Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 2 RA 1443/02
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 RA 532/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der VEB Kraftfahrzeug-Instandhaltung Gera war kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens, weil sein Hauptzweck nicht in der industriellen massenhaften und standardisierten Fertigung von Sachgütern oder Bauwerken bestand.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 4. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatz¬versorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschafts¬überführungs¬gesetz (AAÜG) Beschäftigungszeiten vom 1. September 1966 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.
Der 1943 geborene Kläger bestand im Juli 1966 die Abschlussprüfung an der Ingenieurschule für Maschinen¬bau und Elektrotechnik Z. als Ingenieur und erhielt mit Urkunde vom 12. Juli 1966 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Im streitgegenständlichen Zeitraum war er im VEB Kraftfahrzeug-Instandhaltung G. (im Folgenden: VEB), zunächst als Sicherheitsinspektor und ab 1969 als Bereichsleiter Mittelinstandsetzung, beschäftigt. Ausweislich seines Ausweises für Arbeits- und Sozialordnung war er ab 1. Juli 1990 bei der AVS A. G. GmbH beschäftigt.
Eine Versorgungszusage erhielt der Kläger vor Schließung der Versorgungssysteme nicht. Seit 1. Mai 1984 zahlte er Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR).
Der VEB war am Stichtag des 30. Juni 1990 ein eigenständiger und rechtlich selbstständiger Betrieb innerhalb des VE Verkehrskombinats G. Rechtsvorgänger war der VEB Instandsetzungswerk G., der offenbar durch Enteignung aus einer Mercedes-Benz-Niederlassung hervorging und mit der Gründung des VEB Kombinat Kraftverkehr G. in einen unselbständigen Betrieb innerhalb des VEB Kombinat Kraftverkehr G. umgewandelt wurde. Ausweislich des Registers der Volkseigenen Wirtschaft erfolgte die Eintragung des "VEB Kombinat Kraftverkehr G. Betrieb Kraftfahrzeuginstandsetzungswerk G." in das Register am 13. Januar 1971. Mit Eintragung vom 27. März 1974 wurde er wieder in "VEB Kraftfahrzeuginstandsetzungswerk G. " und mit Datum vom 27. April 1982 in "VEB Kraftfahrzeug-Instandhaltung G." umbenannt. Mit Löschungsverfügung vom 17. August 1990 wurde schließlich in der Spalte 6 vermerkt "Von Amts wegen gelöscht gemäß § 7 Umwandlungsverordnung vom 1. März 1990 GBl. Teil I Nr. 14" sowie in Spalte 5 unter Buchstabe c) als Rechtsnachfolger die Karosserie- und Fahrzeugwerk GmbH, die J. Autohaus J. GmbH, die ASV A. G. GmbH, die AHE Autohaus E. GmbH, die Autohof S. GmbH, die AFA Autohaus G.-N. GmbH und die Att G. Autoteile-Technik GmbH, Groß- und Einzelhandel und die AVS A. G. GmbH, die am 17. August 1990 ins Handelsregister Teil C eingetragen wurde, aufgeführt (die Rechtsnachfolger wurden mit Eintragung vom 28. Oktober 1996 um die BEMA Bau-Energie-Maschinen-Anlagen Service G. GmbH ergänzt).
Den Antrag des Klägers vom 24. November 1999 auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 4. September 2001 ab und wies den dagegen gerichteten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2002 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der VEB sei kein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz gewesen.
Hiergegen hat der Kläger am 7. August 2002 vor dem Sozialgericht Altenburg (SG) Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, bei dem VEB habe sich um einen Produktionsbetrieb und zwar um ein Großfahrzeuginstandsetzungswerk mit 10 bis 20 v.H. Neufertigung von Ersatzteilen gehandelt. Zum Aufgabenbereich habe auch der Einbau zusätzlicher Ausstattungen oder neuer Baugruppen gehört. Der Neuaufbau von Fahrzeugen sei unter Verwendung neuer, gebrauchter oder aufgearbeiteter Ersatzteile vorgenommen worden. Der Kläger hat außerdem eine Sitzungsniederschrift der 12. Kammer des SG vom 31. Juli 2003 im Verfahren mit dem Aktenzeichen S 12 RA 212/01 vorgelegt. Es enthält die Vernehmung des ehemaligen technischen Leiters des VEB und (Mit-) Geschäftsführers der AVS A. G. GmbH, Dipl.-Ing. U. W. Dem ist die Beklagte entgegengetreten und hat ihrerseits einen Auszug aus der Systematik der Volkswirtschafts¬zweige der DDR vorgelegt.
Das SG hat einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft, den VEB betreffend, sowie das Statut des Ministeriums für Verkehrswesen der DDR beigezogen und die Klage mit Urteil vom 4. Mai 2004 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der VEB nicht einem Industrieministerium, sondern dem Ministerium für Verkehrswesen, Kraftverkehr und Straßenwesen und damit nicht dem industriellen Produktionssektor der ehemaligen DDR zugeordnet gewesen sei. Außerdem unterfalle die industrielle Instandsetzung nicht dem Produktionsbegriff im Sinne der Versorgungsordnung.
Mit seiner am 5. Juli 2004 eingelegten Berufung gegen das seinem Bevollmächtigten am 29. Juni 2004 zugestellte Urteil wiederholt der Kläger im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen und macht darüber hinaus geltend, dass der vom SG verwendete Produktionsbegriff der Versorgungsordnung und ihren Durchführungsbestimmungen nicht zu entnehmen sei. Zudem sei der Hauptzweck des VEB die Produktion gewesen. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. April 2008 (Az.: B 4 RS 31/07 R) sei bereits in sich widersprüchlich, wenn dort zwischen Fertigung und Produktion unterschieden werde. Außerdem unterscheide sich der VEB von dem von der BSG-Entscheidung betroffenen Betrieb dadurch, dass im VEB im Takt- und Fließverfahren gearbeitet worden sei. Schließlich habe die Beklagte in mehreren Fällen, so z.B. in dem oben genannten Verfahren vor der 12. Kammer des SG, entsprechende Zusatzversorgungszeiten anerkannt. Im Laufe des Berufungsverfahrens hat der Kläger außerdem verschiedene Unterlagen vorgelegt, darunter eine Kopie aus den "Informationen des Erzeugnisgruppenverbandes Kfz-Instandhaltung" sowie die schriftlichen Stellungnahmen des von der 12. Kammer des SG vernommenen Zeugen W. vom 7. Januar und vom 6. Dezember 2002 gegenüber dem SG in dem oben genannten Verfahren.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 4. Mai 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 4. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juli 2002 zu verpflichten, die Zeiten vom 1. September 1966 bis 30. Juni 1990 als Zugehörigkeitszeit zu dem Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG sowie die währenddessen erzielten Entgelte und sonstigen Sachverhalte im Sinne des AAÜG festzustellen und dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihren erstinstanzlichen Vortrag. Ergänzend trägt sie vor, dass es sich bei den Anerkenntnissen um "bedauerliche Einzelfallentscheidungen" ohne Zustimmung des Versorgungsträgers gehandelt habe.
Der Senat hat verschiedene Unterlagen beigezogen und den Beteiligten zur Kenntnis übersandt, darunter das Gründungsstatut des VEB Kombinat Kraftverkehr G. vom 21. Mai 1970 sowie ein nicht datiertes Statut des VE Verkehrskombinats G., den Handelsregisterauszug der AVS A. G. GmbH und die Akte des ehemaligen Registers der Volkseigenen Wirtschaft, den VEB betreffend. Schließlich hat der Senat den Beteiligten eine Kopie der Entscheidung des BSG vom 24. April 2008 (Az.: B 4 RS 31/07 R) zur Kenntnisnahme übersandt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozessakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Beschäftigungszeit vom 1. September 1966 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einschließlich der in diesem Zeit¬raum nachgewiesenen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Das AAÜG ist auf ihn nicht anwendbar.
Vom persönlichen Anwendungsbereich der maßgeblichen Norm des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG werden die Versorgungsberechtigungen (Ansprüche oder Anwartschaften) erfasst, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben. War ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deshalb eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn bei einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Anwartschaftsverlust nach Satz 2 dieser Vorschrift als nicht eingetreten.
Der Kläger erfüllt jedoch beide Voraussetzungen nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht. Er war bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 nicht Inhaber einer Versorgungs¬anwartschaft. Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihm eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden war, liegt nicht vor. Er hatte weder früher eine Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrags (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakts erhalten noch war er auf Grund eines Einzel¬vertrags oder einer späteren Rehabilitations¬entscheidung in das Versorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen worden. Auch der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt. Ein Anwendungsfall einer gesetzlich fingierten Anwartschaft ist nicht schon dann gegeben, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Beschäftigung in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatte; vielmehr muss der Betroffene nach den Regeln des Versorgungs¬systems tatsächlich einbezogen worden und nach erfolgter Einbeziehung später ausgeschieden sein (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 – Az.: B 4 RA 12/04 R, nach juris). Nach § 3 Abs. 5 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (nachfolgend: 2. DB z. ZAVO-techInt, GBl. der DDR Nr. 62 (S. 487)) erfolgte die Erteilung einer Versorgungs¬zusage ausschließlich durch Aushändigung eines "Dokuments über die zusätzliche Altersversorgung". Ein solches Dokument (Versicherungsurkunde) ist dem Kläger nicht ausgehändigt worden. Mangels Einbeziehung konnte er nicht aus einem Versorgungssystem in diesem Sinne ausscheiden.
Der Kläger war am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungs¬anwartschaft, wie sie sich aus der vom 4. Senat des Bundessozialgerichts vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG herleitet. Danach ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht in einem Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht aufgrund originären Bundesrechts (z. B. Art. 17 EV) einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungs¬zusage gehabt hätten (vgl. BSG, Urteile vom 9. April 2002 – Az.: B 4 RA 31/01 R, Az.: B 4 RA 41/01 R, Az.: B 4 RA 3/02 R, BSG, Urteil vom 10. April 2002 - Az.: B 4 RA 34/01 R - Az.: B 4 RA 10/02 R, nach juris).
Der Kläger hat am 1. August 1991 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (nachfolgend ZAVO-techInt, GBl. der DDR Nr. 93 (S. 844)) nicht erfüllt. Dies ist nur dann der Fall, wenn nach § 1 ZAVO-techInt i. V. m. § 1 Abs. 1 der 2. DB z. ZAVO-techInt drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der "Versorgungsberechtigte" muss am 30. Juni 1990 eine bestimmte Berufsbezeichnung geführt (persönlichen Voraussetzung) und eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet haben (sachliche Voraussetzung) und die Tätigkeit oder Beschäftigung muss am 30. Juni 1990 bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens verrichtet worden sein (betriebliche Voraussetzung – BSG, Urteile vom 29. Juli 2004 – Az.: B 4 RA 4/04 R, 18. Juni 2003 – Az.: B 4 RA 1/03 R; ebenso z. B.: BSG, Urteil vom 9. April 2002 – Az.: B 4 RA 32/01 R und vom 10. April 2002 – Az.: B 4 RA 10/02 R, alle nach juris).
Mit Erwerb des Ingenieurtitels im Juli 1966 erfüllt der Kläger die persönliche Voraussetzung. Ob er mit seiner Tätigkeit als Sicherheitsinspektor und Bereichsleiter Mittelinstandsetzung die sachliche Voraussetzung erfüllt, kann dahingestellt bleiben, weil jedenfalls die betriebliche Voraussetzung nicht gegeben ist. Er war am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt.
Die Zuordnung eines VEB zur industriellen Produktion (bzw. zum hier nicht in Betracht kommenden Bauwesen) hängt entscheidend davon ab, welche Aufgabe ihm das Gepräge gegeben hat. Der verfolgte Hauptzweck (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – Az.: B 4 RA 18/03 R, nach juris) des VEB muss auf die industrielle, massenhafte und standardisierte Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion (sog. fordistisches Produktions¬modell) von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein. Die Auslegung der Versorgungsordnung durch die Staatsorgane und deren Verwaltungspraxis in der DDR spielt dagegen bei der heutigen Auslegung - entgegen der Auffassung des Klägers - keine Rolle (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 – Az.: B 4 RA 41/01 R, nach juris). Aus diesem Grund ist allein die Tätigkeit in einem solchen Massenproduktionsbetrieb von besonderer volkswirtschaftlicher Bedeutung gewesen und hat die durch die ZAVO-techInt bezweckte Privilegierung der technischen Intelligenz in solchen Betrieben gerechtfertigt (vgl. BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 – Az.: B 4 RA 57/03 R, nach juris). Dagegen fällt die Fertigung von Gütern unter Verwendung von Altteilen nicht dem fordistischen Produktionsbegriff (vgl. BSG, Urteil vom 24 April 2008– Az.: B 4 RS 31/07 R, nach juris).
Unter Berücksichtigung dieser vom BSG aufgestellten Grundsätze und der Auswertung sämtlicher vorliegender Unterlagen war Gegenstand des VEB nach der Überzeugung des Senats nicht, zumindest nicht überwiegend, die Massenproduktion von Sachgütern.
Dabei lässt der Senat dahin stehen, ob der VEB, wie das SG meint, bereits deshalb kein volkseigener Produktionsbetrieb war, weil er anhand der Entstehungsgeschichte und der beigezogenen Unterlagen, insbesondere des Registerauszuges, organisatorisch dem Ministerium für Verkehrswesen, Kraftverkehr und Straßenwesen zugeordnet war und es sich dabei um einen anderen Bereich als den industrielle Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft im Sinne der ZAVO-techInt und deren 2. Durchführungsbestimmung handelt.
Jedenfalls aber bestand der Hauptzweck bzw. die Hauptproduktion des VEB nicht in der Massenproduktion von Sachgütern, sondern in der der Reparatur, Instandsetzung und Wiederaufarbeitung von Kraftfahrzeugen und der Erbringung von Dienstleistungen, wie z.B. Kfz-Hilfsdienste sowie Reifen- und Batteriedienste. Dies ergibt sich zum einen bereits aus den in § 6 Absatz 1 Nr. 3 des vom Senat beigezogenen Statuts des VE Verkehrskombinats G. beschriebenen Aufgaben.
Zum anderen dokumentieren auch die sonst vorliegenden Unterlagen, insbesondere die Aussage des in einem Parallelverfahren von einer anderen Kammer des SG gehörten Zeugen W., dass sich die Geschäftstätigkeit des VEB auch tatsächlich überwiegend im Rahmen dieser durch das Statut vorgegebenen Zweckbestimmung hielt. Deutliches Indiz hierfür ist bereits der Umstand, dass der VEB einerseits Rechtsnachfolger eines Autoservice- und Autoreparaturbetriebes (nämlich einer ehemaligen Mercedes-Benz-Niederlassung) war und andererseits Rechtsnachfolger des VEB (u.a.) die AVS A. G. GmbH geworden ist, bei der der Kläger beschäftigt war und deren Gegenstand ausweislich des vorliegenden Handelsregisterauszuges "Handel, Instandsetzung von Neu- und Gebrauchtfahrzeugen einschließlich Serviceleistungen, Verkauf von Ersatzteilen und Zubehör" umfasst. Sowohl der Vorgänger- als auch der Nachfolgebetrieb waren insofern Instandsetzungs- und Dienstleistungsbetriebe.
Maßgeblich stützt jedoch die Aussage des von einer anderen Kammer des SG in einem Parallelverfahren (Az.: S 12 RA 212/01) vernommenen Zeugen W. die Überzeugung des Senats, dass es sich bei dem VEB um einen solchen Instandsetzungs- und Dienstleistungsbetrieb gehandelt hat. Die Niederschrift vom 31. Juli 2003 hat der Kläger selbst in das Verfahren eingeführt und sich darauf bezogen. Der Zeuge, der ab 1964 als Lehrling sowie nach seiner Armeezeit als Technologe und von 1979 bis 1990 als Technischer Leiter beim VEB beschäftigt war, hat ohne inhaltlichen Widerspruch bekundet, dass im VEB verschiedene Pkw- und Nutzfahrzeugtypen "serienmäßig" instand gesetzt wurden. Reparaturen von Fahrzeugen seien dagegen als Einzelauftragsarbeiten "nebenher" durchgeführt worden und damit von untergeordneter Bedeutung gewesen. Bei der serienmäßigen Instandsetzung seien verschiedene Fahrzeugbaugruppen im industriellen Maßstab aufgearbeitet und teilweise auch neu hergestellt worden. "Neu hergestellt" worden seien z.B. Tragfedern für Nutzfahrzeuge aller Art und Anhänger, ganze Lenkungssysteme, Achsen und Motoren für verschiedene Fahrzeugmodelle, Kabelbäume und sonstige Teile für Ikarus-Busse, Blechteile für Fahrerhäuser, Bauteile für Lichtmaschinen und Anlasser und Lkw-Pritschen. Es seien "serienweise" Trabant-Kfz "aufgebaut" worden, wobei diese aufgebauten Fahrzeuge neuen gleichwertig waren, da viele Neuteile vom Hersteller aus Zwickau bezogen und eingebaut wurden. Bei den Ikarus-Bussen seien die Sitze komplett demontiert und das Stahlgerüst aufgearbeitet, der Sitzaufbau jedoch völlig neu hergestellt worden. Überhaupt seien bei der "Reparatur" von Bauteilen diese in Serienfertigung aufgearbeitet worden. Dabei hätten zwar verwertbare Altteile, aber auch viele Neuteile, die teils selbst hergestellt, teils vom jeweiligen Hersteller bezogen worden seien, Verwendung gefunden. Da die Aufarbeitung sehr aufwändig gewesen sei, wären die Teile am Schluss nicht lediglich überarbeitet, sondern neuwertig gewesen. So hätten z.B. die Motoren schätzungsweise zu 65 bis 70 v.H. aus Neuteilen bestanden. Von den etwa 1.000 Beschäftigten im Betriebsteil G. des VEB seien etwa 600 in dem zuvor beschriebenen Bearbeitungsprozess tätig gewesen. Von den 150 Beschäftigten im Betriebsteil Gr. hätten ungefähr 20 Beschäftigte Kupplungsscheiben neu produziert. Im Betriebsteil Z. seien Fahrerhäuser für Volvo-Lkw, im Betriebsteil S. Robur-Motoren und in Gf. B-1000-Transporter "im industriellen Maßstab" aufgearbeitet worden.
Nach dem vom BSG geprägten Produktionsbegriff handelte es sich danach eben gerade nicht um eine überwiegende (Neu-)Produktion im fordistischen Sinne, sondern um Instandsetzung bzw. Aufarbeitung von gebrauchten Gütern, nämlich Pkws, Bussen und Lkws unter Verwendung von Altteilen. Dass dabei in unterschiedlichem Umfange auch Neuteile Verwendung gefunden haben, ändert hieran ebenso wenig wie der Umstand, dass die verwendeten Neuteile, ebenfalls in unterschiedlichem Umfange, vom VEB aufgrund der allgemein herrschenden Mangelwirtschaft selbst hergestellt werden mussten und dass die aufgearbeiteten Güter wie neuwertig gewesen sind. Nach Überzeugung des Senats wird dadurch der Charakter einer Instandsetzung bzw. Aufarbeitung nicht verändert. Es wurde lediglich die Gebrauchsfähigkeit bereits vorhandener Wirtschaftsgüter so weit wieder hergestellt, dass sie ihrer bisherigen Funktion entsprechend wieder verwendbar waren.
Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, dass die Instandsetzung bzw. Aufarbeitung in "industriellem Maßstab" erfolgte, weil sich auch hierdurch der Charakter der Geschäftstätigkeit nicht ändert. Lediglich der Vollständigkeit halber sei diesbezüglich zum einen erwähnt, dass entgegen der Auffassung des Klägers auch das Urteil des BSG vom 24. April 2008 (Az.: B 4 RS 31/07 R) einen Betrieb zum Gegenstand hatte, der im industriellen Maßstab Güter instand setzte. Zum anderen wird dort nicht, wie der Kläger meint, zwischen Fertigung und Produktion, sondern zwischen der Herstellung neuer und der Instandsetzung bzw. Aufarbeitung bereits vorhandener Wirtschaftsgüter unterschieden. Einen inneren Widerspruch kann der Senat hierbei nicht erkennen.
Dem entsprechen letztlich auch die vom Kläger im Rahmen des Berufungsverfahrens eingereichten schriftlichen Stellungnahmen des Zeugen W. vom 7. Januar und vom 6. Dezember 2002, die dieser im Vorfeld zu seiner Zeugenvernehmung gegenüber der 12. Kammer des SG abgegeben hat, auch wenn dort der Begriff der Kfz-Instandhaltung als industrielle Produktion und damit nicht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG definiert wird. Entscheidend ist jedoch die Umschreibung des Tätigkeitsfeldes des VEB mit Kfz-Reparatur und -Instandhaltung, nicht die rechtliche Beurteilung des Zeugen.
Nach alledem war der Kläger zum maßgeblichen Stichtag des 30. Juni 1990 gerade nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie beschäftigt gewesen.
Des Weiteren liegen keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem VEB um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB z. ZAVO-techInt handelte. Er wurde auch vom Kläger nicht geltend gemacht.
Eine Gleichstellung weiterer Personengruppen, die am 30. Juni 1990, wie etwa der Kläger, nicht in einem versorgungsberechtigten Betrieb beschäftigt waren und deshalb nach den zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Regelungen die Voraussetzungen für eine (fiktive) Versorgungsanwartschaft Nichteinbezogener nicht erfüllten, ist aber nach dem Grundgesetz nicht geboten (vgl. BSG vom 8. Juni 2004 – Az.: B 4 RA 56/03 R sowie Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 4. August 2004 – Az.: 1 BvR 15557/01, jeweils nach juris).
Schließlich liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) gegenüber denjenigen, die in das Zusatzversorgungssystem einbezogen wurden, nicht vor. Denn der Einigungsvertragsgesetzgeber war nicht gehalten, bereits in den Versorgungs¬ordnungen angelegte Ungleichbehandlungen nachträglich zu korrigieren (vgl. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 – Az.: B 4 RA 21/02 R, nach juris). Er durfte an die am 2. Oktober 1990 vorliegenden Versorgungsordnungen im Rahmen der Rentenüberleitung anknüpfen (vgl. BVerfG in BVerfGE 100, S. 138, 193 f.). Soweit sich der Kläger außerdem auf die Einbeziehung von ehemaligen Kollegen beruft, kann er hieraus keinen Anspruch ableiten. Weder einer möglicherweise fehlerhaften Entscheidung der Beklagten noch unter Umständen willkürlichen Entscheidungen zu DDR-Zeiten kommt insoweit ein Beweiswert hinsichtlich der Qualifizierung des VEB zu. Wegen der Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz (sog. Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG), kann sich ein schutzwürdiges Vertrauen nicht auf eine rechtwidrige Verwaltungspraxis gründen (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – Az.: B 4 RA 34/03 R, nach juris). Einen Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" gewährt auf Artikel 3 GG nicht stützen (vgl. z.B. BVerfGE 50, 142, 166).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatz¬versorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschafts¬überführungs¬gesetz (AAÜG) Beschäftigungszeiten vom 1. September 1966 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.
Der 1943 geborene Kläger bestand im Juli 1966 die Abschlussprüfung an der Ingenieurschule für Maschinen¬bau und Elektrotechnik Z. als Ingenieur und erhielt mit Urkunde vom 12. Juli 1966 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Im streitgegenständlichen Zeitraum war er im VEB Kraftfahrzeug-Instandhaltung G. (im Folgenden: VEB), zunächst als Sicherheitsinspektor und ab 1969 als Bereichsleiter Mittelinstandsetzung, beschäftigt. Ausweislich seines Ausweises für Arbeits- und Sozialordnung war er ab 1. Juli 1990 bei der AVS A. G. GmbH beschäftigt.
Eine Versorgungszusage erhielt der Kläger vor Schließung der Versorgungssysteme nicht. Seit 1. Mai 1984 zahlte er Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR).
Der VEB war am Stichtag des 30. Juni 1990 ein eigenständiger und rechtlich selbstständiger Betrieb innerhalb des VE Verkehrskombinats G. Rechtsvorgänger war der VEB Instandsetzungswerk G., der offenbar durch Enteignung aus einer Mercedes-Benz-Niederlassung hervorging und mit der Gründung des VEB Kombinat Kraftverkehr G. in einen unselbständigen Betrieb innerhalb des VEB Kombinat Kraftverkehr G. umgewandelt wurde. Ausweislich des Registers der Volkseigenen Wirtschaft erfolgte die Eintragung des "VEB Kombinat Kraftverkehr G. Betrieb Kraftfahrzeuginstandsetzungswerk G." in das Register am 13. Januar 1971. Mit Eintragung vom 27. März 1974 wurde er wieder in "VEB Kraftfahrzeuginstandsetzungswerk G. " und mit Datum vom 27. April 1982 in "VEB Kraftfahrzeug-Instandhaltung G." umbenannt. Mit Löschungsverfügung vom 17. August 1990 wurde schließlich in der Spalte 6 vermerkt "Von Amts wegen gelöscht gemäß § 7 Umwandlungsverordnung vom 1. März 1990 GBl. Teil I Nr. 14" sowie in Spalte 5 unter Buchstabe c) als Rechtsnachfolger die Karosserie- und Fahrzeugwerk GmbH, die J. Autohaus J. GmbH, die ASV A. G. GmbH, die AHE Autohaus E. GmbH, die Autohof S. GmbH, die AFA Autohaus G.-N. GmbH und die Att G. Autoteile-Technik GmbH, Groß- und Einzelhandel und die AVS A. G. GmbH, die am 17. August 1990 ins Handelsregister Teil C eingetragen wurde, aufgeführt (die Rechtsnachfolger wurden mit Eintragung vom 28. Oktober 1996 um die BEMA Bau-Energie-Maschinen-Anlagen Service G. GmbH ergänzt).
Den Antrag des Klägers vom 24. November 1999 auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 4. September 2001 ab und wies den dagegen gerichteten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2002 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der VEB sei kein volkseigener Produktionsbetrieb im Sinne der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz gewesen.
Hiergegen hat der Kläger am 7. August 2002 vor dem Sozialgericht Altenburg (SG) Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, bei dem VEB habe sich um einen Produktionsbetrieb und zwar um ein Großfahrzeuginstandsetzungswerk mit 10 bis 20 v.H. Neufertigung von Ersatzteilen gehandelt. Zum Aufgabenbereich habe auch der Einbau zusätzlicher Ausstattungen oder neuer Baugruppen gehört. Der Neuaufbau von Fahrzeugen sei unter Verwendung neuer, gebrauchter oder aufgearbeiteter Ersatzteile vorgenommen worden. Der Kläger hat außerdem eine Sitzungsniederschrift der 12. Kammer des SG vom 31. Juli 2003 im Verfahren mit dem Aktenzeichen S 12 RA 212/01 vorgelegt. Es enthält die Vernehmung des ehemaligen technischen Leiters des VEB und (Mit-) Geschäftsführers der AVS A. G. GmbH, Dipl.-Ing. U. W. Dem ist die Beklagte entgegengetreten und hat ihrerseits einen Auszug aus der Systematik der Volkswirtschafts¬zweige der DDR vorgelegt.
Das SG hat einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft, den VEB betreffend, sowie das Statut des Ministeriums für Verkehrswesen der DDR beigezogen und die Klage mit Urteil vom 4. Mai 2004 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der VEB nicht einem Industrieministerium, sondern dem Ministerium für Verkehrswesen, Kraftverkehr und Straßenwesen und damit nicht dem industriellen Produktionssektor der ehemaligen DDR zugeordnet gewesen sei. Außerdem unterfalle die industrielle Instandsetzung nicht dem Produktionsbegriff im Sinne der Versorgungsordnung.
Mit seiner am 5. Juli 2004 eingelegten Berufung gegen das seinem Bevollmächtigten am 29. Juni 2004 zugestellte Urteil wiederholt der Kläger im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen und macht darüber hinaus geltend, dass der vom SG verwendete Produktionsbegriff der Versorgungsordnung und ihren Durchführungsbestimmungen nicht zu entnehmen sei. Zudem sei der Hauptzweck des VEB die Produktion gewesen. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. April 2008 (Az.: B 4 RS 31/07 R) sei bereits in sich widersprüchlich, wenn dort zwischen Fertigung und Produktion unterschieden werde. Außerdem unterscheide sich der VEB von dem von der BSG-Entscheidung betroffenen Betrieb dadurch, dass im VEB im Takt- und Fließverfahren gearbeitet worden sei. Schließlich habe die Beklagte in mehreren Fällen, so z.B. in dem oben genannten Verfahren vor der 12. Kammer des SG, entsprechende Zusatzversorgungszeiten anerkannt. Im Laufe des Berufungsverfahrens hat der Kläger außerdem verschiedene Unterlagen vorgelegt, darunter eine Kopie aus den "Informationen des Erzeugnisgruppenverbandes Kfz-Instandhaltung" sowie die schriftlichen Stellungnahmen des von der 12. Kammer des SG vernommenen Zeugen W. vom 7. Januar und vom 6. Dezember 2002 gegenüber dem SG in dem oben genannten Verfahren.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 4. Mai 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 4. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Juli 2002 zu verpflichten, die Zeiten vom 1. September 1966 bis 30. Juni 1990 als Zugehörigkeitszeit zu dem Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG sowie die währenddessen erzielten Entgelte und sonstigen Sachverhalte im Sinne des AAÜG festzustellen und dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihren erstinstanzlichen Vortrag. Ergänzend trägt sie vor, dass es sich bei den Anerkenntnissen um "bedauerliche Einzelfallentscheidungen" ohne Zustimmung des Versorgungsträgers gehandelt habe.
Der Senat hat verschiedene Unterlagen beigezogen und den Beteiligten zur Kenntnis übersandt, darunter das Gründungsstatut des VEB Kombinat Kraftverkehr G. vom 21. Mai 1970 sowie ein nicht datiertes Statut des VE Verkehrskombinats G., den Handelsregisterauszug der AVS A. G. GmbH und die Akte des ehemaligen Registers der Volkseigenen Wirtschaft, den VEB betreffend. Schließlich hat der Senat den Beteiligten eine Kopie der Entscheidung des BSG vom 24. April 2008 (Az.: B 4 RS 31/07 R) zur Kenntnisnahme übersandt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozessakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Beschäftigungszeit vom 1. September 1966 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einschließlich der in diesem Zeit¬raum nachgewiesenen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Das AAÜG ist auf ihn nicht anwendbar.
Vom persönlichen Anwendungsbereich der maßgeblichen Norm des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG werden die Versorgungsberechtigungen (Ansprüche oder Anwartschaften) erfasst, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben. War ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deshalb eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn bei einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Anwartschaftsverlust nach Satz 2 dieser Vorschrift als nicht eingetreten.
Der Kläger erfüllt jedoch beide Voraussetzungen nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht. Er war bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 nicht Inhaber einer Versorgungs¬anwartschaft. Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihm eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden war, liegt nicht vor. Er hatte weder früher eine Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrags (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakts erhalten noch war er auf Grund eines Einzel¬vertrags oder einer späteren Rehabilitations¬entscheidung in das Versorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen worden. Auch der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt. Ein Anwendungsfall einer gesetzlich fingierten Anwartschaft ist nicht schon dann gegeben, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Beschäftigung in der DDR zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatte; vielmehr muss der Betroffene nach den Regeln des Versorgungs¬systems tatsächlich einbezogen worden und nach erfolgter Einbeziehung später ausgeschieden sein (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 – Az.: B 4 RA 12/04 R, nach juris). Nach § 3 Abs. 5 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (nachfolgend: 2. DB z. ZAVO-techInt, GBl. der DDR Nr. 62 (S. 487)) erfolgte die Erteilung einer Versorgungs¬zusage ausschließlich durch Aushändigung eines "Dokuments über die zusätzliche Altersversorgung". Ein solches Dokument (Versicherungsurkunde) ist dem Kläger nicht ausgehändigt worden. Mangels Einbeziehung konnte er nicht aus einem Versorgungssystem in diesem Sinne ausscheiden.
Der Kläger war am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungs¬anwartschaft, wie sie sich aus der vom 4. Senat des Bundessozialgerichts vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG herleitet. Danach ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht in einem Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht aufgrund originären Bundesrechts (z. B. Art. 17 EV) einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungs¬zusage gehabt hätten (vgl. BSG, Urteile vom 9. April 2002 – Az.: B 4 RA 31/01 R, Az.: B 4 RA 41/01 R, Az.: B 4 RA 3/02 R, BSG, Urteil vom 10. April 2002 - Az.: B 4 RA 34/01 R - Az.: B 4 RA 10/02 R, nach juris).
Der Kläger hat am 1. August 1991 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (nachfolgend ZAVO-techInt, GBl. der DDR Nr. 93 (S. 844)) nicht erfüllt. Dies ist nur dann der Fall, wenn nach § 1 ZAVO-techInt i. V. m. § 1 Abs. 1 der 2. DB z. ZAVO-techInt drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der "Versorgungsberechtigte" muss am 30. Juni 1990 eine bestimmte Berufsbezeichnung geführt (persönlichen Voraussetzung) und eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet haben (sachliche Voraussetzung) und die Tätigkeit oder Beschäftigung muss am 30. Juni 1990 bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens verrichtet worden sein (betriebliche Voraussetzung – BSG, Urteile vom 29. Juli 2004 – Az.: B 4 RA 4/04 R, 18. Juni 2003 – Az.: B 4 RA 1/03 R; ebenso z. B.: BSG, Urteil vom 9. April 2002 – Az.: B 4 RA 32/01 R und vom 10. April 2002 – Az.: B 4 RA 10/02 R, alle nach juris).
Mit Erwerb des Ingenieurtitels im Juli 1966 erfüllt der Kläger die persönliche Voraussetzung. Ob er mit seiner Tätigkeit als Sicherheitsinspektor und Bereichsleiter Mittelinstandsetzung die sachliche Voraussetzung erfüllt, kann dahingestellt bleiben, weil jedenfalls die betriebliche Voraussetzung nicht gegeben ist. Er war am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt.
Die Zuordnung eines VEB zur industriellen Produktion (bzw. zum hier nicht in Betracht kommenden Bauwesen) hängt entscheidend davon ab, welche Aufgabe ihm das Gepräge gegeben hat. Der verfolgte Hauptzweck (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – Az.: B 4 RA 18/03 R, nach juris) des VEB muss auf die industrielle, massenhafte und standardisierte Fertigung, Fabrikation, Herstellung beziehungsweise Produktion (sog. fordistisches Produktions¬modell) von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein. Die Auslegung der Versorgungsordnung durch die Staatsorgane und deren Verwaltungspraxis in der DDR spielt dagegen bei der heutigen Auslegung - entgegen der Auffassung des Klägers - keine Rolle (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 – Az.: B 4 RA 41/01 R, nach juris). Aus diesem Grund ist allein die Tätigkeit in einem solchen Massenproduktionsbetrieb von besonderer volkswirtschaftlicher Bedeutung gewesen und hat die durch die ZAVO-techInt bezweckte Privilegierung der technischen Intelligenz in solchen Betrieben gerechtfertigt (vgl. BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 – Az.: B 4 RA 57/03 R, nach juris). Dagegen fällt die Fertigung von Gütern unter Verwendung von Altteilen nicht dem fordistischen Produktionsbegriff (vgl. BSG, Urteil vom 24 April 2008– Az.: B 4 RS 31/07 R, nach juris).
Unter Berücksichtigung dieser vom BSG aufgestellten Grundsätze und der Auswertung sämtlicher vorliegender Unterlagen war Gegenstand des VEB nach der Überzeugung des Senats nicht, zumindest nicht überwiegend, die Massenproduktion von Sachgütern.
Dabei lässt der Senat dahin stehen, ob der VEB, wie das SG meint, bereits deshalb kein volkseigener Produktionsbetrieb war, weil er anhand der Entstehungsgeschichte und der beigezogenen Unterlagen, insbesondere des Registerauszuges, organisatorisch dem Ministerium für Verkehrswesen, Kraftverkehr und Straßenwesen zugeordnet war und es sich dabei um einen anderen Bereich als den industrielle Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft im Sinne der ZAVO-techInt und deren 2. Durchführungsbestimmung handelt.
Jedenfalls aber bestand der Hauptzweck bzw. die Hauptproduktion des VEB nicht in der Massenproduktion von Sachgütern, sondern in der der Reparatur, Instandsetzung und Wiederaufarbeitung von Kraftfahrzeugen und der Erbringung von Dienstleistungen, wie z.B. Kfz-Hilfsdienste sowie Reifen- und Batteriedienste. Dies ergibt sich zum einen bereits aus den in § 6 Absatz 1 Nr. 3 des vom Senat beigezogenen Statuts des VE Verkehrskombinats G. beschriebenen Aufgaben.
Zum anderen dokumentieren auch die sonst vorliegenden Unterlagen, insbesondere die Aussage des in einem Parallelverfahren von einer anderen Kammer des SG gehörten Zeugen W., dass sich die Geschäftstätigkeit des VEB auch tatsächlich überwiegend im Rahmen dieser durch das Statut vorgegebenen Zweckbestimmung hielt. Deutliches Indiz hierfür ist bereits der Umstand, dass der VEB einerseits Rechtsnachfolger eines Autoservice- und Autoreparaturbetriebes (nämlich einer ehemaligen Mercedes-Benz-Niederlassung) war und andererseits Rechtsnachfolger des VEB (u.a.) die AVS A. G. GmbH geworden ist, bei der der Kläger beschäftigt war und deren Gegenstand ausweislich des vorliegenden Handelsregisterauszuges "Handel, Instandsetzung von Neu- und Gebrauchtfahrzeugen einschließlich Serviceleistungen, Verkauf von Ersatzteilen und Zubehör" umfasst. Sowohl der Vorgänger- als auch der Nachfolgebetrieb waren insofern Instandsetzungs- und Dienstleistungsbetriebe.
Maßgeblich stützt jedoch die Aussage des von einer anderen Kammer des SG in einem Parallelverfahren (Az.: S 12 RA 212/01) vernommenen Zeugen W. die Überzeugung des Senats, dass es sich bei dem VEB um einen solchen Instandsetzungs- und Dienstleistungsbetrieb gehandelt hat. Die Niederschrift vom 31. Juli 2003 hat der Kläger selbst in das Verfahren eingeführt und sich darauf bezogen. Der Zeuge, der ab 1964 als Lehrling sowie nach seiner Armeezeit als Technologe und von 1979 bis 1990 als Technischer Leiter beim VEB beschäftigt war, hat ohne inhaltlichen Widerspruch bekundet, dass im VEB verschiedene Pkw- und Nutzfahrzeugtypen "serienmäßig" instand gesetzt wurden. Reparaturen von Fahrzeugen seien dagegen als Einzelauftragsarbeiten "nebenher" durchgeführt worden und damit von untergeordneter Bedeutung gewesen. Bei der serienmäßigen Instandsetzung seien verschiedene Fahrzeugbaugruppen im industriellen Maßstab aufgearbeitet und teilweise auch neu hergestellt worden. "Neu hergestellt" worden seien z.B. Tragfedern für Nutzfahrzeuge aller Art und Anhänger, ganze Lenkungssysteme, Achsen und Motoren für verschiedene Fahrzeugmodelle, Kabelbäume und sonstige Teile für Ikarus-Busse, Blechteile für Fahrerhäuser, Bauteile für Lichtmaschinen und Anlasser und Lkw-Pritschen. Es seien "serienweise" Trabant-Kfz "aufgebaut" worden, wobei diese aufgebauten Fahrzeuge neuen gleichwertig waren, da viele Neuteile vom Hersteller aus Zwickau bezogen und eingebaut wurden. Bei den Ikarus-Bussen seien die Sitze komplett demontiert und das Stahlgerüst aufgearbeitet, der Sitzaufbau jedoch völlig neu hergestellt worden. Überhaupt seien bei der "Reparatur" von Bauteilen diese in Serienfertigung aufgearbeitet worden. Dabei hätten zwar verwertbare Altteile, aber auch viele Neuteile, die teils selbst hergestellt, teils vom jeweiligen Hersteller bezogen worden seien, Verwendung gefunden. Da die Aufarbeitung sehr aufwändig gewesen sei, wären die Teile am Schluss nicht lediglich überarbeitet, sondern neuwertig gewesen. So hätten z.B. die Motoren schätzungsweise zu 65 bis 70 v.H. aus Neuteilen bestanden. Von den etwa 1.000 Beschäftigten im Betriebsteil G. des VEB seien etwa 600 in dem zuvor beschriebenen Bearbeitungsprozess tätig gewesen. Von den 150 Beschäftigten im Betriebsteil Gr. hätten ungefähr 20 Beschäftigte Kupplungsscheiben neu produziert. Im Betriebsteil Z. seien Fahrerhäuser für Volvo-Lkw, im Betriebsteil S. Robur-Motoren und in Gf. B-1000-Transporter "im industriellen Maßstab" aufgearbeitet worden.
Nach dem vom BSG geprägten Produktionsbegriff handelte es sich danach eben gerade nicht um eine überwiegende (Neu-)Produktion im fordistischen Sinne, sondern um Instandsetzung bzw. Aufarbeitung von gebrauchten Gütern, nämlich Pkws, Bussen und Lkws unter Verwendung von Altteilen. Dass dabei in unterschiedlichem Umfange auch Neuteile Verwendung gefunden haben, ändert hieran ebenso wenig wie der Umstand, dass die verwendeten Neuteile, ebenfalls in unterschiedlichem Umfange, vom VEB aufgrund der allgemein herrschenden Mangelwirtschaft selbst hergestellt werden mussten und dass die aufgearbeiteten Güter wie neuwertig gewesen sind. Nach Überzeugung des Senats wird dadurch der Charakter einer Instandsetzung bzw. Aufarbeitung nicht verändert. Es wurde lediglich die Gebrauchsfähigkeit bereits vorhandener Wirtschaftsgüter so weit wieder hergestellt, dass sie ihrer bisherigen Funktion entsprechend wieder verwendbar waren.
Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, dass die Instandsetzung bzw. Aufarbeitung in "industriellem Maßstab" erfolgte, weil sich auch hierdurch der Charakter der Geschäftstätigkeit nicht ändert. Lediglich der Vollständigkeit halber sei diesbezüglich zum einen erwähnt, dass entgegen der Auffassung des Klägers auch das Urteil des BSG vom 24. April 2008 (Az.: B 4 RS 31/07 R) einen Betrieb zum Gegenstand hatte, der im industriellen Maßstab Güter instand setzte. Zum anderen wird dort nicht, wie der Kläger meint, zwischen Fertigung und Produktion, sondern zwischen der Herstellung neuer und der Instandsetzung bzw. Aufarbeitung bereits vorhandener Wirtschaftsgüter unterschieden. Einen inneren Widerspruch kann der Senat hierbei nicht erkennen.
Dem entsprechen letztlich auch die vom Kläger im Rahmen des Berufungsverfahrens eingereichten schriftlichen Stellungnahmen des Zeugen W. vom 7. Januar und vom 6. Dezember 2002, die dieser im Vorfeld zu seiner Zeugenvernehmung gegenüber der 12. Kammer des SG abgegeben hat, auch wenn dort der Begriff der Kfz-Instandhaltung als industrielle Produktion und damit nicht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG definiert wird. Entscheidend ist jedoch die Umschreibung des Tätigkeitsfeldes des VEB mit Kfz-Reparatur und -Instandhaltung, nicht die rechtliche Beurteilung des Zeugen.
Nach alledem war der Kläger zum maßgeblichen Stichtag des 30. Juni 1990 gerade nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie beschäftigt gewesen.
Des Weiteren liegen keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem VEB um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB z. ZAVO-techInt handelte. Er wurde auch vom Kläger nicht geltend gemacht.
Eine Gleichstellung weiterer Personengruppen, die am 30. Juni 1990, wie etwa der Kläger, nicht in einem versorgungsberechtigten Betrieb beschäftigt waren und deshalb nach den zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Regelungen die Voraussetzungen für eine (fiktive) Versorgungsanwartschaft Nichteinbezogener nicht erfüllten, ist aber nach dem Grundgesetz nicht geboten (vgl. BSG vom 8. Juni 2004 – Az.: B 4 RA 56/03 R sowie Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 4. August 2004 – Az.: 1 BvR 15557/01, jeweils nach juris).
Schließlich liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) gegenüber denjenigen, die in das Zusatzversorgungssystem einbezogen wurden, nicht vor. Denn der Einigungsvertragsgesetzgeber war nicht gehalten, bereits in den Versorgungs¬ordnungen angelegte Ungleichbehandlungen nachträglich zu korrigieren (vgl. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 – Az.: B 4 RA 21/02 R, nach juris). Er durfte an die am 2. Oktober 1990 vorliegenden Versorgungsordnungen im Rahmen der Rentenüberleitung anknüpfen (vgl. BVerfG in BVerfGE 100, S. 138, 193 f.). Soweit sich der Kläger außerdem auf die Einbeziehung von ehemaligen Kollegen beruft, kann er hieraus keinen Anspruch ableiten. Weder einer möglicherweise fehlerhaften Entscheidung der Beklagten noch unter Umständen willkürlichen Entscheidungen zu DDR-Zeiten kommt insoweit ein Beweiswert hinsichtlich der Qualifizierung des VEB zu. Wegen der Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz (sog. Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG), kann sich ein schutzwürdiges Vertrauen nicht auf eine rechtwidrige Verwaltungspraxis gründen (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – Az.: B 4 RA 34/03 R, nach juris). Einen Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" gewährt auf Artikel 3 GG nicht stützen (vgl. z.B. BVerfGE 50, 142, 166).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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