L 25 AS 146/09 RG

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 37 AS 11813/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 AS 146/09 RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 27. November 2008 wird als unzulässig verworfen. Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 27. November 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Anhörungs- und des Gegenvorstellungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die vom Kläger erhobenen Rechtsbehelfe gegen den Beschluss des Senats vom 27. November 2008 haben keinen Erfolg. Trotz anders lautender Bezeichnung handelt es sich bei diesen Rechtsbehelfen bei sachdienlicher Auslegung der Ausführungen des Klägers nicht um eine Beschwerde, sondern um eine Anhörungsrüge im Sinne des § 178 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sowie eine im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte Gegenvorstellung, weil sich der Kläger mit seinem Änderungsbegehren nicht an das Bundessozialgericht, sondern an den Senat als Urheber des angegriffenen Beschlusses gewandt hat und eine Beschwerde gegen diesen Beschluss nach § 177 SGG ohnehin nicht statthaft sein könnte.

Die nach den vorstehenden Ausführungen vom Kläger erhobene Anhörungsrüge erweist sich jedoch bereits als unzulässig. Denn abgesehen davon, dass der Kläger die Rüge nicht innerhalb der in § 178 a Abs. 2 Satz 1 SGG erhobenen Frist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben haben dürfte, weil der Beschluss des Senats vom 27. November 2008 am selben Tage verkündet worden ist, die Rüge jedoch erst einen Monat nach der auf den 15. Dezember 2008 datierenden Zustellung der Sitzungsniederschrift am 15. Januar 2009 bei Gericht eingegangen ist, fehlt es jedenfalls an der nach § 178 a Abs. 2 Satz 5 SGG erforderlichen Darlegung, dass der Senat den Anspruch des Klägers in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben könnte, weil sich das Vorbringen des Klägers in dem bloßen Hinweis darauf erschöpft, dass und warum der Beschluss des Senats seiner Auffassung nach fehlerhaft sei. Im Übrigen vermag der Senat nach Lage der Akten eine Gehörsverletzung hier aber auch nicht zu erkennen.

Die vom Kläger überdies erhobene Gegenvorstellung erweist sich demgegenüber jedenfalls als unbegründet. Denn ungeachtet der Frage, ob für sie nach Einführung der Anhörungsrüge überhaupt noch Raum sein kann, fehlt es hier zumindest an der Erfüllung ihrer materiell-rechtlichen Voraussetzungen. Denn Anhaltspunkte dafür, dass der Beschluss des Senats offensichtlich unrichtig sein, Grundrechte des Antragstellers verletzen oder auf einem groben prozessualen Unrecht beruhen könnte, liegen nicht vor. Der Senat hält es jedoch mit Blick auf die vom Kläger nunmehr überreichten Unterlagen für denkbar, dass sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zwischenzeitlich in entscheidungserheblicher Weise geändert haben, so dass der Beschluss vom 27. November 2008 gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 120 Abs. 4 der Zivilprozessordnung zugunsten des Klägers geändert werden könnte. Um über die Möglichkeit einer solchen Änderung sachgerecht entscheiden zu können, benötigt der Senat allerdings eine aktuelle Erklärung des Klägers über dessen persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse nebst den dazu erforderlichen Belegen. Nach Eingang dieser Unterlagen wird er über die Änderung seines Beschlusses entscheiden und weist vorsorglich darauf hin, dass dieser Beschluss solange Wirkung entfaltet, bis er – was unter Umständen auch rückwirkend für die Zeit ab Änderung der maßgebenden Verhältnisse geschehen kann – geändert worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in analoger Anwendung.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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