Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 1 U 293/99
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 11/3 U 1472/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 38/03 R
Datum
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialge-richts Gießen vom 19. Oktober 2000 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Sportunfalls als Arbeitsunfall.
Der 1958 geborene Kläger war als Angestellter des Unternehmens R. KGaA, R., bei der Beklagten gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert. Am Samstag, dem 18. April 1998, stürzte er im Rahmen eines Fußballturniers von Firmenmannschaften und verletzte sich an der linken Hand. Die Firma Fenster-, Büro-, Treppenhausreinigung Reinigungsservice T. J., W., hatte zu dem Hallenfußballturnier eingeladen. Es wurde in einer Hauptrunde sowie einem Viertel- und einem Halbfinale und einem Endspiel gespielt. Bei dem Sturz zog sich der Kläger einen Trümmerbruch des linken Ringfingers zu, der zu mehreren ärztlichen, auch stationären, Behandlungen führte. Nach Beurteilung der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik F. im Fachärztlichen Bericht vom 30. Oktober 1998 war der Kläger mit Wirkung vom 26. Oktober 1998 wieder arbeitsfähig, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigendem Ausmaß werde zumindest vorübergehend verbleiben.
Nachdem in der Unfallanzeige des Unternehmens sowie in zwei speziellen Fragebögen, von denen einer vom Kläger und einer vom Arbeitgeber ausgefüllt worden war (Blatt 11, 12 und 49 f. Unfallakte), nur die Teilnahme an Fußballturnieren, bevorzugt an Wochenenden, erwähnt worden war, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Oktober 1998 die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab, da kein Arbeitsunfall vorgelegen habe, weil die Voraussetzungen für einen der versicherten Tätigkeit zuzurechnenden Betriebssport nicht vorlägen.
Der hiergegen vom Kläger eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 1999 zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger am 11. Februar 1999 vor dem Sozialgericht Gießen (SG) Klage erhoben, zu deren Begründung er darauf hingewiesen hat, die Turnierteilnahme habe auch eine Repräsentation des Unternehmens dargestellt und sei von diesem auch durch verschiedene finanzielle Zuwendungen gefördert worden. Außerdem hat er vorgetragen, außerhalb der Turniere zumindest ein- bis zweimal pro Monat freitags mit den anderen Fußballspielern des Unternehmens zu trainieren. Das SG hat den Kläger im Erörterungstermin am 18. Juli 2000 persönlich gehört und Beweis erhoben durch Einholung einer schriftlichen Auskunft der Firma R. sowie Vernehmung von drei Arbeitskollegen des Klägers, den Herren S. P., S. S., K. W., als Zeugen in der mündlichen Verhandlung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19. Oktober 2000 Bezug genommen.
Das SG hat mit Urteil vom 19. Oktober 2000 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Unfall des Klägers vom 18. April 1998 als Arbeitsunfall anzuerkennen und ihm die gesetzlichen Entschädigungsleistungen zu gewähren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, zu der versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gehöre unter bestimmten Voraussetzungen auch der Betriebssport. Diese Voraussetzungen seien der Ausgleichszweck, die Regelmäßigkeit, der Kreis der Teilnehmer im Wesentlichen aus Unternehmensangehörigen bestehend, Zeit und Dauer im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Unternehmen und eine unternehmensbezogene Organisation des Betriebssports. Die Teilnahme an einem Fußballturnier im Rahmen eines diese Voraussetzungen erfüllenden Betriebssports sei als Teil des Betriebssports ebenfalls versichert. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt, wie auf Grund der Angaben des Klägers und der Zeugen zur Überzeugung des Gerichts feststehe. Insbesondere habe der Betriebssport regelmäßig stattgefunden, nämlich mindestens ein- bis zweimal monatlich freitags nachmittags, und die Teilnehmer an den freitäglichen Spielen seien nur Betriebsangehörige gewesen.
Gegen das ihr am 2. November 2000 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30. November 2000 Berufung eingelegt. Zur Begründung vertritt sie die Ansicht, vorliegend fehle es an zwei der fünf notwendigen Voraussetzungen für einen versicherten Betriebssport, nämlich am Ausgleichszweck und an der unternehmensbezogenen Organisation. Vor allem sei zwischen den ausgetragenen Turnieren und dem vorangehenden Trainingsbetrieb deutlich zu unterscheiden. Zu beurteilen sei nämlich der konkrete Unfall, der sich gerade im Rahmen eines Turnierbetriebes ereignet habe. Das Ergebnis orientierte Spielen in einer Hauptrunde mit anschließendem Viertelfinale, Halbfinale und Finale sei mit einem sportlichen Ausgleichszweck nicht mehr vereinbar. Sie verweist darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bei Fußballspielen zwischen Betriebssportgemeinschaften verschiedener Unternehmen, wie im vorliegenden Fall, nur ganz ausnahmsweise von einem Unternehmensbezug ausgegangen werden könne. Während die vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen über den 16. R.-H. Fußball Cup 2002 von einem Unternehmen der R-Gruppe ausgerichtet worden sei, habe es sich bei dem Turnier am 18. April 1998 um ein Turnier gehandelt, das von einem unternehmensfremden Veranstalter ausgerichtet worden sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 19. Oktober 2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er vertritt die Ansicht, die Ergebnis orientierte Durchführung von Fußballspielen sei diesem Sport immanent und ändere nichts an der Ausgleichsfunktion. Die fragliche sportliche Betätigung sei auch unternehmensbezogen gewesen, sie habe betriebsintern organisiert werden müssen und an Turnieren habe die Mannschaft mit Trikots mit Firmenaufdruck teilgenommen. Exakte Angaben über Anzahl, Art und Ausmaß der Turniere könne er nicht machen, zumal er nicht mehr bei diesem Arbeitgeber beschäftigt sei. Beispielhaft hat er Einladungsschreiben der Betriebssportgruppe R. L. für die Turniere der Jahre 2001 und 2002 mit Anlagen vorgelegt (Blatt 112 ff. Gerichtsakte). Aus diesen ergebe sich bereits, dass keineswegs der Wettkampfcharakter im Vordergrund gestanden habe, was sich schon aus den zum Teil exotischen Bezeichnungen teilnehmender Mannschaften, wie z. B. Discount Team oder Dream Boys, herleiten lasse. Die Betriebsbezogenheit ergebe sich auch daraus, dass der Kläger und seine Kollegen für die Teilnahme an den Turnieren vom Arbeitgeber Zahlungen für Spesen und weitere Kosten erhalten hätten. Wenn 5 bis 6 Turniere im Jahr abgehalten und diese auch in der Halle gespielt würden, die Turniere also ganzjährig stattfinden konnten und stattfanden, sei von einer "gelegentlichen Austragung” eines Spiels mit anderen Betriebssportgemeinschaften auszugehen. Ein Turnier habe bestenfalls jeden zweiten Monat stattgefunden, dies sei keine "Regelmäßigkeit”. Der Kläger vertritt schließlich die Ansicht, gerade der Werbecharakter für das Unternehmen des Arbeitgebers sei als Teil der versicherten Tätigkeit in dem Unternehmen anzusehen.
Der Senat hat bei der Firma R. nach den näheren Umständen der Fußballgruppe und der Fußballturniere angefragt und mit Schreiben vom 27. Februar 2002 zur Antwort erhalten, die Fußballgruppe sei 1996 reaktiviert worden, pro Jahr habe die Gruppe an ca. 5 bis 6 Turnieren teilgenommen. Entweder sei dabei die jeweilige Niederlassung der R. selbst Ausrichter gewesen oder andere Firmen bzw. Sportvereine. Im Jahre 1998 habe die Gruppe an fünf Turnieren verschiedener Ausrichter teilgenommen. Je nach Ausrichter hätten Sportvereine, andere Firmen oder Betriebssportgruppen der R. teilgenommen. Unbeschadet des Werbecharakters habe kein besonderes Interesse der Firma R. an dem von der Firma J-Reinigungsservice ausgerichteten Turnier am 18. April 1998 bestanden.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Unfallakte der Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die an sich statthafte und in rechter Form und Frist eingelegte Berufung ist zulässig und in der Sache begründet.
Der Bescheid vom 7. Oktober 1998 und der Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 1999 sind im Ergebnis zu Recht ergangen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Folgen des Unfalls vom 18. April 1998, weil es sich bei diesem Unfall nicht um einen Arbeitsunfall im Sinne des Gesetzes gehandelt hat.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII). Nach Eintritt eines Arbeitsunfalls hat der Träger der Unfallversicherung dem Verletzten die gesetzlichen Entschädigungsleistungen zu gewähren (§§ 26 ff. SGB VII).
Der Kläger war als kaufmännischer Angestellter bei der R. KGaA, R., beschäftigt und daher bei der Beklagten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gegen Arbeitsunfall versichert. Ob ein hiernach Versicherter bei einem Unfall unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, hängt davon ab, ob die konkrete Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet hat, in einem inneren, sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden hat. Dies ist bei dem Unfall des Klägers am 18. April 1998 nicht der Fall gewesen.
Der Unfall vom 18. April 1998 hat sich nicht bei der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit des Klägers als Arbeitnehmer ereignet, und die Teilnahme an dem zum Unfall führenden Fußballspiel gehörte zweifelsfrei nicht zu seinen Aufgaben als kaufmännischer Angestellter. Eine Aufforderung des Arbeitgebers, an diesem Spiel teilzunehmen, oder eine ähnliche Weisung hat der Kläger nicht vorgetragen. Er hat vielmehr im Erörterungstermin am 18. Juli 2000 bestätigt, dass eine Arbeitszeitanrechnung für die Turnierteilnahme nicht erfolgt ist. Der vom Kläger geltend gemachte Werbecharakter der Turnierteilnahme für das Unternehmen des Arbeitgebers allein führt ebenfalls nicht dazu, dass die Teilnahme am Fußballturnier als Teil der versicherten Tätigkeit anzusehen ist.
Der Unfall stand auch nicht unter dem Gesichtspunkt des versicherten Betriebssports im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Neben der eigentlichen versicherten Arbeitstätigkeit sind auch weitere der Beschäftigung im weiteren Sinne zuzurechnende Tätigkeiten versichert, die zwar nicht oder nicht so stark von den Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis geprägt sind, aber doch aus anderen Gründen rechtlich wesentlich mit der Beschäftigung zusammenhängen, also im inneren, sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen. Es handelt sich hierbei z. B. um betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen, Betriebsausflüge, Kameradschaftsfeiern und Betriebssport (Schwerdtfeger in Lauterbach, Unfallversicherung, SGB VII, § 8 Rn. 149). Der Unfallversicherungsschutz für den Betriebssport gründet sich auf die Überlegung, dass sportliche Betätigung, die einen Ausgleich für die Betriebsarbeit zum Ziele hat, nicht nur den persönlichen Interessen des Versicherten, sondern auch betrieblichen Interessen dient, weil die Erhaltung und Kräftigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit sich letztlich in den betrieblichen Leistungen positiv auswirkt und deshalb insoweit der Betriebssport dem Betriebe zugute kommt. Voraussetzung ist, dass der Betriebssport in vernünftigen, dem Ausgleichsgedanken Rechnung tragenden Grenzen ausgeübt wird (a.a.O., Rn. 194).
Unter welchen tatsächlichen Umständen der innere Zusammenhang einer sportlichen Betätigung mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer anzunehmen ist, hat das BSG in seinem Urteil vom 28. November 1961 (BSGE 16, 1) näher dargelegt. Der Betriebssport hängt danach unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen wesentlich mit der betrieblichen Tätigkeit zusammen:
a) Die Leibesübungen müssen dem Ausgleich für die Belastungen durch die Betriebstätigkeit dienen, nicht dagegen der Teilnahme am allgemeinen sportlichen Wettkampfverkehr oder der Erzielung von Spitzenleistungen.
b) Die Übungen müssen mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfinden.
c) Der Teilnehmerkreis muss im Wesentlichen auf die Beschäftigten des veranstaltenden Unternehmens oder der an der gemeinsamen Durchführung des Betriebssports beteiligten Unternehmen beschränkt sein.
d) Die Übungszeiten und die jeweilige Dauer der Übung müssen in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit stehen.
e) Die Übungen müssen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden, zu der sich auch mehrere Unternehmen zusammenschließen können.
Nach dem Gesamtergebnis der von der Beklagten, dem SG und dem Senat durchgeführten Ermittlungen steht zur Überzeugung des Senats fest, dass im Falle des Klägers, bezogen auf den Unfall vom 18. April 1998, die Kriterien a), b) und d) erfüllt sind, nicht aber das Kriterium der Voraussetzungen zu c), wonach der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf die Beschäftigten des veranstaltenden Unternehmens beschränkt sein muss. Zudem fehlte es dem regelmäßig an Freitagen durchgeführten Fußballtraining, das u. a. der Vorbereitung der Turnierteilnahme diente, an der für die Charakterisierung als Betriebssport erforderlichen unternehmensbezogenen Organisation.
Das Fußballtraining und die unregelmäßige Teilnahme an Turnieren waren zur Überzeugung des Senats geeignet, dem Ausgleich für die Belastungen durch die Betriebstätigkeit zu dienen, eine Teilnahme am allgemeinen Wettkampfverkehr oder die Erreichung sportlicher Spitzenleistungen, etwa im Rahmen einer Betriebssportliga o. ä., war zweifelsfrei nicht beabsichtigt. Auch das Kriterium der Regelmäßigkeit sieht der Senat als erfüllt an, denn der Kläger hat sich, wie sich im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens herausgestellt hat, mindestens ein- bis zweimal monatlich freitags nachmittags mit Arbeitskollegen zum Training getroffen. Damit standen auch die Übungszeiten nach Feierabend und die jeweilige Dauer der sportlichen Betätigung in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit.
Der Versicherungsschutz für das Fußballspiel, bei dem der Unfall passiert ist, muss jedoch bereits deshalb verneint werden, weil an dem Fußballturnier am 18. April 1998 nicht nur Beschäftigte der Firma R. R., sondern als gegnerische Mannschaften Beschäftigte anderer Unternehmen teilgenommen haben.
Zwar hat das BSG Betriebssport auch dann bejaht, wenn das Fußballspiel zwischen Betriebssportgemeinschaften verschiedener Unternehmen stattfindet, aber auch dann nur, wenn entweder diese Betriebssportgemeinschaften sich zur gemeinsamen Durchführung einer Ausgleichszwecken dienenden regelmäßigen sportlichen Betätigung zusammengeschlossen haben oder, wenn ein solcher unternehmensbezogener Zusammenschluss fehlt, wenn nur gelegentlich auch ein Spiel gegen eine andere Betriebssportgemeinschaft ausgetragen wird. In seinem Urteil vom 25. August 1982 (Az.: 2 RU 23/82) hat das BSG entschieden, dass bereits 5 Spiele pro Jahr gegen andere Betriebssportmannschaften, mit denen kein entsprechender Zusammenschluss erfolgt ist, den Rahmen des Unternehmensbezuges sprengen, so dass das einzelne Spiel nicht als vom Versicherungsschutz beim Betriebssport mitumfasstes, nur gelegentliches Spiel gegen eine andere Betriebssportmannschaft angesehen werden kann.
Andererseits hat das BSG in zwei Fällen das Kriterium der "5 Spiele pro Jahr" in den Hintergrund treten lassen und Betriebssport bejaht für die Teilnahme an einem einmal jährlich stattfindenden Fußballturnier von Betriebssportmannschaften. In einem durch Urteil vom 19. März 1991 (Az.: 2 RU 19/90, HV-Info 1991, 1339) entschiedenen Fall handelte es sich um ein Fußballturnier aus Anlass des 25-jährigen Bestehens einer anderen Betriebssportgruppe desselben Unternehmens. Die Einladungen richteten sich nur an Betriebssportgruppen des Unternehmens, womit auch der Teilnehmerkreis sich im Wesentlichen auf die Beschäftigten des veranstaltenden Unternehmens beschränkte und die Spiele außerdem der Anerkennung einer jahrzehntelangen Ausübung des Betriebssports und dem Anreiz zur weiteren Ausübung des unternehmensbezogenen Ausgleichssportes dienten. Durch das (objektive) Interesse des Betriebes an dieser Spielausübung sei die wesentliche Verknüpfung mit der versicherten Tätigkeit gegeben. In einem Urteil vom 2. Juli 1996 (Az.: 2 RU 32/95, SozR 3-2200 § 548 Nr. 29) hat das BSG Betriebssport bejaht bei der Teilnahme an einem einmal jährlich stattfindenden eintägigen Fußballturnier der N. Landesverwaltung, an dem der dortige Kläger als Mitglied der Betriebssportgemeinschaft eines Ministeriums teilgenommen hatte. Nach Ansicht des BSG war jener Fall von der entscheidenden Besonderheit geprägt, dass die Turnierspiele nur zweimal 10 Minuten bzw. zweimal 15 Minuten dauerten und durch diese reduzierte Spielzeit deutlich wurde, dass bei dem Fußballturnier nicht die sonst bei Mannschaftswettkämpfen üblichen körperlichen Höchstleistungen erwartet und gefordert wurden. Der vom Ausgleichszweck gezogene Rahmen des Betriebssports sei nicht überschritten worden, weil durch die Teilnahme an einem einmal jährlich stattfindenden Pokalturnier an einem Tag die Aufrechterhaltung der Freude am Betriebssport im Vordergrund gestanden habe. Der Senat betonte, mit dieser Entscheidung halte er seine ständige Rechtsprechung zum Betriebssport aufrecht, in der auch stets auf das die Besonderheiten des Einzelfalles mit einzubeziehende Gesamtbild abgestellt werden müsse. Im Interesse der Rechtssicherheit sei davon auszugehen, dass bei jährlich einer Teilnahme an einem sich auf einen Tag beschränkenden Pokalturnier die Aufrechterhaltung der Freude am regelmäßigen Betriebssport im Vordergrund stünde, unabhängig davon, wie viele - dann in der Regel kurze - Spiele im Laufe dieses einen Tages zu absolvieren sind.
Selbst unter Berücksichtigung dieser vom BSG aufgestellten und vom erkennenden Senat geteilten Kriterien hat der Kläger am 18. April 1998 keinen versicherten Arbeitsunfall erlitten. Dabei geht der Senat auf der Grundlage der vom Arbeitgeber und dem Kläger selbst gegebenen Auskünfte sowie der vom SG durchgeführten Beweisaufnahme von folgendem, als bewiesen angesehenen, Sachverhalt aus:
Die Betriebssportgruppe des Klägers hat neben dem freitäglichen Training jährlich an mehreren Turnieren teilgenommen. Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 19. Oktober 2000 erhielt die Gruppe jährlich etwa sechs bis acht Einladungen zu Turnieren von Betriebsfußballmannschaften. Teilgenommen wurde nach Angaben des Zeugen P. an jährlich 4 bis 5 Turnieren, nach Angaben der Firma R. an jährlich fünf bis sechs Turnieren. Im Verlaufe des Jahres 1998 hat die Fußballgruppe des Klägers an fünf Fußballturnieren unter Beteiligung betriebsfremder Mannschaften teilgenommen. Zumindest bei Hallenturnieren dürfte über jeweils kurze Spielzeiten gespielt worden sein, bei dem Turnier am 18. April 1998 um den "Jäger Cup” dauerten die Spiele in der Hauptrunde und im Viertelfinale jeweils 2 mal 7 Minuten, im Halbfinale und Endspiel 2 mal 10 Minuten. Im Jahr 2000 hat die Mannschaft nur noch an zwei R-Turnieren teilgenommen.
Mit der Anzahl von Spielen gegen betriebsfremde Mannschaften im Verlauf des Jahres 1998 ist der Umfang dessen, was das BSG als "gelegentliche” Spiele gegen betriebsfremde Mannschaften bezeichnet hat, überschritten. Die Betriebsfußballmannschaft der R. R. hat jährlich mehr als 5 Spiele gegen betriebsfremde Mannschaften durchgeführt, und diese sind auch nicht auf ein einziges, einmal im Jahr stattfindendes Turnier beschränkt gewesen.
Da somit vorliegend die Voraussetzungen für die vom BSG gemachte Ausnahme von dem Erfordernis, dass der Teilnehmerkreis am ausgeübten Sport im Wesentlichen auf die Beschäftigten des Unternehmens beschränkt sein muss, nicht erfüllt sind, fehlte es bei dem zum Unfall führenden Fußballspiel am 18. April 1998 an dem für den Unfallversicherungsschutz notwendigen inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer.
Nur ergänzend ist daher auszuführen, dass auch das freitägliche Fußballtraining des Klägers mit seinen Arbeitskollegen nicht die Voraussetzungen einer versicherten betriebssportlichen Betätigung erfüllt hat, denn hierzu hat es an der notwendigen unternehmensbezogenen Organisation gefehlt. Dieses Erfordernis dient der Abgrenzung gegenüber Betätigungen in Vereinen und sonstigen Einrichtungen, die mit dem Unternehmen nicht in Beziehung stehen. Eine unternehmensbezogene Organisation kann dagegen darin gesehen werden, dass die sportliche Betätigung vom Unternehmer gebilligt, durch Bereitstellen von Sportstätten und Geräten gefördert wird und durch das Mitwirken eines betriebsangehörigen Sportlehrers eine dem Ausgleichszweck entsprechende Gestaltung der Übungen gewährleistet ist (Schwerdtfeger in Lauterbach, a.a.O., Rn. 196). Zwar hat die Firma R. vorliegend die ohnehin nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehende Teilnahme der Firmenmannschaft an Turnieren finanziell unterstützt, indem sie Trikots mit dem Firmenaufdruck zur Verfügung gestellt und das Startgeld sowie Reisekosten übernommen hat. Die Organisation des freitäglichen Trainings hat dagegen allein in der Hand der Teilnehmer gelegen, die sich jeweils spontan verabredeten und das Training nur durchführten, wenn genügend Teilnehmer zusammen kamen. Der Arbeitgeber hat dieses Training weder personell noch materiell unterstützt, also keinen Trainingsleiter gestellt oder Bälle, Hallenmiete o. ä. finanziert. Die Halle hatten die Sportler vielmehr über einen Mitspieler, den Zeugen P., zur Verfügung gestellt bekommen, weil dieser den Hallenwart kannte und sie deshalb für die Hallennutzung nichts bezahlen mussten. Auch dem regelmäßig durchgeführten freitäglichen Fußballtraining fehlte es somit an dem notwendigen inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des Klägers als Arbeitnehmer.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG), die Zulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Sportunfalls als Arbeitsunfall.
Der 1958 geborene Kläger war als Angestellter des Unternehmens R. KGaA, R., bei der Beklagten gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten versichert. Am Samstag, dem 18. April 1998, stürzte er im Rahmen eines Fußballturniers von Firmenmannschaften und verletzte sich an der linken Hand. Die Firma Fenster-, Büro-, Treppenhausreinigung Reinigungsservice T. J., W., hatte zu dem Hallenfußballturnier eingeladen. Es wurde in einer Hauptrunde sowie einem Viertel- und einem Halbfinale und einem Endspiel gespielt. Bei dem Sturz zog sich der Kläger einen Trümmerbruch des linken Ringfingers zu, der zu mehreren ärztlichen, auch stationären, Behandlungen führte. Nach Beurteilung der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik F. im Fachärztlichen Bericht vom 30. Oktober 1998 war der Kläger mit Wirkung vom 26. Oktober 1998 wieder arbeitsfähig, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigendem Ausmaß werde zumindest vorübergehend verbleiben.
Nachdem in der Unfallanzeige des Unternehmens sowie in zwei speziellen Fragebögen, von denen einer vom Kläger und einer vom Arbeitgeber ausgefüllt worden war (Blatt 11, 12 und 49 f. Unfallakte), nur die Teilnahme an Fußballturnieren, bevorzugt an Wochenenden, erwähnt worden war, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Oktober 1998 die Gewährung von Entschädigungsleistungen ab, da kein Arbeitsunfall vorgelegen habe, weil die Voraussetzungen für einen der versicherten Tätigkeit zuzurechnenden Betriebssport nicht vorlägen.
Der hiergegen vom Kläger eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 1999 zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Kläger am 11. Februar 1999 vor dem Sozialgericht Gießen (SG) Klage erhoben, zu deren Begründung er darauf hingewiesen hat, die Turnierteilnahme habe auch eine Repräsentation des Unternehmens dargestellt und sei von diesem auch durch verschiedene finanzielle Zuwendungen gefördert worden. Außerdem hat er vorgetragen, außerhalb der Turniere zumindest ein- bis zweimal pro Monat freitags mit den anderen Fußballspielern des Unternehmens zu trainieren. Das SG hat den Kläger im Erörterungstermin am 18. Juli 2000 persönlich gehört und Beweis erhoben durch Einholung einer schriftlichen Auskunft der Firma R. sowie Vernehmung von drei Arbeitskollegen des Klägers, den Herren S. P., S. S., K. W., als Zeugen in der mündlichen Verhandlung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19. Oktober 2000 Bezug genommen.
Das SG hat mit Urteil vom 19. Oktober 2000 die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Unfall des Klägers vom 18. April 1998 als Arbeitsunfall anzuerkennen und ihm die gesetzlichen Entschädigungsleistungen zu gewähren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, zu der versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer gehöre unter bestimmten Voraussetzungen auch der Betriebssport. Diese Voraussetzungen seien der Ausgleichszweck, die Regelmäßigkeit, der Kreis der Teilnehmer im Wesentlichen aus Unternehmensangehörigen bestehend, Zeit und Dauer im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Unternehmen und eine unternehmensbezogene Organisation des Betriebssports. Die Teilnahme an einem Fußballturnier im Rahmen eines diese Voraussetzungen erfüllenden Betriebssports sei als Teil des Betriebssports ebenfalls versichert. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt, wie auf Grund der Angaben des Klägers und der Zeugen zur Überzeugung des Gerichts feststehe. Insbesondere habe der Betriebssport regelmäßig stattgefunden, nämlich mindestens ein- bis zweimal monatlich freitags nachmittags, und die Teilnehmer an den freitäglichen Spielen seien nur Betriebsangehörige gewesen.
Gegen das ihr am 2. November 2000 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 30. November 2000 Berufung eingelegt. Zur Begründung vertritt sie die Ansicht, vorliegend fehle es an zwei der fünf notwendigen Voraussetzungen für einen versicherten Betriebssport, nämlich am Ausgleichszweck und an der unternehmensbezogenen Organisation. Vor allem sei zwischen den ausgetragenen Turnieren und dem vorangehenden Trainingsbetrieb deutlich zu unterscheiden. Zu beurteilen sei nämlich der konkrete Unfall, der sich gerade im Rahmen eines Turnierbetriebes ereignet habe. Das Ergebnis orientierte Spielen in einer Hauptrunde mit anschließendem Viertelfinale, Halbfinale und Finale sei mit einem sportlichen Ausgleichszweck nicht mehr vereinbar. Sie verweist darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bei Fußballspielen zwischen Betriebssportgemeinschaften verschiedener Unternehmen, wie im vorliegenden Fall, nur ganz ausnahmsweise von einem Unternehmensbezug ausgegangen werden könne. Während die vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen über den 16. R.-H. Fußball Cup 2002 von einem Unternehmen der R-Gruppe ausgerichtet worden sei, habe es sich bei dem Turnier am 18. April 1998 um ein Turnier gehandelt, das von einem unternehmensfremden Veranstalter ausgerichtet worden sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 19. Oktober 2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er vertritt die Ansicht, die Ergebnis orientierte Durchführung von Fußballspielen sei diesem Sport immanent und ändere nichts an der Ausgleichsfunktion. Die fragliche sportliche Betätigung sei auch unternehmensbezogen gewesen, sie habe betriebsintern organisiert werden müssen und an Turnieren habe die Mannschaft mit Trikots mit Firmenaufdruck teilgenommen. Exakte Angaben über Anzahl, Art und Ausmaß der Turniere könne er nicht machen, zumal er nicht mehr bei diesem Arbeitgeber beschäftigt sei. Beispielhaft hat er Einladungsschreiben der Betriebssportgruppe R. L. für die Turniere der Jahre 2001 und 2002 mit Anlagen vorgelegt (Blatt 112 ff. Gerichtsakte). Aus diesen ergebe sich bereits, dass keineswegs der Wettkampfcharakter im Vordergrund gestanden habe, was sich schon aus den zum Teil exotischen Bezeichnungen teilnehmender Mannschaften, wie z. B. Discount Team oder Dream Boys, herleiten lasse. Die Betriebsbezogenheit ergebe sich auch daraus, dass der Kläger und seine Kollegen für die Teilnahme an den Turnieren vom Arbeitgeber Zahlungen für Spesen und weitere Kosten erhalten hätten. Wenn 5 bis 6 Turniere im Jahr abgehalten und diese auch in der Halle gespielt würden, die Turniere also ganzjährig stattfinden konnten und stattfanden, sei von einer "gelegentlichen Austragung” eines Spiels mit anderen Betriebssportgemeinschaften auszugehen. Ein Turnier habe bestenfalls jeden zweiten Monat stattgefunden, dies sei keine "Regelmäßigkeit”. Der Kläger vertritt schließlich die Ansicht, gerade der Werbecharakter für das Unternehmen des Arbeitgebers sei als Teil der versicherten Tätigkeit in dem Unternehmen anzusehen.
Der Senat hat bei der Firma R. nach den näheren Umständen der Fußballgruppe und der Fußballturniere angefragt und mit Schreiben vom 27. Februar 2002 zur Antwort erhalten, die Fußballgruppe sei 1996 reaktiviert worden, pro Jahr habe die Gruppe an ca. 5 bis 6 Turnieren teilgenommen. Entweder sei dabei die jeweilige Niederlassung der R. selbst Ausrichter gewesen oder andere Firmen bzw. Sportvereine. Im Jahre 1998 habe die Gruppe an fünf Turnieren verschiedener Ausrichter teilgenommen. Je nach Ausrichter hätten Sportvereine, andere Firmen oder Betriebssportgruppen der R. teilgenommen. Unbeschadet des Werbecharakters habe kein besonderes Interesse der Firma R. an dem von der Firma J-Reinigungsservice ausgerichteten Turnier am 18. April 1998 bestanden.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Unfallakte der Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die an sich statthafte und in rechter Form und Frist eingelegte Berufung ist zulässig und in der Sache begründet.
Der Bescheid vom 7. Oktober 1998 und der Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 1999 sind im Ergebnis zu Recht ergangen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Folgen des Unfalls vom 18. April 1998, weil es sich bei diesem Unfall nicht um einen Arbeitsunfall im Sinne des Gesetzes gehandelt hat.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII). Nach Eintritt eines Arbeitsunfalls hat der Träger der Unfallversicherung dem Verletzten die gesetzlichen Entschädigungsleistungen zu gewähren (§§ 26 ff. SGB VII).
Der Kläger war als kaufmännischer Angestellter bei der R. KGaA, R., beschäftigt und daher bei der Beklagten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gegen Arbeitsunfall versichert. Ob ein hiernach Versicherter bei einem Unfall unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, hängt davon ab, ob die konkrete Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet hat, in einem inneren, sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit gestanden hat. Dies ist bei dem Unfall des Klägers am 18. April 1998 nicht der Fall gewesen.
Der Unfall vom 18. April 1998 hat sich nicht bei der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit des Klägers als Arbeitnehmer ereignet, und die Teilnahme an dem zum Unfall führenden Fußballspiel gehörte zweifelsfrei nicht zu seinen Aufgaben als kaufmännischer Angestellter. Eine Aufforderung des Arbeitgebers, an diesem Spiel teilzunehmen, oder eine ähnliche Weisung hat der Kläger nicht vorgetragen. Er hat vielmehr im Erörterungstermin am 18. Juli 2000 bestätigt, dass eine Arbeitszeitanrechnung für die Turnierteilnahme nicht erfolgt ist. Der vom Kläger geltend gemachte Werbecharakter der Turnierteilnahme für das Unternehmen des Arbeitgebers allein führt ebenfalls nicht dazu, dass die Teilnahme am Fußballturnier als Teil der versicherten Tätigkeit anzusehen ist.
Der Unfall stand auch nicht unter dem Gesichtspunkt des versicherten Betriebssports im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Neben der eigentlichen versicherten Arbeitstätigkeit sind auch weitere der Beschäftigung im weiteren Sinne zuzurechnende Tätigkeiten versichert, die zwar nicht oder nicht so stark von den Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis geprägt sind, aber doch aus anderen Gründen rechtlich wesentlich mit der Beschäftigung zusammenhängen, also im inneren, sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen. Es handelt sich hierbei z. B. um betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen, Betriebsausflüge, Kameradschaftsfeiern und Betriebssport (Schwerdtfeger in Lauterbach, Unfallversicherung, SGB VII, § 8 Rn. 149). Der Unfallversicherungsschutz für den Betriebssport gründet sich auf die Überlegung, dass sportliche Betätigung, die einen Ausgleich für die Betriebsarbeit zum Ziele hat, nicht nur den persönlichen Interessen des Versicherten, sondern auch betrieblichen Interessen dient, weil die Erhaltung und Kräftigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit sich letztlich in den betrieblichen Leistungen positiv auswirkt und deshalb insoweit der Betriebssport dem Betriebe zugute kommt. Voraussetzung ist, dass der Betriebssport in vernünftigen, dem Ausgleichsgedanken Rechnung tragenden Grenzen ausgeübt wird (a.a.O., Rn. 194).
Unter welchen tatsächlichen Umständen der innere Zusammenhang einer sportlichen Betätigung mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer anzunehmen ist, hat das BSG in seinem Urteil vom 28. November 1961 (BSGE 16, 1) näher dargelegt. Der Betriebssport hängt danach unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen wesentlich mit der betrieblichen Tätigkeit zusammen:
a) Die Leibesübungen müssen dem Ausgleich für die Belastungen durch die Betriebstätigkeit dienen, nicht dagegen der Teilnahme am allgemeinen sportlichen Wettkampfverkehr oder der Erzielung von Spitzenleistungen.
b) Die Übungen müssen mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfinden.
c) Der Teilnehmerkreis muss im Wesentlichen auf die Beschäftigten des veranstaltenden Unternehmens oder der an der gemeinsamen Durchführung des Betriebssports beteiligten Unternehmen beschränkt sein.
d) Die Übungszeiten und die jeweilige Dauer der Übung müssen in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit stehen.
e) Die Übungen müssen im Rahmen einer unternehmensbezogenen Organisation stattfinden, zu der sich auch mehrere Unternehmen zusammenschließen können.
Nach dem Gesamtergebnis der von der Beklagten, dem SG und dem Senat durchgeführten Ermittlungen steht zur Überzeugung des Senats fest, dass im Falle des Klägers, bezogen auf den Unfall vom 18. April 1998, die Kriterien a), b) und d) erfüllt sind, nicht aber das Kriterium der Voraussetzungen zu c), wonach der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf die Beschäftigten des veranstaltenden Unternehmens beschränkt sein muss. Zudem fehlte es dem regelmäßig an Freitagen durchgeführten Fußballtraining, das u. a. der Vorbereitung der Turnierteilnahme diente, an der für die Charakterisierung als Betriebssport erforderlichen unternehmensbezogenen Organisation.
Das Fußballtraining und die unregelmäßige Teilnahme an Turnieren waren zur Überzeugung des Senats geeignet, dem Ausgleich für die Belastungen durch die Betriebstätigkeit zu dienen, eine Teilnahme am allgemeinen Wettkampfverkehr oder die Erreichung sportlicher Spitzenleistungen, etwa im Rahmen einer Betriebssportliga o. ä., war zweifelsfrei nicht beabsichtigt. Auch das Kriterium der Regelmäßigkeit sieht der Senat als erfüllt an, denn der Kläger hat sich, wie sich im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens herausgestellt hat, mindestens ein- bis zweimal monatlich freitags nachmittags mit Arbeitskollegen zum Training getroffen. Damit standen auch die Übungszeiten nach Feierabend und die jeweilige Dauer der sportlichen Betätigung in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit.
Der Versicherungsschutz für das Fußballspiel, bei dem der Unfall passiert ist, muss jedoch bereits deshalb verneint werden, weil an dem Fußballturnier am 18. April 1998 nicht nur Beschäftigte der Firma R. R., sondern als gegnerische Mannschaften Beschäftigte anderer Unternehmen teilgenommen haben.
Zwar hat das BSG Betriebssport auch dann bejaht, wenn das Fußballspiel zwischen Betriebssportgemeinschaften verschiedener Unternehmen stattfindet, aber auch dann nur, wenn entweder diese Betriebssportgemeinschaften sich zur gemeinsamen Durchführung einer Ausgleichszwecken dienenden regelmäßigen sportlichen Betätigung zusammengeschlossen haben oder, wenn ein solcher unternehmensbezogener Zusammenschluss fehlt, wenn nur gelegentlich auch ein Spiel gegen eine andere Betriebssportgemeinschaft ausgetragen wird. In seinem Urteil vom 25. August 1982 (Az.: 2 RU 23/82) hat das BSG entschieden, dass bereits 5 Spiele pro Jahr gegen andere Betriebssportmannschaften, mit denen kein entsprechender Zusammenschluss erfolgt ist, den Rahmen des Unternehmensbezuges sprengen, so dass das einzelne Spiel nicht als vom Versicherungsschutz beim Betriebssport mitumfasstes, nur gelegentliches Spiel gegen eine andere Betriebssportmannschaft angesehen werden kann.
Andererseits hat das BSG in zwei Fällen das Kriterium der "5 Spiele pro Jahr" in den Hintergrund treten lassen und Betriebssport bejaht für die Teilnahme an einem einmal jährlich stattfindenden Fußballturnier von Betriebssportmannschaften. In einem durch Urteil vom 19. März 1991 (Az.: 2 RU 19/90, HV-Info 1991, 1339) entschiedenen Fall handelte es sich um ein Fußballturnier aus Anlass des 25-jährigen Bestehens einer anderen Betriebssportgruppe desselben Unternehmens. Die Einladungen richteten sich nur an Betriebssportgruppen des Unternehmens, womit auch der Teilnehmerkreis sich im Wesentlichen auf die Beschäftigten des veranstaltenden Unternehmens beschränkte und die Spiele außerdem der Anerkennung einer jahrzehntelangen Ausübung des Betriebssports und dem Anreiz zur weiteren Ausübung des unternehmensbezogenen Ausgleichssportes dienten. Durch das (objektive) Interesse des Betriebes an dieser Spielausübung sei die wesentliche Verknüpfung mit der versicherten Tätigkeit gegeben. In einem Urteil vom 2. Juli 1996 (Az.: 2 RU 32/95, SozR 3-2200 § 548 Nr. 29) hat das BSG Betriebssport bejaht bei der Teilnahme an einem einmal jährlich stattfindenden eintägigen Fußballturnier der N. Landesverwaltung, an dem der dortige Kläger als Mitglied der Betriebssportgemeinschaft eines Ministeriums teilgenommen hatte. Nach Ansicht des BSG war jener Fall von der entscheidenden Besonderheit geprägt, dass die Turnierspiele nur zweimal 10 Minuten bzw. zweimal 15 Minuten dauerten und durch diese reduzierte Spielzeit deutlich wurde, dass bei dem Fußballturnier nicht die sonst bei Mannschaftswettkämpfen üblichen körperlichen Höchstleistungen erwartet und gefordert wurden. Der vom Ausgleichszweck gezogene Rahmen des Betriebssports sei nicht überschritten worden, weil durch die Teilnahme an einem einmal jährlich stattfindenden Pokalturnier an einem Tag die Aufrechterhaltung der Freude am Betriebssport im Vordergrund gestanden habe. Der Senat betonte, mit dieser Entscheidung halte er seine ständige Rechtsprechung zum Betriebssport aufrecht, in der auch stets auf das die Besonderheiten des Einzelfalles mit einzubeziehende Gesamtbild abgestellt werden müsse. Im Interesse der Rechtssicherheit sei davon auszugehen, dass bei jährlich einer Teilnahme an einem sich auf einen Tag beschränkenden Pokalturnier die Aufrechterhaltung der Freude am regelmäßigen Betriebssport im Vordergrund stünde, unabhängig davon, wie viele - dann in der Regel kurze - Spiele im Laufe dieses einen Tages zu absolvieren sind.
Selbst unter Berücksichtigung dieser vom BSG aufgestellten und vom erkennenden Senat geteilten Kriterien hat der Kläger am 18. April 1998 keinen versicherten Arbeitsunfall erlitten. Dabei geht der Senat auf der Grundlage der vom Arbeitgeber und dem Kläger selbst gegebenen Auskünfte sowie der vom SG durchgeführten Beweisaufnahme von folgendem, als bewiesen angesehenen, Sachverhalt aus:
Die Betriebssportgruppe des Klägers hat neben dem freitäglichen Training jährlich an mehreren Turnieren teilgenommen. Nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 19. Oktober 2000 erhielt die Gruppe jährlich etwa sechs bis acht Einladungen zu Turnieren von Betriebsfußballmannschaften. Teilgenommen wurde nach Angaben des Zeugen P. an jährlich 4 bis 5 Turnieren, nach Angaben der Firma R. an jährlich fünf bis sechs Turnieren. Im Verlaufe des Jahres 1998 hat die Fußballgruppe des Klägers an fünf Fußballturnieren unter Beteiligung betriebsfremder Mannschaften teilgenommen. Zumindest bei Hallenturnieren dürfte über jeweils kurze Spielzeiten gespielt worden sein, bei dem Turnier am 18. April 1998 um den "Jäger Cup” dauerten die Spiele in der Hauptrunde und im Viertelfinale jeweils 2 mal 7 Minuten, im Halbfinale und Endspiel 2 mal 10 Minuten. Im Jahr 2000 hat die Mannschaft nur noch an zwei R-Turnieren teilgenommen.
Mit der Anzahl von Spielen gegen betriebsfremde Mannschaften im Verlauf des Jahres 1998 ist der Umfang dessen, was das BSG als "gelegentliche” Spiele gegen betriebsfremde Mannschaften bezeichnet hat, überschritten. Die Betriebsfußballmannschaft der R. R. hat jährlich mehr als 5 Spiele gegen betriebsfremde Mannschaften durchgeführt, und diese sind auch nicht auf ein einziges, einmal im Jahr stattfindendes Turnier beschränkt gewesen.
Da somit vorliegend die Voraussetzungen für die vom BSG gemachte Ausnahme von dem Erfordernis, dass der Teilnehmerkreis am ausgeübten Sport im Wesentlichen auf die Beschäftigten des Unternehmens beschränkt sein muss, nicht erfüllt sind, fehlte es bei dem zum Unfall führenden Fußballspiel am 18. April 1998 an dem für den Unfallversicherungsschutz notwendigen inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit als Arbeitnehmer.
Nur ergänzend ist daher auszuführen, dass auch das freitägliche Fußballtraining des Klägers mit seinen Arbeitskollegen nicht die Voraussetzungen einer versicherten betriebssportlichen Betätigung erfüllt hat, denn hierzu hat es an der notwendigen unternehmensbezogenen Organisation gefehlt. Dieses Erfordernis dient der Abgrenzung gegenüber Betätigungen in Vereinen und sonstigen Einrichtungen, die mit dem Unternehmen nicht in Beziehung stehen. Eine unternehmensbezogene Organisation kann dagegen darin gesehen werden, dass die sportliche Betätigung vom Unternehmer gebilligt, durch Bereitstellen von Sportstätten und Geräten gefördert wird und durch das Mitwirken eines betriebsangehörigen Sportlehrers eine dem Ausgleichszweck entsprechende Gestaltung der Übungen gewährleistet ist (Schwerdtfeger in Lauterbach, a.a.O., Rn. 196). Zwar hat die Firma R. vorliegend die ohnehin nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehende Teilnahme der Firmenmannschaft an Turnieren finanziell unterstützt, indem sie Trikots mit dem Firmenaufdruck zur Verfügung gestellt und das Startgeld sowie Reisekosten übernommen hat. Die Organisation des freitäglichen Trainings hat dagegen allein in der Hand der Teilnehmer gelegen, die sich jeweils spontan verabredeten und das Training nur durchführten, wenn genügend Teilnehmer zusammen kamen. Der Arbeitgeber hat dieses Training weder personell noch materiell unterstützt, also keinen Trainingsleiter gestellt oder Bälle, Hallenmiete o. ä. finanziert. Die Halle hatten die Sportler vielmehr über einen Mitspieler, den Zeugen P., zur Verfügung gestellt bekommen, weil dieser den Hallenwart kannte und sie deshalb für die Hallennutzung nichts bezahlen mussten. Auch dem regelmäßig durchgeführten freitäglichen Fußballtraining fehlte es somit an dem notwendigen inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des Klägers als Arbeitnehmer.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG), die Zulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
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