L 6 U 5100/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 3 U 2448/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 U 5100/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 16. August 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines Zugunstenverfahrens streitig, ob die Beklagte der Klägerin aus Anlass des am 12. Januar 1991 erlittenen Unfalls Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um mindestens 20 vom Hundert (v. H.) zu gewähren hat.

Die 1942 geborene Klägerin erlitt am 12. Januar 1991 im Rahmen ihrer Tätigkeit als Postzustellerin bei der damaligen M. (DBP) einen Arbeitsunfall, indem sie beim Einsteigen in das Dienstfahrzeug ihr linkes Knie am Rahmen der Fahrertür anschlug (vgl. Anzeige des Postamts G. über einen Arbeitsunfall vom 19. Januar 1991).

Seinerzeit hatte die Klägerin zunächst weiter gearbeitet und dann am 18. Januar 1991 bei Dr. K. vorgesprochen, der eine Vorstellung beim Durchgangsarzt, dem Chirurgen Dr. S., am 21. Januar 1991 veranlasste. Dieser fand bei der Klägerin anlässlich seiner Untersuchung beide Knie frei beweglich, stabile Bänder, keine Zeichen einer Meniskusschädigung, allerdings einen Druckschmerz und eine Schwellung an den Innenseiten der Kniegelenke im Bereich des Hoffa’schen Fettkörpers. Die Röntgenaufnahmen des Knies zeigten keinen krankhaften BefunM. Dr. S. diagnostizierte eine Prellung beider Kniegelenke (Durchgangsarztbericht vom 21. Januar 1991). Am 28. Januar 1991 stellte sich die Klägerin erneut bei Dr. S. vor und klagte über Beschwerden an beiden Kniegelenken. Anlässlich seiner Untersuchung fand er beidseits einen retropatellaren Schiebeschmerz sowie am linken Knie noch einen Druckschmerz am unteren Patellarpol. Er konnte im Übrigen keinen intraartikulären Erguss objektivieren und beschrieb alle Bänder als fest. Weiter führte er aus, die Röntgenaufnahmen hätten keinen Hinweis auf eine stattgehabte Knochenverletzung ergeben; die Patellarückfläche zeige kleine Randausziehungen am oberen und unteren Pol. Da Beschwerden auch am rechten Knie vorhanden seien, welches ursprünglich nicht verletzt gewesen sei, ging Dr. S. von den Folgen einer Chondropathia patellae aus und vertrat die Auffassung, dass die Behandlung zu Lasten der Beklagten abgeschlossen werden könne. Ab 29. Januar 1991 sei die Klägerin nicht mehr wegen der Arbeitsunfallfolgen arbeitsunfähig.

In der Folgezeit klagte die Klägerin weiter über Beschwerden und eine Schwellneigung des linken Kniegelenks. Mit Ablauf des 19. Februar 1991 schied sie aus dem Dienst bei der DBP aus.

Wegen fortbestehenden Beschwerden erfolgte am 25. April 1991 im D.-Krankenhaus Sch. eine Arthroskopie, bei der eine Chondropathia patellae dritten Grades linksseitig diagnostiziert und ein Knorpelshaving durchgeführt wurde. In der Folgezeit wurde die Klägerin bei fortbestehender Beschwerdesymptomatik umfangreich konservativ behandelt, u.a. auch stationär vom 8. bis 17. Mai und 15. bis 24. Juli 1991.

Mit Schreiben vom 18. Oktober 1994 wandte sich Prof. Dr. Sp., Chefarzt der Orthopädischen Klinik des C.-Krankenhauses Bad M., an die Beklagte, berichtete über die anlässlich der letzten Vorstellung der Klägerin am 1. August 1994 erhobenen Befunde und führte weiter aus, ob eine unfallbedingte Knorpelschädigung oder ein degenerativer Knorpelschaden ursächlich und das Anpralltrauma als Gelegenheitsursache zu werten sei, könne er nicht beantworten. Dies müsse aus dem Operationsbericht des D.-Krankenhauses zu entnehmen sein. Nach Beiziehung des Vorerkrankungsverzeichnisses von der BKK Post sowie Einholung von Befundberichten bei Dr. S. und dem Orthopäden Dr. B. veranlasste die Beklagte das unfallchirurgische Zusammenhangsgutachten des damaligen Ärztlichen Direktors der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik T., Prof. Dr. Dr. W., vom 8. August 1995, der ausführte, die bei der Klägerin ab dem 29. Januar 1991 weiter bestehenden Beschwerden seien auf eine vorbestehende Chondropathia patellae dritten Grades und degenerative Veränderungen des Kniegelenks zurückzuführen, die am 25. April 1991 arthroskopisch gesichert worden sei. Unfallfolgen lägen keine mehr vor. Mit Ausheilung der Prellung am 29. Januar 1991 sei der Vorzustand nach vorübergehender Verschlimmerung wieder erreicht gewesen.

Mit Bescheid vom 13. Februar 1996 lehnte es die Beklagte ab, der Klägerin ab 29. Januar 1991 Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Die ab 29. Januar 1991 geklagten Beschwerden im Bereich des linken Kniegelenks sowie der später aufgetretene Lymphstau würden nicht als Folgen des Arbeitsunfalls vom 12. Januar 1991 anerkannt. Diese seien vielmehr auf eine vorbestehende Chondropathia patellae dritten Grades sowie auf degenerative Veränderungen des linken Kniegelenks zurückzuführen. Die erlittene Prellung sei am 28. Januar 1991 ausgeheilt gewesen. Im Widerspruchsverfahren holte die Beklagte die Stellungnahme des Prof. Dr. W., nunmehr Ärztlicher Direktor der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik T., vom 9. Dezember 1996 ein, der ausführte, auch unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich vorliegenden Kernspintomographiebefundes vom 1. Juli 1996 ändere sich an der früher getroffenen Beurteilung nichts. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25. April 1997 zurückgewiesen.

Am 23. Juni 1998 stellte die Klägerin "Unfallrentenantrag" und legte das Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. B. vom 9. Dezember 1997 vor, das dieser zu dem Antrag der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erstattet hatte. Sie machte geltend, Dr. B. habe eindeutig festgestellt, dass die vorhandene Gesundheitsschädigung am linken Knie durch ihren Unfall vom 12. Januar 1991 aufgetreten sei. Dessen Untersuchung habe neue Fakten ergeben, die berücksichtigt werden müssten. Beigefügt war der Befund der Röntgenaufnahmen vom 9. April 1991 des linken Kniegelenks (Dr. R. vom 10. April 1991). Die Beklagte veranlasste das Erste Rentengutachten des Prof. Dr. W., Ärztlicher Direktor der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik L., vom 21. September 1998. Dieser führte aus, bei der Untersuchung hätten sich Folgen der Knieprellung nicht mehr gezeigt. Linksseitig fänden sich Zeichen einer Chondropathia patellae, ohne dass ein Zusammenhang mit der stattgehabten Knieprellung erkennbar sei. Er verwies weiter auf das aktenkundige ausführliche Zusammenhangsgutachten.

Mit Bescheid vom 15. Oktober 1998 lehnte es die Beklagte erneut ab, der Klägerin Rente aus Anlass des Unfalls vom 12. Januar 1991 zu gewähren. Sie verwies auf das unfallchirurgische Zusammenhangsgutachten des Prof. Dr. W. vom 8. August 1995, die gutachterliche Stellungnahme des Prof. Dr. W. vom 9. Dezember 1996 sowie das Erste Rentengutachten des Prof. Dr. W. vom 21. September 1998, wonach keine Unfallfolgen vorhanden seien. Unfallunabhängig bestünden u.a. die degenerativen Veränderungen im Sinne einer Chondropathia patellae dritten Grades im linken Kniegelenk. Im Widerspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, das Gutachten des Prof. Dr. W. decke sich nicht mit den Feststellungen im Gutachten des Dr. B. vom 9. Dezember 1997. Dieser habe ausdrücklich festgestellt, dass die Gesundheitsschädigung durch den Unfall verursacht sei. Auf die diesbezügliche Rückfrage der Beklagten führte Dr. B. unter dem 7. Dezember 1998 aus, "Ein Zusammenhang der Gesundheitsbeeinträchtigung mit dem Arbeitsunfall vom 12.01.91 wurde nicht diskutiert und war nicht erforderlich". Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 1999 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. In dem sich anschließenden Klageverfahren S 6 U 455/99 vor dem Sozialgericht Heilbronn (SG) wurde das Gutachten des Prof. Dr. Sp., Chirurgische Universitätsklinik U., vom 26. Juli 1999 erhoben, der sich der Einschätzung der Vorgutachter anschloss und die Auffassung vertrat, am 12. Januar 1991 habe sich die Klägerin eine leichtere Prellung zugezogen, die am 28. Januar 1991 abgeheilt gewesen sei und von den Folgen des unabhängigen Vorzustandes überholt worden sei, zumal die Beweglichkeit im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unfall frei und auch im weiteren Verlauf keine eindeutigen Zeichen einer unfallbedingten Verletzung nachweisbar gewesen seien. Mit Gerichtsbescheid vom 30. Januar 2001 wies das SG die Klage gestützt auf die übereinstimmenden Gutachten des Prof. Dr. W., des Prof. Dr. W. und des Prof. Dr. Sp. ab.

Am 12. September 2003 machte die Klägerin geltend, wegen der seit 12. Januar 1991 immer mehr zunehmenden Knieschmerzen zu Unrecht keine Verletztenrente zu erhalten. Zwischenzeitlich komme sie ohne Schmerzmittel nicht mehr aus. Die Schwere des Unfallschadens sei verkannt worden. Mit Bescheid vom 25. September 2003 lehnte es die Beklagte ab, den Bescheid vom 15. Oktober 1998 zu überprüfen und eine erneute Entscheidung in der Sache zu treffen. Aus dem neuerlichen Antrag ergäben sich keine neuen Anhaltspunkte für eine Überprüfung dieser Entscheidung.

Am 12. Dezember 2005 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung einer Verletztenrente, worauf die Beklagte mit Schreiben vom 13. Dezember 2005 auf den Gerichtsbescheid des SG vom 30. Januar 2001 verwies und ausführte, weitere Ermittlungen seien nicht erforderlich.

Ausgangspunkt des vorliegenden Rechtsstreits ist der weitere Antrag der Klägerin auf Gewährung von Verletztenrente aus Anlass des Unfalls vom 12. Januar 1991 vom 3. März 2006.

Mit Bescheid vom 8. März 2006 lehnte die Beklagte die Überprüfung des Bescheids vom 15. Oktober 1998 und erneute Entscheidung in der Sache erneut ab und führte zur Begründung aus, aus dem Antrag der Klägerin ergäben sich keine neuen Anhaltspunkte für eine Überprüfung dieses Bescheids. Bei dem Arbeitsunfall vom 12. Januar 1991 habe die Klägerin eine Prellung des linken Knies erlitten, die nach Abschluss der Behandlung am 28. Januar 1991 folgenlos ausgeheilt gewesen sei. Dies sei durch rechtskräftigen Gerichtsbescheid des SG vom 30. Januar 2001 bestätigt. Im Widerspruchsverfahren legte die Klägerin das Attest des Arztes für Allgemeinmedizin K. vom 21. März 2006 vor, der von einer regelmäßigen Behandlung der Klägerin seit 18. April 2001 berichtete, wobei diese seither permanent über zunehmende Kniebeschwerden links klage. Ursächlich hierfür sei der Unfall vom 12. Januar 1991, als fälschlicherweise nach 16 Tagen Behandlungsdauer von einer "Ausheilung" die Rede gewesen sei, obwohl sich der Zustand zunehmend verschlechtert habe. Die Klägerin habe versichert, vor dem Unfall keinerlei Beschwerden im linken Kniegelenk gehabt zu haben. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2006 zurückgewiesen.

Am 6. Juli 2006 erhob die Klägerin dagegen beim SG Klage und machte unter Vorlage des Befunds des Dr. R. vom 10. April 1991 geltend, die Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass zum Zeitpunkt des Unfalls in ihrem linken Knie degenerative Knorpelveränderungen vorhanden gewesen seien. Dr. R. spreche gerade nicht von degenerativen Veränderungen, weshalb solche unmittelbar nach dem Unfall nicht vorhanden gewesen seien und damit auch kein erheblicher Vorschaden bestanden habe. Auch ihr behandelnder Arzt K. habe den ursächlichen Zusammenhang ihrer Schmerzen mit dem Unfall in seinem Attest vom 21. März 2006 bestätigt. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten und unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Standpunktes entgegen und verwies darauf, dass Dr. R. durch die Bezeichnung einer Retropatellararthrose durchaus degenerative Veränderungen beschrieben habe. Auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erhob das SG das Gutachten des Facharztes für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. V. vom 28. Mai 2007. Dieser führte aus, das aktuelle Schadensbild des linken Knies sei eine Weiterentwicklung des 1991 festgestellten Gesundheitsschadens auf der Basis eines schicksalmäßigen alterungsbedingten Umbauprozesses. Der vorliegende Knorpelschaden an der Kniescheibe und dem außenseitigen Schienbeinplateau sei nicht Folge des angeschuldigten Ereignisses. Dieses sei generell nicht geeignet, einen derartigen Schaden herbeizuführen. Mit Urteil vom 16. August 2007 wies das SG die Klage mit der Begründung ab, es bestünden keine Zweifel, dass die Kniebeschwerden der Klägerin nicht auf das angeschuldigte Unfallereignis zurückzuführen seien. Die Richtigkeit der Einschätzung der bisher von der Beklagten hinzugezogenen Fachärzte sowie der Beurteilung des Prof. Dr. Sp. werde durch das Gutachten des Dr. V. bestätigt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des den Bevollmächtigten der Klägerin am 28. September 2007 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Urteils verwiesen.

Am 25. Oktober 2007 hat die Klägerin dagegen Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt und geltend gemacht, das SG gehe zu Unrecht davon aus, dass bei ihr zum Unfallzeitpunkt degenerative Veränderungen bestanden hätten. Schließlich habe Dr. R. ausweislich seines Befundes vom 10. April 1991 gerade keine degenerative Veränderungen festgestellt, ebenso wenig zuvor Dr. S ... Auch im Schreiben des D.-Krankenhauses Sch. vom 7. August 1991 sei nicht von degenerativen Veränderungen die Rede. Das SG habe sich zu Unrecht nicht auf diese älteren Unterlagen gestützt und fälschlicherweise neuere Gutachten seiner Beurteilung zu Grunde gelegt und sei daher zu einer falschen rechtlichen Würdigung gelangt. Das Attest ihres Hausarztes K. habe das SG völlig ignoriert.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 16. August 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 8. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juni 2006 sowie des Bescheids vom 15. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Januar 1999 ihr Verletztenrente nach einer MdE um zumindest 20 v.H. zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.

Die Beteiligten sind mit Schreiben vom 30. Januar 2009 darauf hingewiesen worden, dass der Senat erwäge, über die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden. Die Beklagte hat sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt. Die Klägerin hat sich insoweit nicht geäußert.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens gemäß § 153 Abs. 4 SGG entschieden hat, ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 8. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juni 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Bescheid vom 15. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Januar 1999 nicht zurückgenommen und der Klägerin für die Folgen des Arbeitsunfalls vom 12. Januar 1991 Verletztenrente gewährt hat. Denn die Beklagte hat bei Erlass dieser Bescheide im Sinne des § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) das Recht weder unrichtig angewandt, noch ist sie von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erwiesen hat. Sie ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass die Beschwerden der Klägerin im Bereich des linken Kniegelenks nicht Folge des Arbeitsunfalls vom 12. Januar 1991 sind. Entsprechend wurde die seinerzeit von der Klägerin gegen den Bescheid vom 15. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. Januar 1999 erhobene Klage auch durch Gerichtsbescheid vom 30. Januar 2001 abgewiesen.

Der Klägerin steht aus Anlass des in Rede stehenden Arbeitsunfalls, bei dem sie sich beim Einsteigen in das Dienstfahrzeug ihr linkes Knie am Rahmen der Fahrertür angeschlagen hat, keine Verletztenrente zu. Bei diesem Ereignis hat sich die Klägerin auch nach Überzeugung des Senats lediglich eine Knieprellung zugezogen, die bis zum 28. Januar 1991 folgenlos ausgeheilt war. Die danach noch vorhanden gewesenen Beschwerden am linken Knie waren ebenso wenig wie die auch weiterhin geklagten Beschwerden auf die erlittene Prellung zurückzuführen, sondern auf die bei ihr im Rahmen eines natürlichen Alterungsprozesses bereits zum Unfallzeitpunkt vorhanden gewesenen degenerativen Veränderungen im Bereich der Kniescheibenrückfläche, die anlässlich der am 25. April 1991 durchgeführten Arthroskopie bereits einen erheblich fortgeschrittenen Umbauprozess zeigte, nämlich schon Knorpelveränderungen dritten Grades. Solche Veränderungen sind das Ergebnis eines schicksalmäßigen, alterungsbedingten Strukturumbaus. Demgegenüber ist eine Knieprellung, die bei der Klägerin offenbar noch nicht einmal zu einer Hautverletzung am Knie geführt hat, von vornherein nicht geeignet, einen solchen Knorpelschaden an der Kniescheibe herbeizuführen. Sämtliche mit dem Unfall der Klägerin und den von ihr in der Folgezeit geklagten Beschwerden befassten Fachärzte haben sich übereinstimmend in diesem Sinne geäußert und einen ursächlichen Zusammenhang klar verneint. Hiervon ist der Durchgangsarzt Dr. S., bei dem sich die Klägerin erstmals am 21. Januar 1991 vorgestellt hat, ebenso ausgegangen wie der frühere Ärztliche Direktor der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik T., Prof. Dr. Dr. W., in seinem Gutachten vom 8. August 1995, Prof. Dr. W., späterer Ärztlicher Direktor der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik T., in seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 1996, Prof. Dr. W., Ärztlicher Direktor der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik L., in seinem Ersten Rentengutachten vom 21. September 1998, Prof. Dr. Sp., Chirurgische Universitätsklinik U., in seinem in dem Klageverfahren S 6 U 455/99 vom SG eingeholten Gutachten vom 26. Juli 1999 sowie der Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. V. in seinem vom SG im erstinstanzlichen Verfahren des nunmehr anhängigen Rechtsstreits erhobenen Gutachten vom 28. Mai 2007.

Soweit der Arzt für Allgemeinmedizin K. in seinem Attest vom 21. März 2006 demgegenüber einen ursächlichen Zusammenhang angenommen hat, hat er diese Beurteilung ganz offensichtlich allein auf die Angaben der Klägerin ihm gegenüber gestützt. Denn die Befundsituation im Bereich des linken Kniegelenks der Klägerin hat der Allgemeinarzt K. weder erwähnt noch diskutiert, so dass nicht einmal erkennbar ist, inwieweit diese überhaupt in seine Beurteilung eingeflossen ist.

Die Klägerin möge zur Kenntnis nehmen, dass das bloße Auftreten ihrer Kniebeschwerden im Zeitraum nach dem Unfallereignis nicht die von ihr nunmehr seit mehr als zehn Jahren gezogene Schlussfolgerung rechtfertigt, die Beschwerden seien Folgen der erlitten Knieprellung. Es wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass erst durch die ca. 3 1/2 Monate nach dem in Rede stehenden Ereignis durchgeführte Arthroskopie objektiviert werden konnte, dass bei der Klägerin bereits ein fortgeschrittener Knorpelschaden an der Kniescheibe bestand. Schäden der seinerzeit objektivierten Art entstehen generell nicht durch Anschlagen des Knies und entwickeln sich darüber hinaus auch nicht innerhalb weniger Monate. Dass dieser Schaden nicht bereits durch die vorausgehenden Röntgenuntersuchungen am 9. April 1991 oder zuvor bereits anlässlich der Untersuchung durch Dr. S. objektiviert werden konnte, beruht nicht darauf, dass der entsprechende Knorpelschaden zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestanden hat, sondern ist allein darauf zurückzuführen, dass er durch Röntgenaufnahmen nicht darstellbar war. Erst mittels der am 21. April 1991 durchgeführten Arthroskopie, die als "Goldstandard" für den Nachweis struktureller Gesundheitsschäden im Binnenraum des Kniegelenks anzusehen ist, konnte dieser erhebliche Schaden objektiviert werden.

Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren im Übrigen weiterhin die Auffassung vertritt, durch die Röntgenuntersuchung am 9. April 1991 hätten keinerlei Vorschäden objektiviert werden können, verkennt sie, dass mit der Beschreibung einer wellenförmig konturierten retropatellaren Gelenkfläche im Sinne einer leichten Retropatellararthrose gerade degenerative Veränderungen beschrieben werden. Degenerative Veränderungen finden darüber hinaus auch in dem ebenfalls zur Stützung ihrer Auffassung in Bezug genommenen Bericht des D.-Krankenhauses vom 7. August 1991 Erwähnung. Denn dort wird im Rahmen der Diagnosen ebenfalls von degenerativen Veränderungen berichtet, indem eine Gonarthrose des linken Kniegelenks aufgeführt wird.

Nach alledem konnte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben und war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
Rechtskraft
Aus
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