Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 19 RA 816/03
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 R 782/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Bei dem VEB Ingenieurbüro für Rationalisierung des Bauwesens Leipzig handelte es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens, weil sein Hauptzweck nicht in der industriellen massenhaften und standardisierten Fertigung von Sachgütern oder Bauwerken bestand (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2002 - Az.: B 4 RA 41/01 R).
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 26. August 2005 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) nach § 8 AAÜG die Beschäftigungszeiten vom 25. September 1975 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.
Der 1950 geborene Kläger erwarb mit dem erfolgreichen Besuch der Technischen Hochschule K.-Stadt das Recht, die Berufsbezeichnung Diplom-Ingenieur zu führen (Urkunde vom 25. September 1975). Seit dem 1. September 1975 bis zum 30. Juni 1990 war er bei dem VEB Ingenieurbüro für Rationalisierung des Bauwesens L. (im Folgenden: VEB IBR L.) als Konstrukteur sowie seit dem 2. Mai 1985 in der Funktion als Vertreter des verantwortlichen Schweißingenieurs für die Abteilung Konstruktion M. tätig.
Die Bildung des VEB IBR L. wurde durch den Rat des Bezirks L. am 22. November 1974 mit Wirkung vom 1. Januar 1975 als bezirksgeleiteter Betrieb beschlossen. In diesem Beschluss wird u.a. ausgeführt, die Betriebe des örtlich geleiteten Bauwesens verfügten nicht über ausreichende leistungsfähige Kapazitäten, um planmäßig durch sozialistische Rationalisierung ihre Produktion zu intensivieren und die Arbeitsproduktivität wesentlich zu steigern. Der VEB IBR L. sei verantwortlich für die Anleitung, Vorbereitung und Durchführung der Rationalisierungsvorhaben des gesamten örtlich geleiteten Bauwesens und nehme Einfluss auf die Rationalisierungskapazitäten z. B. des VEB Baukombinates L. und des VEB Verkehrs- und Tiefbaukombinates L. Aufgabe des Betriebes sei es u.a. den Bedarf an Rationalisierungsmaßnahmen und -mitteln der Betriebe schrittweise abzudecken und die komplette Verantwortung von der technologischen Entwicklung über die Konstruktion bis zur Fertigung und Inbetriebnahme der Rationalisierungsvorhaben zu übernehmen. Schwerpunkt sei dabei die Produktion von Rationalisierungsmitteln. Die wichtigsten Aufgaben des VEB IBR L. im Jahr 1975 sowie für die Jahre 1976 bis 1980 entsprechend der Rationalisierungskonzeption für das örtlich geleitete Bauwesens im Bezirk L. seien in Anlage 2 zusammengefasst. In der Anlage zum Beschluss werden die einzelnen Erzeugnisgruppen und die für diese zu erbringenden Maßnahmen aufgelistet. Der VEB IBR L. wurde am 16. Januar 1975 in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen. Unmittelbar übergeordnetes Organ war der Rat des Bezirkes L., hier das Bezirksbauamt. Rechtsnachfolger des VEB IBR L. war die Ingenieur- und Stahlbaugesellschaft mbH im Aufbau, die am 25. Juli 1990 in das Handelsregister eingetragen wurde.
Eine Versorgungszusage erhielt der Kläger vor Schließung der Versorgungssysteme nicht; vom 1. September 1976 bis zum 30. Juni 1990 zahlte er Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR).
Seinen Antrag vom 10. Mai 2002 auf Feststellung der Beschäftigungszeiten vom 1. September 1975 bis zum 30. Juni 1990 als Zugehörigkeitszeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23. Oktober 2002 ab und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. März 2003 zurück.
Im Klageverfahren hat das Sozialgericht u. a. den Geschäftsbericht des VEB IBR L. für das Planjahr 1988 beigezogen und mit Urteil vom 26. August 2005 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, Schwerpunkt der Tätigkeit des VEB IBR L. sei die Entwicklung und Bereitstellung von Rationalisierungsmitteln gewesen. Eine große Serienfertigung (Massenproduktion) im industriellen, also arbeitsteiligen industriellen Produktionsverfahren habe im Juni 1990 offensichtlich nicht stattgefunden.
Mit seiner Berufung trägt der Kläger vor, der VEB IBR L. sei immer ein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen. Der Betrieb sei aus dem Baustoffkombinat N. entstanden und habe schon immer aus einer größeren Produktionsabteilung mit Werkhallen und einer kleineren technischen Abteilung bestanden. Aufgabe sei die technische und technologische Entwicklung, Konstruktion, Herstellung, Aufbau und Inbetriebnahme von Rationalisierungsmitteln gewesen, bis hin zu kompletten Anlagen zur Herstellung für Betonsteine, Waschbetonplatten, Gehwegplatten und ähnlichem. Schwerpunkt sei nicht nur die Entwicklung von Anlagen, Maschinen, Ausrüstungen, Formen, technologischem Stahlbau (Treppen, Leitern, Podeste, Laufstege, Geländer), Schüttkübel usw. gewesen, sondern auch deren Produktion. Der Produktionsbereich habe immer mehr an Bedeutung gewonnen, sodass in den 80er Jahren noch eine zusätzliche Produktionshalle gebaut worden sei. Dort sei nicht nur nach eigenen Unterlagen gebaut, sondern auch Fremdaufträge bearbeitet und große Serien verschiedener Produkte hergestellt worden.
Der Kläger beantragt
das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 26. August 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 25. September 1975 bis zum 30. Juni 1990 als Zugehörigkeitszeit zu dem Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG sowie die während dessen erzielten Arbeitsentgelte im Sinne des AAÜG festzustellen und dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist im Wesentlichen auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und die Gründe des in erster Instanz ergangenen Urteils. Hauptzweck des VEB IBR L. sei lediglich die "Unterstützung" der Bauindustrie gewesen, nicht jedoch die Massenfertigung. Er werde dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und Tätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangsläufig mit ausgeführt werden mussten oder daneben verrichtet wurden. Damit im Einklang stehe auch die Zuordnung des Betriebes zur Wirtschaftsgruppe 62280 der Systematik der Volkswirtschaftszeuge der DDR. Es handle es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens, sondern um einen Dienstleistungsbetrieb.
Der Senat hat Unterlagen der Rechtsanwälte Dr. K. pp. beigezogen, die vom 10. September 1991 bis zum 14. November 2002 die Ingenieur- und Stahlbau-Gesellschaft mbH liquidiert haben, u.a. die Betriebsanalyse der Unternehmens-Beratung S. GmbH vom Juli 1990, und am 31. März 2009 Dr. W. R. als Zeugen vernommen. Bezüglich der Einzelheiten der Aussage wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozess- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Beschäftigungszeit vom 25. September 1975 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einschließlich der in diesem Zeitraum nachgewiesenen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte nach § 8 Abs. 2 und 3 AAÜG feststellt. Das AAÜG ist auf ihn nicht anwendbar.
Vom persönlichen Anwendungsbereich nach der maßgeblichen Norm des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG werden die Versorgungsberechtigungen (Ansprüche oder Anwartschaften) erfasst, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben. War ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deshalb eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn bei einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Anwartschaftsverlust nach Satz 2 dieser Vorschrift als nicht eingetreten.
Der Kläger erfüllt beide Voraussetzungen nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht. Er war bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 nicht Inhaber einer Versorgungsanwartschaft. Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihm eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden war, liegt nicht vor. Er hatte keine positive Statusentscheidung der Beklagten und oder eine frühere Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrags (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakts erhalten. Er war auch nicht auf Grund eines Einzelvertrags oder einer späteren Rehabilitationsentscheidung in das Versorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen worden.
Er war am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft, wie sie sich aus der vom 4. Senat des Bundessozialgerichts vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG herleitet. Danach ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht in einem Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht aufgrund originären Bundesrechts (z. B. Art. 17 EV) einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (vgl. BSG, Urteile vom 9. April 2002 - Az.: B 4 RA 31/01 R, Az.: B 4 RA 41/01, Az.: B 4 RA 3/02 R, BSG, Urteil vom 10. April 2002 - Az.: B 4 RA 34/01 R - Az.: B 4 RA 10/02 R, nach juris).
Der Kläger hat am 1. August 1991 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (nachfolgend ZAVO-techInt, GBl. der DDR Nr. 93 (S. 844)) nicht erfüllt. Dies ist nur dann der Fall, wenn nach § 1 ZAVO-techInt i.V.m. § 1 Abs. 1 der 2. DB z. ZAVO-techInt drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der "Versorgungsberechtigte" muss am 30. Juni 1990 eine bestimmte Berufsbezeichnung (persönlichen Voraussetzung) und eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet haben (sachliche Voraussetzung) und die Tätigkeit oder Beschäftigung muss am 30. Juni 1990 bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens verrichtet worden sein (betriebliche Voraussetzung – BSG, Urteile vom 29. Juli 2004 – Az.: B 4 RA 4/04 R, 18. Juni 2003 - Az.: B 4 RA 1/03 R; ebenso z.B.: BSG, Urteil vom 9. April 2002 –Az.: B 4 RA 32/01 R und vom 10. April 2002 – Az.: B 4 RA 10/02 R, alle nach juris).
Mit Erwerb des Ingenieurtitels am 25. September 1975 erfüllte der Kläger die persönliche Voraussetzung. Es kann auch unterstellt werden, dass er als Konstrukteur eine seiner Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet hat (vgl. hierzu, BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - Az.: B 4 RS 17/07 R, nach juris).
Er war jedoch am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens tätig, weil der Hauptzweck des VEB IBR L. nicht in der industriellen Fertigung von Sachgütern oder Bauwerken bestand. Die Zuordnung eines VEB zur industriellen Produktion bzw. zum Bauwesen hängt entscheidend davon ab, welche Aufgabe ihm das Gepräge gegeben hat. Der verfolgte Hauptzweck (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – Az.: B 4 RA 18/03 R, nach juris) des VEB muss auf die industrielle, massenhafte und standardisierte Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern oder Bauleistungen ausgerichtet gewesen sein (vgl. BSG Urteil vom 9. April 2002 - Az.: B 4 RA 41/01 R, nach juris).
An einer solchen Produktion fehlte es hier. Es erfolgte keine Herstellung nach dem "fordistischen Produktionsmodell", dem eine stark standardisierte Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen zugrunde liegt (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007 - Az. B 4 RS 3/06 R, nach juris). Danach ist der Betriebszweck der "Rationalisierung" keine betriebliche Tätigkeit, die auf die Massenproduktion von Bauwerken oder Gütern gerichtet ist. Ein Betrieb mit einem solchen Betriebszweck verfolgt vielmehr eine Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, Vorschläge zur Effizienzsteigerung in (anderen) Produktionsbetrieben zu unterbreiten.
Hauptzweck des VEB IBR L. war nach dem Beschluss des Rates des Bezirkes L. vom 22. November 1974, den Bedarf an Rationalisierungsmaßnahmen und -mitteln der Betriebe schrittweise abzudecken und die komplette Verantwortung von der technologischen Entwicklung über die Konstruktion bis zur Fertigung und Inbetriebnahme der Rationalisierungsvorhaben zu übernehmen, wobei der Schwerpunkt dabei die Produktion von Rationalisierungsmitteln sein sollte. Vertragspartner für Leistungen des VEB IBR L. zur Realisierung ausgewählter, nach einer Themen- und Vorhabenliste des Bezirksbauamtes verbindlich festgelegter und vertraglich zu sichernder Rationalisierungsaufgaben waren danach Betriebe der spezialisierten Erzeugnisgruppen des örtlich geleiteten Bauwesens. Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften Sache der auftragserteilenden Betriebe und Einrichtungen sind, werden vom VEB IBR L. nur im Rahmen seiner Mitwirkung mit übernommen. In der Anlage zu diesem Beschluss werden als Aufgaben der Bau von Rationalisierungsmitteln für verschiedene Erzeugnisgruppen, die Entwicklung und der Bau von Produktionsanlagen für die Erzeugnisgruppe Loch- und Industriebau, die Erarbeitung bestimmter Konstruktionen und Konzepte sowie die Herstellung verschiedener Produkte genannt.
Die in diesem Beschluss genannten Aufgaben des VEB IBR L. stimmen mit der "Anordnung über die Aufgaben, die Arbeitsweise und die Finanzierung der volkseigenen Betriebe für Rationalisierung, der volkseigenen Ingenieurbüros für Rationalisierung und der volkseigenen Organisations- und Rechenzentren der Wirtschafträte der Bezirke vom 29. März 1973" (GBl. I Nr. 17 S. 152 (im Folgenden: RationalisierungsAO)) überein. Sie ist, nachdem hier keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, "faktischer Anknüpfungspunkt" für die Beurteilung der Frage, ob in der DDR nach dem Stand der Versorgungsordnungen am 30. Juni 1991 eine Beschäftigung ihrer Art nach in einem Betrieb ausgeübt worden ist, der von der ZAVO-techInt erfasst war. Nach § 1 Abs. 1 RationalisierungsAO galt diese u.a. für die volkseigenen Ingenieurbüros für Rationalisierung, die den Wirtschaftsräten der Bezirke unterstellt sind (im folgenden Rationalisierungsbetriebe genannt). Nach § 2 RationalisierungsAO ist Aufgabe der Rationalisierungsbetriebe die Unterstützung der den Wirtschaftsräten der Bezirke unterstellten Betriebe bei der Durchführung der sozialistischen Rationalisierung. Die Rationalisierungsbetriebe erarbeiten Unterlagen für die Rationalisierung und konstruieren und fertigen Rationalisierungsmittel (Absatz 1); sie konzentrieren sich auf Maßnahmen, die auf eine schnelle Erhöhung des materiellen und kulturellen Lebensniveaus der Bevölkerung mit hoher Effektivität Einfluss nehmen. Ihre Tätigkeit richtet sich vorrangig auf Maßnahmen zur Sicherung der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung, auf eine hohe Steigerung der Arbeitsproduktivität, auf die Senkung der Kosten und auf die Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen (Absatz 2). Nach § 8 RationalisierungsAO sind Rationalisierungsmittel i.S. dieser Anordnung Maschinen, Vorrichtungen und Werkzeuge, die nach speziellen Wünschen der Auftraggeber konstruiert, außerhalb eines Typenprogramms hergestellt oder ohne Null-Serien-Erprobung eingesetzt werden (Absatz 1); als Rationalisierungsmittel gelten auch Erzeugnisse, die aus Universalmaschinen durch Erweiterung oder Reduzierung einzelner Baugruppen oder -elemente bzw. unter Verwendung serienmäßig produzierter Baugruppen hergestellt werden (Absatz 2).
Der Bezugnahme auf die RationalisierungsAO steht nicht entgegen, dass es sich bei dem VEB IBR L. um einen Betrieb handelte, der dem Rat des Bezirkes - Bezirksbauamt - unterstellt war. Nach § 26 Abs. 1 des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischenrepublik vom 12. Juli 1973 (GBl. I Nr. 32 S. 313 ff.) verwirklichen der Bezirksrat und der Rat des Bezirkes im Bezirk die einheitlichen staatlichen Grundsätze auf dem Gebiet des Bauwesens, des Städtebaues und der Wohnungspolitik. Danach war für das Bauwesen nicht mehr der Wirtschaftsrat des Bezirkes zuständig.
Eine wesentliche Änderung des ursprünglichen Betriebszweckes lässt sich dem beigezogenen Geschäftsbericht für das Planjahr 1988 nicht entnehmen. Hier wird u.a. ausgeführt, die Produktion habe sich planmäßig besonders auf die Rationalisierungsmittel und -verfahren gerichtet, die bei den Anwendern einen hohen Nutzen erbringen. Sie habe sich auf die Automatisierung von Prozessen der Baumaterialienindustrie und die Unterstützung der Leistungsentwicklung des stadt- und kreisgeleiteten Bauwesens wie u.a. des VEB Betonsteinwerk W., Betriebsteil Lt. konzentriert. Folgende Arbeiten werden hier genannt: Erarbeitung der Projekt- und Konstruktionsdokumentation für Schleifkomplexe, Beginn der Fertigungsarbeiten am Schleifkomplex der Winkelstufenproduktion, Fertigung und Inbetriebnahme der Betonaufbereitungsanlage, Fertigung und Montage einschließlich der Elektroinstallation und mikroelektronischen Steuerung. Die industrielle Massenherstellung von Gütern oder Bauwerken war insofern nicht Aufgabe der volkseigenen Rationalisierungsbetriebe und auch nicht des VEB IBR L.
Soweit der Kläger vorträgt, Gegenstand des VEB IBR L. sei auch die Produktion von Sachgütern gewesen und hierzu auch diverse Unterlagen aus den Jahren 1979 bis 1983, begründet dies nicht die standardisierte Massenproduktion i.S. der zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.
Dies ergibt sich aus dem Geschäftsbericht für das Planjahr 1988 sowie aus den übersandten Unterlagen der Rechtsanwälte Dr. K. pp. In dem Geschäftsbericht wird unter "3.4. Senkung des Produktionsverbrauchs und des Materialverbrauches (absoluter und spezifischer Verbrauch) Ergebnisse der Normenarbeit (Materialverbrauchs- und Bestandsnormen)" ausgeführt: "Die Herstellung von Rationalisierungsmitteln in Einzelfertigung erschwert objektiv die Arbeit mit Materialverbrauchsnormen. Die Materialeinsparungen sind aufgrund des planmaessig minimierten Materialeinsatzes geringer als in den Vorjahren. Durch unser Fertigungsprofil "spezieller Rationalisierungsmittelbau ohne wirkende Produktion" sind wir nicht in der Lage, langfristige Materialeinsparungen zu planen. Aus diesem Grund ist unser Betrieb nicht mit Materialverbrauchsnormativen beauflagt". Unter "8. Schlussfolgerungen für die Leistungs- und Effektivitätsentwicklung" heißt es u.a.: "Unser Betrieb wird sich im Jahr 1989 verstaerkt auf die Automatisierung von Prozessen der Baumaterialienindustrie und auf die Unterstuetzung der Leistungsentwicklung des stadt- und kreisgeleiteten Bauwesens durch entsprechend bereitzustellende Konstruktions- und Fertigungsleistungen konzentrieren ... Die Kollektive unseres Betriebes orientieren sich auf die planmaessige Mitwirkung an der Verwirklichung der innerbetrieblichen und der bezirklichen Rationalisierungsaufgaben mit dem Ziel, den Wohnungsbau als Kernstueck des sozial-politischen Programmes positiv zu beeinflussen".
In der von der Unternehmens-Beratung S. GmbH im Juli 1990 anlässlich der beabsichtigten Umwandlung des VEB IBR L. in die Ingenieur- und Stahlbau GmbH erstellten Betriebsanalyse heißt es unter "2.1 Produktbereiche": "Bedingt durch die Entwicklung, Konstruktion und Fertigung von Rationalisierungsmitteln für die gesamte Bauindustrie lag ein sehr heterogenes Produktprofil vor. Der Erzeugnisbereich ist vorwiegend in die Sektoren Stahlbau und Maschinenbau einzuordnen. Die überwiegende Fertigungsart ist Einzel- und Kleinserienfertigung."
Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus der Aussage des Zeugen Dr. R. Er hat zwar angegeben, dass u.a. Anlagen für die Baustoffindustrie zur Herstellung von Betonelementen, Paletten in großen Stückzahlen etc. hergestellt wurden. Es habe sich aber um eine sogenannte Reihenfertigung, nicht um Fließbandfertigung gehandelt. Bei der von ihm beispielshaft für 1990 berichteten Herstellung (15 Sinterschablonen für die Ausformung von Gussteilen, vier Dampfkammertore, der Vibrationstisch, Formen für Betonwerke, 35 Reparaturschablonen, 40 Schienenbrücken, 10 Stampfzylinder) handelt es sich offensichtlich nicht um eine standardisierte Massenproduktion sondern nur um die erwähnte Einzel- oder Kleinserienfertigung. Ob 1990 Großserien überhaupt hergestellt wurden und in welchem Verhältnis sie zur Fertigung standen, konnte der Zeuge nicht angeben. Weitere Ermittlungen sind angesichts der o.g. Unterlagen aber nicht erforderlich. Im Übrigen handelte es sich bei den "Großserien" nach Angaben des Zeugen nur um Stückzahlen von ca. 450 Stück jährlich, was gerade keine Massenfertigung nahelegt. Zudem waren im gesamten Betrieb von 180 bis 200 Mitarbeitern im Bereich der Fertigung nur ca. 90 Mitarbeiter beschäftigt. Das schließt aus, dass diese "Großserien" dem Betrieb das Gepräge gaben. Völlig fehlte es zudem an der notwendigen Fließbandfertigung (vgl. Senatsurteil vom 3. März 2009 - Az.: L 6 R 344/07).
Letztlich war der VEB IBR L. in der Systematik der Volkswirtschaftszweige auch nicht dem für die Einordnung als industrieller Produktionsbetrieb allein in Betracht kommenden Wirtschaftsbereich 1 (Industrie), sondern dem Wirtschaftbereich 6 (Sonstige Zweige des produzierenden Bereichs) zugeordnet und unterstand nicht dem Industrieministerium, sondern dem Rat des Bezirkes.
Der VEB IBR L. war auch kein den Produktionsbetrieben gleichgestellter Betrieb nach § 1 Abs. 2 der 2. DB z. ZAVO-techInt, weil dort Ingenieurbüros für Rationalisierung des Bauwesens nicht ausdrücklich genannt werden. Die Liste der aufgezählten gleichgestellten Einrichtungen ist abschließend (vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 – Az.: B 4 RA 23/04 R, nach juris).
Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) liegt gegenüber denjenigen, die in das Zusatzversorgungssystem einbezogen wurden, nicht vor. Denn der Einigungsvertragsgesetzgeber war nicht gehalten, bereits in den Versorgungsordnungen angelegte Ungleichbehandlungen nachträglich zu korrigieren (vgl. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 – Az.: B 4 RA 21/02 R, nach juris). Er durfte an die am 2. Oktober 1990 vorliegenden Versorgungsordnungen im Rahmen der Rentenüberleitung anknüpfen (vgl. BVerfG in BVerfGE 100, S. 138, 193 f.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) nach § 8 AAÜG die Beschäftigungszeiten vom 25. September 1975 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.
Der 1950 geborene Kläger erwarb mit dem erfolgreichen Besuch der Technischen Hochschule K.-Stadt das Recht, die Berufsbezeichnung Diplom-Ingenieur zu führen (Urkunde vom 25. September 1975). Seit dem 1. September 1975 bis zum 30. Juni 1990 war er bei dem VEB Ingenieurbüro für Rationalisierung des Bauwesens L. (im Folgenden: VEB IBR L.) als Konstrukteur sowie seit dem 2. Mai 1985 in der Funktion als Vertreter des verantwortlichen Schweißingenieurs für die Abteilung Konstruktion M. tätig.
Die Bildung des VEB IBR L. wurde durch den Rat des Bezirks L. am 22. November 1974 mit Wirkung vom 1. Januar 1975 als bezirksgeleiteter Betrieb beschlossen. In diesem Beschluss wird u.a. ausgeführt, die Betriebe des örtlich geleiteten Bauwesens verfügten nicht über ausreichende leistungsfähige Kapazitäten, um planmäßig durch sozialistische Rationalisierung ihre Produktion zu intensivieren und die Arbeitsproduktivität wesentlich zu steigern. Der VEB IBR L. sei verantwortlich für die Anleitung, Vorbereitung und Durchführung der Rationalisierungsvorhaben des gesamten örtlich geleiteten Bauwesens und nehme Einfluss auf die Rationalisierungskapazitäten z. B. des VEB Baukombinates L. und des VEB Verkehrs- und Tiefbaukombinates L. Aufgabe des Betriebes sei es u.a. den Bedarf an Rationalisierungsmaßnahmen und -mitteln der Betriebe schrittweise abzudecken und die komplette Verantwortung von der technologischen Entwicklung über die Konstruktion bis zur Fertigung und Inbetriebnahme der Rationalisierungsvorhaben zu übernehmen. Schwerpunkt sei dabei die Produktion von Rationalisierungsmitteln. Die wichtigsten Aufgaben des VEB IBR L. im Jahr 1975 sowie für die Jahre 1976 bis 1980 entsprechend der Rationalisierungskonzeption für das örtlich geleitete Bauwesens im Bezirk L. seien in Anlage 2 zusammengefasst. In der Anlage zum Beschluss werden die einzelnen Erzeugnisgruppen und die für diese zu erbringenden Maßnahmen aufgelistet. Der VEB IBR L. wurde am 16. Januar 1975 in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen. Unmittelbar übergeordnetes Organ war der Rat des Bezirkes L., hier das Bezirksbauamt. Rechtsnachfolger des VEB IBR L. war die Ingenieur- und Stahlbaugesellschaft mbH im Aufbau, die am 25. Juli 1990 in das Handelsregister eingetragen wurde.
Eine Versorgungszusage erhielt der Kläger vor Schließung der Versorgungssysteme nicht; vom 1. September 1976 bis zum 30. Juni 1990 zahlte er Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR).
Seinen Antrag vom 10. Mai 2002 auf Feststellung der Beschäftigungszeiten vom 1. September 1975 bis zum 30. Juni 1990 als Zugehörigkeitszeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23. Oktober 2002 ab und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. März 2003 zurück.
Im Klageverfahren hat das Sozialgericht u. a. den Geschäftsbericht des VEB IBR L. für das Planjahr 1988 beigezogen und mit Urteil vom 26. August 2005 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, Schwerpunkt der Tätigkeit des VEB IBR L. sei die Entwicklung und Bereitstellung von Rationalisierungsmitteln gewesen. Eine große Serienfertigung (Massenproduktion) im industriellen, also arbeitsteiligen industriellen Produktionsverfahren habe im Juni 1990 offensichtlich nicht stattgefunden.
Mit seiner Berufung trägt der Kläger vor, der VEB IBR L. sei immer ein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen. Der Betrieb sei aus dem Baustoffkombinat N. entstanden und habe schon immer aus einer größeren Produktionsabteilung mit Werkhallen und einer kleineren technischen Abteilung bestanden. Aufgabe sei die technische und technologische Entwicklung, Konstruktion, Herstellung, Aufbau und Inbetriebnahme von Rationalisierungsmitteln gewesen, bis hin zu kompletten Anlagen zur Herstellung für Betonsteine, Waschbetonplatten, Gehwegplatten und ähnlichem. Schwerpunkt sei nicht nur die Entwicklung von Anlagen, Maschinen, Ausrüstungen, Formen, technologischem Stahlbau (Treppen, Leitern, Podeste, Laufstege, Geländer), Schüttkübel usw. gewesen, sondern auch deren Produktion. Der Produktionsbereich habe immer mehr an Bedeutung gewonnen, sodass in den 80er Jahren noch eine zusätzliche Produktionshalle gebaut worden sei. Dort sei nicht nur nach eigenen Unterlagen gebaut, sondern auch Fremdaufträge bearbeitet und große Serien verschiedener Produkte hergestellt worden.
Der Kläger beantragt
das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 26. August 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 25. September 1975 bis zum 30. Juni 1990 als Zugehörigkeitszeit zu dem Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG sowie die während dessen erzielten Arbeitsentgelte im Sinne des AAÜG festzustellen und dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist im Wesentlichen auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und die Gründe des in erster Instanz ergangenen Urteils. Hauptzweck des VEB IBR L. sei lediglich die "Unterstützung" der Bauindustrie gewesen, nicht jedoch die Massenfertigung. Er werde dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und Tätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangsläufig mit ausgeführt werden mussten oder daneben verrichtet wurden. Damit im Einklang stehe auch die Zuordnung des Betriebes zur Wirtschaftsgruppe 62280 der Systematik der Volkswirtschaftszeuge der DDR. Es handle es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens, sondern um einen Dienstleistungsbetrieb.
Der Senat hat Unterlagen der Rechtsanwälte Dr. K. pp. beigezogen, die vom 10. September 1991 bis zum 14. November 2002 die Ingenieur- und Stahlbau-Gesellschaft mbH liquidiert haben, u.a. die Betriebsanalyse der Unternehmens-Beratung S. GmbH vom Juli 1990, und am 31. März 2009 Dr. W. R. als Zeugen vernommen. Bezüglich der Einzelheiten der Aussage wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozess- und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Beschäftigungszeit vom 25. September 1975 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einschließlich der in diesem Zeitraum nachgewiesenen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte nach § 8 Abs. 2 und 3 AAÜG feststellt. Das AAÜG ist auf ihn nicht anwendbar.
Vom persönlichen Anwendungsbereich nach der maßgeblichen Norm des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG werden die Versorgungsberechtigungen (Ansprüche oder Anwartschaften) erfasst, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben. War ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deshalb eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn bei einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Anwartschaftsverlust nach Satz 2 dieser Vorschrift als nicht eingetreten.
Der Kläger erfüllt beide Voraussetzungen nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht. Er war bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 nicht Inhaber einer Versorgungsanwartschaft. Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihm eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden war, liegt nicht vor. Er hatte keine positive Statusentscheidung der Beklagten und oder eine frühere Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrags (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakts erhalten. Er war auch nicht auf Grund eines Einzelvertrags oder einer späteren Rehabilitationsentscheidung in das Versorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen worden.
Er war am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft, wie sie sich aus der vom 4. Senat des Bundessozialgerichts vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG herleitet. Danach ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht in einem Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht aufgrund originären Bundesrechts (z. B. Art. 17 EV) einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (vgl. BSG, Urteile vom 9. April 2002 - Az.: B 4 RA 31/01 R, Az.: B 4 RA 41/01, Az.: B 4 RA 3/02 R, BSG, Urteil vom 10. April 2002 - Az.: B 4 RA 34/01 R - Az.: B 4 RA 10/02 R, nach juris).
Der Kläger hat am 1. August 1991 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (nachfolgend ZAVO-techInt, GBl. der DDR Nr. 93 (S. 844)) nicht erfüllt. Dies ist nur dann der Fall, wenn nach § 1 ZAVO-techInt i.V.m. § 1 Abs. 1 der 2. DB z. ZAVO-techInt drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der "Versorgungsberechtigte" muss am 30. Juni 1990 eine bestimmte Berufsbezeichnung (persönlichen Voraussetzung) und eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet haben (sachliche Voraussetzung) und die Tätigkeit oder Beschäftigung muss am 30. Juni 1990 bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens verrichtet worden sein (betriebliche Voraussetzung – BSG, Urteile vom 29. Juli 2004 – Az.: B 4 RA 4/04 R, 18. Juni 2003 - Az.: B 4 RA 1/03 R; ebenso z.B.: BSG, Urteil vom 9. April 2002 –Az.: B 4 RA 32/01 R und vom 10. April 2002 – Az.: B 4 RA 10/02 R, alle nach juris).
Mit Erwerb des Ingenieurtitels am 25. September 1975 erfüllte der Kläger die persönliche Voraussetzung. Es kann auch unterstellt werden, dass er als Konstrukteur eine seiner Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet hat (vgl. hierzu, BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - Az.: B 4 RS 17/07 R, nach juris).
Er war jedoch am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens tätig, weil der Hauptzweck des VEB IBR L. nicht in der industriellen Fertigung von Sachgütern oder Bauwerken bestand. Die Zuordnung eines VEB zur industriellen Produktion bzw. zum Bauwesen hängt entscheidend davon ab, welche Aufgabe ihm das Gepräge gegeben hat. Der verfolgte Hauptzweck (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – Az.: B 4 RA 18/03 R, nach juris) des VEB muss auf die industrielle, massenhafte und standardisierte Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern oder Bauleistungen ausgerichtet gewesen sein (vgl. BSG Urteil vom 9. April 2002 - Az.: B 4 RA 41/01 R, nach juris).
An einer solchen Produktion fehlte es hier. Es erfolgte keine Herstellung nach dem "fordistischen Produktionsmodell", dem eine stark standardisierte Massenproduktion und Konstruktion von Gütern mit Hilfe hoch spezialisierter, monofunktionaler Maschinen zugrunde liegt (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2007 - Az. B 4 RS 3/06 R, nach juris). Danach ist der Betriebszweck der "Rationalisierung" keine betriebliche Tätigkeit, die auf die Massenproduktion von Bauwerken oder Gütern gerichtet ist. Ein Betrieb mit einem solchen Betriebszweck verfolgt vielmehr eine Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, Vorschläge zur Effizienzsteigerung in (anderen) Produktionsbetrieben zu unterbreiten.
Hauptzweck des VEB IBR L. war nach dem Beschluss des Rates des Bezirkes L. vom 22. November 1974, den Bedarf an Rationalisierungsmaßnahmen und -mitteln der Betriebe schrittweise abzudecken und die komplette Verantwortung von der technologischen Entwicklung über die Konstruktion bis zur Fertigung und Inbetriebnahme der Rationalisierungsvorhaben zu übernehmen, wobei der Schwerpunkt dabei die Produktion von Rationalisierungsmitteln sein sollte. Vertragspartner für Leistungen des VEB IBR L. zur Realisierung ausgewählter, nach einer Themen- und Vorhabenliste des Bezirksbauamtes verbindlich festgelegter und vertraglich zu sichernder Rationalisierungsaufgaben waren danach Betriebe der spezialisierten Erzeugnisgruppen des örtlich geleiteten Bauwesens. Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften Sache der auftragserteilenden Betriebe und Einrichtungen sind, werden vom VEB IBR L. nur im Rahmen seiner Mitwirkung mit übernommen. In der Anlage zu diesem Beschluss werden als Aufgaben der Bau von Rationalisierungsmitteln für verschiedene Erzeugnisgruppen, die Entwicklung und der Bau von Produktionsanlagen für die Erzeugnisgruppe Loch- und Industriebau, die Erarbeitung bestimmter Konstruktionen und Konzepte sowie die Herstellung verschiedener Produkte genannt.
Die in diesem Beschluss genannten Aufgaben des VEB IBR L. stimmen mit der "Anordnung über die Aufgaben, die Arbeitsweise und die Finanzierung der volkseigenen Betriebe für Rationalisierung, der volkseigenen Ingenieurbüros für Rationalisierung und der volkseigenen Organisations- und Rechenzentren der Wirtschafträte der Bezirke vom 29. März 1973" (GBl. I Nr. 17 S. 152 (im Folgenden: RationalisierungsAO)) überein. Sie ist, nachdem hier keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, "faktischer Anknüpfungspunkt" für die Beurteilung der Frage, ob in der DDR nach dem Stand der Versorgungsordnungen am 30. Juni 1991 eine Beschäftigung ihrer Art nach in einem Betrieb ausgeübt worden ist, der von der ZAVO-techInt erfasst war. Nach § 1 Abs. 1 RationalisierungsAO galt diese u.a. für die volkseigenen Ingenieurbüros für Rationalisierung, die den Wirtschaftsräten der Bezirke unterstellt sind (im folgenden Rationalisierungsbetriebe genannt). Nach § 2 RationalisierungsAO ist Aufgabe der Rationalisierungsbetriebe die Unterstützung der den Wirtschaftsräten der Bezirke unterstellten Betriebe bei der Durchführung der sozialistischen Rationalisierung. Die Rationalisierungsbetriebe erarbeiten Unterlagen für die Rationalisierung und konstruieren und fertigen Rationalisierungsmittel (Absatz 1); sie konzentrieren sich auf Maßnahmen, die auf eine schnelle Erhöhung des materiellen und kulturellen Lebensniveaus der Bevölkerung mit hoher Effektivität Einfluss nehmen. Ihre Tätigkeit richtet sich vorrangig auf Maßnahmen zur Sicherung der bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung, auf eine hohe Steigerung der Arbeitsproduktivität, auf die Senkung der Kosten und auf die Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen (Absatz 2). Nach § 8 RationalisierungsAO sind Rationalisierungsmittel i.S. dieser Anordnung Maschinen, Vorrichtungen und Werkzeuge, die nach speziellen Wünschen der Auftraggeber konstruiert, außerhalb eines Typenprogramms hergestellt oder ohne Null-Serien-Erprobung eingesetzt werden (Absatz 1); als Rationalisierungsmittel gelten auch Erzeugnisse, die aus Universalmaschinen durch Erweiterung oder Reduzierung einzelner Baugruppen oder -elemente bzw. unter Verwendung serienmäßig produzierter Baugruppen hergestellt werden (Absatz 2).
Der Bezugnahme auf die RationalisierungsAO steht nicht entgegen, dass es sich bei dem VEB IBR L. um einen Betrieb handelte, der dem Rat des Bezirkes - Bezirksbauamt - unterstellt war. Nach § 26 Abs. 1 des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen und ihre Organe in der Deutschen Demokratischenrepublik vom 12. Juli 1973 (GBl. I Nr. 32 S. 313 ff.) verwirklichen der Bezirksrat und der Rat des Bezirkes im Bezirk die einheitlichen staatlichen Grundsätze auf dem Gebiet des Bauwesens, des Städtebaues und der Wohnungspolitik. Danach war für das Bauwesen nicht mehr der Wirtschaftsrat des Bezirkes zuständig.
Eine wesentliche Änderung des ursprünglichen Betriebszweckes lässt sich dem beigezogenen Geschäftsbericht für das Planjahr 1988 nicht entnehmen. Hier wird u.a. ausgeführt, die Produktion habe sich planmäßig besonders auf die Rationalisierungsmittel und -verfahren gerichtet, die bei den Anwendern einen hohen Nutzen erbringen. Sie habe sich auf die Automatisierung von Prozessen der Baumaterialienindustrie und die Unterstützung der Leistungsentwicklung des stadt- und kreisgeleiteten Bauwesens wie u.a. des VEB Betonsteinwerk W., Betriebsteil Lt. konzentriert. Folgende Arbeiten werden hier genannt: Erarbeitung der Projekt- und Konstruktionsdokumentation für Schleifkomplexe, Beginn der Fertigungsarbeiten am Schleifkomplex der Winkelstufenproduktion, Fertigung und Inbetriebnahme der Betonaufbereitungsanlage, Fertigung und Montage einschließlich der Elektroinstallation und mikroelektronischen Steuerung. Die industrielle Massenherstellung von Gütern oder Bauwerken war insofern nicht Aufgabe der volkseigenen Rationalisierungsbetriebe und auch nicht des VEB IBR L.
Soweit der Kläger vorträgt, Gegenstand des VEB IBR L. sei auch die Produktion von Sachgütern gewesen und hierzu auch diverse Unterlagen aus den Jahren 1979 bis 1983, begründet dies nicht die standardisierte Massenproduktion i.S. der zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.
Dies ergibt sich aus dem Geschäftsbericht für das Planjahr 1988 sowie aus den übersandten Unterlagen der Rechtsanwälte Dr. K. pp. In dem Geschäftsbericht wird unter "3.4. Senkung des Produktionsverbrauchs und des Materialverbrauches (absoluter und spezifischer Verbrauch) Ergebnisse der Normenarbeit (Materialverbrauchs- und Bestandsnormen)" ausgeführt: "Die Herstellung von Rationalisierungsmitteln in Einzelfertigung erschwert objektiv die Arbeit mit Materialverbrauchsnormen. Die Materialeinsparungen sind aufgrund des planmaessig minimierten Materialeinsatzes geringer als in den Vorjahren. Durch unser Fertigungsprofil "spezieller Rationalisierungsmittelbau ohne wirkende Produktion" sind wir nicht in der Lage, langfristige Materialeinsparungen zu planen. Aus diesem Grund ist unser Betrieb nicht mit Materialverbrauchsnormativen beauflagt". Unter "8. Schlussfolgerungen für die Leistungs- und Effektivitätsentwicklung" heißt es u.a.: "Unser Betrieb wird sich im Jahr 1989 verstaerkt auf die Automatisierung von Prozessen der Baumaterialienindustrie und auf die Unterstuetzung der Leistungsentwicklung des stadt- und kreisgeleiteten Bauwesens durch entsprechend bereitzustellende Konstruktions- und Fertigungsleistungen konzentrieren ... Die Kollektive unseres Betriebes orientieren sich auf die planmaessige Mitwirkung an der Verwirklichung der innerbetrieblichen und der bezirklichen Rationalisierungsaufgaben mit dem Ziel, den Wohnungsbau als Kernstueck des sozial-politischen Programmes positiv zu beeinflussen".
In der von der Unternehmens-Beratung S. GmbH im Juli 1990 anlässlich der beabsichtigten Umwandlung des VEB IBR L. in die Ingenieur- und Stahlbau GmbH erstellten Betriebsanalyse heißt es unter "2.1 Produktbereiche": "Bedingt durch die Entwicklung, Konstruktion und Fertigung von Rationalisierungsmitteln für die gesamte Bauindustrie lag ein sehr heterogenes Produktprofil vor. Der Erzeugnisbereich ist vorwiegend in die Sektoren Stahlbau und Maschinenbau einzuordnen. Die überwiegende Fertigungsart ist Einzel- und Kleinserienfertigung."
Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus der Aussage des Zeugen Dr. R. Er hat zwar angegeben, dass u.a. Anlagen für die Baustoffindustrie zur Herstellung von Betonelementen, Paletten in großen Stückzahlen etc. hergestellt wurden. Es habe sich aber um eine sogenannte Reihenfertigung, nicht um Fließbandfertigung gehandelt. Bei der von ihm beispielshaft für 1990 berichteten Herstellung (15 Sinterschablonen für die Ausformung von Gussteilen, vier Dampfkammertore, der Vibrationstisch, Formen für Betonwerke, 35 Reparaturschablonen, 40 Schienenbrücken, 10 Stampfzylinder) handelt es sich offensichtlich nicht um eine standardisierte Massenproduktion sondern nur um die erwähnte Einzel- oder Kleinserienfertigung. Ob 1990 Großserien überhaupt hergestellt wurden und in welchem Verhältnis sie zur Fertigung standen, konnte der Zeuge nicht angeben. Weitere Ermittlungen sind angesichts der o.g. Unterlagen aber nicht erforderlich. Im Übrigen handelte es sich bei den "Großserien" nach Angaben des Zeugen nur um Stückzahlen von ca. 450 Stück jährlich, was gerade keine Massenfertigung nahelegt. Zudem waren im gesamten Betrieb von 180 bis 200 Mitarbeitern im Bereich der Fertigung nur ca. 90 Mitarbeiter beschäftigt. Das schließt aus, dass diese "Großserien" dem Betrieb das Gepräge gaben. Völlig fehlte es zudem an der notwendigen Fließbandfertigung (vgl. Senatsurteil vom 3. März 2009 - Az.: L 6 R 344/07).
Letztlich war der VEB IBR L. in der Systematik der Volkswirtschaftszweige auch nicht dem für die Einordnung als industrieller Produktionsbetrieb allein in Betracht kommenden Wirtschaftsbereich 1 (Industrie), sondern dem Wirtschaftbereich 6 (Sonstige Zweige des produzierenden Bereichs) zugeordnet und unterstand nicht dem Industrieministerium, sondern dem Rat des Bezirkes.
Der VEB IBR L. war auch kein den Produktionsbetrieben gleichgestellter Betrieb nach § 1 Abs. 2 der 2. DB z. ZAVO-techInt, weil dort Ingenieurbüros für Rationalisierung des Bauwesens nicht ausdrücklich genannt werden. Die Liste der aufgezählten gleichgestellten Einrichtungen ist abschließend (vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 – Az.: B 4 RA 23/04 R, nach juris).
Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) liegt gegenüber denjenigen, die in das Zusatzversorgungssystem einbezogen wurden, nicht vor. Denn der Einigungsvertragsgesetzgeber war nicht gehalten, bereits in den Versorgungsordnungen angelegte Ungleichbehandlungen nachträglich zu korrigieren (vgl. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 – Az.: B 4 RA 21/02 R, nach juris). Er durfte an die am 2. Oktober 1990 vorliegenden Versorgungsordnungen im Rahmen der Rentenüberleitung anknüpfen (vgl. BVerfG in BVerfGE 100, S. 138, 193 f.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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