L 25 B 2411/08 AS NZB

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 109 AS 5171/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 2411/08 AS NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. September 2008 zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

Gründe:

Die Berufung war gemäß §§ 145, 144 Abs. 2 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die grundsätzliche Bedeutung liegt in der klärungsfähigen und –bedürftigen Frage, ob ein Anspruch auf Übernahme von Bewerbungskosten nach §§ 45 S. 2 Nr. 1, 46 Abs. 1 SGB III voraussetzt, dass die Bewerbungskosten durch Vorlage schriftlicher Unterlagen nachgewiesen werden, oder ob hierfür auch die Vorlage von auf einem elektronischen Datenträger gespeicherten Informationen ausreicht.

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 145 Abs. 5 SGG unter einem noch zu vergebenden Aktenzeichen als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Kläger bedarf es nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 145 Abs. 5 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde ans Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved