L 6 V 1852/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 2 V 2182/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 V 1852/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 01.04.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der 1929 geborene Kläger begehrt im Rahmen der Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) die Neufeststellung von Schädigungsfolgen und Beschädigtenrente nach einem höheren Grad der Schädigungsfolgen (GdS; früher Minderung der Erwerbsfähigkeit [MdE]).

Der Kläger erlitt am 20.02.1945 als Volksturmmann eine Granatsplitterverletzung am rechten Unterschenkel, deretwegen er Beschädigtenversorgung erhält.

Zuletzt hatte das LRA H. (LRA) mit Bescheid vom 02.05.2006 wegen der mit Bescheid vom 05.01.2001 anerkannten Schädigungsfolgen "Verlust des rechten Unterschenkels, Stumpf- und Phantomschmerzen, psychoreaktive Störungen" sowie "Senk-Spreizfußbildung" unter Berücksichtigung der seit dem Bescheid vom 01.08.1975 berücksichtigten, mit einer MdE um 10 vom Hundert (v. H.) bewerteten besonderen beruflichen Betroffenheit ab 01.03.2006 höhere Beschädigtenrente nach einer MdE um 100 v. H. gewährt. Dieser Entscheidung lag das versorgungsärztliche Gutachten der Versorgungsärztin H. vom 11.04.2006 zu Grunde. Sie hatte ausgeführt, seit der letzten Begutachtung sei beim Kläger eine Verschlimmerung der psychoreaktiven Störungen eingetreten, die ihn in seiner alltäglichen Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit wesentlich einschränke und eine Psychotherapie erforderlich mache. Es werde deshalb vorgeschlagen, die Teil-MdE für die psychoreaktiven Störungen auf 30 v. H. und die Gesamt-MdE auf 100 v. H. zu erhöhen.

Mit Formularantrag vom 18.09.2006 machte der Kläger eine Verschlimmerung der anerkannten Schädigungsfolgen und die Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen geltend. Zur Begründung führte er aus, insbesondere im Bereich der Senk- und Spreizfußbildung sei eine mit starken Schmerzen verbundene erhebliche Verschlimmerung eingetreten und durch die jahrelange Fehlbelastung seien das linke Knöchelgelenk und das linke Kniegelenk stark schmerzhaft. Mit weiterem Schriftsatz machte der Kläger Überlastungsschäden am Knie, in der Hüfte und an der Wirbelsäule geltend. Außerdem sei sein seelisches Gleichgewicht betroffen. Der Kläger legte das Attest des Orthopäden Dr. Sch. vom 26.10.2006, wonach aufgrund der jahrelangen Fehlbelastung eine Gonarthorse im linken Knie, eine Sprunggelenksarthrose links sowie eine Ischiolumbalgie bei linkskonvexer thorakolumbaler Torsion mit Osteochondrose L1 bis L5 vorliege, vor. Das LRA zog zunächst bei der Krankenkasse des Klägers das über ihn geführte Erkrankungsverzeichnis bei und ließ den Kläger sodann untersuchen und begutachten. Die Versorgungsärztin H. gelangte in dem versorgungsärztlichen Gutachten vom 08.12.2006 zu der Einschätzung, bei den neu geltend gemachten Gesundheitsstörungen handle es sich um altersbedingte, degenerative Nichtschädigungsleiden. Die Reduktion der Gedächtnisleistung des Klägers sei ebenfalls auf dessen Lebensalter und nicht auf die anerkannten Schädigungsfolgen zurückzuführen. Dessen Psyche betreffend sei seit der letzten versorgungsärztlichen Untersuchung keine wesentliche Änderung zu verzeichnen. Eine Erhöhung der MdE (jetzt des GdS) oder eine Änderung der anerkannten Schädigungsfolgen sei nicht vorzuschlagen. Hierauf gestützt lehnte das LRA den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 04.01.2007 ab.

Hiergegen legte der Kläger unter Vorlage des Attests des Facharztes für Radiologie Dr. G. vom 03.01.2007, wonach eine Gonarthrose mit Retropatellararthrose, aber kein Anhalt für eine Fraktur oder eine Osteolyse vorliege, Widerspruch ein. Dr. B. führte in der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 30.03.007 aus, es sei bisher nicht erwiesen, dass es durch einen Gliedmaßenverlust an dem verbliebenen paarigen Gliedmaß zu Schäden durch Überlastungen komme. Außerdem sei der Kläger mit einer Beinprothese versorgt, so dass von keiner lang dauernden und sehr ausgeprägten Fehlbelastung auszugehen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.04.2007 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Eine wesentliche Änderung in den als Schädigungsfolgen anerkannten Gesundheitsstörungen sei nicht eingetreten. Eine Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen sei nicht möglich.

Hiergegen erhob der Kläger am 17.04.2007 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG). Durch die jahrelange Fehlbelastung seien die im bereits vorgelegten Attest des Dr. Sch. beschriebenen Gesundheitsstörungen eingetreten. Aufgrund der lang dauernden Belastung mit dem Tragen einer Beinprothese sei nicht ausgeschlossen und eher wahrscheinlich, dass eine Fehlbelastung vorliege und ein Zusammenhang mit den anerkannten Schädigungsfolgen gegeben sei.

Das SG ließ den Kläger von Amts wegen untersuchen und begutachten. Der Orthopäde Dr. H. gelangte in seinem Gutachten vom 29.08.2007 zu der Einschätzung, in Bezug auf die Schädigungsfolgen im rechten Unterschenkel hätten sich keine wesentlichen Änderungen ergeben. Die Verkrümmungen und Verschleißerscheinungen im Bereich der Lendenwirbelsäule beziehungsweise die Verschleißerscheinungen im Bereich der Halswirbelsäule ließen sich nicht mit Wahrscheinlichkeit als Schädigungsfolgen betrachten, da der Kläger mit der Prothese einen Horizontalstand des Beckens ohne wesentliche Seitverbiegung der Wirbelsäule zeige. Auch die fortgeschrittene Arthrose des linken Kniegelenks lasse sich nicht mit Wahrscheinlichkeit als Überlastungsschaden und damit als Schädigungsfolge betrachten. Verstärkte Belastung führe keinesfalls automatisch zu einem Verschleiß. Auch bestehe die Möglichkeit, dass es sich bei den Kniebeschwerden um ausstrahlende Schmerzen vom linken Hüftgelenk bei Protrusion links handle.

Sodann holte das SG auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das Gutachten des Orthopäden Dr. B. vom 09.01.2008 ein. Der Sachverständige führte aus, die Protrusionscoxarthrose links, die Gonarthrose links und die Arthrose im linken Sprunggelenk seien keine Schädigungsfolgen. Dasselbe gelte für die Verkrümmung der Wirbelsäule und weitere degenerative Veränderungen. Die bisherige Einschätzung der MdE allein nach § 30 Abs. 1 BVG mit 90 v. H. sei "überaus korrekt."

Mit Urteil vom 01.04.2008 wies das SG die Klage ab. Es wies zur Begründung auf die Gutachten des Dr. H. und des Dr. B. hin.

Hiergegen hat der Kläger am 17.04.2008 Berufung eingelegt. Er stützt sich dabei auf die Ausführungen des Dr. Sch ...

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 01.04.2008 und den Bescheid vom 04.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.04.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, weitere Schädigungsfolgen anzuerkennen und Beschädigtenversorgung nach einem GdS von 100 gemäß § 30 Abs. 1 BVG zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

In Bezug auf die anerkannten Schädigungsfolgen sei keine wesentliche Änderung eingetreten.

Der Senat hat auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG bei Prof. Dr. R., Facharzt für Orthopädie und Rheumatologie, ein Gutachten in Auftrag gegeben. Dieser ist unter dem 26.09.2008 zu der Einschätzung gelangt, bezüglich der jetzt strittigen Fragen hinsichtlich Wirbelsäule und linkem Bein sehe er keine Abweichungen zu den Vorgutachten.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte den Rechtsstreit durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).

Die gemäß §§ 143 und 144 SGG statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung ist unbegründet.

Zu Recht hat das SG den Bescheid vom 04.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.04.2007, mit dem der Beklagte eine Aufhebung des Bescheides vom 02.05.2006, die Gewährung von Beschädigtenrente nach einem GdS von 100 gemäß § 30 Abs. 1 BVG und die Feststellung weiterer Schädigungsfolgen abgelehnt hat, bestätigt.

Das SG hat in der angefochtenen Entscheidung die für den Rechtsstreit maßgeblichen Rechtsvorschriften zutreffend und umfassend dargestellt und ausgeführt, weshalb keine wesentliche Änderung in den anerkannten Schädigungsfolgen Verlust des rechten Unterschenkels, Stumpf- und Phantomschmerzen, psychoreaktive Störungen sowie Senk-Spreizfußbildung eingetreten ist und der Kläger deshalb keinen Anspruch auf Beschädigtenrente nach einem GdS von 100 gemäß § 30 Abs. 1 BVG hat. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen nach eigener Prüfung unter Verweis auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zur Vermeidung von Wiederholungen an (§ 153 Abs. 2 SGG).

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung weiterer Schädigungsfolgen.

Zur Beurteilung dieser Frage ist in rechtlicher Hinsicht die seit 01.01.2009 an die Stelle der bis zum 31.12.2008 im Interesse einer gleichmäßigen Rechtsanwendung als antizipierte Sachverständigengutachten angewandten (BSG, Urteil vom 23.06.1993 - 9/9a RVs 1/91 - BSGE 72, 285; BSG, Urteil vom 09.04.1997 - 9 RVs 4/95 - SozR 3-3870 § 4 Nr. 19; BSG, Urteil vom 18.09.2003 - B 9 SB 3/02 R - BSGE 190, 205; BSG, Urteil vom 29.08.1990 - 9a/9 RVs 7/89 - BSG SozR 3-3870 § 4 Nr. 1) Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX) 2008" (AHP) getretene Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VG) zu § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, § 30 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 BVG vom 10.12.2008 - BGBl. I. S. 2412 (Versorgungsmedizin-Verordnung; VersMedV) zu berücksichtigen. Damit hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales von der Ermächtigung nach § 30 Abs. 17 BVG zum Erlass einer Rechtsverordnung Gebrauch gemacht und die maßgebenden Grundsätze für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des § 30 Abs. 1 BVG aufgestellt.

Als Schädigungsfolge wird im sozialen Entschädigungsrecht jede Gesundheitsstörung bezeichnet, die in ursächlichem Zusammenhang mit einer Schädigung steht, die nach dem entsprechenden Gesetz zu berücksichtigen ist (Teil A Nr. 1 a VG). Ursache im Sinne der Versorgungsgesetze ist die Bedingung im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat (Teil C Nr. 1 b Satz 1 VG). Für die Annahme, dass eine Gesundheitsstörung Folge einer Schädigung ist, genügt versorgungsrechtlich die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Sie ist gegeben, wenn nach der geltenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (Teil C Nr. 3 a Satz 1 VG). Grundlage für die medizinische Beurteilung sind die von der herrschenden wissenschaftlichen Lehrmeinung vertretenen Erkenntnisse über Ätiologie und Pathogenese (Teil C Nr. 3 b Satz 1 VG). Aus dem Umstand, dass der Zusammenhang der Gesundheitsstörung mit einem schädigenden Vorgang nach wissenschaftlicher Erkenntnis nicht ausgeschlossen werden kann, lässt sich nicht folgern, dass er darum wahrscheinlich sei. Ebenso wenig kann das Vorliegen einer Schädigungsfolge bejaht werden, wenn ein ursächlicher Zusammenhang nur möglich ist (Teil C Nr. 3 d VG).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind vorliegend keine weiteren Schädigungsfolgen festzustellen. So hat Dr. H. in seinem Gutachten vom 29.08.2007 ausgeführt, die Verkrümmungen und Verschleißerscheinungen im Bereich der Lendenwirbelsäule beziehungsweise die Verschleißerscheinungen im Bereich der Halswirbelsäule ließen sich nicht mit Wahrscheinlichkeit als Schädigungsfolgen betrachten, da der Kläger mit Prothese einen Horizontalstand des Beckens ohne wesentliche Seitverbiegung der Wirbelsäule zeige. Diese Begründung überzeugt den Senat ebenso wie die Einschätzung des Dr. H., dass sich die fortgeschrittene Arthrose des linken Kniegelenks nicht mit Wahrscheinlichkeit als Überlastungsschaden und damit auch nicht als Schädigungsfolge betrachten lasse, da der Körper prinzipiell die Möglichkeit habe, durch Verstärkung der betroffenen Strukturen die Belastbarkeit zu erhöhen und damit verstärkte Belastung keinesfalls automatisch zu Verschleiß führe. Auch hat der Senat nach den Ausführungen des Dr. H. keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Protrusionscoxarthrose links Schädigungsfolge ist. Insoweit hat Dr. H. ausgeführt, solche Hüftprotrusionen kämen mitunter im Zusammenhang mit entzündlich-rheumatischen Erkrankungen und mitunter ohne erkennbare äußere Ursache als Entwicklungsstörung vor. Auch gibt es keine Hinweise dafür, dass die Rissbildung der Rotatorenmanschette beidseits eine Kriegsfolge ist, zumal Dr. H. dargelegt hat, solche Rotatorenmanschettenrupturen fänden sich mit zunehmendem Alter unabhängig von irgendwelchen Verletzungen sehr häufig. Der Senat folgt dem ausführlichen und sorgfältigen Gutachten des Dr. H., welches durch das auf Antrag des Klägers vom SG eingeholte Gutachten des Dr. B. vom 09.01.2008 seine Bestätigung gefunden hat.

Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren ist gegenüber der angefochtenen Entscheidung des SG eine andere Beurteilung nicht gerechtfertigt.

Soweit vorgetragen wird, dass insbesondere die Senk- und Spreizfußbildung geeignet sei, die Schäden an paarigen Organen hervorzurufen, weist der Senat auf die Ausführungen des Dr. H. hin, wonach im Rahmen der Begutachtung keine relevante Senk- und Spreizfußbildung links erkennbar gewesen sei.

Des Weiteren kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf die auch über den 31.12.2008 hinaus als antizipierte Sachverständigengutachten weiter geltende (BR-Drucks 767/08, S. 3) Kausalitätsbeurteilung zu Gliedmaßenverlusten in Nr. 129 AHP stützen. Danach kann nach Verlust einer unteren Extremität - statisch bedingt und fast immer mit einem Beckenschiefstand verbunden - eine kompensatorische seitliche Verbiegung der Wirbelsäule auftreten, die dann meist großbogig verläuft (Nr. 129 Abs. 2 Satz 1 AHP). Von entscheidender Bedeutung können hierbei vor allem die langdauernde Benutzung einer nicht längengerechten Prothese, die Unmöglichkeit des Tragens einer Prothese, erhebliche Bewegungseinschränkungen der verbliebenen Gelenke oder erschwerter Prothesengang infolge ungünstiger Stumpfverhältnisse sein (Nr. 129 Abs. 2 Satz 2 AHP). Liegt bei einem einseitig Beinamputierten eine seitliche Verbiegung der Wirbelsäule ohne solche Begleit- oder Folgeerscheinungen des Gliedmaßenverlustes vor, kann die Amputation im allgemeinen nicht als wesentliche Bedingung der seitlichen Verbiegung angesehen werden (Nr. 129 Abs. 2 Satz 3 AHP). Nach Amputation einer Gliedmaße im Wachstumsalter muss besonders mit Verbiegungen der Wirbelsäule und mit entsprechenden Wachstumsstörungen der Wirbel gerechnet werden (Nr. 129 Abs. 3 AHP). Beim Kläger liegt aber nach den Ausführungen des Dr. H. weder ein Beckenschiefstand vor, noch trägt er eine nicht längengerechte Prothese. Auch liegen keine erheblichen Bewegungseinschränkungen der verbliebenen Gelenke oder ein erschwerter Prothesengang infolge ungünstiger Stumpfverhältnisse vor. Zwar erfolgte die Amputation im 16. Lebensjahr und damit noch im Wachstumsalter des Klägers. Dies allein genügt jedoch nach Ansicht des Senats nicht, die jetzigen Wirbelsäulenveränderungen auf die Granatsplitterverletzung aus dem Jahr 1945 zu beziehen, zumal Dr. H. den eingeschränkten Bewegungsumfang der Wirbelsäule bezogen auf das Lebensalter des Klägers als nicht pathologisch erachtet hat und er radiologisch eine Missbildung des fünften Lendenwirbelkörpers befundet hat, welche nachfolgende Skoliosen erklären kann.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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