Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 20 AS 7607/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 320/09 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. November 2008 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 26. November 2008 ist verspätet eingelegt und damit unzulässig.
Die Berufung der Klägerin bedarf der Zulassung, da es ihr in diesem Rechtsstreit nur um die Übernahme von monatlich 58,00 Euro Stromkosten durch die Beklagte im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Oktober 2007 geht. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt mithin lediglich 580,00 Euro und liegt sonach weit unterhalb der Beschwerdewertgrenze des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) von 750,00 Euro. Gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 SGG kann die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten einzulegen (§ 145 Abs. 1 Satz 2 SGG). Diese Frist ist vorliegend nicht eingehalten. Urteile, die - wie hier - verkündet worden sind, sind zuzustellen (§ 135 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 SGG); zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO - (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG). Nach § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tage nach der Zustellung. Eine nach Monaten bestimmte Frist endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach der Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt - hier also die Zustellung - fällt (§ 64 Abs. 2 Satz 1 SGG). Das - mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung (vgl. § 136 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 66 Abs. 1 SGG) versehene - Urteil des SG vom 26. November 2008 ist der Klägerin am 13. Dezember 2008 mittels Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten (§§ 177, 178, 180 ZPO) wirksam zugestellt worden; die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beim Landessozialgericht (LSG) endete damit am Dienstag, den 13. Januar 2009.
Diese Frist ist nicht gewahrt. Zwar hat sich die Klägerin mit einem Schreiben vom 8. Januar 2009 an den Präsidenten des SG (dort eingegangen am 12. Januar 2009) gewandt, in welchem sie sinngemäß ihren Unmut über das Urteil vom 26. November 2008 zum Ausdruck gebracht und ihn um Unterstützung gebeten hat. Dies genügt indessen nach den vorliegend zu Tage getretenen Umständen nicht, um in dem - mit "Beschwerde gegen das Urteil vom 11.12.2008, mir zugestellt am 12.12.2008" überschriebenen - Schreiben vom 8. Januar 2009 bereits eine Nichtzulassungsbeschwerde sehen zu können. Zur Auslegung eines Schreibens als Prozesserklärung - hier also als Einlegung eines förmlichen Rechtsmittels - ist zwar nicht erforderlich, dass der Beteiligte das Rechtsmittel als solches bezeichnet; regelmäßig ausreichend ist, wenn er seine Unzufriedenheit mit dem Urteil sowie seinen Wunsch zum Ausdruck bringt, dieses Urteil durch eine höhere Instanz überprüfen zu lassen (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-1500 § 151 Nrn. 2 und 3); Letzteres ist aber jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn der Ausdruck der Unzufriedenheit an die Instanz gerichtet wird, welche das Urteil erlassen hat, und die offenbar gewordenen Umstände des Einzelfalls den Willen zur Weiterfolgung des Klaganspruchs in der nächst höheren Instanz nicht erkennen lassen (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juni 1967 - 2 RU 93/66 - Praxis 1967, 361). So liegt der Fall hier. Die Klägerin ging offensichtlich davon aus, dass sie eine Korrektur des Urteils vom 26. November 2008 nur über den Präsidenten des SG erreichen könne; dies kommt deutlich in ihrem Schreiben vom 8. Januar 2009 zum Ausdruck und wird noch durch ihr Schreiben vom 10. Februar 2009 untermauert, in welchem sie ausgeführt hat, sie habe nicht gewusst, dass es neben dem SG auch ein LSG gebe, und sich mit der Arbeitslosenhilfe Ludwigsburg besprochen, von wo ihr der Rat erteilt worden sei, sich gleich an den Präsidenten des SG, dessen Namen sie aus dem Internet erfahren habe, zu wenden. Erst in ihrem am 28. Januar 2009 beim LSG eingegangenen Schreiben vom 26. Januar 2009 hat die Klägerin deutlich gemacht, dass sie mit ihrem Schreiben vom 8. Januar 2009 eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG vom 26. November 2008 habe einlegen wollen.
Mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde erst am 28. Januar 2009 durch das klarstellende Schreiben der Klägerin vom 26. Januar 2009 ist indessen die Frist des § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht gewahrt. Diese Frist wäre im Übrigen selbst dann nicht eingehalten, wenn die Klägerin mit ihrem vorgenannten Schreiben entgegen ihrem dort zum Ausdruck gekommenen Willen tatsächlich das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde hätte einlegen. Denn dieses Schreiben ging - nach Weiterleitung durch die Geschäftsstelle der 20. Kammer des SG mit Verfügung vom 15. Januar 2009 - beim LSG erst am 19. Januar 2008 und damit ebenfalls außerhalb der am 13. Januar 2009 abgelaufenen Monatsfrist zur Einlegung des vorgenannten Rechtsmittels ein. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim LSG einzulegen; die Einlegung beim SG genügt nicht (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage, § 145 Rdnr. 3).
Wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde kann der Klägerin auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine Verfahrensfrist einzuhalten (§ 67 Abs. 1 SGG). Gründe, welche die Klägerin an einer rechtzeitigen Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gehindert haben, sind nicht ersichtlich; sie hat sie auch nicht hinreichend vorgebracht. In der dem Urteil des SG vom 26. November 2008 beigefügten Rechtsmittelbelehrung ist die Klägerin klar und unmissverständlich darauf hingewiesen worden, dass gegen das Urteil die Berufung nur zustehe, wenn sie nachträglich zugelassen werde, und zu diesem Zweck die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde angefochten werden könne. In der Rechtsmittelbelehrung ist des Weiteren ausgeführt, dass die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem LSG schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen sei und dort innerhalb der vorgenannten Frist eingehen müsse. Dies ist hier nicht rechtzeitig geschehen. Zwar schließt eigenes Verschulden des Beteiligten die Wiedereinsetzung dann nicht aus, wenn es für die Versäumung der Frist nicht allein ursächlich geworden ist, sondern die Fristversäumnis auch auf Fehlern beruht, die im Verantwortungsbereich des Gerichts bei Wahrnehmung seiner Fürsorgepflicht liegen (ständige Rechtsprechung; vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) BVerfGE 93, 99, 115; BSG, Beschluss vom 3. März 2009 - B 1 KR 69/08 B - (juris)). Dies setzt freilich voraus, dass ein bei einem unzuständigen Gericht eingegangenes Schreiben dort so frühzeitig eingeht, dass es bei ordentlichem Geschäftsgang noch rechtzeitig an das Rechtsmittelgericht hätte weitergeleitet werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Januar 2001 - 1 BvR 2147/00 - NJW 2001, 1343; BVerfG SozR 3-1500 § 67 Nr. 22; BSG, Beschluss vom 15. August 2002 - B 3 P 14/02 B - (juris)).
Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Denn selbst wenn bereits das Schreiben der Klägerin vom 8. Dezember 2008 als Nichtzulassungsbeschwerde hätte ausgelegt werden können, hätte sie vorliegend eine fristgerechte Weiterleitung durch das SG an das LSG nicht erwarten können. Ihr vorbezeichnetes, an den Präsidenten des SG gerichtetes Schreiben ging dort erst am 12. Januar 2009, also erst einen Tag vor Ablauf der Beschwerdefrist, ein. Erst mit der unverzüglichen Vorlage dieses Schreibens sowie der Gerichtsakte der 20. Kammer des SG nach Vergabe eines Registerzeichens am 13. Januar 2009 konnte der Präsident erkennen, dass es sich um eine fristgebundene Sache handelte; er hat alsdann noch am selben Tag die Weiterleitung an das LSG verfügt. Zwar ist das Schreiben der Klägerin vom 8. Januar 2009 darauf erst am 19. Januar 2009 beim LSG eingegangen. Eine etwaige Mitverantwortung an einer Fristversäumnis kann dem SG aber dennoch nicht angelastet werden; denn eine rechtzeitige Beschwerdeeinlegung wäre überhaupt nur noch in Form der Übermittlung des Schreibens per Telefax möglich gewesen. Zu derartigen außerordentlichen Maßnahmen war das SG indessen nicht verpflichtet (vgl. Bundesfinanzhof, Beschlüsse vom 27. Oktober 2004 - XI B 130/02 - und vom 15. Januar 2009 - XI B 99/08 - (beide juris); ferner Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 67 Rdnr. 4d).
Nach allem ist die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wegen Versäumung der Beschwerdefrist unzulässig. Eines Eingehens auf die Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 SGG bedarf es sonach nicht. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob alle Sachvoraussetzungen für die Klage bei dem in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 26. November 2008 formulierten Klagebegehren erfüllt waren, was im Rahmen eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ohnehin nur beschränkt auf die Zulassungsgründe hätte geprüft werden können. Nur der Vollständigkeit halber sei indes darauf hingewiesen, dass die Klägerin aufgrund der Bescheide vom 9. Mai 2007 - im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung - im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Oktober 2007 wegen der über den Elektroboiler erfolgenden Warmwasserbereitung keinen Abschlag bei den Heizkosten mehr zu gewärtigen hatte (vgl. hierzu BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 (jeweils Rdnr. 27)). Durch die höchstrichterliche Rechtsprechung ist ferner bereits geklärt, dass eine Erhöhung der Leistungen für die Unterkunft um die tatsächlichen Aufwendungen für Haushaltsstrom nicht in Betracht kommt (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 48/08 R - (juris) (Rdnr. 27)).
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Mangels Anfechtbarkeit des vorliegenden Beschlusses (§ 177 SGG) wird das Urteil des SG vom 26. November 2008 hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 26. November 2008 ist verspätet eingelegt und damit unzulässig.
Die Berufung der Klägerin bedarf der Zulassung, da es ihr in diesem Rechtsstreit nur um die Übernahme von monatlich 58,00 Euro Stromkosten durch die Beklagte im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Oktober 2007 geht. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt mithin lediglich 580,00 Euro und liegt sonach weit unterhalb der Beschwerdewertgrenze des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) von 750,00 Euro. Gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 SGG kann die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten einzulegen (§ 145 Abs. 1 Satz 2 SGG). Diese Frist ist vorliegend nicht eingehalten. Urteile, die - wie hier - verkündet worden sind, sind zuzustellen (§ 135 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 SGG); zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO - (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG). Nach § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tage nach der Zustellung. Eine nach Monaten bestimmte Frist endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach der Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt - hier also die Zustellung - fällt (§ 64 Abs. 2 Satz 1 SGG). Das - mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung (vgl. § 136 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 66 Abs. 1 SGG) versehene - Urteil des SG vom 26. November 2008 ist der Klägerin am 13. Dezember 2008 mittels Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten (§§ 177, 178, 180 ZPO) wirksam zugestellt worden; die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beim Landessozialgericht (LSG) endete damit am Dienstag, den 13. Januar 2009.
Diese Frist ist nicht gewahrt. Zwar hat sich die Klägerin mit einem Schreiben vom 8. Januar 2009 an den Präsidenten des SG (dort eingegangen am 12. Januar 2009) gewandt, in welchem sie sinngemäß ihren Unmut über das Urteil vom 26. November 2008 zum Ausdruck gebracht und ihn um Unterstützung gebeten hat. Dies genügt indessen nach den vorliegend zu Tage getretenen Umständen nicht, um in dem - mit "Beschwerde gegen das Urteil vom 11.12.2008, mir zugestellt am 12.12.2008" überschriebenen - Schreiben vom 8. Januar 2009 bereits eine Nichtzulassungsbeschwerde sehen zu können. Zur Auslegung eines Schreibens als Prozesserklärung - hier also als Einlegung eines förmlichen Rechtsmittels - ist zwar nicht erforderlich, dass der Beteiligte das Rechtsmittel als solches bezeichnet; regelmäßig ausreichend ist, wenn er seine Unzufriedenheit mit dem Urteil sowie seinen Wunsch zum Ausdruck bringt, dieses Urteil durch eine höhere Instanz überprüfen zu lassen (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-1500 § 151 Nrn. 2 und 3); Letzteres ist aber jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn der Ausdruck der Unzufriedenheit an die Instanz gerichtet wird, welche das Urteil erlassen hat, und die offenbar gewordenen Umstände des Einzelfalls den Willen zur Weiterfolgung des Klaganspruchs in der nächst höheren Instanz nicht erkennen lassen (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juni 1967 - 2 RU 93/66 - Praxis 1967, 361). So liegt der Fall hier. Die Klägerin ging offensichtlich davon aus, dass sie eine Korrektur des Urteils vom 26. November 2008 nur über den Präsidenten des SG erreichen könne; dies kommt deutlich in ihrem Schreiben vom 8. Januar 2009 zum Ausdruck und wird noch durch ihr Schreiben vom 10. Februar 2009 untermauert, in welchem sie ausgeführt hat, sie habe nicht gewusst, dass es neben dem SG auch ein LSG gebe, und sich mit der Arbeitslosenhilfe Ludwigsburg besprochen, von wo ihr der Rat erteilt worden sei, sich gleich an den Präsidenten des SG, dessen Namen sie aus dem Internet erfahren habe, zu wenden. Erst in ihrem am 28. Januar 2009 beim LSG eingegangenen Schreiben vom 26. Januar 2009 hat die Klägerin deutlich gemacht, dass sie mit ihrem Schreiben vom 8. Januar 2009 eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG vom 26. November 2008 habe einlegen wollen.
Mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde erst am 28. Januar 2009 durch das klarstellende Schreiben der Klägerin vom 26. Januar 2009 ist indessen die Frist des § 145 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht gewahrt. Diese Frist wäre im Übrigen selbst dann nicht eingehalten, wenn die Klägerin mit ihrem vorgenannten Schreiben entgegen ihrem dort zum Ausdruck gekommenen Willen tatsächlich das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde hätte einlegen. Denn dieses Schreiben ging - nach Weiterleitung durch die Geschäftsstelle der 20. Kammer des SG mit Verfügung vom 15. Januar 2009 - beim LSG erst am 19. Januar 2008 und damit ebenfalls außerhalb der am 13. Januar 2009 abgelaufenen Monatsfrist zur Einlegung des vorgenannten Rechtsmittels ein. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim LSG einzulegen; die Einlegung beim SG genügt nicht (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage, § 145 Rdnr. 3).
Wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde kann der Klägerin auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine Verfahrensfrist einzuhalten (§ 67 Abs. 1 SGG). Gründe, welche die Klägerin an einer rechtzeitigen Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gehindert haben, sind nicht ersichtlich; sie hat sie auch nicht hinreichend vorgebracht. In der dem Urteil des SG vom 26. November 2008 beigefügten Rechtsmittelbelehrung ist die Klägerin klar und unmissverständlich darauf hingewiesen worden, dass gegen das Urteil die Berufung nur zustehe, wenn sie nachträglich zugelassen werde, und zu diesem Zweck die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde angefochten werden könne. In der Rechtsmittelbelehrung ist des Weiteren ausgeführt, dass die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem LSG schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen sei und dort innerhalb der vorgenannten Frist eingehen müsse. Dies ist hier nicht rechtzeitig geschehen. Zwar schließt eigenes Verschulden des Beteiligten die Wiedereinsetzung dann nicht aus, wenn es für die Versäumung der Frist nicht allein ursächlich geworden ist, sondern die Fristversäumnis auch auf Fehlern beruht, die im Verantwortungsbereich des Gerichts bei Wahrnehmung seiner Fürsorgepflicht liegen (ständige Rechtsprechung; vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) BVerfGE 93, 99, 115; BSG, Beschluss vom 3. März 2009 - B 1 KR 69/08 B - (juris)). Dies setzt freilich voraus, dass ein bei einem unzuständigen Gericht eingegangenes Schreiben dort so frühzeitig eingeht, dass es bei ordentlichem Geschäftsgang noch rechtzeitig an das Rechtsmittelgericht hätte weitergeleitet werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Januar 2001 - 1 BvR 2147/00 - NJW 2001, 1343; BVerfG SozR 3-1500 § 67 Nr. 22; BSG, Beschluss vom 15. August 2002 - B 3 P 14/02 B - (juris)).
Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Denn selbst wenn bereits das Schreiben der Klägerin vom 8. Dezember 2008 als Nichtzulassungsbeschwerde hätte ausgelegt werden können, hätte sie vorliegend eine fristgerechte Weiterleitung durch das SG an das LSG nicht erwarten können. Ihr vorbezeichnetes, an den Präsidenten des SG gerichtetes Schreiben ging dort erst am 12. Januar 2009, also erst einen Tag vor Ablauf der Beschwerdefrist, ein. Erst mit der unverzüglichen Vorlage dieses Schreibens sowie der Gerichtsakte der 20. Kammer des SG nach Vergabe eines Registerzeichens am 13. Januar 2009 konnte der Präsident erkennen, dass es sich um eine fristgebundene Sache handelte; er hat alsdann noch am selben Tag die Weiterleitung an das LSG verfügt. Zwar ist das Schreiben der Klägerin vom 8. Januar 2009 darauf erst am 19. Januar 2009 beim LSG eingegangen. Eine etwaige Mitverantwortung an einer Fristversäumnis kann dem SG aber dennoch nicht angelastet werden; denn eine rechtzeitige Beschwerdeeinlegung wäre überhaupt nur noch in Form der Übermittlung des Schreibens per Telefax möglich gewesen. Zu derartigen außerordentlichen Maßnahmen war das SG indessen nicht verpflichtet (vgl. Bundesfinanzhof, Beschlüsse vom 27. Oktober 2004 - XI B 130/02 - und vom 15. Januar 2009 - XI B 99/08 - (beide juris); ferner Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 67 Rdnr. 4d).
Nach allem ist die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wegen Versäumung der Beschwerdefrist unzulässig. Eines Eingehens auf die Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 SGG bedarf es sonach nicht. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob alle Sachvoraussetzungen für die Klage bei dem in der mündlichen Verhandlung vor dem SG vom 26. November 2008 formulierten Klagebegehren erfüllt waren, was im Rahmen eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ohnehin nur beschränkt auf die Zulassungsgründe hätte geprüft werden können. Nur der Vollständigkeit halber sei indes darauf hingewiesen, dass die Klägerin aufgrund der Bescheide vom 9. Mai 2007 - im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung - im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Oktober 2007 wegen der über den Elektroboiler erfolgenden Warmwasserbereitung keinen Abschlag bei den Heizkosten mehr zu gewärtigen hatte (vgl. hierzu BSGE 97, 265 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 3 (jeweils Rdnr. 27)). Durch die höchstrichterliche Rechtsprechung ist ferner bereits geklärt, dass eine Erhöhung der Leistungen für die Unterkunft um die tatsächlichen Aufwendungen für Haushaltsstrom nicht in Betracht kommt (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 48/08 R - (juris) (Rdnr. 27)).
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Mangels Anfechtbarkeit des vorliegenden Beschlusses (§ 177 SGG) wird das Urteil des SG vom 26. November 2008 hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
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