Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 21 AL 4191/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 1643/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 13. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten (noch) über die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, über einen Anspruch des Klägers auf Übergangsgeld (Übg) und über die Erstattung von 501,00 EUR.
Der 1953 geborene Kläger steht seit März 1991 mit Unterbrechungen im Leistungsbezug der Beklagten; seit 4. Januar 1996 bezieht er darüber hinaus von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. Auf den Fortzahlungsantrag vom 3. November 2003 bewilligte das damalige Arbeitsamt W. (AA; ab 1. Januar 2004: Agentur für Arbeit) dem Kläger Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 12. Oktober 2003. Mit Schreiben vom 5. Mai 2004 teilte die AA dem Kläger mit, für die Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit für eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei eine orthopädische Begutachtung durch Dr. W. in W. erforderlich. Der Kläger wurde gebeten, eine beigefügte Einverständniserklärung bis 19. Mai 2004 an die AA zurückzusenden. Der Kläger erwiderte hierauf mit Schreiben vom 17. Mai 2004 sinngemäß, er sei nicht bereit, sich (erneut) begutachten zu lassen, da seine Leistungsfähigkeit bereits mehrfach festgestellt worden sei. Mit Schreiben vom 25. Mai 2004 setzte die AA dem Kläger eine Frist zur Vorlage der geforderten Einverständniserklärung bis 10. Juni 2004. Ergänzend wies sie darauf hin, die dem Kläger gewährten Leistungen würden bis zur Nachholung der Mitwirkung entzogen, wenn er dieser Aufforderung nicht nachkomme. Gegen das Schreiben vom 25. Mai 2004 erhob der Kläger am 9. Juni 2004 Widerspruch, den die Widerspruchsstelle der AA mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2004 als unzulässig verwarf. Mit Bescheid vom 23. Juni 2004 entzog die AA dem Kläger die Alhi ab 10. Juni 2004. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 6. Juli 2004 beim Präsidenten der Beklagten Widerspruch. Die Widerspruchsstelle der AA wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. August 2004 zurück.
Gegen den Bescheid vom 23. Juni 2004 und den Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2004 hatte der Kläger bereits am 5. Juli 2004 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, er begehre nicht nur die Aufhebung der angefochtenen Bescheide, sondern auch die Gewährung einer Umschulung zum Industriekaufmann, die Bewilligung von Übg für die von der Beklagten zugesagte aber bislang nicht gewährte Rehabilitationsmaßnahme und - zum Zweck des Erreichens der Berufungssumme - die Erstattung bereits angefallener Kosten in Höhe von 501,00 EUR. Mit Urteil vom 13. Dezember 2005 hat das SG den Bescheid vom 25. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni 2004 und den Bescheid vom 23. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. August 2004 aufgehoben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Soweit der Kläger die Gewährung von Leistungen zur Rehabilitation und die Bewilligung von Übg begehre sei die Klage wegen Fehlens einer Verwaltungsentscheidung unzulässig. Das Gleiche gelte, soweit der Kläger die Erstattung von 501,00 EUR verlange; auch insoweit habe er sich mit seinem Begehren nicht an die Beklagte gewandt.
Gegen das ihm am 8. März 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 3. April 2006 schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Ihm stehe nicht nur Alhi, sondern seit 13. September 1995 auch Übergangsgeld zu. Die ihm rechtswidrig verwehrten Leistungen seien zudem zu verzinsen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 13. Dezember 2005 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, eine Umschulung zum Industriekaufmann als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu fördern sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 13. September 1995 Übergangsgeld nebst Zinsen zu gewähren und Kosten in Höhe von 501,00 EUR zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG (S 21 AL 4191/04) und die Berufungsakte des Senats (L 13 AL 1643/06) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der hier noch anzuwendenden bis 31. März 2008 geltenden Fassung statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat - soweit das angegriffene Urteil den Kläger beschwert - die Klage zu Recht teilweise abgewiesen.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist - nachdem die Beklagte das Urteil vom 13. Dezember 2005 nicht mit der Berufung angefochten hat - (noch) das vom Kläger im Wege der Verpflichtungsklage geltend gemachte Begehren auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung zum Industriekaufmann sowie seine auf Bewilligung von Übg und auf Erstattung von 501,00 EUR gerichtete Leistungsklage. Diese Begehren betreffend erweist sich, wie das SG zutreffend entschieden hat, die Klage bereits als unzulässig. Hinsichtlich der Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben fehlt es, ebenso wie bezüglich der Bewilligung von Übg, an einer (anfechtbaren) Verwaltungsentscheidung der Beklagten und damit auch an der für die Zulässigkeit der sozialgerichtlichen Klage erforderlichen Durchführung eines Vorverfahrens (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG). Soweit der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 501,00 EUR begehrt, ist sein Prozessieren als unzulässige Rechtsausübung zu werten, denn der Kläger hat diesen Antrag, wie er selbst einräumt, ausschließlich zum Zweck des Erreichens der Berufungssumme gestellt. Im übrigen hat er sich auch mit diesem erstmals im Klageverfahren geltend gemachten Begehren zuvor nicht an die Beklagte gewandt, weshalb ein Rechtsschutzinteresse für die Erhebung einer Klage nicht gegeben ist. Der Senat schließt sich im Übrigen den die (teilweise) Klageabweisung betreffenden Entscheidungsgründen des mit der Berufung angefochtenen Urteils vom 13. Dezember 2005 an, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten (noch) über die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, über einen Anspruch des Klägers auf Übergangsgeld (Übg) und über die Erstattung von 501,00 EUR.
Der 1953 geborene Kläger steht seit März 1991 mit Unterbrechungen im Leistungsbezug der Beklagten; seit 4. Januar 1996 bezieht er darüber hinaus von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. Auf den Fortzahlungsantrag vom 3. November 2003 bewilligte das damalige Arbeitsamt W. (AA; ab 1. Januar 2004: Agentur für Arbeit) dem Kläger Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 12. Oktober 2003. Mit Schreiben vom 5. Mai 2004 teilte die AA dem Kläger mit, für die Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit für eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei eine orthopädische Begutachtung durch Dr. W. in W. erforderlich. Der Kläger wurde gebeten, eine beigefügte Einverständniserklärung bis 19. Mai 2004 an die AA zurückzusenden. Der Kläger erwiderte hierauf mit Schreiben vom 17. Mai 2004 sinngemäß, er sei nicht bereit, sich (erneut) begutachten zu lassen, da seine Leistungsfähigkeit bereits mehrfach festgestellt worden sei. Mit Schreiben vom 25. Mai 2004 setzte die AA dem Kläger eine Frist zur Vorlage der geforderten Einverständniserklärung bis 10. Juni 2004. Ergänzend wies sie darauf hin, die dem Kläger gewährten Leistungen würden bis zur Nachholung der Mitwirkung entzogen, wenn er dieser Aufforderung nicht nachkomme. Gegen das Schreiben vom 25. Mai 2004 erhob der Kläger am 9. Juni 2004 Widerspruch, den die Widerspruchsstelle der AA mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2004 als unzulässig verwarf. Mit Bescheid vom 23. Juni 2004 entzog die AA dem Kläger die Alhi ab 10. Juni 2004. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 6. Juli 2004 beim Präsidenten der Beklagten Widerspruch. Die Widerspruchsstelle der AA wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. August 2004 zurück.
Gegen den Bescheid vom 23. Juni 2004 und den Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2004 hatte der Kläger bereits am 5. Juli 2004 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, er begehre nicht nur die Aufhebung der angefochtenen Bescheide, sondern auch die Gewährung einer Umschulung zum Industriekaufmann, die Bewilligung von Übg für die von der Beklagten zugesagte aber bislang nicht gewährte Rehabilitationsmaßnahme und - zum Zweck des Erreichens der Berufungssumme - die Erstattung bereits angefallener Kosten in Höhe von 501,00 EUR. Mit Urteil vom 13. Dezember 2005 hat das SG den Bescheid vom 25. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni 2004 und den Bescheid vom 23. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. August 2004 aufgehoben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Soweit der Kläger die Gewährung von Leistungen zur Rehabilitation und die Bewilligung von Übg begehre sei die Klage wegen Fehlens einer Verwaltungsentscheidung unzulässig. Das Gleiche gelte, soweit der Kläger die Erstattung von 501,00 EUR verlange; auch insoweit habe er sich mit seinem Begehren nicht an die Beklagte gewandt.
Gegen das ihm am 8. März 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 3. April 2006 schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Ihm stehe nicht nur Alhi, sondern seit 13. September 1995 auch Übergangsgeld zu. Die ihm rechtswidrig verwehrten Leistungen seien zudem zu verzinsen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 13. Dezember 2005 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, eine Umschulung zum Industriekaufmann als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu fördern sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 13. September 1995 Übergangsgeld nebst Zinsen zu gewähren und Kosten in Höhe von 501,00 EUR zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG (S 21 AL 4191/04) und die Berufungsakte des Senats (L 13 AL 1643/06) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der hier noch anzuwendenden bis 31. März 2008 geltenden Fassung statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat - soweit das angegriffene Urteil den Kläger beschwert - die Klage zu Recht teilweise abgewiesen.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist - nachdem die Beklagte das Urteil vom 13. Dezember 2005 nicht mit der Berufung angefochten hat - (noch) das vom Kläger im Wege der Verpflichtungsklage geltend gemachte Begehren auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung zum Industriekaufmann sowie seine auf Bewilligung von Übg und auf Erstattung von 501,00 EUR gerichtete Leistungsklage. Diese Begehren betreffend erweist sich, wie das SG zutreffend entschieden hat, die Klage bereits als unzulässig. Hinsichtlich der Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben fehlt es, ebenso wie bezüglich der Bewilligung von Übg, an einer (anfechtbaren) Verwaltungsentscheidung der Beklagten und damit auch an der für die Zulässigkeit der sozialgerichtlichen Klage erforderlichen Durchführung eines Vorverfahrens (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG). Soweit der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 501,00 EUR begehrt, ist sein Prozessieren als unzulässige Rechtsausübung zu werten, denn der Kläger hat diesen Antrag, wie er selbst einräumt, ausschließlich zum Zweck des Erreichens der Berufungssumme gestellt. Im übrigen hat er sich auch mit diesem erstmals im Klageverfahren geltend gemachten Begehren zuvor nicht an die Beklagte gewandt, weshalb ein Rechtsschutzinteresse für die Erhebung einer Klage nicht gegeben ist. Der Senat schließt sich im Übrigen den die (teilweise) Klageabweisung betreffenden Entscheidungsgründen des mit der Berufung angefochtenen Urteils vom 13. Dezember 2005 an, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
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