L 25 B 2243/08 AS PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 160 AS 7339/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 2243/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2. Oktober 2008 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und auch form- und fristgerecht eingelegt, sie ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, denn der Klage fehlte sowohl zum Zeitpunkt ihrer Erhebung als auch danach durchgehend bis zur jetzigen Entscheidung des Senats die nach §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.

1. Der unbestimmte Rechtsbegriff der hinreichenden Erfolgsaussicht ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verfassungskonform auszulegen. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG und dem aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG folgenden Gebot effektiven Rechtsschutzes gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Hierbei braucht der Unbemittelte allerdings nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Dementsprechend darf die Prüfung der Erfolgsaussichten jedenfalls nicht dazu führen, über die Vorverlagerung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe dieses Verfahren an die Stelle des Verfahrens der Hauptsache treten zu lassen (BVerfG, Beschluss vom 28. November 2007, 1 BvR 68/07). Aus diesem Grunde dürfen insbesondere schwierige, bislang nicht geklärte Rechts- und Tatfragen in dem Verfahren der Prozesskostenhilfe nicht entschieden werden, sondern müssen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe auch von dem Unbemittelten einer prozessualen Klärung im Verfahren der Hauptsache zugeführt werden können (BVerfG a.a.O).

Vor diesem Hintergrund ist ausgehend von dem für das Hauptsacheverfahren zugrunde zu legenden Sachantrag eine hinreichende Erfolgsaussicht bereits dann gegeben, wenn das Gericht den klägerischen Rechtsstandpunkt aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder für zumindest vertretbar hält und ggf. – sofern der Tatsachenstoff noch nicht geklärt ist – von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist.

2. Indessen ist auch unter Beachtung dieser verfassungsrechtlichen Anforderungen im vorliegenden Fall eine hinreichende Erfolgsaussicht des in dem Verfahren der Hauptsache geltend gemachten Rechtsschutzbegehrens zu verneinen. Dies gilt selbst dann, wenn das Rechtsschutzbegehren der Klägerin unter allen auch nur entfernt in Betracht kommenden Zielsetzungen und rechtlichen Voraussetzungen geprüft wird:

a) Soweit das Klagebegehren dahin gehend verstanden wird, dass die Klägerin die Gewährung einer einmaligen Leistung begehrt, um damit eine Nachforderung ihres Energielieferanten begleichen zu können, fehlt es an einer ernsthaft in Betracht zu ziehenden Anspruchsgrundlage. Zwar sieht § 22 Abs. 5 SGB II bei noch bestehenden Energielieferungsschulden eine Schuldenübernahme durch den Grundsicherungsträger vor, doch kann diese Vorschrift vorliegend nicht herangezogen werden. Abgesehen davon, dass nicht feststeht, dass die Energielieferungsschulden der Klägerin noch fortbestehen, fehlt es ersichtlich auch an den weiteren, im Gesetz im Einzelnen genannten Voraussetzungen.

b) Soweit das Klagebegehren dahin gehend zu verstehen sein sollte, dass für den Zeitraum vom Februar bis November 2006 rückwirkend höhere laufende Leistungen verlangt werden, insbesondere unter dem Gesichtspunkt eines höheren Regelsatzes, höherer Kosten der Unterkunft oder auch eines Mehrbedarfs, ist zunächst zweifelhaft, ob die angefochtenen Bescheide überhaupt eine Entscheidung über höhere laufende Leistungen getroffen haben. Selbst wenn dies indessen zu bejahen sein sollte und die Klage infolgedessen zulässig wäre, fehlt es aus anderen Gründen insoweit an einer hinreichenden Erfolgsaussicht:

Hinsichtlich eines höheren Regelsatzes ist das klägerische Begehren durch das geltende einfache Gesetzesrecht ausgeschlossen; die Möglichkeit einer Verfassungswidrigkeit des Regelsatzes besteht allenfalls theoretisch und ist, wie das Sozialgericht bereits im Einzelnen ausgeführt hat, so weit entfernt, dass eine Erfolgsaussicht zu verneinen ist. Gleiches gilt auch hinsichtlich der im geltenden Gesetzesrecht nicht vorgesehenen Berücksichtigung weiterer Stromkosten als Kosten der Unterkunft.

Soweit sich die Klägerin nunmehr im Beschwerdeverfahren erstmals auch auf die Gewährung eines Mehrbedarfs bezieht, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dieses Begehren im Klageverfahren selbst bislang nicht geltend gemacht wurde. Darüber hinaus fehlt es bislang auch an jeglichem verwertbarem klägerischen Vortrag, der Anlass zu einer näheren Sachprüfung durch das Gericht geben könnte. Eine hinreichende Erfolgsaussicht scheidet derzeit jedenfalls aus, weil das Sozialgericht vor dem gegenwärtigen Verfahrensstand nicht veranlasst ist, Ermittlungen von Amts wegen – die derzeit nichts anderes als Ermittlungen "ins Blaue hinein" sein könnten – durchzuführen. Sollte die Klägerin hierzu im weiteren Verfahrensverlauf näher vortragen, mag insoweit zukünftig auch eine hinreichende Erfolgsaussicht in Betracht kommen. Die Klägerin kann dann dem durch Stellung eines erneuten Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe Rechnung tragen.

c) Soweit schließlich das Klagebegehren auch auf die Gewährung höherer zukünftiger laufender Leistungen gerichtet sein sollte, ist die Klage aus den Gründen, die das Sozialgericht genannt hat und auf die der Senat gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug nimmt, unzulässig und nicht mit hinreichender Aussicht auf Erfolg belegt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss kann gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Rechtskraft
Aus
Saved