Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 82 AS 40093/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 AS 230/09 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. Januar 2009 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für die Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung einerseits höherer Leistungen für die Begleichung ihrer Mietkosten, andererseits von Einstiegsgeld für die Zeit vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2009 sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche und das Beschwerdeverfahren.
Die 1946 geborene, ehemals als Tänzerin sowie Schauspielerin tätige und dann länger erkrankte Antragstellerin bezieht seit geraumer Zeit Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Nachdem sie eine vom Antragsgegner – jedenfalls teilweise - finanzierte Ausbildung zur Heilpraktikerin abgeschlossen und von ihm finanziell unterstützte Fortbildungen in Akupunktur und Ohrakupunktur durchlaufen hatte, rechnete sie sich im Hinblick auf angeblich gute Kontakte zu Prominenten hohe Chancen aus, ihre Hilfebedürftigkeit durch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Heilpraktikerin zu überwinden. Da ihr in ihrer ehemals angemieteten Wohnung die gewerbliche Nutzung untersagt war, mietete die allein stehende Antragstellerin unter der sich aus dem Rubrum ergebenden Anschrift zum 01. Dezember 2007 eine sich über drei Zimmer erstreckende 96,29 m² große Wohnung an, für die eine Miete in Höhe von insgesamt 1.190,00 EUR (960,00 EUR Kaltmiete, 85,00 EUR Heiz- und 145,00 EUR sonstige Nebenkosten) zu entrichten ist. Eine schriftliche Zusicherung über die Übernahme der Mietkosten existiert nicht. Allerdings übernahm der Antragsgegner nach Gesprächen mit der Antragstellerin im Folgenden die Mietkaution (2.880,00 EUR) und trug die Umzugskosten in Höhe von gut 2.000,00 EUR. Weiter gewährte er der Antragstellerin gestützt auf § 23 Abs. 3 SGB II als Leistungen zur Erstausstattung der Wohnung 832,00 EUR für Jalousien für den Praxisraum sowie 360,00 EUR für TDP-Lampen, die als Therapiegerät einzusetzen sind. Im Übrigen bewilligte er ihr Mittel für Coachingstunden in Höhe mehrerer Hundert Euro. Schließlich gewährte er der Antragstellerin mit Bescheid vom 23. Januar 2008 für die erste Hälfte des Jahres 2008 Einstiegsgeld in Höhe von 173,50 EUR monatlich und setzte dieses mit Bescheid vom 04. Dezember 2008 für die Zeit vom 01. Juli bis zum 31. Dezember 2008 auf 140,40 EUR monatlich fest. Daneben erhielt die Antragstellerin zur Förderung des Einstiegs in die Selbständigkeit ein Darlehen der Ibank B über mehrere Tausend Euro. Tatsächlich eröffnete die Antragstellerin ihre Praxis erst im April 2008 und erzielte im Mai die ersten Einnahmen, konnte jedoch im Laufe des Jahres 2008 keinen Gewinn verbuchen.
Als Arbeitslosengeld II gewährte der Antragsgegner der Antragstellerin für die Zeit vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2008 Leistungen zur Grundsicherung in Höhe von 1.530,47 EUR (Bescheid vom 21. Dezember 2007). Dieser Betrag umfasste neben dem Regelsatz von 347,00 EUR Leistungen für die Kosten der Unterkunft in Höhe von 1.183,47 EUR (volle Miete abzgl. eines Anteils für die Warmwasseraufbereitung). Für den Zeitraum vom 01. Juli bis zum 31. Dezem¬ber 2008 erhöhte er die gewährten Leistungen im Hinblick auf die Anhebung des Regelsatzes um 4,00 EUR auf insgesamt 1.534,47 EUR, reduzierte die Leistungen dann aber auf monatlich 972,50 EUR (Bescheid vom 23. Mai 2008 und Änderungsbescheid vom 20. Juni 2008). Dem lag zugrunde, dass er nunmehr Kosten der Unterkunft nur noch in Höhe von 621,50 EUR übernahm, nicht mehr aber Leistungen für die auf den - mit 46 m² Größe veranschlagten - Praxisbereich anteilig entfallenden Kosten von 568,50 EUR gewährte. Dem hiergegen eingelegten Widerspruch der Antragstellerin half er mit Bescheid vom 08. Oktober 2008 ab und bewilligte ihr Leistungen wieder unter Ansatz der vollen Mietkosten abzüglich eines auf die Warmwasseraufbereitung entfallenden Anteils.
Am 27. November 2008 beantragte die Antragstellerin die Weiterbewilligung von Leistungen zur Grundsicherung. Nachdem ihr Schriftsatz vom 02. Mai 2008 zumindest nahe gelegt hatte, dass sich der gewerblich genutzte Teil ihrer Wohnung auf eine Fläche von 46 m² beläuft, wurde dieser nunmehr deutlich geringer bemessen (21,80 m², daraus resultierender Anteil der Miete: 920,55 EUR). Auf dieser Grundlage gewährte der Antragsgegner der Antragstellerin (vorläufig) für die erste Jahreshälfte 2009 monatliche Leistungen in Höhe von 1.267,32 EUR (Bescheid vom 05. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2009). Neben dem Regelsatz setzte er Kosten der Unterkunft in Höhe von 916,32 EUR an. Die Antragstellerin hat hiergegen zwischenzeitlich Klage erhoben.
Am 17. Dezember 2008 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Berlin beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr ab dem 01. Januar 2009 fortlaufend Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 1.534,47 EUR sowie Einstiegsgeld in Höhe von 173,50 EUR monatlich zu gewähren. Tags darauf hat sie die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, dass eine Förderung der Selbständigkeit für zwei Jahre geboten und auch nicht anders befristet worden sei. Der Antragsgegner habe die Existenzgründung gefördert, sodass sie aufgrund der Absprache von einer Dauer von zwei Jahren habe ausgehen können. Ihr Anspruch folge schon aus Vertrauensschutzgründen, nachdem ihr bereits zweimal die volle Leistung bewilligt worden sei.
Mit Beschluss vom 16. Januar 2009 hat das Sozialgericht Berlin den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht sei. Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Übernahme der vollen Mietkosten im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2009. Die tatsächlichen Unterkunftskosten überschritten das Maß des Angemessenen, das für einen Einpersonenhaushalt in B in etwa bei 360,00 EUR liege, um ein Vielfaches. Ein Anspruch folge auch nicht aus einer Zusicherung des Antragsgegners. Es sei nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner die Übernahme des Mietanteils für die Praxis für das Jahr 2009 zugesichert habe. Ob der Antragsgegner die Übernahme der (Wohn-)Unterkunftskosten zugesichert habe, könne dahinstehen, da er bereits mehr als die anteiligen Wohnkosten der Antragstellerin übernehme. Insbesondere aber liege keine schriftliche Zusicherung nach § 34 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) vor. Schließlich ergebe sich ein Anspruch auf Gewährung der vollen Mietkosten einschließlich des Gewerbeanteils nicht nach den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung aufgrund gleichmäßiger Verwaltungspraxis im Jahr 2008. Die Gewährung einer – nach Ansicht des Gerichts – gesetzlich jedenfalls nach § 22 Abs. 1 SGB II nicht gerechtfertigten Förderung der Selbständigkeit der Antragstellerin im Jahr 2008 begründe keine Selbstbindung für eine Förderung im Jahr 2009. § 22 Abs. 1 SGB II begründe keinen Anspruch auf bezuschussende Förderung eines Gewerbes eines Hilfebedürftigen. Auch bzgl. des geltend gemachten Einstiegsgeldes sei kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es sei nach Aktenlage nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass die Antragstellerin für das Jahr 2009 überhaupt einen Antrag auf Gewährung von Einstiegsgeld gestellt habe. Im Übrigen stehe nach § 29 SGB II die Gewährung von Einstiegsgeld sowie die Bemessung der Höhe im Ermessen des Antragsgegners. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Prozesskostenhilfe sei mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung nicht zu gewähren.
Gegen diesen ihr am 21. Januar 2009 zugestellten Beschluss richtet sich die am 23. Januar 2009 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Zugleich hat sie die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Zur Begründung macht sie geltend, dass sich das Sozialgericht fehlerhaft nur mit § 22 SGB II beschäftigt habe. Als Anspruchsgrundlage kämen jedoch § 16 Abs. 2 SGB II und §§ 57 und 58 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) in Betracht, auf die § 16 SGB II verweise. Im Übrigen liege durch die einmalig unstreitig bewilligten Leistungen des Antragsgegners eine Selbstbindung der Verwaltung vor. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass sie beabsichtige, über das 65. Lebensjahr hinaus selbständig tätig zu werden. Im Übrigen habe die Ibank B bereits angekündigt, den Kredit zu kündigen, falls sie die zweite Rate nicht zahle. Es gehe daher um ihre Existenz.
Der Antragsgegner hat mit Bescheid vom 26. Februar 2009 die Gewährung von Einstiegsgeld für die Zeit ab dem 01. Januar 2009 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass die Antragstellerin die angeforderte Einnahme-Überschuss-Rechnung der vergangenen sechs Fördermonate nicht eingereicht habe. Fest stehe jedoch, dass sie innerhalb des Förderjahres kein anrechenbares Einkommen erzielt habe. Ihre persönliche, ausgesprochen positive Einschätzung der künftigen Geschäftsentwicklung sei nicht nachvollziehbar und erscheine völlig unrealistisch. Bereits im abgelaufenen Förderjahr hätten sich ihre Erwartungen nie verwirklicht. Im Gegenteil habe sie noch Anfang Dezember 2008 selbst angegeben, dass die Einnahmen nicht einmal zur Deckung der laufenden Kosten für den Betrieb der Praxis ausreichten.
II.
Die Beschwerden der Antragstellerin sind gemäß §§ 172 Abs. 1 und Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der seit dem 01. April 2008 geltenden Fassung statthaft und im Übrigen zulässig, insbesondere schriftlich und fristgerecht eingelegt (§ 173 SGG). Sie sind jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht nicht nur die Gewährung von Prozesskostenhilfe, sondern auch die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung abgelehnt, der Antragstellerin für die Zeit vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2009 höhere Leistungen zur Begleichung ihrer Mietkosten sowie Einstiegsgeld zu gewähren.
Nach § 86b Abs. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht (Anordnungsanspruch) und die Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind jeweils glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dies ist der Antragstellerin nicht gelungen.
Im Hinblick auf die durch den Antragsgegner – zur Überzeugung des Senats jedenfalls bzgl. der herangezogenen Anspruchsgrundlagen – mehrfach fehlerhaft erfolgten Leistungsgewährungen mag die Antragstellerin in ihrer Hoffnung, beim Aufbau ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit als Heilpraktikerin längerfristig und großzügig finanziell gefördert zu werden, bestärkt worden sein. Allein daraus lässt sich jedoch keine – auch für die vorläufige Leistungsgewährung erforderliche – Rechtsgrundlage ableiten, die ihr Begehren stützen könnte. Im Gegenteil ist das Sozialgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat.
Soweit die Antragstellerin über die vom Antragsgegner für die Zeit vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2009 für Unterkunft und Heizung gewährten Leistungen in Höhe von 916,32 EUR hinaus die Übernahme der vollen Mietkosten (1.190,00 EUR) - abzüglich eines Anteils für die Warmwasseraufbereitung - in Höhe von monatlich 1.183,47 EUR begehrt, kann sie ihren Anspruch insbesondere nicht auf § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II stützen. Nach dieser Vorschrift, auf deren Grundlage der Antragsgegner die Leistungen in der vorgenannten Höhe für das Jahr 2008 gewährt hatte, werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Hierzu gehören die von der Antragstellerin geltend gemachten Kosten jedoch nicht. Denn erfasst werden von dieser Vorschrift nur Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Unterkunft und damit nach allgemeiner Terminologie Leistungen für Wohnraum. Die Übernahme von Leistungen für Geschäftsräume kommt hingegen nach dieser Norm nicht in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 23.11.2006 – B 11b AS 3/05 R – zitiert nach juris, Rn. 15). Kosten, die über die gewährten – und für einen Einpersonenhaushalt in B bereits offensichtlich nicht angemessenen - 916,32 EUR hinaus für die Unterkunft benötigt würden, entstehen der Antragstellerin hingegen nicht. Der Antragsgegner hat ihr vorliegend den Mietanteil gewährt, der auf den privat genutzten Anteil der insgesamt 96,29 m² großen Wohnung entfällt. Diesen hat er – den Angaben der Antragstellerin im Folgeantrag vom 27. November 2008 folgend – abzüglich des angeblich auf die gewerbliche Nutzung entfallenden Anteils von 21,80 m² mit 74,45 m² angesetzt. Der Senat hat gewisse Zweifel, ob der gewerblich genutzte Anteil der Wohnung sich nicht tatsächlich – was jedenfalls die Angaben der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 02. Mai 2008 nahe legen - auf 46 m² beläuft. Letztlich bedarf dies hier jedoch keiner Klärung, da die Antragstellerin durch die fehlerhafte Berechnung des auf ihre Unterkunft entfallenden Mietanteils allenfalls begünstigt wäre.
Eine sonstige Rechtsgrundlage, aufgrund derer der Antragsgegner verpflichtet sein könnte, den Differenzbetrag zwischen den gewährten Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung und der vollen Miete zu zahlen, vermag der Senat nicht zu erkennen.
Soweit die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin meinen, aus den Regelungen der §§ 57 und 58 SGB III Rechte für die Antragstellerin herleiten zu können, vermag das Gericht ihnen nicht zu folgen. Dabei kann dahinstehen, ob sich aus den genannten Vorschriften überhaupt ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen für die Miete gewerblich genutzter Räumlichkeiten ergeben könnte. Denn so wenig wie diese im Vierten Abschnitt des Vierten Kapitels des SGB III angesiedelten Vorschriften bis Ende 2008 im Geltungsbereich des SGB II anwendbar waren (vgl. BSG, Urteil vom 23.11.2006 – B 11b AS 3/05 R – zitiert nach juris, Rn. 17), sind sie es unter der Geltung des § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der aktuell geltenden Fassung des Art. 2 des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21. Dezember 2008. Nach §§ 16, 16b und 16c SGB II in der seit dem 01. Januar 2009 geltenden und hier nach § 66 SGB II maßgeblichen Fassung besteht kein Raum für die Übernahme laufender Mietkosten.
Auch kann die Antragstellerin einen weitergehenden Anspruch auf Übernahme der Mietkosten nicht aus einer Zusicherung herleiten. Wie bereits das Sozialgericht Berlin zutreffend dargestellt hat, bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen, zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form (§ 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Eine entsprechende schriftliche Zusage liegt jedoch unstreitig nicht vor. Schließlich kann die Antragstellerin nicht unter dem Aspekt der Selbstbindung der Verwaltung für sich Rechte herleiten. Aus der Förderung der selbständigen Tätigkeit durch Übernahme der Mietkosten im Jahre 2008 folgt kein Anspruch, dass diese Förderung – unabhängig vom Vorliegen der hierzu erforderlichen Voraussetzungen – im Folgejahr fortgesetzt wird.
Auch soweit die Antragstellerin Einstiegsgeld begehrt, hat sie keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Senat sieht es nicht als überwiegend wahrscheinlich an, dass der Antragsgegner in der Hauptsache verpflichtet werden könnte, ihr für die Zeit vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2009 Einstiegsgeld in Höhe von 173,50 EUR monatlich zu gewähren. Abgesehen davon, dass dies angesichts des Charakters der maßgeblichen Rechtsgrundlagen als Ermessensvorschriften nur im Falle einer – eher unwahrscheinlichen – Ermessenreduzierung auf Null möglich wäre, liegen zur Überzeugung des Senats bereits die Voraussetzungen, die der Behörde überhaupt das Ermessen eröffnen würden, nicht vor.
Nachdem der Antragstellerin Einstiegsgeld zuvor lediglich bis zum 30. Juni 2008 und dann verlängernd bis zum 31. Dezember 2008 gewährt worden war, richtet sich die Weiterbewilligung nach § 66 SGB II i.V.m. § 16b und c SGB II. Mit diesen Vorschriften hat der Gesetzgeber nunmehr ausdrücklich normiert, dass Eingliederungsleistungen für Selbständige nur zu gewähren sind, wenn ein Eingliederungserfolg mit hinreichender Sicherheit vorhergesagt, mithin aufgrund einer Plausibilitätsprüfung und eines schlüssigen Konzepts davon ausgegangen werden kann, dass die Tätigkeit Aussicht auf einen wirtschaftlichen Erfolg bietet. Denn es ist nicht Anliegen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, eine Persönlichkeitsentfaltung ohne Rücksicht auf die Sicherung der Lebensgrundlage zu ermöglichen (vgl. BSG, Urteil vom 23.11.20006 – B 11b AS 3/05 R – zitiert nach juris, Rn. 27 m.w.N.). Einstiegsgeld kann erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die eine selbständige hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, daher nur gewährt werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich und zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird (§§ 16b Abs. 1 Satz 1, § 16c Abs. 1 Satz 1 SGB II). Dass diese Voraussetzungen vorliegen, ist nach dem Vortrag der Antragstellerin nicht anzunehmen. Im Gegenteil hat sie gerade nicht glaubhaft gemacht, dass ihre selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und ihre Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird.
Der Senat verkennt nicht, dass eine selbständige Tätigkeit in aller Regel nicht sofort gewinnbringend ist, sondern eine gewisse Anlaufzeit benötigt. Indes kann nach seiner Überzeugung nach nunmehr einjähriger Förderung eine positive Prognose nur noch dann gestellt werden, wenn bereits eine gewisse positive Entwicklung der Geschäftszahlen zu erkennen wäre. Dass dies aber der Fall wäre, hat die Antragstellerin selbst nicht geltend, geschweige denn glaubhaft gemacht. Im Gegenteil lassen ihre Angaben im Verwaltungs- und einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht ansatzweise einen sich abzeichnenden wirtschaftlichen Erfolg ihrer Bemühungen erkennen. Stattdessen erscheint danach vielmehr fraglich, ob die Antragstellerin ihrer Tätigkeit überhaupt in einem Umfang nachgehen kann, der einen wirtschaftlichen Erfolg auch nur möglich erscheinen lässt. Denn ihr bisheriger Vortrag ist im Wesentlichen geprägt von Erklärungen, aufgrund eigener psychischer Instabilität und wegen eigener Erholungs- und Behandlungsbedürftigkeit Patienten nicht oder nur eingeschränkt behandeln und/oder vorgesehene Aktivitäten ("Schmerzgruppe") nicht durchführen zu können. Warum die bisher offensichtlich zu positive Einschätzung der Antragstellerin hinsichtlich der – ganz entscheidend von ihren persönlichen Ressourcen und Kontakten abhängenden – Entwicklung ihrer Tätigkeit nunmehr realistisch sein sollte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Für eine erfolgreiche selbständige Tätigkeit ist es erforderlich, dass trotz etwaiger Phasen eigener Unpässlichkeit rentabel und gewinnbringend gearbeitet wird. Dass dies bei der Antragstellerin zu erwarten ist, ist nicht erkennbar. Anlass, gemäß § 16c Abs. 1 Satz 2 SGB II eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit einzufordern, besteht mangels Vorlage auch nur ansatzweise aussagekräftiger Zahlen zur wirtschaftlichen Entwicklung nicht.
Schließlich kann die Antragstellerin auch insoweit keine Ansprüche aus Vertrauensschutzgesichtspunkten herleiten. Ihre Auffassung, sie habe mangels ausdrücklicher Befristung auf eine zweijährige Förderung vertrauen dürfen, geht offensichtlich fehl. Die Förderungshöchstdauer beträgt 24 Monate (§ 16b Abs. 2 Satz 1 SGB II, zuvor § 29 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Daraus folgt aber gerade nicht, dass stets für diese Dauer Leistungen gewährt werden müssten. Andernfalls könnte von Anfang an eine entsprechende Leistungsbewilligung erfolgen. Vorliegend hat der Antragsgegner das Einstiegsgeld jedoch jeweils nur für sechs Monate – und damit sehr wohl zeitlich begrenzt - bewilligt, sodass der Antragstellerin klar sein musste, dass eine Weitergewährung keinesfalls sicher, sondern von einer weiteren positiven Prognose abhängig war. Hinsichtlich einer etwaigen Selbstbindung der Verwaltung kann ergänzend auf obige Ausführungen verwiesen werden.
Aus den vorgenannten Gründen hatte das einstweilige Rechtsschutzverfahren von Anfang an keine hinreichenden Erfolgsaussichten, so dass das Sozialgericht zu Recht nach § 73a SGB II i.V.m. §§ 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat und diese auch für das Beschwerdeverfahren nicht in Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung beruht im Hinblick auf die PKH-Beschwerde auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO, im Übrigen auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung einerseits höherer Leistungen für die Begleichung ihrer Mietkosten, andererseits von Einstiegsgeld für die Zeit vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2009 sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche und das Beschwerdeverfahren.
Die 1946 geborene, ehemals als Tänzerin sowie Schauspielerin tätige und dann länger erkrankte Antragstellerin bezieht seit geraumer Zeit Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Nachdem sie eine vom Antragsgegner – jedenfalls teilweise - finanzierte Ausbildung zur Heilpraktikerin abgeschlossen und von ihm finanziell unterstützte Fortbildungen in Akupunktur und Ohrakupunktur durchlaufen hatte, rechnete sie sich im Hinblick auf angeblich gute Kontakte zu Prominenten hohe Chancen aus, ihre Hilfebedürftigkeit durch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Heilpraktikerin zu überwinden. Da ihr in ihrer ehemals angemieteten Wohnung die gewerbliche Nutzung untersagt war, mietete die allein stehende Antragstellerin unter der sich aus dem Rubrum ergebenden Anschrift zum 01. Dezember 2007 eine sich über drei Zimmer erstreckende 96,29 m² große Wohnung an, für die eine Miete in Höhe von insgesamt 1.190,00 EUR (960,00 EUR Kaltmiete, 85,00 EUR Heiz- und 145,00 EUR sonstige Nebenkosten) zu entrichten ist. Eine schriftliche Zusicherung über die Übernahme der Mietkosten existiert nicht. Allerdings übernahm der Antragsgegner nach Gesprächen mit der Antragstellerin im Folgenden die Mietkaution (2.880,00 EUR) und trug die Umzugskosten in Höhe von gut 2.000,00 EUR. Weiter gewährte er der Antragstellerin gestützt auf § 23 Abs. 3 SGB II als Leistungen zur Erstausstattung der Wohnung 832,00 EUR für Jalousien für den Praxisraum sowie 360,00 EUR für TDP-Lampen, die als Therapiegerät einzusetzen sind. Im Übrigen bewilligte er ihr Mittel für Coachingstunden in Höhe mehrerer Hundert Euro. Schließlich gewährte er der Antragstellerin mit Bescheid vom 23. Januar 2008 für die erste Hälfte des Jahres 2008 Einstiegsgeld in Höhe von 173,50 EUR monatlich und setzte dieses mit Bescheid vom 04. Dezember 2008 für die Zeit vom 01. Juli bis zum 31. Dezember 2008 auf 140,40 EUR monatlich fest. Daneben erhielt die Antragstellerin zur Förderung des Einstiegs in die Selbständigkeit ein Darlehen der Ibank B über mehrere Tausend Euro. Tatsächlich eröffnete die Antragstellerin ihre Praxis erst im April 2008 und erzielte im Mai die ersten Einnahmen, konnte jedoch im Laufe des Jahres 2008 keinen Gewinn verbuchen.
Als Arbeitslosengeld II gewährte der Antragsgegner der Antragstellerin für die Zeit vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2008 Leistungen zur Grundsicherung in Höhe von 1.530,47 EUR (Bescheid vom 21. Dezember 2007). Dieser Betrag umfasste neben dem Regelsatz von 347,00 EUR Leistungen für die Kosten der Unterkunft in Höhe von 1.183,47 EUR (volle Miete abzgl. eines Anteils für die Warmwasseraufbereitung). Für den Zeitraum vom 01. Juli bis zum 31. Dezem¬ber 2008 erhöhte er die gewährten Leistungen im Hinblick auf die Anhebung des Regelsatzes um 4,00 EUR auf insgesamt 1.534,47 EUR, reduzierte die Leistungen dann aber auf monatlich 972,50 EUR (Bescheid vom 23. Mai 2008 und Änderungsbescheid vom 20. Juni 2008). Dem lag zugrunde, dass er nunmehr Kosten der Unterkunft nur noch in Höhe von 621,50 EUR übernahm, nicht mehr aber Leistungen für die auf den - mit 46 m² Größe veranschlagten - Praxisbereich anteilig entfallenden Kosten von 568,50 EUR gewährte. Dem hiergegen eingelegten Widerspruch der Antragstellerin half er mit Bescheid vom 08. Oktober 2008 ab und bewilligte ihr Leistungen wieder unter Ansatz der vollen Mietkosten abzüglich eines auf die Warmwasseraufbereitung entfallenden Anteils.
Am 27. November 2008 beantragte die Antragstellerin die Weiterbewilligung von Leistungen zur Grundsicherung. Nachdem ihr Schriftsatz vom 02. Mai 2008 zumindest nahe gelegt hatte, dass sich der gewerblich genutzte Teil ihrer Wohnung auf eine Fläche von 46 m² beläuft, wurde dieser nunmehr deutlich geringer bemessen (21,80 m², daraus resultierender Anteil der Miete: 920,55 EUR). Auf dieser Grundlage gewährte der Antragsgegner der Antragstellerin (vorläufig) für die erste Jahreshälfte 2009 monatliche Leistungen in Höhe von 1.267,32 EUR (Bescheid vom 05. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2009). Neben dem Regelsatz setzte er Kosten der Unterkunft in Höhe von 916,32 EUR an. Die Antragstellerin hat hiergegen zwischenzeitlich Klage erhoben.
Am 17. Dezember 2008 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Berlin beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr ab dem 01. Januar 2009 fortlaufend Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 1.534,47 EUR sowie Einstiegsgeld in Höhe von 173,50 EUR monatlich zu gewähren. Tags darauf hat sie die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, dass eine Förderung der Selbständigkeit für zwei Jahre geboten und auch nicht anders befristet worden sei. Der Antragsgegner habe die Existenzgründung gefördert, sodass sie aufgrund der Absprache von einer Dauer von zwei Jahren habe ausgehen können. Ihr Anspruch folge schon aus Vertrauensschutzgründen, nachdem ihr bereits zweimal die volle Leistung bewilligt worden sei.
Mit Beschluss vom 16. Januar 2009 hat das Sozialgericht Berlin den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht sei. Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf Übernahme der vollen Mietkosten im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2009. Die tatsächlichen Unterkunftskosten überschritten das Maß des Angemessenen, das für einen Einpersonenhaushalt in B in etwa bei 360,00 EUR liege, um ein Vielfaches. Ein Anspruch folge auch nicht aus einer Zusicherung des Antragsgegners. Es sei nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner die Übernahme des Mietanteils für die Praxis für das Jahr 2009 zugesichert habe. Ob der Antragsgegner die Übernahme der (Wohn-)Unterkunftskosten zugesichert habe, könne dahinstehen, da er bereits mehr als die anteiligen Wohnkosten der Antragstellerin übernehme. Insbesondere aber liege keine schriftliche Zusicherung nach § 34 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) vor. Schließlich ergebe sich ein Anspruch auf Gewährung der vollen Mietkosten einschließlich des Gewerbeanteils nicht nach den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung aufgrund gleichmäßiger Verwaltungspraxis im Jahr 2008. Die Gewährung einer – nach Ansicht des Gerichts – gesetzlich jedenfalls nach § 22 Abs. 1 SGB II nicht gerechtfertigten Förderung der Selbständigkeit der Antragstellerin im Jahr 2008 begründe keine Selbstbindung für eine Förderung im Jahr 2009. § 22 Abs. 1 SGB II begründe keinen Anspruch auf bezuschussende Förderung eines Gewerbes eines Hilfebedürftigen. Auch bzgl. des geltend gemachten Einstiegsgeldes sei kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es sei nach Aktenlage nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass die Antragstellerin für das Jahr 2009 überhaupt einen Antrag auf Gewährung von Einstiegsgeld gestellt habe. Im Übrigen stehe nach § 29 SGB II die Gewährung von Einstiegsgeld sowie die Bemessung der Höhe im Ermessen des Antragsgegners. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Prozesskostenhilfe sei mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung nicht zu gewähren.
Gegen diesen ihr am 21. Januar 2009 zugestellten Beschluss richtet sich die am 23. Januar 2009 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Zugleich hat sie die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Zur Begründung macht sie geltend, dass sich das Sozialgericht fehlerhaft nur mit § 22 SGB II beschäftigt habe. Als Anspruchsgrundlage kämen jedoch § 16 Abs. 2 SGB II und §§ 57 und 58 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) in Betracht, auf die § 16 SGB II verweise. Im Übrigen liege durch die einmalig unstreitig bewilligten Leistungen des Antragsgegners eine Selbstbindung der Verwaltung vor. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass sie beabsichtige, über das 65. Lebensjahr hinaus selbständig tätig zu werden. Im Übrigen habe die Ibank B bereits angekündigt, den Kredit zu kündigen, falls sie die zweite Rate nicht zahle. Es gehe daher um ihre Existenz.
Der Antragsgegner hat mit Bescheid vom 26. Februar 2009 die Gewährung von Einstiegsgeld für die Zeit ab dem 01. Januar 2009 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass die Antragstellerin die angeforderte Einnahme-Überschuss-Rechnung der vergangenen sechs Fördermonate nicht eingereicht habe. Fest stehe jedoch, dass sie innerhalb des Förderjahres kein anrechenbares Einkommen erzielt habe. Ihre persönliche, ausgesprochen positive Einschätzung der künftigen Geschäftsentwicklung sei nicht nachvollziehbar und erscheine völlig unrealistisch. Bereits im abgelaufenen Förderjahr hätten sich ihre Erwartungen nie verwirklicht. Im Gegenteil habe sie noch Anfang Dezember 2008 selbst angegeben, dass die Einnahmen nicht einmal zur Deckung der laufenden Kosten für den Betrieb der Praxis ausreichten.
II.
Die Beschwerden der Antragstellerin sind gemäß §§ 172 Abs. 1 und Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der seit dem 01. April 2008 geltenden Fassung statthaft und im Übrigen zulässig, insbesondere schriftlich und fristgerecht eingelegt (§ 173 SGG). Sie sind jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht nicht nur die Gewährung von Prozesskostenhilfe, sondern auch die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung abgelehnt, der Antragstellerin für die Zeit vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2009 höhere Leistungen zur Begleichung ihrer Mietkosten sowie Einstiegsgeld zu gewähren.
Nach § 86b Abs. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht (Anordnungsanspruch) und die Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind jeweils glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dies ist der Antragstellerin nicht gelungen.
Im Hinblick auf die durch den Antragsgegner – zur Überzeugung des Senats jedenfalls bzgl. der herangezogenen Anspruchsgrundlagen – mehrfach fehlerhaft erfolgten Leistungsgewährungen mag die Antragstellerin in ihrer Hoffnung, beim Aufbau ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit als Heilpraktikerin längerfristig und großzügig finanziell gefördert zu werden, bestärkt worden sein. Allein daraus lässt sich jedoch keine – auch für die vorläufige Leistungsgewährung erforderliche – Rechtsgrundlage ableiten, die ihr Begehren stützen könnte. Im Gegenteil ist das Sozialgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat.
Soweit die Antragstellerin über die vom Antragsgegner für die Zeit vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2009 für Unterkunft und Heizung gewährten Leistungen in Höhe von 916,32 EUR hinaus die Übernahme der vollen Mietkosten (1.190,00 EUR) - abzüglich eines Anteils für die Warmwasseraufbereitung - in Höhe von monatlich 1.183,47 EUR begehrt, kann sie ihren Anspruch insbesondere nicht auf § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II stützen. Nach dieser Vorschrift, auf deren Grundlage der Antragsgegner die Leistungen in der vorgenannten Höhe für das Jahr 2008 gewährt hatte, werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Hierzu gehören die von der Antragstellerin geltend gemachten Kosten jedoch nicht. Denn erfasst werden von dieser Vorschrift nur Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Unterkunft und damit nach allgemeiner Terminologie Leistungen für Wohnraum. Die Übernahme von Leistungen für Geschäftsräume kommt hingegen nach dieser Norm nicht in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 23.11.2006 – B 11b AS 3/05 R – zitiert nach juris, Rn. 15). Kosten, die über die gewährten – und für einen Einpersonenhaushalt in B bereits offensichtlich nicht angemessenen - 916,32 EUR hinaus für die Unterkunft benötigt würden, entstehen der Antragstellerin hingegen nicht. Der Antragsgegner hat ihr vorliegend den Mietanteil gewährt, der auf den privat genutzten Anteil der insgesamt 96,29 m² großen Wohnung entfällt. Diesen hat er – den Angaben der Antragstellerin im Folgeantrag vom 27. November 2008 folgend – abzüglich des angeblich auf die gewerbliche Nutzung entfallenden Anteils von 21,80 m² mit 74,45 m² angesetzt. Der Senat hat gewisse Zweifel, ob der gewerblich genutzte Anteil der Wohnung sich nicht tatsächlich – was jedenfalls die Angaben der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 02. Mai 2008 nahe legen - auf 46 m² beläuft. Letztlich bedarf dies hier jedoch keiner Klärung, da die Antragstellerin durch die fehlerhafte Berechnung des auf ihre Unterkunft entfallenden Mietanteils allenfalls begünstigt wäre.
Eine sonstige Rechtsgrundlage, aufgrund derer der Antragsgegner verpflichtet sein könnte, den Differenzbetrag zwischen den gewährten Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung und der vollen Miete zu zahlen, vermag der Senat nicht zu erkennen.
Soweit die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin meinen, aus den Regelungen der §§ 57 und 58 SGB III Rechte für die Antragstellerin herleiten zu können, vermag das Gericht ihnen nicht zu folgen. Dabei kann dahinstehen, ob sich aus den genannten Vorschriften überhaupt ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen für die Miete gewerblich genutzter Räumlichkeiten ergeben könnte. Denn so wenig wie diese im Vierten Abschnitt des Vierten Kapitels des SGB III angesiedelten Vorschriften bis Ende 2008 im Geltungsbereich des SGB II anwendbar waren (vgl. BSG, Urteil vom 23.11.2006 – B 11b AS 3/05 R – zitiert nach juris, Rn. 17), sind sie es unter der Geltung des § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der aktuell geltenden Fassung des Art. 2 des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21. Dezember 2008. Nach §§ 16, 16b und 16c SGB II in der seit dem 01. Januar 2009 geltenden und hier nach § 66 SGB II maßgeblichen Fassung besteht kein Raum für die Übernahme laufender Mietkosten.
Auch kann die Antragstellerin einen weitergehenden Anspruch auf Übernahme der Mietkosten nicht aus einer Zusicherung herleiten. Wie bereits das Sozialgericht Berlin zutreffend dargestellt hat, bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen, zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form (§ 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Eine entsprechende schriftliche Zusage liegt jedoch unstreitig nicht vor. Schließlich kann die Antragstellerin nicht unter dem Aspekt der Selbstbindung der Verwaltung für sich Rechte herleiten. Aus der Förderung der selbständigen Tätigkeit durch Übernahme der Mietkosten im Jahre 2008 folgt kein Anspruch, dass diese Förderung – unabhängig vom Vorliegen der hierzu erforderlichen Voraussetzungen – im Folgejahr fortgesetzt wird.
Auch soweit die Antragstellerin Einstiegsgeld begehrt, hat sie keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Senat sieht es nicht als überwiegend wahrscheinlich an, dass der Antragsgegner in der Hauptsache verpflichtet werden könnte, ihr für die Zeit vom 01. Januar bis zum 30. Juni 2009 Einstiegsgeld in Höhe von 173,50 EUR monatlich zu gewähren. Abgesehen davon, dass dies angesichts des Charakters der maßgeblichen Rechtsgrundlagen als Ermessensvorschriften nur im Falle einer – eher unwahrscheinlichen – Ermessenreduzierung auf Null möglich wäre, liegen zur Überzeugung des Senats bereits die Voraussetzungen, die der Behörde überhaupt das Ermessen eröffnen würden, nicht vor.
Nachdem der Antragstellerin Einstiegsgeld zuvor lediglich bis zum 30. Juni 2008 und dann verlängernd bis zum 31. Dezember 2008 gewährt worden war, richtet sich die Weiterbewilligung nach § 66 SGB II i.V.m. § 16b und c SGB II. Mit diesen Vorschriften hat der Gesetzgeber nunmehr ausdrücklich normiert, dass Eingliederungsleistungen für Selbständige nur zu gewähren sind, wenn ein Eingliederungserfolg mit hinreichender Sicherheit vorhergesagt, mithin aufgrund einer Plausibilitätsprüfung und eines schlüssigen Konzepts davon ausgegangen werden kann, dass die Tätigkeit Aussicht auf einen wirtschaftlichen Erfolg bietet. Denn es ist nicht Anliegen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, eine Persönlichkeitsentfaltung ohne Rücksicht auf die Sicherung der Lebensgrundlage zu ermöglichen (vgl. BSG, Urteil vom 23.11.20006 – B 11b AS 3/05 R – zitiert nach juris, Rn. 27 m.w.N.). Einstiegsgeld kann erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die eine selbständige hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, daher nur gewährt werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich und zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird (§§ 16b Abs. 1 Satz 1, § 16c Abs. 1 Satz 1 SGB II). Dass diese Voraussetzungen vorliegen, ist nach dem Vortrag der Antragstellerin nicht anzunehmen. Im Gegenteil hat sie gerade nicht glaubhaft gemacht, dass ihre selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und ihre Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird.
Der Senat verkennt nicht, dass eine selbständige Tätigkeit in aller Regel nicht sofort gewinnbringend ist, sondern eine gewisse Anlaufzeit benötigt. Indes kann nach seiner Überzeugung nach nunmehr einjähriger Förderung eine positive Prognose nur noch dann gestellt werden, wenn bereits eine gewisse positive Entwicklung der Geschäftszahlen zu erkennen wäre. Dass dies aber der Fall wäre, hat die Antragstellerin selbst nicht geltend, geschweige denn glaubhaft gemacht. Im Gegenteil lassen ihre Angaben im Verwaltungs- und einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht ansatzweise einen sich abzeichnenden wirtschaftlichen Erfolg ihrer Bemühungen erkennen. Stattdessen erscheint danach vielmehr fraglich, ob die Antragstellerin ihrer Tätigkeit überhaupt in einem Umfang nachgehen kann, der einen wirtschaftlichen Erfolg auch nur möglich erscheinen lässt. Denn ihr bisheriger Vortrag ist im Wesentlichen geprägt von Erklärungen, aufgrund eigener psychischer Instabilität und wegen eigener Erholungs- und Behandlungsbedürftigkeit Patienten nicht oder nur eingeschränkt behandeln und/oder vorgesehene Aktivitäten ("Schmerzgruppe") nicht durchführen zu können. Warum die bisher offensichtlich zu positive Einschätzung der Antragstellerin hinsichtlich der – ganz entscheidend von ihren persönlichen Ressourcen und Kontakten abhängenden – Entwicklung ihrer Tätigkeit nunmehr realistisch sein sollte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Für eine erfolgreiche selbständige Tätigkeit ist es erforderlich, dass trotz etwaiger Phasen eigener Unpässlichkeit rentabel und gewinnbringend gearbeitet wird. Dass dies bei der Antragstellerin zu erwarten ist, ist nicht erkennbar. Anlass, gemäß § 16c Abs. 1 Satz 2 SGB II eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit einzufordern, besteht mangels Vorlage auch nur ansatzweise aussagekräftiger Zahlen zur wirtschaftlichen Entwicklung nicht.
Schließlich kann die Antragstellerin auch insoweit keine Ansprüche aus Vertrauensschutzgesichtspunkten herleiten. Ihre Auffassung, sie habe mangels ausdrücklicher Befristung auf eine zweijährige Förderung vertrauen dürfen, geht offensichtlich fehl. Die Förderungshöchstdauer beträgt 24 Monate (§ 16b Abs. 2 Satz 1 SGB II, zuvor § 29 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Daraus folgt aber gerade nicht, dass stets für diese Dauer Leistungen gewährt werden müssten. Andernfalls könnte von Anfang an eine entsprechende Leistungsbewilligung erfolgen. Vorliegend hat der Antragsgegner das Einstiegsgeld jedoch jeweils nur für sechs Monate – und damit sehr wohl zeitlich begrenzt - bewilligt, sodass der Antragstellerin klar sein musste, dass eine Weitergewährung keinesfalls sicher, sondern von einer weiteren positiven Prognose abhängig war. Hinsichtlich einer etwaigen Selbstbindung der Verwaltung kann ergänzend auf obige Ausführungen verwiesen werden.
Aus den vorgenannten Gründen hatte das einstweilige Rechtsschutzverfahren von Anfang an keine hinreichenden Erfolgsaussichten, so dass das Sozialgericht zu Recht nach § 73a SGB II i.V.m. §§ 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat und diese auch für das Beschwerdeverfahren nicht in Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung beruht im Hinblick auf die PKH-Beschwerde auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO, im Übrigen auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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