Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 7 R 2292/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 5431/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 29. August 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1951 geborene Kläger erlernte nach dem Besuch der Hauptschule in der Zeit vom 1. September 1967 bis 28. Februar 1971 den Beruf des Stahlbauschlossers und übte diesen bis Juli 1973 aus. Von Oktober 1974 bis September 1978 betrieb er ein eigenes Taxiunternehmen. Anschließend war er wieder versicherungspflichtig beschäftigt. Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit (1990 bis 1992) arbeitete er zunächst bis 1998 wieder als Taxifahrer, anschließend als Leiharbeiter im Stahlbau und zuletzt seit Mai 1999 (versicherungspflichtig) als Verkehrssicherungsmonteur.
Am 16. März 2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. In der Anlage zum Rentenantrag gab er an, er halte sich seit 28. Februar 2002 wegen Hypersomnie für erwerbsgemindert. Nach Beiziehung von Befundunterlagen der den Kläger behandelnden Ärzte beauftragte die Beklagte den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. B. mit der Erstattung eines Gutachtens. Dieser diagnostizierte eine Persönlichkeitsstörung und eine "berichtete Schlafstörung (bei vorbeschriebener idiopathischer Hypersomnie) - mit zweifellos deutlichen psychogenen Überlagerungen (teils möglicherweise konversionsneurotisch, teils aber auch einfach demonstativ!)". Eine quantitative Leistungsminderung sei nicht zu begründen (Gutachten vom 19. April 2005; Bl. 129 bis 167 der Verwaltungsakte). Mit Bescheid vom 29. April 2005 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab; den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2005 zurück.
Mit der am 10. August 2005 beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Die im Vordergrund stehende Hypersomnie führe zu einem zwei- bis dreimal täglich anfallsweise auftretenden massiven Schlafbedürfnis, das sich über einen Zeitraum von ein bis zwei Stunden erstrecke. Während dieser Zeit bestehe ein Zustand völliger psychischer und physischer Erschöpfung mit deutlichem Kontrollverlust der Extremitäten, einem verlangsamten Gedankengang und einer lallenden Sprache. Die für eine wenigstens sechsstündige Tätigkeit erforderliche Ausdauer und Konzentration sei deshalb nicht mehr vorhanden. Die Beklagte ist der Klage unter Vorlage einer ärztlichen Stellungnahme von MUDr. H. vom 22. August 2006 (Bl. 70/71 der SG-Akte) entgegengetreten. Das SG hat zunächst schriftliche sachverständige Zeugenaussagen des leitenden Arztes der He.-Klinik Sch., Fachkrankenhaus für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Prof. Dr. M., des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. St. und des Arztes Schw. eingeholt. Prof. Dr. M. hat in seiner Aussage vom 12. September 2005 mitgeteilt, neben der Tagesschläfrigkeit scheine ein massives Alkoholproblem und ein Schmerzmittelabusus vorzuliegen. Zu einer abschließenden Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers sehe er sich nicht in der Lage. Dr. St. hat ausgesagt, seines Erachtens sei es zu vertreten, dass der Kläger einer leichten Arbeit im zeitlichen Umfang von täglich sechs Stunden nachgehe (Aussage vom 21. September 2005). Diese Auffassung hat auch der Arzt Schw. in seiner Aussage vom 6. Dezember 2005 vertreten, allerdings mit der Einschränkung, dass kein Schaden entstehen dürfe, wenn der Kläger tatsächlich einschlafen sollte. Auf Antrag des Klägers nach § 109 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist in der Folge der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Schu. mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt worden. Dieser hat in seinem Gutachten vom 4. Mai 2006 ausgeführt, er stimme der Leistungsbeurteilung im Gutachten von Dr. B. zu; auch er halte den Kläger für fähig, ganzschichtig zu arbeiten. Wegen einer Beeinträchtigung der Vigilanz solle dem Kläger allerdings die Möglichkeit zu betriebsunüblichen Pausen von bis zu 15 Minuten, bis zu dreimal je halbem Arbeitstag, gegeben werden. Mit Urteil vom 29. August 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Kläger zumindest leichte Arbeiten noch in einem zeitlichen Umfang von wenigstens sechs Stunden täglich verrichten könne. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Vigilanz liege nicht vor; deshalb seien betriebsunübliche Pausen nicht erforderlich.
Gegen dieses ihm gemäß Empfangsbekenntnis am 12. Oktober 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30. Oktober 2006 schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Die vom SG vorgenommene Beweiswürdigung halte er für nicht nachvollziehbar. Insbesondere im Hinblick auf das Erfordernis betriebsunüblicher Pausen sei zumindest eine weitere Sachaufklärung geboten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 29. August 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 29. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juli 2005 zu verurteilen, ihm ab 1. März 2005 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat den Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin M. mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 6. März 2007 dargelegt, der Kläger leide unter einer idiopathischen Hypersomnie im Sinne einer vermehrten Einschlafstörung tagsüber, ohne dass eine sichere Ursache bekannt sei, sowie unter einer unreifen Persönlichkeit mit Neigung zu depressiven Verstimmungszuständen, zu somatoformer Symptombildung und zu sozialer Fehlanpassung. Darüber hinaus bestehe der Verdacht auf episodischen Alkoholmissbrauch. Fachfremd seien chronische Wirbelsäulen- und Gelenkbeschwerden ohne neurologischen Anhaltspunkt für eine Nervenwurzelkompression oder Nervenwurzelirritation zu diagnostizieren. Trotz dieser Erkrankungen könne der Kläger unter Beachtung qualitativer Einschränkungen leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes acht Stunden täglich verrichten. Betriebsunübliche Pausen seien hierbei nicht erforderlich.
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten ( ), die Klageakten des SG (S 7 R 2292/05) und die Berufungsakten des Senats (L 13 R 5431/06) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 SGG mit Zustimmung der Beteiligten im schriftlichen Verfahren entscheiden.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs.1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet, das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-2600 § 44 Nr. 7) ist der den Rentenantrag des Klägers vom 16. März 2005 ablehnende Bescheid vom 29. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juli 2005. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in subjektiven Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
Durch das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827 ff.) hat der Gesetzgeber das Recht der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit grundlegend neu geordnet. Kernstück der auch im vorliegenden Fall anwendbaren Neuregelung ist die Abschaffung der bisherigen Berufsunfähigkeitsrente für nach dem 1. Januar 1961 geborene Versicherte und die Einführung einer zweistufigen Erwerbsminderungsrente mit einer vollen Erwerbsminderungsrente bei einem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von unter drei Stunden und einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei einem Restleistungsvermögen von drei bis sechs Stunden.
Gemäß § 43 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB V) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind (Satz 1 Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Satz 1 Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Satz 1 Nr. 3). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben - bei im übrigen identischen Tatbestandsvoraussetzungen - Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben darüber hinaus Versicherte, die - wie der Kläger - vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind, bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 Sätze 2 und 4 SGB VI).
Der Kläger ist noch in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Er ist damit weder erwerbsgemindert, noch berufsunfähig und hat deshalb keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung. Dass beim Kläger eine quantitative Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens auf ein unter sechsstündiges Maß nicht gegeben ist, hat das SG in nicht zu beanstandender Würdigung der umfassend erhobenen Beweise zutreffend aus dem im Wege des Urkundsbeweises verwertbaren Gutachten von Dr. B. und dem Sachverständigengutachten von Dr. Schu. geschlussfolgert. Der Senat schließt sich deshalb zunächst den Entscheidungsgründen des mit der Berufung angefochtenen Urteils vom 29. August 2006, insbesondere der dort vorgenommenen Beweiswürdigung an, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Vorbringen des Klägers zur Begründung der Berufung und die im Verlauf des Berufungsverfahrens durchgeführte Beweisaufnahme rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Nachdem das Schwergewicht der das berufliche Leistungsvermögen einschränkenden Erkrankungen nach übereinstimmender Auffassung der behandelnden Ärzte und der im Verlauf des Verwaltungs-, Klage- und Berufungsverfahrens beauftragten Gutachter auf neurolgisch/psychiatrischem Fachgebiet liegt, hat der Senat auf nervenärztlichem Fachgebiet ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt. Auch der Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin M. hat in seinem Gutachten vom 6. März 2007 jedoch nur qualitative Einschränkungen des Leistungsvermögens bestätigen können. Auch nach seiner auf eine umfassende Befunderhebung gestützten und im Ergebnis überzeugenden Beurteilung kann der Kläger ohne unmittelbare Gefährdung seiner Gesundheit leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr an fünf Tagen in der Woche ausüben. Damit bestätigt der vom Senat beauftragte Sachverständige nicht nur die sozialmedizinischen Beurteilungen von Dr. B. und Dr. Schu., sondern auch diejenige der vom SG schriftlich als sachverständige Zeugen befragten Ärzte Dr. St. und Schw ... Nachdem darüber hinaus auch der Kläger keine Einwände gegen das Gutachten von Nervenarzt M. erhoben hat, besteht für den Senat kein Anlass, an der Richtigkeit der sozialmedizinischen Beurteilung des Sachverständigen zu zweifeln. Da eine relevante Änderung des Gesundheitszustands des Klägers nach der im Berufungsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme weder nach Aktenlage ersichtlich, noch vom Kläger vorgetragen worden ist, waren weitere Ermittlungen zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts nicht angezeigt.
Auch der Ausnahmefall einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung (vgl. hierzu etwa BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 117; auch Großer Senat BSGE 80, 24, 33 ff.) ist nicht gegeben. In einem solchen Fall kann der Arbeitsmarkt selbst bei einem noch vorhandenen sechsstündigen Leistungsvermögen ausnahmsweise als verschlossen gelten. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass eine Verweisung auf noch vorhandenes Restleistungsvermögen nur dann möglich ist, wenn nicht nur die theoretische Möglichkeit besteht, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu erhalten (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 110). Einschränkungen, die eine solche Annahme rechtfertigen könnten, liegen beim Kläger nicht vor. In qualitativer Hinsicht muss dieser, wie Nervenarzt M. in seinem Gutachten vom 6. März 2007 zusammenfassend ausgeführt hat, insbesondere wegen der vermehrten Einschlafneigung Tätigkeiten mit besonderer Verantwortung für andere Personen, Arbeiten mit vermehrter Unfallgefährdung, Tätigkeiten an gefährlichen Maschinen, Arbeiten auf Leitern, Gerüsten oder sonst mit erhöhter Absturzgefährdung und Arbeiten in Nachtschicht vermeiden. Auch eine Tätigkeit als Fahrer eines Kraftfahrzeugs ist ihm nicht mehr zuzumuten. Besonders hohen Anforderungen an das Konzentrationsvermögen, die Ausdauer und die Aufmerksamkeit ist der Kläger ebenfalls nicht mehr gewachsen. Diese Einschränkungen können zwar das Spektrum der für den Kläger in Betracht kommenden Tätigkeiten einschränken, sie begründen aber keine Zweifel an der normalen betrieblichen Einsatzfähigkeit für leichtere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Betriebsunübliche Pausen benötigt der Kläger zur Ausübung der ihm noch möglichen Tätigkeiten hingegen nicht. Auch dies hat der Sachverständige M. aus den von ihm erhobenen Befunden schlüssig gefolgert und überzeugend vor allem damit begründet, dass sich eine aus der Einschlafneigung resultierende Beeinträchtigung in dem vom Kläger geschilderten Ausmaß nicht objektivieren und das Erfordernis einer betriebsunüblichen Pausengewährung damit nicht begründen lässt. Zutreffend hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass ein solches Erfordernis auch bei der Ausübung der letzten Berufstätigkeit nicht bestanden hat, obwohl bereits zu diesem Zeitpunkt erhebliche Symptome des Krankheitsbildes vorgelegen haben.
Letztlich liegen auch die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit im Sinne des § 240 Abs. 1 SGB VI nicht vor; der Kläger ist nicht berufsunfähig. Ausgangspunkt der Prüfung ist auch hier entsprechend der zu § 43 SGB VI in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung entwickelten Rechtsprechung des BSG der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 107 und 169). Dabei ist unter dem bisherigen Beruf in der Regel die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit jedenfalls dann zu verstehen, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten war (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 130; BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 17). Eine (höherwertige) Beschäftigung oder Tätigkeit ist jedoch dann nicht mehr maßgebend, wenn sich der Versicherte von dieser gelöst und eine andere (geringwertigere) Tätigkeit aufgenommen hat (vgl. Niesel in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 240 SGB VI, Rdnr. 21 m.w.N.). Eine solche Lösung vom früheren Beruf liegt jedoch nur dann vor, wenn der neue Beruf versicherungsrechtlich relevant ist, wenn er also die Voraussetzungen erfüllt, die unabhängig von der früheren Berufsentwicklung zum Erwerb eines versicherungsrechtlich geschützten Berufs führen. Das ist dann der Fall, wenn der Beruf mit dem Ziel aufgenommen und ausgeübt wird, ihn weiterhin bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zur Erreichung der Altersgrenze - also auf Dauer - auszuüben (BSG, Urteil vom 4. November 1998 - B 13 RJ 95/97 - veröffentlicht in Juris). Deshalb ist die nur vorübergehende Aufnahme einer anderen Tätigkeit unschädlich; sie führt nicht zum Erwerb eines neuen Dauerberufs und damit nicht zum Verlust des alten Berufs (BSG SozR 2200 § 1264 Nr. 158 m.w.N.) Weitere Voraussetzung für eine im Sinne des Rentenrechts relevante Lösung vom bisherigen Beruf ist die Freiwilligkeit des Berufswechsel. Deshalb liegt eine Lösung grundsätzlich nicht vor, wenn die Berufsaufgabe aus gesundheitlichen Gründen erfolgt. In diesem Fall bleibt der Berufsschutz erhalten, da sich insofern gerade das versicherte Risiko der gesetzlichen Rentenversicherung verwirklicht hat (vgl. BSGE 2, 182 187). Dabei ist nicht erforderlich, dass die gesundheitlichen Gründe allein ursächlich waren; ausreichend ist, dass die gesundheitlichen Umstände den Berufswechsel wesentlich mitverursacht haben (BSG SozR 2600 § 45 Nr. 6).
Kann der Versicherte diesen "bisherigen Beruf" aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten, ist zu ermitteln, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar ist und die er gesundheitlich wie fachlich noch bewältigen kann. Das Bundessozialgericht hat zur Feststellung des qualitativen Wertes des bisherigen Berufes und damit zur Bestimmung zumutbarer Verweisungstätigkeiten (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55; Niesel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 240 SGB VI Rdnr. 24 ff. m.w.N.) ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Arbeiterberufe in Gruppen untergliedert. Diese werden durch die Leitberufe eines Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion (und diesem gleichgestellten besonders hoch qualifizierten Facharbeiters), eines Facharbeiters, der einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer anerkannten Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, regelmäßig drei Jahren ausübt, eines angelernten Arbeiters, der einen Ausbildungsberuf mit einer vorgeschriebenen Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren ausübt, und eines ungelernten Arbeiters charakterisiert. Dabei wird die Gruppe der angelernten Arbeiter nochmals in die Untergruppen der "oberen Angelernten" (Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu 24 Monaten) und "unteren Angelernten" (Ausbildungs- oder Anlernzeit von mindestens drei bis zu zwölf Monaten) unterteilt. Kriterien für eine Einstufung in dieses Schema sind dabei die Ausbildung, die tarifliche Einstufung, die Dauer der Berufsausbildung, die Höhe der Entlohnung und insbesondere die qualitativen Anforderungen des Berufs. Eine Verweisung ist grundsätzlich nur auf eine Tätigkeit der jeweils niedrigeren Gruppe möglich. Ferner ist erforderlich, dass der Versicherte die für die Verweisungstätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten innerhalb einer bis zu drei Monaten dauernden Einarbeitung und Einweisung erwerben kann (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 23).
Ausgehend von diesem Schema ist der Kläger allenfalls der Gruppe der unteren Angelernten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von höchstens zwölf Monaten zuzuordnen. Der Kläger war zuletzt seit Mai 1999 dauerhaft als Verkehrssicherungsmonteur versicherungspflichtig beschäftigt. Hierbei handelte es sich um eine Tätigkeit, die eine Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf Monaten jedenfalls nicht erfordert. Nachdem der Kläger seinen erlernten Beruf als Stahlbauschlosser nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben und sich damit von diesem Berufsbild gelöst hat, genießt er keinen qualifizierten Berufsschutz. Andere qualifizierte Tätigkeiten, die eine Anlernzeit von mehr als 12 Monaten erfordert haben, hat der Kläger nicht ausgeübt. Er kann dementsprechend auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, ohne dass es der Benennung einer konkreten Tätigkeit bedarf. Da er jedenfalls noch im Stande ist, leichte körperliche Arbeiten sechs Stunden täglich auszuüben, kann der Senat offen lassen, ob gesundheitsbedingte Einschränkungen des beruflichen Leistungsvermögens einer Wiederaufnahme der zuletzt verrichteten Tätigkeit entgegenstehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1951 geborene Kläger erlernte nach dem Besuch der Hauptschule in der Zeit vom 1. September 1967 bis 28. Februar 1971 den Beruf des Stahlbauschlossers und übte diesen bis Juli 1973 aus. Von Oktober 1974 bis September 1978 betrieb er ein eigenes Taxiunternehmen. Anschließend war er wieder versicherungspflichtig beschäftigt. Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit (1990 bis 1992) arbeitete er zunächst bis 1998 wieder als Taxifahrer, anschließend als Leiharbeiter im Stahlbau und zuletzt seit Mai 1999 (versicherungspflichtig) als Verkehrssicherungsmonteur.
Am 16. März 2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. In der Anlage zum Rentenantrag gab er an, er halte sich seit 28. Februar 2002 wegen Hypersomnie für erwerbsgemindert. Nach Beiziehung von Befundunterlagen der den Kläger behandelnden Ärzte beauftragte die Beklagte den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. B. mit der Erstattung eines Gutachtens. Dieser diagnostizierte eine Persönlichkeitsstörung und eine "berichtete Schlafstörung (bei vorbeschriebener idiopathischer Hypersomnie) - mit zweifellos deutlichen psychogenen Überlagerungen (teils möglicherweise konversionsneurotisch, teils aber auch einfach demonstativ!)". Eine quantitative Leistungsminderung sei nicht zu begründen (Gutachten vom 19. April 2005; Bl. 129 bis 167 der Verwaltungsakte). Mit Bescheid vom 29. April 2005 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab; den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2005 zurück.
Mit der am 10. August 2005 beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Die im Vordergrund stehende Hypersomnie führe zu einem zwei- bis dreimal täglich anfallsweise auftretenden massiven Schlafbedürfnis, das sich über einen Zeitraum von ein bis zwei Stunden erstrecke. Während dieser Zeit bestehe ein Zustand völliger psychischer und physischer Erschöpfung mit deutlichem Kontrollverlust der Extremitäten, einem verlangsamten Gedankengang und einer lallenden Sprache. Die für eine wenigstens sechsstündige Tätigkeit erforderliche Ausdauer und Konzentration sei deshalb nicht mehr vorhanden. Die Beklagte ist der Klage unter Vorlage einer ärztlichen Stellungnahme von MUDr. H. vom 22. August 2006 (Bl. 70/71 der SG-Akte) entgegengetreten. Das SG hat zunächst schriftliche sachverständige Zeugenaussagen des leitenden Arztes der He.-Klinik Sch., Fachkrankenhaus für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Prof. Dr. M., des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. St. und des Arztes Schw. eingeholt. Prof. Dr. M. hat in seiner Aussage vom 12. September 2005 mitgeteilt, neben der Tagesschläfrigkeit scheine ein massives Alkoholproblem und ein Schmerzmittelabusus vorzuliegen. Zu einer abschließenden Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers sehe er sich nicht in der Lage. Dr. St. hat ausgesagt, seines Erachtens sei es zu vertreten, dass der Kläger einer leichten Arbeit im zeitlichen Umfang von täglich sechs Stunden nachgehe (Aussage vom 21. September 2005). Diese Auffassung hat auch der Arzt Schw. in seiner Aussage vom 6. Dezember 2005 vertreten, allerdings mit der Einschränkung, dass kein Schaden entstehen dürfe, wenn der Kläger tatsächlich einschlafen sollte. Auf Antrag des Klägers nach § 109 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist in der Folge der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Schu. mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt worden. Dieser hat in seinem Gutachten vom 4. Mai 2006 ausgeführt, er stimme der Leistungsbeurteilung im Gutachten von Dr. B. zu; auch er halte den Kläger für fähig, ganzschichtig zu arbeiten. Wegen einer Beeinträchtigung der Vigilanz solle dem Kläger allerdings die Möglichkeit zu betriebsunüblichen Pausen von bis zu 15 Minuten, bis zu dreimal je halbem Arbeitstag, gegeben werden. Mit Urteil vom 29. August 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Kläger zumindest leichte Arbeiten noch in einem zeitlichen Umfang von wenigstens sechs Stunden täglich verrichten könne. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Vigilanz liege nicht vor; deshalb seien betriebsunübliche Pausen nicht erforderlich.
Gegen dieses ihm gemäß Empfangsbekenntnis am 12. Oktober 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30. Oktober 2006 schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Die vom SG vorgenommene Beweiswürdigung halte er für nicht nachvollziehbar. Insbesondere im Hinblick auf das Erfordernis betriebsunüblicher Pausen sei zumindest eine weitere Sachaufklärung geboten.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 29. August 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 29. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juli 2005 zu verurteilen, ihm ab 1. März 2005 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat den Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin M. mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 6. März 2007 dargelegt, der Kläger leide unter einer idiopathischen Hypersomnie im Sinne einer vermehrten Einschlafstörung tagsüber, ohne dass eine sichere Ursache bekannt sei, sowie unter einer unreifen Persönlichkeit mit Neigung zu depressiven Verstimmungszuständen, zu somatoformer Symptombildung und zu sozialer Fehlanpassung. Darüber hinaus bestehe der Verdacht auf episodischen Alkoholmissbrauch. Fachfremd seien chronische Wirbelsäulen- und Gelenkbeschwerden ohne neurologischen Anhaltspunkt für eine Nervenwurzelkompression oder Nervenwurzelirritation zu diagnostizieren. Trotz dieser Erkrankungen könne der Kläger unter Beachtung qualitativer Einschränkungen leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes acht Stunden täglich verrichten. Betriebsunübliche Pausen seien hierbei nicht erforderlich.
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten ( ), die Klageakten des SG (S 7 R 2292/05) und die Berufungsakten des Senats (L 13 R 5431/06) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 SGG mit Zustimmung der Beteiligten im schriftlichen Verfahren entscheiden.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs.1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet, das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-2600 § 44 Nr. 7) ist der den Rentenantrag des Klägers vom 16. März 2005 ablehnende Bescheid vom 29. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juli 2005. Dieser erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in subjektiven Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
Durch das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827 ff.) hat der Gesetzgeber das Recht der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit grundlegend neu geordnet. Kernstück der auch im vorliegenden Fall anwendbaren Neuregelung ist die Abschaffung der bisherigen Berufsunfähigkeitsrente für nach dem 1. Januar 1961 geborene Versicherte und die Einführung einer zweistufigen Erwerbsminderungsrente mit einer vollen Erwerbsminderungsrente bei einem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von unter drei Stunden und einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei einem Restleistungsvermögen von drei bis sechs Stunden.
Gemäß § 43 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB V) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind (Satz 1 Nr. 1), in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (Satz 1 Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (Satz 1 Nr. 3). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2). Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung haben - bei im übrigen identischen Tatbestandsvoraussetzungen - Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Gemäß § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben darüber hinaus Versicherte, die - wie der Kläger - vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind, bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 Sätze 2 und 4 SGB VI).
Der Kläger ist noch in der Lage, leichte körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Er ist damit weder erwerbsgemindert, noch berufsunfähig und hat deshalb keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung. Dass beim Kläger eine quantitative Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens auf ein unter sechsstündiges Maß nicht gegeben ist, hat das SG in nicht zu beanstandender Würdigung der umfassend erhobenen Beweise zutreffend aus dem im Wege des Urkundsbeweises verwertbaren Gutachten von Dr. B. und dem Sachverständigengutachten von Dr. Schu. geschlussfolgert. Der Senat schließt sich deshalb zunächst den Entscheidungsgründen des mit der Berufung angefochtenen Urteils vom 29. August 2006, insbesondere der dort vorgenommenen Beweiswürdigung an, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Vorbringen des Klägers zur Begründung der Berufung und die im Verlauf des Berufungsverfahrens durchgeführte Beweisaufnahme rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Nachdem das Schwergewicht der das berufliche Leistungsvermögen einschränkenden Erkrankungen nach übereinstimmender Auffassung der behandelnden Ärzte und der im Verlauf des Verwaltungs-, Klage- und Berufungsverfahrens beauftragten Gutachter auf neurolgisch/psychiatrischem Fachgebiet liegt, hat der Senat auf nervenärztlichem Fachgebiet ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt. Auch der Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin M. hat in seinem Gutachten vom 6. März 2007 jedoch nur qualitative Einschränkungen des Leistungsvermögens bestätigen können. Auch nach seiner auf eine umfassende Befunderhebung gestützten und im Ergebnis überzeugenden Beurteilung kann der Kläger ohne unmittelbare Gefährdung seiner Gesundheit leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr an fünf Tagen in der Woche ausüben. Damit bestätigt der vom Senat beauftragte Sachverständige nicht nur die sozialmedizinischen Beurteilungen von Dr. B. und Dr. Schu., sondern auch diejenige der vom SG schriftlich als sachverständige Zeugen befragten Ärzte Dr. St. und Schw ... Nachdem darüber hinaus auch der Kläger keine Einwände gegen das Gutachten von Nervenarzt M. erhoben hat, besteht für den Senat kein Anlass, an der Richtigkeit der sozialmedizinischen Beurteilung des Sachverständigen zu zweifeln. Da eine relevante Änderung des Gesundheitszustands des Klägers nach der im Berufungsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme weder nach Aktenlage ersichtlich, noch vom Kläger vorgetragen worden ist, waren weitere Ermittlungen zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts nicht angezeigt.
Auch der Ausnahmefall einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung (vgl. hierzu etwa BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 117; auch Großer Senat BSGE 80, 24, 33 ff.) ist nicht gegeben. In einem solchen Fall kann der Arbeitsmarkt selbst bei einem noch vorhandenen sechsstündigen Leistungsvermögen ausnahmsweise als verschlossen gelten. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass eine Verweisung auf noch vorhandenes Restleistungsvermögen nur dann möglich ist, wenn nicht nur die theoretische Möglichkeit besteht, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu erhalten (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 110). Einschränkungen, die eine solche Annahme rechtfertigen könnten, liegen beim Kläger nicht vor. In qualitativer Hinsicht muss dieser, wie Nervenarzt M. in seinem Gutachten vom 6. März 2007 zusammenfassend ausgeführt hat, insbesondere wegen der vermehrten Einschlafneigung Tätigkeiten mit besonderer Verantwortung für andere Personen, Arbeiten mit vermehrter Unfallgefährdung, Tätigkeiten an gefährlichen Maschinen, Arbeiten auf Leitern, Gerüsten oder sonst mit erhöhter Absturzgefährdung und Arbeiten in Nachtschicht vermeiden. Auch eine Tätigkeit als Fahrer eines Kraftfahrzeugs ist ihm nicht mehr zuzumuten. Besonders hohen Anforderungen an das Konzentrationsvermögen, die Ausdauer und die Aufmerksamkeit ist der Kläger ebenfalls nicht mehr gewachsen. Diese Einschränkungen können zwar das Spektrum der für den Kläger in Betracht kommenden Tätigkeiten einschränken, sie begründen aber keine Zweifel an der normalen betrieblichen Einsatzfähigkeit für leichtere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. Betriebsunübliche Pausen benötigt der Kläger zur Ausübung der ihm noch möglichen Tätigkeiten hingegen nicht. Auch dies hat der Sachverständige M. aus den von ihm erhobenen Befunden schlüssig gefolgert und überzeugend vor allem damit begründet, dass sich eine aus der Einschlafneigung resultierende Beeinträchtigung in dem vom Kläger geschilderten Ausmaß nicht objektivieren und das Erfordernis einer betriebsunüblichen Pausengewährung damit nicht begründen lässt. Zutreffend hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass ein solches Erfordernis auch bei der Ausübung der letzten Berufstätigkeit nicht bestanden hat, obwohl bereits zu diesem Zeitpunkt erhebliche Symptome des Krankheitsbildes vorgelegen haben.
Letztlich liegen auch die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit im Sinne des § 240 Abs. 1 SGB VI nicht vor; der Kläger ist nicht berufsunfähig. Ausgangspunkt der Prüfung ist auch hier entsprechend der zu § 43 SGB VI in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung entwickelten Rechtsprechung des BSG der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 107 und 169). Dabei ist unter dem bisherigen Beruf in der Regel die letzte nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit jedenfalls dann zu verstehen, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten war (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 130; BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 17). Eine (höherwertige) Beschäftigung oder Tätigkeit ist jedoch dann nicht mehr maßgebend, wenn sich der Versicherte von dieser gelöst und eine andere (geringwertigere) Tätigkeit aufgenommen hat (vgl. Niesel in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 240 SGB VI, Rdnr. 21 m.w.N.). Eine solche Lösung vom früheren Beruf liegt jedoch nur dann vor, wenn der neue Beruf versicherungsrechtlich relevant ist, wenn er also die Voraussetzungen erfüllt, die unabhängig von der früheren Berufsentwicklung zum Erwerb eines versicherungsrechtlich geschützten Berufs führen. Das ist dann der Fall, wenn der Beruf mit dem Ziel aufgenommen und ausgeübt wird, ihn weiterhin bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zur Erreichung der Altersgrenze - also auf Dauer - auszuüben (BSG, Urteil vom 4. November 1998 - B 13 RJ 95/97 - veröffentlicht in Juris). Deshalb ist die nur vorübergehende Aufnahme einer anderen Tätigkeit unschädlich; sie führt nicht zum Erwerb eines neuen Dauerberufs und damit nicht zum Verlust des alten Berufs (BSG SozR 2200 § 1264 Nr. 158 m.w.N.) Weitere Voraussetzung für eine im Sinne des Rentenrechts relevante Lösung vom bisherigen Beruf ist die Freiwilligkeit des Berufswechsel. Deshalb liegt eine Lösung grundsätzlich nicht vor, wenn die Berufsaufgabe aus gesundheitlichen Gründen erfolgt. In diesem Fall bleibt der Berufsschutz erhalten, da sich insofern gerade das versicherte Risiko der gesetzlichen Rentenversicherung verwirklicht hat (vgl. BSGE 2, 182 187). Dabei ist nicht erforderlich, dass die gesundheitlichen Gründe allein ursächlich waren; ausreichend ist, dass die gesundheitlichen Umstände den Berufswechsel wesentlich mitverursacht haben (BSG SozR 2600 § 45 Nr. 6).
Kann der Versicherte diesen "bisherigen Beruf" aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten, ist zu ermitteln, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar ist und die er gesundheitlich wie fachlich noch bewältigen kann. Das Bundessozialgericht hat zur Feststellung des qualitativen Wertes des bisherigen Berufes und damit zur Bestimmung zumutbarer Verweisungstätigkeiten (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55; Niesel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 240 SGB VI Rdnr. 24 ff. m.w.N.) ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Arbeiterberufe in Gruppen untergliedert. Diese werden durch die Leitberufe eines Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion (und diesem gleichgestellten besonders hoch qualifizierten Facharbeiters), eines Facharbeiters, der einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer anerkannten Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, regelmäßig drei Jahren ausübt, eines angelernten Arbeiters, der einen Ausbildungsberuf mit einer vorgeschriebenen Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren ausübt, und eines ungelernten Arbeiters charakterisiert. Dabei wird die Gruppe der angelernten Arbeiter nochmals in die Untergruppen der "oberen Angelernten" (Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf bis zu 24 Monaten) und "unteren Angelernten" (Ausbildungs- oder Anlernzeit von mindestens drei bis zu zwölf Monaten) unterteilt. Kriterien für eine Einstufung in dieses Schema sind dabei die Ausbildung, die tarifliche Einstufung, die Dauer der Berufsausbildung, die Höhe der Entlohnung und insbesondere die qualitativen Anforderungen des Berufs. Eine Verweisung ist grundsätzlich nur auf eine Tätigkeit der jeweils niedrigeren Gruppe möglich. Ferner ist erforderlich, dass der Versicherte die für die Verweisungstätigkeit notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten innerhalb einer bis zu drei Monaten dauernden Einarbeitung und Einweisung erwerben kann (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 23).
Ausgehend von diesem Schema ist der Kläger allenfalls der Gruppe der unteren Angelernten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von höchstens zwölf Monaten zuzuordnen. Der Kläger war zuletzt seit Mai 1999 dauerhaft als Verkehrssicherungsmonteur versicherungspflichtig beschäftigt. Hierbei handelte es sich um eine Tätigkeit, die eine Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf Monaten jedenfalls nicht erfordert. Nachdem der Kläger seinen erlernten Beruf als Stahlbauschlosser nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben und sich damit von diesem Berufsbild gelöst hat, genießt er keinen qualifizierten Berufsschutz. Andere qualifizierte Tätigkeiten, die eine Anlernzeit von mehr als 12 Monaten erfordert haben, hat der Kläger nicht ausgeübt. Er kann dementsprechend auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, ohne dass es der Benennung einer konkreten Tätigkeit bedarf. Da er jedenfalls noch im Stande ist, leichte körperliche Arbeiten sechs Stunden täglich auszuüben, kann der Senat offen lassen, ob gesundheitsbedingte Einschränkungen des beruflichen Leistungsvermögens einer Wiederaufnahme der zuletzt verrichteten Tätigkeit entgegenstehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
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