Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Fulda (HES)
Aktenzeichen
S 1d 3b RJ 21/94
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 13 RJ 1212/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 RJ 204/03 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des So-zialgerichts Fulda vom 6. Oktober 1999 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit streitig. Umstritten ist dabei vor allem (noch), ob der ab 1. Januar 1998 berentete Kläger auch bereits für die Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1997 einen Rentenanspruch hat.
Der 1938 geborene Kläger erlernte in den Jahren 1953 bis 1956 im elterlichen Handwerksbetrieb den Beruf des Stellmachers sowie von 1958 bis 1960 im Betrieb des Tischlermeisters Sch. in S. den Beruf des Tischlers. In der Folgezeit arbeitete er zunächst als angestellter Tischlergeselle. Nach dem Bestehen der Meisterprüfung im Tischler-Handwerk (21. Februar 1970) übernahm der Kläger sodann den elterlichen Betrieb und war vom 1. Januar 1971 an als selbständiger Tischlermeister tätig. Es wurden bis November 1978 Pflichtbeiträge und für die Folgezeit freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Arbeiterrentenversicherung entrichtet. Nach eigenen Angaben beschäftigte der Kläger von 1971 bis 1978 in der Regel einen Gesellen und zwei weitere ungelernte bzw. angelernte Arbeitnehmer. Außerdem war im Jahre 1972 sowie im Jahre 1974 jeweils für die Dauer von 8 Monaten ein Langzeitpraktikant im Betrieb beschäftigt. Ab dem Jahre 1980 wurden sodann auch regelmäßig Lehrlinge ausgebildet. Der Kläger war vom 18. Januar 1971 bis zum 30. Juni 1993 mit dem Tischler-Handwerk in der bei der Handwerkskammer K. geführten Handwerksrolle eingetragen.
Das Gewerbe wurde zum 1. Juli 1993 auf die Ehefrau des Klägers übertragen, die den Betrieb bis zum 31. Dezember 1997 fortführte und vom 7. Oktober 1993 bis zum 4. August 1998 mit dem Tischler-Handwerk in der bei der Handwerkskammer K. geführten Handwerksrolle eingetragen war. Als Betriebsleiter beschäftigte sie den gemeinsamen Sohn V. A., der im Juli 1993 die Meisterprüfung im Tischler-Handwerk ablegte. Es ist streitig, ob und gegebenenfalls in welchem zeitlichen Umfang der Kläger während dieser Zeit noch im Betrieb tätig gewesen ist.
Zum 1. Januar 1998 wurde der Betrieb von der gemeinsamen Tochter S. A. übernommen, die ihrerseits inzwischen die Gesellenprüfung im Tischler-Handwerk abgelegt hat und den Sohn V. A. als Tischlermeister weiterbeschäftigt. Im Anschluss an eine im April 1991 diagnostizierte Lyme-Borrelliose beantragte der Kläger am 29. Dezember 1992 bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und legte einen Befundbericht des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. med. K. vom 2. Februar 1993 vor. Auf Veranlassung der Beklagten wurde er daraufhin am 2. April 1993 in der ärztlichen Untersuchungsstelle in F. untersucht.
Im sozialärztlichen Gutachten vom 5. April 1993 diagnostizierte die Ärztin F. bei dem Kläger einen Zustand nach Lyme-Borreliose mit Gelenk- und Muskelschmerzen wechselnder Lokalisation, Verschleißzeichen der Fingermittelgelenke bei erhaltener Funktion, eine Schwellneigung des rechten Unterschenkels nach Lymphknotenentfernung in der rechten Leiste (Juli 1991), einen labilen Bluthochdruck sowie ein Übergewicht. Unter Berücksichtigung dieser Gesundheitsbeeinträchtigungen wurden dem Kläger noch leichte körperliche Tätigkeiten mit Einschränkungen (ohne Über-Kopf-Arbeiten, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 15 kg Gewicht sowie ohne Einwirkung durch Kälte, Zugluft oder Nässe) vollschichtig zugemutet.
Gestützt auf diese Leistungsbeurteilung lehnte die Beklagte den Rentenantrag durch Bescheid vom 26. Mai 1993 und Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 1993 mit der Begründung ab, dass der nach seinem beruflichen Werdegang als Facharbeiter anzusehende Kläger mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen z.B. noch als Sachbearbeiter in der Auftragsbearbeitung, -abwicklung- und -überwachung eines holzverarbeitenden Betriebes, als aufsichtsführender Schreinermeister in einer Möbelfabrik oder als Kundenberater in Baumärkten vollschichtig erwerbstätig sein könne und deshalb weder berufsunfähig noch gar erwerbsunfähig sei.
Der Kläger erhob daraufhin am 14. Januar 1994 Klage bei dem Sozialgericht Fulda und machte geltend, dass er wegen der bei ihm vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen keiner vollschichtigen Erwerbstätigkeit mehr nachgehen könne. Er legte einen Bescheid des Versorgungsamts Fulda vom 13. Juli 1994 (Grad der Behinderung (GdB) nach dem Schwerbehindertengesetz: 50; Merkzeichen: keine), Untersuchungsberichte der Medizinischen Universitätsklinik M. vom 21. Dezember 1994 und vom 10. Februar 1995 sowie ein Attest des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. med. K. vom 23. Oktober 1998 vor.
Die Beklagte vertrat anfangs die Auffassung, dass der Kläger noch vollschichtig erwerbstätig sein könne, und räumte erst auf der Grundlage einer Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. med. H. vom 7. November 1995 ein, dass der Kläger seit der Rentenantragstellung nur noch untervollschichtig leistungsfähig sei. Sie vertrat die Auffassung, dass der Kläger gleichwohl keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit habe, weil er durch eine ihm gesundheitlich noch zumutbare halbschichtige Erwerbstätigkeit im eigenen Schreinerbetrieb die gesetzliche Lohnhälfte verdienen könne. Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sei im Übrigen schon deshalb nicht gegeben, weil der Kläger auch nach der Übertragung des Betriebes auf die Ehefrau noch im Rahmen der mit der Ehefrau gebildeten sog. Innengesellschaft selbständig erwerbstätig gewesen sei.
Das Sozialgericht holte zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts einen Befundbericht des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. med. K. vom 18. April 1994 ein und zog die den Kläger betreffenden Schwerbehindertenakten des Versorgungsamts Fulda bei. Nachfolgend wurde von Amts wegen Beweis erhoben durch Einholung eines fachinternistischen Sachverständigengutachtens bei Prof. Dr. med. F ...
In seinem Gutachten vom 3. Februar 1995 diagnostizierte Prof. Dr. med. F. im Anschluss an eine ambulante Untersuchung vom 28. November 1994 bei dem Kläger einen Zustand nach Borreliose-Infektion mit Verdacht auf begleitende Myositis, eine hochgradige Osteochondrose der unteren Lendenwirbelsäule, eine Meniskusdegeneration im linken Kniegelenk, eine geringgradige Coxarthrose der Hüftgelenke, rechts mehr als links, mit einer Zyste im Schenkelhals rechts, eine geringgradige Dyslipoproteinämie, eine Hydrocele links, einen diätetisch vorzüglich eingestellten Diabetes mellitus Typ II (anamnestisch) sowie ein Prostata-Adenom im Stadium I (anamnestisch). Unter Berücksichtigung dieser Gesundheitsbeeinträchtigungen vertrat der Sachverständige die Auffassung, dass für die Erwerbsfähigkeit des Klägers "insgesamt leichte Einschränkungen" gegeben seien. Er könne noch "halb- bis unter vollschichtig, d. h. mindestens vier Stunden an fünf Tagen in der Woche" erwerbstätig sein, wobei die maximale Hebebelastung nicht mehr als 10 kg Gewicht in Dauer- oder Einzelleistung betragen dürfe. Diese Leistungsbeurteilung bekräftigte der Sachverständige nochmals in einer vom Sozialgericht eingeholten ergänzenden Stellungnahme vom 29. August 1995.
Nach Beiziehung eines Untersuchungsberichts der Medizinischen Universitätsklinik M. vom 9. Juni 1995 wurde vom Sozialgericht sodann weiter Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Ehefrau des Klägers, E. A., als Zeugin. Wegen des Gegenstands sowie wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die den Termin vom 21. November 1995 betreffende Sitzungsniederschrift (Bl. 169 ff. GA).
Nachfolgend zog das Sozialgericht zunächst Untersuchungsberichte der Medizinischen Universitätsklinik G. vom 31. Mai 1996 sowie der Universitäts-Hautklinik G. vom 11. Juni 1996 bei. Sodann wurde weiter Beweis erhoben durch Einholung eines chirurgischen sowie eines internistisch-rheumatologischen Sachverständigengutachtens.
Der Chirurg Dr. med. M. diagnostizierte in seinem Gutachten vom 26. Juli 1996 im Anschluss an eine ambulante Untersuchung vom 24. Juli 1996 bei dem Kläger auf chirurgisch-orthopädischem Fachgebiet einen Verschleißschaden der Wirbelsäule mit belastungsabhängigen Beschwerden und Bandscheibenschaden, arthrotische Veränderungen der Fingergelenke ohne gravierende Bewegungsstörung bei reizlosen Narben, einen beginnenden Verschleißschaden der Hüftgelenke, einen beginnenden Verschleißschaden des linken Kniegelenkes, eine Übergewichtigkeit, reizlose Narben nach Lymphknotenentfernung sowie einen Senk-Spreizfuß. Unter Berücksichtigung dieser Gesundheitsbeeinträchtigungen mutete er dem Kläger noch leichte körperliche Tätigkeiten mit Einschränkungen (in wechselnder Körperhaltung, ohne Über-Kopf-Arbeiten, ohne häufiges Bücken oder Knien, nicht auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über mehr als 8 kg Gewicht, ohne besondere Anforderungen an das feinmotorische Geschick sowie ohne Einwirkungen durch Kälte, Zugluft, Nässe oder starke Temperaturschwankungen) vollschichtig zu. Unter Berücksichtigung dieses Restleistungsvermögens könne der Kläger die im Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 1993 benannten Verweisungstätigkeiten als Sachbearbeiter in der Auftragsbearbeitung, -abwicklung- und -überwachung eines holzverarbeitenden Betriebes, als aufsichtsführender Schreinermeister in einer Möbelfabrik oder als Kundenberater in Baumärkten vollschichtig verrichten. Es sei auch davon auszugehen, dass der Kläger die zuletzt im Betrieb erledigten "leichteren Arbeiten" überhalbschichtig verrichten könne. Zur abschließenden Leistungsbeurteilung sei die Einholung eines aktuellen fachinternistischen Sachverständigengutachtens zu empfehlen.
Der Arzt für innere Medizin - Rheumatologie - Dr. med. L. diagnostizierte im Sachverständigengutachten vom 16. Dezember 1996 im Anschluss an eine ambulante Untersuchung vom 6. November 1996 bei dem Kläger einen Zustand nach Lyme-Borreliose mit fraglichen Zeichen einer Myositis (differentialdiagnostisch: eine vorbestehende Störung der Skelettmuskelfunktion), eine Funktionseinschränkung der linken mehr als der rechten Schulter bei Tendinose und Sehnenscheidenentzündung der langen Bizepssehne beidseits und Teilruptur der Rotatorenmanschette links, beginnende Verschleißerscheinungen am rechten mehr als am linken Hüftgelenk, Verschleißerscheinungen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Osteochondrose vom 3. Lendenwirbelkörper bis zum 1. Sakralwirbel, besonders in der Höhe L4/L5 bei leichter Skoliose und mit Erscheinungen einer Lumboischialgie, besonders das Segment I links betreffend, ein belastungsabhängiges Lymphödem am rechten Bein nach Lymphknotenentfernung, eine depressive Verstimmung, einen Bluthochdruck, einen diätetisch eingestellten Diabetes mellitus, eine Vergrößerung der Prostata, eine geringe Fingerpolyarthrose sowie beginnende Verschleißerscheinungen an den Knien, insbesondere hinter der Kniescheibe. Zum Leistungsvermögen führte Dr. med. L. aus, dass der Kläger unter Berücksichtigung dieser Gesundheitsbeeinträchtigungen noch leichte körperliche Tätigkeiten mit Einschränkungen (in wechselnder Körperhaltung, ohne ständiges Stehen oder Gehen, ohne Zwangshaltungen, ohne Über-Kopf-Arbeiten, ohne häufiges Bücken, ohne häufiges Knien, nicht auf Leitern, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 10 kg Gewicht, ohne Wechselschicht, ohne Nachtschicht, ohne besonderen Zeitdruck, ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastung sowie an die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit, nur mit einem täglichen Fußweg von weniger als 500 m Länge sowie nur in geschlossenen, warmen Räumen) vollschichtig verrichten könne.
Nach Auswertung dieser Sachverständigengutachten holte das Sozialgericht ferner einen Befundbericht des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. med. K. vom 20. März 1997 sowie Auskünfte der Handwerkskammer K. vom 12. November 1998 und des Steuerberaters S. vom 11. Dezember 1998 ein.
Durch Urteil vom 6. Oktober 1999 hat das Sozialgericht die Beklagte schließlich (entsprechend einem zuvor von ihr mit Schriftsatz vom 21. April 1999 unterbreiteten Vergleichsangebot) unter Abänderung der angefochtenen Bescheide und Abweisung der weitergehenden Klage verpflichtet, dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit ab 1. Januar 1998 zu gewähren. Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund des Befundberichts des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. med. K. vom 23. Oktober 1998 und der glaubhaften Angaben des Klägers im Schriftsatz vom 31. August 1998 davon ausgegangen werden müsse, dass der Kläger jedenfalls infolge der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ab 31. Dezember 1997 wegen Krankheit nicht mehr in der Lage sei, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben. Für die davor liegende Zeit bestehe kein Rentenanspruch, weil der Kläger zum einen aufgrund der mit seiner Ehefrau gebildeten sog. Innengesellschaft noch selbständig erwerbstätig gewesen sei und im Übrigen durch seine Teilzeittätigkeit im eigenen Betrieb auch noch mehr als die gesetzliche Lohnhälfte verdient habe.
Der Kläger hat gegen das ihm am 12. Januar 2000 zugestellte Urteil des Sozialgerichts am 14. Oktober 1999 Berufung eingelegt. Er wiederholt und vertieft seine Auffassung, dass ihm bereits ab Antragstellung eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 6. Oktober 1999 zu ändern und die Beklagte unter weitergehender Änderung des Bescheides vom 26. Mai 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 1993 zu verurteilen, ihm bereits für die Zeit ab 1. Januar 1993 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit,
hilfsweise,
Rente wegen Berufsunfähigkeit, in gesetzlichem Umfang zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie sieht sich in ihrer Auffassung durch das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Der Senat hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts eine berufs- und wirtschaftskundliche Auskunft des Landesarbeitsamts Hessen eingeholt. Der Vertreter des Landesarbeitsamts hat im Erörterungstermin vom 23. Mai 2002 dargelegt, dass der Kläger unter Berücksichtigung seines beruflichen Werdegangs sowie seines eingeschränkten (Rest-) Leistungsvermögens in der Zeit von 1992 bis 1998 noch in der Lage gewesen sei, innerhalb einer Einarbeitungs- und Einweisungszeit von maximal drei Monaten Dauer als Telefonist oder als Pförtner tätig zu sein. Derartige Tätigkeiten hätten seinerzeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang zur Verfügung gestanden.
Zur Frage der tariflichen Einordnung der Tätigkeit eines Telefonisten sind außerdem eine Auskunft des Landesverbandes des Hessischen Einzelhandels e.V. vom 23. April 1996, eine Auskunft des Landesverbandes des Groß- und Außenhandels für Hessen e.V. vom 29. April 1996, eine Auskunft der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen vom 9. Mai 1996 sowie Auskünfte des Landesarbeitsamts Hessen vom 27. Oktober 1995 und vom 28. Februar 1997 zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Rentenakten der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 6. Oktober 1999 kann nicht zugunsten des Klägers geändert werden. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 1993 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit die Gewährung Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die vorliegend allein noch streitige Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1997 versagt worden ist, weil der Kläger während dieses Zeitraums weder berufsunfähig noch gar erwerbsunfähig gewesen ist.
Da der Kläger bereits für die Zeit vor dem 1. Januar 2001 einen Anspruch auf Rentengewährung erhebt und den entsprechenden Rentenantrag vor dem 31. März 2001 gestellt hat, sind gemäß § 300 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) im vorliegenden Fall noch die Vorschriften des SGB VI in der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I 1827) am 1. Januar 2001 maßgeblichen Fassung anzuwenden.
Gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI alter Fassung (a.F.) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie
1. berufsunfähig sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten haben und
3. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI sind der Vorschrift des § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI zufolge Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.
Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hat gemäß § 44 SGB VI unter den gleichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, wer erwerbsunfähig ist. Erwerbsunfähig sind der Vorschrift des § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI zufolge Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Nicht erwerbsunfähig ist gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F., wer eine selbständige Tätigkeit ausübt.
Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob bei dem Kläger tatsächlich – wie vom Sozialgericht angenommen – seit Dezember 1997 eine Leistungsminderung in rentenberechtigendem Ausmaß vorgelegen haben könnte. Denn die Beklagte hat gegen die erstinstanzlich ausgesprochene Verpflichtung zur Rentengewährung kein Rechtsmittel eingelegt, so dass einer Überprüfung dieser Verurteilung jedenfalls das sog. Verbot der reformatio in peius entgegensteht. Hinsichtlich des vorliegend allein streitigen Zeitraum vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1997 kann es jedenfalls nicht als nachgewiesen angesehen werden, dass der Kläger berufsunfähig oder gar erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen gewesen ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte er im streitigen Zeitraum vielmehr noch weiterhin einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgehen und auf diese Weise zumindest noch die Hälfte der Einkünfte eines mit ihm vergleichbaren Versicherten (sog. gesetzliche Lohnhälfte) erzielen.
Die Fähigkeit des Klägers, durch erlaubte Erwerbstätigkeit ein Arbeitsentgelt in nicht ganz unerheblichem Umfang zu erzielen (Erwerbsfähigkeit), war im streitigen Zeitraum zwar bereits durch verschiedene Gesundheitsbeeinträchtigungen herabgemindert. Zur Überzeugung des Senats steht andererseits jedoch fest, dass der Kläger seinerzeit zumindest leichte körperliche Tätigkeiten mit Einschränkungen (in wechselnder Körperhaltung, ohne ständiges Stehen oder Gehen, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 8 bis 10 kg Gewicht, ohne Zwangshaltungen, ohne Über-Kopf-Arbeiten, ohne häufiges Bücken oder Knien, ohne Absturzgefahr, d.h. nicht auf Leitern und Gerüsten, ohne besondere Anforderungen an das feinmotorische Geschick, ohne volle Gebrauchsfähigkeit des linken Armes, ohne Wechselschicht, ohne Nachtschicht, ohne besonderen Zeitdruck, ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastung sowie an die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit, nur in geschlossenen warmen Räumen sowie ohne Einwirkung durch Kälte, Zugluft, Nässe oder starke Temperaturschwankungen) noch vollschichtig verrichten konnte. Diese Beurteilung des Leistungsvermögens ergibt sich unter Berücksichtigung aller Einzelumstände des vorliegenden Falles aus einer Gesamtschau der über den Gesundheitszustand des Klägers vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen und medizinischen Gutachten.
Das Leistungsvermögen des im streitigen Zeitraum zwischen 55 und 59 Jahre alten Klägers ist vor allen Dingen von Seiten des orthopädisch-chirurgischen Fachgebiets beeinträchtigt. Wie sich aus dem vom Sozialgericht eingeholten Sachverständigengutachten des Arztes für Chirurgie - Sozialmedizin - Dr. med. M. vom 26. Juli 1996 ergibt, besteht bei dem Kläger schon seit längerem ein Verschleißschaden (Bandscheibenschaden) der Wirbelsäule mit belastungsabhängigen Beschwerden, der bereits anlässlich einer am 27. Dezember 1989 durch den Orthopäden Dr. med. T. (vgl. dessen Befundbericht vom 2. Januar 1990) durchgeführten Röntgenuntersuchung in Gestalt einer Randzackenbildung an den Wirbelkörpern zwischen L3 und S1 beschrieben worden ist. Zudem wurden Bandscheibenveränderungen beschrieben, wobei ein Bandscheibenvorfall allerdings anlässlich einer am 5. Juli 1993 im Kreiskrankenhaus H. durchgeführten Computertomographie (vgl. den diesbezüglichen Untersuchungsbericht) ausgeschlossen werden konnte. Auch zum Zeitpunkt der Rentenbegutachtung in der Ärztlichen Untersuchungsstelle F. am 2. April 1993 (vgl. sozialärztliches Gutachten der Ärztin F. vom 5. April 1993) wurden keine gravierenden Befunde an der Wirbelsäule erhoben. Anlässlich der gutachtlichen Untersuchung durch den Internisten Prof. Dr. med. F. am 28. November 1994 (vgl. Sachverständigengutachten vom 3. Februar 1995) wurde vom Kläger andererseits ein "deutlicher Klopf- und Stauchschmerz über der Lendenwirbelsäule angegeben, und der Sachverständige Dr. med. M. weist ausdrücklich darauf hin, dass nach Rentenantragstellung eine deutliche Verschlechterung eingetreten und dass die Belastbarkeit der Wirbelsäule aufgrund der objektiv nachweisbaren Veränderungen gegenüber der Norm deutlich herabgesetzt sei. Wie Dr. med. M. in seinem chirurgischen Sachverständigengutachten ausführlich dargelegt hat, bestehen bei dem Kläger außerdem arthrotische Veränderungen der Fingergelenke sowie beginnende Verschleißschäden an den Hüftgelenken und am linken Kniegelenk.
Dass der Kläger bei dieser Sachlage jedenfalls den Anforderungen einer körperlichen (Mit-) Arbeit im erlernten Schreinerberuf nicht mehr gewachsen sein konnte, ist einleuchtend und überzeugend. Der Sachverständige Dr. med. M. weist zu Recht darauf hin, dass eine gute Körperkraft, eine volle Funktionsfähigkeit der Wirbelsäule, der Arme, der Hände und der Beine sowie ein gutes manuelles Geschick zu den wesentlichen Eignungsvoraussetzungen für die Tätigkeit des Schreiners gehören. Der Kläger hingegen kann wegen der Wirbelsäulen- und Gelenkveränderungen nur noch leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung verrichten und ist wegen seiner Gesundheitsbeeinträchtigungen insbesondere für Über-Kopf-Arbeiten, häufiges Bücken, Hocken oder Knien sowie für Tätigkeiten unter Einwirkung von Nässe, Kälte, Zugluft oder starken Temperaturschwankungen nicht mehr geeignet. Trotz der beginnenden Verschleißschäden an den Hüftgelenken und am linken Kniegelenk ist es beim Kläger jedoch bisher weder an den Hüftgelenken noch am linken Kniegelenk zu einer Einschränkung der Beweglichkeit gekommen, und auch die arthrotischen Veränderungen an den Fingergelenken sind nicht derart stark ausgeprägt, dass der Kläger etwa die verschiedenen Griffarten nicht mehr regelgerecht ausführen könnte. Die grobe Kraft der Hände ist vom Sachverständigen Dr. med. M. als altersentsprechend bei gut ausgebildeter Unterarmmuskulatur eingestuft worden. Nur für Tätigkeiten, die ein besonderes feinmotorisches Geschick erfordern, hält er den Kläger nicht mehr geeignet.
Abgesehen von den aus einleuchtenden Gründen gebotenen qualitativen Leistungseinschränkungen bescheinigt Dr. med. M. dem Kläger allerdings ein vollschichtiges Leistungsvermögen und weist ergänzend darauf hin, dass der Kläger die Meisterprüfung abgelegt und über Jahrzehnte erfolgreich einen eigenen Betrieb geführt hat, so dass ihm alle seinen intellektuellen Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeiten zugemutet werden können. Die nervliche Belastbarkeit sei dabei als altersentsprechend einzustufen.
Der Arzt für innere Medizin - Rheumatologie - Dr. med. L. hat in seinem Sachverständigengutachten vom 16. Dezember 1996 die Leistungsbeurteilung des Vorgutachters Dr. med. M. im Wesentlichen bestätigt. Ergänzend diagnostiziert er auf orthopädischem Fachgebiet noch eine Teilruptur der linken Rotatorenmanschette, die bei dem Kläger einen vollen Einsatz des linken Armes verhindert. Im Übrigen nennt Dr. med. L. als Diagnose einen "Zustand nach Lyme-Borreliose" (1991), weist andererseits aber auch darauf hin, dass Zeichen des ersten Stadiums mit frischer Infektion oder sicher positive IgM-Antikörper bei ihm zu keiner Zeit nachgewiesen werden konnten. Es fand sich zudem nicht die für eine Lyme-Borreliose typische Hautveränderung (Erythema migrans), und auch ein zweites Stadium der Erkankung, das gekennzeichnet gewesen wäre durch eine Beteiligung des Nervensystems, ist bei dem Kläger zu keiner Zeit sicher dokumentiert worden. Schließlich finden sich nach Einschätzung von Dr. med. L. bei dem Kläger auch bezüglich des dritten Stadiums der Borreliose, bei dem reaktive Gelenkentzündungen und in seltenen Fällen auch eine Entzündung im Bereich der Skelettmuskulatur (sog. Borrelienmyositis) auftreten, allenfalls "fragliche Zeichen". Er weist darauf hin, dass die entsprechende Diagnose seitens des Vorgutachters Prof. Dr. med. F. im Sachverständigengutachten vom 3. Februar 1995 vornehmlich auf eine Erhöhung der Kreatinin-Phosphokinase gestützt worden sei, obgleich dieser Laborwert beim Kläger seit 1991 konstant gewesen sei und nicht die typischen Schwankungen im Zusammenhang mit Titerschwankungen der Antikörper gezeigt habe. Sowohl die in den Jahren 1995 und 1996 in der Universitätsklinik M. als auch die anlässlich der gutachtlichen Untersuchung vom 6. November 1996 ermittelten Antikörper-Titer sprächen gegen das Vorliegen einer aktiven Borreliose. Insgesamt spricht Dr. med. L. damit letztlich genau jene Kritikpunkte an, die durch Dr. med. H. bereits in der beratungsärztlichen Stellungnahme vom 20. März 1995 gegenüber dem Vorgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. F. vom 3. Februar 1995 aufgezeigt worden sind.
Eine Einschränkung des Leistungsvermögens in quantitativer Hinsicht kann zur Überzeugung des Senats bei dieser Sachlage jedenfalls hinsichtlich des hier streitigen Zeitraums nicht als nachgewiesen angesehen werden. Zwar attestiert Prof. Dr. med. F. dem Kläger im Sachverständigengutachten vom 3. Februar 1995 ein lediglich halb- bis unter vollschichtiges Leistungsvermögen. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Erwägungen der Sach-verständige eine dementsprechende quantitative Leistungseinschränkung für gegeben ansieht. An Diagnosen auf internistischem Fachgebiet nennt Prof. Dr. med. F. lediglich einen "diätetisch vorzüglich eingestellten Diabetes mellitus", eine geringgradige Dyslipoproteinämie sowie den bereits angesprochenen "Zustand nach Borreliose-Infektion mit Verdacht auf begleitende Myositis". Weshalb der Sachverständige allerdings zum einen nur "insgesamt leichte Einschränkungen" der Erwerbsfähigkeit als gegeben erachtet (vgl. Seite 17 des Gutachtens), dann andererseits jedoch eine quantitative Leistungseinschränkung für gegeben hält, kann dessen Darlegungen nicht entnommen werden. Das Sachverständigengutachten vom 3. Februar 1995 enthält insoweit nicht etwa eine im Ergebnis wenig überzeugende, sondern schlechthin gar keine Begründung. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 29. August 1995 hat der Sachverständige Prof. Dr. med. F. seine bereits im Gutachten vertretene Leistungsbeurteilung wiederholt, ohne auf die vom Sozialgericht ausdrücklich angesprochenen Begründungsdefizite explizit einzugehen. Es findet sich insoweit lediglich der Hinweis, dass dem Kläger "mit Datum vom 13. Juli 1994 vom Hessischen Amt für Versorgung und Soziales in F. ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 zugestanden" worden sei. Nach nochmaliger Auflistung der Diagnosen gelangt Prof. Dr. med. F. sodann zu der Feststellung, der Kläger sei "deshalb in der Lage, regelmäßig nur noch untervollschichtige Arbeit ... zu verrichten" (vgl. Seite 4 der ergänzenden Stellungnahme). Ob der Sachverständige hier in unzulässiger Weise aus dem Grad der Behinderung nach dem Schwerbehindertengesetz auf eine quantitative Leistungseinschränkung schließt, oder aus welchen Gründen er diese sonst für gegeben erachtet, bleibt an dieser Stelle abermals im Unklaren. Die von Prof. Dr. med. F. auf orthopädisch-chirurgischem Fachgebiet genannten Diagnosen rechtfertigen eine solch weitreichende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit jedenfalls nicht. Das hat Dr. med. M. in seinem Sachverständigengutachten vom 26. Juli 1996 detailliert herausgearbeitet.
Bei dieser Sachlage hält der Senat mit den von medizinischer Seite insgesamt getroffenen Feststellungen das Leistungsvermögen des Klägers für ausreichend aufgeklärt und weitere Begutachtungen für nicht mehr geboten. Zweifel an der Richtigkeit der vorliegenden Gutachten ergeben sich für den Senat nicht. Die Ausführungen insbesondere der medizinischen Sachverständigen Dr. med. M. und Dr. med. L. sind in sich schlüssig, widerspruchsfrei und überzeugend. Die jeweilige Leistungsbeurteilung wird in den von ihnen vorgelegten Gutachten nach eingehender Befunderhebung mit nachvollziehbarer und für den Senat einleuchtender Begründung aus den gestellten Diagnosen abgeleitet und steht im Einklang mit den übrigen Befundunterlagen der den Kläger behandelnden Ärzte. Anhaltspunkte für das Vorliegen weitergehender Gesundheitsbeeinträchtigungen mit zusätzlicher leistungsmindernder Bedeutung sind weder vom Kläger aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich.
Unter Berücksichtigung seines noch vorhandenen Leistungsvermögens war der Kläger im streitigen Zeitraum noch nicht berufsunfähig. Denn seine Erwerbsfähigkeit war nicht auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken.
Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob der Kläger mit den in seinem Falle zu beachtenden qualitativen Leistungseinschränkungen zumindest stundenweise noch ohne Schaden für seine Restgesundheit als Tischer/Tischlermeister tätig sein oder eine sonstige berufsnahe Tätigkeit verrichten konnte. Hierauf kommt es schon bereits deshalb nicht an, weil der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI alle Tätigkeiten umfasst, die (objektiv) ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen (subjektiv) unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Das Gesetz räumt den Versicherten einen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit also nicht bereits dann ein, wenn sie ihren – versicherungspflichtig ausgeübten – "bisherigen Beruf" bzw. ihre "bisherige Berufstätigkeit" aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Vielmehr wird von den Versicherten verlangt, dass sie – immer bezogen auf ihren "bisherigen Beruf" – einen "zumutbaren" beruflichen Abstieg in Kauf nehmen und sich vor Inanspruchnahme der Rente mit einer geringerwertigen Erwerbstätigkeit zufrieden geben (vgl. BSGE 41, 129, 131 = SozR 2200 § 1246 Nr. 11). Nur wer sich nicht in dieser Weise auf einen anderen Beruf "verweisen" lassen muss, ist berufsunfähig im Sinne des Gesetzes.
"Zugemutet werden" im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI können den Versicherten alle von ihnen nach ihren gesundheitlichen Kräften und ihren beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten – ausführbaren, auch "berufsfremden" Tätigkeiten, die nach der im Gesetz angeführten positiven Kennzeichnung – Ausbildung und deren Dauer, besondere Anforderungen, Bedeutung des Berufs im Betrieb, d.h. nach ihrer Qualität – dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (vgl. z.B. BSG SozR Nr. 22 zu § 45 RKG; BSGE 38, 153 = SozR 2200 § 1246 Nr. 4; BSGE 41, 129, 132 = SozR 2200 § 1246 Nr. 11; BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 27, 29 – ständige Rechtsprechung).
Zur praktischen Ausfüllung dieser Rechtssätze ist das Bundessozialgericht aufgrund einer Beobachtung der tatsächlichen Gegebenheiten der Arbeits- und Berufswelt, wie sie unter anderem auch in Tarifverträgen Ausdruck finden, zu der generellen Feststellung gelangt, dass sich die Arbeiterberufe in vier nach ihrer Leistungsqualität – nicht nach der Entlohnung oder nach dem Prestige – hierarchisch geordnete Gruppen aufgliedern: Die unterste Gruppe mit dem Leitberuf der Ungelernten, die Gruppe mit dem Leitberuf der Angelernten (mit "sonstiger", d.h. nicht den Facharbeitern entsprechender Ausbildung), die Gruppe mit dem Leitberuf der Facharbeiter (mit einer Regelausbildung von mehr – nicht: mindestens – als zwei, regelmäßig von drei Jahren) sowie die – zahlenmäßig kleine – Gruppe mit dem Leitberuf der Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion, denen die besonders qualifizierten Facharbeiter gleich zu behandeln sind ("Mehr-Stufen-Schema", vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 16, 27, 29, 51, 85, 86, 95, 126 und 132 – ständige Rechtsprechung). Als im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI zumutbaren beruflichen Abstieg hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jeweils den Abstieg zur nächstniedrigeren Gruppe angenommen. Hiernach können z.B. Versicherte, die nach ihrem bisherigen Beruf in die Gruppe mit dem Leitberuf der Facharbeiter fallen, auf Tätigkeiten aus der Gruppe mit dem Leitberuf der Angelernten (sonstigen Ausbildungsberufe) verwiesen werden, nicht jedoch ohne weiteres auch auf Tätigkeiten aus der Gruppe mit dem Leitberuf der Ungelernten (vgl. BSGE 43, 243, 246 = SozR 2200 § 1246 Nr. 16; BSGE 55, 45 = SozR 2200 § 1246 Nr. 107 m.w.N. – ständige Rechtsprechung).
Da der qualitative Wert des "bisherigen Berufs" demnach bestimmt, auf welche anderen Tätigkeiten die in ihrer Leistungsfähigkeit geminderten Versicherten zumutbar noch verwiesen werden können (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 86), bedarf es jeweils im Einzelfall einer genauen Feststellung des bisherigen Berufs. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann als "bisheriger Beruf" grundsätzlich nur eine pflichtversicherte Beschäftigung oder Tätigkeit angesehen werden, weil nur der pflichtversicherte Beruf das Versicherungsrisiko bestimmt. Nicht versicherungspflichtige Beschäftigungen oder Tätigkeiten scheiden hingegen als "bisheriger Beruf" selbst dann aus, wenn während ihrer Dauer eine freiwillige Versicherung bestanden hat oder eine bestehende Versicherung freiwillig fortgesetzt worden ist (vgl. BSGE 41, 129, 130 = SozR 2200 § 1246 Nr. 11 m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtsprechung vgl. BVerfGE 47, 168, 176 ff. = SozR 2200 § 1246 Nr. 28). Im Übrigen ist unter der Voraussetzung, dass er nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübt worden ist, bisheriger Beruf grundsätzlich die zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (vgl. BSGE 41, 129, 130 = SozR 2200 § 1246 Nr. 11; BSGE 43, 243, 244 = SozR 2200 § 1246 Nr. 16; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 29). Sie hat lediglich dann außer Betracht zu bleiben, wenn der Versicherte sie aus gesundheitlichen und damit gerade aus jenen Gründen, für welche die gesetzliche Rentenversicherung einzustehen hat, ergriffen und deswegen eine frühere rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit aufgegeben hat. In diesem Falle liegt im rentenrechtlichen Sinne eine Lösung von dem früher ausgeübten Beruf nicht vor; er bleibt der bisherige Beruf (vgl. BSGE 2, 182, 187; 15, 212, 214; 38, 14, 15; BSG SozR Nr. 33 zu § 1246 RVO; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 29; BSG vom 14. März 1979 - 1 RJ 84/78; BSG vom 28. Juni 1979 - 1 RA 63/78).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall bei der Bestimmung des sog. Hauptberufs an die vom Kläger langjährig ausgeübte Tätigkeit des Tischlermeisters anzuknüpfen, die seinem gesamten Erwerbsleben das Gepräge gegeben hat. Für die Frage, welche Qualität dieser Tätigkeit zukommt und in welche Stufe des sog. Mehr-Stufen-Schemas sie demzufolge einzuordnen ist, muss dabei auf die konkreten Umstände in der Zeit bis November 1978 abgestellt werden, denn nur bis zu diesem Zeitpunkt sind für die vom Kläger geleistete Tätigkeit auch Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden. Mit den danach geleisteten freiwilligen Beiträgen konnte der Kläger – ungeachtet der Qualität seiner nach November 1978 verrichteten Tätigkeit – keinen weiterreichenden Berufsschutz mehr erwerben. Hierauf hat die Beklagte zu Recht hingewiesen.
Die in der – allein maßgeblichen – Zeit bis November 1978 vom Kläger im sog. Hauptberuf verrichtete Tätigkeit als selbständiger Tischlermeister mit einigen wenigen Mitarbeitern kann unter Berücksichtigung ihrer Wertigkeit allerdings im Rahmen des vom Bundessozialgericht entwickelten Mehr-Stufen-Schemas nicht der obersten Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters zugeordnet werden, sondern lediglich der zweithöchsten Gruppe mit dem Leitberuf des (schlichten) Facharbeiters.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts handelt es sich bei den "Facharbeitern mit Vorgesetztenfunktion" um Versicherte mit Leitungsfunktionen, deren Berufstätigkeit wegen ihrer besonderen qualitativen, insbesondere geistigen und persönlichen Anforderungen die der (einfachen) Facharbeiter deutlich überragt; sie müssen Weisungsbefugnis gegenüber mehreren anderen Facharbeitern haben und dürfen selbst nicht den Weisungen eines anderen Beschäftigten im Arbeiterverhältnis unterliegen (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 44, 102, 145; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 39). Außerdem müssen sie sich – soweit eine tarifliche Einstufung erfolgt ist – wegen der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit, nicht etwa aufgrund des Lebensalters oder langjähriger Betriebszugehörigkeit, in der Spitzengruppe der Lohnskala befinden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 37, 79, 102).
Den Facharbeitern mit Vorgesetztenfunktion sind die besonders hoch qualifizierten Facharbeiter gleichgestellt. Dazu gehören Versicherte, die – unabhängig von einer Leitungsfunktion – wesentlich höherwertige Arbeiten als ihre zur Gruppe der (einfachen) Facharbeiter gehörenden Arbeitskollegen verrichten und diese nicht nur im Hinblick auf die Höhe der Entlohnung, die sich an der Einstufung in die Spitzengruppe der Lohnskala zeigt, sondern aufgrund besonderer geistiger und persönlicher Anforderungen auch hinsichtlich der Wertigkeit ihrer Berufstätigkeit deutlich überragen (vgl. dazu BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 70 mit eingehender Darstellung der Entwicklung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts; BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 77 und 102 sowie BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 39). Diese Gruppe dürfte im Zuge der Umgestaltung der Produktionsvorgänge (Gruppenarbeit usw.) insbesondere in größeren Betrieben immer mehr an Bedeutung gewinnen, während demgegenüber die Zahl der "klassischen" Vorarbeiter rückläufig zu sein scheint.
Zu den besonders hoch qualifizierten Facharbeitern zählen insbesondere Versicherte, die eine Tätigkeit ausgeübt haben, zu der sie sich zusätzlich zu einer abgeschlossenen, mehr als zwei-jährigen Ausbildung im Sinne des § 25 Berufsbildungsgesetz (BBiG) (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 21 m.w.N.) durch eine längere planmäßige, spezielle Zusatzausbildung mit Prüfungsabschluss qualifiziert haben (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 37, 103, 144). Beispielhaft sind hier der Lokomotivführer, der einen Handwerksberuf erlernt sowie einen zusätzlichen dreieinhalb Jahre dauernden Vorbereitungsdienst durchlaufen haben muss (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 144) und der Betriebsstudienhauer im Bergbau zu nennen, der zusätzlich zur Facharbeiterausbildung als Hauer über eine langjährige Erfahrung in diesem Beruf, umfangreiche bergmännische Fachkenntnisse und eine RefaAusbildung von insgesamt 11 Wochen verfügen muss (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 103). Ansonsten hat das Bundessozialgericht als weitere Kriterien für die Zugehörigkeit einer beruflichen Tätigkeit zu dieser Gruppe eine gewisse Selbständigkeit im Betriebsablauf (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 37, 79) und eine hohe Verantwortung als wesentlich angesehen.
Der obersten Gruppe im sog. Mehr-Stufen-Schema hat das BSG auch den als Arbeiter abhängig beschäftigten Handwerksmeister zugeordnet, sofern er Lehrlinge (Auszubildende) ausbildet. Denn nach § 21 Handwerksordnung (HwO) ist die Ausbildung von Lehrlingen grundsätzlich Personen vorbehalten, die hierzu persönlich geeignet sind und ihre fachliche Eignung durch Bestehen der Meisterprüfung in dem Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, nachgewiesen haben (BSG vom 21. Juli 1987 - 4a RJ 71/86 = SozR 2200 § 1246 Nr. 145). In gleicher Weise hat das Bundessozialgericht auch den selbständigen Handwerksmeister im "Einmannbetrieb" der obersten Gruppe im sog. Mehr-Stufen-Schema zugeordnet, sofern er Auszubildende beschäftigt. Als entscheidungserheblich wurde dabei die besondere Verantwortung angesehen, die mit der Ausbildung junger Handwerker verbunden ist (BSG vom 21. Februar 1985 - 4 RJ 25/84). Die Beschäftigung und Anleitung von Praktikanten wurde demgegenüber nicht als ausreichend angesehen, um eine Zuordnung zur obersten Gruppe des Mehr-Stufen-Schemas vornehmen zu können (vgl. BSG vom 21. Februar 1985 - 4 RJ 25/84). Auch ohne Ausbildung von Lehrlingen ist ein Handwerksmeister allerdings der obersten Gruppe zuzuordnen, wenn nach dem Gesamtbild seiner Tätigkeit die meisterlichen Kenntnisse und Tätigkeiten prägend waren, d.h. er überwiegend mit Arbeiten befasst war, welche die durch die Zusatzausbildung zum Meister vermittelten besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten auf betriebswirtschaftlichem, kaufmännischem, rechtlichem, berufserzieherischem und handwerklichem Gebiet erfordern (BSG vom 25. August 1993 - 13 RJ 59/92 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 34; BSG vom 16. Dezember 1993 - 13 RJ 31/92 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 39).
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann es zur Überzeugung des Senats nicht als bewiesen angesehen werden, dass der Kläger in der entscheidungserheblichen Zeit bis November 1978 eine Tätigkeit verrichtet hat, die in bedeutender Weise über diejenige eines "schlichten" Facharbeiters hinausragte. Nach seinem eigenen Vorbringen hatte der Kläger keinerlei Weisungsbefugnisse gegenüber einer ins Gewicht fallenden Zahl von anderen Facharbeitern, denn in seinem Betrieb war seinerzeit überhaupt nur ein einziger Geselle beschäftigt. Entsprechend seinen Angaben im Erörterungstermin vom 23. Mai 2002 hat der Kläger "stets selbst handwerklich mitgearbeitet". Es kann zwar nicht übersehen werden, dass der Kläger innerhalb seines kleinen Betriebes der eigentliche Fachmann vor Ort gewesen sein mag und dass sein Handeln in diesem Rahmen auch das Anleiten der außerdem noch beschäftigten beiden angelernten bzw. ungelernten Mitarbeiter umfasste. Dies allein reicht zur Überzeugung des Senats indes noch nicht aus, um die vom Kläger im Hauptberuf verrichtete Tätigkeit zur Gruppe der besonders hoch qualifizierten Facharbeiter zählen zu können. Denn es fehlte im hier entscheidenden Zeitraum insbesondere an der für eine Zuordnung von Handwerksmeistern zur obersten Gruppe des Mehr-Stufen-Schemas maßgeblichen Lehrlingsausbildung. Einen Lehrling hat der Kläger in seinem Betrieb nach eigenem Vorbringen erstmals im Jahre 1980 beschäftigt. Es ist auch im Übrigen weder vorgetragen worden noch sonst erkennbar, dass der Kläger regelmäßig und in einem ins Gewicht fallenden Ausmaß mit Arbeiten befasst war, welche die durch die Zusatzausbildung zum Meister vermittelten besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten auf betriebswirtschaftlichem, kaufmännischem, rechtlichem, berufserzieherischem und handwerklichem Gebiet erforderten. Unter Zugrundelegung der im Erörterungstermin vom 23. Mai 2002 seitens des Klägers selbst gemachten Angabe, dass er sich "pro Woche (lediglich) etwa fünf Stunden mit der Buchführung ... befasst" habe, ergibt sich viel eher das Bild eines typischen Kleinbetriebes, zu dessen Leitung es jedenfalls nicht solch überragender meisterlicher Kenntnisse und Fertigkeiten bedurfte, dass eine Zuordnung dieser Leitungstätigkeit zur obersten Gruppe im Mehr-Stufen-Schema gerechtfertigt erscheinen könnte.
Ausgehend von der ("normalen") Facharbeitertätigkeit eines Tischlermeisters muss sich der Kläger nach den vom Bundessozialgericht entwickelten Grundsätzen zur Verwertung seines Restleistungsvermögens sozial zumutbar verweisen lassen auf all diejenigen Tätigkeiten, die zu den Facharbeiterberufen und den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder die eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten Dauer erfordern, wenn er dazu gesundheitlich im Stande und beruflich fähig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 37 und Nr. 152, jeweils m.w.N.). Er kann darüber hinaus aber auch auf Tätigkeiten aus der Gruppe der ungelernten Arbeiter verwiesen werden, wenn sich die Tätigkeiten aus dem Kreis ungelernter Tätigkeiten innerhalb des Betriebes und im Ansehen, aber auch unter Berücksichtigung ihrer tariflichen Eingruppierung im Vergleich mit anderen Tätigkeiten besonders herausheben. Dabei sollen diese ungelernten Tätigkeiten wegen ihrer Qualität tariflich etwa gleich hoch wie die sonstigen Ausbildungsberufe eingestuft sein (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 116 und Nr. 147, BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17; jeweils m.w.N.).
Eine nach diesen Grundsätzen auch einem Facharbeiter zumutbare Verweisungstätigkeit ist aber unter anderem die in der berufs- und wirtschaftskundlichen Auskunft vom 23. Mai 2002 benannte Tätigkeit als Telefonist, die das Landesarbeitsamt als dem Restleistungsvermögen des Klägers entsprechend bezeichnet hat.
Dass die Tätigkeit als Telefonist dem Kläger objektiv zumutbar ist, ergibt sich bereits aus der vom Senat zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Auskunft des Landesarbeitsamts Hessen vom 27. Oktober 1995. Danach umfasst die Tätigkeit eines Telefonisten die Bedienung von Telefon- bzw. Fernsprechzentralen, die Erteilung von Auskünften, die Registrierung von Gesprächen, die Entgegennahme und Weitergabe von Telegrammen, Telefaxen und ähnlichem sowie die Entgegennahme und Niederschrift von Nachrichten für Teilnehmer, die vorübergehend abwesend sind. Je nach Art des Betriebes bzw. der Behörde können diese Tätigkeiten auch mit der Verrichtung von einfachen Büroarbeiten und/oder dem Empfangen und Anmelden von Besuchern gekoppelt sein. Diese Tätigkeiten werden den Angaben des Landesarbeitsamts zufolge in Abhängigkeit von der Art der Arbeitsaufgabe sowohl von gelernten oder angelernten Arbeitskräften als auch von ungelernten Arbeitern ausgeübt und könnten nach der sachkundigen und überzeugenden Einschätzung des Landesarbeitsamts Hessen durch den Kläger innerhalb der üblichen Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit von maximal drei Monaten Dauer vollwertig verrichtet werden.
Zweifel, dass die Tätigkeit des Telefonisten dem Kläger entgegen der Auskunft des Landesarbeitsamts Hessen objektiv unzumutbar sein könnte, ergeben sich für den Senat nicht. Denn zu den besonderen gesetzlichen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit gehört unter anderem die Arbeitsmarktforschung, und sie verfügt zur Erfüllung dieses Auftrages über entsprechende personelle und sachliche Einrichtungen, so dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass Aussagen der Bundesanstalt für Arbeit und ihrer Behörden zu Fragen des Arbeitsmarktes von besonderer Sachkunde gestützt werden (vgl. BSG vom 5. Juni 1984 - 4a RJ 19/85). Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass er die Tätigkeit eines Telefonisten aus gesundheitlichen Gründen nicht dauerhaft verrichten könne, weil im Hinblick auf seine Gesundheitsbeeinträchtigungen mit häufigen Krankheitszeiten gerechnet werden müsse, lassen sich den vorliegenden Sachverständigengutachten im Übrigen auch keine dementsprechenden – an objektive Befunde geknüpften – Anhaltspunkte entnehmen.
Die Tätigkeit als Telefonist ist dem Kläger überdies auch bei Annahme eines sog. qualifizierten Berufsschutzes als (einfacher) Facharbeiter sozial zumutbar. Es handelt sich hierbei zwar weder um einen sonstigen Ausbildungsberuf noch um eine Tätigkeit, die eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten Dauer erfordert. Die Tätigkeit als Telefonist wird jedoch wegen ihrer Qualität wie sonstige Ausbildungsberufe bewertet und tariflich eingestuft, was ihre soziale Zumutbarkeit als Verweisungstätigkeit ebenfalls begründet (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17). Dies gilt etwa für Telefonistentätigkeiten der Vergütungsgruppe BAT VIII (vgl. BSG in DAngVers 1988, 426, 428) oder auch für Telefonistentätigkeiten nach Gehaltsgruppe K II des Gehaltstarifvertrages für den Berliner Einzelhandel, nach Gehaltsgruppe G II oder G III des Tarifvertrages über die Gehälter im Berliner Groß- und Außenhandel oder nach Gehaltsgruppe 2 oder 3 des Gehaltstarifvertrages für die Angestellten in der Berliner Metallindustrie (vgl. LSG Berlin vom 2. November 1989 - L-10/An-142/86).
Die vom Senat zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Auskünfte bestätigen die tarif-vertragliche Gleichstellung der Tätigkeit des Telefonisten mit anderen Tätigkeiten aus der Gruppe des sonstigen Ausbildungsberufs. Nach dem Gehaltstarifvertrag und Lohntarifvertrag für den Hessischen Einzelhandel (gültig ab 1. März 1995) erfolgt bereits die tarifvertragliche Einordnung einfacher Telefonisten gemäß § 3 B in die Gruppe der Angestellten mit abgeschlossener kaufmännischer oder technischer Ausbildung, und zwar für einfache Telefonisten in die Gehaltsgruppe Ia (Angestellte mit einfacher kaufmännischer oder technischer Tätigkeit) und für Telefonisten, die mehr als drei Amtsanschlüsse zu bedienen haben, in die Gehaltsgruppe Ib (Angestellte mit erweiterten Fachkenntnissen), mithin in jedem Falle in eine Gehaltsgruppe für Angestellte mit einem sonstigen Ausbildungsberuf (vgl. hier auch die Auskunft des Landesverbandes des Hessischen Einzelhandels e.V. vom 23. April 1996). Nach dem Gehalts- und Lohntarifvertrag für den Groß- und Außenhandel des Landes Hessen (gültig ab 1. April 1995) erfolgt die tarifliche Einordnung von Telefonisten entweder in die Gehaltsgruppe G II oder G III, mithin in Gehaltsgruppen, die Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, für die entweder eine zweijährige kaufmännische oder gleichwertige Berufsausbildung vorausgesetzt wird oder die gar eine abgeschlossene Berufsausbildung als Kaufmann im Groß- und Außenhandel, als Bürokaufmann oder eine gleichwertige Ausbildung voraussetzen (vgl. hierzu auch die Auskunft des Landesverbandes des Groß- und Außenhandels für Hessen e.V. vom 29. April 1996 sowie die Auskunft der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen vom 9. Mai 1996). Die Tätigkeit des Telefonisten ist damit tarifvertraglich überwiegend zumindest als Angelerntentätigkeit, in einigen Fällen sogar als Facharbeitertätigkeit eingestuft und einem Versicherten, der Berufsschutz als Facharbeiter genießt, grundsätzlich sozial zumutbar. Anhaltspunkte dafür, dass die tarifvertragliche Einstufung der Tätigkeit des Telefonisten zumindest auch auf qualitätsfremden Merkmalen bzw. Erwägungen beruhen könnte, sind für den Senat nicht ersichtlich und auch von den Beteiligten nicht aufgezeigt worden.
Schließlich kann der Kläger auch nicht damit gehört werden, dass seine vom Senat festgestellte Resterwerbsfähigkeit im Arbeitsleben wegen der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt praktisch nicht mehr verwertbar (gewesen) sei. Denn es gab und gibt ausweislich der berufs- und wirtschaftskundlichen Auskunft des Landesarbeitsamts Hessen im maßgeblichen Zeitraum auf dem für den Kläger in Betracht kommenden Arbeitsmarkt in allen möglichen Beschäftigungsformen (alleinige Telefonistentätigkeit wie auch mit sonstigen Arbeiten kombinierte Tätigkeiten) noch eine nennenswerte Zahl von Tätigkeiten als Telefonist, die er trotz seines eingeschränkten Leistungsvermögens ausüben könnte. Ob die betreffenden Arbeitsplätze frei sind oder besetzt, ist für die Entscheidung des vorliegenden Falles unerheblich, denn die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten, der wie der Kläger noch vollschichtig einsatzfähig ist, hängt nicht davon ab, ob das Vorhandensein von für ihn offenen Arbeitsplätzen für die in Betracht kommenden Erwerbstätigkeiten konkret festgestellt werden kann oder nicht. Der im Sinne der sog. konkreten Betrachtungsweise auf die tatsächliche Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit abstellende Beschluss des Großen Senats des Bundessozialgerichts (vgl. BSG vom 10. Dezember 1976 - SozR 2200 § 1246 Nr. 13) kann bei noch vollschichtig einsatzfähigen Versicherten grundsätzlich nicht herangezogen werden. Ausnahmen können allenfalls dann in Betracht kommen, wenn ein Versicherter nach seinem Gesundheitszustand nicht dazu in der Lage ist, die an sich zumutbaren Arbeiten unter den in der Regel in den Betrieben üblichen Bedingungen zu verrichten, oder wenn er außerstande ist, Arbeitsplätze dieser Art von seiner Wohnung aus aufzusuchen (vgl. BSG vom 27. Februar 1980 - 1 RJ 32/79). Ein solcher Ausnahmefall kann vorliegend jedoch nicht bejaht werden.
Nach allem war der Kläger im streitigen Zeitraum noch nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI. Die weitergehenden Voraussetzungen für das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI waren damit erst recht nicht erfüllt. Denn erwerbsunfähig ist ein Versicherter dieser Vorschrift zufolge erst dann, wenn sein Leistungsvermögen – stärker als im Falle der Berufsunfähigkeit – so weit herabgesunken ist, dass er infolge von Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit (überhaupt) nicht mehr ausüben oder nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit erzielen kann. Auf die Frage, ob der Kläger im streitigen Zeitraum tatsächlich noch im eigenen Betrieb die gesetzliche Lohnhälfte verdient hat oder zu verdienen in der Lage gewesen wäre, kommt es bei dieser Sachlage ebenso wenig an, wie auf die Frage, ob der Kläger mit seiner Ehefrau eine sog. Innengesellschaft gebildet hat und deshalb bereits aufgrund der Vorschrift des § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. nicht erwerbsunfähig gewesen ist.
Die Berufung des Klägers konnte damit insgesamt keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit streitig. Umstritten ist dabei vor allem (noch), ob der ab 1. Januar 1998 berentete Kläger auch bereits für die Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1997 einen Rentenanspruch hat.
Der 1938 geborene Kläger erlernte in den Jahren 1953 bis 1956 im elterlichen Handwerksbetrieb den Beruf des Stellmachers sowie von 1958 bis 1960 im Betrieb des Tischlermeisters Sch. in S. den Beruf des Tischlers. In der Folgezeit arbeitete er zunächst als angestellter Tischlergeselle. Nach dem Bestehen der Meisterprüfung im Tischler-Handwerk (21. Februar 1970) übernahm der Kläger sodann den elterlichen Betrieb und war vom 1. Januar 1971 an als selbständiger Tischlermeister tätig. Es wurden bis November 1978 Pflichtbeiträge und für die Folgezeit freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Arbeiterrentenversicherung entrichtet. Nach eigenen Angaben beschäftigte der Kläger von 1971 bis 1978 in der Regel einen Gesellen und zwei weitere ungelernte bzw. angelernte Arbeitnehmer. Außerdem war im Jahre 1972 sowie im Jahre 1974 jeweils für die Dauer von 8 Monaten ein Langzeitpraktikant im Betrieb beschäftigt. Ab dem Jahre 1980 wurden sodann auch regelmäßig Lehrlinge ausgebildet. Der Kläger war vom 18. Januar 1971 bis zum 30. Juni 1993 mit dem Tischler-Handwerk in der bei der Handwerkskammer K. geführten Handwerksrolle eingetragen.
Das Gewerbe wurde zum 1. Juli 1993 auf die Ehefrau des Klägers übertragen, die den Betrieb bis zum 31. Dezember 1997 fortführte und vom 7. Oktober 1993 bis zum 4. August 1998 mit dem Tischler-Handwerk in der bei der Handwerkskammer K. geführten Handwerksrolle eingetragen war. Als Betriebsleiter beschäftigte sie den gemeinsamen Sohn V. A., der im Juli 1993 die Meisterprüfung im Tischler-Handwerk ablegte. Es ist streitig, ob und gegebenenfalls in welchem zeitlichen Umfang der Kläger während dieser Zeit noch im Betrieb tätig gewesen ist.
Zum 1. Januar 1998 wurde der Betrieb von der gemeinsamen Tochter S. A. übernommen, die ihrerseits inzwischen die Gesellenprüfung im Tischler-Handwerk abgelegt hat und den Sohn V. A. als Tischlermeister weiterbeschäftigt. Im Anschluss an eine im April 1991 diagnostizierte Lyme-Borrelliose beantragte der Kläger am 29. Dezember 1992 bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und legte einen Befundbericht des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. med. K. vom 2. Februar 1993 vor. Auf Veranlassung der Beklagten wurde er daraufhin am 2. April 1993 in der ärztlichen Untersuchungsstelle in F. untersucht.
Im sozialärztlichen Gutachten vom 5. April 1993 diagnostizierte die Ärztin F. bei dem Kläger einen Zustand nach Lyme-Borreliose mit Gelenk- und Muskelschmerzen wechselnder Lokalisation, Verschleißzeichen der Fingermittelgelenke bei erhaltener Funktion, eine Schwellneigung des rechten Unterschenkels nach Lymphknotenentfernung in der rechten Leiste (Juli 1991), einen labilen Bluthochdruck sowie ein Übergewicht. Unter Berücksichtigung dieser Gesundheitsbeeinträchtigungen wurden dem Kläger noch leichte körperliche Tätigkeiten mit Einschränkungen (ohne Über-Kopf-Arbeiten, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 15 kg Gewicht sowie ohne Einwirkung durch Kälte, Zugluft oder Nässe) vollschichtig zugemutet.
Gestützt auf diese Leistungsbeurteilung lehnte die Beklagte den Rentenantrag durch Bescheid vom 26. Mai 1993 und Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 1993 mit der Begründung ab, dass der nach seinem beruflichen Werdegang als Facharbeiter anzusehende Kläger mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen z.B. noch als Sachbearbeiter in der Auftragsbearbeitung, -abwicklung- und -überwachung eines holzverarbeitenden Betriebes, als aufsichtsführender Schreinermeister in einer Möbelfabrik oder als Kundenberater in Baumärkten vollschichtig erwerbstätig sein könne und deshalb weder berufsunfähig noch gar erwerbsunfähig sei.
Der Kläger erhob daraufhin am 14. Januar 1994 Klage bei dem Sozialgericht Fulda und machte geltend, dass er wegen der bei ihm vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen keiner vollschichtigen Erwerbstätigkeit mehr nachgehen könne. Er legte einen Bescheid des Versorgungsamts Fulda vom 13. Juli 1994 (Grad der Behinderung (GdB) nach dem Schwerbehindertengesetz: 50; Merkzeichen: keine), Untersuchungsberichte der Medizinischen Universitätsklinik M. vom 21. Dezember 1994 und vom 10. Februar 1995 sowie ein Attest des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. med. K. vom 23. Oktober 1998 vor.
Die Beklagte vertrat anfangs die Auffassung, dass der Kläger noch vollschichtig erwerbstätig sein könne, und räumte erst auf der Grundlage einer Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. med. H. vom 7. November 1995 ein, dass der Kläger seit der Rentenantragstellung nur noch untervollschichtig leistungsfähig sei. Sie vertrat die Auffassung, dass der Kläger gleichwohl keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit habe, weil er durch eine ihm gesundheitlich noch zumutbare halbschichtige Erwerbstätigkeit im eigenen Schreinerbetrieb die gesetzliche Lohnhälfte verdienen könne. Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sei im Übrigen schon deshalb nicht gegeben, weil der Kläger auch nach der Übertragung des Betriebes auf die Ehefrau noch im Rahmen der mit der Ehefrau gebildeten sog. Innengesellschaft selbständig erwerbstätig gewesen sei.
Das Sozialgericht holte zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts einen Befundbericht des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. med. K. vom 18. April 1994 ein und zog die den Kläger betreffenden Schwerbehindertenakten des Versorgungsamts Fulda bei. Nachfolgend wurde von Amts wegen Beweis erhoben durch Einholung eines fachinternistischen Sachverständigengutachtens bei Prof. Dr. med. F ...
In seinem Gutachten vom 3. Februar 1995 diagnostizierte Prof. Dr. med. F. im Anschluss an eine ambulante Untersuchung vom 28. November 1994 bei dem Kläger einen Zustand nach Borreliose-Infektion mit Verdacht auf begleitende Myositis, eine hochgradige Osteochondrose der unteren Lendenwirbelsäule, eine Meniskusdegeneration im linken Kniegelenk, eine geringgradige Coxarthrose der Hüftgelenke, rechts mehr als links, mit einer Zyste im Schenkelhals rechts, eine geringgradige Dyslipoproteinämie, eine Hydrocele links, einen diätetisch vorzüglich eingestellten Diabetes mellitus Typ II (anamnestisch) sowie ein Prostata-Adenom im Stadium I (anamnestisch). Unter Berücksichtigung dieser Gesundheitsbeeinträchtigungen vertrat der Sachverständige die Auffassung, dass für die Erwerbsfähigkeit des Klägers "insgesamt leichte Einschränkungen" gegeben seien. Er könne noch "halb- bis unter vollschichtig, d. h. mindestens vier Stunden an fünf Tagen in der Woche" erwerbstätig sein, wobei die maximale Hebebelastung nicht mehr als 10 kg Gewicht in Dauer- oder Einzelleistung betragen dürfe. Diese Leistungsbeurteilung bekräftigte der Sachverständige nochmals in einer vom Sozialgericht eingeholten ergänzenden Stellungnahme vom 29. August 1995.
Nach Beiziehung eines Untersuchungsberichts der Medizinischen Universitätsklinik M. vom 9. Juni 1995 wurde vom Sozialgericht sodann weiter Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Ehefrau des Klägers, E. A., als Zeugin. Wegen des Gegenstands sowie wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die den Termin vom 21. November 1995 betreffende Sitzungsniederschrift (Bl. 169 ff. GA).
Nachfolgend zog das Sozialgericht zunächst Untersuchungsberichte der Medizinischen Universitätsklinik G. vom 31. Mai 1996 sowie der Universitäts-Hautklinik G. vom 11. Juni 1996 bei. Sodann wurde weiter Beweis erhoben durch Einholung eines chirurgischen sowie eines internistisch-rheumatologischen Sachverständigengutachtens.
Der Chirurg Dr. med. M. diagnostizierte in seinem Gutachten vom 26. Juli 1996 im Anschluss an eine ambulante Untersuchung vom 24. Juli 1996 bei dem Kläger auf chirurgisch-orthopädischem Fachgebiet einen Verschleißschaden der Wirbelsäule mit belastungsabhängigen Beschwerden und Bandscheibenschaden, arthrotische Veränderungen der Fingergelenke ohne gravierende Bewegungsstörung bei reizlosen Narben, einen beginnenden Verschleißschaden der Hüftgelenke, einen beginnenden Verschleißschaden des linken Kniegelenkes, eine Übergewichtigkeit, reizlose Narben nach Lymphknotenentfernung sowie einen Senk-Spreizfuß. Unter Berücksichtigung dieser Gesundheitsbeeinträchtigungen mutete er dem Kläger noch leichte körperliche Tätigkeiten mit Einschränkungen (in wechselnder Körperhaltung, ohne Über-Kopf-Arbeiten, ohne häufiges Bücken oder Knien, nicht auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über mehr als 8 kg Gewicht, ohne besondere Anforderungen an das feinmotorische Geschick sowie ohne Einwirkungen durch Kälte, Zugluft, Nässe oder starke Temperaturschwankungen) vollschichtig zu. Unter Berücksichtigung dieses Restleistungsvermögens könne der Kläger die im Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 1993 benannten Verweisungstätigkeiten als Sachbearbeiter in der Auftragsbearbeitung, -abwicklung- und -überwachung eines holzverarbeitenden Betriebes, als aufsichtsführender Schreinermeister in einer Möbelfabrik oder als Kundenberater in Baumärkten vollschichtig verrichten. Es sei auch davon auszugehen, dass der Kläger die zuletzt im Betrieb erledigten "leichteren Arbeiten" überhalbschichtig verrichten könne. Zur abschließenden Leistungsbeurteilung sei die Einholung eines aktuellen fachinternistischen Sachverständigengutachtens zu empfehlen.
Der Arzt für innere Medizin - Rheumatologie - Dr. med. L. diagnostizierte im Sachverständigengutachten vom 16. Dezember 1996 im Anschluss an eine ambulante Untersuchung vom 6. November 1996 bei dem Kläger einen Zustand nach Lyme-Borreliose mit fraglichen Zeichen einer Myositis (differentialdiagnostisch: eine vorbestehende Störung der Skelettmuskelfunktion), eine Funktionseinschränkung der linken mehr als der rechten Schulter bei Tendinose und Sehnenscheidenentzündung der langen Bizepssehne beidseits und Teilruptur der Rotatorenmanschette links, beginnende Verschleißerscheinungen am rechten mehr als am linken Hüftgelenk, Verschleißerscheinungen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Osteochondrose vom 3. Lendenwirbelkörper bis zum 1. Sakralwirbel, besonders in der Höhe L4/L5 bei leichter Skoliose und mit Erscheinungen einer Lumboischialgie, besonders das Segment I links betreffend, ein belastungsabhängiges Lymphödem am rechten Bein nach Lymphknotenentfernung, eine depressive Verstimmung, einen Bluthochdruck, einen diätetisch eingestellten Diabetes mellitus, eine Vergrößerung der Prostata, eine geringe Fingerpolyarthrose sowie beginnende Verschleißerscheinungen an den Knien, insbesondere hinter der Kniescheibe. Zum Leistungsvermögen führte Dr. med. L. aus, dass der Kläger unter Berücksichtigung dieser Gesundheitsbeeinträchtigungen noch leichte körperliche Tätigkeiten mit Einschränkungen (in wechselnder Körperhaltung, ohne ständiges Stehen oder Gehen, ohne Zwangshaltungen, ohne Über-Kopf-Arbeiten, ohne häufiges Bücken, ohne häufiges Knien, nicht auf Leitern, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 10 kg Gewicht, ohne Wechselschicht, ohne Nachtschicht, ohne besonderen Zeitdruck, ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastung sowie an die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit, nur mit einem täglichen Fußweg von weniger als 500 m Länge sowie nur in geschlossenen, warmen Räumen) vollschichtig verrichten könne.
Nach Auswertung dieser Sachverständigengutachten holte das Sozialgericht ferner einen Befundbericht des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. med. K. vom 20. März 1997 sowie Auskünfte der Handwerkskammer K. vom 12. November 1998 und des Steuerberaters S. vom 11. Dezember 1998 ein.
Durch Urteil vom 6. Oktober 1999 hat das Sozialgericht die Beklagte schließlich (entsprechend einem zuvor von ihr mit Schriftsatz vom 21. April 1999 unterbreiteten Vergleichsangebot) unter Abänderung der angefochtenen Bescheide und Abweisung der weitergehenden Klage verpflichtet, dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit ab 1. Januar 1998 zu gewähren. Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund des Befundberichts des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. med. K. vom 23. Oktober 1998 und der glaubhaften Angaben des Klägers im Schriftsatz vom 31. August 1998 davon ausgegangen werden müsse, dass der Kläger jedenfalls infolge der Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ab 31. Dezember 1997 wegen Krankheit nicht mehr in der Lage sei, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben. Für die davor liegende Zeit bestehe kein Rentenanspruch, weil der Kläger zum einen aufgrund der mit seiner Ehefrau gebildeten sog. Innengesellschaft noch selbständig erwerbstätig gewesen sei und im Übrigen durch seine Teilzeittätigkeit im eigenen Betrieb auch noch mehr als die gesetzliche Lohnhälfte verdient habe.
Der Kläger hat gegen das ihm am 12. Januar 2000 zugestellte Urteil des Sozialgerichts am 14. Oktober 1999 Berufung eingelegt. Er wiederholt und vertieft seine Auffassung, dass ihm bereits ab Antragstellung eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 6. Oktober 1999 zu ändern und die Beklagte unter weitergehender Änderung des Bescheides vom 26. Mai 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 1993 zu verurteilen, ihm bereits für die Zeit ab 1. Januar 1993 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit,
hilfsweise,
Rente wegen Berufsunfähigkeit, in gesetzlichem Umfang zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie sieht sich in ihrer Auffassung durch das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Der Senat hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts eine berufs- und wirtschaftskundliche Auskunft des Landesarbeitsamts Hessen eingeholt. Der Vertreter des Landesarbeitsamts hat im Erörterungstermin vom 23. Mai 2002 dargelegt, dass der Kläger unter Berücksichtigung seines beruflichen Werdegangs sowie seines eingeschränkten (Rest-) Leistungsvermögens in der Zeit von 1992 bis 1998 noch in der Lage gewesen sei, innerhalb einer Einarbeitungs- und Einweisungszeit von maximal drei Monaten Dauer als Telefonist oder als Pförtner tätig zu sein. Derartige Tätigkeiten hätten seinerzeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang zur Verfügung gestanden.
Zur Frage der tariflichen Einordnung der Tätigkeit eines Telefonisten sind außerdem eine Auskunft des Landesverbandes des Hessischen Einzelhandels e.V. vom 23. April 1996, eine Auskunft des Landesverbandes des Groß- und Außenhandels für Hessen e.V. vom 29. April 1996, eine Auskunft der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen vom 9. Mai 1996 sowie Auskünfte des Landesarbeitsamts Hessen vom 27. Oktober 1995 und vom 28. Februar 1997 zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Rentenakten der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 6. Oktober 1999 kann nicht zugunsten des Klägers geändert werden. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 1993 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit die Gewährung Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die vorliegend allein noch streitige Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1997 versagt worden ist, weil der Kläger während dieses Zeitraums weder berufsunfähig noch gar erwerbsunfähig gewesen ist.
Da der Kläger bereits für die Zeit vor dem 1. Januar 2001 einen Anspruch auf Rentengewährung erhebt und den entsprechenden Rentenantrag vor dem 31. März 2001 gestellt hat, sind gemäß § 300 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) im vorliegenden Fall noch die Vorschriften des SGB VI in der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I 1827) am 1. Januar 2001 maßgeblichen Fassung anzuwenden.
Gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI alter Fassung (a.F.) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie
1. berufsunfähig sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten haben und
3. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI sind der Vorschrift des § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI zufolge Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.
Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hat gemäß § 44 SGB VI unter den gleichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, wer erwerbsunfähig ist. Erwerbsunfähig sind der Vorschrift des § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI zufolge Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Nicht erwerbsunfähig ist gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F., wer eine selbständige Tätigkeit ausübt.
Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob bei dem Kläger tatsächlich – wie vom Sozialgericht angenommen – seit Dezember 1997 eine Leistungsminderung in rentenberechtigendem Ausmaß vorgelegen haben könnte. Denn die Beklagte hat gegen die erstinstanzlich ausgesprochene Verpflichtung zur Rentengewährung kein Rechtsmittel eingelegt, so dass einer Überprüfung dieser Verurteilung jedenfalls das sog. Verbot der reformatio in peius entgegensteht. Hinsichtlich des vorliegend allein streitigen Zeitraum vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1997 kann es jedenfalls nicht als nachgewiesen angesehen werden, dass der Kläger berufsunfähig oder gar erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen gewesen ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte er im streitigen Zeitraum vielmehr noch weiterhin einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgehen und auf diese Weise zumindest noch die Hälfte der Einkünfte eines mit ihm vergleichbaren Versicherten (sog. gesetzliche Lohnhälfte) erzielen.
Die Fähigkeit des Klägers, durch erlaubte Erwerbstätigkeit ein Arbeitsentgelt in nicht ganz unerheblichem Umfang zu erzielen (Erwerbsfähigkeit), war im streitigen Zeitraum zwar bereits durch verschiedene Gesundheitsbeeinträchtigungen herabgemindert. Zur Überzeugung des Senats steht andererseits jedoch fest, dass der Kläger seinerzeit zumindest leichte körperliche Tätigkeiten mit Einschränkungen (in wechselnder Körperhaltung, ohne ständiges Stehen oder Gehen, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 8 bis 10 kg Gewicht, ohne Zwangshaltungen, ohne Über-Kopf-Arbeiten, ohne häufiges Bücken oder Knien, ohne Absturzgefahr, d.h. nicht auf Leitern und Gerüsten, ohne besondere Anforderungen an das feinmotorische Geschick, ohne volle Gebrauchsfähigkeit des linken Armes, ohne Wechselschicht, ohne Nachtschicht, ohne besonderen Zeitdruck, ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastung sowie an die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit, nur in geschlossenen warmen Räumen sowie ohne Einwirkung durch Kälte, Zugluft, Nässe oder starke Temperaturschwankungen) noch vollschichtig verrichten konnte. Diese Beurteilung des Leistungsvermögens ergibt sich unter Berücksichtigung aller Einzelumstände des vorliegenden Falles aus einer Gesamtschau der über den Gesundheitszustand des Klägers vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen und medizinischen Gutachten.
Das Leistungsvermögen des im streitigen Zeitraum zwischen 55 und 59 Jahre alten Klägers ist vor allen Dingen von Seiten des orthopädisch-chirurgischen Fachgebiets beeinträchtigt. Wie sich aus dem vom Sozialgericht eingeholten Sachverständigengutachten des Arztes für Chirurgie - Sozialmedizin - Dr. med. M. vom 26. Juli 1996 ergibt, besteht bei dem Kläger schon seit längerem ein Verschleißschaden (Bandscheibenschaden) der Wirbelsäule mit belastungsabhängigen Beschwerden, der bereits anlässlich einer am 27. Dezember 1989 durch den Orthopäden Dr. med. T. (vgl. dessen Befundbericht vom 2. Januar 1990) durchgeführten Röntgenuntersuchung in Gestalt einer Randzackenbildung an den Wirbelkörpern zwischen L3 und S1 beschrieben worden ist. Zudem wurden Bandscheibenveränderungen beschrieben, wobei ein Bandscheibenvorfall allerdings anlässlich einer am 5. Juli 1993 im Kreiskrankenhaus H. durchgeführten Computertomographie (vgl. den diesbezüglichen Untersuchungsbericht) ausgeschlossen werden konnte. Auch zum Zeitpunkt der Rentenbegutachtung in der Ärztlichen Untersuchungsstelle F. am 2. April 1993 (vgl. sozialärztliches Gutachten der Ärztin F. vom 5. April 1993) wurden keine gravierenden Befunde an der Wirbelsäule erhoben. Anlässlich der gutachtlichen Untersuchung durch den Internisten Prof. Dr. med. F. am 28. November 1994 (vgl. Sachverständigengutachten vom 3. Februar 1995) wurde vom Kläger andererseits ein "deutlicher Klopf- und Stauchschmerz über der Lendenwirbelsäule angegeben, und der Sachverständige Dr. med. M. weist ausdrücklich darauf hin, dass nach Rentenantragstellung eine deutliche Verschlechterung eingetreten und dass die Belastbarkeit der Wirbelsäule aufgrund der objektiv nachweisbaren Veränderungen gegenüber der Norm deutlich herabgesetzt sei. Wie Dr. med. M. in seinem chirurgischen Sachverständigengutachten ausführlich dargelegt hat, bestehen bei dem Kläger außerdem arthrotische Veränderungen der Fingergelenke sowie beginnende Verschleißschäden an den Hüftgelenken und am linken Kniegelenk.
Dass der Kläger bei dieser Sachlage jedenfalls den Anforderungen einer körperlichen (Mit-) Arbeit im erlernten Schreinerberuf nicht mehr gewachsen sein konnte, ist einleuchtend und überzeugend. Der Sachverständige Dr. med. M. weist zu Recht darauf hin, dass eine gute Körperkraft, eine volle Funktionsfähigkeit der Wirbelsäule, der Arme, der Hände und der Beine sowie ein gutes manuelles Geschick zu den wesentlichen Eignungsvoraussetzungen für die Tätigkeit des Schreiners gehören. Der Kläger hingegen kann wegen der Wirbelsäulen- und Gelenkveränderungen nur noch leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung verrichten und ist wegen seiner Gesundheitsbeeinträchtigungen insbesondere für Über-Kopf-Arbeiten, häufiges Bücken, Hocken oder Knien sowie für Tätigkeiten unter Einwirkung von Nässe, Kälte, Zugluft oder starken Temperaturschwankungen nicht mehr geeignet. Trotz der beginnenden Verschleißschäden an den Hüftgelenken und am linken Kniegelenk ist es beim Kläger jedoch bisher weder an den Hüftgelenken noch am linken Kniegelenk zu einer Einschränkung der Beweglichkeit gekommen, und auch die arthrotischen Veränderungen an den Fingergelenken sind nicht derart stark ausgeprägt, dass der Kläger etwa die verschiedenen Griffarten nicht mehr regelgerecht ausführen könnte. Die grobe Kraft der Hände ist vom Sachverständigen Dr. med. M. als altersentsprechend bei gut ausgebildeter Unterarmmuskulatur eingestuft worden. Nur für Tätigkeiten, die ein besonderes feinmotorisches Geschick erfordern, hält er den Kläger nicht mehr geeignet.
Abgesehen von den aus einleuchtenden Gründen gebotenen qualitativen Leistungseinschränkungen bescheinigt Dr. med. M. dem Kläger allerdings ein vollschichtiges Leistungsvermögen und weist ergänzend darauf hin, dass der Kläger die Meisterprüfung abgelegt und über Jahrzehnte erfolgreich einen eigenen Betrieb geführt hat, so dass ihm alle seinen intellektuellen Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeiten zugemutet werden können. Die nervliche Belastbarkeit sei dabei als altersentsprechend einzustufen.
Der Arzt für innere Medizin - Rheumatologie - Dr. med. L. hat in seinem Sachverständigengutachten vom 16. Dezember 1996 die Leistungsbeurteilung des Vorgutachters Dr. med. M. im Wesentlichen bestätigt. Ergänzend diagnostiziert er auf orthopädischem Fachgebiet noch eine Teilruptur der linken Rotatorenmanschette, die bei dem Kläger einen vollen Einsatz des linken Armes verhindert. Im Übrigen nennt Dr. med. L. als Diagnose einen "Zustand nach Lyme-Borreliose" (1991), weist andererseits aber auch darauf hin, dass Zeichen des ersten Stadiums mit frischer Infektion oder sicher positive IgM-Antikörper bei ihm zu keiner Zeit nachgewiesen werden konnten. Es fand sich zudem nicht die für eine Lyme-Borreliose typische Hautveränderung (Erythema migrans), und auch ein zweites Stadium der Erkankung, das gekennzeichnet gewesen wäre durch eine Beteiligung des Nervensystems, ist bei dem Kläger zu keiner Zeit sicher dokumentiert worden. Schließlich finden sich nach Einschätzung von Dr. med. L. bei dem Kläger auch bezüglich des dritten Stadiums der Borreliose, bei dem reaktive Gelenkentzündungen und in seltenen Fällen auch eine Entzündung im Bereich der Skelettmuskulatur (sog. Borrelienmyositis) auftreten, allenfalls "fragliche Zeichen". Er weist darauf hin, dass die entsprechende Diagnose seitens des Vorgutachters Prof. Dr. med. F. im Sachverständigengutachten vom 3. Februar 1995 vornehmlich auf eine Erhöhung der Kreatinin-Phosphokinase gestützt worden sei, obgleich dieser Laborwert beim Kläger seit 1991 konstant gewesen sei und nicht die typischen Schwankungen im Zusammenhang mit Titerschwankungen der Antikörper gezeigt habe. Sowohl die in den Jahren 1995 und 1996 in der Universitätsklinik M. als auch die anlässlich der gutachtlichen Untersuchung vom 6. November 1996 ermittelten Antikörper-Titer sprächen gegen das Vorliegen einer aktiven Borreliose. Insgesamt spricht Dr. med. L. damit letztlich genau jene Kritikpunkte an, die durch Dr. med. H. bereits in der beratungsärztlichen Stellungnahme vom 20. März 1995 gegenüber dem Vorgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. F. vom 3. Februar 1995 aufgezeigt worden sind.
Eine Einschränkung des Leistungsvermögens in quantitativer Hinsicht kann zur Überzeugung des Senats bei dieser Sachlage jedenfalls hinsichtlich des hier streitigen Zeitraums nicht als nachgewiesen angesehen werden. Zwar attestiert Prof. Dr. med. F. dem Kläger im Sachverständigengutachten vom 3. Februar 1995 ein lediglich halb- bis unter vollschichtiges Leistungsvermögen. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Erwägungen der Sach-verständige eine dementsprechende quantitative Leistungseinschränkung für gegeben ansieht. An Diagnosen auf internistischem Fachgebiet nennt Prof. Dr. med. F. lediglich einen "diätetisch vorzüglich eingestellten Diabetes mellitus", eine geringgradige Dyslipoproteinämie sowie den bereits angesprochenen "Zustand nach Borreliose-Infektion mit Verdacht auf begleitende Myositis". Weshalb der Sachverständige allerdings zum einen nur "insgesamt leichte Einschränkungen" der Erwerbsfähigkeit als gegeben erachtet (vgl. Seite 17 des Gutachtens), dann andererseits jedoch eine quantitative Leistungseinschränkung für gegeben hält, kann dessen Darlegungen nicht entnommen werden. Das Sachverständigengutachten vom 3. Februar 1995 enthält insoweit nicht etwa eine im Ergebnis wenig überzeugende, sondern schlechthin gar keine Begründung. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 29. August 1995 hat der Sachverständige Prof. Dr. med. F. seine bereits im Gutachten vertretene Leistungsbeurteilung wiederholt, ohne auf die vom Sozialgericht ausdrücklich angesprochenen Begründungsdefizite explizit einzugehen. Es findet sich insoweit lediglich der Hinweis, dass dem Kläger "mit Datum vom 13. Juli 1994 vom Hessischen Amt für Versorgung und Soziales in F. ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 zugestanden" worden sei. Nach nochmaliger Auflistung der Diagnosen gelangt Prof. Dr. med. F. sodann zu der Feststellung, der Kläger sei "deshalb in der Lage, regelmäßig nur noch untervollschichtige Arbeit ... zu verrichten" (vgl. Seite 4 der ergänzenden Stellungnahme). Ob der Sachverständige hier in unzulässiger Weise aus dem Grad der Behinderung nach dem Schwerbehindertengesetz auf eine quantitative Leistungseinschränkung schließt, oder aus welchen Gründen er diese sonst für gegeben erachtet, bleibt an dieser Stelle abermals im Unklaren. Die von Prof. Dr. med. F. auf orthopädisch-chirurgischem Fachgebiet genannten Diagnosen rechtfertigen eine solch weitreichende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit jedenfalls nicht. Das hat Dr. med. M. in seinem Sachverständigengutachten vom 26. Juli 1996 detailliert herausgearbeitet.
Bei dieser Sachlage hält der Senat mit den von medizinischer Seite insgesamt getroffenen Feststellungen das Leistungsvermögen des Klägers für ausreichend aufgeklärt und weitere Begutachtungen für nicht mehr geboten. Zweifel an der Richtigkeit der vorliegenden Gutachten ergeben sich für den Senat nicht. Die Ausführungen insbesondere der medizinischen Sachverständigen Dr. med. M. und Dr. med. L. sind in sich schlüssig, widerspruchsfrei und überzeugend. Die jeweilige Leistungsbeurteilung wird in den von ihnen vorgelegten Gutachten nach eingehender Befunderhebung mit nachvollziehbarer und für den Senat einleuchtender Begründung aus den gestellten Diagnosen abgeleitet und steht im Einklang mit den übrigen Befundunterlagen der den Kläger behandelnden Ärzte. Anhaltspunkte für das Vorliegen weitergehender Gesundheitsbeeinträchtigungen mit zusätzlicher leistungsmindernder Bedeutung sind weder vom Kläger aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich.
Unter Berücksichtigung seines noch vorhandenen Leistungsvermögens war der Kläger im streitigen Zeitraum noch nicht berufsunfähig. Denn seine Erwerbsfähigkeit war nicht auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken.
Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob der Kläger mit den in seinem Falle zu beachtenden qualitativen Leistungseinschränkungen zumindest stundenweise noch ohne Schaden für seine Restgesundheit als Tischer/Tischlermeister tätig sein oder eine sonstige berufsnahe Tätigkeit verrichten konnte. Hierauf kommt es schon bereits deshalb nicht an, weil der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI alle Tätigkeiten umfasst, die (objektiv) ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen (subjektiv) unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Das Gesetz räumt den Versicherten einen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit also nicht bereits dann ein, wenn sie ihren – versicherungspflichtig ausgeübten – "bisherigen Beruf" bzw. ihre "bisherige Berufstätigkeit" aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Vielmehr wird von den Versicherten verlangt, dass sie – immer bezogen auf ihren "bisherigen Beruf" – einen "zumutbaren" beruflichen Abstieg in Kauf nehmen und sich vor Inanspruchnahme der Rente mit einer geringerwertigen Erwerbstätigkeit zufrieden geben (vgl. BSGE 41, 129, 131 = SozR 2200 § 1246 Nr. 11). Nur wer sich nicht in dieser Weise auf einen anderen Beruf "verweisen" lassen muss, ist berufsunfähig im Sinne des Gesetzes.
"Zugemutet werden" im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI können den Versicherten alle von ihnen nach ihren gesundheitlichen Kräften und ihren beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten – ausführbaren, auch "berufsfremden" Tätigkeiten, die nach der im Gesetz angeführten positiven Kennzeichnung – Ausbildung und deren Dauer, besondere Anforderungen, Bedeutung des Berufs im Betrieb, d.h. nach ihrer Qualität – dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (vgl. z.B. BSG SozR Nr. 22 zu § 45 RKG; BSGE 38, 153 = SozR 2200 § 1246 Nr. 4; BSGE 41, 129, 132 = SozR 2200 § 1246 Nr. 11; BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 27, 29 – ständige Rechtsprechung).
Zur praktischen Ausfüllung dieser Rechtssätze ist das Bundessozialgericht aufgrund einer Beobachtung der tatsächlichen Gegebenheiten der Arbeits- und Berufswelt, wie sie unter anderem auch in Tarifverträgen Ausdruck finden, zu der generellen Feststellung gelangt, dass sich die Arbeiterberufe in vier nach ihrer Leistungsqualität – nicht nach der Entlohnung oder nach dem Prestige – hierarchisch geordnete Gruppen aufgliedern: Die unterste Gruppe mit dem Leitberuf der Ungelernten, die Gruppe mit dem Leitberuf der Angelernten (mit "sonstiger", d.h. nicht den Facharbeitern entsprechender Ausbildung), die Gruppe mit dem Leitberuf der Facharbeiter (mit einer Regelausbildung von mehr – nicht: mindestens – als zwei, regelmäßig von drei Jahren) sowie die – zahlenmäßig kleine – Gruppe mit dem Leitberuf der Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion, denen die besonders qualifizierten Facharbeiter gleich zu behandeln sind ("Mehr-Stufen-Schema", vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 16, 27, 29, 51, 85, 86, 95, 126 und 132 – ständige Rechtsprechung). Als im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI zumutbaren beruflichen Abstieg hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jeweils den Abstieg zur nächstniedrigeren Gruppe angenommen. Hiernach können z.B. Versicherte, die nach ihrem bisherigen Beruf in die Gruppe mit dem Leitberuf der Facharbeiter fallen, auf Tätigkeiten aus der Gruppe mit dem Leitberuf der Angelernten (sonstigen Ausbildungsberufe) verwiesen werden, nicht jedoch ohne weiteres auch auf Tätigkeiten aus der Gruppe mit dem Leitberuf der Ungelernten (vgl. BSGE 43, 243, 246 = SozR 2200 § 1246 Nr. 16; BSGE 55, 45 = SozR 2200 § 1246 Nr. 107 m.w.N. – ständige Rechtsprechung).
Da der qualitative Wert des "bisherigen Berufs" demnach bestimmt, auf welche anderen Tätigkeiten die in ihrer Leistungsfähigkeit geminderten Versicherten zumutbar noch verwiesen werden können (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 86), bedarf es jeweils im Einzelfall einer genauen Feststellung des bisherigen Berufs. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann als "bisheriger Beruf" grundsätzlich nur eine pflichtversicherte Beschäftigung oder Tätigkeit angesehen werden, weil nur der pflichtversicherte Beruf das Versicherungsrisiko bestimmt. Nicht versicherungspflichtige Beschäftigungen oder Tätigkeiten scheiden hingegen als "bisheriger Beruf" selbst dann aus, wenn während ihrer Dauer eine freiwillige Versicherung bestanden hat oder eine bestehende Versicherung freiwillig fortgesetzt worden ist (vgl. BSGE 41, 129, 130 = SozR 2200 § 1246 Nr. 11 m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtsprechung vgl. BVerfGE 47, 168, 176 ff. = SozR 2200 § 1246 Nr. 28). Im Übrigen ist unter der Voraussetzung, dass er nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübt worden ist, bisheriger Beruf grundsätzlich die zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (vgl. BSGE 41, 129, 130 = SozR 2200 § 1246 Nr. 11; BSGE 43, 243, 244 = SozR 2200 § 1246 Nr. 16; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 29). Sie hat lediglich dann außer Betracht zu bleiben, wenn der Versicherte sie aus gesundheitlichen und damit gerade aus jenen Gründen, für welche die gesetzliche Rentenversicherung einzustehen hat, ergriffen und deswegen eine frühere rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit aufgegeben hat. In diesem Falle liegt im rentenrechtlichen Sinne eine Lösung von dem früher ausgeübten Beruf nicht vor; er bleibt der bisherige Beruf (vgl. BSGE 2, 182, 187; 15, 212, 214; 38, 14, 15; BSG SozR Nr. 33 zu § 1246 RVO; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 29; BSG vom 14. März 1979 - 1 RJ 84/78; BSG vom 28. Juni 1979 - 1 RA 63/78).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall bei der Bestimmung des sog. Hauptberufs an die vom Kläger langjährig ausgeübte Tätigkeit des Tischlermeisters anzuknüpfen, die seinem gesamten Erwerbsleben das Gepräge gegeben hat. Für die Frage, welche Qualität dieser Tätigkeit zukommt und in welche Stufe des sog. Mehr-Stufen-Schemas sie demzufolge einzuordnen ist, muss dabei auf die konkreten Umstände in der Zeit bis November 1978 abgestellt werden, denn nur bis zu diesem Zeitpunkt sind für die vom Kläger geleistete Tätigkeit auch Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden. Mit den danach geleisteten freiwilligen Beiträgen konnte der Kläger – ungeachtet der Qualität seiner nach November 1978 verrichteten Tätigkeit – keinen weiterreichenden Berufsschutz mehr erwerben. Hierauf hat die Beklagte zu Recht hingewiesen.
Die in der – allein maßgeblichen – Zeit bis November 1978 vom Kläger im sog. Hauptberuf verrichtete Tätigkeit als selbständiger Tischlermeister mit einigen wenigen Mitarbeitern kann unter Berücksichtigung ihrer Wertigkeit allerdings im Rahmen des vom Bundessozialgericht entwickelten Mehr-Stufen-Schemas nicht der obersten Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters zugeordnet werden, sondern lediglich der zweithöchsten Gruppe mit dem Leitberuf des (schlichten) Facharbeiters.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts handelt es sich bei den "Facharbeitern mit Vorgesetztenfunktion" um Versicherte mit Leitungsfunktionen, deren Berufstätigkeit wegen ihrer besonderen qualitativen, insbesondere geistigen und persönlichen Anforderungen die der (einfachen) Facharbeiter deutlich überragt; sie müssen Weisungsbefugnis gegenüber mehreren anderen Facharbeitern haben und dürfen selbst nicht den Weisungen eines anderen Beschäftigten im Arbeiterverhältnis unterliegen (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 44, 102, 145; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 39). Außerdem müssen sie sich – soweit eine tarifliche Einstufung erfolgt ist – wegen der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit, nicht etwa aufgrund des Lebensalters oder langjähriger Betriebszugehörigkeit, in der Spitzengruppe der Lohnskala befinden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 37, 79, 102).
Den Facharbeitern mit Vorgesetztenfunktion sind die besonders hoch qualifizierten Facharbeiter gleichgestellt. Dazu gehören Versicherte, die – unabhängig von einer Leitungsfunktion – wesentlich höherwertige Arbeiten als ihre zur Gruppe der (einfachen) Facharbeiter gehörenden Arbeitskollegen verrichten und diese nicht nur im Hinblick auf die Höhe der Entlohnung, die sich an der Einstufung in die Spitzengruppe der Lohnskala zeigt, sondern aufgrund besonderer geistiger und persönlicher Anforderungen auch hinsichtlich der Wertigkeit ihrer Berufstätigkeit deutlich überragen (vgl. dazu BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 70 mit eingehender Darstellung der Entwicklung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts; BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 77 und 102 sowie BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 39). Diese Gruppe dürfte im Zuge der Umgestaltung der Produktionsvorgänge (Gruppenarbeit usw.) insbesondere in größeren Betrieben immer mehr an Bedeutung gewinnen, während demgegenüber die Zahl der "klassischen" Vorarbeiter rückläufig zu sein scheint.
Zu den besonders hoch qualifizierten Facharbeitern zählen insbesondere Versicherte, die eine Tätigkeit ausgeübt haben, zu der sie sich zusätzlich zu einer abgeschlossenen, mehr als zwei-jährigen Ausbildung im Sinne des § 25 Berufsbildungsgesetz (BBiG) (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 21 m.w.N.) durch eine längere planmäßige, spezielle Zusatzausbildung mit Prüfungsabschluss qualifiziert haben (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 37, 103, 144). Beispielhaft sind hier der Lokomotivführer, der einen Handwerksberuf erlernt sowie einen zusätzlichen dreieinhalb Jahre dauernden Vorbereitungsdienst durchlaufen haben muss (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 144) und der Betriebsstudienhauer im Bergbau zu nennen, der zusätzlich zur Facharbeiterausbildung als Hauer über eine langjährige Erfahrung in diesem Beruf, umfangreiche bergmännische Fachkenntnisse und eine RefaAusbildung von insgesamt 11 Wochen verfügen muss (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 103). Ansonsten hat das Bundessozialgericht als weitere Kriterien für die Zugehörigkeit einer beruflichen Tätigkeit zu dieser Gruppe eine gewisse Selbständigkeit im Betriebsablauf (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 37, 79) und eine hohe Verantwortung als wesentlich angesehen.
Der obersten Gruppe im sog. Mehr-Stufen-Schema hat das BSG auch den als Arbeiter abhängig beschäftigten Handwerksmeister zugeordnet, sofern er Lehrlinge (Auszubildende) ausbildet. Denn nach § 21 Handwerksordnung (HwO) ist die Ausbildung von Lehrlingen grundsätzlich Personen vorbehalten, die hierzu persönlich geeignet sind und ihre fachliche Eignung durch Bestehen der Meisterprüfung in dem Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, nachgewiesen haben (BSG vom 21. Juli 1987 - 4a RJ 71/86 = SozR 2200 § 1246 Nr. 145). In gleicher Weise hat das Bundessozialgericht auch den selbständigen Handwerksmeister im "Einmannbetrieb" der obersten Gruppe im sog. Mehr-Stufen-Schema zugeordnet, sofern er Auszubildende beschäftigt. Als entscheidungserheblich wurde dabei die besondere Verantwortung angesehen, die mit der Ausbildung junger Handwerker verbunden ist (BSG vom 21. Februar 1985 - 4 RJ 25/84). Die Beschäftigung und Anleitung von Praktikanten wurde demgegenüber nicht als ausreichend angesehen, um eine Zuordnung zur obersten Gruppe des Mehr-Stufen-Schemas vornehmen zu können (vgl. BSG vom 21. Februar 1985 - 4 RJ 25/84). Auch ohne Ausbildung von Lehrlingen ist ein Handwerksmeister allerdings der obersten Gruppe zuzuordnen, wenn nach dem Gesamtbild seiner Tätigkeit die meisterlichen Kenntnisse und Tätigkeiten prägend waren, d.h. er überwiegend mit Arbeiten befasst war, welche die durch die Zusatzausbildung zum Meister vermittelten besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten auf betriebswirtschaftlichem, kaufmännischem, rechtlichem, berufserzieherischem und handwerklichem Gebiet erfordern (BSG vom 25. August 1993 - 13 RJ 59/92 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 34; BSG vom 16. Dezember 1993 - 13 RJ 31/92 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 39).
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann es zur Überzeugung des Senats nicht als bewiesen angesehen werden, dass der Kläger in der entscheidungserheblichen Zeit bis November 1978 eine Tätigkeit verrichtet hat, die in bedeutender Weise über diejenige eines "schlichten" Facharbeiters hinausragte. Nach seinem eigenen Vorbringen hatte der Kläger keinerlei Weisungsbefugnisse gegenüber einer ins Gewicht fallenden Zahl von anderen Facharbeitern, denn in seinem Betrieb war seinerzeit überhaupt nur ein einziger Geselle beschäftigt. Entsprechend seinen Angaben im Erörterungstermin vom 23. Mai 2002 hat der Kläger "stets selbst handwerklich mitgearbeitet". Es kann zwar nicht übersehen werden, dass der Kläger innerhalb seines kleinen Betriebes der eigentliche Fachmann vor Ort gewesen sein mag und dass sein Handeln in diesem Rahmen auch das Anleiten der außerdem noch beschäftigten beiden angelernten bzw. ungelernten Mitarbeiter umfasste. Dies allein reicht zur Überzeugung des Senats indes noch nicht aus, um die vom Kläger im Hauptberuf verrichtete Tätigkeit zur Gruppe der besonders hoch qualifizierten Facharbeiter zählen zu können. Denn es fehlte im hier entscheidenden Zeitraum insbesondere an der für eine Zuordnung von Handwerksmeistern zur obersten Gruppe des Mehr-Stufen-Schemas maßgeblichen Lehrlingsausbildung. Einen Lehrling hat der Kläger in seinem Betrieb nach eigenem Vorbringen erstmals im Jahre 1980 beschäftigt. Es ist auch im Übrigen weder vorgetragen worden noch sonst erkennbar, dass der Kläger regelmäßig und in einem ins Gewicht fallenden Ausmaß mit Arbeiten befasst war, welche die durch die Zusatzausbildung zum Meister vermittelten besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten auf betriebswirtschaftlichem, kaufmännischem, rechtlichem, berufserzieherischem und handwerklichem Gebiet erforderten. Unter Zugrundelegung der im Erörterungstermin vom 23. Mai 2002 seitens des Klägers selbst gemachten Angabe, dass er sich "pro Woche (lediglich) etwa fünf Stunden mit der Buchführung ... befasst" habe, ergibt sich viel eher das Bild eines typischen Kleinbetriebes, zu dessen Leitung es jedenfalls nicht solch überragender meisterlicher Kenntnisse und Fertigkeiten bedurfte, dass eine Zuordnung dieser Leitungstätigkeit zur obersten Gruppe im Mehr-Stufen-Schema gerechtfertigt erscheinen könnte.
Ausgehend von der ("normalen") Facharbeitertätigkeit eines Tischlermeisters muss sich der Kläger nach den vom Bundessozialgericht entwickelten Grundsätzen zur Verwertung seines Restleistungsvermögens sozial zumutbar verweisen lassen auf all diejenigen Tätigkeiten, die zu den Facharbeiterberufen und den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder die eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten Dauer erfordern, wenn er dazu gesundheitlich im Stande und beruflich fähig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 37 und Nr. 152, jeweils m.w.N.). Er kann darüber hinaus aber auch auf Tätigkeiten aus der Gruppe der ungelernten Arbeiter verwiesen werden, wenn sich die Tätigkeiten aus dem Kreis ungelernter Tätigkeiten innerhalb des Betriebes und im Ansehen, aber auch unter Berücksichtigung ihrer tariflichen Eingruppierung im Vergleich mit anderen Tätigkeiten besonders herausheben. Dabei sollen diese ungelernten Tätigkeiten wegen ihrer Qualität tariflich etwa gleich hoch wie die sonstigen Ausbildungsberufe eingestuft sein (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 116 und Nr. 147, BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17; jeweils m.w.N.).
Eine nach diesen Grundsätzen auch einem Facharbeiter zumutbare Verweisungstätigkeit ist aber unter anderem die in der berufs- und wirtschaftskundlichen Auskunft vom 23. Mai 2002 benannte Tätigkeit als Telefonist, die das Landesarbeitsamt als dem Restleistungsvermögen des Klägers entsprechend bezeichnet hat.
Dass die Tätigkeit als Telefonist dem Kläger objektiv zumutbar ist, ergibt sich bereits aus der vom Senat zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Auskunft des Landesarbeitsamts Hessen vom 27. Oktober 1995. Danach umfasst die Tätigkeit eines Telefonisten die Bedienung von Telefon- bzw. Fernsprechzentralen, die Erteilung von Auskünften, die Registrierung von Gesprächen, die Entgegennahme und Weitergabe von Telegrammen, Telefaxen und ähnlichem sowie die Entgegennahme und Niederschrift von Nachrichten für Teilnehmer, die vorübergehend abwesend sind. Je nach Art des Betriebes bzw. der Behörde können diese Tätigkeiten auch mit der Verrichtung von einfachen Büroarbeiten und/oder dem Empfangen und Anmelden von Besuchern gekoppelt sein. Diese Tätigkeiten werden den Angaben des Landesarbeitsamts zufolge in Abhängigkeit von der Art der Arbeitsaufgabe sowohl von gelernten oder angelernten Arbeitskräften als auch von ungelernten Arbeitern ausgeübt und könnten nach der sachkundigen und überzeugenden Einschätzung des Landesarbeitsamts Hessen durch den Kläger innerhalb der üblichen Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit von maximal drei Monaten Dauer vollwertig verrichtet werden.
Zweifel, dass die Tätigkeit des Telefonisten dem Kläger entgegen der Auskunft des Landesarbeitsamts Hessen objektiv unzumutbar sein könnte, ergeben sich für den Senat nicht. Denn zu den besonderen gesetzlichen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit gehört unter anderem die Arbeitsmarktforschung, und sie verfügt zur Erfüllung dieses Auftrages über entsprechende personelle und sachliche Einrichtungen, so dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass Aussagen der Bundesanstalt für Arbeit und ihrer Behörden zu Fragen des Arbeitsmarktes von besonderer Sachkunde gestützt werden (vgl. BSG vom 5. Juni 1984 - 4a RJ 19/85). Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass er die Tätigkeit eines Telefonisten aus gesundheitlichen Gründen nicht dauerhaft verrichten könne, weil im Hinblick auf seine Gesundheitsbeeinträchtigungen mit häufigen Krankheitszeiten gerechnet werden müsse, lassen sich den vorliegenden Sachverständigengutachten im Übrigen auch keine dementsprechenden – an objektive Befunde geknüpften – Anhaltspunkte entnehmen.
Die Tätigkeit als Telefonist ist dem Kläger überdies auch bei Annahme eines sog. qualifizierten Berufsschutzes als (einfacher) Facharbeiter sozial zumutbar. Es handelt sich hierbei zwar weder um einen sonstigen Ausbildungsberuf noch um eine Tätigkeit, die eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten Dauer erfordert. Die Tätigkeit als Telefonist wird jedoch wegen ihrer Qualität wie sonstige Ausbildungsberufe bewertet und tariflich eingestuft, was ihre soziale Zumutbarkeit als Verweisungstätigkeit ebenfalls begründet (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17). Dies gilt etwa für Telefonistentätigkeiten der Vergütungsgruppe BAT VIII (vgl. BSG in DAngVers 1988, 426, 428) oder auch für Telefonistentätigkeiten nach Gehaltsgruppe K II des Gehaltstarifvertrages für den Berliner Einzelhandel, nach Gehaltsgruppe G II oder G III des Tarifvertrages über die Gehälter im Berliner Groß- und Außenhandel oder nach Gehaltsgruppe 2 oder 3 des Gehaltstarifvertrages für die Angestellten in der Berliner Metallindustrie (vgl. LSG Berlin vom 2. November 1989 - L-10/An-142/86).
Die vom Senat zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Auskünfte bestätigen die tarif-vertragliche Gleichstellung der Tätigkeit des Telefonisten mit anderen Tätigkeiten aus der Gruppe des sonstigen Ausbildungsberufs. Nach dem Gehaltstarifvertrag und Lohntarifvertrag für den Hessischen Einzelhandel (gültig ab 1. März 1995) erfolgt bereits die tarifvertragliche Einordnung einfacher Telefonisten gemäß § 3 B in die Gruppe der Angestellten mit abgeschlossener kaufmännischer oder technischer Ausbildung, und zwar für einfache Telefonisten in die Gehaltsgruppe Ia (Angestellte mit einfacher kaufmännischer oder technischer Tätigkeit) und für Telefonisten, die mehr als drei Amtsanschlüsse zu bedienen haben, in die Gehaltsgruppe Ib (Angestellte mit erweiterten Fachkenntnissen), mithin in jedem Falle in eine Gehaltsgruppe für Angestellte mit einem sonstigen Ausbildungsberuf (vgl. hier auch die Auskunft des Landesverbandes des Hessischen Einzelhandels e.V. vom 23. April 1996). Nach dem Gehalts- und Lohntarifvertrag für den Groß- und Außenhandel des Landes Hessen (gültig ab 1. April 1995) erfolgt die tarifliche Einordnung von Telefonisten entweder in die Gehaltsgruppe G II oder G III, mithin in Gehaltsgruppen, die Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, für die entweder eine zweijährige kaufmännische oder gleichwertige Berufsausbildung vorausgesetzt wird oder die gar eine abgeschlossene Berufsausbildung als Kaufmann im Groß- und Außenhandel, als Bürokaufmann oder eine gleichwertige Ausbildung voraussetzen (vgl. hierzu auch die Auskunft des Landesverbandes des Groß- und Außenhandels für Hessen e.V. vom 29. April 1996 sowie die Auskunft der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen vom 9. Mai 1996). Die Tätigkeit des Telefonisten ist damit tarifvertraglich überwiegend zumindest als Angelerntentätigkeit, in einigen Fällen sogar als Facharbeitertätigkeit eingestuft und einem Versicherten, der Berufsschutz als Facharbeiter genießt, grundsätzlich sozial zumutbar. Anhaltspunkte dafür, dass die tarifvertragliche Einstufung der Tätigkeit des Telefonisten zumindest auch auf qualitätsfremden Merkmalen bzw. Erwägungen beruhen könnte, sind für den Senat nicht ersichtlich und auch von den Beteiligten nicht aufgezeigt worden.
Schließlich kann der Kläger auch nicht damit gehört werden, dass seine vom Senat festgestellte Resterwerbsfähigkeit im Arbeitsleben wegen der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt praktisch nicht mehr verwertbar (gewesen) sei. Denn es gab und gibt ausweislich der berufs- und wirtschaftskundlichen Auskunft des Landesarbeitsamts Hessen im maßgeblichen Zeitraum auf dem für den Kläger in Betracht kommenden Arbeitsmarkt in allen möglichen Beschäftigungsformen (alleinige Telefonistentätigkeit wie auch mit sonstigen Arbeiten kombinierte Tätigkeiten) noch eine nennenswerte Zahl von Tätigkeiten als Telefonist, die er trotz seines eingeschränkten Leistungsvermögens ausüben könnte. Ob die betreffenden Arbeitsplätze frei sind oder besetzt, ist für die Entscheidung des vorliegenden Falles unerheblich, denn die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten, der wie der Kläger noch vollschichtig einsatzfähig ist, hängt nicht davon ab, ob das Vorhandensein von für ihn offenen Arbeitsplätzen für die in Betracht kommenden Erwerbstätigkeiten konkret festgestellt werden kann oder nicht. Der im Sinne der sog. konkreten Betrachtungsweise auf die tatsächliche Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit abstellende Beschluss des Großen Senats des Bundessozialgerichts (vgl. BSG vom 10. Dezember 1976 - SozR 2200 § 1246 Nr. 13) kann bei noch vollschichtig einsatzfähigen Versicherten grundsätzlich nicht herangezogen werden. Ausnahmen können allenfalls dann in Betracht kommen, wenn ein Versicherter nach seinem Gesundheitszustand nicht dazu in der Lage ist, die an sich zumutbaren Arbeiten unter den in der Regel in den Betrieben üblichen Bedingungen zu verrichten, oder wenn er außerstande ist, Arbeitsplätze dieser Art von seiner Wohnung aus aufzusuchen (vgl. BSG vom 27. Februar 1980 - 1 RJ 32/79). Ein solcher Ausnahmefall kann vorliegend jedoch nicht bejaht werden.
Nach allem war der Kläger im streitigen Zeitraum noch nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI. Die weitergehenden Voraussetzungen für das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI waren damit erst recht nicht erfüllt. Denn erwerbsunfähig ist ein Versicherter dieser Vorschrift zufolge erst dann, wenn sein Leistungsvermögen – stärker als im Falle der Berufsunfähigkeit – so weit herabgesunken ist, dass er infolge von Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit (überhaupt) nicht mehr ausüben oder nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit erzielen kann. Auf die Frage, ob der Kläger im streitigen Zeitraum tatsächlich noch im eigenen Betrieb die gesetzliche Lohnhälfte verdient hat oder zu verdienen in der Lage gewesen wäre, kommt es bei dieser Sachlage ebenso wenig an, wie auf die Frage, ob der Kläger mit seiner Ehefrau eine sog. Innengesellschaft gebildet hat und deshalb bereits aufgrund der Vorschrift des § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. nicht erwerbsunfähig gewesen ist.
Die Berufung des Klägers konnte damit insgesamt keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
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