf die ablehnenden Bescheide der Beklagten hinsichtlich eines Anspruchs auf Krg ab 24. November 2005 beim SG unter dem Aktenzeichen S 11 KR 2251/06 anhängig ist, zu klären. Daher kommt auch eine abstrakte medizinische Klärung in diesem Berufungsverfahren, ob und in welchem Umfang dieselbe Krankheit bei dem am 06. Juni 2005 eingetretenen Versicherungsfall im Hinblick auf Vorerkrankungen seit 17. Februar 2003 vorgelegen hat, nicht in Betracht. Eine Klärung der vom Kläger für seinen Fall angesprochenen medizinischen Fragen würde nicht etwa den Streit zwischen den Beteiligten, ob und für welche Zeit Anspruch auf Krg wegen weiterer Versicherungsfälle der AU ab 23. November 2005 bzw. ab Ende 2007 besteht, bereinigen. Eine Entscheidung darüber, ob die Beklagte zu Recht für die Zeit ab 28. September 2005 einen Restanspruch auf Krg für lediglich noch 14 Tage angenommen hat, war danach nicht zu treffen.

Die Berufung war mithin zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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