Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 2 VG 1962/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 VG 5767/08 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 24.11.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die am 30.05.1975 geborene Klägerin wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe.
Die Klägerin beantragte am 04.08.2004 beim früheren Versorgungsamt H. (VA) die Gewährung von Entschädigungsleistungen wegen eines sich am 25.09.2002 gegen sie verübten Raubüberfalls. Das VA zog von der AOK - Die Gesundheitskasse Rhein-Neckar das über die Klägerin geführte Vorerkrankungsverzeichnis und von der Staatsanwaltschaft H. die den Raubüberfall betreffenden Ermittlungsakten bei. Ferner holte es die ärztlichen Befundscheine des Allgemeinarztes Dr. U. vom 04.08.2005 sowie des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. E. vom 14.10.2005 und die Notfallberichte des Kreiskrankenhauses S. vom 25.09.2002 und 09.12.2003 ein. Sodann ließ das VA die Klägerin untersuchen und begutachten. Die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. M. gelangte in ihrem nervenärztlichen Gutachten vom 22.11.2006 zu der Einschätzung, wegen der schädigungsbedingten posttraumatischen Belastungsstörung sei eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 vom Hundert (v. H.) anzunehmen. Unabhängig davon sei die Klägerin suchtkrank und es liege eine Transsexualität vor, die sie sehr belaste. Diese Behinderungen gingen mit schweren psychischen Veränderungen und Depressionen einher. Seit geraumer Zeit lebe die Klägerin "als Mann", habe aber keine weiteren Schritte für eine Geschlechtsumwandlung unternommen. Nach Einholung des ärztlichen Befundscheins des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. D. vom 01.03.2007 und unter Zugrundelegung des Prüfvermerks der Medizinaldirektorin Dr. H. vom 09.03.2007 anerkannte das nun zuständig gewordene Landratsamt H. (LRA) mit Erstanerkennungsbescheid vom 02.04.2007 als Folge der Gewalttat vom 25.09.2002 posttraumatische psychische Störungen und bewilligte ab 01.08.2004 eine Grundrente nach einer MdE um 30 v. H. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.05.2007 zurück.
Hiergegen erhob die Klägerin am 15.05.2007 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG).
Am 16.08.2007 beantragte die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe. Mit Schreiben vom 13.09.2007 legte der Prozessbevollmächtigte eine undatierte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor, in welcher als Antragsteller "Sevinc, Emsal" und als deren Beruf "Hausfrau" angegeben wird. Die Unterschrift lautet "E. Sevinc". Der Prozessbevollmächtigte führte hierzu aus, diese Erklärung sei "vom Kläger" unterschrieben worden. Die Angabe "Hausfrau" sei wohl deshalb geschehen, weil es sich "bei ihm" um einen Hermaphroditen handle. Das in Kopie beigefügte Anschreiben vom 21.08.2007, mit welchem "er" Originalunterlagen übersandt habe, weise jedenfalls oben links als Absender den Pembe Sevinc aus. Unter dem 10.10.2007 forderte das SG den Prozessbevollmächtigten auf, "den Kläger" zu der erforderlichen Erklärung zu veranlassen. Wie sich aus der Anlage ergebe, stamme die vorgelegte undatierte Erklärung nicht "von dem Kläger", sondern von Emsal Sevinc.
Im Hauptsacheverfahren holte das SG das Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie R., Oberarzt an der Klinik für psychosomatische Medizin und Psychotherapie des Klinikums am W. W., vom 07.02.2008 ein. Der Gutachter gelangte zu der Einschätzung, bei der Klägerin liege eine sehr milde Form der posttraumatischen Belastungsstörung vor, weshalb die MdE mit 30 anzusetzen sei. Es sei davon auszugehen, dass diese MdE seit Ende Oktober 2002 bestehe. Schädigungsunabhängig bestünden eine leichte depressive Episode, eine Transsexualität sowie eine Störung durch multiplen Substanzgebrauch beziehungsweise ein Abhängigkeitssyndrom.
Hierzu führte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin aus, die auf eine höhere Grundrente gerichtete Klage lasse sich aufgrund des Gutachtens nicht durchsetzen. Allerdings bestehe ein Anspruch auf Entschädigungsleistungen bereits ab Ende Oktober 2002. Die bereits seit Ende 2002 bestehende Drogenabhängigkeit habe ein Hindernis zu konsequentem Handeln, also auch zur rechtzeitigen oder früheren Stellung eines Antrags in dieser Angelegenheit, geführt. Hierzu führte der Beklagte aus, ungeachtet dessen, dass man dieser Klageerweiterung beziehungsweise -umwandlung entgegentrete, richte sich der Beginn einer Entschädigungsleistung danach, wann diese beantragt worden sei. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin an einer früheren Antragstellung gehindert gewesen sei, ergäben sich nicht.
Nachdem die Klägerin der Aufforderung des SG, eine durch sie unterschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen, nicht nachgekommen war, lehnte das SG den Antrag auf Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 24.11.2008 ab. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin habe die erforderlichen Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bisher nicht vollständig gemacht. Außerdem sei ihre Klage auf Gewährung einer höheren Beschädigtenrente nach dem Beweisergebnis unbegründet und ihr Begehren auf einen früheren Rentenbeginn nicht Streitgegenstand des Verfahrens, weshalb der Klage die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht fehle.
Hiergegen hat die Klägerin am 01.12.2008 Beschwerde eingelegt. Ihr Prozessbevollmächtigter trägt vor, die erforderlichen Angaben "des Klägers" zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen seien seitens "seines" Vaters abgegeben worden. Das SG sei darauf hingewiesen worden, dass "der Kläger" wegen "seiner" Drogenabhängigkeit in früheren Jahren und wegen "seiner" hierauf zurückzuführenden Unzuverlässigkeit trotz mehrfacher Aufforderung nicht reagiert habe. Dieses Krankheitsbild erscheine in dem Beschluss nicht. Deshalb müssten die Angaben berücksichtigt werden, welche der Vater zur Situation in wirtschaftlicher und persönlicher Hinsicht gemacht habe. Die rückwirkende Anerkennung einer MdE um 30 v. H. sei berechtigt. "Der Kläger" sei "als Frau" geboren worden. Seit "seiner" Pubertät bestehe der Wunsch, "als Angehöriger" des anderen Geschlechts zu leben. Seit 1997 sei "der Kläger" deswegen seelisch gestört und behandlungsbedürftig. Ein schuldhaftes Unterlassen einer Mitwirkung bei der Antragstellung auf Prozesskostenhilfe könne deshalb nicht angenommen werden.
Der Senat hat den Bevollmächtigten der Klägerin aufgefordert, bis zum 29.12.2008 eine von der Klägerin persönlich unterschriebene Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen und darin auch anzugeben, ob eine Rechtsschutzversicherung oder eine andere Stelle die Kosten der Prozessführung trage. Sodann hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter dem 21.01.2009 eine von der Klägerin zwar unterschriebene, aber unvollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Nach erneuter Fristsetzung durch den Senat bis zum 25.02.2009 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter dem 19.02.2009 eine von der Klägerin unterschriebene und vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie den Bewilligungsbescheid der ARGE für die Agentur für Arbeit Heilbronn und den Landkreis Heilbronn vom 06.10.2008 und einen Kontoauszug vom 30.01.2009 vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Der Ausschlussgrund des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG greift jedenfalls deshalb nicht ein, weil das SG die Ablehnung von Prozesskostenhilfe auch darauf gestützt hat, der Klage fehle die erforderliche Erfolgsaussicht. Die Beschwerde ist ferner entsprechend § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden und damit zulässig.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das SG hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit den §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Antragstellerseite auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 73 a, Rz. 7 a).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussicht ist frühestens der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags auf Prozesskostenhilfe (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 73 a, Rz. 13 d).
Vorliegend wurde der Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe erst mit der unter dem 19.02.2009 erfolgten Vorlage der von ihr unterschriebenen und vollständig ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse entscheidungsreif.
Die Klägerin hat weder mit ihrem Antrag auf Prozesskostenhilfe vom 16.08.2007 noch mit ihrem Schriftsatz vom 13.09.2007 die in § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO vorgeschriebene Erklärung abgegeben. Aus dem Wortlaut des § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO folgt, dass die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse grundsätzlich nur von der Klägerin persönlich abgegeben werden kann. Die im Schriftsatz des Prozesbevollmächtigten vom 13.09.2007 aufgestellte Behauptung, die Klägerin habe die - undatierte - Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse selbst unterschrieben, hat die Klägerin im Beschwerdeverfahren nicht mehr aufrecht erhalten. Sie war auch eindeutig unrichtig, was sich schon aus der Angabe des Geburtsjahres mit "1941" ergibt. Außerdem ist der Name, mit dem die Erklärung unterschrieben worden ist, nicht derjenige der Klägerin, weil sie einen fremden, der Klägerin nicht zustehenden Vornamen enthält. Falls die Darstellung des Prozessbevollmächtigten im Beschwerdeschriftsatz vom 27.11.2008, die Erklärung sei vom Vater der Klägerin abgegeben worden, zutrifft, ist den Anforderungen des § 117 Abs. 2 ZPO ebenfalls nicht genügt. Denn die Klägerin ist jedenfalls geschäfts- und prozessfähig. Soweit der Prozessbevollmächtigte vorgetragen hat, die Klägerin habe wegen ihrer Drogenabhängigkeit in früheren Jahren und wegen der hierauf zurückzuführenden Unzuverlässigkeit trotz mehrfacher Aufforderung nicht reagiert, vermögen die Klägerin auch diese Umstände nicht von ihrer Verpflichtung zu entbinden, die Erklärung persönlich abzugeben. Mithin ist Entscheidungsreife des Antrags auf Prozesskostenhilfe erst mit der unter dem 19.02.2009 erfolgten Vorlage der von der Klägerin unterschriebenen und vollständig ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten.
Zu diesem Zeitpunkt lag jedoch keine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage vor. Die ursprünglich auf die Gewährung einer höheren Rente gerichtete Klage hat in Anbetracht dessen, dass der Sachverständige R. vom 07.02.2008 die MdE (jetzt: Grad der Schädigunsgfolgen [GdS]) von 30 v. H. bestätigt hat, keine Aussicht auf Erfolg, was der Prozessbevollmächtigte der Klägerin inzwischen selbst einräumt. Aber auch die nunmehr auf die Gewährung der Rente bereits ab Oktober beziehungsweise November 2002 gerichtete Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dabei lässt es der Senat offen, ob insoweit eine Klageänderung im Sinne des § 99 Abs. 1 Halbsatz 1 SGG, bei Annahme einer Klageänderung Sachdienlichkeit derselben nach § 99 Abs. 1 Halbsatz 2 SGG oder ein Fall des § 99 Abs. 2 SGG vorliegt. Denn nach Ansicht des Senats hat die Klägerin jedenfalls keinen Anspruch auf die Gewährung der Rente bereits zu einem früheren Zeitpunkt. Rechtsgrundlage hierfür ist § 60 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG). Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 BVG beginnt die Beschädigtenversorgung mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Antragsmonat. Nach § 60 Abs. 1 Satz 2 BVG ist die Versorgung auch für Zeiträume vor der Antragstellung zu leisten, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung gestellt wird. War der Beschädigte ohne sein Verschulden an der Antragstellung verhindert, so verlängert sich diese Frist um den Zeitraum der Verhinderung. Nach der Rechtsprechung liegt ein Verschulden nur dann nicht vor, wenn der Antragsteller oder sein Vertreter die nach den Umständen des Falles zu erwartende zumutbare Sorgfalt beachtet hat. Grundsätzlich gilt insoweit ein subjektiver Maßstab. Es sind insbesondere der Geisteszustand, das Alter, der Bildungsgrad und die Geschäftsgewandtheit des Antragstellers zu berücksichtigen. Rechtsunkenntnis schließt dabei ein Verschulden nicht aus. (BSG, Urteil vom 15.08.2000 - B 9 VG 1/99 R -; BSG, Urteil vom 15.12.1970 - 10 RV 747/69 -). Heranzuziehen ist auch die Rechtsprechung zu § 67 SGG, wonach Krankheit Verschulden nur ausschließt, wenn der Beteiligte so schwer erkrankt ist, dass er nicht selbst handeln und auch nicht einen Dritten beauftragen kann (BSG, Beschluss vom 25.02.1992 - BVg 10/91). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze sieht die Kammer nicht, warum die Klägerin daran gehindert gewesen sein sollte, rechtzeitig die Gewährung der Rente zu beantragen. Allein der Umstand, dass sie ab etwa Ende des Jahres 2002 härtere Drogen konsumierte, ergibt sich nicht, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, sorgfältig rechtsgeschäftlich zu handeln und sich dementsprechend um ihre Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) zu kümmern. So sind den ärztlichen Befundscheinen des Dr. U. vom 04.08.2005, des Dr. E. vom 14.10.2005 und des Dr. D. vom 01.03.2007 sowie den Gutachten der Dr. M. vom 22.01.2006 und des Arztes R. vom 07.02.2008 keine derart schwerwiegenden Befunde zu entnehmen, die es rechtfertigen könnten, davon auszugehen, dass es der Klägerin nicht hätte zugemutet werden können, rechtzeitig selbst oder durch Beauftragung eines Dritten die Rente zu beantragen. In der medizinischen Fachliteratur ist es anerkannt, dass Drogenkonsum nicht automatisch beispielsweise zu einer im Rentenrecht zu berücksichtigenden Leistungsminderung führt, sondern es vielmehr auf die Ausprägung psychopathologischer Auffälligkeiten infolge langer und intensiver Abhängigkeit ankommt (Leitfaden für die sozialmedizinische Beurteilung von Menschen mit psychischen Störungen, S. 31). Nichts anderes gilt für die vorliegend zu beurteilende Frage der Zumutbarkeit einer rechtzeitigen Antragstellung. Die Klägerin hat aber weder konkret dargelegt, wie sehr sie durch den Drogenkonsum beeinträchtigt war, noch ärztliche Unterlagen aus der Zeit vor der Antragstellung vorgelegt und mithin nicht glaubhaft gemacht, dass sie ohne ihr Verschulden an der rechtzeitigen Antragstellung verhindert war.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Hierauf und auf § 127 Abs. 4 ZPO beruht die Kostenentscheidung.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die am 30.05.1975 geborene Klägerin wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe.
Die Klägerin beantragte am 04.08.2004 beim früheren Versorgungsamt H. (VA) die Gewährung von Entschädigungsleistungen wegen eines sich am 25.09.2002 gegen sie verübten Raubüberfalls. Das VA zog von der AOK - Die Gesundheitskasse Rhein-Neckar das über die Klägerin geführte Vorerkrankungsverzeichnis und von der Staatsanwaltschaft H. die den Raubüberfall betreffenden Ermittlungsakten bei. Ferner holte es die ärztlichen Befundscheine des Allgemeinarztes Dr. U. vom 04.08.2005 sowie des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. E. vom 14.10.2005 und die Notfallberichte des Kreiskrankenhauses S. vom 25.09.2002 und 09.12.2003 ein. Sodann ließ das VA die Klägerin untersuchen und begutachten. Die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. M. gelangte in ihrem nervenärztlichen Gutachten vom 22.11.2006 zu der Einschätzung, wegen der schädigungsbedingten posttraumatischen Belastungsstörung sei eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 vom Hundert (v. H.) anzunehmen. Unabhängig davon sei die Klägerin suchtkrank und es liege eine Transsexualität vor, die sie sehr belaste. Diese Behinderungen gingen mit schweren psychischen Veränderungen und Depressionen einher. Seit geraumer Zeit lebe die Klägerin "als Mann", habe aber keine weiteren Schritte für eine Geschlechtsumwandlung unternommen. Nach Einholung des ärztlichen Befundscheins des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. D. vom 01.03.2007 und unter Zugrundelegung des Prüfvermerks der Medizinaldirektorin Dr. H. vom 09.03.2007 anerkannte das nun zuständig gewordene Landratsamt H. (LRA) mit Erstanerkennungsbescheid vom 02.04.2007 als Folge der Gewalttat vom 25.09.2002 posttraumatische psychische Störungen und bewilligte ab 01.08.2004 eine Grundrente nach einer MdE um 30 v. H. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.05.2007 zurück.
Hiergegen erhob die Klägerin am 15.05.2007 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG).
Am 16.08.2007 beantragte die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe. Mit Schreiben vom 13.09.2007 legte der Prozessbevollmächtigte eine undatierte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor, in welcher als Antragsteller "Sevinc, Emsal" und als deren Beruf "Hausfrau" angegeben wird. Die Unterschrift lautet "E. Sevinc". Der Prozessbevollmächtigte führte hierzu aus, diese Erklärung sei "vom Kläger" unterschrieben worden. Die Angabe "Hausfrau" sei wohl deshalb geschehen, weil es sich "bei ihm" um einen Hermaphroditen handle. Das in Kopie beigefügte Anschreiben vom 21.08.2007, mit welchem "er" Originalunterlagen übersandt habe, weise jedenfalls oben links als Absender den Pembe Sevinc aus. Unter dem 10.10.2007 forderte das SG den Prozessbevollmächtigten auf, "den Kläger" zu der erforderlichen Erklärung zu veranlassen. Wie sich aus der Anlage ergebe, stamme die vorgelegte undatierte Erklärung nicht "von dem Kläger", sondern von Emsal Sevinc.
Im Hauptsacheverfahren holte das SG das Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie R., Oberarzt an der Klinik für psychosomatische Medizin und Psychotherapie des Klinikums am W. W., vom 07.02.2008 ein. Der Gutachter gelangte zu der Einschätzung, bei der Klägerin liege eine sehr milde Form der posttraumatischen Belastungsstörung vor, weshalb die MdE mit 30 anzusetzen sei. Es sei davon auszugehen, dass diese MdE seit Ende Oktober 2002 bestehe. Schädigungsunabhängig bestünden eine leichte depressive Episode, eine Transsexualität sowie eine Störung durch multiplen Substanzgebrauch beziehungsweise ein Abhängigkeitssyndrom.
Hierzu führte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin aus, die auf eine höhere Grundrente gerichtete Klage lasse sich aufgrund des Gutachtens nicht durchsetzen. Allerdings bestehe ein Anspruch auf Entschädigungsleistungen bereits ab Ende Oktober 2002. Die bereits seit Ende 2002 bestehende Drogenabhängigkeit habe ein Hindernis zu konsequentem Handeln, also auch zur rechtzeitigen oder früheren Stellung eines Antrags in dieser Angelegenheit, geführt. Hierzu führte der Beklagte aus, ungeachtet dessen, dass man dieser Klageerweiterung beziehungsweise -umwandlung entgegentrete, richte sich der Beginn einer Entschädigungsleistung danach, wann diese beantragt worden sei. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin an einer früheren Antragstellung gehindert gewesen sei, ergäben sich nicht.
Nachdem die Klägerin der Aufforderung des SG, eine durch sie unterschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen, nicht nachgekommen war, lehnte das SG den Antrag auf Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 24.11.2008 ab. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin habe die erforderlichen Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen bisher nicht vollständig gemacht. Außerdem sei ihre Klage auf Gewährung einer höheren Beschädigtenrente nach dem Beweisergebnis unbegründet und ihr Begehren auf einen früheren Rentenbeginn nicht Streitgegenstand des Verfahrens, weshalb der Klage die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht fehle.
Hiergegen hat die Klägerin am 01.12.2008 Beschwerde eingelegt. Ihr Prozessbevollmächtigter trägt vor, die erforderlichen Angaben "des Klägers" zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen seien seitens "seines" Vaters abgegeben worden. Das SG sei darauf hingewiesen worden, dass "der Kläger" wegen "seiner" Drogenabhängigkeit in früheren Jahren und wegen "seiner" hierauf zurückzuführenden Unzuverlässigkeit trotz mehrfacher Aufforderung nicht reagiert habe. Dieses Krankheitsbild erscheine in dem Beschluss nicht. Deshalb müssten die Angaben berücksichtigt werden, welche der Vater zur Situation in wirtschaftlicher und persönlicher Hinsicht gemacht habe. Die rückwirkende Anerkennung einer MdE um 30 v. H. sei berechtigt. "Der Kläger" sei "als Frau" geboren worden. Seit "seiner" Pubertät bestehe der Wunsch, "als Angehöriger" des anderen Geschlechts zu leben. Seit 1997 sei "der Kläger" deswegen seelisch gestört und behandlungsbedürftig. Ein schuldhaftes Unterlassen einer Mitwirkung bei der Antragstellung auf Prozesskostenhilfe könne deshalb nicht angenommen werden.
Der Senat hat den Bevollmächtigten der Klägerin aufgefordert, bis zum 29.12.2008 eine von der Klägerin persönlich unterschriebene Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen und darin auch anzugeben, ob eine Rechtsschutzversicherung oder eine andere Stelle die Kosten der Prozessführung trage. Sodann hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter dem 21.01.2009 eine von der Klägerin zwar unterschriebene, aber unvollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Nach erneuter Fristsetzung durch den Senat bis zum 25.02.2009 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter dem 19.02.2009 eine von der Klägerin unterschriebene und vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie den Bewilligungsbescheid der ARGE für die Agentur für Arbeit Heilbronn und den Landkreis Heilbronn vom 06.10.2008 und einen Kontoauszug vom 30.01.2009 vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Der Ausschlussgrund des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG greift jedenfalls deshalb nicht ein, weil das SG die Ablehnung von Prozesskostenhilfe auch darauf gestützt hat, der Klage fehle die erforderliche Erfolgsaussicht. Die Beschwerde ist ferner entsprechend § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden und damit zulässig.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das SG hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit den §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Antragstellerseite auf Grund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 73 a, Rz. 7 a).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Erfolgsaussicht ist frühestens der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags auf Prozesskostenhilfe (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 73 a, Rz. 13 d).
Vorliegend wurde der Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe erst mit der unter dem 19.02.2009 erfolgten Vorlage der von ihr unterschriebenen und vollständig ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse entscheidungsreif.
Die Klägerin hat weder mit ihrem Antrag auf Prozesskostenhilfe vom 16.08.2007 noch mit ihrem Schriftsatz vom 13.09.2007 die in § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO vorgeschriebene Erklärung abgegeben. Aus dem Wortlaut des § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO folgt, dass die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse grundsätzlich nur von der Klägerin persönlich abgegeben werden kann. Die im Schriftsatz des Prozesbevollmächtigten vom 13.09.2007 aufgestellte Behauptung, die Klägerin habe die - undatierte - Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse selbst unterschrieben, hat die Klägerin im Beschwerdeverfahren nicht mehr aufrecht erhalten. Sie war auch eindeutig unrichtig, was sich schon aus der Angabe des Geburtsjahres mit "1941" ergibt. Außerdem ist der Name, mit dem die Erklärung unterschrieben worden ist, nicht derjenige der Klägerin, weil sie einen fremden, der Klägerin nicht zustehenden Vornamen enthält. Falls die Darstellung des Prozessbevollmächtigten im Beschwerdeschriftsatz vom 27.11.2008, die Erklärung sei vom Vater der Klägerin abgegeben worden, zutrifft, ist den Anforderungen des § 117 Abs. 2 ZPO ebenfalls nicht genügt. Denn die Klägerin ist jedenfalls geschäfts- und prozessfähig. Soweit der Prozessbevollmächtigte vorgetragen hat, die Klägerin habe wegen ihrer Drogenabhängigkeit in früheren Jahren und wegen der hierauf zurückzuführenden Unzuverlässigkeit trotz mehrfacher Aufforderung nicht reagiert, vermögen die Klägerin auch diese Umstände nicht von ihrer Verpflichtung zu entbinden, die Erklärung persönlich abzugeben. Mithin ist Entscheidungsreife des Antrags auf Prozesskostenhilfe erst mit der unter dem 19.02.2009 erfolgten Vorlage der von der Klägerin unterschriebenen und vollständig ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten.
Zu diesem Zeitpunkt lag jedoch keine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage vor. Die ursprünglich auf die Gewährung einer höheren Rente gerichtete Klage hat in Anbetracht dessen, dass der Sachverständige R. vom 07.02.2008 die MdE (jetzt: Grad der Schädigunsgfolgen [GdS]) von 30 v. H. bestätigt hat, keine Aussicht auf Erfolg, was der Prozessbevollmächtigte der Klägerin inzwischen selbst einräumt. Aber auch die nunmehr auf die Gewährung der Rente bereits ab Oktober beziehungsweise November 2002 gerichtete Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dabei lässt es der Senat offen, ob insoweit eine Klageänderung im Sinne des § 99 Abs. 1 Halbsatz 1 SGG, bei Annahme einer Klageänderung Sachdienlichkeit derselben nach § 99 Abs. 1 Halbsatz 2 SGG oder ein Fall des § 99 Abs. 2 SGG vorliegt. Denn nach Ansicht des Senats hat die Klägerin jedenfalls keinen Anspruch auf die Gewährung der Rente bereits zu einem früheren Zeitpunkt. Rechtsgrundlage hierfür ist § 60 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG). Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 BVG beginnt die Beschädigtenversorgung mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Antragsmonat. Nach § 60 Abs. 1 Satz 2 BVG ist die Versorgung auch für Zeiträume vor der Antragstellung zu leisten, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Schädigung gestellt wird. War der Beschädigte ohne sein Verschulden an der Antragstellung verhindert, so verlängert sich diese Frist um den Zeitraum der Verhinderung. Nach der Rechtsprechung liegt ein Verschulden nur dann nicht vor, wenn der Antragsteller oder sein Vertreter die nach den Umständen des Falles zu erwartende zumutbare Sorgfalt beachtet hat. Grundsätzlich gilt insoweit ein subjektiver Maßstab. Es sind insbesondere der Geisteszustand, das Alter, der Bildungsgrad und die Geschäftsgewandtheit des Antragstellers zu berücksichtigen. Rechtsunkenntnis schließt dabei ein Verschulden nicht aus. (BSG, Urteil vom 15.08.2000 - B 9 VG 1/99 R -; BSG, Urteil vom 15.12.1970 - 10 RV 747/69 -). Heranzuziehen ist auch die Rechtsprechung zu § 67 SGG, wonach Krankheit Verschulden nur ausschließt, wenn der Beteiligte so schwer erkrankt ist, dass er nicht selbst handeln und auch nicht einen Dritten beauftragen kann (BSG, Beschluss vom 25.02.1992 - BVg 10/91). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze sieht die Kammer nicht, warum die Klägerin daran gehindert gewesen sein sollte, rechtzeitig die Gewährung der Rente zu beantragen. Allein der Umstand, dass sie ab etwa Ende des Jahres 2002 härtere Drogen konsumierte, ergibt sich nicht, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, sorgfältig rechtsgeschäftlich zu handeln und sich dementsprechend um ihre Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) zu kümmern. So sind den ärztlichen Befundscheinen des Dr. U. vom 04.08.2005, des Dr. E. vom 14.10.2005 und des Dr. D. vom 01.03.2007 sowie den Gutachten der Dr. M. vom 22.01.2006 und des Arztes R. vom 07.02.2008 keine derart schwerwiegenden Befunde zu entnehmen, die es rechtfertigen könnten, davon auszugehen, dass es der Klägerin nicht hätte zugemutet werden können, rechtzeitig selbst oder durch Beauftragung eines Dritten die Rente zu beantragen. In der medizinischen Fachliteratur ist es anerkannt, dass Drogenkonsum nicht automatisch beispielsweise zu einer im Rentenrecht zu berücksichtigenden Leistungsminderung führt, sondern es vielmehr auf die Ausprägung psychopathologischer Auffälligkeiten infolge langer und intensiver Abhängigkeit ankommt (Leitfaden für die sozialmedizinische Beurteilung von Menschen mit psychischen Störungen, S. 31). Nichts anderes gilt für die vorliegend zu beurteilende Frage der Zumutbarkeit einer rechtzeitigen Antragstellung. Die Klägerin hat aber weder konkret dargelegt, wie sehr sie durch den Drogenkonsum beeinträchtigt war, noch ärztliche Unterlagen aus der Zeit vor der Antragstellung vorgelegt und mithin nicht glaubhaft gemacht, dass sie ohne ihr Verschulden an der rechtzeitigen Antragstellung verhindert war.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Hierauf und auf § 127 Abs. 4 ZPO beruht die Kostenentscheidung.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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