Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 8 V 4792/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 V 4023/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 23.06.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Waisenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) streitig.
Der 1944 geborene und in P. wohnende Kläger wandte sich in seinen Schreiben vom 25.11.2004 und 29.06.2005 an die Auslandsvertretung der B. in P. Er führte unter anderem aus, sein Vater sei im Krieg während seines Dienstes für die deutsche Armee gestorben. Seine Mutter habe damals keine Hilfe aus D. erhalten. Er selbst sei mit einem Augenfehler geboren worden. Sein Augenarzt habe ihn als einäugig befunden. Bis zu seinem 18. Lebensjahr habe er bei seiner Mutter in der Landwirtschaft gearbeitet. Im Jahr 1964 sei die Landwirtschaft verkauft worden und er habe eine Arbeit als Hilfsdachdecker in einem Trupp für Bausanierung angenommen und sich die Kenntnisse eines Dachdeckers angeeignet. Im Jahr 1972 habe er seinen Wohnsitz und seine Arbeitsstätte verlegt. Er habe eine Arbeit in einer Baugenossenschaft als Reparatur-Dachdecker angenommen. Bei einer Untersuchung im Jahr 1974 habe ihm der Augenarzt die Ausübung dieses Berufes sowie Arbeiten in der Höhe, an beweglichen Maschinen sowie im Straßenverkehr verboten. Sodann sei ihm eine polnische Invalidenrente zuerkannt worden. Er habe hinzuverdienen müssen und deshalb verschiedene Arbeiten ausgeübt. Dabei habe es sich um schwere physische Arbeiten gehandelt, da er keine Ausbildung gehabt habe. Nach Verschlechterung seiner Gesundheit sei ihm eine höhere Invalidenrente zuerkannt und die völlige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Da sein Vater sein Leben für das deutsche Volk gegeben habe, habe er ein moralisches Recht auf Hilfe aus Deutschland. Wenn der Staat den Vater an die Front schicke und dieser dort versterbe, gingen die Pflichten zur Hilfe in Unterhalt und Erziehung der Kinder auf den Staat über. Seine Mutter habe keinerlei Hilfe, sondern nur Schmähungen wegen des vom Vater getroffenen Entschlusses, die Volksliste zu unterschreiben und in den Krieg zu ziehen, erhalten. Solange es ihm seine Gesundheit erlaubt habe, habe er seine Hand nicht nach Deutschland auf Hilfe ausgestreckt. Nunmehr übersende er aber den ausgefüllten Antrag auf Waisenversorgung. Den Schreiben beigefügt waren die Geburtsbescheinigung seines Vaters, die Heiratsurkunde seiner Eltern, seine Geburtsurkunde, die Sterbeurkunde seines Vaters, ein Auszug aus seinem Personalausweis, die Bescheinigung des D. - Suchdienst M. über den Tod seines Vaters im März/April 1945, ein Bericht der ihn behandelnden Augenärztin, ein Auszug aus dem Fachgutachten des polnischen Versicherungsträgers über seine zeitweise Arbeitsunfähigkeit bis Oktober 2006, eine Rentenberechnung des polnischen Versicherungsträgers, eine Informationskarte des Krankenhauses O. über seinen dortigen stationären Aufenthalt im März 2004, ein ärztlicher Bericht über eine bei ihm im September 2004 durchgeführte Koronaragiographie sowie das von ihm ausgefüllte Antragsformular auf Gewährung einer Waisenversorgung. Die Schreiben des Klägers und die beigefügten Unterlagen übersandte das Generalkonsulat der B. B. unter dem 12.07.2005 an das Landratsamt R. (LRA).
Das LRA lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 27.07.2005 ab. Eine Waisenrente nach Vollendung des 18. Lebensjahres könne nur für eine Waise gewährt werden, die in Folge körperlicher oder geistiger Gebrechen spätestens bei Vollendung des 27. Lebensjahres außer Stande sei, sich selbst zu unterhalten. Vorliegend sei festzustellen, dass die Blindheit auf einem Auge keine Gebrechlichkeit im Sinne der gesetzlichen Regelungen des BVG darstelle. Allein schon deshalb komme die Gewährung einer Waisenrente nicht in Betracht. Im Übrigen sei zu bemerken, dass der Kläger bei Vollendung des 27. Lebensjahres, also am 12.07.1971, als Dachdecker noch voll im Erwerbsleben gestanden habe.
Hiergegen legte der Kläger am 30.09.2005 Widerspruch ein. Nachdem er zunächst im Jahr 1963 eine Tätigkeit in einem Bergwerk habe nicht antreten können, weil sein Sehvermögen hierfür zu schlecht gewesen sei, habe er eine Arbeit als Dachdeckerhilfe gefunden. Nach dreijähriger korrekter Arbeit habe er die Prüfung bestanden und den Titel des qualifizierten Dachdeckers erhalten. Im Jahr 1970 sei die Firma geschlossen worden und er sei bei einer Wohngemeinschaft beschäftigt worden. Wegen des schlechten Sehvermögens sei er dort wieder entlassen worden. Da er schon zehn Jahre gearbeitet habe, habe er Anspruch auf eine Rente gehabt. Solange er noch durch seine körperliche Arbeit zu seiner Rente habe hinzuverdienen können, habe er um keine Hilfe aus D. gebettelt. Als Sechzigjähriger könne er nun aber keine Arbeit mehr ausüben. Vorgelegt wurden ein Auszug aus seinem Militärdienstbuch sowie eine Mitteilung des V. D. K. e.V. vom 06.07.2005 über den Ort der letzten Ruhestätte des Vaters des Klägers.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.01.2006 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die nochmalige Prüfung der vorliegenden Unterlagen habe ergeben, dass der Kläger trotz Blindheit auf einem Auge bei Vollendung des 27. Lebensjahres am 12.07.1971 als Dachdecker voll im Erwerbsleben gestanden sei. Gebrechlichkeit habe zu diesem Zeitpunkt somit keinesfalls vorgelegen. Die Grundvoraussetzungen für die Gewährung einer Waisenversorgung seien mithin nicht erfüllt. Nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, dass er einen Widerspruchsbescheid nicht erhalten habe, teilte der Beklagte unter dem 14.09.2006 mit, der Widerspruchsbescheid werde erneut zugestellt. Sodann erging ein erneuter Widerspruchsbescheid desselben Inhalts unter dem 06.10.2006. Nach dem Zustellungszeugnis des Generalkonsulats der B. in B. vom 30.03.2007 erfolgte die Zustellung am 01.03.2007.
Hiergegen wandte sich der Kläger am 02.05.2007 an den Beklagten. Er führte unter anderem aus, die Tatsache, dass er als Invalide gearbeitet habe, sollte seinen Anspruch auf deutsche Unterstützung nicht hindern. Außerdem wies er auf seine schlechte gesundheitliche und wirtschaftliche Situation hin. Beigefügt waren seine Heiratsurkunde, die Informationskarte des Krankenhauses O. vom 27.03.2006 sowie diverse Unterlagen über seine wirtschaftlichen Verhältnisse. Diese Unterlagen übersandte der Beklagte am 15.06.2007 an das Sozialgericht Stuttgart (SG) zur Durchführung eines Klageverfahrens. Sodann legte der Kläger weitere ärztliche Unterlagen über seinen aktuellen Gesundheitszustand vor. Der Kläger führte aus, als Einäugiger sei er lediglich dazu geeignet gewesen, Kühe zu weiden. Er legte ein Foto des seinen Vater betreffenden Gedenksteins vor.
Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 23.06.2008 ab. Der Beklagte habe die anzuwendenden Vorschriften zutreffend wiedergegeben und rechtlich korrekt angewandt. Der Kläger erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenversorgung, an die der Beklagte ebenso gebunden sei wie das erkennende Gericht, deswegen nicht, weil er - auch nach seinen eigenen Angaben - über sein 27. Lebensjahr hinaus noch in der Lage gewesen sei, sich selbst zu unterhalten. Weiterer Sachverhaltsermittlungen bedürfe es daher nicht.
Gegen den ihm am 21.07.2008 zugestellten Gerichtsbescheid des SG hat der Kläger am 15.08.2008 Berufung eingelegt. Der Kläger hat vorgeschlagen, da die Vorschriften des BVG ihm die von ihm begehrte Hilfe nicht ermöglichten, dass er einmal pro Jahr einen Zuschuss zum Heizen im Winter erhalte, da er hierfür jedes Jahr einen Kredit aufnehmen müsse. Ein Betrag in Höhe von 1.500 EUR reiche aus.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 23.06.2008 und den Bescheid vom 27.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2006 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm Waisenrente zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die bisherige Beurteilung werde auch in Kenntnis der klägerischen Ausführungen weiterhin für zutreffend erachtet. Im Übrigen sähen die Bestimmungen des BVG die Gewährung einer einmaligen Leistung nicht vor.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte den Rechtsstreit durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die gemäß §§ 143 und 144 SGG statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Waisenversorgung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BVG i. V. m. § 45 Abs. 3 Buchst. d BVG.
Ist ein Beschädigter an den Folgen einer Schädigung gestorben, so haben unter anderem die Waisen Anspruch auf Hinterbliebenenrente (§ 38 Abs. 1 Satz 1 BVG). Waisenrente erhalten nach dem Tode des Beschädigten seine Kinder über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus, wenn die Waise infolge körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung spätestens bei Vollendung des 27. Lebensjahres außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand dauert, über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus jedoch nur, wenn ihr Ehegatte oder Lebenspartner außerstande ist, sie zu unterhalten (§ 45 Abs. 3 Buchst. d BVG).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger hat das 27. Lebensjahr am 12.07.1971 vollendet. Nach seinen Angaben war der Kläger zum damaligen Zeitpunkt als Hilfsdachdecker in einem Trupp für Bausanierung beschäftigt und daher in der Lage, sich selbst zu unterhalten. Außerdem stellt Einäugigkeit keine Behinderung dar, die dazu führt, dass sich der Kläger nicht durch eine berufliche Tätigkeit hätte selbst unterhalten können.
Zwar verkennt das Gericht nicht, dass der Kläger durch seine Sehbehinderung, den von deutschem Boden ausgegangenen Krieg und den Tod seines Vaters schwierige Lebensumstände hat bewältigen müssen. In Ausfluss des verfassungsrechtlichen Grundsatzes, dass die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden ist (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz [GG]) darf das Gericht Rechte aber nur begründen, soweit es ein Gesetz vorschreibt oder zulässt (§ 31 Erstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB I]). Es ist dem Gericht daher verwehrt, dem Kläger eine Waisenrente zuzusprechen, obwohl er deren gesetzliche Voraussetzungen nicht erfüllt.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Waisenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) streitig.
Der 1944 geborene und in P. wohnende Kläger wandte sich in seinen Schreiben vom 25.11.2004 und 29.06.2005 an die Auslandsvertretung der B. in P. Er führte unter anderem aus, sein Vater sei im Krieg während seines Dienstes für die deutsche Armee gestorben. Seine Mutter habe damals keine Hilfe aus D. erhalten. Er selbst sei mit einem Augenfehler geboren worden. Sein Augenarzt habe ihn als einäugig befunden. Bis zu seinem 18. Lebensjahr habe er bei seiner Mutter in der Landwirtschaft gearbeitet. Im Jahr 1964 sei die Landwirtschaft verkauft worden und er habe eine Arbeit als Hilfsdachdecker in einem Trupp für Bausanierung angenommen und sich die Kenntnisse eines Dachdeckers angeeignet. Im Jahr 1972 habe er seinen Wohnsitz und seine Arbeitsstätte verlegt. Er habe eine Arbeit in einer Baugenossenschaft als Reparatur-Dachdecker angenommen. Bei einer Untersuchung im Jahr 1974 habe ihm der Augenarzt die Ausübung dieses Berufes sowie Arbeiten in der Höhe, an beweglichen Maschinen sowie im Straßenverkehr verboten. Sodann sei ihm eine polnische Invalidenrente zuerkannt worden. Er habe hinzuverdienen müssen und deshalb verschiedene Arbeiten ausgeübt. Dabei habe es sich um schwere physische Arbeiten gehandelt, da er keine Ausbildung gehabt habe. Nach Verschlechterung seiner Gesundheit sei ihm eine höhere Invalidenrente zuerkannt und die völlige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Da sein Vater sein Leben für das deutsche Volk gegeben habe, habe er ein moralisches Recht auf Hilfe aus Deutschland. Wenn der Staat den Vater an die Front schicke und dieser dort versterbe, gingen die Pflichten zur Hilfe in Unterhalt und Erziehung der Kinder auf den Staat über. Seine Mutter habe keinerlei Hilfe, sondern nur Schmähungen wegen des vom Vater getroffenen Entschlusses, die Volksliste zu unterschreiben und in den Krieg zu ziehen, erhalten. Solange es ihm seine Gesundheit erlaubt habe, habe er seine Hand nicht nach Deutschland auf Hilfe ausgestreckt. Nunmehr übersende er aber den ausgefüllten Antrag auf Waisenversorgung. Den Schreiben beigefügt waren die Geburtsbescheinigung seines Vaters, die Heiratsurkunde seiner Eltern, seine Geburtsurkunde, die Sterbeurkunde seines Vaters, ein Auszug aus seinem Personalausweis, die Bescheinigung des D. - Suchdienst M. über den Tod seines Vaters im März/April 1945, ein Bericht der ihn behandelnden Augenärztin, ein Auszug aus dem Fachgutachten des polnischen Versicherungsträgers über seine zeitweise Arbeitsunfähigkeit bis Oktober 2006, eine Rentenberechnung des polnischen Versicherungsträgers, eine Informationskarte des Krankenhauses O. über seinen dortigen stationären Aufenthalt im März 2004, ein ärztlicher Bericht über eine bei ihm im September 2004 durchgeführte Koronaragiographie sowie das von ihm ausgefüllte Antragsformular auf Gewährung einer Waisenversorgung. Die Schreiben des Klägers und die beigefügten Unterlagen übersandte das Generalkonsulat der B. B. unter dem 12.07.2005 an das Landratsamt R. (LRA).
Das LRA lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 27.07.2005 ab. Eine Waisenrente nach Vollendung des 18. Lebensjahres könne nur für eine Waise gewährt werden, die in Folge körperlicher oder geistiger Gebrechen spätestens bei Vollendung des 27. Lebensjahres außer Stande sei, sich selbst zu unterhalten. Vorliegend sei festzustellen, dass die Blindheit auf einem Auge keine Gebrechlichkeit im Sinne der gesetzlichen Regelungen des BVG darstelle. Allein schon deshalb komme die Gewährung einer Waisenrente nicht in Betracht. Im Übrigen sei zu bemerken, dass der Kläger bei Vollendung des 27. Lebensjahres, also am 12.07.1971, als Dachdecker noch voll im Erwerbsleben gestanden habe.
Hiergegen legte der Kläger am 30.09.2005 Widerspruch ein. Nachdem er zunächst im Jahr 1963 eine Tätigkeit in einem Bergwerk habe nicht antreten können, weil sein Sehvermögen hierfür zu schlecht gewesen sei, habe er eine Arbeit als Dachdeckerhilfe gefunden. Nach dreijähriger korrekter Arbeit habe er die Prüfung bestanden und den Titel des qualifizierten Dachdeckers erhalten. Im Jahr 1970 sei die Firma geschlossen worden und er sei bei einer Wohngemeinschaft beschäftigt worden. Wegen des schlechten Sehvermögens sei er dort wieder entlassen worden. Da er schon zehn Jahre gearbeitet habe, habe er Anspruch auf eine Rente gehabt. Solange er noch durch seine körperliche Arbeit zu seiner Rente habe hinzuverdienen können, habe er um keine Hilfe aus D. gebettelt. Als Sechzigjähriger könne er nun aber keine Arbeit mehr ausüben. Vorgelegt wurden ein Auszug aus seinem Militärdienstbuch sowie eine Mitteilung des V. D. K. e.V. vom 06.07.2005 über den Ort der letzten Ruhestätte des Vaters des Klägers.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.01.2006 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die nochmalige Prüfung der vorliegenden Unterlagen habe ergeben, dass der Kläger trotz Blindheit auf einem Auge bei Vollendung des 27. Lebensjahres am 12.07.1971 als Dachdecker voll im Erwerbsleben gestanden sei. Gebrechlichkeit habe zu diesem Zeitpunkt somit keinesfalls vorgelegen. Die Grundvoraussetzungen für die Gewährung einer Waisenversorgung seien mithin nicht erfüllt. Nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, dass er einen Widerspruchsbescheid nicht erhalten habe, teilte der Beklagte unter dem 14.09.2006 mit, der Widerspruchsbescheid werde erneut zugestellt. Sodann erging ein erneuter Widerspruchsbescheid desselben Inhalts unter dem 06.10.2006. Nach dem Zustellungszeugnis des Generalkonsulats der B. in B. vom 30.03.2007 erfolgte die Zustellung am 01.03.2007.
Hiergegen wandte sich der Kläger am 02.05.2007 an den Beklagten. Er führte unter anderem aus, die Tatsache, dass er als Invalide gearbeitet habe, sollte seinen Anspruch auf deutsche Unterstützung nicht hindern. Außerdem wies er auf seine schlechte gesundheitliche und wirtschaftliche Situation hin. Beigefügt waren seine Heiratsurkunde, die Informationskarte des Krankenhauses O. vom 27.03.2006 sowie diverse Unterlagen über seine wirtschaftlichen Verhältnisse. Diese Unterlagen übersandte der Beklagte am 15.06.2007 an das Sozialgericht Stuttgart (SG) zur Durchführung eines Klageverfahrens. Sodann legte der Kläger weitere ärztliche Unterlagen über seinen aktuellen Gesundheitszustand vor. Der Kläger führte aus, als Einäugiger sei er lediglich dazu geeignet gewesen, Kühe zu weiden. Er legte ein Foto des seinen Vater betreffenden Gedenksteins vor.
Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 23.06.2008 ab. Der Beklagte habe die anzuwendenden Vorschriften zutreffend wiedergegeben und rechtlich korrekt angewandt. Der Kläger erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenversorgung, an die der Beklagte ebenso gebunden sei wie das erkennende Gericht, deswegen nicht, weil er - auch nach seinen eigenen Angaben - über sein 27. Lebensjahr hinaus noch in der Lage gewesen sei, sich selbst zu unterhalten. Weiterer Sachverhaltsermittlungen bedürfe es daher nicht.
Gegen den ihm am 21.07.2008 zugestellten Gerichtsbescheid des SG hat der Kläger am 15.08.2008 Berufung eingelegt. Der Kläger hat vorgeschlagen, da die Vorschriften des BVG ihm die von ihm begehrte Hilfe nicht ermöglichten, dass er einmal pro Jahr einen Zuschuss zum Heizen im Winter erhalte, da er hierfür jedes Jahr einen Kredit aufnehmen müsse. Ein Betrag in Höhe von 1.500 EUR reiche aus.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 23.06.2008 und den Bescheid vom 27.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2006 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm Waisenrente zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die bisherige Beurteilung werde auch in Kenntnis der klägerischen Ausführungen weiterhin für zutreffend erachtet. Im Übrigen sähen die Bestimmungen des BVG die Gewährung einer einmaligen Leistung nicht vor.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte den Rechtsstreit durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die gemäß §§ 143 und 144 SGG statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Waisenversorgung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BVG i. V. m. § 45 Abs. 3 Buchst. d BVG.
Ist ein Beschädigter an den Folgen einer Schädigung gestorben, so haben unter anderem die Waisen Anspruch auf Hinterbliebenenrente (§ 38 Abs. 1 Satz 1 BVG). Waisenrente erhalten nach dem Tode des Beschädigten seine Kinder über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus, wenn die Waise infolge körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung spätestens bei Vollendung des 27. Lebensjahres außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand dauert, über die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus jedoch nur, wenn ihr Ehegatte oder Lebenspartner außerstande ist, sie zu unterhalten (§ 45 Abs. 3 Buchst. d BVG).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger hat das 27. Lebensjahr am 12.07.1971 vollendet. Nach seinen Angaben war der Kläger zum damaligen Zeitpunkt als Hilfsdachdecker in einem Trupp für Bausanierung beschäftigt und daher in der Lage, sich selbst zu unterhalten. Außerdem stellt Einäugigkeit keine Behinderung dar, die dazu führt, dass sich der Kläger nicht durch eine berufliche Tätigkeit hätte selbst unterhalten können.
Zwar verkennt das Gericht nicht, dass der Kläger durch seine Sehbehinderung, den von deutschem Boden ausgegangenen Krieg und den Tod seines Vaters schwierige Lebensumstände hat bewältigen müssen. In Ausfluss des verfassungsrechtlichen Grundsatzes, dass die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden ist (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz [GG]) darf das Gericht Rechte aber nur begründen, soweit es ein Gesetz vorschreibt oder zulässt (§ 31 Erstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB I]). Es ist dem Gericht daher verwehrt, dem Kläger eine Waisenrente zuzusprechen, obwohl er deren gesetzliche Voraussetzungen nicht erfüllt.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved