L 12 AS 1360/09 KO-A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 1360/09 KO-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Entschädigung der Klägerin für die Wahrnehmung des Erörterungstermins am 17.2.2009 wird auf 12,50 EUR festgesetzt.

Gründe:

Im Hauptsacheverfahren vor dem Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg L 1 AS 3994/07 war die Gewährung von Bewerbungskosten streitig. In einem Erörterungstermin am 17.2.2009 (von 10:30 Uhr bis 10:55 Uhr), zu dem das persönliche Erscheinen der Kläger angeordnet worden war, nahm die erschienene Klägerin (der Kläger war entschuldigt) die Berufung zurück, das gelte auch für die Berufung ihres Ehemannes.

In ihrem Antrag auf Erstattung von Kosten machte die Klägerin (u. a.) Verdienstausfall für 3 Stunden zu je 10 EUR geltend ("Minijob konnte nicht wahrgenommen werden"). Nachdem die Klägerin nicht wie von der Kostenbeamtin angefordert eine Arbeitgeberbescheinigung über den entstandenen Verdienstausfall vorlegte, sondern in einem weiteren Kostenantrag ein Mal 3 Stunden und ein Mal 2 Stunden Verdienstausfall zu je 10 EUR, also insgesamt 50 EUR ("konnte Arbeit nicht nachgehen, daher keinen Lohn") geltend machte, setzte die Kostenbeamtin die Entschädigung auf insgesamt 12,50 EUR fest. Darin enthalten war Freizeitausgleich von 2 Stunden zu 3 EUR, insgesamt 6 EUR.

Der Antrag der Klägerin auf richterliche Kostenfestsetzung wird damit begründet, es bestehe bei einem Minijob-Arbeitgeber keine Verpflichtung zur Ausstellung einer Bescheinigung. "Keine Arbeit = kein Lohn, so einfach ist das".

Der Antrag der Klägerin ist wegen der Regelung des § 191 SGG nach den Vorschriften des JVEG zu beurteilen. Nach § 4 Abs. 7 Satz 1 entscheidet das Gericht hier durch den Einzelrichter.

Nach § 191 SGG werden einem Beteiligten, dessen persönliches Erscheinen angeordnet worden ist, auf Antrag Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 22 JVEG ist ein Verdienstausfall zu entschädigen. Nach § 22 Satz 1 JVEG ist Voraussetzung, dass ein Verdienstausfall entstanden ist. Dieser tatsächlich eingetretene Verdienstausfall muss selbstverständlich nachgewiesen sein. Dies geschieht grundsätzlich durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, dass und in welcher Höhe ein Lohnabzug vorgenommen worden ist oder ein Lohnausfall eingetreten ist (Hartmann, Kostengesetze, Anm. 16 zu § 22 JVEG m. w. N.). Eine solche Arbeitgeberbescheinigung hat die Klägerin trotz Aufforderung und Hinweis auf die rechtlichen Folgen nicht vorgelegt. Der Einwand der Klägerin, dass eine Arbeitgeberbescheinigung hier wegen des "Minijobs" nicht erforderlich sei, ist unzutreffend. Wie bei jedem anderen Arbeitsverhältnis gibt es auch beim Minijob einen Arbeitgeber, der den tatsächlich eingetretenen Verdienstausfall bescheinigen kann und muss.

Der von der Klägerin geltend gemachte Verdienstausfall ist daher nicht nachgewiesen. Die Kostenbeamtin hat zutreffend für 2 Stunden Freizeitausgleich in Höhe von je 3 EUR festgesetzt. Die weiteren festgesetzten Kosten werden von der Klägerin nicht beanstandet und sind nach Lage der Akten auch zutreffend. Soweit die Klägerin noch weitere Portokosten geltend macht, sind diese keine zu entschädigenden Auslagen für die Wahrnehmung des Termins am 17.2.2009, sondern sonstige außergerichtliche Kosten der Klägerin, die mangels einer gerichtlichen Kostenentscheidung nicht ersetzt werden können.

Es hat damit insgesamt bei der von der Kostenbeamtin der Geschäftsstelle vorgenommenen Festsetzung der zu erstattenden Auslagen zu verbleiben.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 4 Abs. 4 JVEG).
Rechtskraft
Aus
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